Ingolstadt, Bayern, AGS 09161000
Friedhofsgebühren in Ingolstadt, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Ingolstadt, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht Bestattungswesen 242, vom 17.12.1996, zuletzt geändert durch Satzung vom 13.01.2026, bekanntgemacht im Amtsblatt Nummer 03 vom 21.01.2026, in Kraft seit 22.01.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Ingolstadt und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Ingolstadt, Standes- und Bestattungsamt.
- 730,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 5.230,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 18
- Grabarten in der Satzung
- 15 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung Erwachsener auf dem Nordfriedhof, Ostfriedhof, Südfriedhof und den Ortsteilfriedhöfen Dünzlau, Etting, Friedrichshofen, Gerolfing, Oberhaunstadt und Zuchering
Grabstätte im anonymen Urnengrabfeld, mit Beisetzung
Nischendreifachgrab, mit Beisetzung
Paragraf 14 Absatz 1 Nummer 2 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Ingolstadt kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
12 Grabarten für die Erdbestattung in Ingolstadt
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Einfachgrab ab der 2. ReiheDas günstigste Erdgrab in Ingolstadt. Die Grabgebühr beträgt 45 Euro je Jahr, wir rechnen mit der Ruhefrist von 15 Jahren nach Paragraf 14 Absatz 1 Nummer 2 der Friedhofssatzung. Auf dem Westfriedhof beträgt die Ruhefrist 25 Jahre, das Grab kostet dort entsprechend 1.125 Euro. | 675,00 € | 1.150,00 € | 1.825,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa |
| Einfachgrab am WegDie Grabgebühr beträgt 56 Euro je Jahr. Die Lage am Weg ist der einzige Unterschied zum Einfachgrab ab der 2. Reihe. | 840,00 € | 1.150,00 € | 1.990,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 2 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa |
| DoppelgrabDie Grabgebühr beträgt 87 Euro je Jahr und gilt für die gesamte Grabstätte mit zwei Grabstellen, nicht je Stelle. Die Beisetzungsgebühr fällt für jede Bestattung erneut an. | 1.305,00 € | 1.150,00 € | 2.455,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 3 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa |
| DreifachgrabDie Grabgebühr beträgt 128 Euro je Jahr und gilt für die gesamte Grabstätte mit drei Grabstellen. | 1.920,00 € | 1.150,00 € | 3.070,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 4 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa |
| NischeneinfachgrabDie Grabgebühr beträgt 143 Euro je Jahr. Nischengräber sind nach der Beschreibung der Stadt an drei Seiten von einer Hecke umschlossen. Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e der Friedhofssatzung führt sie unter den Wahlgräbern, also unter den Erdgräbern. | 2.145,00 € | 1.150,00 € | 3.295,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 5 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa |
| NischendoppelgrabDie Grabgebühr beträgt 207 Euro je Jahr und gilt für die gesamte Grabstätte mit zwei Grabstellen. | 3.105,00 € | 1.150,00 € | 4.255,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 6 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa |
| NischendreifachgrabDas teuerste Erdgrab in Ingolstadt. Die Grabgebühr beträgt 272 Euro je Jahr und gilt für die gesamte Grabstätte mit drei Grabstellen. | 4.080,00 € | 1.150,00 € | 5.230,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 7 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa |
| WaldeinfachgrabDie Grabgebühr beträgt 76 Euro je Jahr. Waldgräber liegen in locker bepflanzten Waldabschnitten der Friedhöfe. Sie tragen nach Paragraf 4 Absatz 1 der Grabmalordnung ein stehendes Grabmal und sind damit gewöhnliche Erdgräber, nicht zu verwechseln mit dem Urnenwäldchen. | 1.140,00 € | 1.150,00 € | 2.290,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 8 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa |
| WalddoppelgrabDie Grabgebühr beträgt 138 Euro je Jahr und gilt für die gesamte Grabstätte mit zwei Grabstellen. | 2.070,00 € | 1.150,00 € | 3.220,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 9 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa |
| WalddreifachgrabDie Grabgebühr beträgt 200 Euro je Jahr und gilt für die gesamte Grabstätte mit drei Grabstellen. | 3.000,00 € | 1.150,00 € | 4.150,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 10 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa |
| KindergrabDie Grabgebühr beträgt 21 Euro je Jahr. Die Ruhefrist für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr beträgt nach Paragraf 14 Absatz 1 Nummer 2 der Friedhofssatzung 10 Jahre, auf dem Westfriedhof 15 Jahre. Wir setzen die Beisetzungsgebühr für Kinder unter sieben Jahren an. | 210,00 € | 700,00 € | 910,00 € | 10 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 12 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe ab |
| Kindergrab ohne GrabrechtDie Grabgebühr ist mit 21 Euro je Jahr dieselbe wie beim Kindergrab. An dieser Grabstätte wird nach Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung kein Grabnutzungsrecht begründet, eine Verlängerung ist deshalb nicht möglich. | 210,00 € | 700,00 € | 910,00 € | 10 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 13 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe ab |
6 Grabarten für die Urne in Ingolstadt
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnengrabDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Ingolstadt. Die Grabgebühr beträgt 29 Euro je Jahr, die Ruhefrist für Urnen beträgt nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung einheitlich 10 Jahre. Das Grab ist ein Wahlgrab nach Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe k; für die Pflege bleibt es bei Paragraf 20 Absatz 1. | 290,00 € | 530,00 € | 820,00 € | 10 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 11 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe b |
| Nische in einer UrnenwandanlageDas teuerste Urnengrab in Ingolstadt. Die Grabgebühr beträgt 185 Euro je Jahr. Nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung legt die Stadt Ingolstadt die Urnenwandgräber an und pflegt sie; Absatz 2 verbietet jede Bepflanzung. In der Nische können bis zu zwei Urnen bestattet werden. | 1.850,00 € | 530,00 € | 2.380,00 € | 10 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 14 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe b |
| Grabstätte im anonymen UrnengrabfeldDas günstigste Grab in Ingolstadt überhaupt. Die Grabgebühr beträgt 20 Euro je Jahr. Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Friedhofssatzung führt das anonyme Urnengrab als Grabstätte zur anonymen Bestattung, an der kein Grabnutzungsrecht erworben werden kann; eine Einzelgrabstelle zum Pflegen gibt es dort nicht. | 200,00 € | 530,00 € | 730,00 € | 10 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 15 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe b |
| Grabstätte in einer UrnengemeinschaftsgrabanlageDie Grabgebühr beträgt 82 Euro je Jahr. Nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung legt die Stadt Ingolstadt die Urnengemeinschaftsgräber an und pflegt sie. Es können bis zu zwei Urnen bestattet werden, ein Grabmal ist nach Paragraf 23 Absatz 1 unzulässig. | 820,00 € | 530,00 € | 1.350,00 € | 10 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 16 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe b |
| UrnenbaumgrabstätteDie Grabgebühr beträgt 111 Euro je Jahr. Nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung legt die Stadt Ingolstadt die Urnenbaumgrabstätten an und pflegt sie; nach Absatz 5 führt sie auch die Pflegemaßnahmen an den Bäumen durch. Es können bis zu zwei Urnen bestattet werden. | 1.110,00 € | 530,00 € | 1.640,00 € | 10 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 17 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe b |
| Grab im UrnenwäldchenDie Grabgebühr beträgt 87 Euro je Jahr. Das Urnenwäldchen liegt im fünften Abschnitt des Südfriedhofs. Nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung legt die Stadt Ingolstadt es an und pflegt es, in einem Grab wird eine Urne bestattet. Auf Wunsch beschriftet die Stadt nach Absatz 4 ein Schild an der Gedenkstele. | 870,00 € | 530,00 € | 1.400,00 € | 10 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 18 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe b |
45 weitere Gebühren in der Satzung von Ingolstadt
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung, Kinder ab dem 8. Lebensjahr und Erwachsene | 500,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa |
| Grab öffnen und schließen, Kinder ab dem 8. Lebensjahr und Erwachsene | 650,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa |
| Regelgebühr für eine Erdbestattung von Kindern ab dem 8. Lebensjahr und Erwachsenen, einschließlich Leichenhaus und Trauerfeier in der Aussegnungshalle | 1.660,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa |
| Bestattung, Kinder unter sieben Jahren | 250,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe ab |
| Grab öffnen und schließen, Kinder unter sieben Jahren | 450,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe ab |
| Regelgebühr für eine Erdbestattung von Kindern unter sieben Jahren, einschließlich Leichenhaus und Trauerfeier in der Aussegnungshalle | 1.120,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe ab |
| Grab öffnen und schließen bei Kindern vor Vollendung des 2. Lebensjahres und bei Totgeburten, wenn die Grablegung nicht tiefer als 80 Zentimeter erfolgt | 400,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe ac |
| Öffnen und Schließen des Grabes oder der Urnenwand | 180,00 € | Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe a bis c |
| Urnenbeisetzung mit Termin | 350,00 € | Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe b und c |
| Urnenbeisetzung ohne Termin | 110,00 € | Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe a |
| Regelgebühr für eine einfache Urnenbeisetzung ohne Termin und ohne Teilnahme von Angehörigen, einschließlich Verwahrung der Urne | 390,00 € | Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe a |
| Regelgebühr für eine Urnenbeisetzung mit Termin und Trauerfeier außerhalb der Aussegnungshalle | 830,00 € | Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe b |
| Regelgebühr für eine feierliche Urnenbeisetzung mit Aufbahrung und Trauerfeier in der Aussegnungshalle | 960,00 € | Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe c |
| Anonyme Beisetzung von Leibesfrüchten, Totgeburten oder Körperteilen im Friedhof | 200,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe f |
| Benutzung des Leichenhauses, Aufbahrungszellen, Kinder ab dem 8. Lebensjahr und Erwachsene | 210,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa |
| Trauerfeier mit Benutzung der Aussegnungshalle, Sarg, Kinder ab dem 8. Lebensjahr und Erwachsene | 300,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa |
| Benutzung des Leichenhauses, Aufbahrungszellen, Kinder unter sieben Jahren | 170,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe ab |
| Trauerfeier mit Benutzung der Aussegnungshalle, Sarg, Kinder unter sieben Jahren | 250,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe ab |
| Zuschlag für Beerdigungen auf Wunsch außerhalb der üblichen Beerdigungszeiten | 240,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe b |
| Zuschlag für Tieferlegung | 250,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe c |
| Trauerfeier außerhalb der Aussegnungshalle, Sarg | 250,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe d |
| Verwahrung der Urne | 100,00 € | Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe a und b |
| Trauerfeier außerhalb der Aussegnungshalle, Urne | 200,00 € | Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe b |
| Benutzung des Leichenhauses mit Aufbahrung der Urne | 180,00 € | Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe c |
| Trauerfeier mit Benutzung der Aussegnungshalle, Urne | 250,00 € | Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe c |
| Zuschlag für Urnenbeisetzungen auf Wunsch außerhalb der üblichen Beerdigungszeit | 120,00 € | Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe d |
| Überführung von Leichen, Verwaltungs- und Kontrolltätigkeit im Friedhofsbereich | 130,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe a |
| Benutzung der Anlagen für rituelle Leichenwaschungen | 190,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe b |
| Zusätzlich zur Regelbestattung erbrachte Leistungen durch Mitarbeitende der Stadt, je Person und angefangene Stunde | 75,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe c |
| Kühlung einer Leiche, je angefangenen Tag | 100,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe d |
| Verwahrung einer Leiche ohne Kühlung, je angefangenen Tag | 80,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe e |
| Bereitstellung eines Kranzständers, je Stück | 50,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe g |
| Abdecken eines Grabes mit Grünmatten | 100,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe h |
| Verlegung von Leichen ohne Überführungsfahrten im selben Friedhof | 1.700,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe i |
| Verlegung von Leichen ohne Überführungsfahrten in einen Friedhof innerhalb der Stadt | 1.750,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe i |
| Verlegung von Leichen ohne Überführungsfahrten von einem anderen oder in einen anderen Friedhof | 950,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe i |
| Verlegung von Gebeinen ohne Überführungsfahrten im selben Friedhof | 1.600,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe j |
| Verlegung von Gebeinen ohne Überführungsfahrten in einen Friedhof innerhalb der Stadt | 1.700,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe j |
| Verlegung von Gebeinen ohne Überführungsfahrten von einem anderen oder in einen anderen Friedhof | 850,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe j |
| Verlegung von Urnen im selben Friedhof | 540,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe k |
| Verlegung von Urnen in einen Friedhof innerhalb der Stadt | 680,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe k |
| Verlegung von Urnen von einem anderen oder in einen anderen Friedhof | 340,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe k |
| Versand einer Urne | 300,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe l |
| Trauerfeier über 20 Minuten innerhalb und außerhalb der Aussegnungshalle, je angefangene 15 Minuten | 110,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe m |
| Benutzung des Verabschiedungsraumes | 120,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe n |
Was ein Grab in Ingolstadt über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
5.725,00 €
Einfachgrab ab der 2. Reihe in Ingolstadt, über 15 Jahre, das sind 381,67 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 5 Absatz 1 Nummer 1 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa | 675,00 € |
| BestattungParagraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa | 1.150,00 € |
| Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 3.900,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.825,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Ingolstadt. Die Grabgebühr beträgt 45 Euro je Jahr, wir rechnen mit der Ruhefrist von 15 Jahren nach Paragraf 14 Absatz 1 Nummer 2 der Friedhofssatzung. Auf dem Westfriedhof beträgt die Ruhefrist 25 Jahre, das Grab kostet dort entsprechend 1.125 Euro.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Ingolstadt, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht Bestattungswesen 242, vom 17.12.1996, zuletzt geändert durch Satzung vom 13.01.2026, bekanntgemacht im Amtsblatt Nummer 03 vom 21.01.2026, in Kraft seit 22.01.2026. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
16 Fragen, die die Satzung von Ingolstadt offenlässt
- Die Satzung gilt für die vier Hauptfriedhöfe Nord, Ost, Süd und West sowie für die sechs städtischen Ortsteilfriedhöfe Dünzlau, Etting, Friedrichshofen, Gerolfing, Oberhaunstadt und Zuchering. Für die kirchlichen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Ingolstadt erhebt die Grabgebühr nach Paragraf 5 Absatz 1 der Gebührensatzung als Jahresgebühr. Unsere Nutzungsgebühr ist deshalb der Jahressatz mal der Ruhefrist. Den Jahressatz nennen wir bei jeder Grabart im Hinweis, damit sich eine abweichende Laufzeit nachrechnen lässt.
- Wir rechnen mit der Ruhefrist des Regelfalls, also 15 Jahren für Erdgräber, 10 Jahren für Kindergräber und 10 Jahren für Urnengräber. Auf dem Westfriedhof beträgt die Ruhefrist nach Paragraf 14 Absatz 1 Nummer 1 der Friedhofssatzung 25 Jahre für Erwachsene und 15 Jahre für Kinder; ein Erdgrab kostet dort bei gleichem Jahressatz zwei Drittel mehr. Wir führen die Westfriedhof-Variante nicht als eigene Grabart, weil der Jahressatz derselbe ist.
- Die Beisetzungsgebühr steht in Ingolstadt nicht in einer Zeile. Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa führt die Bestattung mit 500 Euro und das Öffnen und Schließen des Grabes mit 650 Euro getrennt auf; beide fallen bei jeder Erdbestattung an. Wir rechnen deshalb mit 1.150 Euro. Bei Urnen setzen wir 180 Euro für das Öffnen und Schließen und 350 Euro für die Beisetzung mit Termin an, zusammen 530 Euro.
- Nicht in unsere Beisetzungsgebühr eingerechnet sind Leichenhaus, Urnenverwahrung und Trauerfeier. Der Vorspann zu Paragraf 4 Nummer 1 und 2 sagt ausdrücklich, dass sich die Gebühr vermindert, wenn einzelne Leistungen nicht erforderlich sind oder nicht erbracht werden. Die vollständigen Regelgebühren, 1.660 Euro für eine Erdbestattung und 830 beziehungsweise 960 Euro für eine Urnenbeisetzung mit Trauerfeier, stehen unter den Bestattungsgebühren.
- Für die Urnen führt der Tarif unter Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe a auch eine einfache Beisetzung ohne Terminvergabe und ohne Teilnahme von Angehörigen zu 390 Euro. Wir nehmen sie nicht als Vergleichswert, weil sie keine Entsprechung bei den Erdbestattungen hat und weil bei ihr niemand am Grab stehen darf. Wer diese Form wählt, zahlt 240 Euro weniger als bei unserem Ansatz.
- Für das anonyme Urnengrabfeld rechnen wir mit derselben Beisetzungsgebühr wie für die übrigen Urnengräber. Die Gebührensatzung knüpft die Beisetzungsgebühr nicht an die Grabart, sagt für die anonyme Bestattung also keinen eigenen Satz.
- Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung nennt das Reihengrab als Grabstätte ohne Grabnutzungsrecht, und Paragraf 20 Absatz 3 sagt, dass die Stadt die Reihengrabanlagen betreut. Die Gebührensatzung nennt für das Reihengrab jedoch keinen Betrag; Paragraf 5 Absatz 1 listet alle anderen Grabarten auf, das Reihengrab fehlt. Wir führen es deshalb nicht als Grabart, weil wir keine Zahl erfinden. Damit hat Ingolstadt in unserer Übersicht kein pflegefreies Erdgrab, obwohl das betreute Reihengrab existiert.
- Als pflegefrei führen wir fünf Urnengrabarten. Für Urnenwandnische, Urnengemeinschaftsgrab, Urnenbaumgrabstätte und Urnenwäldchen steht der Beleg in Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung: Die Urnensammelgrabanlagen werden von der Stadt Ingolstadt angelegt und gepflegt. Für das anonyme Urnengrab steht er in Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, der es als Grabstätte zur anonymen Bestattung ohne Grabnutzungsrecht führt.
- Kein Erdgrab ist pflegefrei. Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung macht den Grabnutzungsberechtigten dafür verantwortlich, jede Erdgrabstätte binnen sechs Monaten herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Auch das Waldgrab ist davon nicht ausgenommen: Es ist ein gewöhnliches Wahlgrab mit stehendem Grabmal und nicht mit dem Urnenwäldchen zu verwechseln.
- Die Gebührensatzung ordnet die Nischengräber und die Waldgräber keiner Bestattungsform zu. Wir führen sie als Erdgräber, weil Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 2 der Friedhofssatzung sie unter den Wahlgräbern neben Einfach-, Doppel- und Dreifachgrab aufzählt, das Urnengrab dort eine eigene Ziffer hat und die Grabmalordnung für das Wald-Einfachgrab und das Wald-Doppelgrab stehende Grabmale vorsieht. Nach Paragraf 13 der Friedhofssatzung können Urnen allerdings in allen Grabstätten bestattet werden.
- Bei Doppel-, Dreifach-, Nischendoppel-, Nischendreifach-, Wald-Doppel- und Wald-Dreifachgräbern gilt die Jahresgebühr für die gesamte Grabstätte, nicht je Grabstelle. Die Beisetzungsgebühr fällt dagegen für jede Bestattung erneut an.
- Der Tarif teilt die Bestattungsgebühren bei sieben Jahren, die Ruhefrist dagegen beim vollendeten zehnten Lebensjahr. Für ein siebenjähriges Kind nennt Paragraf 4 Nummer 1 keinen Satz: Buchstabe ab gilt für Kinder unter sieben Jahren, Buchstabe aa erst ab dem achten Lebensjahr. Wir setzen für das Kindergrab den Satz für Kinder unter sieben Jahren an.
- Eine gesonderte Abräumgebühr nennt der Tarif nicht. Nach Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung müssen Grabmal, Einfassung, Abdeckung und Bepflanzung binnen drei Monaten auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten von einer fachlich geeigneten Firma entfernt werden.
- Eine pauschale Friedhofsunterhaltsgebühr, wie sie andere bayerische Städte neben der Grabnutzungsgebühr erheben, gibt es in Ingolstadt nicht. Paragraf 5 Absatz 2 sagt lediglich, dass die Kosten für das Fundament des Grabmals in der Jahresgebühr enthalten sind.
- Nach Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung verstehen sich die Beträge einschließlich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, soweit ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt. Welche Positionen das betrifft, sagt die Satzung nicht.
Friedhöfe in Ingolstadt und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 11 Friedhöfe in IngolstadtLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Ingolstadt, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht Bestattungswesen 242 vom 17.12.1996, zuletzt geändert durch Satzung vom 13.01.2026, bekanntgemacht im Amtsblatt Nummer 03 vom 21.01.2026, in Kraft seit 22.01.2026
- Satzung der Stadt Ingolstadt über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen, Friedhofssatzung, Ortsrecht Bestattungswesen 241, mit der Grabmalordnung als Anlage vom 10.09.2018, zuletzt geändert durch Satzung vom 01.03.2024, bekanntgemacht im Amtsblatt Nummer 12 vom 20.03.2024
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.