Ingolstadt · Bayern · AGS 09161000
Friedhofsgebühren Ingolstadt: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Ingolstadt, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht Bestattungswesen 242, vom 17.12.1996, zuletzt geändert durch Satzung vom 13.01.2026, bekanntgemacht im Amtsblatt Nummer 03 vom 21.01.2026, in Kraft seit 22.01.2026. Die Sätze gelten für alle 11 Friedhöfe der Stadt Ingolstadt, Standes- und Bestattungsamt, nicht für einzelne.
- 730,00 €
- Günstigstes Grab
- 5.230,00 €
- Teuerstes Grab
- 18
- Grabarten in der Satzung
- 15 Jahre
- Erdbestattung Erwachsener auf dem Nordfriedhof, Ostfriedhof, Südfriedhof und den Ortsteilfriedhöfen Dünzlau, Etting, Friedrichshofen, Gerolfing, Oberhaunstadt und Zuchering
Grabstätte im anonymen Urnengrabfeld
Nischendreifachgrab
Paragraf 14 Absatz 1 Nummer 2 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Ingolstadt kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 12 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Einfachgrab ab der 2. ReiheDas günstigste Erdgrab in Ingolstadt. Die Grabgebühr beträgt 45 Euro je Jahr, wir rechnen mit der Ruhefrist von 15 Jahren nach Paragraf 14 Absatz 1 Nummer 2 der Friedhofssatzung. Auf dem Westfriedhof beträgt die Ruhefrist 25 Jahre, das Grab kostet dort entsprechend 1.125 Euro. | 675,00 € | 1.150,00 € | 1.825,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa |
| Einfachgrab am WegDie Grabgebühr beträgt 56 Euro je Jahr. Die Lage am Weg ist der einzige Unterschied zum Einfachgrab ab der 2. Reihe. | 840,00 € | 1.150,00 € | 1.990,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 2 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa |
| DoppelgrabDie Grabgebühr beträgt 87 Euro je Jahr und gilt für die gesamte Grabstätte mit zwei Grabstellen, nicht je Stelle. Die Beisetzungsgebühr fällt für jede Bestattung erneut an. | 1.305,00 € | 1.150,00 € | 2.455,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 3 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa |
| DreifachgrabDie Grabgebühr beträgt 128 Euro je Jahr und gilt für die gesamte Grabstätte mit drei Grabstellen. | 1.920,00 € | 1.150,00 € | 3.070,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 4 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa |
| NischeneinfachgrabDie Grabgebühr beträgt 143 Euro je Jahr. Nischengräber sind nach der Beschreibung der Stadt an drei Seiten von einer Hecke umschlossen. Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e der Friedhofssatzung führt sie unter den Wahlgräbern, also unter den Erdgräbern. | 2.145,00 € | 1.150,00 € | 3.295,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 5 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa |
| NischendoppelgrabDie Grabgebühr beträgt 207 Euro je Jahr und gilt für die gesamte Grabstätte mit zwei Grabstellen. | 3.105,00 € | 1.150,00 € | 4.255,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 6 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa |
| NischendreifachgrabDas teuerste Erdgrab in Ingolstadt. Die Grabgebühr beträgt 272 Euro je Jahr und gilt für die gesamte Grabstätte mit drei Grabstellen. | 4.080,00 € | 1.150,00 € | 5.230,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 7 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa |
| WaldeinfachgrabDie Grabgebühr beträgt 76 Euro je Jahr. Waldgräber liegen in locker bepflanzten Waldabschnitten der Friedhöfe. Sie tragen nach Paragraf 4 Absatz 1 der Grabmalordnung ein stehendes Grabmal und sind damit gewöhnliche Erdgräber, nicht zu verwechseln mit dem Urnenwäldchen. | 1.140,00 € | 1.150,00 € | 2.290,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 8 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa |
| WalddoppelgrabDie Grabgebühr beträgt 138 Euro je Jahr und gilt für die gesamte Grabstätte mit zwei Grabstellen. | 2.070,00 € | 1.150,00 € | 3.220,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 9 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa |
| WalddreifachgrabDie Grabgebühr beträgt 200 Euro je Jahr und gilt für die gesamte Grabstätte mit drei Grabstellen. | 3.000,00 € | 1.150,00 € | 4.150,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 10 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa |
| KindergrabDie Grabgebühr beträgt 21 Euro je Jahr. Die Ruhefrist für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr beträgt nach Paragraf 14 Absatz 1 Nummer 2 der Friedhofssatzung 10 Jahre, auf dem Westfriedhof 15 Jahre. Wir setzen die Beisetzungsgebühr für Kinder unter sieben Jahren an. | 210,00 € | 700,00 € | 910,00 € | 10 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 12 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe ab |
| Kindergrab ohne GrabrechtDie Grabgebühr ist mit 21 Euro je Jahr dieselbe wie beim Kindergrab. An dieser Grabstätte wird nach Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung kein Grabnutzungsrecht begründet, eine Verlängerung ist deshalb nicht möglich. | 210,00 € | 700,00 € | 910,00 € | 10 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 13 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe ab |
Urne: 6 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnengrabDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Ingolstadt. Die Grabgebühr beträgt 29 Euro je Jahr, die Ruhefrist für Urnen beträgt nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung einheitlich 10 Jahre. Das Grab ist ein Wahlgrab nach Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe k; für die Pflege bleibt es bei Paragraf 20 Absatz 1. | 290,00 € | 530,00 € | 820,00 € | 10 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 11 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe b |
| Nische in einer UrnenwandanlageDas teuerste Urnengrab in Ingolstadt. Die Grabgebühr beträgt 185 Euro je Jahr. Nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung legt die Stadt Ingolstadt die Urnenwandgräber an und pflegt sie; Absatz 2 verbietet jede Bepflanzung. In der Nische können bis zu zwei Urnen bestattet werden. | 1.850,00 € | 530,00 € | 2.380,00 € | 10 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 14 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe b |
| Grabstätte im anonymen UrnengrabfeldDas günstigste Grab in Ingolstadt überhaupt. Die Grabgebühr beträgt 20 Euro je Jahr. Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Friedhofssatzung führt das anonyme Urnengrab als Grabstätte zur anonymen Bestattung, an der kein Grabnutzungsrecht erworben werden kann; eine Einzelgrabstelle zum Pflegen gibt es dort nicht. | 200,00 € | 530,00 € | 730,00 € | 10 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 15 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe b |
| Grabstätte in einer UrnengemeinschaftsgrabanlageDie Grabgebühr beträgt 82 Euro je Jahr. Nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung legt die Stadt Ingolstadt die Urnengemeinschaftsgräber an und pflegt sie. Es können bis zu zwei Urnen bestattet werden, ein Grabmal ist nach Paragraf 23 Absatz 1 unzulässig. | 820,00 € | 530,00 € | 1.350,00 € | 10 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 16 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe b |
| UrnenbaumgrabstätteDie Grabgebühr beträgt 111 Euro je Jahr. Nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung legt die Stadt Ingolstadt die Urnenbaumgrabstätten an und pflegt sie; nach Absatz 5 führt sie auch die Pflegemaßnahmen an den Bäumen durch. Es können bis zu zwei Urnen bestattet werden. | 1.110,00 € | 530,00 € | 1.640,00 € | 10 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 17 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe b |
| Grab im UrnenwäldchenDie Grabgebühr beträgt 87 Euro je Jahr. Das Urnenwäldchen liegt im fünften Abschnitt des Südfriedhofs. Nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung legt die Stadt Ingolstadt es an und pflegt es, in einem Grab wird eine Urne bestattet. Auf Wunsch beschriftet die Stadt nach Absatz 4 ein Schild an der Gedenkstele. | 870,00 € | 530,00 € | 1.400,00 € | 10 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 18 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe b |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung, Kinder ab dem 8. Lebensjahr und Erwachsene | 500,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa |
| Grab öffnen und schließen, Kinder ab dem 8. Lebensjahr und Erwachsene | 650,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa |
| Regelgebühr für eine Erdbestattung von Kindern ab dem 8. Lebensjahr und Erwachsenen, einschließlich Leichenhaus und Trauerfeier in der Aussegnungshalle | 1.660,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa |
| Bestattung, Kinder unter sieben Jahren | 250,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe ab |
| Grab öffnen und schließen, Kinder unter sieben Jahren | 450,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe ab |
| Regelgebühr für eine Erdbestattung von Kindern unter sieben Jahren, einschließlich Leichenhaus und Trauerfeier in der Aussegnungshalle | 1.120,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe ab |
| Grab öffnen und schließen bei Kindern vor Vollendung des 2. Lebensjahres und bei Totgeburten, wenn die Grablegung nicht tiefer als 80 Zentimeter erfolgt | 400,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe ac |
| Öffnen und Schließen des Grabes oder der Urnenwand | 180,00 € | Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe a bis c |
| Urnenbeisetzung mit Termin | 350,00 € | Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe b und c |
| Urnenbeisetzung ohne Termin | 110,00 € | Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe a |
| Regelgebühr für eine einfache Urnenbeisetzung ohne Termin und ohne Teilnahme von Angehörigen, einschließlich Verwahrung der Urne | 390,00 € | Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe a |
| Regelgebühr für eine Urnenbeisetzung mit Termin und Trauerfeier außerhalb der Aussegnungshalle | 830,00 € | Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe b |
| Regelgebühr für eine feierliche Urnenbeisetzung mit Aufbahrung und Trauerfeier in der Aussegnungshalle | 960,00 € | Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe c |
| Anonyme Beisetzung von Leibesfrüchten, Totgeburten oder Körperteilen im Friedhof | 200,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe f |
| Benutzung des Leichenhauses, Aufbahrungszellen, Kinder ab dem 8. Lebensjahr und Erwachsene | 210,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa |
| Trauerfeier mit Benutzung der Aussegnungshalle, Sarg, Kinder ab dem 8. Lebensjahr und Erwachsene | 300,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa |
| Benutzung des Leichenhauses, Aufbahrungszellen, Kinder unter sieben Jahren | 170,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe ab |
| Trauerfeier mit Benutzung der Aussegnungshalle, Sarg, Kinder unter sieben Jahren | 250,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe ab |
| Zuschlag für Beerdigungen auf Wunsch außerhalb der üblichen Beerdigungszeiten | 240,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe b |
| Zuschlag für Tieferlegung | 250,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe c |
| Trauerfeier außerhalb der Aussegnungshalle, Sarg | 250,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe d |
| Verwahrung der Urne | 100,00 € | Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe a und b |
| Trauerfeier außerhalb der Aussegnungshalle, Urne | 200,00 € | Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe b |
| Benutzung des Leichenhauses mit Aufbahrung der Urne | 180,00 € | Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe c |
| Trauerfeier mit Benutzung der Aussegnungshalle, Urne | 250,00 € | Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe c |
| Zuschlag für Urnenbeisetzungen auf Wunsch außerhalb der üblichen Beerdigungszeit | 120,00 € | Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe d |
| Überführung von Leichen, Verwaltungs- und Kontrolltätigkeit im Friedhofsbereich | 130,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe a |
| Benutzung der Anlagen für rituelle Leichenwaschungen | 190,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe b |
| Zusätzlich zur Regelbestattung erbrachte Leistungen durch Mitarbeitende der Stadt, je Person und angefangene Stunde | 75,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe c |
| Kühlung einer Leiche, je angefangenen Tag | 100,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe d |
| Verwahrung einer Leiche ohne Kühlung, je angefangenen Tag | 80,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe e |
| Bereitstellung eines Kranzständers, je Stück | 50,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe g |
| Abdecken eines Grabes mit Grünmatten | 100,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe h |
| Verlegung von Leichen ohne Überführungsfahrten im selben Friedhof | 1.700,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe i |
| Verlegung von Leichen ohne Überführungsfahrten in einen Friedhof innerhalb der Stadt | 1.750,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe i |
| Verlegung von Leichen ohne Überführungsfahrten von einem anderen oder in einen anderen Friedhof | 950,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe i |
| Verlegung von Gebeinen ohne Überführungsfahrten im selben Friedhof | 1.600,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe j |
| Verlegung von Gebeinen ohne Überführungsfahrten in einen Friedhof innerhalb der Stadt | 1.700,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe j |
| Verlegung von Gebeinen ohne Überführungsfahrten von einem anderen oder in einen anderen Friedhof | 850,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe j |
| Verlegung von Urnen im selben Friedhof | 540,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe k |
| Verlegung von Urnen in einen Friedhof innerhalb der Stadt | 680,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe k |
| Verlegung von Urnen von einem anderen oder in einen anderen Friedhof | 340,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe k |
| Versand einer Urne | 300,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe l |
| Trauerfeier über 20 Minuten innerhalb und außerhalb der Aussegnungshalle, je angefangene 15 Minuten | 110,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe m |
| Benutzung des Verabschiedungsraumes | 120,00 € | Paragraf 4 Nummer 3 Buchstabe n |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
5.725,00 €
Einfachgrab ab der 2. Reihe in Ingolstadt, über 15 Jahre, das sind 381,67 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 5 Absatz 1 Nummer 1 der Gebührensatzung und Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa | 675,00 € |
| BestattungParagraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa | 1.150,00 € |
| Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 3.900,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.825,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Ingolstadt. Die Grabgebühr beträgt 45 Euro je Jahr, wir rechnen mit der Ruhefrist von 15 Jahren nach Paragraf 14 Absatz 1 Nummer 2 der Friedhofssatzung. Auf dem Westfriedhof beträgt die Ruhefrist 25 Jahre, das Grab kostet dort entsprechend 1.125 Euro.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Ingolstadt, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht Bestattungswesen 242, vom 17.12.1996, zuletzt geändert durch Satzung vom 13.01.2026, bekanntgemacht im Amtsblatt Nummer 03 vom 21.01.2026, in Kraft seit 22.01.2026. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Satzung gilt für die vier Hauptfriedhöfe Nord, Ost, Süd und West sowie für die sechs städtischen Ortsteilfriedhöfe Dünzlau, Etting, Friedrichshofen, Gerolfing, Oberhaunstadt und Zuchering. Für die kirchlichen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Ingolstadt erhebt die Grabgebühr nach Paragraf 5 Absatz 1 der Gebührensatzung als Jahresgebühr. Unsere Nutzungsgebühr ist deshalb der Jahressatz mal der Ruhefrist. Den Jahressatz nennen wir bei jeder Grabart im Hinweis, damit sich eine abweichende Laufzeit nachrechnen lässt.
- Wir rechnen mit der Ruhefrist des Regelfalls, also 15 Jahren für Erdgräber, 10 Jahren für Kindergräber und 10 Jahren für Urnengräber. Auf dem Westfriedhof beträgt die Ruhefrist nach Paragraf 14 Absatz 1 Nummer 1 der Friedhofssatzung 25 Jahre für Erwachsene und 15 Jahre für Kinder; ein Erdgrab kostet dort bei gleichem Jahressatz zwei Drittel mehr. Wir führen die Westfriedhof-Variante nicht als eigene Grabart, weil der Jahressatz derselbe ist.
- Die Beisetzungsgebühr steht in Ingolstadt nicht in einer Zeile. Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe aa führt die Bestattung mit 500 Euro und das Öffnen und Schließen des Grabes mit 650 Euro getrennt auf; beide fallen bei jeder Erdbestattung an. Wir rechnen deshalb mit 1.150 Euro. Bei Urnen setzen wir 180 Euro für das Öffnen und Schließen und 350 Euro für die Beisetzung mit Termin an, zusammen 530 Euro.
- Nicht in unsere Beisetzungsgebühr eingerechnet sind Leichenhaus, Urnenverwahrung und Trauerfeier. Der Vorspann zu Paragraf 4 Nummer 1 und 2 sagt ausdrücklich, dass sich die Gebühr vermindert, wenn einzelne Leistungen nicht erforderlich sind oder nicht erbracht werden. Die vollständigen Regelgebühren, 1.660 Euro für eine Erdbestattung und 830 beziehungsweise 960 Euro für eine Urnenbeisetzung mit Trauerfeier, stehen unter den Bestattungsgebühren.
- Für die Urnen führt der Tarif unter Paragraf 4 Nummer 2 Buchstabe a auch eine einfache Beisetzung ohne Terminvergabe und ohne Teilnahme von Angehörigen zu 390 Euro. Wir nehmen sie nicht als Vergleichswert, weil sie keine Entsprechung bei den Erdbestattungen hat und weil bei ihr niemand am Grab stehen darf. Wer diese Form wählt, zahlt 240 Euro weniger als bei unserem Ansatz.
- Für das anonyme Urnengrabfeld rechnen wir mit derselben Beisetzungsgebühr wie für die übrigen Urnengräber. Die Gebührensatzung knüpft die Beisetzungsgebühr nicht an die Grabart, sagt für die anonyme Bestattung also keinen eigenen Satz.
- Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung nennt das Reihengrab als Grabstätte ohne Grabnutzungsrecht, und Paragraf 20 Absatz 3 sagt, dass die Stadt die Reihengrabanlagen betreut. Die Gebührensatzung nennt für das Reihengrab jedoch keinen Betrag; Paragraf 5 Absatz 1 listet alle anderen Grabarten auf, das Reihengrab fehlt. Wir führen es deshalb nicht als Grabart, weil wir keine Zahl erfinden. Damit hat Ingolstadt in unserer Übersicht kein pflegefreies Erdgrab, obwohl das betreute Reihengrab existiert.
- Als pflegefrei führen wir fünf Urnengrabarten. Für Urnenwandnische, Urnengemeinschaftsgrab, Urnenbaumgrabstätte und Urnenwäldchen steht der Beleg in Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung: Die Urnensammelgrabanlagen werden von der Stadt Ingolstadt angelegt und gepflegt. Für das anonyme Urnengrab steht er in Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, der es als Grabstätte zur anonymen Bestattung ohne Grabnutzungsrecht führt.
- Kein Erdgrab ist pflegefrei. Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung macht den Grabnutzungsberechtigten dafür verantwortlich, jede Erdgrabstätte binnen sechs Monaten herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Auch das Waldgrab ist davon nicht ausgenommen: Es ist ein gewöhnliches Wahlgrab mit stehendem Grabmal und nicht mit dem Urnenwäldchen zu verwechseln.
- Die Gebührensatzung ordnet die Nischengräber und die Waldgräber keiner Bestattungsform zu. Wir führen sie als Erdgräber, weil Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 2 der Friedhofssatzung sie unter den Wahlgräbern neben Einfach-, Doppel- und Dreifachgrab aufzählt, das Urnengrab dort eine eigene Ziffer hat und die Grabmalordnung für das Wald-Einfachgrab und das Wald-Doppelgrab stehende Grabmale vorsieht. Nach Paragraf 13 der Friedhofssatzung können Urnen allerdings in allen Grabstätten bestattet werden.
- Bei Doppel-, Dreifach-, Nischendoppel-, Nischendreifach-, Wald-Doppel- und Wald-Dreifachgräbern gilt die Jahresgebühr für die gesamte Grabstätte, nicht je Grabstelle. Die Beisetzungsgebühr fällt dagegen für jede Bestattung erneut an.
- Der Tarif teilt die Bestattungsgebühren bei sieben Jahren, die Ruhefrist dagegen beim vollendeten zehnten Lebensjahr. Für ein siebenjähriges Kind nennt Paragraf 4 Nummer 1 keinen Satz: Buchstabe ab gilt für Kinder unter sieben Jahren, Buchstabe aa erst ab dem achten Lebensjahr. Wir setzen für das Kindergrab den Satz für Kinder unter sieben Jahren an.
- Eine gesonderte Abräumgebühr nennt der Tarif nicht. Nach Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung müssen Grabmal, Einfassung, Abdeckung und Bepflanzung binnen drei Monaten auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten von einer fachlich geeigneten Firma entfernt werden.
- Eine pauschale Friedhofsunterhaltsgebühr, wie sie andere bayerische Städte neben der Grabnutzungsgebühr erheben, gibt es in Ingolstadt nicht. Paragraf 5 Absatz 2 sagt lediglich, dass die Kosten für das Fundament des Grabmals in der Jahresgebühr enthalten sind.
- Nach Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung verstehen sich die Beträge einschließlich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, soweit ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt. Welche Positionen das betrifft, sagt die Satzung nicht.
Weiter im Verzeichnis
- Die 11 Friedhöfe in IngolstadtLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren im VergleichBeide erfassten Städte nebeneinander
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- Gebührenblatt TaunussteinZum Gegenrechnen
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- Gebührenblatt FuldaZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KoblenzZum Gegenrechnen
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Quellen und Stand
- Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Ingolstadt, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht Bestattungswesen 242 vom 17.12.1996, zuletzt geändert durch Satzung vom 13.01.2026, bekanntgemacht im Amtsblatt Nummer 03 vom 21.01.2026, in Kraft seit 22.01.2026
- Satzung der Stadt Ingolstadt über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen, Friedhofssatzung, Ortsrecht Bestattungswesen 241, mit der Grabmalordnung als Anlage vom 10.09.2018, zuletzt geändert durch Satzung vom 01.03.2024, bekanntgemacht im Amtsblatt Nummer 12 vom 20.03.2024
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.