Paderborn · Nordrhein-Westfalen · AGS 05774032
Friedhofsgebühren Paderborn: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Gebührensatzung mit Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Paderborn, vom 19.12.2005, zuletzt geändert durch die 6. Änderungssatzung vom 05.02.2026, gültig ab 11.02.2026. Die Sätze gelten für alle 17 Friedhöfe der Stadt Paderborn, Amt für Umweltschutz und Grünflächen, nicht für einzelne.
- 610,01 €
- Günstigstes Grab
- 4.420,09 €
- Teuerstes Grab
- 13
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Erdbestattung Erwachsener
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Nutzungszeit 15 Jahre
Sargbeisetzung im Friedgarten, Nutzungszeit 30 Jahre
Paragraf 16 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Paderborn kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 7 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Nutzungszeit 15 JahreDie Nutzungsgebühr von 301,39 Euro weist der Tarif ausdrücklich als Betrag ohne Erstherrichtung der Grabstätte aus. Die Aufhügelung von 55,99 Euro nach Ziffer I.2.1.1.1 veranlasst die Friedhofsverwaltung nach Paragraf 40 Absatz 5 der Friedhofssatzung; wir rechnen sie deshalb hinzu. | 357,38 € | 252,63 € | 610,01 € | 15 J. | Tarif Ziffer II.1.1.1 sowie Ziffer I.2.1.1 und Ziffer I.2.1.1.1 |
| Reihengrabstätte für Verstorbene vom 6. Lebensjahr an, Nutzungszeit 30 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Paderborn. In der Nutzungsgebühr stecken 1.350,87 Euro für die Überlassung und 98,32 Euro für die Aufhügelung nach Ziffer I.2.1.3.1, die die Friedhofsverwaltung nach Paragraf 40 Absatz 5 der Friedhofssatzung veranlasst. Ein Wiedererwerb der Reihengrabstätte ist nach Paragraf 19 Absatz 1 nicht möglich. | 1.449,19 € | 632,26 € | 2.081,45 € | 30 J. | Tarif Ziffer II.1.1.2 sowie Ziffer I.2.1.3 und Ziffer I.2.1.3.1 |
| Anonyme Grabstätte für Sargbeisetzungen für Verstorbene vom 6. Lebensjahr an, Nutzungszeit 30 JahreParagraf 22 der Friedhofssatzung bestimmt, dass die Flächen für anonyme Grabstätten von der Friedhofsverwaltung als Rasenflächen angelegt und unterhalten werden. Die Beisetzung findet ohne Angehörige statt, Friedhof und Lage werden nicht bekannt gegeben. | 2.242,53 € | 632,26 € | 2.874,79 € | 30 J. | Tarif Ziffer II.1.1.3 und Ziffer I.2.1.3, Paragraf 22 der Friedhofssatzung |
| Sargbeisetzung in einem Gemeinschaftsfeld, Nutzungszeit 30 JahreNach Paragraf 23 Absatz 3 der Friedhofssatzung werden die Gemeinschaftsfelder einschließlich des gemeinsamen Grabdenkzeichens von der Friedhofsverwaltung als Rasenflächen angelegt und unterhalten. Die Namen der Verstorbenen können auf das gemeinsame Grabdenkzeichen aufgebracht werden. | 2.314,95 € | 632,26 € | 2.947,21 € | 30 J. | Tarif Ziffer II.1.1.4 und Ziffer I.2.1.3, Paragraf 23 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Sargbeisetzung in einem Sonderreihengrabfeld, Nutzungszeit 30 JahreNicht pflegefrei: Paragraf 43 der Friedhofssatzung teilt die Grabfläche. Vor Kopf ist ein Pflanzbeet von 0,80 mal 1,25 Meter anzulegen und von den Angehörigen zu pflegen, nur die restliche Fläche unterhält die Friedhofsverwaltung als Rasen. | 2.580,31 € | 632,26 € | 3.212,57 € | 30 J. | Tarif Ziffer II.1.1.5 und Ziffer I.2.1.3, Paragraf 43 der Friedhofssatzung |
| Wahlgrabstätte für Sargbeisetzungen, je Grabstelle, Nutzungszeit 30 JahreDer Betrag gilt je Grabstelle; eine mehrstellige Familiengrabstätte kostet das Vielfache. Reicht die Nutzungszeit bei einer weiteren Bestattung nicht aus, kostet die Verlängerung nach Ziffer II.2.3 je Jahr und Grabstelle 64,52 Euro. Nach Paragraf 20 Absatz 8 pflegen die Nutzungsberechtigten die Grabstätte selbst. | 2.422,55 € | 632,26 € | 3.054,81 € | 30 J. | Tarif Ziffer II.2.1 und Ziffer I.2.1.3, Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung |
| Sargbeisetzung im Friedgarten, Nutzungszeit 30 JahreParagraf 25 Absatz 1 der Friedhofssatzung nennt die Grabstätten im Friedgarten ausdrücklich pflegefrei, Absatz 4 bestimmt, dass die Felder von der Friedhofsverwaltung als Rasenflächen mit Gehölzbestand angelegt und unterhalten werden. Die Verlängerung kostet nach Ziffer II.2.7 je Jahr und Grabstelle 119,73 Euro. Das teuerste Grab im Tarif. | 3.787,83 € | 632,26 € | 4.420,09 € | 30 J. | Tarif Ziffer II.2.5 und Ziffer I.2.1.3, Paragraf 25 Absätze 1 und 4 der Friedhofssatzung |
Urne: 6 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrabstätte für eine Urne, Nutzungszeit 30 JahreEine Aufhügelung erhebt der Tarif hier nicht. Paragraf 40 Absatz 5 der Friedhofssatzung nennt nur die Sargreihengrabfelder nach Paragraf 19 Absatz 2 Buchstaben a und b. | 1.113,31 € | 210,29 € | 1.323,60 € | 30 J. | Tarif Ziffer II.1.2.1 und Ziffer I.2.2 |
| Anonymes Urnenreihengrab, Nutzungszeit 30 JahreDie Nutzungsgebühr ist die einzige Grabgebühr in Paderborn, auf die nach Paragraf 6 der Gebührensatzung Umsatzsteuer erhoben wird. Der Tarif nennt 767,98 Euro netto und 913,90 Euro brutto; wir führen den Bruttobetrag. Die Fläche unterhält nach Paragraf 22 der Friedhofssatzung die Friedhofsverwaltung als Rasen. | 913,90 € | 210,29 € | 1.124,19 € | 30 J. | Tarif Ziffer II.1.2.2 und Ziffer I.2.2, Paragraf 6 der Gebührensatzung, Paragraf 22 der Friedhofssatzung |
| Urnenbeisetzung in einem Gemeinschaftsfeld, Nutzungszeit 30 JahreDas günstigste Grab in Paderborn überhaupt. Nach Paragraf 23 Absatz 3 der Friedhofssatzung legt die Friedhofsverwaltung die Gemeinschaftsfelder als Rasenflächen an und unterhält sie. | 840,40 € | 210,29 € | 1.050,69 € | 30 J. | Tarif Ziffer II.1.2.3 und Ziffer I.2.2, Paragraf 23 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Urnenbeisetzung in einem Sonderreihengrabfeld, Nutzungszeit 30 JahreNicht pflegefrei: Nach Paragraf 43 der Friedhofssatzung ist auf jeder Urnengrabstätte des Sonderreihengrabfeldes ein Pflanzbeet von 0,40 mal 1,00 Meter anzulegen, das die Angehörigen bepflanzen und pflegen. | 1.147,87 € | 210,29 € | 1.358,16 € | 30 J. | Tarif Ziffer II.1.2.4 und Ziffer I.2.2, Paragraf 43 der Friedhofssatzung |
| Urnenwahlgrabstätte, je Grabstelle, Nutzungszeit 30 JahreDer Betrag gilt je Grabstelle. Die Verlängerung kostet nach Ziffer II.2.4 je Jahr und Grabstelle 41,69 Euro. | 1.446,55 € | 210,29 € | 1.656,84 € | 30 J. | Tarif Ziffer II.2.2 und Ziffer I.2.2, Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung |
| Urnenbeisetzung im Friedgarten oder Baumgrab, Nutzungszeit 30 JahreParagraf 25 Absatz 2 der Friedhofssatzung spricht bei den Baumbestattungen ebenso von pflegefreien Wahlgrabfeldern wie Absatz 1 beim Friedgarten; nach Absatz 4 unterhält die Friedhofsverwaltung die Felder. Grabschmuck ist nach Absatz 6 drei Monate nach der Beisetzung zu entfernen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer II.2.8 je Jahr und Grabstelle 39,98 Euro. | 1.395,29 € | 210,29 € | 1.605,58 € | 30 J. | Tarif Ziffer II.2.6 und Ziffer I.2.2, Paragraf 25 Absätze 1, 2 und 4 der Friedhofssatzung |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Sargbeisetzung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einem Reihengrab oder Wahlgrab | 252,63 € | Tarif Ziffer I.2.1.1 |
| Aufhügelung eines Reihengrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 55,99 € | Tarif Ziffer I.2.1.1.1 |
| Sargbeisetzung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ohne Schließung des Grabes | 131,99 € | Tarif Ziffer I.2.1.2 |
| Sargbeisetzung für Verstorbene vom 6. Lebensjahr an in einem Reihengrab oder Wahlgrab | 632,26 € | Tarif Ziffer I.2.1.3 |
| Aufhügelung eines Reihengrabes für Verstorbene vom 6. Lebensjahr an | 98,32 € | Tarif Ziffer I.2.1.3.1 |
| Sargbeisetzung für Verstorbene vom 6. Lebensjahr an ohne Schließung des Grabes | 391,92 € | Tarif Ziffer I.2.1.4 |
| Sargbeisetzung einer Totgeburt | 72,37 € | Tarif Ziffer I.2.1.5 |
| Urnenbeisetzung | 210,29 € | Tarif Ziffer I.2.2 |
| Zuschlag für eine Sargbeisetzung Erwachsener am Samstag | 91,31 € | Tarif Ziffer I.2.3 |
| Zuschlag für eine Urnenbeisetzung Erwachsener am Samstag | 67,21 € | Tarif Ziffer I.2.4 |
| Wiederbeisetzung eines Leichnams von Verstorbenen bis 5 Jahren | 252,63 € | Tarif Ziffer III.4.1 |
| Wiederbeisetzung eines Leichnams von Verstorbenen über 5 Jahren | 632,26 € | Tarif Ziffer III.4.2 |
| Wiederbeisetzung eines Aschenrestes | 210,29 € | Tarif Ziffer III.4.3 |
| Aufbewahrung eines Leichnams in einer Leichenzelle oder Kühlzelle bis zur Bestattung auf einem städtischen Friedhof | 262,35 € | Tarif Ziffer I.1.1 |
| Unterstellung einer Leiche, die nicht auf einem städtischen Friedhof bestattet werden soll, bis zu 24 Stunden | 145,76 € | Tarif Ziffer I.1.2 |
| Unterstellung einer Leiche, die nicht auf einem städtischen Friedhof bestattet werden soll, je weitere 24 Stunden | 102,02 € | Tarif Ziffer I.1.2 |
| Aufbewahrung eines Leichnams nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Bestattungsfrist, je weitere 24 Stunden | 102,02 € | Tarif Ziffer I.1.3 |
| Aufbewahrung einer Urne, je 24 Stunden | 7,81 € | Tarif Ziffer I.1.4 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Familiengrabstätte, je Jahr und Grabstelle | 64,52 € | Tarif Ziffer II.2.3 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, je Jahr und Grabstelle | 41,69 € | Tarif Ziffer II.2.4 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts für Sargbeisetzungen im Friedgarten, je Jahr und Grabstelle | 119,73 € | Tarif Ziffer II.2.7 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an Urnengrabstätten im Friedgarten, je Jahr und Grabstelle | 39,98 € | Tarif Ziffer II.2.8 |
| Ausbetten eines sargbestatteten Leichnams von Verstorbenen bis 5 Jahre | 649,00 € | Tarif Ziffer III.1.1 |
| Ausbetten eines sargbestatteten Leichnams von Verstorbenen über 5 Jahre | 1.120,00 € | Tarif Ziffer III.1.2 |
| Zuschlag für die Ausgrabung eines Leichnams in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit | 256,00 € | Tarif Ziffer III.1.3 |
| Knochenausbettung von Verstorbenen bis 5 Jahre nach Ablauf der Ruhezeit | 378,00 € | Tarif Ziffer III.2.1 |
| Knochenausbettung von Verstorbenen über 5 Jahre nach Ablauf der Ruhezeit | 568,00 € | Tarif Ziffer III.2.2 |
| Ausbetten eines Aschenrestes | 153,00 € | Tarif Ziffer III.3 |
| Benutzung der Trauerhalle | 269,12 € | Tarif Ziffer IV.1 |
| Benutzung des Obduktionsraumes | 300,00 € | Tarif Ziffer IV.2 |
| Benutzung des Obduktionsraumes für die Waschung einer Leiche, mit Umsatzsteuer | 121,38 € | Tarif Ziffer IV.3 und Paragraf 6 der Gebührensatzung |
| Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zu einem Grabmal bei Kinderreihengräbern | 37,20 € | Tarif Ziffer V.1 |
| Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zu einem Grabmal bei sonstigen Reihengrabstätten | 55,20 € | Tarif Ziffer V.2 |
| Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zu einem Grabmal bei Wahlgrabstätten | 55,20 € | Tarif Ziffer V.3 |
| Entscheidung über einen Antrag auf Einfassung einer Grabstätte | 37,20 € | Tarif Ziffer V.4 |
| Benutzung der Orgel oder des Harmoniums, mit Umsatzsteuer | 21,42 € | Tarif Ziffer VI.1 und Paragraf 6 der Gebührensatzung |
| Umschreibung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern | 20,00 € | Tarif Ziffer VI.2 |
| Anfertigung einer Ersatzurkunde über das Wahlgrabrecht | 5,00 € | Tarif Ziffer VI.3 |
| Bearbeitung eines Antrages auf Rückgabe einer Grabstätte vor Ablauf der Nutzungszeit | 26,00 € | Tarif Ziffer VI.4 |
| Bearbeitung eines Antrages auf Umbettung | 26,00 € | Tarif Ziffer VI.5 |
| Versand von Urnen | 26,00 € | Tarif Ziffer VI.6 |
| Abräumen einer Einzelwahlgrabstätte nach Rückgabe oder Ablauf des Nutzungsrechtes bei einem Grabstättenerwerb vor dem 01.01.2006 | 349,46 € | Tarif Ziffer VI.7.1 |
| Abräumen einer mehrstelligen Wahlgrabstätte nach Rückgabe oder Ablauf des Nutzungsrechtes bei einem Grabstättenerwerb vor dem 01.01.2006 | 698,92 € | Tarif Ziffer VI.7.2 |
| Abräumen von Urnenwahlgräbern sowie Sarg- und Urnengräbern im Friedgarten bei einem Grabstättenerwerb vor dem 01.01.2006 | 195,99 € | Tarif Ziffer VI.7.3 |
| Abräumen von Wahlgräbern und Sarggräbern im Sondergrabfeld bei einem Grabstättenerwerb vor dem 01.01.2006 | 486,85 € | Tarif Ziffer VI.7.4 |
| Beseitigung von Grabbepflanzungen anlässlich einer Beisetzung | 26,00 € | Tarif Ziffer VI.8 |
| Fällen von Bäumen und Großsträuchern über 2 Meter Höhe auf Grabstätten anlässlich einer Beisetzung | 102,00 € | Tarif Ziffer VI.9 |
| Gestellung von Grabtrennplatten aus Natursteinen, je laufendem Meter | 15,00 € | Tarif Ziffer VI.10 |
| Abstellen städtischen Personals für zusätzliche Leistungen, je Person und Stunde | 45,91 € | Tarif Ziffer VI.11 |
| Abschiedsfeier oder Erinnerungsfeier in der Langenohlkapelle | 47,76 € | Tarif Ziffer VII |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
4.510,01 €
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Nutzungszeit 15 Jahre in Paderborn, über 15 Jahre, das sind 300,67 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeTarif Ziffer II.1.1.1 sowie Ziffer I.2.1.1 und Ziffer I.2.1.1.1 | 357,38 € |
| BestattungTarif Ziffer I.2.1.1 | 252,63 € |
| Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 3.900,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 610,01 € |
Die Nutzungsgebühr von 301,39 Euro weist der Tarif ausdrücklich als Betrag ohne Erstherrichtung der Grabstätte aus. Die Aufhügelung von 55,99 Euro nach Ziffer I.2.1.1.1 veranlasst die Friedhofsverwaltung nach Paragraf 40 Absatz 5 der Friedhofssatzung; wir rechnen sie deshalb hinzu.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung mit Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Paderborn, vom 19.12.2005, zuletzt geändert durch die 6. Änderungssatzung vom 05.02.2026, gültig ab 11.02.2026. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Satzung gilt nach Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung nur für die von der Stadt Paderborn verwalteten Friedhöfe. Paderborn ist katholisch geprägt, und ein erheblicher Teil der Friedhöfe im Stadtgebiet gehört Kirchengemeinden. Deren Gebührenordnungen erlässt der jeweilige Träger, sie stehen nicht in der städtischen Satzung und sind hier nicht erfasst.
- Die Aufhügelung nach den Ziffern I.2.1.1.1 und I.2.1.3.1 rechnen wir in die Nutzungsgebühr der beiden Sargreihengräber hinein. Grund ist Paragraf 40 Absatz 5 Satz 2 der Friedhofssatzung, wonach die erste Herrichtung der Hügel von Reihengrabstätten nach Paragraf 19 Absatz 2 Buchstaben a und b von der Friedhofsverwaltung veranlasst wird, und der Zusatz ohne Erstherrichtung der Grabstätte in Ziffer II.1.1.1. Ein Wahlrecht der Angehörigen nennt die Satzung nicht.
- Auf das anonyme Sarggrab nach Ziffer II.1.1.3, das Gemeinschaftsfeld nach den Ziffern II.1.1.4 und II.1.2.3 und das Sonderreihengrabfeld nach den Ziffern II.1.1.5 und II.1.2.4 schlagen wir keine Aufhügelung auf. Paragraf 40 Absatz 5 nennt nur die Buchstaben a und b des Paragrafen 19 Absatz 2, und die Felder der Paragrafen 22 und 23 legt die Friedhofsverwaltung als Rasenflächen an, auf denen ein Grabhügel nicht vorgesehen ist. Sicher ist das nicht, der Wortlaut lässt beide Lesarten zu.
- Nach Paragraf 6 der Gebührensatzung erhebt die Stadt seit dem 01.01.2023 nur auf drei Tarifstellen Umsatzsteuer. Bei den Grabarten trifft das allein Ziffer II.1.2.2 zu, das anonyme Urnenreihengrab mit 767,98 Euro netto und 913,90 Euro brutto. Wir führen den Bruttobetrag, weil er das ist, was die Angehörigen zahlen. Warum das anonyme Sarggrab nach Ziffer II.1.1.3 nicht ebenso besteuert wird, erklärt die Satzung nicht.
- Die Wahlgrabgebühren der Ziffern II.2.1 und II.2.2 gelten je Grabstelle. Eine mehrstellige Familiengrabstätte kostet entsprechend das Vielfache. Ein Preis für eine mehrstellige Grabstätte steht nicht im Tarif.
- Das Sonderreihengrabfeld nach den Paragrafen 24 und 43 führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 43 Absatz 1 verpflichtet zu einem Pflanzbeet vor Kopf, das die Angehörigen bepflanzen, und nur Absatz 2 weist die restliche Grabfläche der Friedhofsverwaltung zu. Dieselbe Teilung gilt nach Paragraf 24a für die Sonderwahlgräber.
- Die Sonderwahlgräber nach Paragraf 24a der Friedhofssatzung haben keine eigene Tarifstelle. Sie fallen unter die Wahlgrabgebühr der Ziffern II.2.1 und II.2.2 und erscheinen deshalb nicht als eigene Grabart.
- Die dauergepflegten Gemeinschaftsgrabanlagen nach Paragraf 26a der Friedhofssatzung haben keine eigene Tarifstelle; jede Bestattung dort gilt gebührenrechtlich als Reihengrabbestattung. Pflegefrei sind sie trotz des Namens nicht: Paragraf 26a macht den Abschluss eines Treuhand-Dauergrabpflegevertrages für die gesamte Ruhezeit zur Voraussetzung, und dessen Preis steht nicht in der Satzung.
- Für Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten nennt der Tarif nur eine Bestattungsgebühr von 72,37 Euro nach Ziffer I.2.1.5, aber keine Gebühr für die Überlassung des Begräbnisplatzes. Wir führen diesen Fall deshalb nicht als eigene Grabart.
- Die Baumbestattung im Stelengrabfeld nach Paragraf 25a der Friedhofssatzung hat keine eigene Tarifstelle. Wir rechnen sie der Ziffer II.2.6 zu, weil Paragraf 18 Absatz 2 Friedgarten und Baumbestattungen unter den Paragrafen 25 und 25a gemeinsam führt und der Tarif Friedgarten und Baumgrab in einer Zeile nennt. Ob die Friedhofsverwaltung auch die mit Rindenmulch versehene Fläche um die Stele pflegt, sagt Paragraf 25a nicht.
- Die Ruhezeit von 30 Jahren nach Paragraf 16 der Friedhofssatzung entspricht der Nutzungszeit der Grabarten. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 19 Absatz 1 nicht verlängerbar, ein Wiedererwerb ist ausgeschlossen. Verlängerbar sind nur die Wahlgrabstätten und die Grabstätten im Friedgarten.
- Die Benutzung der Trauerhalle kostet nach Ziffer IV.1 zusätzlich 269,12 Euro und steckt nicht in unseren Grabpreisen. Ebenso wenig enthalten sind die Zuschläge für Beisetzungen am Samstag nach den Ziffern I.2.3 und I.2.4.
- Ehrengrabstätten nach Paragraf 28, Kriegsgräber nach Paragraf 27 und die an Ordensgenossenschaften und Glaubensgemeinschaften vergebenen Gemeinschaftsgrabstätten nach Paragraf 26 der Friedhofssatzung haben keine eigenen Tarifstellen. Für Bestattungen in Gemeinschaftsgrabstätten sind nach Paragraf 26 die Gebühren einer Reihengrabstätte zu entrichten.
- Im Ortsteil Wewer besteht der Bestattungswald Paderborn. Er wird nach den Paragrafen 1 und 13 der Nutzungsordnung vom 12.10.2022 von der Bestattungswald Paderborn GmbH und Co. KG verwaltet, und die Entgelte sind an diese Betreiberin zu entrichten. Sie stehen nicht in der städtischen Gebührensatzung und fehlen deshalb hier.
- Eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung im Amt für Umweltschutz und Grünflächen veröffentlicht die Stadt nicht. Wir nennen die Sprechzeiten der Friedhofsmeister auf den Friedhöfen.
Weiter im Verzeichnis
- Die 17 Friedhöfe in PaderbornLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
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Quellen und Stand
- Gebührensatzung mit Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Paderborn vom 19.12.2005, zuletzt geändert durch die 6. Änderungssatzung vom 05.02.2026, gültig ab 11.02.2026
- Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Paderborn, Friedhofssatzung, mit den Ruhezeiten und den Regeln zur Grabpflege vom 19.12.2005, zuletzt geändert durch die 7. Änderungssatzung vom 29.08.2025, gültig ab 06.09.2025
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.