Salzgitter, Niedersachsen, AGS 03102000
Friedhofsgebühren in Salzgitter, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Amtsblatt für die Stadt Salzgitter Nr. 28 vom 11.12.2024 mit der 34. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Salzgitter über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Seiten 311 bis 314) und der 13. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Seiten 303 bis 305), beide vom 22.11.2024, beschlossen vom Rat der Stadt Salzgitter in seiner 31. Sitzung am 20.11.2024 zur Ratsvorlage 2794/18, in Kraft seit dem 01.01.2025. Amtlicher Wortlaut und Betragsquelle dieses Eintrags.. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Salzgitter und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Salzgitter, Städtischer Regiebetrieb (SRB).
- 949,43 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 4.967,98 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 13
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
Anonyme Urnengrabstätte, mit Beisetzung
Wahlgrabstätte in bevorzugter Lage, je Grabstelle, mit Beisetzung
Paragraf 10 der Friedhofssatzung in der Fassung der 13. Änderungssatzung vom 22.11.2024
Was ein Grab in Salzgitter kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
7 Grabarten für die Erdbestattung in Salzgitter
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Wahlgrabstätte in bevorzugter Lage, je GrabstelleDas teuerste Grab der Stadt: 4.373,47 Euro für die Grabstelle und 594,51 Euro für das Ausheben, zusammen 4.967,98 Euro. Angeboten wird es nach dem Ratgeber Trauerfall nur auf den Friedhöfen Lebenstedt, Gebhardshagen und Salzgitter-Bad, und die Gebührenkalkulation zur Ratsvorlage 2794/18 rechnet mit genau einem Verkauf im Jahr. Warum es so viel kostet, sagt dieselbe Kalkulation: Sie setzt für diese Grabart eine Bruttofläche von 10,00 Quadratmetern an, während die Nettofläche wie beim gewöhnlichen Wahlgrab 3,78 Quadratmeter beträgt. Bezahlt wird also die Lage, nicht mehr Platz für den Sarg. Das Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung dreißig Jahre; der Wiedererwerb kostet 145,78 Euro je Jahr und Grabstelle, dreißigmal gerechnet 4.373,40 Euro und damit bis auf sieben Cent den Erwerbspreis. Herrichtung und Pflege bleiben nach Paragraf 23 Absatz 4 bei der nutzungsberechtigten Person, und die Kalkulation weist dieser Grabart keine Pflegeleistung zu. | 4.373,47 € | 594,51 € | 4.967,98 € | 30 J. | Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 34. Änderungssatzung vom 22.11.2024, dazu Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Wahlgrabstätte, je GrabstelleDas gewöhnliche Familiengrab der Stadt, mit Beisetzung 3.142,15 Euro. Die Lage wird nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung mit den Erwerbenden festgelegt, das Nutzungsrecht läuft dreißig Jahre und entsteht nach Absatz 3 erst mit der Zahlung und der Aushändigung der Verleihungsurkunde. In einer Wahlgrabstätte ruhen nach Paragraf 15 Absatz 1 ein Sarg und bis zu vier Urnen, Urnen allerdings erst nach der Erdbestattung, weil Paragraf 12 Absatz 5 das so bestimmt; jede weitere Beisetzung kostet das Ausheben erneut. Die Gebühr gilt je Grabstelle, ein zweistelliges Wahlgrab kostet also das Doppelte. Der Wiedererwerb kostet 84,92 Euro je Jahr und Grabstelle, dreißigmal gerechnet 2.547,60 Euro, vier Cent unter dem Erwerbspreis. Ein Nutzungsrecht auf Vorrat gibt es nicht: Nach Paragraf 14 Absatz 2 kann es nur eingeräumt werden, wenn eine verstorbene Person bestattet werden soll. Bepflanzung und Pflege schuldet die nutzungsberechtigte Person. | 2.547,64 € | 594,51 € | 3.142,15 € | 30 J. | Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 6 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 34. Änderungssatzung vom 22.11.2024, dazu Paragraf 14 und Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Wahlgrabstätte mit besonderer Gestaltung, je GrabstelleEin Wahlgrab mit reduzierter Pflegefläche, nach dem Ratgeber Trauerfall auf den Friedhöfen Lebenstedt und Salzgitter-Bad zu haben. Nach Paragraf 23 Absatz 3 der Friedhofssatzung darf nur die eingefasste Fläche von 1,00 mal 1,25 Metern vor dem Grabmal bepflanzt werden; das Verlegen der umlaufenden Betonplatten sowie Ansaat und dauernde Pflege der Rasenflächen ringsum übernimmt die Friedhofsverwaltung. Pflegefrei ist das Grab deshalb trotzdem nicht, und die Gebührenkalkulation zur Ratsvorlage 2794/18 zeigt genau, warum: Sie führt für diese Grabart keine Pflegeleistung, sondern erklärt den Aufschlag von 510,99 Euro gegenüber dem gewöhnlichen Wahlgrab allein über die Flächen, nämlich 1,25 Quadratmeter netto gegenüber 5,48 brutto. Der Rasen wird über die Bruttofläche mitbezahlt, das Beet bleibt nach Paragraf 23 Absatz 4 Sache der Angehörigen. Mit Beisetzung kostet das Grab 3.653,14 Euro, der Wiedererwerb 101,95 Euro je Jahr und Grabstelle. | 3.058,63 € | 594,51 € | 3.653,14 € | 30 J. | Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 4 Buchstabe c und Nummer 6 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 34. Änderungssatzung vom 22.11.2024, dazu Paragraf 14 Absatz 1 Satz 2 und Paragraf 23 Absätze 3 und 4 der Friedhofssatzung |
| ReihengrabstätteDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Salzgitter, mit Beisetzung 2.455,43 Euro. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; darin ruht nach Absatz 4 nur eine verstorbene Person, nach Paragraf 15 Absatz 1 dürfen aber bis zu zwei Urnen hinzukommen, solange deren Ruhezeit innerhalb der des Sarges liegt. Verlängern lässt sich das Recht nach Paragraf 13 Absatz 5 nicht, und folgerichtig führt der Tarif für Reihengrabstätten auch keinen Wiedererwerbssatz. Drei Monate vor dem Abräumen eines Grabfeldes kündigt der Regiebetrieb das nach Absatz 6 öffentlich und mit einem Schild auf dem Feld an; diese Bekanntmachung steht regelmäßig im Amtsblatt, zuletzt am 31.08.2026 für den Jahrgang 1996. Herrichtung und Pflege schuldet nach Paragraf 23 Absatz 4 diejenige Person, an die die Grabstätte abgegeben wurde. | 1.860,92 € | 594,51 € | 2.455,43 € | 30 J. | Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 6 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 34. Änderungssatzung vom 22.11.2024, dazu Paragraf 13 und Paragraf 23 Absatz 4 der Friedhofssatzung |
| Reihengrabstätte unter Rasen, RasengrabstätteDas günstigste Erdgrab, dessen Pflege die Stadt trägt: 2.657,41 Euro mit Beisetzung, also 201,98 Euro mehr als die gewöhnliche Reihengrabstätte. Der Beleg für die Pflegefreiheit steht nicht in der Satzung, sondern in der vom Rat am 20.11.2024 beschlossenen Gebührenkalkulation. Deren Äquivalenzziffernrechnung unter Ziffer 2.1.1 trägt in der Spalte Pflegeleistung den Wert 0,1, und dieser Zuschlag ergibt mit dem Grundbetrag von 67,0040 Euro je bewertetem Ruhefristjahr rund 6,70 Euro im Jahr; genau um 6,73 Euro im Jahr liegt das Rasengrab über der gewöhnlichen Reihengrabstätte. Dazu passt der Ratgeber Trauerfall des Regiebetriebs, der auf Seite 9 schreibt, die Grabstelle werde mit Rasen eingesät und vom SRB gepflegt und unterhalten; ein Grabstein und eine Grabbepflanzung sind ausgeschlossen, ebenso Blumengestecke, Pflanzschalen, Vasen und Sträuße. Angeboten wird die Grabart auf allen städtischen Friedhöfen. Verlängern lässt sie sich nach Paragraf 13 Absatz 5 nicht. | 2.062,90 € | 594,51 € | 2.657,41 € | 30 J. | Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 6 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 34. Änderungssatzung vom 22.11.2024, dazu Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung sowie Ziffer 2.1.1 der Gebührenkalkulation 2025 / 2026, Anlage 1 zur Ratsvorlage 2794/18 |
| Reihengrabstätte mit PflegeEine Reihengrabstätte mit Dauerbepflanzung, deren Anlage, Gestaltung und Bepflanzung nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 3 der Friedhofssatzung die Friedhofsverwaltung übernimmt. Das Wort Pflege steht dort nicht, wohl aber im Tarif selbst und in der Gebührenkalkulation zur Ratsvorlage 2794/18: Deren Spalte Pflegeleistung trägt hier mit 0,7 den höchsten Wert des ganzen Tarifs, siebenmal so viel wie beim Rasengrab. Der Aufschlag von 1.498,64 Euro gegenüber der gewöhnlichen Reihengrabstätte sind auf dreißig Jahre 49,95 Euro im Jahr. Mit Beisetzung kostet das Grab 3.954,07 Euro und ist damit das zweitteuerste Erdgrab der Stadt; verlängern lässt es sich nach Paragraf 13 Absatz 5 nicht. Wo es diese Grabart gibt, sagt keine Quelle: Der Ratgeber Trauerfall führt sie in den Grabartenlisten der vier großen Friedhöfe nicht auf, obwohl der Tarif sie schon 2019 kannte. Die Kalkulation rechnet mit vierzehn Verkäufen im Jahr. | 3.359,56 € | 594,51 € | 3.954,07 € | 30 J. | Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und Nummer 6 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 34. Änderungssatzung vom 22.11.2024, dazu Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 3 der Friedhofssatzung sowie Ziffer 2.1.1 der Gebührenkalkulation 2025 / 2026 |
| Grabstelle für eine Erdbestattung bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, KindergrabstätteDie einzige Grabart des Tarifs, die nur für eine Altersgruppe vergeben wird, und mit 1.352,06 Euro einschließlich Ausheben das günstigste Erdgrab überhaupt. Kindergräber gibt es nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung nur als Reihengrabstätte auf eigenen Grabfeldern. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 10 zwanzig statt dreißig Jahre, und das Ausheben kostet mit 297,26 Euro genau die Hälfte des Satzes für Verstorbene ab dem vollendeten fünften Lebensjahr. Als einzige Reihengrabstätte lässt sich das Kindergrab nach Paragraf 13 Absatz 5 auf Antrag um mindestens fünf Jahre verlängern, allerdings nur, solange das Grabfeld weiter für Kinder genutzt wird; einen Jahressatz dafür führt der Tarif nicht, sodass der Preis einer solchen Verlängerung offenbleibt. Die Gebührenkalkulation rechnet mit drei Verkäufen im Jahr und weist der Grabart keine Pflegeleistung zu; Herrichtung und Pflege bleiben bei den Angehörigen. | 1.054,80 € | 297,26 € | 1.352,06 € | 20 J. | Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 6 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 34. Änderungssatzung vom 22.11.2024, dazu Paragraf 10 und Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a sowie Absatz 5 der Friedhofssatzung |
6 Grabarten für die Urne in Salzgitter
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenwahlgrabstätteEine Aschenstätte, deren Lage nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung mit der erwerbenden Person festgelegt wird und an der ein Nutzungsrecht für zwanzig Jahre entsteht. Bis zu vier Urnen dürfen darin ruhen; jede weitere Beisetzung kostet die 58,91 Euro für das Ausheben und Wiederverfüllen erneut. Mit einer Beisetzung kostet das Grab 1.162,18 Euro. Der Wiedererwerb kostet 55,16 Euro je Jahr und Grabstelle, zwanzigmal gerechnet 1.103,20 Euro und damit bis auf sieben Cent den Erwerbspreis; der Betrag deckt also die volle Nutzungszeit und ist keine Jahresgebühr. Auffällig ist das Verhältnis zur Beisetzung: Bei einer Erdbestattung kostet das Ausheben 594,51 Euro, beim Urnengrab nur 58,91 Euro, also ein Zehntel. Bepflanzung und Pflege schuldet nach Paragraf 23 Absatz 4 die nutzungsberechtigte Person, und die Gebührenkalkulation weist dieser Grabart keine Pflegeleistung zu. | 1.103,27 € | 58,91 € | 1.162,18 € | 20 J. | Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe d und Nummer 6 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 34. Änderungssatzung vom 22.11.2024, dazu Paragraf 15 Absätze 1 und 3 der Friedhofssatzung |
| Urnenwahlgrabstätte in einer GemeinschaftsanlageDie mit Abstand meistgewählte Grabart Salzgitters: Die Gebührenkalkulation zur Ratsvorlage 2794/18 rechnet mit 400 von insgesamt 779 verkauften Grabstätten im Jahr, also mit mehr als der Hälfte. Nach Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung übernimmt die Friedhofsverwaltung die Gestaltung der Anlage mit einem Gemeinschaftsdenkmal sowie Bepflanzung und Pflege; die Kalkulation bestätigt das mit einer Pflegeleistung von 0,3 in der Äquivalenzziffernrechnung. Beigesetzt werden darf nur eine Urne je Grabstätte, weitere Grabstätten derselben Anlage lassen sich aber erwerben. Angeboten wird die Anlage nach dem Ratgeber Trauerfall auf den Friedhöfen Salzgitter-Bad, Gebhardshagen und Lebenstedt. Mit Beisetzung kostet die Grabstätte 1.298,18 Euro, der Wiedererwerb 61,96 Euro je Jahr. Nicht in der Gebühr enthalten ist die Inschrift: Die müssen die Nutzungsberechtigten nach Paragraf 15 Absatz 4 bei einem für den Friedhof zugelassenen Steinmetz selbst beauftragen und bezahlen. | 1.239,27 € | 58,91 € | 1.298,18 € | 20 J. | Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe e und Nummer 6 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 34. Änderungssatzung vom 22.11.2024, dazu Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung sowie Ziffer 2.1.1 der Gebührenkalkulation 2025 / 2026 |
| Urnenwahlgrabstätte an BäumenDie jüngste Grabart der Stadt. Sie kam mit der 13. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 22.11.2024 als neuer Paragraf 15a hinzu, gilt seit dem 01.01.2025 und wird nach dem Infoblatt Bestattungen an Bäumen ausschließlich auf dem Waldfriedhof in Salzgitter-Bad im Feld IV angeboten. Die Urnen werden im Abstand von etwa 2,50 Metern kreisförmig um den Baum gruppiert, beigesetzt wird nach Absatz 4 nur in biologisch abbaubaren Urnen ohne Überurne, und die Grabstelle wird in der Rasenfläche nicht markiert. Die Pflege der Baumgrabanlage liegt nach Absatz 5 bei der Friedhofsverwaltung, Absatz 6 untersagt jede Form der Grabpflege durch Angehörige; die Gebührenkalkulation setzt dafür eine Pflegeleistung von 0,2 an. Mit 1.479,96 Euro samt Beisetzung ist es das teuerste Urnengrab. Wird der Baum gefällt, pflanzt die Verwaltung nach Absatz 7 einen neuen; eine Umbettung ist nach Paragraf 11 Absatz 2 ausgeschlossen. | 1.421,05 € | 58,91 € | 1.479,96 € | 20 J. | Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c, Nummer 4 Buchstabe f und Nummer 6 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 34. Änderungssatzung vom 22.11.2024, dazu Paragraf 15a Absätze 4 bis 8 der Friedhofssatzung in der Fassung der 13. Änderungssatzung vom 22.11.2024 |
| UrnenreihengrabstätteDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Salzgitter, mit Beisetzung 1.054,47 Euro. Urnenreihengrabstätten werden nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und erst im Todesfall abgegeben; darin ruht nach Absatz 1 genau eine Urne. Eine Verlängerung ist über Paragraf 15 Absatz 5 in Verbindung mit Paragraf 13 Absatz 5 ausgeschlossen, und der Tarif führt dafür auch keinen Wiedererwerbssatz. Bemerkenswert ist der Vergleich mit dem anonymen Urnengrab: Das kostet mit 949,43 Euro um 105,04 Euro weniger, obwohl dort die Stadt die Pflege trägt. Wer in Salzgitter eine namentlich gekennzeichnete Urnengrabstätte will, zahlt also dafür, und nicht umgekehrt. Herrichtung und Pflege schuldet nach Paragraf 23 Absatz 4 diejenige Person, an die die Grabstätte abgegeben wurde; eine Pflegeleistung weist die Gebührenkalkulation zur Ratsvorlage 2794/18 für diese Grabart nicht aus. | 995,56 € | 58,91 € | 1.054,47 € | 20 J. | Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 6 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 34. Änderungssatzung vom 22.11.2024, dazu Paragraf 15 Absätze 1, 2 und 5 der Friedhofssatzung |
| Anonyme UrnengrabstätteDas günstigste Grab in Salzgitter und das einzige, dessen Gebühr zum 01.01.2025 gesunken ist, nämlich um 3,27 Euro oder 0,37 Prozent, während alle anderen Grabarten um 1,30 bis 11,77 Prozent teurer wurden. Die anonyme Beisetzung erfolgt nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung in einer Gemeinschaftsanlage von Urnenreihengrabstätten auf den Friedhöfen Bad, Gebhardshagen, Lebenstedt und Thiede; jeder Schmuck und jede Kennzeichnung müssen unterbleiben, sodass es keine Einzelgrabstelle zu pflegen gibt. Die Gebührenkalkulation weist der Grabart trotzdem eine eigene Pflegeleistung von 0,1 zu, das Feld wird also gemäht und unterhalten. Blumen und Gestecke können nach dem Ratgeber Trauerfall an einem ausgewiesenen Platz neben der Anlage abgelegt werden. Mit 949,43 Euro einschließlich Beisetzung liegt das Grab 105,04 Euro unter dem Urnenreihengrab; verlängern lässt es sich nicht, die Kalkulation rechnet mit 93 Verkäufen im Jahr. | 890,52 € | 58,91 € | 949,43 € | 20 J. | Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e und Nummer 6 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 34. Änderungssatzung vom 22.11.2024, dazu Paragraf 15 Absatz 2 Sätze 2 und 3 sowie Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung und Ziffer 2.1.1 der Gebührenkalkulation 2025 / 2026 |
| Urnenreihengrabstätte unter RasenDas Gegenstück zur Reihengrabstätte unter Rasen für eine Asche. Die Gebührenkalkulation zur Ratsvorlage 2794/18 setzt in der Spalte Pflegeleistung denselben Wert 0,1 an wie beim Erdrasengrab, und darauf stützt sich hier die Pflegefreiheit. Die Rechnung bestätigt es: Der Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Urnenreihengrab beträgt 134,64 Euro und damit auf zwanzig Jahre 6,73 Euro im Jahr, auf den Cent derselbe Jahressatz wie beim Erdrasengrab auf dreißig Jahre. Schon der abgelöste Tarif von 2023 und 2024 trug diese Gleichheit mit 5,70 Euro im Jahr in beiden Grabformen. Die Friedhofssatzung selbst kennt die Grabart nicht: Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe c richtet Reihengrabfelder unter Rasen nur für Erdbestattungen ein, und Paragraf 15 nennt keine Rasenvariante. Mit Beisetzung kostet die Grabstätte 1.189,11 Euro. Eine Verlängerung ist nicht möglich, einen Wiedererwerbssatz führt der Tarif nicht. | 1.130,20 € | 58,91 € | 1.189,11 € | 20 J. | Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f und Nummer 6 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 34. Änderungssatzung vom 22.11.2024, dazu Ziffer 2.1.1 der Gebührenkalkulation 2025 / 2026, Anlage 1 zur Ratsvorlage 2794/18 |
21 weitere Gebühren in der Satzung von Salzgitter
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Wiederverfüllen eines Grabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einschließlich Ausschmückung der Grabstelle | 297,26 € | Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 34. Änderungssatzung vom 22.11.2024 |
| Ausheben und Wiederverfüllen eines Grabes für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an, einschließlich Ausschmückung der Grabstelle | 594,51 € | Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 34. Änderungssatzung vom 22.11.2024 |
| Ausheben und Wiederverfüllen eines Urnengrabes | 58,91 € | Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 34. Änderungssatzung vom 22.11.2024 |
| Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte in bevorzugter Lage, je Jahr und Grabstelle | 145,78 € | Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 34. Änderungssatzung vom 22.11.2024 |
| Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, je Jahr und Grabstelle | 84,92 € | Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 34. Änderungssatzung vom 22.11.2024 |
| Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte mit besonderer Gestaltung, je Jahr und Grabstelle | 101,95 € | Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 34. Änderungssatzung vom 22.11.2024 |
| Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, je Jahr und Grabstelle | 55,16 € | Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 34. Änderungssatzung vom 22.11.2024 |
| Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte in einer Gemeinschaftsanlage, je Jahr und Grabstelle | 61,96 € | Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe e der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 34. Änderungssatzung vom 22.11.2024 |
| Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte an Bäumen, je Jahr und Grabstelle | 71,05 € | Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 34. Änderungssatzung vom 22.11.2024 |
| Benutzung der Kapelle einschließlich Leichenhalle auf den Friedhöfen Salzgitter-Lebenstedt und Salzgitter-Bad | 207,48 € | Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 34. Änderungssatzung vom 22.11.2024 |
| Benutzung der Kapelle einschließlich Leichenhalle auf den Friedhöfen Salzgitter-Gebhardshagen und Salzgitter-Thiede | 131,74 € | Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 34. Änderungssatzung vom 22.11.2024 |
| Benutzung der Kapelle auf den übrigen Friedhöfen | 31,22 € | Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 34. Änderungssatzung vom 22.11.2024 |
| Glockengeläut ohne Benutzung der Kapelle | 30,00 € | Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 34. Änderungssatzung vom 22.11.2024 |
| Unterhaltung einer Urnengrabstätte bei Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, je volles Jahr | 44,41 € | Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 34. Änderungssatzung vom 22.11.2024 |
| Unterhaltung einer Erdgrabstätte bei Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, je volles Jahr | 84,59 € | Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe e der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 34. Änderungssatzung vom 22.11.2024 |
| Benutzung des Vorbereitungsraumes | 50,00 € | Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 34. Änderungssatzung vom 22.11.2024 |
| Genehmigung für die Errichtung oder die Änderung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage | 30,00 € | Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 34. Änderungssatzung vom 22.11.2024 |
| Genehmigung für gewerbliche Tätigkeit auf städtischen Friedhöfen | 150,00 € | Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 34. Änderungssatzung vom 22.11.2024 |
| Genehmigung für einmalige gewerbliche Tätigkeit auf städtischen Friedhöfen | 30,00 € | Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 34. Änderungssatzung vom 22.11.2024 |
| Zuschlag für Bestattungen und Trauerfeiern außerhalb der Zeiten von montags bis freitags 9 bis 14 Uhr | die Hälfte der Gebühren nach Nummer 5 sowie nach Nummer 6 Buchstaben a bis c und f zusätzlich, betrifft also Kapelle, Glockengeläut, Ausheben des Grabes und Vorbereitungsraum | Paragraf 1 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 34. Änderungssatzung vom 22.11.2024 und Paragraf 7 Absatz 2 Satz 2 der Friedhofssatzung |
| Rücknahme eines Antrags, nachdem mit der Ausführung der beantragten Leistung bereits begonnen wurde | die Hälfte des jeweiligen Gebührensatzes | Paragraf 1 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.01.2006 |
Was ein Grab in Salzgitter über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
12.767,98 €
Wahlgrabstätte in bevorzugter Lage, je Grabstelle in Salzgitter, über 30 Jahre, das sind 425,60 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 34. Änderungssatzung vom 22.11.2024, dazu Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung | 4.373,47 € |
| BestattungParagraf 1 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 34. Änderungssatzung vom 22.11.2024 | 594,51 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 4.967,98 € |
Das teuerste Grab der Stadt: 4.373,47 Euro für die Grabstelle und 594,51 Euro für das Ausheben, zusammen 4.967,98 Euro. Angeboten wird es nach dem Ratgeber Trauerfall nur auf den Friedhöfen Lebenstedt, Gebhardshagen und Salzgitter-Bad, und die Gebührenkalkulation zur Ratsvorlage 2794/18 rechnet mit genau einem Verkauf im Jahr. Warum es so viel kostet, sagt dieselbe Kalkulation: Sie setzt für diese Grabart eine Bruttofläche von 10,00 Quadratmetern an, während die Nettofläche wie beim gewöhnlichen Wahlgrab 3,78 Quadratmeter beträgt. Bezahlt wird also die Lage, nicht mehr Platz für den Sarg. Das Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung dreißig Jahre; der Wiedererwerb kostet 145,78 Euro je Jahr und Grabstelle, dreißigmal gerechnet 4.373,40 Euro und damit bis auf sieben Cent den Erwerbspreis. Herrichtung und Pflege bleiben nach Paragraf 23 Absatz 4 bei der nutzungsberechtigten Person, und die Kalkulation weist dieser Grabart keine Pflegeleistung zu.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Amtsblatt für die Stadt Salzgitter Nr. 28 vom 11.12.2024 mit der 34. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Salzgitter über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Seiten 311 bis 314) und der 13. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Seiten 303 bis 305), beide vom 22.11.2024, beschlossen vom Rat der Stadt Salzgitter in seiner 31. Sitzung am 20.11.2024 zur Ratsvorlage 2794/18, in Kraft seit dem 01.01.2025. Amtlicher Wortlaut und Betragsquelle dieses Eintrags.. Erfasst am 07.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
25 Fragen, die die Satzung von Salzgitter offenlässt
- Diese Erfassung löst die Fassung vom 29.08.2026 ab, zu der es kein Skript gab. Sie liest denselben Tarif, stützt ihn aber auf den amtlichen Wortlaut im Amtsblatt Nr. 28 vom 11.12.2024 statt auf die nichtamtliche Lesefassung. Kein Betrag hat sich dabei geändert, keine Grabart ist hinzugekommen oder weggefallen, und keine Bezeichnung wurde umbenannt. Geändert haben sich zwei Pflegeangaben und die Belegdichte.
- Berichtigt ist die Pflegefrage bei der Reihengrabstätte unter Rasen und bei der Urnenreihengrabstätte unter Rasen. Beide standen als nicht pflegefrei im Bestand, weil die Friedhofssatzung zu ihrer Pflege schweigt und Schweigen kein Beleg ist. Es gibt aber eine Quelle, die es sagt, und sie sagt es mit einer Zahl: Die vom Rat am 20.11.2024 beschlossene Friedhofsgebührenkalkulation 2025 / 2026 bildet den Gebührensatz je Grabart über eine Äquivalenzziffernrechnung, und deren Ziffer 2.1.1 führt neben Grabgröße netto und brutto eine eigene Spalte Pflegeleistung. Gefüllt ist sie bei genau sechs der dreizehn Grabarten: Reihengrab Rasen 0,1, Reihengrab Pflege 0,7, Urnenwahlgrab in Gemeinschaftsanlage 0,3, Urnenwahlgrab unter Bäumen 0,2, anonymes Urnengrab 0,1 und Urnenreihengrab Rasen 0,1. Bei den übrigen sieben ist sie leer. Genau diese sechs führen wir als pflegefrei.
- Die Formel der Kalkulation lautet Äquivalenzziffer gleich zwei mal Bruttofläche minus Nettofläche, geteilt durch zehn, plus Pflegeleistung. Sie wurde an allen dreizehn Zeilen nachgerechnet und stimmt jedes Mal auf die vierte Nachkommastelle. Die Spalte Pflegeleistung ist also kein Zierrat, sondern geht in den Preis ein. Zwei Rechenproben bestätigen es: Der Aufschlag der beiden Rasenvarianten beträgt 201,98 Euro auf dreißig Jahre beim Erdgrab und 134,64 Euro auf zwanzig Jahre beim Urnengrab, in beiden Fällen also 6,73 Euro im Jahr; im abgelösten Tarif für 2023 und 2024 waren es 171,01 und 114,02 Euro, in beiden Fällen 5,70 Euro im Jahr. Zwei Tarifgenerationen mit demselben Jahressatz für dieselbe Leistung in beiden Grabformen sind kein Zufall.
- Gegen die Pflegefreiheit der beiden Rasengrabarten spricht die Friedhofssatzung, und das gehört festgehalten. Paragraf 23 Absatz 1 verlangt, dass alle Grabstätten dauernd instand gehalten werden, und Absatz 4 legt die Verantwortung bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten ohne Ausnahme denen auf, an die die Grabstätte abgegeben wurde. Eine ausdrückliche Ausnahme für Rasengrabstätten steht nirgends; Absatz 3 nennt nur die innerhalb von Rasenflächen liegenden Wahlgrabstätten. Wir folgen trotzdem der Kalkulation und dem Ratgeber, weil beide die Grabart namentlich nennen und die Satzung sie nur nicht ausnimmt. Wer die Erfassung fortschreibt, sollte die Stadt bitten, das in der nächsten Satzungsänderung klarzustellen.
- Der Ratgeber Trauerfall des Städtischen Regiebetriebs beschreibt die Erdrasengrabstätte auf Seite 9 unter der Überschrift Erdbestattung in einer Reihengrabstätte ohne Pflege. Darunter steht wörtlich, die Grabstelle werde mit Rasen eingesät und vom SRB gepflegt und unterhalten, ein Grabstein könne nicht aufgestellt werden, eine Grabbepflanzung entfalle, und Blumengestecke, Pflanzschalen, Vasen und Sträuße dürften nicht aufgestellt werden. Die Überschrift meint also die Pflegepflicht der Angehörigen und nicht das Fehlen von Pflege. Der Ratgeber stammt vom 08.06.2020 und ist damit älter als die geltenden Satzungen, wird vom Regiebetrieb aber bis heute als der Ratgeber angeboten. Die Urnenrasengrabstätte kennt er nicht; für sie tragen die Kalkulation und die Rechenprobe die Entscheidung allein.
- Die Wahlgrabstätte mit besonderer Gestaltung führen wir weiterhin nicht als pflegefrei, obwohl Paragraf 23 Absatz 3 der Friedhofssatzung Ansaat und dauernde Pflege der Rasenflächen ringsum der Friedhofsverwaltung zuweist. Die Kalkulation weist ihr keine Pflegeleistung zu, sondern erklärt den Aufschlag von 510,99 Euro gegenüber dem gewöhnlichen Wahlgrab allein über die Flächen: 1,25 Quadratmeter netto gegenüber 5,48 brutto, während das gewöhnliche Wahlgrab mit 3,78 zu 5,48 gerechnet wird. Der Rasen wird also über die Bruttofläche mitbezahlt, die eingefasste Pflanzfläche von 1,00 mal 1,25 Metern vor dem Grabmal bleibt nach Absatz 4 Sache der nutzungsberechtigten Person. Für Angehörige heißt das: weniger Arbeit als bei einem gewöhnlichen Wahlgrab, aber nicht keine.
- Salzgitter rechnet zweiteilig. Die Grabstättengebühr fällt je Grabstelle einmal an und entsteht nach Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührensatzung schon bei der Begründung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungszeit; dazu kommt einmalig die Gebühr für das Ausheben und Wiederverfüllen nach Nummer 6. Eine jährliche Grundgebühr wie in der Nachbarstadt Braunschweig erhebt Salzgitter nicht, und eine Abräumgebühr im Voraus kennt der Tarif ebenfalls nicht: Nach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung müssen die Verantwortlichen Grabmal und bauliche Anlagen nach Ablauf der Ruhezeit selbst entfernen, und wer das binnen eines Monats nicht tut, verliert sie entschädigungslos an die Stadt.
- Dass die Grabstättengebühr die volle Laufzeit deckt und keine Jahresgebühr ist, beweist der Tarif selbst. Der Wiedererwerbssatz je Jahr mal Nutzungszeit ergibt bei allen sechs Wahlgrabarten bis auf wenige Cent den Erwerbspreis: 145,78 mal 30 sind 4.373,40 gegenüber 4.373,47 Euro, 84,92 mal 30 sind 2.547,60 gegenüber 2.547,64, 101,95 mal 30 sind 3.058,50 gegenüber 3.058,63, 55,16 mal 20 sind 1.103,20 gegenüber 1.103,27, 61,96 mal 20 sind 1.239,20 gegenüber 1.239,27 und 71,05 mal 20 sind 1.421,00 gegenüber 1.421,05. Die Abweichungen von vier bis dreizehn Cent stammen aus der Rundung, die die Kalkulation offenlegt: Der Satz für 2025 und 2026 ist das arithmetische Mittel aus zwei getrennt gerechneten Jahressätzen.
- Das Ortsrechtsverzeichnis der Stadt führt am 07.09.2026 unter Ortsrecht Recht, Sicherheit, Ordnung immer noch die Friedhofsgebührensatzung in der nichtamtlichen Lesefassung 2019 und die Friedhofssatzung in der Lesefassung 2017. Wer dort nachsieht, setzt die Wahlgrabstätte mit 1.928,01 statt 2.547,64 Euro an, also um 24 Prozent zu niedrig, und kennt die Urnenwahlgrabstätte an Bäumen gar nicht. Die geltende Fassung steht nicht im Ortsrecht, sondern auf der Seite des Städtischen Regiebetriebs unter Friedhöfe. Die Volltextsuche der Stadt findet zum Wort Friedhofsgebührensatzung genau ein Dokument, und das ist die richtige Lesefassung 2025 / 2026.
- Salzgitter hat genau eine Friedhofsgebührensatzung, und das ist nachgesehen und nicht angenommen. Anlass war der Befund aus zwei parallel erfassten Städten: Bielefeld führt neben der allgemeinen Satzung eine zweite, nirgends verlinkte Gebührensatzung für den Alten Friedhof am Jahnplatz, und Wolfsburg hat zum 27.06.2026 den kirchlichen Friedhof Neindorf übernommen und dafür eine eigene Satzung erlassen. Bei einer aus 31 Ortschaften zusammengewachsenen Stadt liegt derselbe Verdacht nahe. Geprüft wurden erstens alle fünf Sachgebiete des Ortsrechtsverzeichnisses der Stadt: Unter Recht, Sicherheit, Ordnung stehen genau eine Friedhofssatzung und genau eine Friedhofsgebührensatzung, und die einzige weitere Satzung mit einem irreführenden Namen, die Satzung über die Benutzung des Rosengartens in Salzgitter-Bad vom 12.07.1989, regelt eine Grünanlage und keine Bestattung. Zweitens nennt Paragraf 1 der Friedhofssatzung fünfzehn Ortsteile abschließend und macht keine Ausnahme für einen einzelnen Friedhof.
- Drittens wurden sämtliche im Netz stehenden Ausgaben des Amtsblattes für die Stadt Salzgitter auf das Wort Friedhof durchgesehen: die 202 Dateien des Archivs 2019 bis 2024 einschließlich der vier Jahresinhaltsverzeichnisse, alle 30 Ausgaben des Jahres 2025 und alle 25 Ausgaben des Jahres 2026 bis zur Nummer 25 vom 02.09.2026, zusammen 257 Dateien. Jede trug eine Textebene, keine musste als Bild gelesen werden. Eine zweite städtische Gebührensatzung, eine Übernahme eines kirchlichen Friedhofs und eine Änderung nach dem 22.11.2024 finden sich dort nicht. Die letzte Änderung bleibt damit die 34. beziehungsweise die 13. Änderungssatzung vom 22.11.2024, und die Beträge gelten für 2025 und 2026 unverändert. Was das Amtsblatt sonst noch an Friedhofstreffern hat, sind Bekanntmachungen über das Abräumen abgelaufener Grabstellen.
- Was das Amtsblatt daneben regelmäßig enthält, sind fremde Gebührenordnungen, und sie sehen im Trefferbild wie städtische aus. Die Ausgabe Nr. 2 vom 21.01.2026 macht die Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Salzgitter-Üfingen bekannt, die Ausgabe Nr. 9 vom 01.04.2026 die Friedhofsordnung der Kirchengemeinde St. Petrus zu Lichtenberg, die Ausgaben Nr. 12 und 14 von 2024 die Ordnung für Flachstöckheim, Flöthe und Klein Flöthe, die Ausgabe Nr. 19 von 2024 die für Calbecht und Engerode und die Ausgabe 3 von 2024 die für Lesse. Erlassen hat sie jeweils ein Kirchenvorstand, genehmigt das Landeskirchenamt in Braunschweig; die Stadt druckt sie nur ab. Bemerkenswert ist, dass Engerode und Flachstöckheim zugleich in Paragraf 1 der städtischen Friedhofssatzung stehen: In diesen Ortsteilen gibt es beides, einen städtischen und einen kirchlichen Friedhof.
- Die Satzung gilt nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung für die städtischen Friedhöfe in den Ortsteilen Bad, Bleckenstedt, Drütte, Engelnstedt, Engerode, Flachstöckheim, Gebhardshagen, Hallendorf, Heerte, Immendorf, Lebenstedt, Reppner, Salder, Thiede und Watenstedt. Der Regiebetrieb nennt dafür auf seiner Seite 15 städtische Friedhöfe und dazu die beiden Ehrenfriedhöfe Jammertal und Westernholz. Der Ratgeber Trauerfall zählt auf seiner Karte nur 14 Friedhöfe auf und lässt Hallendorf aus. Ein einziger Tarif gilt für alle; Ortsteiltarife wie in Schlüchtern gibt es in Salzgitter nicht, obwohl die Stadt aus 31 Ortschaften zusammengesetzt ist. Für die kirchlichen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen.
- Nicht jede Grabart gibt es überall. Nach dem Ratgeber Trauerfall und dem Infoblatt Bestattungen an Bäumen werden Wahlgrabstätten in bevorzugter Lage nur in Lebenstedt, Gebhardshagen und Salzgitter-Bad angeboten, Wahlgrabstätten mit besonderer Gestaltung nur in Lebenstedt und Salzgitter-Bad, Urnengemeinschaftsanlagen nur in Salzgitter-Bad, Gebhardshagen und Lebenstedt, anonyme Urnenfelder in Bad, Gebhardshagen, Lebenstedt und Thiede und Baumbestattungen ausschließlich auf dem Waldfriedhof in Salzgitter-Bad im Feld IV. Ein separates Grabfeld für Angehörige muslimischer Glaubensrichtungen samt Raum für rituelle Waschungen gibt es auf dem Waldfriedhof. Wo es die Reihengrabstätte mit Pflege gibt, sagt keine der Quellen.
- Vier Bestattungsformen, die die Friedhofssatzung kennt, haben im Tarif keine eigene Ziffer und sind deshalb hier keine eigene Grabart. Erstens die Wahlgrabstätte für islamisch Gläubige nach Paragraf 14 Absatz 1 Satz 2, die nach der gewöhnlichen Wahlgrabziffer abgerechnet wird. Zweitens die anonyme Erdbestattung: Paragraf 16 Absatz 3 lässt Erdbestattungen auf Flächen zu, auf denen jeder Schmuck und jede Kennzeichnung unterbleiben muss, ohne dafür einen eigenen Satz zu nennen. Drittens die Mitbestattung einer Urne in einem vorhandenen Wahl- oder Reihengrab, für die nur die 58,91 Euro für das Ausheben anfallen und die nach Paragraf 12 Absatz 5 erst nach der Erdbeisetzung möglich ist. Viertens die Bestattung von Fehl- und Ungeborenen, die Paragraf 2 ausdrücklich als Bestattungsfall führt; eine Gebührenbefreiung für Sternenkinder regelt keine der beiden Satzungen.
- Die Gebühren gelten je Grabstelle, nicht je Grabstätte. Der Ratgeber Trauerfall unterscheidet ausdrücklich ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten; eine zweistellige kostet also das Doppelte, und der Wiedererwerb ebenfalls. Nach Paragraf 12 Absatz 4 Satz 2 ist der Wiedererwerb an einzelnen Stellen einer mehrstelligen Grabstätte ausgeschlossen, nach Paragraf 14 Absatz 1 Satz 3 auch der Wiedererwerb überhaupt nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
- Paragraf 1 Absatz 5 der Gebührensatzung stellt Umsatzsteuer in Aussicht, soweit Leistungen ihr unterliegen, und Absatz 6 kündigt an, diese Leistungen seien in Absatz 1 mit dem Merkmal USt gekennzeichnet. Weder die Lesefassung noch der amtliche Wortlaut der 34. Änderungssatzung im Amtsblatt Nr. 28 trägt dieses Merkmal an irgendeiner Position. Alle Beträge sind deshalb genau so übernommen, wie der Tarif sie ausweist; ein Aufschlag ist nirgends nachweisbar.
- Die Benutzung der Kapelle steckt nicht in unseren Grabpreisen. Sie kostet je nach Friedhof 207,48 Euro in Lebenstedt und Salzgitter-Bad, 131,74 Euro in Gebhardshagen und Thiede und 31,22 Euro auf den übrigen Friedhöfen, das Glockengeläut ohne Kapelle 30 Euro. Sie ist die einzige Position, die 2025 billiger geworden ist, und zwar um gut zehn Prozent; die Kalkulation nennt als Grund die gegenüber der Planung für 2023 und 2024 gesunkenen Energiekosten. Nach dem Ratgeber Trauerfall sind in der Anmietung der Trauerhalle die Kühlzellenbenutzung, Leuchter, Andachtskerzen, ein einfacher Hallenschmuck, die Musik- und Lautsprecheranlage und das Glockengeläut bis zur Grabstelle enthalten.
- Für Bestattungen und Trauerfeiern außerhalb der Zeiten von montags bis freitags 9 bis 14 Uhr erhöhen sich nach Paragraf 1 Absatz 2 die Gebühren der Nummer 5 sowie der Nummer 6 Buchstaben a bis c und f um die Hälfte, also Kapelle, Glockengeläut, Ausheben des Grabes und Vorbereitungsraum. Die Einebnungsgebühren der Buchstaben d und e sind ausgenommen. Unsere Beträge sind die Sätze innerhalb dieser Zeiten. An Sonnabenden wird nach Paragraf 7 Absatz 2 Satz 3 der Friedhofssatzung gar nicht bestattet.
- Zum 01.01.2025 ist der Gebührentatbestand Begleitung zu Urnenbestattungen gestrichen worden. Die Ratsvorlage 2794/18 hält dazu fest, dass damit ein Ratsbeschluss vom 31.05.2023 zum Antrag 2055/18 umgesetzt wird und die seit 1999 angebotene Serviceleistung aus gebührenrechtlichen Gründen nicht mehr angeboten werden darf. Wer eine ältere Preisliste der Stadt heranzieht, findet diese Position noch.
- Wird eine Grabstätte auf Antrag vor Ablauf der Ruhezeit eingeebnet, kostet die weitere Unterhaltung je volles Jahr 44,41 Euro beim Urnengrab und 84,59 Euro beim Erdgrab. Nach Paragraf 23 Absatz 8 der Friedhofssatzung läuft die Ruhezeit dabei weiter, und Gebühren werden nicht erstattet; dasselbe sagt Paragraf 1 Absatz 4 der Gebührensatzung für eine durch Umbettung frei gewordene Reihen- oder Urnenreihengrabstätte.
- Was eine Umbettung kostet, steht nicht im Tarif. Paragraf 11 Absatz 4 der Friedhofssatzung legt die Kosten und die Schäden an Nachbargräbern den Antragstellern auf, beziffert sie aber nicht; die Umbettung selbst führt ein Bestattungsunternehmen unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung durch, bei Urnen die Verwaltung selbst. Umbettungen aus einer Urnenwahlgrabstätte an Bäumen und Umbettungen zwischen Reihen- oder Urnenreihengrabstätten sind nach Absatz 2 überhaupt nicht gestattet.
- Der Ratgeber Trauerfall wirbt auf Seite 16 für die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Niedersachsen und Sachsen-Anhalt GmbH in Hannover. Ein solcher Dauergrabpflegevertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag mit einem Dritten, steht in keiner Satzung und ist in unseren Preisen nicht enthalten. Er macht ein Grab auch nicht pflegefrei im Sinne dieses Verzeichnisses.
- Die Gebührenkalkulation zeigt, wie sich die Nachfrage verteilt, und das erklärt den Tarif besser als jeder Paragraf: Von 779 im Jahr verkauften Grabstätten entfallen 400 auf die Urnenwahlgrabstätte in einer Gemeinschaftsanlage und 93 auf das anonyme Urnengrab, zusammen also fast zwei Drittel. Auf das gewöhnliche Wahlgrab entfallen 80, auf das Urnenwahlgrab 74, auf die Reihengrabstätte 23, auf die Rasenvariante 24, auf die Reihengrabstätte mit Pflege 14, auf das Urnenreihengrab 13, auf dessen Rasenvariante 18, auf das Kindergrab 3 und auf die Wahlgrabstätte in bevorzugter Lage genau eine.
- Der Kalkulationszeitraum umfasst nach Paragraf 5 Absatz 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes zwei Jahre, und die Stadt nutzt das seit 2019 durchgehend. Der Gebührensatz 2025 / 2026 ist das Mittel aus zwei fiktiven Jahressätzen. Für 2027 ist deshalb eine neue Kalkulation und mit ihr eine 35. Änderungssatzung zu erwarten, üblicherweise im November des Vorjahres beschlossen und im Dezember im Amtsblatt bekannt gemacht. Dieser Eintrag ist ab Dezember 2026 erneut zu prüfen.
Friedhöfe in Salzgitter und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 18 Friedhöfe in SalzgitterLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Amtsblatt für die Stadt Salzgitter Nr. 28 vom 11.12.2024 mit der 34. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Salzgitter über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Seiten 311 bis 314) und der 13. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Seiten 303 bis 305) beide vom 22.11.2024, beschlossen vom Rat der Stadt Salzgitter in seiner 31. Sitzung am 20.11.2024 zur Ratsvorlage 2794/18, in Kraft seit dem 01.01.2025. Amtlicher Wortlaut und Betragsquelle dieses Eintrags.
- Satzung der Stadt Salzgitter über die Erhebung von Friedhofsgebühren, nichtamtliche Lesefassung 2025 / 2026 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.01.2006, zuletzt geändert durch die 34. Änderungssatzung vom 22.11.2024, gültig für 2025 und 2026. Stimmt mit dem Amtsblatt Nr. 28 in allen 34 Beträgen zeichengleich überein.
- Friedhofssatzung der Stadt Salzgitter, nichtamtliche Lesefassung gültig ab 2025 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.12.1991 und der Neubekanntmachung vom 08.05.2009, zuletzt geändert durch die 13. Änderungssatzung vom 22.11.2024, gültig ab 01.01.2025
- Friedhofsgebührenkalkulation 2025 / 2026, Anlage 1 zur Beschlussvorlage 2794/18 des Städtischen Regiebetriebs, mit der Äquivalenzziffernrechnung je Grabart Kalkulation vom 05.09.2024, Vorlage vom 17.10.2024, vom Rat am 20.11.2024 ungeändert beschlossen. Abrufbar über das Sammeldokument der Vorlage im Ratsinformationssystem.
- Infoblatt Friedhofsgebühren 2025 / 2026 des Städtischen Regiebetriebs, Übersicht über denselben Gebührentarif Stand 12.12.2024, deckt sich Betrag für Betrag mit der Gebührensatzung, führt die Verwaltungsgebühren aber nicht auf
- Infoblatt Bestattungen an Bäumen des Städtischen Regiebetriebs Stand Dezember 2024, gültig ab 01.01.2025, beschreibt die Baumgrabanlage auf dem Waldfriedhof Salzgitter-Bad
- Ratgeber Trauerfall der Stadt Salzgitter, Beschreibung der Grabarten und der Friedhöfe Ausgabe vom 08.06.2020, älter als die geltenden Satzungen, wird vom Städtischen Regiebetrieb aber weiterhin als aktueller Ratgeber angeboten
- Amtsblatt für die Stadt Salzgitter Nr. 36 vom 30.12.2022 mit der abgelösten 33. Änderungssatzung, Seiten 314 bis 316 Satzung vom 21.12.2022, galt für 2023 und 2024, außer Kraft seit dem 01.01.2025. Nur zum Betragsvergleich herangezogen.
- Friedhofsgebührensatzung im Ortsrechtsverzeichnis der Stadt Salzgitter unter Ortsrecht Recht, Sicherheit, Ordnung, nichtamtliche Lesefassung 2019 Stand 29.11.2018, seit dem 01.01.2023 überholt. Steht am 07.09.2026 weiterhin im Ortsrecht und ist hier nur als Warnung erfasst.
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 07.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.