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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Salzgitter · Niedersachsen · AGS 03102000

Friedhofsgebühren Salzgitter: jede Position mit Paragraf

Abgeschrieben aus Satzung der Stadt Salzgitter über die Erhebung von Friedhofsgebühren, nichtamtliche Lesefassung 2025 / 2026, vom 28.03.1974, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 22.11.2024, gültig für 2025 und 2026. Die Sätze gelten für alle 18 Friedhöfe der Stadt Salzgitter, Städtischer Regiebetrieb (SRB), nicht für einzelne.

949,43 €
Günstigstes Grab

Anonyme Urnengrabstätte

4.967,98 €
Teuerstes Grab

Wahlgrabstätte in bevorzugter Lage, je Grabstelle

13
Grabarten in der Satzung
30 Jahre
Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

Paragraf 10 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Salzgitter kostet

Kurz beantwortet

In Salzgitter kostet das günstigste Grab 949,43 € (Anonyme Urnengrabstätte), das teuerste 4.967,98 €. Beides umfasst Grabnutzung und Beisetzung. Grundlage ist Satzung der Stadt Salzgitter über die Erhebung von Friedhofsgebühren, nichtamtliche Lesefassung 2025 / 2026, vom 28.03.1974, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 22.11.2024, gültig für 2025 und 2026.

Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.

Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

Erdbestattung: 7 Grabarten

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Wahlgrabstätte in bevorzugter Lage, je GrabstelleDas teuerste Grab in Salzgitter. Wahlgrabstätten in bevorzugter Lage bietet der Städtische Regiebetrieb nach dem Ratgeber Trauerfall auf den Friedhöfen Lebenstedt, Gebhardshagen und Bad an. Der Wiedererwerb kostet nach Nummer 4 Buchstabe a je Jahr und Grabstelle 145,78 Euro.4.373,47 €594,51 €4.967,98 €30 J.Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe b der Gebührensatzung
Wahlgrabstätte, je GrabstelleIn einer Wahlgrabstätte dürfen nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung ein Sarg und bis zu vier Urnen ruhen. Der Wiedererwerb kostet nach Nummer 4 Buchstabe b je Jahr und Grabstelle 84,92 Euro.2.547,64 €594,51 €3.142,15 €30 J.Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 6 Buchstabe b der Gebührensatzung
Wahlgrabstätte mit besonderer Gestaltung, je GrabstelleParagraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung nennt diese Grabart eine Wahlgrabstätte mit reduzierter Pflegefläche. Die Friedhofsverwaltung sät nach Paragraf 23 Absatz 3 den Rasen ringsum ein und pflegt ihn dauerhaft, die eingefasste Pflanzfläche von 1,00 mal 1,25 Meter vor dem Grabmal bleibt aber Sache der nutzungsberechtigten Person. Der Wiedererwerb kostet nach Nummer 4 Buchstabe c je Jahr und Grabstelle 101,95 Euro.3.058,63 €594,51 €3.653,14 €30 J.Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 6 Buchstabe b der Gebührensatzung
ReihengrabstätteDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Salzgitter. Die Grabstätte wird nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben und kann nach Absatz 5 nicht verlängert werden.1.860,92 €594,51 €2.455,43 €30 J.Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 6 Buchstabe b der Gebührensatzung
Reihengrabstätte unter Rasen, RasengrabstätteParagraf 13 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung richtet für diese Grabart eigene Reihengrabfelder unter Rasen ein, sagt über die Pflege aber nichts. Nur der Ratgeber Trauerfall aus dem Juni 2020 schreibt, der Regiebetrieb säe die Grabstelle mit Rasen ein und pflege sie. Wir führen sie deshalb nicht als pflegefrei, siehe die Lücken.2.062,90 €594,51 €2.657,41 €30 J.Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 6 Buchstabe b der Gebührensatzung
Reihengrabstätte mit PflegeDer Tarif benennt die Pflege hier selbst als Inhalt der Gebühr. Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 3 der Friedhofssatzung führt die Grabart als Reihengrabstätte mit Dauerbepflanzung, deren Anlage, Gestaltung und Bepflanzung die Friedhofsverwaltung übernimmt. Der Aufschlag gegenüber der gewöhnlichen Reihengrabstätte beträgt 1.498,64 Euro.3.359,56 €594,51 €3.954,07 €30 J.Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und Nummer 6 Buchstabe b der Gebührensatzung
Grabstelle für eine Erdbestattung bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, KindergrabstätteKindergräber gibt es nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung nur als Reihengrabstätte. Sie sind die einzige Reihengrabstätte, die nach Absatz 5 um mindestens fünf Jahre verlängert werden kann, solange das Grabfeld weiter für Kinder genutzt wird.1.054,80 €297,26 €1.352,06 €20 J.Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 6 Buchstabe a der Gebührensatzung

Urne: 6 Grabarten

Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenwahlgrabstätteIn einer Urnenwahlgrabstätte dürfen nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen ruhen. Der Wiedererwerb kostet nach Nummer 4 Buchstabe d je Jahr und Grabstelle 55,16 Euro.1.103,27 €58,91 €1.162,18 €20 J.Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe c der Gebührensatzung
Urnenwahlgrabstätte in einer GemeinschaftsanlageNach Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung übernimmt die Friedhofsverwaltung die Gestaltung der Anlage mit einem Gemeinschaftsdenkmal sowie die Bepflanzung und die Pflege. Die Inschrift auf der Stele beauftragen und bezahlen die Nutzungsberechtigten selbst. Es darf nur eine Urne beigesetzt werden. Der Wiedererwerb kostet nach Nummer 4 Buchstabe e je Jahr und Grabstelle 61,96 Euro.1.239,27 €58,91 €1.298,18 €20 J.Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 6 Buchstabe c der Gebührensatzung
Urnenwahlgrabstätte an BäumenParagraf 15a Absatz 5 der Friedhofssatzung legt die Pflege der Baumgrabanlage in die Hand der Friedhofsverwaltung, Absatz 6 untersagt jede Form der Grabpflege durch die Angehörigen. Die Urne muss nach Absatz 4 biologisch abbaubar sein, gekennzeichnet wird die Grabstätte nach Absatz 8 nur auf einer Gedenktafel am Baum. Der Wiedererwerb kostet nach Nummer 4 Buchstabe f je Jahr und Grabstelle 71,05 Euro.1.421,05 €58,91 €1.479,96 €20 J.Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 6 Buchstabe c der Gebührensatzung
UrnenreihengrabstätteDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Salzgitter. Es nimmt nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung genau eine Urne auf und kann nicht verlängert werden.995,56 €58,91 €1.054,47 €20 J.Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 6 Buchstabe c der Gebührensatzung
Anonyme UrnengrabstätteDas günstigste Grab in Salzgitter überhaupt. Die anonyme Beisetzung erfolgt nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung in einer Gemeinschaftsanlage von Urnenreihengrabstätten auf den Friedhöfen Bad, Gebhardshagen, Lebenstedt und Thiede; jeder Schmuck und jede Kennzeichnung müssen unterbleiben. Damit gibt es keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre.890,52 €58,91 €949,43 €20 J.Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e und Nummer 6 Buchstabe c der Gebührensatzung
Urnenreihengrabstätte unter RasenZur Pflege dieser Grabart sagt die Friedhofssatzung nichts. Wir führen sie deshalb nicht als pflegefrei, siehe die Lücken.1.130,20 €58,91 €1.189,11 €20 J.Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f und Nummer 6 Buchstabe c der Gebührensatzung

Bestattung, Trauerhalle und alles andere

Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.

PositionBetragFundstelle
Ausheben und Wiederverfüllen eines Grabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einschließlich Ausschmückung297,26 €Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a der Gebührensatzung
Ausheben und Wiederverfüllen eines Grabes für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an, einschließlich Ausschmückung594,51 €Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b der Gebührensatzung
Ausheben und Wiederverfüllen eines Urnengrabes58,91 €Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c der Gebührensatzung
Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte in bevorzugter Lage, je Jahr und Grabstelle145,78 €Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a der Gebührensatzung
Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, je Jahr und Grabstelle84,92 €Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b der Gebührensatzung
Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte mit besonderer Gestaltung, je Jahr und Grabstelle101,95 €Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c der Gebührensatzung
Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, je Jahr und Grabstelle55,16 €Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d der Gebührensatzung
Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte in einer Gemeinschaftsanlage, je Jahr und Grabstelle61,96 €Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe e der Gebührensatzung
Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte an Bäumen, je Jahr und Grabstelle71,05 €Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe f der Gebührensatzung
Benutzung der Kapelle einschließlich Leichenhalle auf den Friedhöfen Salzgitter-Lebenstedt und Salzgitter-Bad207,48 €Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a der Gebührensatzung
Benutzung der Kapelle einschließlich Leichenhalle auf den Friedhöfen Salzgitter-Gebhardshagen und Salzgitter-Thiede131,74 €Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b der Gebührensatzung
Benutzung der Kapelle auf den übrigen Friedhöfen31,22 €Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c der Gebührensatzung
Glockengeläut ohne Benutzung der Kapelle30,00 €Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d der Gebührensatzung
Unterhaltung einer Urnengrabstätte bei Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, je volles Jahr44,41 €Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d der Gebührensatzung
Unterhaltung einer Erdgrabstätte bei Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, je volles Jahr84,59 €Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe e der Gebührensatzung
Benutzung des Vorbereitungsraumes50,00 €Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe f der Gebührensatzung
Genehmigung für die Errichtung oder die Änderung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage30,00 €Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a der Gebührensatzung
Genehmigung für gewerbliche Tätigkeit auf städtischen Friedhöfen150,00 €Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b der Gebührensatzung
Genehmigung für einmalige gewerbliche Tätigkeit auf städtischen Friedhöfen30,00 €Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c der Gebührensatzung
Zuschlag für Bestattungen und Trauerfeiern außerhalb der Zeiten von montags bis freitags 9 bis 14 Uhr, auf die Kapellen- und Bestattungsgebührendie Hälfte der jeweiligen Gebühr zusätzlichParagraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung und Paragraf 7 Absatz 2 der Friedhofssatzung
Rücknahme eines Antrags, nachdem mit der Ausführung der Leistung schon begonnen wurdedie Hälfte des jeweiligen GebührensatzesParagraf 1 Absatz 3 der Gebührensatzung
Satzung der Stadt Salzgitter über die Erhebung von Friedhofsgebühren, nichtamtliche Lesefassung 2025 / 2026, vom 28.03.1974, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 22.11.2024, gültig für 2025 und 2026.

Über die gesamte Laufzeit gerechnet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

12.767,98 €

Wahlgrabstätte in bevorzugter Lage, je Grabstelle in Salzgitter, über 30 Jahre, das sind 425,60 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe b der Gebührensatzung4.373,47 €
BestattungParagraf 1 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a der Gebührensatzung594,51 €
Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung7.800,00 €
Davon an die Gemeinde4.967,98 €

Das teuerste Grab in Salzgitter. Wahlgrabstätten in bevorzugter Lage bietet der Städtische Regiebetrieb nach dem Ratgeber Trauerfall auf den Friedhöfen Lebenstedt, Gebhardshagen und Bad an. Der Wiedererwerb kostet nach Nummer 4 Buchstabe a je Jahr und Grabstelle 145,78 Euro.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung der Stadt Salzgitter über die Erhebung von Friedhofsgebühren, nichtamtliche Lesefassung 2025 / 2026, vom 28.03.1974, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 22.11.2024, gültig für 2025 und 2026. Erfasst am 29.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

Was diese Erhebung nicht hergibt

  • Salzgitter rechnet zweiteilig: eine einmalige Grabstättengebühr je Grabstelle für die gesamte Nutzungszeit nach Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührensatzung und einmalig die Gebühr für das Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes nach Nummer 6. Eine jährliche Grundgebühr wie in der Nachbarstadt Braunschweig erhebt Salzgitter nicht, und eine Abräumgebühr im Voraus kennt der Tarif ebenfalls nicht. Nach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung müssen die Verantwortlichen Grabmal und bauliche Anlagen nach Ablauf der Ruhezeit selbst entfernen.
  • Die beiden Grabarten unter Rasen führen wir nicht als pflegefrei. Die Friedhofssatzung richtet in Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe c zwar Reihengrabfelder unter Rasen ein, sagt aber an keiner Stelle, wer sie pflegt. Paragraf 23 Absatz 3 regelt die Pflege der Rasenflächen ausdrücklich nur für Wahlgrabstätten, und Paragraf 23 Absatz 4 legt die Pflege der Reihen- und Urnenreihengrabstätten allgemein denen auf, an die die Grabstätte abgegeben wurde. Schweigen der Satzung ist kein Beleg.
  • Der Ratgeber Trauerfall des Städtischen Regiebetriebs widerspricht dem auf Seite 9. Dort heißt es zur Erdbestattung in einer Reihengrabstätte ohne Pflege, die Grabstelle werde mit Rasen eingesät und vom Regiebetrieb gepflegt und unterhalten, ein Grabstein könne nicht aufgestellt werden und eine Grabbepflanzung entfalle. Der Ratgeber stammt aus dem Juni 2020, ist damit fünf Jahre älter als die geltende Friedhofssatzung, nennt die Grabart im selben Atemzug eine Grabstätte ohne Pflege und ist keine Gebühren- oder Satzungsregelung. Wer die Erfassung fortschreibt, sollte die Stadt danach fragen.
  • Zur Urnenreihengrabstätte unter Rasen gibt es überhaupt keine Aussage zur Pflege. Sie steht weder in der Friedhofssatzung mit einer Pflegeregel noch im Ratgeber Trauerfall, der sie von 2020 her noch gar nicht kennt.
  • Die Wahlgrabstätte mit besonderer Gestaltung führen wir ebenfalls nicht als pflegefrei. Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung beschreibt sie als Grabstätte mit reduzierter Pflegefläche, und nach Paragraf 23 Absatz 3 übernimmt die Friedhofsverwaltung nur Ansaat und dauernde Pflege der Rasenflächen ringsum. Die eingefasste Pflanzfläche von 1,00 mal 1,25 Meter vor dem Grabmal muss die nutzungsberechtigte Person nach Paragraf 23 Absatz 4 selbst bepflanzen und pflegen.
  • Die Reihengrabstätte mit Pflege führen wir als pflegefrei, weil der Gebührentarif in Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f die Pflege selbst zum Inhalt der Gebühr macht und der Aufschlag von 1.498,64 Euro gegenüber der gewöhnlichen Reihengrabstätte nichts anderes bezahlt. Die Friedhofssatzung spricht in Paragraf 13 Absatz 3 allerdings nur von Anlage, Gestaltung und Bepflanzung durch die Friedhofsverwaltung; das Wort Pflege steht dort nicht.
  • Paragraf 1 Absatz 6 der Gebührensatzung kündigt an, die umsatzsteuerpflichtigen Leistungen seien im Tarif mit dem Merkmal USt gekennzeichnet. In der veröffentlichten Lesefassung 2025 / 2026 trägt keine einzige Position dieses Merkmal. Wir übernehmen die Beträge deshalb genau so, wie der Tarif sie ausweist.
  • Die Benutzung der Kapelle steckt nicht in unseren Grabpreisen. Sie kostet je nach Friedhof zwischen 31,22 und 207,48 Euro, das Glockengeläut ohne Kapelle 30 Euro.
  • Für Bestattungen und Trauerfeiern außerhalb der Zeiten von montags bis freitags 9 bis 14 Uhr erhöhen sich die Kapellengebühren und die Gebühren für das Ausheben des Grabes nach Paragraf 1 Absatz 2 um die Hälfte. Unsere Beträge sind die Sätze innerhalb dieser Zeiten.
  • Die Satzung gilt nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung nur für die städtischen Friedhöfe in den Ortsteilen Bad, Bleckenstedt, Drütte, Engelnstedt, Engerode, Flachstöckheim, Gebhardshagen, Hallendorf, Heerte, Immendorf, Lebenstedt, Reppner, Salder, Thiede und Watenstedt. Der Regiebetrieb nennt dafür 15 städtische Friedhöfe und zwei Ehrenfriedhöfe. Für die kirchlichen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
  • Bei der Urnenwahlgrabstätte in einer Gemeinschaftsanlage trägt die Stadt zwar die Pflege, die Inschrift auf der Gemeinschaftsstele müssen die Nutzungsberechtigten nach Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung aber bei einem zugelassenen Steinmetz selbst beauftragen und bezahlen. Was das kostet, steht in keiner der beiden Satzungen.
  • Der Tarif nennt für Fehl- und Ungeborene, die Paragraf 2 der Friedhofssatzung ausdrücklich als Bestattungsfall aufführt, keine eigene Grabstättengebühr.
  • Was eine Umbettung oder eine Ausgrabung kostet, steht nicht im Tarif. Paragraf 11 Absatz 4 der Friedhofssatzung legt die Kosten den Antragstellern auf, beziffert sie aber nicht.
  • Beide Satzungen liegen nur als nichtamtliche Lesefassung vor. Der amtliche Wortlaut der Änderungssatzungen vom 22. November 2024 steht im Amtsblatt für die Stadt Salzgitter auf Seite 311 für die Gebühren und auf Seite 303 für die Friedhofssatzung. Das Amtsblatt selbst haben wir nicht abgerufen.

Weiter im Verzeichnis

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 29.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.