Neuss · Nordrhein-Westfalen · AGS 05162024
Friedhofsgebühren Neuss: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Friedhofsgebührenordnung der Stadt Neuss, Ortsrecht Nummer 67/03, mit dem Gebührentarif als Anlage, vom 17.12.2021, zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 13.12.2024, gültig ab 01.01.2025. Die Sätze gelten für alle 20 Friedhöfe der Stadt Neuss, Stadtgrün Neuss, Städtische Friedhöfe, nicht für einzelne.
- 756,00 €
- Günstigstes Grab
- 8.168,00 €
- Teuerstes Grab
- 36
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Erdbestattung und Urnenbeisetzung auf dem Hauptfriedhof Rheydter Straße, in Grimlinghausen alt, Grimlinghausen neu im älteren Teil, Hoisten, Holzheim, Grefrath im älteren Teil, Norf alt im älteren Teil, Rosellen im älteren Teil, Uedesheim im älteren Teil sowie Weckhoven alt und neu
Kinderreihengrab, 12 Jahre
Historisches Wahlgrab, je Grabstelle, 30 Jahre
Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Neuss kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 15 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Wahlgrab, Erdwahlgrab, je Grabstelle, 20 JahreDie Verlängerung kostet nach Ziffer 1.5.1 je Jahr ein Zwanzigstel der Nutzungsgebühr, also 83,70 Euro. Der Wiedererwerb ist nach Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung nur für die gesamte Grabstätte und für mindestens fünf Jahre möglich. | 1.674,00 € | 929,00 € | 2.603,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1.1 und Ziffer 2.1.1 |
| Wahlgrab, Erdwahlgrab, je Grabstelle, 30 JahreDreißig Jahre gelten nach Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf dem Südfriedhof Reuschenberg und auf sechs weiteren Friedhofsteilen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.5.1 je Jahr ein Dreißigstel, also 83,70 Euro. | 2.511,00 € | 929,00 € | 3.440,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1.2 und Ziffer 2.1.1 |
| Rasenwahlgrab, je Grabstelle, 20 JahreWir führen das Rasenwahlgrab nicht als pflegefrei. Paragraf 24 Absatz 8 der Friedhofssatzung nimmt der Stadt nur die Pflege der Rasengemeinschaftsanlagen ab, und das Rasenwahlgrab ist keine solche Anlage. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.5.1 je Jahr 105,45 Euro. | 2.109,00 € | 929,00 € | 3.038,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1.3 und Ziffer 2.1.1 |
| Rasenwahlgrab, je Grabstelle, 30 JahreDie Verlängerung kostet nach Ziffer 1.5.1 je Jahr ein Dreißigstel der Nutzungsgebühr, also 105,43 Euro. | 3.163,00 € | 929,00 € | 4.092,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1.4 und Ziffer 2.1.1 |
| Historisches Wahlgrab, je Grabstelle, 20 JahreDas teuerste Erdgrab in Neuss. Paragraf 20 Absatz 4 der Friedhofssatzung stellt historisch und künstlerisch wertvolle Grabdenkmäler unter besonderen Schutz. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.5.1 je Jahr 241,30 Euro. | 4.826,00 € | 929,00 € | 5.755,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1.5 und Ziffer 2.1.1 |
| Historisches Wahlgrab, je Grabstelle, 30 JahreDie Verlängerung kostet nach Ziffer 1.5.1 je Jahr ein Dreißigstel der Nutzungsgebühr, also 241,30 Euro. | 7.239,00 € | 929,00 € | 8.168,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1.6 und Ziffer 2.1.1 |
| Wahlgrab als Sondergrab, mindestens zweistellig, je Grabstelle, 20 JahreDer Betrag gilt je Grabstelle, das Sondergrab wird nur mit mindestens zwei Stellen vergeben. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.5.1 je Jahr 101,65 Euro. | 2.033,00 € | 929,00 € | 2.962,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.2.1 und Ziffer 2.1.1 |
| Wahlgrab als Sondergrab, mindestens zweistellig, je Grabstelle, 30 JahreDer Betrag gilt je Grabstelle. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.5.1 je Jahr ein Dreißigstel, also 101,67 Euro. | 3.050,00 € | 929,00 € | 3.979,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.2.2 und Ziffer 2.1.1 |
| Reihengrab, Erdgrab, 20 JahreDas günstigste Erdgrab in Neuss. Nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung endet das Nutzungsrecht mit der Ruhezeit, eine Verlängerung ist nicht möglich. | 1.465,00 € | 929,00 € | 2.394,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.7.1 und Ziffer 2.1.1 |
| Reihengrab, Erdgrab, 30 JahreDreißig Jahre gelten auf den Friedhöfen mit der längeren Ruhezeit nach Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung. | 2.197,00 € | 929,00 € | 3.126,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.7.2 und Ziffer 2.1.1 |
| Rasengemeinschaftsanlage für Erdbestattungen, 20 JahreNach Paragraf 24 Absatz 8 der Friedhofssatzung obliegen Pflege und Bepflanzung der Rasengemeinschaftsanlagen für Erd- und Urnenbestattungen ausschließlich der Stadt Neuss. Weiteres Grabzubehör darf nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden. | 2.257,00 € | 929,00 € | 3.186,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.7.3 und Ziffer 2.1.1 |
| Rasengemeinschaftsanlage für Erdbestattungen, 30 JahrePflege und Bepflanzung obliegen nach Paragraf 24 Absatz 8 der Friedhofssatzung ausschließlich der Stadt Neuss. | 3.386,00 € | 929,00 € | 4.315,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.7.4 und Ziffer 2.1.1 |
| Anonyme Grabstätte, Erdbestattung, 20 JahreDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Neuss. Nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung werden Reihengräber auch als Gemeinschaftsgräber ohne namentliche Nennung vergeben; Gestaltung, Pflege und Instandhaltung obliegen dann der Stadt Neuss, und Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. | 2.178,00 € | 929,00 € | 3.107,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.7.5 und Ziffer 2.1.1 |
| Kinderreihengrab, 12 JahreZwölf Jahre sind nach Paragraf 11 Absatz 3 der Friedhofssatzung die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr und für totgeborene Kinder. | 316,00 € | 440,00 € | 756,00 € | 12 J. | Gebührentarif Ziffer 1.7.6 und Ziffer 2.1.3 |
| Kinderreihengrab, 25 JahreDer Tarif bietet das Kindergrab auch mit 25 Jahren Laufzeit an. Paragraf 11 der Friedhofssatzung nennt für Kinder nur die zwölf Jahre, eine Erklärung für die längere Laufzeit steht in keinem der beiden Dokumente. | 658,00 € | 440,00 € | 1.098,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.7.7 und Ziffer 2.1.3 |
Urne: 21 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenwahlgrab, zweistellig, 20 JahreEine nachträgliche Umwandlung in ein vierstelliges Urnenwahlgrab ist nach dem Wortlaut der Ziffer nicht möglich. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.6.1 je Jahr 82,50 Euro. | 1.650,00 € | 451,00 € | 2.101,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.4.1 und Ziffer 2.2.1 |
| Urnenwahlgrab, zweistellig, 30 JahreEine nachträgliche Umwandlung in ein vierstelliges Urnenwahlgrab ist nicht möglich. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.6.1 je Jahr 82,50 Euro. | 2.475,00 € | 451,00 € | 2.926,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.4.2 und Ziffer 2.2.1 |
| Urnenwahlgrab, vierstellig, 20 JahreDie Verlängerung kostet nach Ziffer 1.6.1 je Jahr ein Zwanzigstel der Nutzungsgebühr, also 107,35 Euro. | 2.147,00 € | 451,00 € | 2.598,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.4.3 und Ziffer 2.2.1 |
| Urnenwahlgrab, vierstellig, 30 JahreDie Verlängerung kostet nach Ziffer 1.6.1 je Jahr ein Dreißigstel der Nutzungsgebühr, also 107,33 Euro. | 3.220,00 € | 451,00 € | 3.671,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.4.4 und Ziffer 2.2.1 |
| Urnenwahlgrab, vierstellig, mit fester Grabbegrenzung, 20 JahreDer Betrag entspricht dem des vierstelligen Urnenwahlgrabs ohne feste Grabbegrenzung; der Tarif führt beide Fälle trotzdem getrennt. | 2.147,00 € | 451,00 € | 2.598,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.4.5 und Ziffer 2.2.1 |
| Urnenwahlgrab, vierstellig, mit fester Grabbegrenzung, 30 JahreDer Betrag entspricht dem des vierstelligen Urnenwahlgrabs ohne feste Grabbegrenzung. | 3.220,00 € | 451,00 € | 3.671,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.4.6 und Ziffer 2.2.1 |
| Rasen-Urnenwahlgrab, zweistellig, 20 JahreWir führen das Rasen-Urnenwahlgrab nicht als pflegefrei. Paragraf 24 Absatz 8 der Friedhofssatzung übernimmt die Pflege nur für die Rasengemeinschaftsanlagen, und ein Wahlgrab im Rasen gehört nicht dazu. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.6.1 je Jahr 113,70 Euro. | 2.274,00 € | 451,00 € | 2.725,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.4.7 und Ziffer 2.2.1 |
| Rasen-Urnenwahlgrab, zweistellig, 30 JahreDie Verlängerung kostet nach Ziffer 1.6.1 je Jahr ein Dreißigstel der Nutzungsgebühr, also 113,73 Euro. | 3.412,00 € | 451,00 € | 3.863,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.4.8 und Ziffer 2.2.1 |
| Rasenbaum-Urnenwahlgrab, zweistellig, 20 JahreParagraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung untersagt jede Form der Grabpflege an Baumgrabstätten, sagt aber nicht, dass die Stadt die Pflege übernimmt. Wir führen das Grab deshalb nicht als pflegefrei. In einer Baumgrabstätte können nach Paragraf 17 Absatz 1 zwei biologisch abbaubare Urnen beigesetzt werden. | 2.343,00 € | 451,00 € | 2.794,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.4.9 und Ziffer 2.2.1 |
| Rasenbaum-Urnenwahlgrab, zweistellig, 30 JahreParagraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung verleiht das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten für 20 Jahre; der Tarif bietet daneben diese dreißigjährige Laufzeit an. | 3.515,00 € | 451,00 € | 3.966,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.4.10 und Ziffer 2.2.1 |
| Historisches Urnenwahlgrab, zweistellig, 20 JahreDie Verlängerung kostet nach Ziffer 1.6.1 je Jahr ein Zwanzigstel der Nutzungsgebühr, also 110,25 Euro. | 2.205,00 € | 451,00 € | 2.656,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.4.11 und Ziffer 2.2.1 |
| Historisches Urnenwahlgrab, zweistellig, 30 JahreDie Verlängerung kostet nach Ziffer 1.6.1 je Jahr ein Dreißigstel der Nutzungsgebühr, also 110,27 Euro. | 3.308,00 € | 451,00 € | 3.759,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.4.12 und Ziffer 2.2.1 |
| Doppelurnenkammer im Kolumbarium, 20 JahreDie teuerste Grabart in Neuss. Der Betrag gilt für die Kammer, in der zwei Urnen Platz finden. Die Beisetzung im Kolumbarium kostet nach Ziffer 2.2.2 nur 147 Euro statt der 451 Euro einer Urnenbeisetzung im Boden. Die Friedhofssatzung erwähnt das Kolumbarium nicht und sagt deshalb auch nichts über die Pflege. | 4.364,00 € | 147,00 € | 4.511,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.4.13 und Ziffer 2.2.2 |
| Urnenwahlgrab im Bestattungswäldchen, einstellig, 20 JahreDie Friedhofssatzung nennt das Bestattungswäldchen nicht namentlich. Paragraf 17 regelt Wahlgrabstätten an Bäumen und untersagt in Absatz 2 jede Form der Grabpflege, sagt aber nicht, dass die Stadt die Pflege trägt. Wir führen das Grab deshalb nicht als pflegefrei. | 1.724,00 € | 451,00 € | 2.175,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.4.14 und Ziffer 2.2.1 |
| Urnenwahlgrab im Bestattungswäldchen, zweistellig, 20 JahreDer Betrag gilt für die gesamte zweistellige Grabstätte. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.6.1 je Jahr 108,35 Euro. | 2.167,00 € | 451,00 € | 2.618,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.4.15 und Ziffer 2.2.1 |
| Urnenreihengrab, 20 JahreDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Neuss. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung bei Reihengrabstätten nicht möglich. | 1.128,00 € | 451,00 € | 1.579,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.8.1 und Ziffer 2.2.1 |
| Urnenreihengrab, 30 JahreDreißig Jahre gelten auf den Friedhöfen mit der längeren Ruhezeit nach Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung. | 1.693,00 € | 451,00 € | 2.144,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.8.2 und Ziffer 2.2.1 |
| Urnenreihengrab in der Rasengemeinschaftsanlage, 20 JahreNach Paragraf 24 Absatz 8 der Friedhofssatzung obliegen Pflege und Bepflanzung der Rasengemeinschaftsanlagen für Erd- und Urnenbestattungen ausschließlich der Stadt Neuss. Das Grab kostet in der Nutzung sogar sechs Euro weniger als das gewöhnliche Urnenreihengrab. | 1.122,00 € | 451,00 € | 1.573,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.8.3 und Ziffer 2.2.1 |
| Urnenreihengrab in der Rasengemeinschaftsanlage, 30 JahrePflege und Bepflanzung obliegen nach Paragraf 24 Absatz 8 der Friedhofssatzung ausschließlich der Stadt Neuss. | 1.683,00 € | 451,00 € | 2.134,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.8.4 und Ziffer 2.2.1 |
| Urnenreihengrab im anonymen Bestattungsfeld, 20 JahreDas günstigste Grab in Neuss überhaupt. Nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung werden Reihengräber auch als Gemeinschaftsgräber ohne namentliche Nennung vergeben; Gestaltung, Pflege und Instandhaltung obliegen dann der Stadt Neuss. | 1.025,00 € | 451,00 € | 1.476,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.8.5 und Ziffer 2.2.1 |
| Urnenreihengrab im anonymen Bestattungsfeld, 30 JahreGestaltung, Pflege und Instandhaltung obliegen nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Neuss. | 1.538,00 € | 451,00 € | 1.989,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.8.6 und Ziffer 2.2.1 |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Sargbeisetzung von Personen über 5 Jahren, einschließlich einer Begleitperson | 929,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.1.1 |
| Sargbeisetzung tief im Wahlgrab von Personen über 5 Jahren | 1.600,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.1.2 |
| Bestattung von Personen unter 5 Jahren | 440,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.1.3 |
| Sargbeisetzung in einer Wahlgrabstätte für Erwachsene einschließlich Tieferlegung | 1.937,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.1.4 |
| Urnenbeisetzung, einschließlich einer Begleitperson | 451,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.2.1 |
| Urnenbeisetzung im Kolumbarium | 147,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.2.2 |
| Beisetzung einer Tierurne als Grabbeigabe | 147,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.2.3 |
| Beibestattung einer Urne im Erdwahlgrab, 20 Jahre, zusätzliches Nutzungsrecht | 239,00 € | Gebührentarif Ziffer 1.3.1 |
| Beibestattung einer Urne im Erdwahlgrab, 30 Jahre, zusätzliches Nutzungsrecht | 358,00 € | Gebührentarif Ziffer 1.3.2 |
| Erdwahlgrab mit zusätzlicher Tiefe, 20 Jahre, zusätzliches Nutzungsrecht | 239,00 € | Gebührentarif Ziffer 1.3.3 |
| Erdwahlgrab mit zusätzlicher Tiefe, 30 Jahre, zusätzliches Nutzungsrecht | 358,00 € | Gebührentarif Ziffer 1.3.4 |
| Beibestattung einer Tierurne als Grabbeigabe, 20 Jahre | 179,00 € | Gebührentarif Ziffer 1.3.5 |
| Beibestattung einer Tierurne als Grabbeigabe, 30 Jahre | 269,00 € | Gebührentarif Ziffer 1.3.6 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte, je Stelle und Jahr | ein Zwanzigstel der Gebühr zu Ziffer 1.1.1, 1.1.3, 1.1.5 und 1.2.1 beziehungsweise ein Dreißigstel der Gebühr zu Ziffer 1.1.2, 1.1.4, 1.1.6 und 1.2.2 | Gebührentarif Ziffer 1.5.1 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, je Stelle und Jahr | ein Zwanzigstel der Gebühr zu Ziffer 1.4.1, 1.4.3, 1.4.5, 1.4.7, 1.4.9, 1.4.11, 1.4.13, 1.4.14 und 1.4.15 beziehungsweise ein Dreißigstel der Gebühr zu Ziffer 1.4.2, 1.4.4, 1.4.6, 1.4.8, 1.4.10 und 1.4.12 | Gebührentarif Ziffer 1.6.1 |
| Benutzung der Friedhofskapelle, bis zu einer halben Stunde | 264,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.3.1 |
| Zuschlag für die Verlängerung der Kapellennutzung, je angefangene halbe Stunde | 35,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.3.2 |
| Benutzung der kleinen Friedhofskapelle auf dem Hauptfriedhof | 218,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.3.3 |
| Benutzung der provisorischen Trauerhalle in Weckhoven neu | 218,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.3.4 |
| Benutzung der Naturtrauerhalle Rundbrunnen | 80,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.3.5 |
| Bereitstellung eines alternativen Trauerfeierplatzes | 57,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.3.6 |
| Gestellung von Trägern, je Person | 98,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.3.7 |
| Benutzung des Aufbewahrungsraumes mit normaler Dekoration, je Nutzung | 281,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.3.8 |
| Benutzung der Kühlzelle, je Tag | 90,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.3.9 |
| Aufbewahrung einer Urne | 70,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.3.10 |
| Benutzung des Raumes für rituelle Waschungen | 140,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.3.11 |
| Ausgrabung eines Sarges, in und nach der Ruhefrist | 1.194,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.1.1 |
| Ausgrabung eines Sarges aus einem Kindergrab | 381,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.1.2 |
| Ausgrabung eines Sarges aus einem Tiefengrab, in und nach der Ruhefrist | 1.477,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.1.3 |
| Ausgrabung einer Urne | 283,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.1.4 |
| Sicherung und Wiederbeisetzung einer Urne einschließlich einer Erdbestattung | 850,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.2.1 |
| Trennplatten bei Erdwahlgräbern, sechs Trittplatten einseitig, nur einmalige Verlegung | 274,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.3.5 |
| Einfassung eines Urnenwahlgrabes | 410,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.3.6 |
| Versenden einer Urne im normalen Postversand | 106,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.3.7 |
| Überführung von Urnen innerhalb der Stadt Neuss | 94,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.3.8 |
| Gebühr bei vorzeitiger Rückgabe eines Erdwahlgrabes in ein Rasenwahlgrab, je Stelle, einmalig | 418,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.3.9 |
| Gebühr bei vorzeitiger Rückgabe eines Urnenwahlgrabes in ein Rasenwahlgrab, einmalig | 206,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.3.10 |
| Pflege einer Wahlgrabstätte für Verstorbene über 5 Jahre, je Stelle und Jahr | 91,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.3.11 |
| Pflege einer Einzelgrabstätte für Verstorbene bis 5 Jahre oder einer Urnengrabstätte, je Jahr | 57,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.3.12 |
| Genehmigung von liegenden Grabaufbauten einschließlich Einfassung | 108,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.4.1 |
| Genehmigung von stehenden Grabaufbauten einschließlich Einfassung | 133,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.4.2 |
| Arbeitserlaubnis, je Mitarbeiter | 63,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.4.3 |
| Sondergenehmigung zum Befahren des Friedhofes mit Kraftfahrzeugen | 75,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.4.4 |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.803,00 €
Wahlgrab, Erdwahlgrab, je Grabstelle, 20 Jahre in Neuss, über 20 Jahre, das sind 390,15 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Ziffer 1.1.1 und Ziffer 2.1.1 | 1.674,00 € |
| BestattungGebührentarif Ziffer 2.1.1 | 929,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.603,00 € |
Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.5.1 je Jahr ein Zwanzigstel der Nutzungsgebühr, also 83,70 Euro. Der Wiedererwerb ist nach Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung nur für die gesamte Grabstätte und für mindestens fünf Jahre möglich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührenordnung der Stadt Neuss, Ortsrecht Nummer 67/03, mit dem Gebührentarif als Anlage, vom 17.12.2021, zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 13.12.2024, gültig ab 01.01.2025. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Satzung gilt nur für die dreizehn Friedhöfe und Friedhofsteile, die die Stadt Neuss nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung selbst verwaltet. Für die kirchlichen und jüdischen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Die Laufzeit hängt in Neuss am Friedhof und nicht an der Grabart. Paragraf 11 der Friedhofssatzung setzt auf zehn Friedhöfen 20 Jahre und auf sieben Friedhofsteilen 30 Jahre Ruhezeit fest. Wir führen die 20- und die 30-jährige Variante als getrennte Grabarten, weil der Tarif für beide einen eigenen Betrag nennt. Wer den Preis vergleicht, muss also wissen, auf welchem Friedhof das Grab liegt.
- Als pflegefrei führen wir nur vier Grabarten, und zwar in zwei Gruppen. Rasengemeinschaftsanlage und Urnenreihengrab in der Rasengemeinschaftsanlage stützen sich auf Paragraf 24 Absatz 8 der Friedhofssatzung, der Pflege und Bepflanzung ausschließlich der Stadt Neuss zuweist. Anonyme Grabstätte und anonymes Urnenbestattungsfeld stützen sich auf Paragraf 14 Absatz 3, der Gestaltung, Pflege und Instandhaltung der Gemeinschaftsgräber ohne namentliche Nennung der Stadt zuweist.
- Rasenwahlgrab, Rasen-Urnenwahlgrab und Rasenbaum-Urnenwahlgrab führen wir trotz des Namens nicht als pflegefrei. Paragraf 24 Absatz 8 der Friedhofssatzung nennt allein die Rasengemeinschaftsanlagen, und Paragraf 22 Absatz 3 zählt als Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften ebenfalls nur diese und das Feld A des Hauptfriedhofs auf. Für Wahlgräber im Rasen bleibt es damit bei Paragraf 30 Absatz 1, wonach die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte herrichtet und in Stand hält.
- Für das Bestattungswäldchen und die Doppelurnenkammer im Kolumbarium schweigt die Friedhofssatzung ganz, sie nennt beide Wörter nicht. Paragraf 17 Absatz 2 untersagt an Wahlgrabstätten an Bäumen jede Form der Grabpflege, sagt aber nicht, dass die Stadt Neuss sie übernimmt. Ein Verbot der eigenen Pflege ist keine Zusage der städtischen Pflege, deshalb führen wir auch diese Gräber nicht als pflegefrei.
- Die Ziffern 3.3.11 und 3.3.12 des Gebührentarifs nennen eine Pflegegebühr von 91 Euro je Stelle und Jahr für Wahlgräber und 57 Euro je Jahr für Kinder- und Urnengrabstätten. Wir rechnen sie keiner Grabart zu. Sie greift nur, wenn ein Grab nach Paragraf 32 der Friedhofssatzung wegen Vernachlässigung eingezogen oder nach Ziffer 3.3.9 und 3.3.10 vorzeitig zurückgegeben wird. Ein regelmäßig anfallender Zuschlag auf jedes Grab ist sie nicht.
- Der Tarif kennt keine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr und keine Jahresgebühr. Dass die Beträge der Ziffer 1 die gesamte Laufzeit decken, belegen die Ziffern 1.5.1 und 1.6.1: Der Wiedererwerb kostet je Jahr ein Zwanzigstel beziehungsweise ein Dreißigstel des Erstbetrags.
- Der Gebührentarif bietet unter Ziffer 1.7.7 ein Kinderreihengrab mit 25 Jahren Laufzeit an. Paragraf 11 Absatz 3 der Friedhofssatzung nennt für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr aber nur zwölf Jahre Ruhezeit. Warum es die längere Laufzeit gibt, sagt keines der beiden Dokumente.
- Die Ziffern 1.4.5 und 1.4.6, vierstelliges Urnenwahlgrab mit fester Grabbegrenzung, tragen dieselben Beträge wie die Ziffern 1.4.3 und 1.4.4 ohne feste Begrenzung. Wir führen sie trotzdem getrennt, weil der Tarif sie getrennt aufführt.
- Wir nehmen bei den Erdbestattungen die Sargbeisetzung nach Ziffer 2.1.1 mit 929 Euro als Beisetzungsgebühr. Die Sätze für ein Tiefengrab, 1.600 Euro nach Ziffer 2.1.2 und 1.937 Euro einschließlich Tieferlegung nach Ziffer 2.1.4, sind darin nicht enthalten und stehen unter den Bestattungsgebühren.
- Die Benutzung einer Friedhofskapelle kostet nach Ziffer 2.3.1 zusätzlich 264 Euro und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten.
- Die Beibestattungsgebühren nach den Ziffern 1.3.1 bis 1.3.6 sind zusätzliche Nutzungsrechte für eine weitere Urne, für eine zweite Tiefe oder für eine Tierurne im Erdwahlgrab. Sie fallen nicht regelmäßig an und stehen deshalb unter den weiteren Gebühren.
- Eine gesonderte Abräumgebühr nennt der Tarif nicht. Nach Paragraf 30 Absatz 4 der Friedhofssatzung räumt die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts selbst ab.
- Für Grabstätten in gärtnerbetreuten Grabfeldern nach Paragraf 18 der Friedhofssatzung nennt der Gebührentarif keine eigene Nutzungsgebühr. Die Anlage und Pflege rechnet dort nach Absatz 2 die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer über einen eigenen Vertrag ab, dessen Preis nicht in der Satzung steht.
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Quellen und Stand
- Friedhofsgebührenordnung der Stadt Neuss, Ortsrecht Nummer 67/03, mit dem Gebührentarif als Anlage vom 17.12.2021, zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 13.12.2024, gültig ab 01.01.2025
- Friedhofssatzung der Stadt Neuss, Ortsrecht Nummer 67/02 vom 08.11.2019, in Kraft getreten am 15.11.2019, seither unverändert
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.