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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Eschweiler · Nordrhein-Westfalen · AGS 05334012

Friedhofsgebühren Eschweiler: jede Position mit Paragraf

Abgeschrieben aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Eschweiler, Friedhofsgebührensatzung, vom 14.06.2023, in Kraft getreten am 28.06.2023, bisher nicht geändert; sie hat die Friedhofsgebührensatzung vom 19.12.2012 abgelöst. Die Sätze gelten für alle 17 Friedhöfe der Stadt Eschweiler, Abteilung Umweltbelange und Friedhofswesen, nicht für einzelne.

800,00 €
Günstigstes Grab

Kinderreihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

7.853,50 €
Teuerstes Grab

Erdwahlgrab, zweistellig

16
Grabarten in der Satzung
30 Jahre
Erdbestattung Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, allgemeiner Fall

Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Eschweiler kostet

Kurz beantwortet

In Eschweiler kostet das günstigste Grab 800,00 € (Kinderreihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr), das teuerste 7.853,50 €. Beides umfasst Grabnutzung und Beisetzung. Grundlage ist Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Eschweiler, Friedhofsgebührensatzung, vom 14.06.2023, in Kraft getreten am 28.06.2023, bisher nicht geändert; sie hat die Friedhofsgebührensatzung vom 19.12.2012 abgelöst.

Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.

Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

Erdbestattung: 7 Grabarten

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
ErdreihengrabDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Eschweiler. Die Gebühr gilt nach Paragraf 3 für die jeweilige Mindestruhefrist; das sind auf zehn der elf Friedhöfe 30 Jahre, auf dem Friedhof Röhe nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung dagegen 45 Jahre zum selben Preis. Ein Wiedererwerb ist bei Reihengräbern nach Paragraf 15 Absatz 1 ausgeschlossen, die Pflege liegt beim Empfänger der Grabzuweisung.1.893,40 €691,50 €2.584,90 €30 J.Paragraf 3 Ziffer 1.1.1 und Paragraf 5 Ziffer 1 der Friedhofsgebührensatzung
Erdreihengrab mit GedenktafelEin Grab auf einer Rasenfläche mit einer liegenden Granitplatte von 30 mal 50 Zentimetern als einziger Kennzeichnung. Nach Paragraf 15 Absatz 5 Buchstabe b der Friedhofssatzung obliegt die Pflege der Friedhofsverwaltung und ist mit dem Erwerb der Grabstätte abgegolten; Bepflanzungen, Grabvasen und jede sonstige Gestaltung sind untersagt. Die Gedenktafel ist innerhalb von sechs Monaten zu verlegen.2.803,80 €691,50 €3.495,30 €30 J.Paragraf 3 Ziffer 1.1.2 und Paragraf 5 Ziffer 1 der Friedhofsgebührensatzung
Kinderreihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDas Kindergrabfeld nimmt nach Paragraf 15 Absatz 5 Buchstabe a der Friedhofssatzung auch Tot- und Fehlgeburten auf. Über die Pflege sagt die Satzung dort nichts, sie liegt also wie beim gewöhnlichen Reihengrab bei den Angehörigen.630,00 €170,00 €800,00 €20 J.Paragraf 3 Ziffer 1.2 und Paragraf 5 Ziffer 3 der Friedhofsgebührensatzung
Anonymes ErdreihengrabDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Eschweiler. Die Grabfelder dürfen nach Paragraf 15 Absatz 5 Buchstabe c der Friedhofssatzung nicht mit Blumen, Steinen oder Grabaufbauten geschmückt werden; die Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung und ist mit dem Erwerb abgegolten. Angeboten wird die Grabart nur auf den Friedhöfen Dürwiß und St. Jöris. Der Betrag enthält die Umsatzsteuer, soweit sie anfällt.2.643,87 €691,50 €3.335,37 €30 J.Paragraf 3 Ziffer 2.1 und Paragraf 5 Ziffer 1 der Friedhofsgebührensatzung
Erdwahlgrab, einstelligDas Nutzungsrecht wird nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die Mindestruhefrist des jeweiligen Friedhofs verliehen und kann auf Antrag um denselben Zeitraum verlängert werden. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 4 Ziffer 1 der Gebührensatzung 128,90 Euro je Jahr.3.866,80 €691,50 €4.558,30 €30 J.Paragraf 3 Ziffer 4.1.1 und Paragraf 5 Ziffer 1 der Friedhofsgebührensatzung
Erdwahlgrab, zweistelligEtwas günstiger als zwei einstellige Gräber. Jede weitere Grabstelle kostet nach Ziffer 4.1.3 zusätzlich 3.204,80 Euro. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 4 Ziffer 2 238,70 Euro je Jahr, für jede weitere Stelle 106,80 Euro.7.162,00 €691,50 €7.853,50 €30 J.Paragraf 3 Ziffer 4.1.2 und Paragraf 5 Ziffer 1 der Friedhofsgebührensatzung
Wahlgrabkammer für ErdbestattungenEine gemauerte Kammer mit einem erstmaligen Nutzungsrecht von 20 Jahren; die Ruhefrist ist nach Paragraf 12 Absatz 5 der Friedhofssatzung ebenfalls auf 20 Jahre festgesetzt. In ihr können unabhängig von der Ruhefrist zwei Verstorbene bestattet werden. Die Bestattung ist mit 403,70 Euro deutlich günstiger als im Erdgrab. Kammern gibt es auf den Friedhöfen Dürwiß, Nothberg, Stich und St. Jöris.3.443,50 €403,70 €3.847,20 €20 J.Paragraf 3 Ziffer 4.2 und Paragraf 5 Ziffer 2 der Friedhofsgebührensatzung

Urne: 9 Grabarten

Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Eschweiler. Die Ruhefrist für Aschen beträgt nach Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung einheitlich auf allen Friedhöfen 20 Jahre. In einem Urnenreihengrab darf nur eine Urne beigesetzt werden.1.054,40 €287,10 €1.341,50 €20 J.Paragraf 3 Ziffer 1.3.1 und Paragraf 5 Ziffer 4 der Friedhofsgebührensatzung
Urnenreihengrab mit GedenktafelWie beim Erdgrab mit Gedenktafel liegt das Grab auf einer Rasenfläche und trägt eine liegende Granitplatte. Paragraf 15 Absatz 5 Buchstabe e der Friedhofssatzung weist die Pflege der Friedhofsverwaltung zu und erklärt sie mit dem Erwerb der Grabstätte für abgegolten.1.509,50 €287,10 €1.796,60 €20 J.Paragraf 3 Ziffer 1.3.4 und Paragraf 5 Ziffer 4 der Friedhofsgebührensatzung
Urnenreihengrab mit Gedenktafel in einer BaumgrabanlageDie Urne wird im Kronenbereich eines Baumes beigesetzt und muss in einer kompostierbaren Aschekapsel aus Naturfasern liegen. Nach Paragraf 15 Absatz 5 Buchstabe j der Friedhofssatzung obliegt die Pflege der Friedhofsverwaltung und ist mit dem Erwerb abgegolten; Beschriftung und Symbole müssen so eingearbeitet sein, dass maschinell gemäht werden kann. Die Grabart gibt es zurzeit nur auf dem Friedhof Dürwiß.1.533,80 €287,10 €1.820,90 €20 J.Paragraf 3 Ziffer 1.3.5 und Paragraf 5 Ziffer 4 der Friedhofsgebührensatzung
Anonymes UrnenreihengrabEine Aschegrabstätte auf einer Rasenfläche ohne Kennzeichnung. Paragraf 15 Absatz 5 Buchstabe f der Friedhofssatzung weist die Pflege der Friedhofsverwaltung zu und erklärt sie mit dem Erwerb für abgegolten. Vorgehalten wird die Grabart auf den Friedhöfen Dürwiß, Nothberg, St. Jöris, Stich und Weisweiler. Der Betrag enthält die Umsatzsteuer, soweit sie anfällt.1.352,36 €287,10 €1.639,46 €20 J.Paragraf 3 Ziffer 2.2 und Paragraf 5 Ziffer 4 der Friedhofsgebührensatzung
Urnenreihengrab in einer naturnahen AnlageEine mit Bäumen, Sträuchern und Stauden bepflanzte Gemeinschaftsanlage, die die Stadt Eschweiler nach Paragraf 15 Absatz 5 Buchstabe k der Friedhofssatzung selbst pflegt und unterhält. Der Name wird auf einem Aluminiumschild an einer Granitstele festgehalten; das Schild stellt, beschriftet und befestigt die Stadt. Anonym ist die Grabart also nicht, obwohl die Gebührensatzung sie unter der Überschrift Anonyme Reihengräber führt. Sie gibt es zurzeit nur auf dem Friedhof Dürwiß.1.851,27 €287,10 €2.138,37 €20 J.Paragraf 3 Ziffer 2.3 und Paragraf 5 Ziffer 4 der Friedhofsgebührensatzung
Aschestreufeld, Beisetzung durch Verstreuen der AscheDas Streufeld gibt es nach Paragraf 15 Absatz 5 Buchstabe g der Friedhofssatzung nur auf dem Friedhof St. Jöris, und nur, wenn der Verstorbene das schriftlich bestimmt hat; die Verfügung ist im Original vorzulegen. Es wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist, Grabmale und Grabeinfassungen sind unzulässig. Eine Grabstelle, die jemand pflegen müsste, entsteht dort nicht.1.201,86 €272,00 €1.473,86 €20 J.Paragraf 3 Ziffer 2.4 und Paragraf 5 Ziffer 5 der Friedhofsgebührensatzung
Urnenpartnergrab mit GedenktafelZwei Urnen unter einer gemeinsamen Granitplatte von 40 mal 60 Zentimetern auf einer Rasenfläche. Die zweite Person wird beim Erwerb benannt. Nach Paragraf 15 Absatz 5 Buchstabe h der Friedhofssatzung obliegt die Pflege der Friedhofsverwaltung und ist mit dem Erwerb abgegolten; Bepflanzungen, Grabvasen und sonstige Gestaltung sind untersagt. Für die zweite Beisetzung ist eine einmalige Verlängerung nach Paragraf 4 Ziffer 6 nötig, sie kostet 83,30 Euro je Jahr.1.666,70 €287,10 €1.953,80 €20 J.Paragraf 3 Ziffer 3.1 und Paragraf 5 Ziffer 4 der Friedhofsgebührensatzung
Urnenpartnergrab mit GedenksteinÄußerlich das Gegenstück zum Partnergrab mit Gedenktafel, rechtlich aber nicht dasselbe: Paragraf 15 Absatz 5 Buchstabe i der Friedhofssatzung beschreibt Grundplatte und Gedenkstein, erlaubt ausdrücklich Grablampen und Grabvasen und sagt über die Pflege kein Wort. Wir führen die Grabart deshalb nicht als pflegefrei. Die einmalige Verlängerung kostet nach Paragraf 4 Ziffer 7 84,40 Euro je Jahr.1.687,10 €287,10 €1.974,20 €20 J.Paragraf 3 Ziffer 3.2 und Paragraf 5 Ziffer 4 der Friedhofsgebührensatzung
UrnenwahlgrabIn einem Urnenwahlgrab können nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen beigesetzt werden; die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 4 Ziffer 5 der Gebührensatzung 83,30 Euro je Jahr.1.666,10 €287,10 €1.953,20 €20 J.Paragraf 3 Ziffer 4.3 und Paragraf 5 Ziffer 4 der Friedhofsgebührensatzung

Bestattung, Trauerhalle und alles andere

Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.

PositionBetragFundstelle
Erdbestattung691,50 €Paragraf 5 Ziffer 1
Erdbestattung in einer Wahlgrabkammer403,70 €Paragraf 5 Ziffer 2
Erdbestattung in einem Kinderreihengrab170,00 €Paragraf 5 Ziffer 3
Urnenbeisetzung oder Urnenausbettung287,10 €Paragraf 5 Ziffer 4
Verstreuen von Aschen auf dem Aschestreufeld272,00 €Paragraf 5 Ziffer 5
Beisetzung einer Urne in einem bestehenden Erdreihengrab915,80 €Paragraf 3 Ziffer 1.3.2
Beisetzung einer Urne in einem bestehenden Erdreihengrab mit Gedenktafel924,20 €Paragraf 3 Ziffer 1.3.3
Erwerb einer zusätzlichen Erdwahlgrabstelle3.204,80 €Paragraf 3 Ziffer 4.1.3
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem einstelligen Erdwahlgrab, je Jahr128,90 €Paragraf 4 Ziffer 1
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem zweistelligen Erdwahlgrab, je Jahr238,70 €Paragraf 4 Ziffer 2
Verlängerung des Nutzungsrechts für jede weitere Wahlgrabstelle, je Jahr106,80 €Paragraf 4 Ziffer 3
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabkammer, je Jahr172,20 €Paragraf 4 Ziffer 4
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, je Jahr83,30 €Paragraf 4 Ziffer 5
Einmalige Verlängerung eines Urnenpartnergrabes mit Gedenktafel, je Jahr83,30 €Paragraf 4 Ziffer 6
Einmalige Verlängerung eines Urnenpartnergrabes mit Gedenkstein, je Jahr84,40 €Paragraf 4 Ziffer 7
Benutzung des Aussegnungsraumes352,30 €Paragraf 7 Ziffer 1.1
Benutzung einer Kühlzelle, von Mai bis September für jede Leiche vorgeschrieben135,40 €Paragraf 7 Ziffer 1.2 und Paragraf 30 Absatz 4 der Friedhofssatzung
Benutzung einer Leichenzelle, vorgeschrieben auf jedem Friedhof, der Leichenzellen vorhält95,80 €Paragraf 7 Ziffer 1.3 und Paragraf 30 Absatz 3 der Friedhofssatzung
Genehmigung eines Antrags zur Aufstellung eines Grabzeichens oder einer sonstigen baulichen Anlage54,00 €Paragraf 7 Ziffer 2.1
Pflegegebühr bei vorzeitiger Rückgabe eines einstelligen Erdwahlgrabes, je Jahr87,00 €Paragraf 7 Ziffer 2.2.1
Pflegegebühr bei vorzeitiger Rückgabe eines zweistelligen Erdwahlgrabes, je Jahr153,00 €Paragraf 7 Ziffer 2.2.2
Pflegegebühr bei vorzeitiger Rückgabe einer zusätzlichen Wahlgrabstelle, je Jahr65,00 €Paragraf 7 Ziffer 2.2.3
Pflegegebühr bei vorzeitiger Rückgabe eines Erdreihengrabes, je Jahr51,00 €Paragraf 7 Ziffer 2.2.4
Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen81,00 €Paragraf 7 Ziffer 2.3
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sowie Ehrengräber0,00 €Paragraf 8
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Eschweiler, Friedhofsgebührensatzung, vom 14.06.2023, in Kraft getreten am 28.06.2023, bisher nicht geändert; sie hat die Friedhofsgebührensatzung vom 19.12.2012 abgelöst.

Über die gesamte Laufzeit gerechnet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

10.384,90 €

Erdreihengrab in Eschweiler, über 30 Jahre, das sind 346,16 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 3 Ziffer 1.1.1 und Paragraf 5 Ziffer 1 der Friedhofsgebührensatzung1.893,40 €
BestattungParagraf 5 Ziffer 1691,50 €
Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung7.800,00 €
Davon an die Gemeinde2.584,90 €

Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Eschweiler. Die Gebühr gilt nach Paragraf 3 für die jeweilige Mindestruhefrist; das sind auf zehn der elf Friedhöfe 30 Jahre, auf dem Friedhof Röhe nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung dagegen 45 Jahre zum selben Preis. Ein Wiedererwerb ist bei Reihengräbern nach Paragraf 15 Absatz 1 ausgeschlossen, die Pflege liegt beim Empfänger der Grabzuweisung.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Eschweiler, Friedhofsgebührensatzung, vom 14.06.2023, in Kraft getreten am 28.06.2023, bisher nicht geändert; sie hat die Friedhofsgebührensatzung vom 19.12.2012 abgelöst. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

Was diese Erhebung nicht hergibt

  • Die Friedhofsgebührensatzung stammt vom 14.06.2023 und ist damit älter als drei Jahre. Eine Änderungssatzung ist nicht auffindbar: Das Ortsrecht der Stadt führt unter VI.8 nur dieses Dokument, und die Satzung selbst nennt keinen Änderungsverlauf. Die Beträge können also seit gut drei Jahren unverändert gelten oder inzwischen überholt sein.
  • Die Bestattungsgebühr nach Paragraf 5 ist nicht der volle Preis einer Bestattung. Die Satzung stellt selbst klar, dass die Benutzung des Aussegnungsraumes und der Kühl- oder Leichenzelle damit nicht abgegolten ist. Nach Paragraf 30 Absatz 3 der Friedhofssatzung muss die Aufbewahrung bis zum Bestattungstag in der Leichenzelle erfolgen, wo Leichenzellen zur Verfügung stehen, und nach Absatz 4 vom 1. Mai bis zum 30. September in der Kühlzelle. Eine Erdbestattung kostet damit in der Praxis mindestens 787,30 Euro und im Sommer 826,90 Euro statt der 691,50 Euro, die wir ansetzen. Wir bleiben beim schmalen Satz, damit Eschweiler mit den übrigen erfassten Gemeinden vergleichbar bleibt.
  • Pflegefrei führen wir die sieben Grabarten, für die Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung wörtlich sagt, dass die Pflege der Friedhofsverwaltung obliegt und mit dem Erwerb der Grabstätte abgegolten ist, sowie das Aschestreufeld, an dem nach Buchstabe g keine gekennzeichnete Grabstelle entsteht. Für die naturnahe Anlage steht der Beleg unter Buchstabe k in der Formulierung, dass die Stadt Eschweiler die Anlage pflegt und unterhält.
  • Beim Urnenpartnergrab mit Gedenkstein nach Paragraf 15 Absatz 5 Buchstabe i fehlt der Pflegesatz, den das Schwestergrab mit Gedenktafel unter Buchstabe h trägt. Stattdessen erlaubt die Satzung dort Grablampen und Grabvasen. Wir führen es deshalb nicht als pflegefrei, obwohl es ebenfalls auf einer Rasenfläche liegt und obwohl es nur 20,40 Euro mehr kostet als das pflegefreie Partnergrab mit Gedenktafel. Wer die beiden Absätze nebeneinanderlegt, sieht den Unterschied im Wortlaut; ob er gewollt oder ein Redaktionsversehen ist, sagt die Satzung nicht.
  • Bei den Gräbern mit Gedenktafel schreibt Paragraf 15 Absatz 5 Material und Maß der Granitplatte genau vor und verlangt, sie innerhalb von sechs Monaten zu verlegen. Ob die Platte in der Gebühr enthalten ist oder von den Angehörigen zu beschaffen ist, sagt weder die Gebührensatzung noch die Friedhofssatzung. In der naturnahen Anlage stellt die Stadt das Namensschild nach Buchstabe k ausdrücklich selbst, bei den Gedenktafeln fehlt eine solche Zusage.
  • Die Gebühren gelten nach Paragraf 3 für die jeweilige Mindestruhefrist, und die ist nicht auf allen Friedhöfen gleich. Auf dem Friedhof Röhe beträgt sie für Erdbestattungen nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung 45 statt 30 Jahre, für Kinder 30 statt 20 Jahre, ohne dass der Preis steigt. Auf dem Friedhof Neu-Lohn gilt dieselbe längere Frist für Bestattungen bis zum 31.12.1993. Auf dem Friedhof Hastenrath ist die Frist für Feld 1 nach Absatz 3 zunächst auf 30 Jahre festgesetzt, endgültig entschieden wird erst nach einem Gutachten des Gesundheitsamtes. Wir rechnen durchgehend mit den allgemeinen 30 Jahren.
  • Die Beisetzung einer Urne in einem bestehenden Erdreihengrab kostet nach Paragraf 3 Ziffer 1.3.2 und 1.3.3 zwischen 915,80 und 924,20 Euro. Wir führen sie nicht als eigene Grabart, weil sie ein bereits erworbenes und bezahltes Erdreihengrab voraussetzt und nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur zulässig ist, wenn die verbleibende Ruhefrist noch mindestens 20 Jahre beträgt. Der Betrag steht unter den weiteren Gebühren.
  • Die Gebührensatzung fasst in Paragraf 3 Ziffer 2 vier Grabarten unter der Überschrift Anonyme Reihengräber zusammen, darunter das Urnenreihengrab in einer naturnahen Anlage. Anonym ist dieses Grab nicht: Paragraf 15 Absatz 5 Buchstabe k der Friedhofssatzung schreibt vor, dass Vor- und Familienname auf einer Granitstele festgehalten werden. Die Überschrift dient offenbar nur dazu, die Fußnote zur Umsatzsteuer anzuhängen.
  • Die Fußnote zu Paragraf 3 Ziffer 2 sagt, dass die Umsatzsteuer in den Sätzen der anonymen Grabstätten enthalten ist, soweit sie anfällt. Welche der vier Beträge umsatzsteuerpflichtig sind und mit welchem Satz, sagt die Satzung nicht. Die krummen Beträge von 2.643,87, 1.352,36, 1.851,27 und 1.201,86 Euro legen nahe, dass es alle vier sind. Die Bestattungsgebühren nach Paragraf 5 nennen keine Umsatzsteuer, auch nicht für die anonyme Beisetzung.
  • Die Pflegegebühr nach Paragraf 7 Ziffer 2.2 mit 51 bis 153 Euro je Jahr ist keine Pflichtgebühr. Sie fällt nur an, wenn ein Grab vorzeitig zurückgegeben wird und die Stadt die Pflege für die restliche Ruhezeit übernimmt; die Kostentragung regelt Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung. Aus dieser Gebühr folgt keine Pflegefreiheit für die betroffenen Grabarten.
  • Für Angehörige des muslimischen Glaubens hält die Stadt nach Paragraf 18 der Friedhofssatzung ein gesondertes Grabfeld auf dem Friedhof St. Jöris vor. Dort werden Erdreihen- und Erdwahlgrabstätten vergeben; eigene Gebührensätze nennt die Satzung dafür nicht, es gelten die allgemeinen. Eine eigene Grabart ist das nicht.
  • Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft und die Ehrengräber sind nach Paragraf 8 der Gebührensatzung gebührenfrei. Sie erscheinen deshalb nur unter den weiteren Gebühren.
  • Nicht jede erfasste Grabart ist auf jedem der elf Friedhöfe zu haben. Die Friedhofssatzung nennt die anonymen Erdgräber nur für Dürwiß und St. Jöris, die anonymen Urnengräber für Dürwiß, Nothberg, St. Jöris, Stich und Weisweiler, die Baumgrabanlage und die naturnahe Anlage nur für Dürwiß, das Aschestreufeld nur für St. Jöris und die Wahlgrabkammern für Dürwiß, Nothberg, Stich und St. Jöris. Die Preise selbst sind auf allen Friedhöfen gleich; die Gebührensatzung staffelt nicht nach Ortsteilen.
  • Die Stadt veröffentlicht für die Abteilung Umweltbelange und Friedhofswesen keine eigenen Sprechzeiten, sondern nur die Öffnungszeiten des Bürgerbüros. Wir nennen deshalb nur Anschrift und Telefonnummer.
  • Die Satzung gilt nur für die elf von der Stadt verwalteten Friedhöfe. Kirchliche Friedhöfe im Stadtgebiet haben eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.

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Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.