Eschweiler, Nordrhein-Westfalen, AGS 05334012
Friedhofsgebühren in Eschweiler, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Eschweiler, Friedhofsgebührensatzung, vom 14.06.2023, in Kraft getreten am 28.06.2023, bisher nicht geändert; sie hat die Friedhofsgebührensatzung vom 19.12.2012 abgelöst. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Eschweiler und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Eschweiler, Abteilung Umweltbelange und Friedhofswesen.
- 800,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 7.853,50 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 16
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, allgemeiner Fall
Kinderreihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, mit Beisetzung
Erdwahlgrab, zweistellig, mit Beisetzung
Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Eschweiler kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
7 Grabarten für die Erdbestattung in Eschweiler
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| ErdreihengrabDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Eschweiler. Die Gebühr gilt nach Paragraf 3 für die jeweilige Mindestruhefrist; das sind auf zehn der elf Friedhöfe 30 Jahre, auf dem Friedhof Röhe nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung dagegen 45 Jahre zum selben Preis. Ein Wiedererwerb ist bei Reihengräbern nach Paragraf 15 Absatz 1 ausgeschlossen, die Pflege liegt beim Empfänger der Grabzuweisung. | 1.893,40 € | 691,50 € | 2.584,90 € | 30 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.1.1 und Paragraf 5 Ziffer 1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Erdreihengrab mit GedenktafelEin Grab auf einer Rasenfläche mit einer liegenden Granitplatte von 30 mal 50 Zentimetern als einziger Kennzeichnung. Nach Paragraf 15 Absatz 5 Buchstabe b der Friedhofssatzung obliegt die Pflege der Friedhofsverwaltung und ist mit dem Erwerb der Grabstätte abgegolten; Bepflanzungen, Grabvasen und jede sonstige Gestaltung sind untersagt. Die Gedenktafel ist innerhalb von sechs Monaten zu verlegen. | 2.803,80 € | 691,50 € | 3.495,30 € | 30 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.1.2 und Paragraf 5 Ziffer 1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Kinderreihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDas Kindergrabfeld nimmt nach Paragraf 15 Absatz 5 Buchstabe a der Friedhofssatzung auch Tot- und Fehlgeburten auf. Über die Pflege sagt die Satzung dort nichts, sie liegt also wie beim gewöhnlichen Reihengrab bei den Angehörigen. | 630,00 € | 170,00 € | 800,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.2 und Paragraf 5 Ziffer 3 der Friedhofsgebührensatzung |
| Anonymes ErdreihengrabDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Eschweiler. Die Grabfelder dürfen nach Paragraf 15 Absatz 5 Buchstabe c der Friedhofssatzung nicht mit Blumen, Steinen oder Grabaufbauten geschmückt werden; die Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung und ist mit dem Erwerb abgegolten. Angeboten wird die Grabart nur auf den Friedhöfen Dürwiß und St. Jöris. Der Betrag enthält die Umsatzsteuer, soweit sie anfällt. | 2.643,87 € | 691,50 € | 3.335,37 € | 30 J. | Paragraf 3 Ziffer 2.1 und Paragraf 5 Ziffer 1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Erdwahlgrab, einstelligDas Nutzungsrecht wird nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die Mindestruhefrist des jeweiligen Friedhofs verliehen und kann auf Antrag um denselben Zeitraum verlängert werden. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 4 Ziffer 1 der Gebührensatzung 128,90 Euro je Jahr. | 3.866,80 € | 691,50 € | 4.558,30 € | 30 J. | Paragraf 3 Ziffer 4.1.1 und Paragraf 5 Ziffer 1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Erdwahlgrab, zweistelligEtwas günstiger als zwei einstellige Gräber. Jede weitere Grabstelle kostet nach Ziffer 4.1.3 zusätzlich 3.204,80 Euro. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 4 Ziffer 2 238,70 Euro je Jahr, für jede weitere Stelle 106,80 Euro. | 7.162,00 € | 691,50 € | 7.853,50 € | 30 J. | Paragraf 3 Ziffer 4.1.2 und Paragraf 5 Ziffer 1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Wahlgrabkammer für ErdbestattungenEine gemauerte Kammer mit einem erstmaligen Nutzungsrecht von 20 Jahren; die Ruhefrist ist nach Paragraf 12 Absatz 5 der Friedhofssatzung ebenfalls auf 20 Jahre festgesetzt. In ihr können unabhängig von der Ruhefrist zwei Verstorbene bestattet werden. Die Bestattung ist mit 403,70 Euro deutlich günstiger als im Erdgrab. Kammern gibt es auf den Friedhöfen Dürwiß, Nothberg, Stich und St. Jöris. | 3.443,50 € | 403,70 € | 3.847,20 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 4.2 und Paragraf 5 Ziffer 2 der Friedhofsgebührensatzung |
9 Grabarten für die Urne in Eschweiler
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Eschweiler. Die Ruhefrist für Aschen beträgt nach Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung einheitlich auf allen Friedhöfen 20 Jahre. In einem Urnenreihengrab darf nur eine Urne beigesetzt werden. | 1.054,40 € | 287,10 € | 1.341,50 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.3.1 und Paragraf 5 Ziffer 4 der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnenreihengrab mit GedenktafelWie beim Erdgrab mit Gedenktafel liegt das Grab auf einer Rasenfläche und trägt eine liegende Granitplatte. Paragraf 15 Absatz 5 Buchstabe e der Friedhofssatzung weist die Pflege der Friedhofsverwaltung zu und erklärt sie mit dem Erwerb der Grabstätte für abgegolten. | 1.509,50 € | 287,10 € | 1.796,60 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.3.4 und Paragraf 5 Ziffer 4 der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnenreihengrab mit Gedenktafel in einer BaumgrabanlageDie Urne wird im Kronenbereich eines Baumes beigesetzt und muss in einer kompostierbaren Aschekapsel aus Naturfasern liegen. Nach Paragraf 15 Absatz 5 Buchstabe j der Friedhofssatzung obliegt die Pflege der Friedhofsverwaltung und ist mit dem Erwerb abgegolten; Beschriftung und Symbole müssen so eingearbeitet sein, dass maschinell gemäht werden kann. Die Grabart gibt es zurzeit nur auf dem Friedhof Dürwiß. | 1.533,80 € | 287,10 € | 1.820,90 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.3.5 und Paragraf 5 Ziffer 4 der Friedhofsgebührensatzung |
| Anonymes UrnenreihengrabEine Aschegrabstätte auf einer Rasenfläche ohne Kennzeichnung. Paragraf 15 Absatz 5 Buchstabe f der Friedhofssatzung weist die Pflege der Friedhofsverwaltung zu und erklärt sie mit dem Erwerb für abgegolten. Vorgehalten wird die Grabart auf den Friedhöfen Dürwiß, Nothberg, St. Jöris, Stich und Weisweiler. Der Betrag enthält die Umsatzsteuer, soweit sie anfällt. | 1.352,36 € | 287,10 € | 1.639,46 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 2.2 und Paragraf 5 Ziffer 4 der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnenreihengrab in einer naturnahen AnlageEine mit Bäumen, Sträuchern und Stauden bepflanzte Gemeinschaftsanlage, die die Stadt Eschweiler nach Paragraf 15 Absatz 5 Buchstabe k der Friedhofssatzung selbst pflegt und unterhält. Der Name wird auf einem Aluminiumschild an einer Granitstele festgehalten; das Schild stellt, beschriftet und befestigt die Stadt. Anonym ist die Grabart also nicht, obwohl die Gebührensatzung sie unter der Überschrift Anonyme Reihengräber führt. Sie gibt es zurzeit nur auf dem Friedhof Dürwiß. | 1.851,27 € | 287,10 € | 2.138,37 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 2.3 und Paragraf 5 Ziffer 4 der Friedhofsgebührensatzung |
| Aschestreufeld, Beisetzung durch Verstreuen der AscheDas Streufeld gibt es nach Paragraf 15 Absatz 5 Buchstabe g der Friedhofssatzung nur auf dem Friedhof St. Jöris, und nur, wenn der Verstorbene das schriftlich bestimmt hat; die Verfügung ist im Original vorzulegen. Es wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist, Grabmale und Grabeinfassungen sind unzulässig. Eine Grabstelle, die jemand pflegen müsste, entsteht dort nicht. | 1.201,86 € | 272,00 € | 1.473,86 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 2.4 und Paragraf 5 Ziffer 5 der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnenpartnergrab mit GedenktafelZwei Urnen unter einer gemeinsamen Granitplatte von 40 mal 60 Zentimetern auf einer Rasenfläche. Die zweite Person wird beim Erwerb benannt. Nach Paragraf 15 Absatz 5 Buchstabe h der Friedhofssatzung obliegt die Pflege der Friedhofsverwaltung und ist mit dem Erwerb abgegolten; Bepflanzungen, Grabvasen und sonstige Gestaltung sind untersagt. Für die zweite Beisetzung ist eine einmalige Verlängerung nach Paragraf 4 Ziffer 6 nötig, sie kostet 83,30 Euro je Jahr. | 1.666,70 € | 287,10 € | 1.953,80 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 3.1 und Paragraf 5 Ziffer 4 der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnenpartnergrab mit GedenksteinÄußerlich das Gegenstück zum Partnergrab mit Gedenktafel, rechtlich aber nicht dasselbe: Paragraf 15 Absatz 5 Buchstabe i der Friedhofssatzung beschreibt Grundplatte und Gedenkstein, erlaubt ausdrücklich Grablampen und Grabvasen und sagt über die Pflege kein Wort. Wir führen die Grabart deshalb nicht als pflegefrei. Die einmalige Verlängerung kostet nach Paragraf 4 Ziffer 7 84,40 Euro je Jahr. | 1.687,10 € | 287,10 € | 1.974,20 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 3.2 und Paragraf 5 Ziffer 4 der Friedhofsgebührensatzung |
| UrnenwahlgrabIn einem Urnenwahlgrab können nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen beigesetzt werden; die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 4 Ziffer 5 der Gebührensatzung 83,30 Euro je Jahr. | 1.666,10 € | 287,10 € | 1.953,20 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 4.3 und Paragraf 5 Ziffer 4 der Friedhofsgebührensatzung |
25 weitere Gebühren in der Satzung von Eschweiler
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung | 691,50 € | Paragraf 5 Ziffer 1 |
| Erdbestattung in einer Wahlgrabkammer | 403,70 € | Paragraf 5 Ziffer 2 |
| Erdbestattung in einem Kinderreihengrab | 170,00 € | Paragraf 5 Ziffer 3 |
| Urnenbeisetzung oder Urnenausbettung | 287,10 € | Paragraf 5 Ziffer 4 |
| Verstreuen von Aschen auf dem Aschestreufeld | 272,00 € | Paragraf 5 Ziffer 5 |
| Beisetzung einer Urne in einem bestehenden Erdreihengrab | 915,80 € | Paragraf 3 Ziffer 1.3.2 |
| Beisetzung einer Urne in einem bestehenden Erdreihengrab mit Gedenktafel | 924,20 € | Paragraf 3 Ziffer 1.3.3 |
| Erwerb einer zusätzlichen Erdwahlgrabstelle | 3.204,80 € | Paragraf 3 Ziffer 4.1.3 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem einstelligen Erdwahlgrab, je Jahr | 128,90 € | Paragraf 4 Ziffer 1 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem zweistelligen Erdwahlgrab, je Jahr | 238,70 € | Paragraf 4 Ziffer 2 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts für jede weitere Wahlgrabstelle, je Jahr | 106,80 € | Paragraf 4 Ziffer 3 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabkammer, je Jahr | 172,20 € | Paragraf 4 Ziffer 4 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, je Jahr | 83,30 € | Paragraf 4 Ziffer 5 |
| Einmalige Verlängerung eines Urnenpartnergrabes mit Gedenktafel, je Jahr | 83,30 € | Paragraf 4 Ziffer 6 |
| Einmalige Verlängerung eines Urnenpartnergrabes mit Gedenkstein, je Jahr | 84,40 € | Paragraf 4 Ziffer 7 |
| Benutzung des Aussegnungsraumes | 352,30 € | Paragraf 7 Ziffer 1.1 |
| Benutzung einer Kühlzelle, von Mai bis September für jede Leiche vorgeschrieben | 135,40 € | Paragraf 7 Ziffer 1.2 und Paragraf 30 Absatz 4 der Friedhofssatzung |
| Benutzung einer Leichenzelle, vorgeschrieben auf jedem Friedhof, der Leichenzellen vorhält | 95,80 € | Paragraf 7 Ziffer 1.3 und Paragraf 30 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Genehmigung eines Antrags zur Aufstellung eines Grabzeichens oder einer sonstigen baulichen Anlage | 54,00 € | Paragraf 7 Ziffer 2.1 |
| Pflegegebühr bei vorzeitiger Rückgabe eines einstelligen Erdwahlgrabes, je Jahr | 87,00 € | Paragraf 7 Ziffer 2.2.1 |
| Pflegegebühr bei vorzeitiger Rückgabe eines zweistelligen Erdwahlgrabes, je Jahr | 153,00 € | Paragraf 7 Ziffer 2.2.2 |
| Pflegegebühr bei vorzeitiger Rückgabe einer zusätzlichen Wahlgrabstelle, je Jahr | 65,00 € | Paragraf 7 Ziffer 2.2.3 |
| Pflegegebühr bei vorzeitiger Rückgabe eines Erdreihengrabes, je Jahr | 51,00 € | Paragraf 7 Ziffer 2.2.4 |
| Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen | 81,00 € | Paragraf 7 Ziffer 2.3 |
| Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sowie Ehrengräber | 0,00 € | Paragraf 8 |
Was ein Grab in Eschweiler über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
10.384,90 €
Erdreihengrab in Eschweiler, über 30 Jahre, das sind 346,16 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 3 Ziffer 1.1.1 und Paragraf 5 Ziffer 1 der Friedhofsgebührensatzung | 1.893,40 € |
| BestattungParagraf 5 Ziffer 1 | 691,50 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.584,90 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Eschweiler. Die Gebühr gilt nach Paragraf 3 für die jeweilige Mindestruhefrist; das sind auf zehn der elf Friedhöfe 30 Jahre, auf dem Friedhof Röhe nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung dagegen 45 Jahre zum selben Preis. Ein Wiedererwerb ist bei Reihengräbern nach Paragraf 15 Absatz 1 ausgeschlossen, die Pflege liegt beim Empfänger der Grabzuweisung.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Eschweiler, Friedhofsgebührensatzung, vom 14.06.2023, in Kraft getreten am 28.06.2023, bisher nicht geändert; sie hat die Friedhofsgebührensatzung vom 19.12.2012 abgelöst. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
15 Fragen, die die Satzung von Eschweiler offenlässt
- Die Friedhofsgebührensatzung stammt vom 14.06.2023 und ist damit älter als drei Jahre. Eine Änderungssatzung ist nicht auffindbar: Das Ortsrecht der Stadt führt unter VI.8 nur dieses Dokument, und die Satzung selbst nennt keinen Änderungsverlauf. Die Beträge können also seit gut drei Jahren unverändert gelten oder inzwischen überholt sein.
- Die Bestattungsgebühr nach Paragraf 5 ist nicht der volle Preis einer Bestattung. Die Satzung stellt selbst klar, dass die Benutzung des Aussegnungsraumes und der Kühl- oder Leichenzelle damit nicht abgegolten ist. Nach Paragraf 30 Absatz 3 der Friedhofssatzung muss die Aufbewahrung bis zum Bestattungstag in der Leichenzelle erfolgen, wo Leichenzellen zur Verfügung stehen, und nach Absatz 4 vom 1. Mai bis zum 30. September in der Kühlzelle. Eine Erdbestattung kostet damit in der Praxis mindestens 787,30 Euro und im Sommer 826,90 Euro statt der 691,50 Euro, die wir ansetzen. Wir bleiben beim schmalen Satz, damit Eschweiler mit den übrigen erfassten Gemeinden vergleichbar bleibt.
- Pflegefrei führen wir die sieben Grabarten, für die Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung wörtlich sagt, dass die Pflege der Friedhofsverwaltung obliegt und mit dem Erwerb der Grabstätte abgegolten ist, sowie das Aschestreufeld, an dem nach Buchstabe g keine gekennzeichnete Grabstelle entsteht. Für die naturnahe Anlage steht der Beleg unter Buchstabe k in der Formulierung, dass die Stadt Eschweiler die Anlage pflegt und unterhält.
- Beim Urnenpartnergrab mit Gedenkstein nach Paragraf 15 Absatz 5 Buchstabe i fehlt der Pflegesatz, den das Schwestergrab mit Gedenktafel unter Buchstabe h trägt. Stattdessen erlaubt die Satzung dort Grablampen und Grabvasen. Wir führen es deshalb nicht als pflegefrei, obwohl es ebenfalls auf einer Rasenfläche liegt und obwohl es nur 20,40 Euro mehr kostet als das pflegefreie Partnergrab mit Gedenktafel. Wer die beiden Absätze nebeneinanderlegt, sieht den Unterschied im Wortlaut; ob er gewollt oder ein Redaktionsversehen ist, sagt die Satzung nicht.
- Bei den Gräbern mit Gedenktafel schreibt Paragraf 15 Absatz 5 Material und Maß der Granitplatte genau vor und verlangt, sie innerhalb von sechs Monaten zu verlegen. Ob die Platte in der Gebühr enthalten ist oder von den Angehörigen zu beschaffen ist, sagt weder die Gebührensatzung noch die Friedhofssatzung. In der naturnahen Anlage stellt die Stadt das Namensschild nach Buchstabe k ausdrücklich selbst, bei den Gedenktafeln fehlt eine solche Zusage.
- Die Gebühren gelten nach Paragraf 3 für die jeweilige Mindestruhefrist, und die ist nicht auf allen Friedhöfen gleich. Auf dem Friedhof Röhe beträgt sie für Erdbestattungen nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung 45 statt 30 Jahre, für Kinder 30 statt 20 Jahre, ohne dass der Preis steigt. Auf dem Friedhof Neu-Lohn gilt dieselbe längere Frist für Bestattungen bis zum 31.12.1993. Auf dem Friedhof Hastenrath ist die Frist für Feld 1 nach Absatz 3 zunächst auf 30 Jahre festgesetzt, endgültig entschieden wird erst nach einem Gutachten des Gesundheitsamtes. Wir rechnen durchgehend mit den allgemeinen 30 Jahren.
- Die Beisetzung einer Urne in einem bestehenden Erdreihengrab kostet nach Paragraf 3 Ziffer 1.3.2 und 1.3.3 zwischen 915,80 und 924,20 Euro. Wir führen sie nicht als eigene Grabart, weil sie ein bereits erworbenes und bezahltes Erdreihengrab voraussetzt und nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur zulässig ist, wenn die verbleibende Ruhefrist noch mindestens 20 Jahre beträgt. Der Betrag steht unter den weiteren Gebühren.
- Die Gebührensatzung fasst in Paragraf 3 Ziffer 2 vier Grabarten unter der Überschrift Anonyme Reihengräber zusammen, darunter das Urnenreihengrab in einer naturnahen Anlage. Anonym ist dieses Grab nicht: Paragraf 15 Absatz 5 Buchstabe k der Friedhofssatzung schreibt vor, dass Vor- und Familienname auf einer Granitstele festgehalten werden. Die Überschrift dient offenbar nur dazu, die Fußnote zur Umsatzsteuer anzuhängen.
- Die Fußnote zu Paragraf 3 Ziffer 2 sagt, dass die Umsatzsteuer in den Sätzen der anonymen Grabstätten enthalten ist, soweit sie anfällt. Welche der vier Beträge umsatzsteuerpflichtig sind und mit welchem Satz, sagt die Satzung nicht. Die krummen Beträge von 2.643,87, 1.352,36, 1.851,27 und 1.201,86 Euro legen nahe, dass es alle vier sind. Die Bestattungsgebühren nach Paragraf 5 nennen keine Umsatzsteuer, auch nicht für die anonyme Beisetzung.
- Die Pflegegebühr nach Paragraf 7 Ziffer 2.2 mit 51 bis 153 Euro je Jahr ist keine Pflichtgebühr. Sie fällt nur an, wenn ein Grab vorzeitig zurückgegeben wird und die Stadt die Pflege für die restliche Ruhezeit übernimmt; die Kostentragung regelt Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung. Aus dieser Gebühr folgt keine Pflegefreiheit für die betroffenen Grabarten.
- Für Angehörige des muslimischen Glaubens hält die Stadt nach Paragraf 18 der Friedhofssatzung ein gesondertes Grabfeld auf dem Friedhof St. Jöris vor. Dort werden Erdreihen- und Erdwahlgrabstätten vergeben; eigene Gebührensätze nennt die Satzung dafür nicht, es gelten die allgemeinen. Eine eigene Grabart ist das nicht.
- Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft und die Ehrengräber sind nach Paragraf 8 der Gebührensatzung gebührenfrei. Sie erscheinen deshalb nur unter den weiteren Gebühren.
- Nicht jede erfasste Grabart ist auf jedem der elf Friedhöfe zu haben. Die Friedhofssatzung nennt die anonymen Erdgräber nur für Dürwiß und St. Jöris, die anonymen Urnengräber für Dürwiß, Nothberg, St. Jöris, Stich und Weisweiler, die Baumgrabanlage und die naturnahe Anlage nur für Dürwiß, das Aschestreufeld nur für St. Jöris und die Wahlgrabkammern für Dürwiß, Nothberg, Stich und St. Jöris. Die Preise selbst sind auf allen Friedhöfen gleich; die Gebührensatzung staffelt nicht nach Ortsteilen.
- Die Stadt veröffentlicht für die Abteilung Umweltbelange und Friedhofswesen keine eigenen Sprechzeiten, sondern nur die Öffnungszeiten des Bürgerbüros. Wir nennen deshalb nur Anschrift und Telefonnummer.
- Die Satzung gilt nur für die elf von der Stadt verwalteten Friedhöfe. Kirchliche Friedhöfe im Stadtgebiet haben eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
Friedhöfe in Eschweiler und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 17 Friedhöfe in EschweilerLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Eschweiler, Friedhofsgebührensatzung vom 14.06.2023, in Kraft getreten am 28.06.2023, bisher nicht geändert; sie hat die Friedhofsgebührensatzung vom 19.12.2012 abgelöst
- Friedhofssatzung der Stadt Eschweiler, Ruhefristen nach Paragraf 12, Grabarten und Pflegeregeln nach Paragraf 15, Wahlgräber nach Paragraf 16, Leichenhallen nach Paragraf 30 vom 14.06.2023, beschlossen in der Ratssitzung vom 14.06.2023
- Ortsrecht der Stadt Eschweiler im Bürgerportal, Abschnitte VI.7 und VI.8 Stand des Abrufs am 30.08.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.