Magdeburg, Sachsen-Anhalt, AGS 15003000
Friedhofsgebühren in Magdeburg, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Landeshauptstadt Magdeburg, Neufassung vom 18.01.2024, ausgefertigt am 22.01.2024, veröffentlicht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Magdeburg Nr. 02 vom 02.02.2024, in Kraft seit 01.02.2024. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Magdeburg und nicht für einzelne. Träger ist Landeshauptstadt Magdeburg, Eigenbetrieb Stadtgarten und Friedhöfe Magdeburg.
- 2.082,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 4.165,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 15
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung, alle Altersgruppen
Kindergemeinschaftsgrabanlage für Urnen (KGGA) einschließlich Unterhaltung der Anlage für die Dauer von 20 Jahren, mit Beisetzung
Naturgrabfeld für die Dauer von 20 Jahren einschließlich Unterhaltung der Anlage, mit Beisetzung
Paragraf 10 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Magdeburg kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
5 Grabarten für die Erdbestattung in Magdeburg
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdreihengrabstätte für die Dauer von 20 JahrenIn der Nutzungsgebühr stecken 978 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr, nämlich 48,90 Euro je Jahr für die zwanzigjährige Liegezeit nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses. Die reine Grabstättengebühr beträgt 1.230 Euro. Das ist das günstigste Erdgrab in Magdeburg. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung nicht möglich, und in jeder Reihengrabstätte darf nach Paragraf 14 Absatz 2 nur eine Leiche oder Asche bestattet werden. | 2.208,00 € | 1.195,00 € | 3.403,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 1, Abschnitt II Ziffer 1 und Abschnitt III |
| Erdwahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren, je GrabstelleIn der Nutzungsgebühr stecken 978 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr, nämlich 48,90 Euro je Jahr für die zwanzigjährige Liegezeit nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses. Die reine Grabstättengebühr beträgt 1.424 Euro. Bis zu zwei Urnen können je Grabstelle zusätzlich beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 2 Absatz 4 je angefangenem Jahr ein Zwanzigstel der Grabstättengebühr. | 2.402,00 € | 1.195,00 € | 3.597,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 2, Abschnitt II Ziffer 1 und Abschnitt III |
| Erdwahlgrabstätte in besonderer Lage für die Dauer von 20 Jahren, je GrabstelleIn der Nutzungsgebühr stecken 978 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr, nämlich 48,90 Euro je Jahr für die zwanzigjährige Liegezeit nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses. Die reine Grabstättengebühr beträgt 1.959 Euro. Bis zu zwei Urnen können je Grabstelle zusätzlich beigesetzt werden. | 2.937,00 € | 1.195,00 € | 4.132,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 3, Abschnitt II Ziffer 1 und Abschnitt III |
| Erdgemeinschaftsanlage (EGA) für die Dauer von 20 Jahren einschließlich Unterhaltung der AnlageIn der Nutzungsgebühr stecken 978 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr, nämlich 48,90 Euro je Jahr für die zwanzigjährige Liegezeit nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses. Die reine Grabstättengebühr beträgt 1.902 Euro. Das ist das günstigste pflegefreie Erdgrab in Magdeburg. Die Sargbestattungen erfolgen nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach innerhalb einer Rasenfläche; nach Paragraf 19 Absatz 4 deckt die einmalige Gebühr die Bestattung und die spätere Pflege ab. Ein Nutzungsrecht kann nach Paragraf 19 Absatz 3 nicht erworben werden. Ein Grabmal darf bündig in die Rasenfläche gelegt werden, es geht aber nach Paragraf 19 Absatz 2 auf Kosten der Angehörigen. | 2.880,00 € | 1.195,00 € | 4.075,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 4, Abschnitt II Ziffer 1 und Abschnitt III |
| Gemeinschaftsanlage für Erdwahlgrabstätten (GEW) für die Dauer von 20 Jahren einschließlich Unterhaltung der AnlageIn der Nutzungsgebühr stecken 978 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr, nämlich 48,90 Euro je Jahr für die zwanzigjährige Liegezeit nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses. Die reine Grabstättengebühr beträgt 1.955 Euro. Eine Urne kann je Grabstelle zusätzlich beigesetzt werden. Die Grabfläche ist nach Paragraf 21 Absatz 4 der Friedhofssatzung mit einer einheitlichen Bepflanzung gestaltet, die Unterhaltung der Anlage ist nach der Tarifzeile in der Gebühr enthalten. Ein Grabmal geht nach Paragraf 21 Absatz 5 auf Kosten des Nutzungsberechtigten. | 2.933,00 € | 1.195,00 € | 4.128,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 5, Abschnitt II Ziffer 1 und Abschnitt III |
10 Grabarten für die Urne in Magdeburg
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 20 JahrenIn der Nutzungsgebühr stecken 978 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr, nämlich 48,90 Euro je Jahr für die zwanzigjährige Liegezeit nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses. Die reine Grabstättengebühr beträgt 1.053 Euro. Das ist die günstigste Grabart in Magdeburg. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung nicht möglich. | 2.031,00 € | 160,00 € | 2.191,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 6, Abschnitt II Ziffer 3 und Abschnitt III |
| Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 20 JahrenIn der Nutzungsgebühr stecken 978 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr, nämlich 48,90 Euro je Jahr für die zwanzigjährige Liegezeit nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses. Die reine Grabstättengebühr beträgt 1.201 Euro und gilt für die gesamte Grabstätte, in der bis zu vier Urnen beigesetzt werden können. Der Nachkauf kostet nach Ziffer 8 des Gebührenverzeichnisses 59,50 Euro je Jahr, dann für bis zu zwei Urnen. | 2.179,00 € | 160,00 € | 2.339,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 7, Abschnitt II Ziffer 3 und Abschnitt III |
| Urnenwahlgrabstätte in besonderer Lage für die Dauer von 20 JahrenIn der Nutzungsgebühr stecken 978 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr, nämlich 48,90 Euro je Jahr für die zwanzigjährige Liegezeit nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses. Die reine Grabstättengebühr beträgt 1.618 Euro und gilt für die gesamte Grabstätte, in der bis zu vier Urnen beigesetzt werden können. Unter diese Tarifzeile fällt auch die Mensch-Tier-Grabstätte, denn Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofssatzung bestimmt sie als Wahlgrabstätte in besonderer Lage; einen eigenen Tarif dafür kennt das Gebührenverzeichnis nicht. | 2.596,00 € | 160,00 € | 2.756,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 9, Abschnitt II Ziffer 3 und Abschnitt III |
| Kindergemeinschaftsgrabanlage für Urnen (KGGA) einschließlich Unterhaltung der Anlage für die Dauer von 20 JahrenIn der Nutzungsgebühr stecken 978 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr, nämlich 48,90 Euro je Jahr für die zwanzigjährige Liegezeit nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses. Die reine Grabstättengebühr beträgt 944 Euro. Die Anlage nimmt nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung nur verstorbene Kinder bis zum 5. Lebensjahr auf. Nach Paragraf 16 Absatz 3 ist für die Bestattung und die spätere Pflege dieser Anlage eine einmalige Gebühr zu zahlen. Ein Nutzungsrecht kann nach Paragraf 16 Absatz 2 nicht erworben werden. | 1.922,00 € | 160,00 € | 2.082,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 10, Abschnitt II Ziffer 3 und Abschnitt III |
| Urnengemeinschaftsanlage (UGA) für die Dauer von 20 Jahren einschließlich Unterhaltung der AnlageIn der Nutzungsgebühr stecken 978 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr, nämlich 48,90 Euro je Jahr für die zwanzigjährige Liegezeit nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses. Die reine Grabstättengebühr beträgt 1.520 Euro. Das ist das günstigste pflegefreie Urnengrab in Magdeburg. Es ist zugleich das anonyme Grab der Stadt: Die Beisetzung erfolgt nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung ohne Teilnahme der Angehörigen, der Bestattungsplatz wird nicht bekannt gegeben und nicht gekennzeichnet. Nach Paragraf 17 Absatz 4 deckt die einmalige Gebühr die Bestattung und die spätere Pflege der Anlage ab. Als Beisetzungsgebühr steht deshalb die anonyme Beisetzung nach Ziffer 4 mit 163 Euro. | 2.498,00 € | 163,00 € | 2.661,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 11, Abschnitt II Ziffer 4 und Abschnitt III |
| Urnengemeinschaftsgrabstätte (UGG) für die Dauer von 20 Jahren einschließlich Unterhaltung der Anlage und GrabmalbeschriftungIn der Nutzungsgebühr stecken 978 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr, nämlich 48,90 Euro je Jahr für die zwanzigjährige Liegezeit nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses. Die reine Grabstättengebühr beträgt 2.027 Euro. Die Bestattungsfläche ist nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung mit Pflanzen gestaltet, die Namen der Bestatteten stehen nach Absatz 2 auf einem oder mehreren Grabmalen. Nach Paragraf 18 Absatz 4 ist für die Bestattung, die Grabmalbeschriftung und die spätere Pflege dieser Anlage eine einmalige Gebühr zu zahlen. Ein Nutzungsrecht kann nach Absatz 3 nicht erworben werden. | 3.005,00 € | 160,00 € | 3.165,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 12, Abschnitt II Ziffer 3 und Abschnitt III |
| Ruhegemeinschaft Urnengemeinschaft für die Dauer von 20 JahrenIn der Nutzungsgebühr stecken 978 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr, nämlich 48,90 Euro je Jahr für die zwanzigjährige Liegezeit nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses. Die reine Grabstättengebühr beträgt 1.179 Euro. Wir führen diese Grabart nicht als pflegefrei: Die Tarifzeile sagt nur, dass sie ausschließlich in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag vergeben wird, und Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofssatzung benennt als Vertragspartner die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Niedersachsen/Sachsen-Anhalt GmbH. Was dieser Vertrag kostet, steht in keiner Satzung. Die Pflege zahlt also nicht die Stadt. | 2.157,00 € | 160,00 € | 2.317,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 13, Abschnitt II Ziffer 3 und Abschnitt III |
| Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten (GAW) einschließlich Unterhaltung der Anlage für die Dauer von 20 JahrenIn der Nutzungsgebühr stecken 978 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr, nämlich 48,90 Euro je Jahr für die zwanzigjährige Liegezeit nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses. Die reine Grabstättengebühr beträgt 2.923 Euro und gilt für die Grabstätte, in der bis zu zwei Urnen beigesetzt werden können. Die Grabfläche ist nach Paragraf 20 Absatz 4 der Friedhofssatzung mit einer einheitlichen Bepflanzung gestaltet, die Unterhaltung der Anlage ist nach der Tarifzeile in der Gebühr enthalten. Ein Grabmal geht nach Paragraf 20 Absatz 5 auf Kosten des Nutzungsberechtigten. | 3.901,00 € | 160,00 € | 4.061,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 14, Abschnitt II Ziffer 3 und Abschnitt III |
| Ruhegemeinschaft Partnergrab für die Dauer von 20 JahrenIn der Nutzungsgebühr stecken 978 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr, nämlich 48,90 Euro je Jahr für die zwanzigjährige Liegezeit nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses. Die reine Grabstättengebühr beträgt 1.517 Euro und gilt für die Grabstätte, in der nach Paragraf 24 Absatz 2 der Friedhofssatzung zwei Urnenbeisetzungen erfolgen können. Auch dieses Grab ist nicht pflegefrei: Der Erwerb ist nach Paragraf 24 Absatz 1 nur mit einem Dauergrabpflegevertrag bei der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Niedersachsen/Sachsen-Anhalt GmbH möglich, und bei der Verlängerung ist nach Absatz 5 ein Anschlussvertrag zwingend. | 2.495,00 € | 160,00 € | 2.655,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 15, Abschnitt II Ziffer 3 und Abschnitt III |
| Naturgrabfeld für die Dauer von 20 Jahren einschließlich Unterhaltung der AnlageIn der Nutzungsgebühr stecken 978 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr, nämlich 48,90 Euro je Jahr für die zwanzigjährige Liegezeit nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses. Die reine Grabstättengebühr beträgt 3.027 Euro und gilt für den Beisetzungsplatz, auf dem nach Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofssatzung zwei Urnenbeisetzungen erfolgen können. Das ist die teuerste Grabart der Stadt. Der Beisetzungsplatz ist durch eine Grabnummer gekennzeichnet. Die Unterhaltung der Anlage ist nach der Tarifzeile in der Gebühr enthalten; ein Grabmal darf bündig in die Rasenfläche gelegt werden, geht aber nach Paragraf 22 Absatz 4 auf eigene Kosten. | 4.005,00 € | 160,00 € | 4.165,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 16, Abschnitt II Ziffer 3 und Abschnitt III |
33 weitere Gebühren in der Satzung von Magdeburg
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung Erwachsene, Öffnen und Schließen des Grabes einschließlich Nachbereitung, je Bestattung | 1.195,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt II Ziffer 1 |
| Erdbestattung Kind, Sarg bis zu 1,50 Meter, Öffnen und Schließen des Grabes einschließlich Nachbereitung, je Bestattung | 603,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt II Ziffer 2 |
| Urnengrabarbeiten, Öffnen des Grabes einschließlich Nachbereitung, je Beisetzung | 160,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt II Ziffer 3 |
| Anonyme Beisetzung, Öffnen, Beisetzung, Schließen und Nachbereitung, je Beisetzung | 163,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt II Ziffer 4 |
| Urnenausgrabung, Öffnen, Ausgraben, Schließen und Nachbereitung, je Vorgang | 181,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt II Ziffer 5 |
| Umbettung, Urnenausgrabung und anonyme Beisetzung, je Vorgang | 344,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt II Ziffer 6 |
| Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabstätte und Jahr, deckt Unterhaltung der Friedhofseinrichtungen, Bewässerung, Rahmenpflege, Abfallentsorgung, Grundbesitzabgaben und Winterdienst | 48,90 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt III |
| Verlängerung des Nutzungsrechts, je angefangenem Jahr | ein Zwanzigstel der Grabstättengebühr nach Abschnitt I des Gebührenverzeichnisses | Paragraf 2 Absatz 4 der Gebührensatzung |
| Urnenwahlgrabstätte, Nachkauf je Jahr, für bis zu zwei Urnen | 59,50 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 8 |
| Kolumbarium, Grabkammer, Nachkauf je Jahr einschließlich Unterhaltung der Anlage, für bis zu zwei Urnen | 132,90 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 17 |
| Unterhaltung einer vorzeitig, nach mindestens 15 Jahren Ruhezeit, eingeebneten Erdgrabstätte, je Jahr | 103,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt II Ziffer 7 |
| Unterhaltung einer vorzeitig, nach mindestens 15 Jahren Ruhezeit, eingeebneten Urnengrabstätte, je Jahr | 80,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt II Ziffer 7 |
| Abschiednahme an der Grabstätte oder Gemeinschaftsanlage ohne Nutzung der Räumlichkeiten, je Vorgang | 60,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt II Ziffer 8 |
| Bereitstellung von Streugrün, je Korb | 17,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt II Ziffer 9 |
| Sonstige Leistungen, die das Gebührenverzeichnis nicht nennt, je Arbeitsstunde | 70,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt II Ziffer 10 |
| Feierhalle Kapelle Kategorie I, Westfriedhof und Südfriedhof, je Benutzung | 296,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt IV Nummer 1 Ziffer 1 |
| Feierhalle Kapelle Kategorie II, Ostfriedhof und Friedhöfe Buckau, Salbke, Groß Ottersleben, Lemsdorf, Westerhüsen und Rothensee, je Benutzung | 185,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt IV Nummer 1 Ziffer 2 |
| Feierhalle Kapelle Kategorie III, Friedhöfe Beyendorf, Sohlen, Pechau und Klein Ottersleben, je Benutzung | 141,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt IV Nummer 1 Ziffer 3 |
| Abschiednahme im Kapellenbereich, je Vorgang | 96,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt IV Nummer 1 Ziffer 4 |
| Abschiedsraum, je Benutzung | 126,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt IV Nummer 1 Ziffer 5 |
| Schauraum, je Benutzung | 100,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt IV Nummer 1 Ziffer 6 |
| Kommunikationszentrum Südfriedhof, je Benutzung | 81,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt IV Nummer 2 Ziffer 1 |
| Waschraum für rituelle Waschungen, je Benutzung | 163,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt IV Nummer 2 Ziffer 2 |
| Kühlraum, je Tag | 44,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt IV Nummer 2 Ziffer 3 |
| Genehmigung liegender Steine, Schriftplatten und Abdeckplatten einschließlich jährlicher Standfestigkeitsüberprüfung und Beräumung | 110,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt V Ziffer 1 |
| Genehmigung stehender Steine einschließlich jährlicher Standfestigkeitsüberprüfung und Beräumung | 239,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt V Ziffer 2 |
| Genehmigung einer Einfassung an einer Erdgrabstätte | 188,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt V Ziffer 3 |
| Genehmigung einer Einfassung an einer Urnengrabstätte | 180,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt V Ziffer 3 |
| Fahrgenehmigung für Hinterbliebene, je Jahr | 34,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt VI Ziffer 1 |
| Fahrgenehmigung für Dienstleistungserbringer, je Fahrzeug für drei Jahre | 85,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt VI Ziffer 2 |
| Bearbeitung von Anträgen und Genehmigungen, je Vorgang; nach Paragraf 2 Absatz 5 der Gebührensatzung wird dieser Satz auch als zusätzliche Verwaltungsgebühr für Bestattungen, Beisetzungen und Feierhallen an Sonnabenden erhoben | 37,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt VI Ziffer 3 und Paragraf 2 Absatz 5 |
| Reservierung einer Wahlgrabstätte für fünf Jahre | 112,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt VI Ziffer 4 |
| Graburkunde, je Ausfertigung | 17,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt VI Ziffer 5 |
Was ein Grab in Magdeburg über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.603,00 €
Erdreihengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren in Magdeburg, über 20 Jahre, das sind 430,15 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 1, Abschnitt II Ziffer 1 und Abschnitt III | 2.208,00 € |
| BestattungGebührenverzeichnis Abschnitt II Ziffer 1 | 1.195,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 3.403,00 € |
In der Nutzungsgebühr stecken 978 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr, nämlich 48,90 Euro je Jahr für die zwanzigjährige Liegezeit nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses. Die reine Grabstättengebühr beträgt 1.230 Euro. Das ist das günstigste Erdgrab in Magdeburg. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung nicht möglich, und in jeder Reihengrabstätte darf nach Paragraf 14 Absatz 2 nur eine Leiche oder Asche bestattet werden.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Landeshauptstadt Magdeburg, Neufassung vom 18.01.2024, ausgefertigt am 22.01.2024, veröffentlicht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Magdeburg Nr. 02 vom 02.02.2024, in Kraft seit 01.02.2024. Erfasst am 29.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
14 Fragen, die die Satzung von Magdeburg offenlässt
- Die Satzung gilt nur für die städtischen Friedhöfe der Landeshauptstadt Magdeburg, die Anlage 1 der Friedhofssatzung aufzählt. Für die kirchlichen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührensatzungen; das Ortsrecht führt drei davon eigens auf, nämlich für die Friedhöfe der Evangelischen Kirchengemeinden Calenberge, Pechau und Randau. Diese erfassen wir hier nicht.
- Die Friedhofsunterhaltungsgebühr nach Abschnitt III beträgt 48,90 Euro je Jahr. Das Gebührenverzeichnis führt sie als eigenen Abschnitt neben den Grabstättengebühren und nennt keine Bezugsgröße außer dem Jahr. Wir rechnen sie mit dem Zwanzigfachen, also 978 Euro, in jede Nutzungsgebühr ein, weil sie unabhängig von der Grabart je Grabstätte für die Liegezeit anfällt. Dass sie je Grabstätte erhoben wird, ergibt sich aus dem Zusatz zu Abschnitt III: Bei Nachbelegungen in zu DDR-Zeiten erworbenen Grabstätten wird sie ab dem Zeitpunkt der Beisetzung für die verbleibende Liegezeit nach den Jahressätzen erhoben. Eine ausdrückliche Regel, dass sie bei jedem neu erworbenen Grab für volle zwanzig Jahre im Voraus fällig wird, enthält die Satzung nicht. Wer nur die Grabstättengebühr des Abschnitts I vergleichen will, zieht von unseren Nutzungsgebühren 978 Euro ab.
- Die Friedhofssatzung sagt in Paragraf 16 Absatz 3, Paragraf 17 Absatz 4, Paragraf 18 Absatz 4 und Paragraf 19 Absatz 4 zu den Dauergrabanlagen, für die Bestattung und die spätere Pflege sei eine einmalige Gebühr zu zahlen. Das ließe sich so lesen, als sei die Bestattungsgebühr in der Grabstättengebühr enthalten. Wir folgen dieser Lesart nicht, weil das Gebührenverzeichnis von 2024 die Bestattungs- und Beisetzungsgebühren in einem eigenen Abschnitt II führt und dort unter Ziffer 4 ausdrücklich die anonyme Beisetzung mit 163 Euro nennt, also genau die Beisetzung in der Urnengemeinschaftsanlage nach Paragraf 17. Wir rechnen die Beisetzungsgebühr deshalb bei allen Grabarten hinzu.
- Als pflegefrei führen wir die Grabarten, deren Tarifzeile einschließlich Unterhaltung der Anlage lautet: Erdgemeinschaftsanlage (Ziffer 4), Gemeinschaftsanlage für Erdwahlgrabstätten (Ziffer 5), Kindergemeinschaftsgrabanlage (Ziffer 10), Urnengemeinschaftsanlage (Ziffer 11), Urnengemeinschaftsgrabstätte (Ziffer 12), Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten (Ziffer 14) und Naturgrabfeld (Ziffer 16). Dass Unterhaltung der Anlage hier die Grabpflege meint, zeigt der Vergleich der Ziffer 12 mit Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung: Die Tarifzeile nennt Unterhaltung der Anlage und Grabmalbeschriftung, der Paragraf nennt Bestattung, Grabmalbeschriftung und spätere Pflege dieser Anlage.
- Bei der Gemeinschaftsanlage für Erdwahlgrabstätten (Ziffer 5), der Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten (Ziffer 14) und dem Naturgrabfeld (Ziffer 16) stützt sich die Einstufung als pflegefrei allein auf die Worte einschließlich Unterhaltung der Anlage in der Tarifzeile. Die Paragrafen 20, 21 und 22 der Friedhofssatzung sprechen bei diesen drei Grabarten nur von einer einheitlichen Bepflanzung der Grabfläche und regeln, dass ein Grabmal auf eigene Kosten geht; das Wort Pflege benutzen sie nicht. Bei den übrigen vier pflegefreien Grabarten steht die Pflege dagegen zusätzlich im Wortlaut der Friedhofssatzung.
- Die Ruhegemeinschaft Urnengemeinschaft (Ziffer 13) und die Ruhegemeinschaft Partnergrab (Ziffer 15) führen wir trotz der niedrigen Tarife nicht als pflegefrei. Beide werden nach den Paragrafen 23 und 24 der Friedhofssatzung nur gegen einen Dauergrabpflegevertrag mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Niedersachsen/Sachsen-Anhalt GmbH vergeben. Die Stadt trägt die Pflege dort also nicht, und was der Vertrag kostet, steht in keiner Satzung. Wer diese Gräber wählt, zahlt zusätzlich zu unseren Beträgen.
- Für das Kolumbarium, die Grabkammer, nennt das Gebührenverzeichnis unter Ziffer 17 nur einen Nachkauf von 132,90 Euro je Jahr einschließlich Unterhaltung der Anlage. Eine Gebühr für den erstmaligen Erwerb über die zwanzigjährige Liegezeit veröffentlicht die Stadt nicht. Wir führen das Kolumbarium deshalb nicht als Grabart, sondern nur den Jahressatz unter den weiteren Gebühren, und rechnen ihn nicht hoch.
- Paragraf 2 Absatz 3 der Gebührensatzung und der Schlussvermerk des Gebührenverzeichnisses bestimmen, dass bei steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen die Umsatzsteuer zusätzlich zum ausgewiesenen Tarif erhoben wird. Welche der Positionen die Stadt für steuerpflichtig hält, sagt die Satzung nicht. Wir übernehmen die Beträge so, wie sie im Gebührenverzeichnis stehen. Bei den Gemeinschaftsanlagen mit Unterhaltung ist ein Aufschlag von 19 Prozent daher nicht ausgeschlossen.
- Paragraf 2 Absatz 5 der Gebührensatzung verweist für den Zuschlag bei Bestattungen, Beisetzungen und Feierhallennutzung an Sonnabenden auf Abschnitt VI Ziffer 3 des Gebührenverzeichnisses. Diese Ziffer trägt dort aber die Bezeichnung Gebühr für die Bearbeitung von Anträgen und Genehmigungen und erwähnt Sonnabende nicht. Wir übernehmen den Betrag von 37 Euro und weisen auf den Widerspruch hin.
- Die Mensch-Tier-Grabstätte nach Paragraf 25 der Friedhofssatzung hat keine eigene Tarifzeile. Da Paragraf 25 Absatz 1 sie als Wahlgrabstätte in besonderer Lage bestimmt und sie Urnen aufnimmt, ordnen wir ihr die Ziffer 9 zu, führen sie aber nicht als eigene Grabart.
- Für Fehlgeburten und Sternenkinder nennt das Gebührenverzeichnis keine eigene Grabart und keinen eigenen Tarif, obwohl die Stadt auf ihren Seiten Grabstätten für Sternenkinder ankündigt. Ebenso fehlen Tarife für Patenschaftsgrabstätten nach Paragraf 26 und für Ehrengrabstätten nach Paragraf 27 der Friedhofssatzung; über beide entscheidet die Stadt in gesonderten Vereinbarungen.
- Eine Gebühr für das Abräumen einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist erhebt die Stadt nicht im Voraus. Nach Paragraf 31 der Friedhofssatzung wird das Abräumen sechs Monate vorher bekannt gegeben; Ansprüche an Grabmal und Grabzubehör müssen in dieser Frist geltend gemacht werden, sonst geht beides in das Eigentum der Stadt über. Die Genehmigungsgebühren des Abschnitts V schließen die Beräumung des Grabmals allerdings ausdrücklich ein.
- Die Nutzung einer Feierhalle kostet je nach Friedhof zwischen 141 und 296 Euro und steckt in unseren Grabpreisen nicht drin, weil wir bei der Beisetzungsgebühr den schmalsten Satz nehmen.
- Die Ziffer 18 des Abschnitts I bestimmt, dass bei der Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten die Zeit der Nutzung vereinbart und die Gebühr nach den anteiligen Jahresansätzen ermittelt wird. Den Jahresansatz beziffert Paragraf 2 Absatz 4 mit einem Zwanzigstel der Gebühr aus Abschnitt I je angefangenem Jahr.
Friedhöfe in Magdeburg und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Landeshauptstadt Magdeburg Neufassung vom 18.01.2024, ausgefertigt am 22.01.2024, veröffentlicht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Magdeburg Nr. 02 vom 02.02.2024, in Kraft seit 01.02.2024
- Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Magdeburg vom 08.06.2017, veröffentlicht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Magdeburg Nr. 19 vom 21.07.2017
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 29.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.