Kerpen, Nordrhein-Westfalen, AGS 05362032
Friedhofsgebühren in Kerpen, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen, mit Gebührentarif in Paragraf 4, vom 21.12.1989 unter Berücksichtigung der Änderungen bis zum 16.12.2025, 28. Änderung eingearbeitet, in Kraft seit 01.01.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Kerpen und nicht für einzelne. Träger ist Kolpingstadt Kerpen.
- 303,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 5.803,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 17
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Nutzung des Aschestreufeldes, mit Beisetzung
Einstellige Wahlgrabstätte oder Tiefwahlgrabstätte, auch erste Grabstelle in einem Mehrfachwahlgrab, Nutzungsdauer 30 Jahre, mit Beisetzung
Paragraf 11 Absatz 1 der Bestattungs- und Friedhofssatzung
Was ein Grab in Kerpen kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
9 Grabarten für die Erdbestattung in Kerpen
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Nutzungsdauer 20 JahreIn diesen Reihengrabfeldern werden nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Bestattungs- und Friedhofssatzung auch Tot- und Fehlgeburten bestattet; deren Beisetzung kostet nach Ziffer 2.1.1.1 nur 80 Euro. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 nicht möglich. | 795,00 € | 609,00 € | 1.404,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1 Buchstabe a und Ziffer 2.1.1.2 |
| Reihengrabstätte für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Nutzungsdauer 25 JahreDiese Laufzeit gilt auf den Friedhöfen Buir, Manheim, Manheim-neu, Neu-Bottenbroich und Sindorf, für die Paragraf 11 Absatz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung wegen der Bodenbeschaffenheit längere Ruhefristen festsetzt. | 952,00 € | 609,00 € | 1.561,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1 Buchstabe b und Ziffer 2.1.1.2 |
| Reihengrabstätte für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr, Nutzungsdauer 25 JahreDas günstigste Erdgrab in Kerpen. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 der Bestattungs- und Friedhofssatzung nicht möglich. Die Pflege liegt nach Paragraf 29 Absatz 5 beim Unterhaltungspflichtigen. | 1.891,00 € | 1.162,00 € | 3.053,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.2 Buchstabe a und Ziffer 2.1.1.3 |
| Reihengrabstätte für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr, Nutzungsdauer 30 JahreDiese Laufzeit gilt auf den Friedhöfen Buir, Manheim, Manheim-neu, Neu-Bottenbroich und Sindorf, für die Paragraf 11 Absatz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung wegen der Bodenbeschaffenheit längere Ruhefristen festsetzt. | 2.167,00 € | 1.162,00 € | 3.329,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.2 Buchstabe b und Ziffer 2.1.1.3 |
| Einstellige Wahlgrabstätte oder Tiefwahlgrabstätte, auch erste Grabstelle in einem Mehrfachwahlgrab, Nutzungsdauer 25 JahreDer Betrag gilt je Grabstelle. Jede weitere Stelle eines Mehrfachwahlgrabes kostet nach Ziffer 1.4 Buchstabe a 3.465 Euro. Die untere Beisetzung in einem Tiefgrab kostet nach Ziffer 2.1.1.4 statt 1.162 Euro 1.354 Euro. | 3.966,00 € | 1.162,00 € | 5.128,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.3 Buchstabe a und Ziffer 2.1.1.3 |
| Einstellige Wahlgrabstätte oder Tiefwahlgrabstätte, auch erste Grabstelle in einem Mehrfachwahlgrab, Nutzungsdauer 30 JahreDiese Laufzeit gilt auf den Friedhöfen Buir, Manheim, Manheim-neu, Neu-Bottenbroich und Sindorf, für die Paragraf 11 Absatz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung wegen der Bodenbeschaffenheit längere Ruhefristen festsetzt. Jede weitere Stelle kostet nach Ziffer 1.4 Buchstabe b 4.042 Euro. | 4.641,00 € | 1.162,00 € | 5.803,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.3 Buchstabe b und Ziffer 2.1.1.3 |
| Pflegefreie Reihengrabstätte, Nutzungsdauer 20 JahreZiffer 1.7 des Gebührentarifs führt diese Grabstätte unter der Überschrift Pflegefreie Grabstätte, und Paragraf 13 Absatz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung nennt sie als eigene Grabstättenart neben der gewöhnlichen. Die Stadt erhebt den Aufpreis in ihrer eigenen Gebührensatzung, ein Dritter wie eine Genossenschaft oder eine Treuhandstelle kommt darin nicht vor. Zwanzig Jahre sind nach Paragraf 11 Absatz 1 der Bestattungs- und Friedhofssatzung allein die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. | 2.935,00 € | 609,00 € | 3.544,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.7.1 Buchstabe a und Ziffer 2.1.1.2 |
| Pflegefreie Reihengrabstätte, Nutzungsdauer 25 JahreZiffer 1.7 des Gebührentarifs führt diese Grabstätte unter der Überschrift Pflegefreie Grabstätte, und Paragraf 13 Absatz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung nennt sie als eigene Grabstättenart neben der gewöhnlichen. Die Stadt erhebt den Aufpreis in ihrer eigenen Gebührensatzung, ein Dritter wie eine Genossenschaft oder eine Treuhandstelle kommt darin nicht vor. Das günstigste pflegefreie Erdgrab in Kerpen für Erwachsene. Fünfundzwanzig Jahre sind die regelmäßige Ruhezeit für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr. | 3.511,00 € | 1.162,00 € | 4.673,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.7.1 Buchstabe b und Ziffer 2.1.1.3 |
| Pflegefreie Reihengrabstätte, Nutzungsdauer 30 JahreZiffer 1.7 des Gebührentarifs führt diese Grabstätte unter der Überschrift Pflegefreie Grabstätte, und Paragraf 13 Absatz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung nennt sie als eigene Grabstättenart neben der gewöhnlichen. Die Stadt erhebt den Aufpreis in ihrer eigenen Gebührensatzung, ein Dritter wie eine Genossenschaft oder eine Treuhandstelle kommt darin nicht vor. Diese Laufzeit gilt auf den Friedhöfen Buir, Manheim, Manheim-neu, Neu-Bottenbroich und Sindorf, für die Paragraf 11 Absatz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung wegen der Bodenbeschaffenheit längere Ruhefristen festsetzt. | 4.086,00 € | 1.162,00 € | 5.248,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.7.1 Buchstabe c und Ziffer 2.1.1.3 |
8 Grabarten für die Urne in Kerpen
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrabstätte, Nutzungsdauer 20 JahreDas günstigste eigene Grab in Kerpen. In einer Urnenreihengrabstätte wird nach Paragraf 16 Absatz 1 Buchstabe a der Bestattungs- und Friedhofssatzung eine Aschenurne beigesetzt, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Absatz 2 nicht möglich. | 990,00 € | 538,00 € | 1.528,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.5 und Ziffer 2.2.1 |
| Urnenwahlgrabstätte, je Grabstelle für bis zu 4 Beisetzungen, Nutzungsdauer 20 JahreDer Betrag gilt je Grabstelle. Jede Beisetzung kostet zusätzlich 538 Euro. | 1.518,00 € | 538,00 € | 2.056,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.6.1 und Ziffer 2.2.1 |
| Urnenwahlgrabstätte, je Grabstelle für bis zu 2 Beisetzungen, Nutzungsdauer 20 JahreDer Betrag gilt je Grabstelle. Jede Beisetzung kostet zusätzlich 538 Euro. | 1.174,00 € | 538,00 € | 1.712,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.6.2 und Ziffer 2.2.1 |
| Pflegefreie Urnenreihengrabstätte, Nutzungsdauer 20 JahreZiffer 1.7 des Gebührentarifs führt diese Grabstätte unter der Überschrift Pflegefreie Grabstätte, und Paragraf 13 Absatz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung nennt sie als eigene Grabstättenart neben der gewöhnlichen. Die Stadt erhebt den Aufpreis in ihrer eigenen Gebührensatzung, ein Dritter wie eine Genossenschaft oder eine Treuhandstelle kommt darin nicht vor. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 16 Absatz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung nicht möglich. | 2.289,00 € | 538,00 € | 2.827,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.7.2 und Ziffer 2.2.1 |
| Pflegefreie zweistellige Urnenwahlgrabstätte, Nutzungsdauer 20 JahreZiffer 1.7 des Gebührentarifs führt diese Grabstätte unter der Überschrift Pflegefreie Grabstätte, und Paragraf 13 Absatz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung nennt sie als eigene Grabstättenart neben der gewöhnlichen. Die Stadt erhebt den Aufpreis in ihrer eigenen Gebührensatzung, ein Dritter wie eine Genossenschaft oder eine Treuhandstelle kommt darin nicht vor. Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe c der Bestattungs- und Friedhofssatzung nennt die Grabstätte ausdrücklich als zweistellig. Verlängerbar nach Ziffer 1.10. | 2.545,00 € | 538,00 € | 3.083,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.7.3 und Ziffer 2.2.1 |
| Pflegefreie Urnenreihenbaumgrabstätte, Nutzungsdauer 20 JahreZiffer 1.7 des Gebührentarifs führt diese Grabstätte unter der Überschrift Pflegefreie Grabstätte, und Paragraf 13 Absatz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung nennt sie als eigene Grabstättenart neben der gewöhnlichen. Die Stadt erhebt den Aufpreis in ihrer eigenen Gebührensatzung, ein Dritter wie eine Genossenschaft oder eine Treuhandstelle kommt darin nicht vor. Baumbestattungen von Aschenurnen sind nach Paragraf 16 Absatz 1 Buchstabe c der Bestattungs- und Friedhofssatzung an besonders ausgewiesenen Bäumen möglich. | 2.438,00 € | 538,00 € | 2.976,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.7.4 und Ziffer 2.2.1 |
| Pflegefreie zweistellige Urnenwahlbaumgrabstätte, Nutzungsdauer 20 JahreZiffer 1.7 des Gebührentarifs führt diese Grabstätte unter der Überschrift Pflegefreie Grabstätte, und Paragraf 13 Absatz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung nennt sie als eigene Grabstättenart neben der gewöhnlichen. Die Stadt erhebt den Aufpreis in ihrer eigenen Gebührensatzung, ein Dritter wie eine Genossenschaft oder eine Treuhandstelle kommt darin nicht vor. Verlängerbar nach Ziffer 1.10. | 2.694,00 € | 538,00 € | 3.232,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.7.5 und Ziffer 2.2.1 |
| Nutzung des AschestreufeldesDie günstigste Beisetzung in Kerpen. Nach Paragraf 13 Absatz 4 der Bestattungs- und Friedhofssatzung kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Aschenbeisetzung ohne Urne auf einem festgelegten Bereich des Friedhofs zulassen. Eine eigene Grabstelle entsteht dabei nicht, es gibt nichts zu pflegen. Der Tarif nennt für diese Position keine Nutzungsdauer; wir setzen die Ruhezeit für Aschen von 20 Jahren nach Paragraf 11 Absatz 3 an. | 231,00 € | 72,00 € | 303,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.8 und Ziffer 2.4 |
31 weitere Gebühren in der Satzung von Kerpen
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbeisetzung einer Totgeburt in einer Reihen- oder Wahlgrabstätte | 80,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.1.1.1 |
| Erdbeisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihen- oder Wahlgrabstätte | 609,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.1.1.2 |
| Erdbeisetzung Verstorbener nach dem vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihen- oder Wahlgrabstätte | 1.162,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.1.1.3 |
| Beisetzung in einem Tiefgrab, untere Beisetzung | 1.354,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.1.1.4 |
| Beisetzung einer Aschenurne in einem Urnenreihen- oder Urnenwahlgrab | 538,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.2.1 |
| Zuschlag für die Beisetzung einer Aschenurne außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durch den Bestattungsunternehmer | 96,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.2.2 |
| Verstreuung einer Asche auf einem Aschestreufeld | 72,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.4 |
| Zweite und jede weitere Grabstelle in einem Mehrfachwahl- oder Mehrfachtiefwahlgrab, je Stelle, Nutzungsdauer 25 Jahre | 3.465,00 € | Gebührentarif Ziffer 1.4 Buchstabe a |
| Zweite und jede weitere Grabstelle in einem Mehrfachwahl- oder Mehrfachtiefwahlgrab, je Stelle, Nutzungsdauer 30 Jahre | 4.042,00 € | Gebührentarif Ziffer 1.4 Buchstabe b |
| Verlängerung des Nutzungsrechts in mehrstelligen Wahl- oder Tiefgräbern wegen unterschiedlicher Bestattungszeiträume | je Grabstelle und Jahr ein Zwanzigstel, ein Fünfundzwanzigstel beziehungsweise ein Dreißigstel der Gebühr, angefangene Jahre gelten als voll genutzt | Gebührentarif Ziffer 1.9 |
| Verlängerung um weitere 20, 25 oder 30 Jahre | die volle Gebühr nach Ziffer 1.3, 1.4, 1.6, 1.7.3 beziehungsweise 1.7.5 | Gebührentarif Ziffer 1.10 in Verbindung mit Paragraf 15 Absatz 9 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Verlängerung um weitere 10 Jahre | zwei Fünftel der Gebühr nach Ziffer 1.3 a und 1.4 a, ein Drittel der Gebühr nach Ziffer 1.3 b und 1.4 b, die Hälfte der Gebühr nach Ziffer 1.6, 1.7.3 und 1.7.5 | Gebührentarif Ziffer 1.11 in Verbindung mit Paragraf 15 Absatz 6 der Bestattungs- und Friedhofssatzung |
| Ausgraben und Wiederbeisetzung einer Urne bei Umbettung, je Urne | 240,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.3 |
| Aufbewahrung in der Leichenhalle | 270,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.1 |
| Aufbahrung in der Leichenhalle mit Trauerfeier | 378,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.2 |
| Aufbahrung in der Leichenhalle Götzenkirchen mit Trauerfeier | 189,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.3 |
| Aufbewahren einer Aschenurne, je angefangene Woche | 54,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.4 |
| Benutzung der Leichenhalle für Obduktionszwecke vor der Beerdigung | 541,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.5.1 |
| Benutzung der Leichenhalle für Obduktionszwecke nach der Beerdigung | 811,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.5.2 |
| Ausgraben einer Leiche vor Ablauf der Ruhefrist, Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 940,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.1.1.1 |
| Ausgraben einer Leiche vor Ablauf der Ruhefrist, Erwachsene und Kinder nach dem vollendeten 5. Lebensjahr | 1.880,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.1.1.2 |
| Ausgraben einer Leiche vor Ablauf der Ruhefrist, Tiefgrab, untere Beisetzung | 2.264,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.1.1.3 |
| Ausgraben einer Leiche nach Ablauf der Ruhefrist, Erwachsene und Kinder nach dem vollendeten 5. Lebensjahr | 1.807,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.1.2.2 |
| Wiederbeisetzung einer Leiche, Erwachsene und Kinder nach dem vollendeten 5. Lebensjahr | 865,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.2.2 |
| Genehmigung von Holzkreuzen, Holztafeln und Grabmalen | 46,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.1.1 |
| Genehmigung von Kissensteinen, Abdeckplatten ohne aufstehendes Grabmal und Grabeinfassungen | 21,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.1.2 |
| Ausstellen oder Verlängern von Bescheinigungen, Ausweisen und Urkunden | 4,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.2 |
| Räumung eines Reihengrabes oder einstelligen Wahlgrabes bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts | 247,50 € | Gebührentarif Ziffer 6.1.1 |
| Räumung eines Urnenreihengrabes bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts | 107,25 € | Gebührentarif Ziffer 6.1.3 |
| Pflege eines vorzeitig zurückgegebenen Reihengrabes oder einstelligen Wahlgrabes, je angefangenes Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist | 100,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.2.1 |
| Pflege eines vorzeitig zurückgegebenen Urnenreihengrabes, je angefangenes Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist | 35,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.2 dritter Spiegelstrich, im Tarif versehentlich als 6.1.3 nummeriert |
Was ein Grab in Kerpen über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.604,00 €
Reihengrabstätte für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Nutzungsdauer 20 Jahre in Kerpen, über 20 Jahre, das sind 330,20 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Ziffer 1.1 Buchstabe a und Ziffer 2.1.1.2 | 795,00 € |
| BestattungGebührentarif Ziffer 2.1.1.1 | 609,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.404,00 € |
In diesen Reihengrabfeldern werden nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Bestattungs- und Friedhofssatzung auch Tot- und Fehlgeburten bestattet; deren Beisetzung kostet nach Ziffer 2.1.1.1 nur 80 Euro. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 nicht möglich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen, mit Gebührentarif in Paragraf 4, vom 21.12.1989 unter Berücksichtigung der Änderungen bis zum 16.12.2025, 28. Änderung eingearbeitet, in Kraft seit 01.01.2026. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
12 Fragen, die die Satzung von Kerpen offenlässt
- Die Satzung gilt für die elf städtischen Friedhöfe, die Paragraf 1 der Bestattungs- und Friedhofssatzung aufzählt: Mödrath, Götzenkirchen, Buir, Blatzheim, die beiden Friedhöfe in Kerpen, Sindorf, Horrem, Neu-Bottenbroich, Türnich, Brüggen und Manheim-neu. Für kirchliche Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Die Beträge der Ziffer 1 gelten ausdrücklich je Grabstelle. In einem Mehrfachwahlgrab kostet die erste Stelle nach Ziffer 1.3, jede weitere nach Ziffer 1.4. Wir führen die weiteren Stellen nicht als eigene Grabart, weil man sie nicht ohne die erste erwerben kann; sie stehen unter den weiteren Gebühren.
- Der Tarif nennt zu jeder Grabart zwei oder drei Laufzeiten, weil Paragraf 11 Absatz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung für die Friedhöfe Buir, Manheim, Manheim-neu, Neu-Bottenbroich und Sindorf wegen der Bodenbeschaffenheit längere Ruhefristen festsetzt. Wir führen jede Laufzeit als eigene Grabart, weil sich der Preis unterscheidet.
- Die pflegefreie Reihengrabstätte nach Ziffer 1.7.1 Buchstabe a mit 20 Jahren Laufzeit führen wir als Kindergrab. Der Tarif sagt das nicht, aber zwanzig Jahre sind nach Paragraf 11 Absatz 1 der Bestattungs- und Friedhofssatzung allein die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr; für Erwachsene gibt es die Laufzeit nicht. Das ist eine Auslegung, keine ausdrückliche Angabe der Quelle.
- Die fünf pflegefreien Grabarten der Ziffer 1.7 führen wir als pflegefrei, weil die Gebührensatzung sie selbst so überschreibt und die Bestattungs- und Friedhofssatzung sie in Paragraf 13 Absatz 2, Paragraf 14 und Paragraf 16 Absatz 2 als eigene Grabstättenarten neben den gewöhnlichen führt. Der Aufpreis von 1.620 Euro gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab derselben Laufzeit ist der Preis der Pflege, und die Stadt erhebt ihn in ihrer eigenen Satzung. Ein Satz, der die Pflege ausdrücklich der Friedhofsverwaltung zuweist, steht allerdings in keiner der beiden Satzungen; Paragraf 29 Absatz 5 legt die Herrichtung und Instandhaltung allgemein den Unterhaltungspflichtigen auf, ohne die pflegefreien Grabstätten davon auszunehmen. Wir stützen uns deshalb auf die Bezeichnung und auf den Preisunterschied.
- Die Stadt beschreibt die pflegefreien Gräber auf ihrer Seite zum Friedhofswesen als in Rasen eingebettete Gräber, deren gesamte Rasenfläche das Friedhofspersonal pflegt. Diese Seite liegt auf dem alten Auftritt www2.stadt-kerpen.de, dessen Server ein falsches Zertifikat ausliefert und der deshalb weder über den normalen Abruf noch über den Rückfall erreichbar war. Wir stützen die Einordnung daher auf die beiden Satzungen und nennen die Beschreibung nur als Bestätigung.
- Für das Aschestreufeld nennt Ziffer 1.8 nur eine Nutzungsgebühr von 231 Euro und keine Nutzungsdauer. Wir setzen die Ruhezeit für Aschen von zwanzig Jahren nach Paragraf 11 Absatz 3 an.
- Paragraf 16 Absatz 1 Buchstabe c der Bestattungs- und Friedhofssatzung erlaubt Beisetzungen in anonymen Urnenreihengrabfeldern. Der Gebührentarif führt dafür keine eigene Position; wir legen deshalb keine eigene Grabart an.
- Ziffer 2.1.1.5 ermäßigt die Erdbeisetzungsgebühr auf ein Viertel, wenn durch eine unmittelbar vorhergehende Bestattung im Tiefgrab die Gebühr für das Öffnen und Schließen der oberen Grabstelle bereits entstanden war. Wir rechnen mit dem vollen Satz.
- Die Benutzung der Leichenhalle ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Die Aufbahrung mit Trauerfeier kostet nach Ziffer 3.2 zusätzlich 378 Euro, in Götzenkirchen nach Ziffer 3.3 nur 189 Euro.
- Ziffer 6.2 des Tarifs nummeriert ihre vier Unterpunkte fehlerhaft als 6.2.1, 6.1.2, 6.1.3 und 6.1.4 und wiederholt damit die Nummern der Ziffer 6.1. Wir übernehmen die Beträge und benennen die Stelle beschreibend.
- Die Stadt veröffentlicht keine eigene Rufnummer und keine eigenen Öffnungszeiten für das Friedhofswesen, die wir prüfen konnten. Wir geben die Anschrift und die Zentrale der Stadtverwaltung an.
Friedhöfe in Kerpen und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen, mit Gebührentarif in Paragraf 4 vom 21.12.1989 unter Berücksichtigung der Änderungen bis zum 16.12.2025, 28. Änderung eingearbeitet, in Kraft seit 01.01.2026
- Bestattungs- und Friedhofssatzung der Kolpingstadt Kerpen vom 21.10.2003 unter Berücksichtigung der Änderungen bis zum 18.04.2023
- Ortsrecht der Kolpingstadt Kerpen, Abschnitt Öffentliche Einrichtungen Bestandsverzeichnis, abgerufen am 30.08.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.