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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Regensburg · Bayern · AGS 09362000

Friedhofsgebühren Regensburg: jede Position mit Paragraf

Abgeschrieben aus Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Regensburg (Bestattungsgebührensatzung - BGS), vom 13.12.2018, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.12.2024, gültig ab 01.01.2025. Die Sätze gelten für alle 16 Friedhöfe der Stadt Regensburg, nicht für einzelne.

598,00 €
Günstigstes Grab

Urnensammelgrab für anonyme Bestattungen

2.025,00 €
Teuerstes Grab

Gruft, je Grabstelle

14
Grabarten in der Satzung
15 Jahre
Erdbestattung von Leichen

Paragraf 15 Satz 1 der Bestattungssatzung

Was ein Grab in Regensburg kostet

Kurz beantwortet

In Regensburg kostet das günstigste Grab 598,00 € (Urnensammelgrab für anonyme Bestattungen), das teuerste 2.025,00 €. Beides umfasst Grabnutzung und Beisetzung. Grundlage ist Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Regensburg (Bestattungsgebührensatzung - BGS), vom 13.12.2018, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.12.2024, gültig ab 01.01.2025.

Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.

Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

Erdbestattung: 4 Grabarten

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Grabstätte allgemeiner Art, je GrabstelleDas einzige gewöhnliche Erdgrab in Regensburg. Die Grabnutzungsgebühr beträgt 73 Euro je Jahr und Grabstelle und wird bei der erstmaligen Zuteilung für die ganze Ruhezeit von 15 Jahren erhoben. In der Beisetzungsgebühr stecken 848 Euro für das Öffnen und Schließen des Grabes sowie 25 Euro für die Benutzung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen.1.095,00 €873,00 €1.968,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Nummer I.1.1, Nummer II.3.1 Buchstabe a und Nummer II.2.1
Kindergrabstätte in einem Grabfeld bis zu einer Sarglänge von 1,00 MeterDie Grabnutzungsgebühr beträgt 71 Euro je Jahr. Die Ruhezeit von sieben Jahren gilt nach Paragraf 15 Satz 1 der Bestattungssatzung für Leichen in Grabfeldern bis zu einer Sarglänge von 1,00 Meter und für Totgeburten.497,00 €447,00 €944,00 €7 J.Gebührenverzeichnis Nummer I.1.4, Nummer II.3.1 Buchstabe b und Nummer II.2.1
Kindergrabstätte für Verstorbene mit einer Sarglänge bis 40 ZentimeterDieselbe Grabstätte wie die vorige Zeile, nur die Beisetzungsgebühr ist eine andere: Bei einer Sarglänge bis 40 Zentimeter kostet die Beisetzung 135 statt 422 Euro.497,00 €160,00 €657,00 €7 J.Gebührenverzeichnis Nummer I.1.4, Nummer II.3.1 Buchstabe c und Nummer II.2.1
Gruft, je GrabstelleDie Grabnutzungsgebühr beträgt 74 Euro je Jahr und Grabstelle. Das Grabrecht an Grüften besteht nach Paragraf 19 Absatz 1 der Bestattungssatzung 20 Jahre und richtet sich damit nicht nach der Ruhezeit. Das unterirdische Bauwerk selbst stellt die Friedhofsverwaltung nach Paragraf 11 der Bestattungssatzung auf Rechnung des Erwerbers her; dieser Preis steht nicht im Gebührenverzeichnis und fehlt in unserem Betrag.1.480,00 €545,00 €2.025,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Nummer I.1.11, Nummer II.3.4 und Nummer II.2.1

Urne: 10 Grabarten

Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnengrab, je GrabstelleDie Grabnutzungsgebühr beträgt 71 Euro je Jahr und Grabstelle. Nach Paragraf 6 Absatz 3 Satz 3 der Bestattungssatzung finden in einem Urnengrab je Grabstelle vier Urnen Platz; die Zahl der Beisetzungen ändert die Grabnutzungsgebühr nicht.852,00 €343,00 €1.195,00 €12 J.Gebührenverzeichnis Nummer I.1.2, Nummer II.3.5 und Nummer II.2.1
Urnennische in der Urnenwand I im Friedhof Dreifaltigkeitsberg, für eine UrneDas günstigste gewöhnliche Grab in Regensburg. Die Grabnutzungsgebühr beträgt 48 Euro je Jahr, in die Nische passt nur eine Urne.576,00 €343,00 €919,00 €12 J.Gebührenverzeichnis Nummer I.1.8, Nummer II.3.5 und Nummer II.2.1
Urnennische für bis zu zwei UrnenDie Grabnutzungsgebühr beträgt 96 Euro je Jahr und gilt für die ganze Nische, in der zwei Urnen Platz finden. Die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an.1.152,00 €343,00 €1.495,00 €12 J.Gebührenverzeichnis Nummer I.1.9, Nummer II.3.5 und Nummer II.2.1
Urnennische für bis zu vier UrnenDie Grabnutzungsgebühr beträgt 125 Euro je Jahr und gilt für die ganze Nische, in der vier Urnen Platz finden. Die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an.1.500,00 €343,00 €1.843,00 €12 J.Gebührenverzeichnis Nummer I.1.10, Nummer II.3.5 und Nummer II.2.1
Grabplatz für eine Urne in einer naturnahen, pflegefreien Abteilung am Friedhof DreifaltigkeitsbergDie Grabnutzungsgebühr beträgt 76 Euro je Jahr. Das Gebührenverzeichnis nennt diese Abteilungen ausdrücklich pflegefrei, und die Beisetzungsgebühr von 632 Euro schließt das Grabschild samt Beschriftung und die Erstbegrünung des Grabplatzes durch die Stadt ein. Hierher gehören nach Paragraf 10a der Bestattungssatzung auch die Bestattung unter Bäumen, die Waldgrababteilung und die Bestattungsschnecke.912,00 €657,00 €1.569,00 €12 J.Gebührenverzeichnis Nummer I.1.7, Nummer II.3.6 und Nummer II.2.1
Einzelgrab unter einer Granitsteinplatte in einer naturnahen, pflegefreien Abteilung am Friedhof DreifaltigkeitsbergDie Beisetzungsgebühr von 683 Euro enthält die Granitplatte, das Grabschild samt Beschriftung und die Erstbegrünung.912,00 €708,00 €1.620,00 €12 J.Gebührenverzeichnis Nummer I.1.7, Nummer II.3.7 Buchstabe a und Nummer II.2.1
Doppelgrab unter einer Doppelgranitsteinplatte in einer naturnahen, pflegefreien Abteilung am Friedhof DreifaltigkeitsbergDas günstigste pflegefreie Einzelgrab mit Namen in Regensburg. Die Beisetzungsgebühr von 424 Euro fällt je Beisetzung an und ist niedriger als beim Einzelgrab, weil sich zwei Beisetzungen eine Platte teilen. Die Beschriftung des Grabschildes muss nach dem Gebührenverzeichnis gesondert beauftragt werden und kostet extra; dieser Preis steht nicht in der Satzung.912,00 €449,00 €1.361,00 €12 J.Gebührenverzeichnis Nummer I.1.7, Nummer II.3.7 Buchstabe b und Nummer II.2.1
Grabplatz um einen Quader oder Steinfindling in einer naturnahen, pflegefreien Abteilung am Friedhof DreifaltigkeitsbergDie Beisetzungsgebühr von 474 Euro enthält den Quader oder den Steinfindling und die Erstbegrünung.912,00 €499,00 €1.411,00 €12 J.Gebührenverzeichnis Nummer I.1.7, Nummer II.3.8 und Nummer II.2.1
Urnensammelgrab für anonyme BestattungenDas günstigste Grab in Regensburg überhaupt. Die 255 Euro sind ausdrücklich die Gebühr für die ganze Dauer der Ruhefrist und keine Jahresgebühr. An einem Sammelgrab kann nach Paragraf 18 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungssatzung kein Grabrecht erworben werden, deshalb ist es auch nicht verlängerbar.255,00 €343,00 €598,00 €12 J.Gebührenverzeichnis Nummer I.1.5, Nummer II.3.5 und Nummer II.2.1
Urnensammelgrab mit BeschriftungAuch diese 648 Euro gelten für die ganze Dauer der Ruhefrist. Das Grab trägt die Namen der Beigesetzten. Ein Grabrecht entsteht auch hier nicht, die Beisetzung und die saisonale Bepflanzung übernimmt nach der Infobroschüre der Städtischen Friedhofsverwaltung deren Personal.648,00 €343,00 €991,00 €12 J.Gebührenverzeichnis Nummer I.1.6, Nummer II.3.5 und Nummer II.2.1

Bestattung, Trauerhalle und alles andere

Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.

PositionBetragFundstelle
Benutzung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen, fällt bei jeder Bestattung an25,00 €Gebührenverzeichnis Nummer II.2.1
Sargbestattung in Einfachgrabtiefe, Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr oder Sarglänge über 80 Zentimeter848,00 €Gebührenverzeichnis Nummer II.3.1 Buchstabe a
Sargbestattung in Einfachgrabtiefe, Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr oder Sarglänge bis 80 Zentimeter422,00 €Gebührenverzeichnis Nummer II.3.1 Buchstabe b
Sargbestattung in Einfachgrabtiefe bei einer Sarglänge bis 40 Zentimeter135,00 €Gebührenverzeichnis Nummer II.3.1 Buchstabe c
Zusätzliche Leistungen bei der Beisetzung eines Sarges in Überlänge101,00 €Gebührenverzeichnis Nummer II.3.2
Zusätzliche Leistungen für die Herstellung eines Tiefgrabes oder eine Ausbettung aus einem Tiefgrab158,00 €Gebührenverzeichnis Nummer II.3.3
Sargbestattung in einer Gruft, einschließlich Kontrolle und Kehren der Gruft520,00 €Gebührenverzeichnis Nummer II.3.4
Urnenbeisetzung in einer Erdgrabstätte oder in einer Urnennische318,00 €Gebührenverzeichnis Nummer II.3.5
Urnenbeisetzung in einem naturnahen Grabplatz, mit Grabschild, Beschriftung und Erstbegrünung632,00 €Gebührenverzeichnis Nummer II.3.6
Urnenbeisetzung in einem Einzelgrab unter Granitsteinplatte, mit Platte, Grabschild, Beschriftung und Erstbegrünung683,00 €Gebührenverzeichnis Nummer II.3.7 Buchstabe a
Urnenbeisetzung in einem Doppelgrab unter Doppelgranitsteinplatte, mit Platte, Grabschild und Erstbegrünung, ohne Beschriftung424,00 €Gebührenverzeichnis Nummer II.3.7 Buchstabe b
Urnenbeisetzung um einen Quader oder Steinfindling, mit Stein und Erstbegrünung474,00 €Gebührenverzeichnis Nummer II.3.8
Grabplatz in der Abteilung 51 im Friedhof Dreifaltigkeitsberg, einmalige Gebühr3.228,00 €Gebührenverzeichnis Nummer I.1.3
Benutzung des Leichenhauses185,00 €Gebührenverzeichnis Nummer II.2.2
Benutzung der Trauerhallen Dreifaltigkeitsberg und Reinhausen bis zu 45 Minuten, ohne Organist206,00 €Gebührenverzeichnis Nummer II.2.3
Zuschlag bei Nutzung der Trauerhalle über 45 Minuten hinaus, für bis zu weitere 45 Minuten28,00 €Gebührenverzeichnis Nummer II.2.4
Benutzung des Trauerraums am Dreifaltigkeitsbergfriedhof107,00 €Gebührenverzeichnis Nummer II.2.5
Benutzung eines Verabschiedungsraums am Dreifaltigkeitsbergfriedhof135,00 €Gebührenverzeichnis Nummer II.2.6
Benutzung des Umbettungsraums am Dreifaltigkeitsbergfriedhof48,00 €Gebührenverzeichnis Nummer II.2.7
Benutzung des Sektionsraums am Dreifaltigkeitsbergfriedhof144,00 €Gebührenverzeichnis Nummer II.2.8
Benutzung der Kühlräume, je angefangenem Tag19,00 €Gebührenverzeichnis Nummer II.2.9
Ausbettung einer Leiche oder von Gebeinen aus einem Einfachgrab852,00 €Gebührenverzeichnis Nummer II.4.1
Ausbettung einer Urne oder von Ascheresten315,00 €Gebührenverzeichnis Nummer II.4.2
Fundamentierung von Grabmalen durch die Friedhofsverwaltung83,00 €Gebührenverzeichnis Nummer II.5.1
Herstellung von Grabeinfassungen durch die Friedhofsverwaltung43,00 €Gebührenverzeichnis Nummer II.5.2
Abtragung und Entsorgung von Grabanlagen durch die Friedhofsverwaltung482,00 €Gebührenverzeichnis Nummer II.5.3
Reinigung einer Gruft bei einem Zeitaufwand bis zu einer Stunde208,00 €Gebührenverzeichnis Nummer II.5.4
Reinigung einer Gruft über eine Stunde hinaus, je angefangener weiterer Stunde113,00 €Gebührenverzeichnis Nummer II.5.5
Sonderleistungen der Friedhofsverwaltung, die das Gebührenverzeichnis nicht nenntnach den tatsächlichen Personal- und Sachkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags von 20 ProzentGebührenverzeichnis Nummer II.5.6
Einäscherung ab dem vollendeten 10. Lebensjahr oder Sarglänge über 80 Zentimeter, netto zuzüglich Umsatzsteuer383,00 €Gebührenverzeichnis Nummer III.6.1 Buchstabe a
Einäscherung bis zum vollendeten 10. Lebensjahr oder Sarglänge bis 80 Zentimeter, netto zuzüglich Umsatzsteuer191,00 €Gebührenverzeichnis Nummer III.6.1 Buchstabe b
Urnenversand innerhalb Deutschlands ohne Expresspaket, netto zuzüglich Umsatzsteuer86,00 €Gebührenverzeichnis Nummer III.6.2
Urnenversand außerhalb Deutschlands oder per Expresspaket, netto zuzüglich Umsatzsteuer105,00 €Gebührenverzeichnis Nummer III.6.3
Urnentransport innerhalb Regensburgs oder bis 15 Kilometer, netto zuzüglich Umsatzsteuer46,00 €Gebührenverzeichnis Nummer III.6.4 Buchstabe a
Urnentransport über 15 bis 30 Kilometer, netto zuzüglich Umsatzsteuer77,00 €Gebührenverzeichnis Nummer III.6.4 Buchstabe b
Reguläre Bestatterdienstleistungen der Städtischen Bestattung, netto zuzüglich Umsatzsteuer425,00 €Gebührenverzeichnis Nummer III.7.1
Inanspruchnahme eines Leihsargs, netto zuzüglich Umsatzsteuer82,00 €Gebührenverzeichnis Nummer III.7.7
Überführung eines Verstorbenen bei einer Sarglänge über 80 Zentimeter innerhalb Regensburgs oder bis 15 Kilometer, netto zuzüglich Umsatzsteuer204,00 €Gebührenverzeichnis Nummer III.8.2
Überführung eines Verstorbenen bei einer Sarglänge über 80 Zentimeter bis 30 Kilometer, netto zuzüglich Umsatzsteuer254,00 €Gebührenverzeichnis Nummer III.8.4
Überführung eines Verstorbenen bei einer Sarglänge über 80 Zentimeter über 30 Kilometer hinaus, je angefangenem weiteren Kilometer, netto zuzüglich Umsatzsteuer1,34 €Gebührenverzeichnis Nummer III.8.6
Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Regensburg (Bestattungsgebührensatzung - BGS), vom 13.12.2018, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.12.2024, gültig ab 01.01.2025.

Über die gesamte Laufzeit gerechnet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

5.868,00 €

Grabstätte allgemeiner Art, je Grabstelle in Regensburg, über 15 Jahre, das sind 391,20 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührenverzeichnis Nummer I.1.1, Nummer II.3.1 Buchstabe a und Nummer II.2.11.095,00 €
BestattungGebührenverzeichnis Nummer II.2.1873,00 €
Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung3.900,00 €
Davon an die Gemeinde1.968,00 €

Das einzige gewöhnliche Erdgrab in Regensburg. Die Grabnutzungsgebühr beträgt 73 Euro je Jahr und Grabstelle und wird bei der erstmaligen Zuteilung für die ganze Ruhezeit von 15 Jahren erhoben. In der Beisetzungsgebühr stecken 848 Euro für das Öffnen und Schließen des Grabes sowie 25 Euro für die Benutzung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Regensburg (Bestattungsgebührensatzung - BGS), vom 13.12.2018, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.12.2024, gültig ab 01.01.2025. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

Was diese Erhebung nicht hergibt

  • Regensburg erhebt die Grabnutzungsgebühr als Jahresgebühr je Grabstelle. Wir multiplizieren den Jahressatz mit der Ruhezeit, weil Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung die Gebühr bei der erstmaligen Zuteilung für die Dauer der Ruhezeit erhebt. Bei mehrstelligen Grabstätten vervielfacht sich der Betrag nach der Zahl der Grabstellen; unsere Angaben gelten für eine einstellige Grabstätte.
  • Zu jeder Beisetzungsgebühr rechnen wir die 25 Euro der Nummer II.2.1 für die Benutzung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen hinzu. Das Gebührenverzeichnis führt sie als eigene Position, sie fällt aber bei jeder Bestattung auf einem städtischen Friedhof an. Wer sie weglässt, rechnet jedes Grab um 25 Euro zu billig.
  • Für die Beisetzung in einem Urnensammelgrab nennt das Gebührenverzeichnis keine eigene Position. Wir setzen die Nummer II.3.5 für die Urnenbeisetzung in Erdgrabstätten an, weil ein Urnensammelgrab nach Paragraf 9 Absatz 1 der Bestattungssatzung eine Erdgrabstätte für Urnen ist. Das ist unsere Auslegung, kein Wortlaut.
  • Die Nummer I.1.3 nennt einen Grabplatz in der Abteilung 51 im Friedhof Dreifaltigkeitsberg für einmalig 3.228 Euro. Weder die Gebührensatzung noch die Bestattungssatzung sagen, ob dort Särge oder Urnen beigesetzt werden und wie lange das Nutzungsrecht läuft. Wir führen die Position deshalb nur unter den weiteren Gebühren und nicht als Grabart.
  • Die Bestattungssatzung kennt in Paragraf 8 noch Grabstätten in besonderer Lage an Mauern, in Mauernischen und an Hecken. Bis 2018 hatten sie einen eigenen, höheren Gebührensatz. Seit dem Gebührenverzeichnis vom 13.12.2018 gibt es diese Zeile nicht mehr; wir führen für sie deshalb keinen eigenen Preis.
  • Wir führen die naturnahen Grabplätze am Dreifaltigkeitsberg als pflegefrei, weil die Nummer I.1.7 des Gebührenverzeichnisses sie wörtlich naturnahe, pflegefreie Abteilungen nennt und die Beisetzungsgebühren der Nummern II.3.6 bis II.3.8 die Erstbegrünung des Grabplatzes durch die Stadt einschließen. Ein Paragraf der Bestattungssatzung, der die laufende Pflege ausdrücklich der Stadt zuweist, fehlt allerdings; Paragraf 32 Absatz 3 spricht nur von den Anlagen außerhalb der Grabstätten. Die Infobroschüre der Städtischen Friedhofsverwaltung sagt, die pflegefreien Grabstätten seien in ein gärtnerisches Gesamtkonzept eingebunden, das städtisches Fachpersonal saisonal bepflanzt und pflegt. Eine Genossenschaft, eine Treuhandstelle oder ein gesonderter Pflegevertrag kommt in Regensburg nirgends vor.
  • Die beiden Urnensammelgräber der Nummern I.1.5 und I.1.6 führen wir als pflegefrei, weil an einer Sammelgrabstätte nach Paragraf 18 Absatz 1 Satz 2 der Bestattungssatzung kein Grabrecht erworben werden kann und die Pflicht zur Anlegung und Instandhaltung nach Paragraf 32 Absatz 2 nur den Inhaber eines Grabrechts trifft. Für das anonyme Sammelgrab folgt das schon daraus, dass es keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle gibt.
  • Die Urnennischen führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 35 Absatz 2 der Bestattungssatzung sagt nur, an Urnennischen sollten keinerlei Gegenstände angebracht werden. Das ist ein Schmuckverbot und keine Übernahme der Pflege durch die Stadt.
  • Beim Doppelgrab unter Doppelgranitsteinplatte nach Nummer II.3.7 Buchstabe b muss die Beschriftung des Grabschildes gesondert beauftragt werden. Was sie kostet, steht nicht in der Satzung und fehlt deshalb in unserem Betrag.
  • Bei Grüften stellt die Friedhofsverwaltung das unterirdische Bauwerk nach Paragraf 11 der Bestattungssatzung auf Rechnung des Erwerbers her. Dieser Preis steht nicht im Gebührenverzeichnis, unser Grabpreis enthält nur die Grabnutzungsgebühr.
  • Das Grabrecht kann nach Paragraf 19 Absatz 2 der Bestattungssatzung auf Antrag verlängert werden, in der Regel um jeweils zehn Jahre. Eine eigene Verlängerungsgebühr nennt das Gebührenverzeichnis nicht; nach Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung entsteht die Grabnutzungsgebühr bei der Verlängerung für den Zeitraum der Verlängerung, also zum dann geltenden Jahressatz.
  • Eine Abräumgebühr, die schon zu Beginn des Nutzungsrechts anfällt, gibt es in Regensburg nicht. Nach Paragraf 31 der Bestattungssatzung muss der bisherige Inhaber das Grabmal selbst entfernen; erst wenn er das versäumt, berechnet die Stadt die 482 Euro der Nummer II.5.3.
  • Die Zuschläge für einen Sarg in Überlänge nach Nummer II.3.2 und für ein Tiefgrab nach Nummer II.3.3 sind in unseren Beisetzungsgebühren nicht enthalten. Wir nennen jeweils den schmalsten Satz ohne Trauerhalle, ohne Leichenhaus und ohne Überführung.
  • Die Grabnutzungs- und Bestattungsgebühren sind derzeit umsatzsteuerfrei. Ab 01.01.2027 werden nach Paragraf 1 Absatz 3 der Gebührensatzung einzelne Positionen umsatzsteuerpflichtig, soweit die Leistung auf einem nicht stadteigenen Friedhof erbracht wird; die Gebühren der Nummern II.2.9 und II.5.3 werden es in jedem Fall. Unsere Beträge sind die heute geltenden.
  • Die Friedhofsverwaltung kann nach Paragraf 15 Satz 2 der Bestattungssatzung für einzelne Friedhofsteile längere Ruhezeiten festsetzen, wenn die Bodenbeschaffenheit es verlangt. Welche Teile das sind, veröffentlicht die Stadt nicht; dort wäre der Grabpreis entsprechend höher.
  • Die Satzung gilt nur für die elf städtischen Friedhöfe. Der Evangelische Zentralfriedhof und die katholischen Friedhöfe im Stadtgebiet haben eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.

Weiter im Verzeichnis

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.