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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Würzburg · Bayern · AGS 09663000

Friedhofsgebühren Würzburg: jede Position mit Paragraf

Abgeschrieben aus Satzung über die Gebühren für die Benutzung von Friedhöfen und Bestattungseinrichtungen der Stadt Würzburg, Friedhofsgebührensatzung, Stadtrecht 3.7.3, vom 12.05.2016, bekanntgemacht am 08.06.2016 und in Kraft seit 09.06.2016, zuletzt geändert durch Satzung vom 25.04.2024, in Kraft seit 11.05.2024. Die Sätze gelten für alle 15 Friedhöfe der Stadt Würzburg, Friedhofsverwaltung, nicht für einzelne.

91,00 €
Günstigstes Grab

Grabplatz im Sternchengarten

3.953,00 €
Teuerstes Grab

Urnenfamilienbaumgrab, Kategorie C

24
Grabarten in der Satzung
15 Jahre
Alle Verstorbenen, Erdbestattung wie Urnenbeisetzung

Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Würzburg kostet

Kurz beantwortet

In Würzburg kostet das günstigste Grab 91,00 € (Grabplatz im Sternchengarten), das teuerste 3.953,00 €. Beides umfasst Grabnutzung und Beisetzung. Grundlage ist Satzung über die Gebühren für die Benutzung von Friedhöfen und Bestattungseinrichtungen der Stadt Würzburg, Friedhofsgebührensatzung, Stadtrecht 3.7.3, vom 12.05.2016, bekanntgemacht am 08.06.2016 und in Kraft seit 09.06.2016, zuletzt geändert durch Satzung vom 25.04.2024, in Kraft seit 11.05.2024.

Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.

Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

Erdbestattung: 9 Grabarten

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrab für ErdbestattungDas günstigste Erdgrab in Würzburg. Die Grabgebühr beträgt 35 Euro je Jahr, wir rechnen mit 15 Jahren. Der Tarif nennt das Reihengrab ausdrücklich verlängerbar. Reihengräber für Särge gibt es auf dem Waldfriedhof und auf dem Friedhof Lengfeld, eine Nachbelegung ist nicht möglich.525,00 €651,00 €1.176,00 €15 J.Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 1.1 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.1 und 1.3
Familiengrabstätte in allgemeiner Lage am Weg oder auf dem Waldfriedhof und dem Friedhof LengfeldDie Grabgebühr beträgt 66 Euro je Jahr und Grabplatz. Eine Stelle nimmt zwei übereinanderliegende Sargbestattungen und zusätzlich vier bis acht Urnen auf; bei mehrstelligen Grabstätten vervielfacht sich die Gebühr nach Paragraf 5 Absatz 2.990,00 €651,00 €1.641,00 €15 J.Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 1.2 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.1 und 1.3
Familiengrabstätte ab der zweiten Reihe, ausgenommen Waldfriedhof und Friedhof LengfeldDie Grabgebühr beträgt 46 Euro je Jahr und Grabplatz. Das ist das gewöhnliche Erdwahlgrab, das die Stadt auf ihrer Seite über die Grabarten mit 690 Euro für 15 Jahre nennt.690,00 €651,00 €1.341,00 €15 J.Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 1.3 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.1 und 1.3
Familiengrabstätte in bevorzugter Lage oder Mauergrab auf dem HauptfriedhofDie Grabgebühr beträgt 87 Euro je Jahr und Grabplatz und ist der höchste Satz für ein Erdwahlgrab.1.305,00 €651,00 €1.956,00 €15 J.Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 1.4 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.1 und 1.3
Erdgrab in einer Gemeinschaftsanlage mit RahmenpflegeDie Grabgebühr beträgt 186 Euro je Jahr. Der Tarif nennt Rahmenpflege, nicht Grabpflege; bei den Urnengräbern der Ziffern 2.5 und 2.9 schreibt dieselbe Satzung ausdrücklich Grabpflege. Wir führen das Grab deshalb nicht als pflegefrei, die Pflege der Grabstelle selbst bleibt nach Paragraf 17 Absatz 6 der Friedhofssatzung beim Nutzungsberechtigten.2.790,00 €651,00 €3.441,00 €15 J.Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 1.5 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.1 und 1.3
KindergrabDie Grabgebühr beträgt 13 Euro je Jahr. Die Beisetzung eines Kindes bis zum vollendeten 10. Lebensjahr im Kindergrab kostet pauschal 213 Euro. Wird ein Kind in einer Familiengrabstätte beigesetzt, verlangt Ziffer 1.5 dafür 471 Euro.195,00 €213,00 €408,00 €15 J.Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 1.6 der Gebührensatzung und Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.4
Grabplatz in der KinderwieseDie Grabgebühr beträgt 16 Euro je Jahr. Für die Kinderwiese erhebt die Stadt sie für mindestens zehn Jahre, deshalb rechnen wir mit zehn Jahren. Welche Bestattungsgebühr für die Kinderwiese gilt, sagt die Satzung nicht; wir setzen die Pauschale für die Beisetzung eines Kindes an.160,00 €213,00 €373,00 €10 J.Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 1.7 und Paragraf 5 Absatz 1 Satz 2 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.4
Grabplatz im SternchengartenDie Grabgebühr beträgt 10 Euro je Jahr. Für den Sternchengarten erhebt die Stadt sie für mindestens fünf Jahre. Der Garten der Sternenkinder entstand 2014 auf dem Hauptfriedhof für die kleinsten früh verstorbenen Kinder; wir setzen deshalb die Pauschale für die Bestattung von Fehlgeburten und Feten an.50,00 €41,00 €91,00 €5 J.Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 1.8 und Paragraf 5 Absatz 1 Satz 2 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.6
Gruft oder Grabkammer, je StellplatzDie Grabgebühr beträgt 92 Euro je Jahr und Stellplatz, für 15 Jahre also 1.380 Euro, wie die Stadt es auf ihrer Seite über die Grabarten selbst nennt. Statt der 373 Euro für das Ausheben rechnen wir 220 Euro für das Öffnen und Schließen der Grabkammer, weil bei einer gemauerten Kammer nichts ausgehoben wird. Die Gruftreinigung nach Ziffer 1.9 kostet zusätzlich 123 Euro je Verstorbenem.1.380,00 €498,00 €1.878,00 €15 J.Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 3 der Gebührensatzung, Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.8 und Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.3

Urne: 15 Grabarten

Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Würzburg. Die Grabgebühr beträgt 26 Euro je Jahr, der Tarif nennt das Urnenreihengrab ausdrücklich verlängerbar.390,00 €308,00 €698,00 €15 J.Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 2.1 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 2.1 und 2.3
Anonyme Urnengrabstätte für 15 JahreDas günstigste pflegefreie Grab in Würzburg und eine von zwei Positionen, die der Tarif als Einmalbetrag für 15 Jahre ausweist. Eine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre, gibt es nicht. Der Tarif setzt hinter den Betrag den Zusatz zuzüglich Umsatzsteuer, nennt aber keinen Steuersatz; wir führen deshalb den Nettobetrag. Das anonyme Feld liegt auf dem Waldfriedhof.360,00 €308,00 €668,00 €15 J.Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 2.2 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 2.1 und 2.3
Urnengemeinschaftsgruft für 15 JahreDer Tarif weist 600 Euro als Einmalbetrag für 15 Jahre aus. Die Gemeinschaftsgruften liegen auf dem Hauptfriedhof. Zur Pflege sagt die Satzung nichts, deshalb führen wir die Gruft nicht als pflegefrei. Die Beschriftung kostet nach Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.10 elf Euro je Zeichen.600,00 €308,00 €908,00 €15 J.Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 2.3 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 2.1 und 2.3
UrnenfamiliengrabDie Grabgebühr beträgt 43 Euro je Jahr. Anders als das Urnenreihengrab lässt sich das Urnenfamiliengrab mehrfach belegen und die Lage frei wählen.645,00 €308,00 €953,00 €15 J.Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 2.4 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 2.1 und 2.3
Urnengemeinschaftsgrab mit Grabpflege und Denkmal, je Stelle und UrneDie Grabgebühr beträgt 55 Euro je Jahr und Urne. Die Tarifzeile selbst schließt die Grabpflege und das Denkmal ein, deshalb führen wir das Grab als pflegefrei. Die häufigen Fragen der Friedhofsverwaltung nennen das Urnengemeinschaftsgrab am Hauptfriedhof als einzige Grabart, die sich nicht verlängern lässt.825,00 €308,00 €1.133,00 €15 J.Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 2.5 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 2.1 und 2.3
Urnengrabstelle unter einem GemeinschaftsbaumDie Grabgebühr beträgt 62 Euro je Jahr. Gemeinschaftsbäume gibt es auf dem Waldfriedhof und auf dem Friedhof Lengfeld. Nicht pflegefrei: Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofssatzung verbietet auf diesen Naturgräbern Pflanzbeete, Grabschmuck und Kerzen, sagt aber nichts darüber, dass die Stadt die Pflege übernimmt. Das Gedenkschild kostet nach Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.12 zusätzlich 25 Euro.930,00 €308,00 €1.238,00 €15 J.Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 2.6 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 2.1 und 2.3
Urnenfamilienbaumgrab, Kategorie ADie Grabgebühr beträgt 143 Euro je Jahr und gilt für den ganzen Baum, der sechs bis acht Urnen aufnimmt, nicht je Urne. Die drei Kategorien unterscheiden sich nach Größe, Art und Lage des Baumes. Die Beisetzungsgebühr fällt für jede Urne erneut an.2.145,00 €308,00 €2.453,00 €15 J.Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 2.7 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 2.1 und 2.3
Urnenfamilienbaumgrab, Kategorie BDie Grabgebühr beträgt 193 Euro je Jahr für den ganzen Baum mit sechs bis acht Urnen.2.895,00 €308,00 €3.203,00 €15 J.Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 2.7 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 2.1 und 2.3
Urnenfamilienbaumgrab, Kategorie CDie Grabgebühr beträgt 243 Euro je Jahr für den ganzen Baum mit sechs bis acht Urnen und ist der höchste Satz des Würzburger Tarifs.3.645,00 €308,00 €3.953,00 €15 J.Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 2.7 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 2.1 und 2.3
Urnennische in einer Stele oder Urnenwand für bis zu drei UrnenDie Grabgebühr beträgt 92 Euro je Jahr und gilt für die ganze Nische, in der bis zu drei Urnen Platz finden. Zur Pflege sagt die Satzung nichts.1.380,00 €308,00 €1.688,00 €15 J.Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 2.8 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 2.1 und 2.3
Urnengrab im Urnengarten mit Natursteinschriftplatte und DauerbepflanzungDas günstigste pflegefreie Grab mit eigener Grabstelle. Die Grabgebühr beträgt 105 Euro je Jahr, je Grabstelle sind zwei Urnenbestattungen möglich. Die Tarifzeile schließt Bepflanzung und Grabpflege ein. Urnengärten gibt es auf dem Hauptfriedhof, dem Waldfriedhof sowie in Heidingsfeld, Lengfeld, Unterdürrbach, Rottenbauer und Versbach.1.575,00 €308,00 €1.883,00 €15 J.Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 2.9 Buchstabe a der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 2.1 und 2.3
Urnengrab im Urnengarten mit gehobener Gestaltung oder WechselbepflanzungDie Grabgebühr beträgt 141 Euro je Jahr. Die Tarifzeile schließt Bepflanzung und Grabpflege ein.2.115,00 €308,00 €2.423,00 €15 J.Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 2.9 Buchstabe b der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 2.1 und 2.3
Urnengrab im Urnengarten mit Einzelsteinwahl und gehobener Gestaltung oder WechselbepflanzungDie Grabgebühr beträgt 182 Euro je Jahr. Den Stein muss man zusätzlich ankaufen, einen Preis dafür nennt die Satzung nicht.2.730,00 €308,00 €3.038,00 €15 J.Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 2.9 Buchstabe c der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 2.1 und 2.3
Urnengrab im Urnengarten in einer historischen Grabanlage mit gehobener Gestaltung oder WechselbepflanzungDie Grabgebühr beträgt 220 Euro je Jahr. Die Grabplatte muss man zusätzlich ankaufen, einen Preis dafür nennt die Satzung nicht.3.300,00 €308,00 €3.608,00 €15 J.Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 2.9 Buchstabe d der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 2.1 und 2.3
Urnenfamiliengrab in bevorzugter Lage oder Mauergrab auf dem HauptfriedhofDie Grabgebühr beträgt 64 Euro je Jahr und Grabplatz.960,00 €308,00 €1.268,00 €15 J.Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 2.10 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 2.1 und 2.3

Bestattung, Trauerhalle und alles andere

Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.

PositionBetragFundstelle
Ausheben und Verfüllen einer Grabstätte in Normaltiefe, Sargbestattung373,00 €Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.1
Bestattungsfeier und Nutzung der Trauerhalle einschließlich Musikanlage und Kerzen, Sargbestattung259,00 €Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.2
Durchführung der Beisetzung einschließlich Sargträger278,00 €Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.3
Pauschalgebühr für die Beisetzung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr im Kindergrab213,00 €Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.4
Pauschalgebühr für die Beisetzung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr in einer Familiengrabstätte auf Normaltiefe471,00 €Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.5
Pauschalgebühr für die Bestattung von Fehlgeburten und Feten41,00 €Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.6
Öffnen und Schließen der Grabstätte, Urnenbestattung108,00 €Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 2.1
Bestattungsfeier und Nutzung der Trauerhalle einschließlich Musikanlage und Kerzen, Urnenbestattung259,00 €Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 2.2
Durchführung der Beisetzung, Urnenbestattung200,00 €Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 2.3
Öffnen und Schließen einer Grabkammer220,00 €Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.8
Zuschlag für das Öffnen und Schließen eines Tiefgrabes187,00 €Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.7
Fundament und Einfassung, je Grabplatz6,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 4
Grabpflegerecht ohne Bestattungsanspruch an einer Familiengrabstätte am Weg59,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 5 zu Ziffer 1.2
Grabpflegerecht ohne Bestattungsanspruch an einer Familiengrabstätte ab der zweiten Reihe40,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 5 zu Ziffer 1.3
Grabpflegerecht ohne Bestattungsanspruch an einer Familiengrabstätte in bevorzugter Lage82,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 5 zu Ziffer 1.4
Grabpflegerecht ohne Bestattungsanspruch an einem Urnenfamiliengrab39,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 5 zu Ziffer 2.4
Grabpflegerecht ohne Bestattungsanspruch an einer Gruft oder Grabkammer82,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 5 zu Ziffer 3
Ausbettung einer Urne mit Versand, zuzüglich Portokosten242,00 €Paragraf 8 Absatz 2 Ziffer 1.1
Ausbettung von Gebeinen699,00 €Paragraf 8 Absatz 2 Ziffer 1.2
Beisetzung von Gebeinen mit Graböffnung in Normaltiefe498,00 €Paragraf 8 Absatz 2 Ziffer 1.3
Ausbettung eines Verstorbenen oder von Körperteilen in Normaltiefe891,00 €Paragraf 8 Absatz 2 Ziffer 1.4
Einstellung eines Sarges in das Leichenhaus und Nutzung der Kühleinrichtungen, je Kalendertag50,00 €Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.1
Nutzung der Tiefkühlung, je Kalendertag80,00 €Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.2
Nutzung des Versorgungsraumes einer Leichenhalle80,00 €Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.3
Nutzung der Abschiedsräume oder des Raums der Stille39,00 €Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.4
Bestattung außerhalb der festgelegten Bestattungstermine75,00 €Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.5
Verlängerung der Bestattungsfeier, je weitere angefangene halbe Stunde57,00 €Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.6
Gruftreinigung, je Verstorbenem123,00 €Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.9
Beschriftung des Urnengemeinschaftsgrabes, je Buchstabe, Zahl und Zeichen11,00 €Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.10
Beschriftung der Schriftplatten in den Urnengärten, je Buchstabe, Zahl und Zeichen11,00 €Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.11
Gedenkschild für Baumbestattung und Weingarten25,00 €Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.12
Miete eines Schließfaches, je Jahr30,00 €Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.15
Zuschlag auf Leistungen, die der Tarif nicht aufzählt30 Prozent auf die tatsächlichen Personal- und SachkostenParagraf 9 Absatz 2
Genehmigung zur Ausführung von Steinmetz- und Bildhauerarbeiten, je angefangenem Kalenderjahr151,00 €Paragraf 10 Ziffer 1 Buchstabe a
Genehmigung eines Grabdenkmals einschließlich der jährlichen Standfestigkeitskontrollen90,00 €Paragraf 10 Ziffer 3
Ausnahmebewilligung und Einzelanordnung109,00 €Paragraf 10 Ziffer 4
Anmeldung der Überführung eines Verstorbenen nach auswärts52,00 €Paragraf 10 Ziffer 6
Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes mit Grabbrief25,00 €Paragraf 10 Ziffer 7
Ausstellung eines Leichenpasses25,00 €Paragraf 10 Ziffer 8
Satzung über die Gebühren für die Benutzung von Friedhöfen und Bestattungseinrichtungen der Stadt Würzburg, Friedhofsgebührensatzung, Stadtrecht 3.7.3, vom 12.05.2016, bekanntgemacht am 08.06.2016 und in Kraft seit 09.06.2016, zuletzt geändert durch Satzung vom 25.04.2024, in Kraft seit 11.05.2024.

Über die gesamte Laufzeit gerechnet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

5.076,00 €

Reihengrab für Erdbestattung in Würzburg, über 15 Jahre, das sind 338,40 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 6 Absatz 2 Ziffer 1.1 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.1 und 1.3525,00 €
BestattungParagraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.1651,00 €
Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung3.900,00 €
Davon an die Gemeinde1.176,00 €

Das günstigste Erdgrab in Würzburg. Die Grabgebühr beträgt 35 Euro je Jahr, wir rechnen mit 15 Jahren. Der Tarif nennt das Reihengrab ausdrücklich verlängerbar. Reihengräber für Särge gibt es auf dem Waldfriedhof und auf dem Friedhof Lengfeld, eine Nachbelegung ist nicht möglich.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung über die Gebühren für die Benutzung von Friedhöfen und Bestattungseinrichtungen der Stadt Würzburg, Friedhofsgebührensatzung, Stadtrecht 3.7.3, vom 12.05.2016, bekanntgemacht am 08.06.2016 und in Kraft seit 09.06.2016, zuletzt geändert durch Satzung vom 25.04.2024, in Kraft seit 11.05.2024. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

Was diese Erhebung nicht hergibt

  • Würzburg erhebt die Grabnutzungsgebühr als Jahresgebühr. Paragraf 6 Absatz 1 der Gebührensatzung sagt über dem Tarif, die Gebühren gelten für die Benutzung einer einstelligen Grabstätte für ein Jahr, soweit bei einzelnen Positionen nichts anderes angegeben ist, und die Spalte trägt die Überschrift Jahresgebühr, wenn nicht einmalig. Wir rechnen deshalb überall Jahressatz mal Nutzungsdauer und nennen den Jahressatz bei jeder Grabart im Hinweis.
  • Als Nutzungsdauer setzen wir 15 Jahre an. Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung setzt die Ruhezeit einheitlich auf 15 Jahre, und Paragraf 5 Absatz 1 der Gebührensatzung erhebt die Gebühr bei der ersten Vergabe für mindestens 15 und höchstens 20 Jahre. Wer 20 Jahre wählt, zahlt ein Drittel mehr. Die Stadt rechnet auf ihrer Seite über die Grabarten mit denselben 15 Jahren.
  • Zwei Positionen sind keine Jahresgebühren. Die anonyme Urnengrabstätte nach Ziffer 2.2 kostet einmalig 360 Euro für 15 Jahre, die Urnengemeinschaftsgruft nach Ziffer 2.3 einmalig 600 Euro für 15 Jahre. Beide führen wir deshalb als nicht verlängerbar.
  • Paragraf 1 Absatz 3 der Gebührensatzung erklärt alle Gebühren zu Nettogebühren und erhebt die Umsatzsteuer zusätzlich in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe, ohne einen Satz zu nennen. Nur bei der anonymen Urnengrabstätte steht der Zusatz auch im Tarif. Wir übernehmen durchgehend die Nettobeträge, weil die Satzung keinen Steuersatz nennt. Wo Umsatzsteuer anfällt, zahlen die Angehörigen entsprechend mehr, als unsere Zahlen zeigen.
  • Die Beisetzung ist zweigeteilt und muss zusammengerechnet werden. Paragraf 8 Absatz 1 führt das Ausheben und Verfüllen der Grabstätte mit 373 Euro und die Durchführung der Beisetzung einschließlich Sargträger mit 278 Euro als getrennte Zeilen; beide fallen bei jeder Erdbestattung an, zusammen 651 Euro. Bei Urnen sind es 108 Euro für das Öffnen und Schließen und 200 Euro für die Durchführung, zusammen 308 Euro. Wer nur die erste Zeile liest, hält eine Erdbestattung für 373 statt 651 Euro.
  • Die Bestattungsfeier mit Nutzung der Trauerhalle kostet nach Ziffer 1.2 und Ziffer 2.2 jeweils 259 Euro und steckt nicht in unseren Beträgen. Paragraf 2 Absatz 2 zählt sie allerdings zu der Bestattung in einfacher würdiger Form, die die Stadt durchführt, wenn die Gebühren nicht hinreichend sichergestellt sind. Rechnet man sie mit, kostet die Erdbestattung 910 und die Urnenbeisetzung 567 Euro.
  • Für die Gruft und die Grabkammer setzen wir 220 Euro für das Öffnen und Schließen der Grabkammer nach Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.8 an statt der 373 Euro für das Ausheben, weil bei einer gemauerten Kammer nichts ausgehoben wird und Paragraf 9 Absatz 1 gerade die Leistungen erfasst, die Paragraf 8 nicht abdeckt. Die Satzung sagt das nicht ausdrücklich. Die Gruftreinigung von 123 Euro je Verstorbenem lassen wir weg, weil der Tarif sie unter den Sonderleistungen führt.
  • Ziffer 4 des Paragrafen 6 Absatz 2 verlangt 6 Euro je Grabplatz und Jahr für Fundament und Einfassung. Wir rechnen den Betrag nicht in die Grabpreise ein, weil er nur dort anfällt, wo ein Fundament oder eine Einfassung besteht; im Urnengarten, unter dem Baum und in der Gemeinschaftsanlage gibt es beides nicht. Wer ein Grabmal setzt, zahlt über 15 Jahre 90 Euro mehr, als unsere Zahl zeigt.
  • Das Erdgrab in der Gemeinschaftsanlage nach Ziffer 1.5 führen wir nicht als pflegefrei. Der Tarif nennt dort Rahmenpflege, während dieselbe Satzung bei den Urnengräbern der Ziffern 2.5 und 2.9 ausdrücklich Grabpflege schreibt. Die Stadt unterscheidet die beiden Wörter also im selben Tarif, und die Rahmenpflege deckt den Rahmen der Anlage, nicht die einzelne Grabstelle. Paragraf 17 Absatz 6 und Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung verpflichten den Inhaber des Grabnutzungsrechts zu Pflege und Instandhaltung.
  • Die Urnengrabstelle unter dem Gemeinschaftsbaum nach Ziffer 2.6 und das Urnenfamilienbaumgrab nach Ziffer 2.7 führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofssatzung verbietet auf diesen Naturgräbern Pflanzbeete, Grabschmuck und Kerzen und lässt nur eine Gedenktafel zu. Ein Verbot ist keine Zusage der Stadt, das Grab zu pflegen; über die Pflege schweigt die Satzung.
  • Die Urnennische in Stele oder Wand nach Ziffer 2.8 und die Urnengemeinschaftsgruft nach Ziffer 2.3 führen wir nicht als pflegefrei, weil die Satzung zu ihrer Pflege nichts sagt. Schweigen ist kein Beleg.
  • Die häufigen Fragen der Friedhofsverwaltung beantworten die Frage, ob die Verwaltung ein Grab pflegen kann, mit Nein und verweisen auf die Friedhofsgärtnereien. Für den Urnengarten und das Urnengemeinschaftsgrab gilt das nicht, weil deren Tarifzeilen die Grabpflege ausdrücklich einschließen. Der Ratgeber der Stadt für den Trauerfall beschreibt die Urnengärten als gärtnerisch betreute Anlagen mit Grabplätzen ohne eigene Pflegeverpflichtung und zählt die Neuanlage und Pflege der Urnengärten zu den Aufgaben der Friedhofsverwaltung.
  • Welche Bestattungsgebühr für die Kinderwiese und für den Sternchengarten gilt, ordnet die Satzung nicht zu. Für die Kinderwiese setzen wir die Pauschale von 213 Euro für die Beisetzung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr im Kindergrab an, für den Sternchengarten die Pauschale von 41 Euro für die Bestattung von Fehlgeburten und Feten. Der Garten der Sternenkinder wurde nach der Darstellung der Stadt für die kleinsten früh verstorbenen Kinder angelegt.
  • Die Nutzungsdauer der Kinderwiese und des Sternchengartens nehmen wir aus Paragraf 5 Absatz 1 der Gebührensatzung, der die Gebühr dort für mindestens zehn beziehungsweise mindestens fünf Jahre erhebt. Die Friedhofssatzung von 1981 kennt beide Grabfelder noch nicht und setzt die Ruhezeit in Paragraf 12 einheitlich auf 15 Jahre.
  • Die Gebührensatzung verweist in Paragraf 5 Absatz 1 auf Paragraf 23 und in Paragraf 7 Absatz 1 auf Paragraf 15 der Friedhofssatzung. In der veröffentlichten Friedhofssatzung steht die Erneuerung des Nutzungsrechts jedoch in Paragraf 19 und die Ruhezeit in Paragraf 12. Die Verweise zielen offenbar auf eine Fassung, die die Stadt nicht veröffentlicht. Wir nennen durchgehend die Paragrafen der veröffentlichten Fassung.
  • Die Friedhofssatzung stammt vom 22. Dezember 1981 und wurde zuletzt am 12. August 2013 geändert, ist also älter als drei Jahre. Sie ist die Fassung, die die Stadt im Stadtrecht unter 3.7.2 mit dem Stand 24.08.2013 führt. Sie kennt weder Urnengarten noch Baumgrab, Kinderwiese oder Sternchengarten, die der Gebührentarif von 2024 anbietet, und regelt deren Pflege deshalb auch nicht.
  • Einen eigenen Satz für die Verlängerung nennt die Gebührensatzung nicht. Nach Paragraf 7 Absatz 1 wird das Grabnutzungsrecht um die fehlenden vollen Jahre verlängert, also zum jeweiligen Jahressatz. Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung lässt eine Erneuerung für 5, 10 oder 15 Jahre zu.
  • Das Urnengemeinschaftsgrab nach Ziffer 2.5 führen wir als nicht verlängerbar, weil die häufigen Fragen der Friedhofsverwaltung das Urnengemeinschaftsgrab am Hauptfriedhof als einzige Grabart nennen, die sich nicht verlängern lässt. Die Satzung selbst sagt dazu nichts, und der Tarif weist die Gebühr als Jahresgebühr aus. Diese Einordnung ist deshalb unsicher.
  • Unsere Beträge gelten je Grabplatz. Nach Paragraf 5 Absatz 2 ist bei Familiengrabstätten die Zahl der möglichen Sargbeisetzungen nebeneinander maßgebend, und bei Mehrfachgrabstätten vervielfachen sich die Gebühren entsprechend. Beim Urnenfamilienbaumgrab nach Ziffer 2.7 gilt der Jahressatz dagegen für den ganzen Baum mit sechs bis acht Urnen, bei der Urnennische nach Ziffer 2.8 für bis zu drei Urnen und im Urnengarten nach Ziffer 2.9 für eine Grabstelle mit bis zu zwei Urnenbestattungen.
  • Beim Urnengarten in der Ausführung mit Einzelsteinwahl und in der historischen Grabanlage muss der Stein beziehungsweise die Grabplatte zusätzlich angekauft werden. Einen Preis dafür nennt die Satzung nicht.
  • Aufbahrung, Kühlung, die Bestattung außerhalb der festgelegten Termine für 75 Euro und der Zuschlag von 187 Euro für ein Tiefgrab stecken nicht in unseren Beträgen. Sie stehen unter den weiteren Gebühren.
  • Die Satzung gilt nur für die acht städtischen Friedhöfe Hauptfriedhof, Waldfriedhof, Heidingsfeld, Lengfeld, Oberdürrbach, Rottenbauer, Unterdürrbach und Versbach. Der Israelitische Friedhof der Jüdischen Gemeinde Würzburg Unterfranken hat eine eigene Ordnung, die wir hier nicht erfassen.
  • Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr, die unabhängig von der Grabart auf jede Grabstelle anfällt, kennt der Würzburger Tarif nicht. Auch eine Abräumgebühr erhebt er nicht; nach Paragraf 31 der Friedhofssatzung müssen die Nutzungsberechtigten Grabmale und Grabanlagen selbst entfernen.

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Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.