Würzburg, Bayern, AGS 09663000
Friedhofsgebühren in Würzburg, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Gebühren für die Benutzung von Friedhöfen und Bestattungseinrichtungen der Stadt Würzburg, Friedhofsgebührensatzung, Stadtrecht 3.7.3, vom 12.05.2016, bekanntgemacht am 08.06.2016 und in Kraft seit 09.06.2016, zuletzt geändert durch Satzung vom 25.04.2024, in Kraft seit 11.05.2024. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Würzburg und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Würzburg, Friedhofsverwaltung.
- 91,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.953,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 24
- Grabarten in der Satzung
- 15 Jahre
- Ruhefrist, Alle Verstorbenen, Erdbestattung wie Urnenbeisetzung
Grabplatz im Sternchengarten, mit Beisetzung
Urnenfamilienbaumgrab, Kategorie C, mit Beisetzung
Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Würzburg kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
9 Grabarten für die Erdbestattung in Würzburg
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für ErdbestattungDas günstigste Erdgrab in Würzburg. Die Grabgebühr beträgt 35 Euro je Jahr, wir rechnen mit 15 Jahren. Der Tarif nennt das Reihengrab ausdrücklich verlängerbar. Reihengräber für Särge gibt es auf dem Waldfriedhof und auf dem Friedhof Lengfeld, eine Nachbelegung ist nicht möglich. | 525,00 € | 651,00 € | 1.176,00 € | 15 J. | Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 1.1 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.1 und 1.3 |
| Familiengrabstätte in allgemeiner Lage am Weg oder auf dem Waldfriedhof und dem Friedhof LengfeldDie Grabgebühr beträgt 66 Euro je Jahr und Grabplatz. Eine Stelle nimmt zwei übereinanderliegende Sargbestattungen und zusätzlich vier bis acht Urnen auf; bei mehrstelligen Grabstätten vervielfacht sich die Gebühr nach Paragraf 5 Absatz 2. | 990,00 € | 651,00 € | 1.641,00 € | 15 J. | Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 1.2 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.1 und 1.3 |
| Familiengrabstätte ab der zweiten Reihe, ausgenommen Waldfriedhof und Friedhof LengfeldDie Grabgebühr beträgt 46 Euro je Jahr und Grabplatz. Das ist das gewöhnliche Erdwahlgrab, das die Stadt auf ihrer Seite über die Grabarten mit 690 Euro für 15 Jahre nennt. | 690,00 € | 651,00 € | 1.341,00 € | 15 J. | Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 1.3 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.1 und 1.3 |
| Familiengrabstätte in bevorzugter Lage oder Mauergrab auf dem HauptfriedhofDie Grabgebühr beträgt 87 Euro je Jahr und Grabplatz und ist der höchste Satz für ein Erdwahlgrab. | 1.305,00 € | 651,00 € | 1.956,00 € | 15 J. | Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 1.4 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.1 und 1.3 |
| Erdgrab in einer Gemeinschaftsanlage mit RahmenpflegeDie Grabgebühr beträgt 186 Euro je Jahr. Der Tarif nennt Rahmenpflege, nicht Grabpflege; bei den Urnengräbern der Ziffern 2.5 und 2.9 schreibt dieselbe Satzung ausdrücklich Grabpflege. Wir führen das Grab deshalb nicht als pflegefrei, die Pflege der Grabstelle selbst bleibt nach Paragraf 17 Absatz 6 der Friedhofssatzung beim Nutzungsberechtigten. | 2.790,00 € | 651,00 € | 3.441,00 € | 15 J. | Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 1.5 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.1 und 1.3 |
| KindergrabDie Grabgebühr beträgt 13 Euro je Jahr. Die Beisetzung eines Kindes bis zum vollendeten 10. Lebensjahr im Kindergrab kostet pauschal 213 Euro. Wird ein Kind in einer Familiengrabstätte beigesetzt, verlangt Ziffer 1.5 dafür 471 Euro. | 195,00 € | 213,00 € | 408,00 € | 15 J. | Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 1.6 der Gebührensatzung und Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.4 |
| Grabplatz in der KinderwieseDie Grabgebühr beträgt 16 Euro je Jahr. Für die Kinderwiese erhebt die Stadt sie für mindestens zehn Jahre, deshalb rechnen wir mit zehn Jahren. Welche Bestattungsgebühr für die Kinderwiese gilt, sagt die Satzung nicht; wir setzen die Pauschale für die Beisetzung eines Kindes an. | 160,00 € | 213,00 € | 373,00 € | 10 J. | Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 1.7 und Paragraf 5 Absatz 1 Satz 2 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.4 |
| Grabplatz im SternchengartenDie Grabgebühr beträgt 10 Euro je Jahr. Für den Sternchengarten erhebt die Stadt sie für mindestens fünf Jahre. Der Garten der Sternenkinder entstand 2014 auf dem Hauptfriedhof für die kleinsten früh verstorbenen Kinder; wir setzen deshalb die Pauschale für die Bestattung von Fehlgeburten und Feten an. | 50,00 € | 41,00 € | 91,00 € | 5 J. | Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 1.8 und Paragraf 5 Absatz 1 Satz 2 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.6 |
| Gruft oder Grabkammer, je StellplatzDie Grabgebühr beträgt 92 Euro je Jahr und Stellplatz, für 15 Jahre also 1.380 Euro, wie die Stadt es auf ihrer Seite über die Grabarten selbst nennt. Statt der 373 Euro für das Ausheben rechnen wir 220 Euro für das Öffnen und Schließen der Grabkammer, weil bei einer gemauerten Kammer nichts ausgehoben wird. Die Gruftreinigung nach Ziffer 1.9 kostet zusätzlich 123 Euro je Verstorbenem. | 1.380,00 € | 498,00 € | 1.878,00 € | 15 J. | Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 3 der Gebührensatzung, Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.8 und Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.3 |
15 Grabarten für die Urne in Würzburg
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Würzburg. Die Grabgebühr beträgt 26 Euro je Jahr, der Tarif nennt das Urnenreihengrab ausdrücklich verlängerbar. | 390,00 € | 308,00 € | 698,00 € | 15 J. | Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 2.1 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 2.1 und 2.3 |
| Anonyme Urnengrabstätte für 15 JahreDas günstigste pflegefreie Grab in Würzburg und eine von zwei Positionen, die der Tarif als Einmalbetrag für 15 Jahre ausweist. Eine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre, gibt es nicht. Der Tarif setzt hinter den Betrag den Zusatz zuzüglich Umsatzsteuer, nennt aber keinen Steuersatz; wir führen deshalb den Nettobetrag. Das anonyme Feld liegt auf dem Waldfriedhof. | 360,00 € | 308,00 € | 668,00 € | 15 J. | Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 2.2 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 2.1 und 2.3 |
| Urnengemeinschaftsgruft für 15 JahreDer Tarif weist 600 Euro als Einmalbetrag für 15 Jahre aus. Die Gemeinschaftsgruften liegen auf dem Hauptfriedhof. Zur Pflege sagt die Satzung nichts, deshalb führen wir die Gruft nicht als pflegefrei. Die Beschriftung kostet nach Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.10 elf Euro je Zeichen. | 600,00 € | 308,00 € | 908,00 € | 15 J. | Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 2.3 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 2.1 und 2.3 |
| UrnenfamiliengrabDie Grabgebühr beträgt 43 Euro je Jahr. Anders als das Urnenreihengrab lässt sich das Urnenfamiliengrab mehrfach belegen und die Lage frei wählen. | 645,00 € | 308,00 € | 953,00 € | 15 J. | Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 2.4 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 2.1 und 2.3 |
| Urnengemeinschaftsgrab mit Grabpflege und Denkmal, je Stelle und UrneDie Grabgebühr beträgt 55 Euro je Jahr und Urne. Die Tarifzeile selbst schließt die Grabpflege und das Denkmal ein, deshalb führen wir das Grab als pflegefrei. Die häufigen Fragen der Friedhofsverwaltung nennen das Urnengemeinschaftsgrab am Hauptfriedhof als einzige Grabart, die sich nicht verlängern lässt. | 825,00 € | 308,00 € | 1.133,00 € | 15 J. | Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 2.5 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 2.1 und 2.3 |
| Urnengrabstelle unter einem GemeinschaftsbaumDie Grabgebühr beträgt 62 Euro je Jahr. Gemeinschaftsbäume gibt es auf dem Waldfriedhof und auf dem Friedhof Lengfeld. Nicht pflegefrei: Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofssatzung verbietet auf diesen Naturgräbern Pflanzbeete, Grabschmuck und Kerzen, sagt aber nichts darüber, dass die Stadt die Pflege übernimmt. Das Gedenkschild kostet nach Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.12 zusätzlich 25 Euro. | 930,00 € | 308,00 € | 1.238,00 € | 15 J. | Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 2.6 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 2.1 und 2.3 |
| Urnenfamilienbaumgrab, Kategorie ADie Grabgebühr beträgt 143 Euro je Jahr und gilt für den ganzen Baum, der sechs bis acht Urnen aufnimmt, nicht je Urne. Die drei Kategorien unterscheiden sich nach Größe, Art und Lage des Baumes. Die Beisetzungsgebühr fällt für jede Urne erneut an. | 2.145,00 € | 308,00 € | 2.453,00 € | 15 J. | Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 2.7 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 2.1 und 2.3 |
| Urnenfamilienbaumgrab, Kategorie BDie Grabgebühr beträgt 193 Euro je Jahr für den ganzen Baum mit sechs bis acht Urnen. | 2.895,00 € | 308,00 € | 3.203,00 € | 15 J. | Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 2.7 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 2.1 und 2.3 |
| Urnenfamilienbaumgrab, Kategorie CDie Grabgebühr beträgt 243 Euro je Jahr für den ganzen Baum mit sechs bis acht Urnen und ist der höchste Satz des Würzburger Tarifs. | 3.645,00 € | 308,00 € | 3.953,00 € | 15 J. | Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 2.7 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 2.1 und 2.3 |
| Urnennische in einer Stele oder Urnenwand für bis zu drei UrnenDie Grabgebühr beträgt 92 Euro je Jahr und gilt für die ganze Nische, in der bis zu drei Urnen Platz finden. Zur Pflege sagt die Satzung nichts. | 1.380,00 € | 308,00 € | 1.688,00 € | 15 J. | Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 2.8 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 2.1 und 2.3 |
| Urnengrab im Urnengarten mit Natursteinschriftplatte und DauerbepflanzungDas günstigste pflegefreie Grab mit eigener Grabstelle. Die Grabgebühr beträgt 105 Euro je Jahr, je Grabstelle sind zwei Urnenbestattungen möglich. Die Tarifzeile schließt Bepflanzung und Grabpflege ein. Urnengärten gibt es auf dem Hauptfriedhof, dem Waldfriedhof sowie in Heidingsfeld, Lengfeld, Unterdürrbach, Rottenbauer und Versbach. | 1.575,00 € | 308,00 € | 1.883,00 € | 15 J. | Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 2.9 Buchstabe a der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 2.1 und 2.3 |
| Urnengrab im Urnengarten mit gehobener Gestaltung oder WechselbepflanzungDie Grabgebühr beträgt 141 Euro je Jahr. Die Tarifzeile schließt Bepflanzung und Grabpflege ein. | 2.115,00 € | 308,00 € | 2.423,00 € | 15 J. | Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 2.9 Buchstabe b der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 2.1 und 2.3 |
| Urnengrab im Urnengarten mit Einzelsteinwahl und gehobener Gestaltung oder WechselbepflanzungDie Grabgebühr beträgt 182 Euro je Jahr. Den Stein muss man zusätzlich ankaufen, einen Preis dafür nennt die Satzung nicht. | 2.730,00 € | 308,00 € | 3.038,00 € | 15 J. | Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 2.9 Buchstabe c der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 2.1 und 2.3 |
| Urnengrab im Urnengarten in einer historischen Grabanlage mit gehobener Gestaltung oder WechselbepflanzungDie Grabgebühr beträgt 220 Euro je Jahr. Die Grabplatte muss man zusätzlich ankaufen, einen Preis dafür nennt die Satzung nicht. | 3.300,00 € | 308,00 € | 3.608,00 € | 15 J. | Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 2.9 Buchstabe d der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 2.1 und 2.3 |
| Urnenfamiliengrab in bevorzugter Lage oder Mauergrab auf dem HauptfriedhofDie Grabgebühr beträgt 64 Euro je Jahr und Grabplatz. | 960,00 € | 308,00 € | 1.268,00 € | 15 J. | Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 2.10 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 2.1 und 2.3 |
39 weitere Gebühren in der Satzung von Würzburg
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Verfüllen einer Grabstätte in Normaltiefe, Sargbestattung | 373,00 € | Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.1 |
| Bestattungsfeier und Nutzung der Trauerhalle einschließlich Musikanlage und Kerzen, Sargbestattung | 259,00 € | Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.2 |
| Durchführung der Beisetzung einschließlich Sargträger | 278,00 € | Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.3 |
| Pauschalgebühr für die Beisetzung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr im Kindergrab | 213,00 € | Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.4 |
| Pauschalgebühr für die Beisetzung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr in einer Familiengrabstätte auf Normaltiefe | 471,00 € | Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.5 |
| Pauschalgebühr für die Bestattung von Fehlgeburten und Feten | 41,00 € | Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.6 |
| Öffnen und Schließen der Grabstätte, Urnenbestattung | 108,00 € | Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 2.1 |
| Bestattungsfeier und Nutzung der Trauerhalle einschließlich Musikanlage und Kerzen, Urnenbestattung | 259,00 € | Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 2.2 |
| Durchführung der Beisetzung, Urnenbestattung | 200,00 € | Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 2.3 |
| Öffnen und Schließen einer Grabkammer | 220,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.8 |
| Zuschlag für das Öffnen und Schließen eines Tiefgrabes | 187,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.7 |
| Fundament und Einfassung, je Grabplatz | 6,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 4 |
| Grabpflegerecht ohne Bestattungsanspruch an einer Familiengrabstätte am Weg | 59,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 5 zu Ziffer 1.2 |
| Grabpflegerecht ohne Bestattungsanspruch an einer Familiengrabstätte ab der zweiten Reihe | 40,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 5 zu Ziffer 1.3 |
| Grabpflegerecht ohne Bestattungsanspruch an einer Familiengrabstätte in bevorzugter Lage | 82,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 5 zu Ziffer 1.4 |
| Grabpflegerecht ohne Bestattungsanspruch an einem Urnenfamiliengrab | 39,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 5 zu Ziffer 2.4 |
| Grabpflegerecht ohne Bestattungsanspruch an einer Gruft oder Grabkammer | 82,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 5 zu Ziffer 3 |
| Ausbettung einer Urne mit Versand, zuzüglich Portokosten | 242,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 Ziffer 1.1 |
| Ausbettung von Gebeinen | 699,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 Ziffer 1.2 |
| Beisetzung von Gebeinen mit Graböffnung in Normaltiefe | 498,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 Ziffer 1.3 |
| Ausbettung eines Verstorbenen oder von Körperteilen in Normaltiefe | 891,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 Ziffer 1.4 |
| Einstellung eines Sarges in das Leichenhaus und Nutzung der Kühleinrichtungen, je Kalendertag | 50,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.1 |
| Nutzung der Tiefkühlung, je Kalendertag | 80,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.2 |
| Nutzung des Versorgungsraumes einer Leichenhalle | 80,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.3 |
| Nutzung der Abschiedsräume oder des Raums der Stille | 39,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.4 |
| Bestattung außerhalb der festgelegten Bestattungstermine | 75,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.5 |
| Verlängerung der Bestattungsfeier, je weitere angefangene halbe Stunde | 57,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.6 |
| Gruftreinigung, je Verstorbenem | 123,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.9 |
| Beschriftung des Urnengemeinschaftsgrabes, je Buchstabe, Zahl und Zeichen | 11,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.10 |
| Beschriftung der Schriftplatten in den Urnengärten, je Buchstabe, Zahl und Zeichen | 11,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.11 |
| Gedenkschild für Baumbestattung und Weingarten | 25,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.12 |
| Miete eines Schließfaches, je Jahr | 30,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.15 |
| Zuschlag auf Leistungen, die der Tarif nicht aufzählt | 30 Prozent auf die tatsächlichen Personal- und Sachkosten | Paragraf 9 Absatz 2 |
| Genehmigung zur Ausführung von Steinmetz- und Bildhauerarbeiten, je angefangenem Kalenderjahr | 151,00 € | Paragraf 10 Ziffer 1 Buchstabe a |
| Genehmigung eines Grabdenkmals einschließlich der jährlichen Standfestigkeitskontrollen | 90,00 € | Paragraf 10 Ziffer 3 |
| Ausnahmebewilligung und Einzelanordnung | 109,00 € | Paragraf 10 Ziffer 4 |
| Anmeldung der Überführung eines Verstorbenen nach auswärts | 52,00 € | Paragraf 10 Ziffer 6 |
| Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes mit Grabbrief | 25,00 € | Paragraf 10 Ziffer 7 |
| Ausstellung eines Leichenpasses | 25,00 € | Paragraf 10 Ziffer 8 |
Was ein Grab in Würzburg über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
5.076,00 €
Reihengrab für Erdbestattung in Würzburg, über 15 Jahre, das sind 338,40 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 6 Absatz 2 Ziffer 1.1 der Gebührensatzung sowie Paragraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.1 und 1.3 | 525,00 € |
| BestattungParagraf 8 Absatz 1 Ziffer 1.1 | 651,00 € |
| Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 3.900,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.176,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Würzburg. Die Grabgebühr beträgt 35 Euro je Jahr, wir rechnen mit 15 Jahren. Der Tarif nennt das Reihengrab ausdrücklich verlängerbar. Reihengräber für Särge gibt es auf dem Waldfriedhof und auf dem Friedhof Lengfeld, eine Nachbelegung ist nicht möglich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Gebühren für die Benutzung von Friedhöfen und Bestattungseinrichtungen der Stadt Würzburg, Friedhofsgebührensatzung, Stadtrecht 3.7.3, vom 12.05.2016, bekanntgemacht am 08.06.2016 und in Kraft seit 09.06.2016, zuletzt geändert durch Satzung vom 25.04.2024, in Kraft seit 11.05.2024. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
23 Fragen, die die Satzung von Würzburg offenlässt
- Würzburg erhebt die Grabnutzungsgebühr als Jahresgebühr. Paragraf 6 Absatz 1 der Gebührensatzung sagt über dem Tarif, die Gebühren gelten für die Benutzung einer einstelligen Grabstätte für ein Jahr, soweit bei einzelnen Positionen nichts anderes angegeben ist, und die Spalte trägt die Überschrift Jahresgebühr, wenn nicht einmalig. Wir rechnen deshalb überall Jahressatz mal Nutzungsdauer und nennen den Jahressatz bei jeder Grabart im Hinweis.
- Als Nutzungsdauer setzen wir 15 Jahre an. Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung setzt die Ruhezeit einheitlich auf 15 Jahre, und Paragraf 5 Absatz 1 der Gebührensatzung erhebt die Gebühr bei der ersten Vergabe für mindestens 15 und höchstens 20 Jahre. Wer 20 Jahre wählt, zahlt ein Drittel mehr. Die Stadt rechnet auf ihrer Seite über die Grabarten mit denselben 15 Jahren.
- Zwei Positionen sind keine Jahresgebühren. Die anonyme Urnengrabstätte nach Ziffer 2.2 kostet einmalig 360 Euro für 15 Jahre, die Urnengemeinschaftsgruft nach Ziffer 2.3 einmalig 600 Euro für 15 Jahre. Beide führen wir deshalb als nicht verlängerbar.
- Paragraf 1 Absatz 3 der Gebührensatzung erklärt alle Gebühren zu Nettogebühren und erhebt die Umsatzsteuer zusätzlich in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe, ohne einen Satz zu nennen. Nur bei der anonymen Urnengrabstätte steht der Zusatz auch im Tarif. Wir übernehmen durchgehend die Nettobeträge, weil die Satzung keinen Steuersatz nennt. Wo Umsatzsteuer anfällt, zahlen die Angehörigen entsprechend mehr, als unsere Zahlen zeigen.
- Die Beisetzung ist zweigeteilt und muss zusammengerechnet werden. Paragraf 8 Absatz 1 führt das Ausheben und Verfüllen der Grabstätte mit 373 Euro und die Durchführung der Beisetzung einschließlich Sargträger mit 278 Euro als getrennte Zeilen; beide fallen bei jeder Erdbestattung an, zusammen 651 Euro. Bei Urnen sind es 108 Euro für das Öffnen und Schließen und 200 Euro für die Durchführung, zusammen 308 Euro. Wer nur die erste Zeile liest, hält eine Erdbestattung für 373 statt 651 Euro.
- Die Bestattungsfeier mit Nutzung der Trauerhalle kostet nach Ziffer 1.2 und Ziffer 2.2 jeweils 259 Euro und steckt nicht in unseren Beträgen. Paragraf 2 Absatz 2 zählt sie allerdings zu der Bestattung in einfacher würdiger Form, die die Stadt durchführt, wenn die Gebühren nicht hinreichend sichergestellt sind. Rechnet man sie mit, kostet die Erdbestattung 910 und die Urnenbeisetzung 567 Euro.
- Für die Gruft und die Grabkammer setzen wir 220 Euro für das Öffnen und Schließen der Grabkammer nach Paragraf 9 Absatz 1 Ziffer 1.8 an statt der 373 Euro für das Ausheben, weil bei einer gemauerten Kammer nichts ausgehoben wird und Paragraf 9 Absatz 1 gerade die Leistungen erfasst, die Paragraf 8 nicht abdeckt. Die Satzung sagt das nicht ausdrücklich. Die Gruftreinigung von 123 Euro je Verstorbenem lassen wir weg, weil der Tarif sie unter den Sonderleistungen führt.
- Ziffer 4 des Paragrafen 6 Absatz 2 verlangt 6 Euro je Grabplatz und Jahr für Fundament und Einfassung. Wir rechnen den Betrag nicht in die Grabpreise ein, weil er nur dort anfällt, wo ein Fundament oder eine Einfassung besteht; im Urnengarten, unter dem Baum und in der Gemeinschaftsanlage gibt es beides nicht. Wer ein Grabmal setzt, zahlt über 15 Jahre 90 Euro mehr, als unsere Zahl zeigt.
- Das Erdgrab in der Gemeinschaftsanlage nach Ziffer 1.5 führen wir nicht als pflegefrei. Der Tarif nennt dort Rahmenpflege, während dieselbe Satzung bei den Urnengräbern der Ziffern 2.5 und 2.9 ausdrücklich Grabpflege schreibt. Die Stadt unterscheidet die beiden Wörter also im selben Tarif, und die Rahmenpflege deckt den Rahmen der Anlage, nicht die einzelne Grabstelle. Paragraf 17 Absatz 6 und Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung verpflichten den Inhaber des Grabnutzungsrechts zu Pflege und Instandhaltung.
- Die Urnengrabstelle unter dem Gemeinschaftsbaum nach Ziffer 2.6 und das Urnenfamilienbaumgrab nach Ziffer 2.7 führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofssatzung verbietet auf diesen Naturgräbern Pflanzbeete, Grabschmuck und Kerzen und lässt nur eine Gedenktafel zu. Ein Verbot ist keine Zusage der Stadt, das Grab zu pflegen; über die Pflege schweigt die Satzung.
- Die Urnennische in Stele oder Wand nach Ziffer 2.8 und die Urnengemeinschaftsgruft nach Ziffer 2.3 führen wir nicht als pflegefrei, weil die Satzung zu ihrer Pflege nichts sagt. Schweigen ist kein Beleg.
- Die häufigen Fragen der Friedhofsverwaltung beantworten die Frage, ob die Verwaltung ein Grab pflegen kann, mit Nein und verweisen auf die Friedhofsgärtnereien. Für den Urnengarten und das Urnengemeinschaftsgrab gilt das nicht, weil deren Tarifzeilen die Grabpflege ausdrücklich einschließen. Der Ratgeber der Stadt für den Trauerfall beschreibt die Urnengärten als gärtnerisch betreute Anlagen mit Grabplätzen ohne eigene Pflegeverpflichtung und zählt die Neuanlage und Pflege der Urnengärten zu den Aufgaben der Friedhofsverwaltung.
- Welche Bestattungsgebühr für die Kinderwiese und für den Sternchengarten gilt, ordnet die Satzung nicht zu. Für die Kinderwiese setzen wir die Pauschale von 213 Euro für die Beisetzung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr im Kindergrab an, für den Sternchengarten die Pauschale von 41 Euro für die Bestattung von Fehlgeburten und Feten. Der Garten der Sternenkinder wurde nach der Darstellung der Stadt für die kleinsten früh verstorbenen Kinder angelegt.
- Die Nutzungsdauer der Kinderwiese und des Sternchengartens nehmen wir aus Paragraf 5 Absatz 1 der Gebührensatzung, der die Gebühr dort für mindestens zehn beziehungsweise mindestens fünf Jahre erhebt. Die Friedhofssatzung von 1981 kennt beide Grabfelder noch nicht und setzt die Ruhezeit in Paragraf 12 einheitlich auf 15 Jahre.
- Die Gebührensatzung verweist in Paragraf 5 Absatz 1 auf Paragraf 23 und in Paragraf 7 Absatz 1 auf Paragraf 15 der Friedhofssatzung. In der veröffentlichten Friedhofssatzung steht die Erneuerung des Nutzungsrechts jedoch in Paragraf 19 und die Ruhezeit in Paragraf 12. Die Verweise zielen offenbar auf eine Fassung, die die Stadt nicht veröffentlicht. Wir nennen durchgehend die Paragrafen der veröffentlichten Fassung.
- Die Friedhofssatzung stammt vom 22. Dezember 1981 und wurde zuletzt am 12. August 2013 geändert, ist also älter als drei Jahre. Sie ist die Fassung, die die Stadt im Stadtrecht unter 3.7.2 mit dem Stand 24.08.2013 führt. Sie kennt weder Urnengarten noch Baumgrab, Kinderwiese oder Sternchengarten, die der Gebührentarif von 2024 anbietet, und regelt deren Pflege deshalb auch nicht.
- Einen eigenen Satz für die Verlängerung nennt die Gebührensatzung nicht. Nach Paragraf 7 Absatz 1 wird das Grabnutzungsrecht um die fehlenden vollen Jahre verlängert, also zum jeweiligen Jahressatz. Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung lässt eine Erneuerung für 5, 10 oder 15 Jahre zu.
- Das Urnengemeinschaftsgrab nach Ziffer 2.5 führen wir als nicht verlängerbar, weil die häufigen Fragen der Friedhofsverwaltung das Urnengemeinschaftsgrab am Hauptfriedhof als einzige Grabart nennen, die sich nicht verlängern lässt. Die Satzung selbst sagt dazu nichts, und der Tarif weist die Gebühr als Jahresgebühr aus. Diese Einordnung ist deshalb unsicher.
- Unsere Beträge gelten je Grabplatz. Nach Paragraf 5 Absatz 2 ist bei Familiengrabstätten die Zahl der möglichen Sargbeisetzungen nebeneinander maßgebend, und bei Mehrfachgrabstätten vervielfachen sich die Gebühren entsprechend. Beim Urnenfamilienbaumgrab nach Ziffer 2.7 gilt der Jahressatz dagegen für den ganzen Baum mit sechs bis acht Urnen, bei der Urnennische nach Ziffer 2.8 für bis zu drei Urnen und im Urnengarten nach Ziffer 2.9 für eine Grabstelle mit bis zu zwei Urnenbestattungen.
- Beim Urnengarten in der Ausführung mit Einzelsteinwahl und in der historischen Grabanlage muss der Stein beziehungsweise die Grabplatte zusätzlich angekauft werden. Einen Preis dafür nennt die Satzung nicht.
- Aufbahrung, Kühlung, die Bestattung außerhalb der festgelegten Termine für 75 Euro und der Zuschlag von 187 Euro für ein Tiefgrab stecken nicht in unseren Beträgen. Sie stehen unter den weiteren Gebühren.
- Die Satzung gilt nur für die acht städtischen Friedhöfe Hauptfriedhof, Waldfriedhof, Heidingsfeld, Lengfeld, Oberdürrbach, Rottenbauer, Unterdürrbach und Versbach. Der Israelitische Friedhof der Jüdischen Gemeinde Würzburg Unterfranken hat eine eigene Ordnung, die wir hier nicht erfassen.
- Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr, die unabhängig von der Grabart auf jede Grabstelle anfällt, kennt der Würzburger Tarif nicht. Auch eine Abräumgebühr erhebt er nicht; nach Paragraf 31 der Friedhofssatzung müssen die Nutzungsberechtigten Grabmale und Grabanlagen selbst entfernen.
Friedhöfe in Würzburg und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Gebühren für die Benutzung von Friedhöfen und Bestattungseinrichtungen der Stadt Würzburg, Friedhofsgebührensatzung, Stadtrecht 3.7.3 vom 12.05.2016, bekanntgemacht am 08.06.2016 und in Kraft seit 09.06.2016, zuletzt geändert durch Satzung vom 25.04.2024, in Kraft seit 11.05.2024
- Satzung über die Benutzung von Friedhöfen und Bestattungseinrichtungen der Stadt Würzburg, Friedhofssatzung, Stadtrecht 3.7.2 vom 22. Dezember 1981, zuletzt geändert am 12. August 2013, im Stadtrecht mit dem Stand 24.08.2013 geführt
- Verzeichnis des Würzburger Stadtrechts, Abschnitt 3.7 Friedhofs- und Bestattungswesen Stand der Friedhofsgebührensatzung dort 11.05.2024, Stand der Friedhofssatzung 24.08.2013
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.