Herford · Nordrhein-Westfalen · AGS 05758012
Friedhofsgebühren Herford: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Gebührensatzung für die Friedhöfe der Hansestadt Herford, Friedhofsgebührensatzung, mit Gebührentarif, Ortsrecht 7-2, vom 12.11.2024, in Kraft seit 01.01.2025, im Ortsrecht geführt mit dem Vermerk Stand Januar 2025. Die Sätze gelten für alle 13 Friedhöfe der Hansestadt Herford, Friedhofsverwaltung, nicht für einzelne.
- 370,00 €
- Günstigstes Grab
- 6.150,00 €
- Teuerstes Grab
- 29
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Erdbestattung Verstorbener über 3 Jahre
Gemeinschaftsgrab für Tot- und Fehlgeburten
Sondergrabstätte für Erdbestattung mit 10 und mehr Grabstellen
Paragraf 10 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Herford kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 16 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Wahlgrabstätte für Erdbestattung, EinzelgrabDie Nutzungsgebühr deckt 25 Jahre und enthält die Abräumkosten bei Grabrückgabe. Die Unterhaltung liegt nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung beim Nutzungsberechtigten. | 1.850,00 € | 950,00 € | 2.800,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1.1 und Ziffer 3.1 |
| Wahlgrabstätte für Erdbestattung, DoppelgrabDer Betrag gilt für die gesamte zweistellige Grabstätte, nicht je Grabstelle. | 2.225,00 € | 950,00 € | 3.175,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1.2 und Ziffer 3.1 |
| Wahlgrabstätte für Erdbestattung mit 3 bis 6 GrabstellenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, unabhängig davon, ob sie drei oder sechs Stellen hat. | 2.900,00 € | 950,00 € | 3.850,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1.3 und Ziffer 3.1 |
| Wahlgrabstätte für Erdbestattung mit 7 bis 9 GrabstellenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte. | 3.900,00 € | 950,00 € | 4.850,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1.4 und Ziffer 3.1 |
| Wahlgrabstätte für Erdbestattung mit 10 und mehr GrabstellenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte. | 4.500,00 € | 950,00 € | 5.450,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1.5 und Ziffer 3.1 |
| Staudenwahlgrab mit Grabstein einschließlich der Beschriftung und GrabpflegeDie Friedhofsverwaltung übernimmt nach Paragraf 39a Absatz 2 der Friedhofssatzung die Erstherrichtung, die Bepflanzung und die weitere Grabpflege für die Dauer der Ruhe- beziehungsweise Nutzungszeit. Der Tarif führt die Grabpflege im Text der Position mit auf. Der Grabstein und seine Beschriftung sind in der Nutzungsgebühr enthalten. | 3.375,00 € | 950,00 € | 4.325,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1.6 und Ziffer 3.1 |
| Sondergrabstätte für Erdbestattung mit 3 bis 6 GrabstellenSondergrabstätten sind denkmalgeschützte Grabstätten mit erhaltenswerten Grabmalen und Einfriedigungen. Nach Paragraf 26a Absatz 1 der Friedhofssatzung tragen die Nutzungsberechtigten die Unterhaltung, die Instandsetzung und die Grabpflege selbst. | 3.050,00 € | 950,00 € | 4.000,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.4.1 und Ziffer 3.1 |
| Sondergrabstätte für Erdbestattung mit 7 bis 9 GrabstellenDie Grabpflege bleibt nach Paragraf 26a Absatz 1 der Friedhofssatzung Sache der Nutzungsberechtigten. | 4.325,00 € | 950,00 € | 5.275,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.4.2 und Ziffer 3.1 |
| Sondergrabstätte für Erdbestattung mit 10 und mehr GrabstellenDie Grabpflege bleibt nach Paragraf 26a Absatz 1 der Friedhofssatzung Sache der Nutzungsberechtigten. | 5.200,00 € | 950,00 € | 6.150,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.4.3 und Ziffer 3.1 |
| Reihengrab für Erdbestattung, Verstorbene über 3 JahreDas günstigste Erdgrab in Herford. Die Nutzungsgebühr deckt die 25 Jahre Ruhezeit und enthält die Abräumkosten nach Ablauf. Die Pflege liegt nach Paragraf 37 Absatz 5 der Friedhofssatzung bei den Angehörigen. | 1.525,00 € | 950,00 € | 2.475,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 2.1.1 und Ziffer 3.1 |
| Reihengrab für Erdbestattung, Verstorbene bis zu 3 JahrenFür Verstorbene bis zu drei Jahren beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 10 der Friedhofssatzung zwanzig Jahre; der Tarif nennt diese Frist in der Position selbst. | 1.200,00 € | 605,00 € | 1.805,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 2.1.2 und Ziffer 3.2 |
| Rasengrab für Erdbestattung mit Grabstein einschließlich der Beschriftung und GrabpflegeDie Friedhofsverwaltung übernimmt nach Paragraf 39a Absatz 2 der Friedhofssatzung die Erstherrichtung, die Bepflanzung und die weitere Grabpflege für die Dauer der Ruhe- beziehungsweise Nutzungszeit. Der Tarif führt die Grabpflege im Text der Position mit auf. Der Grabstein und seine Beschriftung sind in der Nutzungsgebühr enthalten. | 3.025,00 € | 950,00 € | 3.975,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 2.1.3 und Ziffer 3.1 |
| Rasengrab für Erdbestattung mit GrabpflegeDie Friedhofsverwaltung übernimmt nach Paragraf 39a Absatz 2 der Friedhofssatzung die Erstherrichtung, die Bepflanzung und die weitere Grabpflege für die Dauer der Ruhe- beziehungsweise Nutzungszeit. Der Tarif führt die Grabpflege im Text der Position mit auf. Anders als bei Ziffer 2.1.3 ist hier kein Grabstein im Preis enthalten. | 2.400,00 € | 950,00 € | 3.350,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 2.1.4 und Ziffer 3.1 |
| Reihengrab für Erdbestattung in einer Gemeinschaftsgrabanlage, anonym, mit GrabpflegeDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Herford. Nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung wird die Leiche an einer nur der Friedhofsverwaltung bekannten Stelle beigesetzt, und die Gestaltung und Pflege der Anlage sind Angelegenheiten der Friedhofsverwaltung. | 2.200,00 € | 950,00 € | 3.150,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 2.2.1 und Ziffer 3.1 |
| Gemeinschaftsgrab für Erdbestattung mit gemeinsamem Grabmal einschließlich der Beschriftung und GrabpflegeNach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung liegen Pflegegrabstätten innerhalb einheitlich durch die Friedhofsverwaltung gestalteter und gepflegter Gemeinschaftsgrabfelder. Das gemeinsame Grabmal und die Beschriftung sind in der Nutzungsgebühr enthalten. | 3.025,00 € | 950,00 € | 3.975,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 2.2.2 und Ziffer 3.1 |
| Gemeinschaftsgrab für Tot- und FehlgeburtenDie Nutzungsgebühr beträgt nach dem Tarif null Euro. Die Bestattung einer Totgeburt kostet nach Ziffer 3.3 dennoch 370 Euro. | 0,00 € | 370,00 € | 370,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 2.5 und Ziffer 3.3 |
Urne: 13 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenwahlgrabstätte, Einzelgrab für 2 UrnenDer Betrag gilt für die Grabstätte, in der nach Paragraf 25 Absatz 10 der Friedhofssatzung zwei Urnen Platz finden. | 1.850,00 € | 505,00 € | 2.355,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.2.1 und Ziffer 3.4 |
| Urnenwahlgrabstätte, Doppelgrab für 4 UrnenDer Betrag gilt für die gesamte zweistellige Grabstätte mit Platz für vier Urnen. | 2.000,00 € | 505,00 € | 2.505,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.2.2 und Ziffer 3.4 |
| Urnenwahlgrabstätte mit 3 bis 6 GrabstellenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte. | 2.575,00 € | 505,00 € | 3.080,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.2.3 und Ziffer 3.4 |
| Urnenstaudenwahlgrab mit Grabstein einschließlich der Beschriftung und Grabpflege, für 2 UrnenDie Friedhofsverwaltung übernimmt nach Paragraf 39a Absatz 2 der Friedhofssatzung die Erstherrichtung, die Bepflanzung und die weitere Grabpflege für die Dauer der Ruhe- beziehungsweise Nutzungszeit. Der Tarif führt die Grabpflege im Text der Position mit auf. Der Grabstein und seine Beschriftung sind in der Nutzungsgebühr enthalten. | 3.300,00 € | 505,00 € | 3.805,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.2.4 und Ziffer 3.4 |
| Baumgrabstätte für Urnenbeisetzungen mit Grabstein einschließlich der Beschriftung und Grabpflege, für 2 UrnenDie Friedhofsverwaltung übernimmt nach Paragraf 39a Absatz 2 der Friedhofssatzung die Erstherrichtung, die Bepflanzung und die weitere Grabpflege für die Dauer der Ruhe- beziehungsweise Nutzungszeit. Der Tarif führt die Grabpflege im Text der Position mit auf. Der Grabstein und seine Beschriftung sind in der Nutzungsgebühr enthalten. | 3.000,00 € | 505,00 € | 3.505,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.2.5 und Ziffer 3.4 |
| Grabkammer in einer Urnenstele für 2 bis 3 Urnen, einschließlich der BeschriftungParagraf 39a Absatz 2 der Friedhofssatzung nennt neben den Pflegegrabstätten ausdrücklich das Stelenumfeld und weist dessen Pflege der Friedhofsverwaltung zu. Angebrachter Grabschmuck wird nach demselben Absatz ersatzlos entfernt, eine eigene Grabfläche gibt es nicht. Der Betrag gilt für die gesamte Kammer. | 2.975,00 € | 360,00 € | 3.335,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.3 und Ziffer 3.5 |
| UrnenreihengrabDas günstigste Grab in Herford. In einem Urnenreihengrab kann nach Paragraf 25 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur eine Asche beigesetzt werden. Die Pflege liegt nach Paragraf 37 Absatz 5 bei den Angehörigen. | 1.425,00 € | 505,00 € | 1.930,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 2.3.1 und Ziffer 3.4 |
| Urnenrasengrab mit Grabstein einschließlich der Beschriftung und GrabpflegeDie Friedhofsverwaltung übernimmt nach Paragraf 39a Absatz 2 der Friedhofssatzung die Erstherrichtung, die Bepflanzung und die weitere Grabpflege für die Dauer der Ruhe- beziehungsweise Nutzungszeit. Der Tarif führt die Grabpflege im Text der Position mit auf. Der Grabstein und seine Beschriftung sind in der Nutzungsgebühr enthalten. | 2.725,00 € | 505,00 € | 3.230,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 2.3.2 und Ziffer 3.4 |
| Urnenrasengrab mit GrabpflegeDie Friedhofsverwaltung übernimmt nach Paragraf 39a Absatz 2 der Friedhofssatzung die Erstherrichtung, die Bepflanzung und die weitere Grabpflege für die Dauer der Ruhe- beziehungsweise Nutzungszeit. Der Tarif führt die Grabpflege im Text der Position mit auf. Anders als bei Ziffer 2.3.2 ist hier kein Grabstein im Preis enthalten. | 2.525,00 € | 505,00 € | 3.030,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 2.3.3 und Ziffer 3.4 |
| Urnengemeinschaftsgrab, anonym, mit GrabpflegeNach Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung wird die Asche an einer nur der Friedhofsverwaltung bekannten Stelle beigesetzt, und die Gestaltung und Pflege der Anlage sind Angelegenheiten der Friedhofsverwaltung. | 1.850,00 € | 505,00 € | 2.355,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 2.4.1 und Ziffer 3.4 |
| Urnengemeinschaftsgrab mit gemeinsamem Grabmal einschließlich der Beschriftung und GrabpflegeNach Paragraf 25 Absatz 6 der Friedhofssatzung liegen Urnenpflegegrabstätten innerhalb einheitlich durch die Friedhofsverwaltung gestalteter und gepflegter Gemeinschaftsgrabfelder. Das gemeinsame Grabmal und die Beschriftung sind in der Nutzungsgebühr enthalten. | 2.925,00 € | 505,00 € | 3.430,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 2.4.2 und Ziffer 3.4 |
| Aschegrabfeld, Urnengrab im Begräbniswald mit PflegeDie Baumbestattung nach Paragraf 25 Absatz 1 Buchstabe k und Absatz 8 der Friedhofssatzung. Die Position nennt die Pflege im Text selbst; Paragraf 39a Absatz 2 weist die Grabpflege der Friedhofsverwaltung zu. | 1.600,00 € | 505,00 € | 2.105,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 2.6 und Ziffer 3.4 |
| Aschestreufeld, Pflanzfläche einschließlich PflegeDas günstigste pflegefreie Grab in Herford. Nach Paragraf 25 Absatz 7 der Friedhofssatzung wird die Asche auf einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereich verstreut; eine eigene Grabstelle entsteht nicht. Die Position nennt die Pflege im Text selbst. | 1.575,00 € | 360,00 € | 1.935,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 2.7 und Ziffer 3.6 |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung für Verstorbene über 3 Jahre, einschließlich Grabausschmückung | 950,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.1 |
| Erdbestattung für Verstorbene bis zu 3 Jahren, einschließlich Grabausschmückung | 605,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.2 |
| Erdbestattung einer Totgeburt, einschließlich Grabausschmückung | 370,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.3 |
| Bestattung einer Urne oder Asche, einschließlich Grabausschmückung | 505,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.4 |
| Beisetzung einer Urne in einer Urnenkammer | 360,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.5 |
| Beisetzung einer Asche auf dem Aschestreufeld | 360,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.6 |
| Verlängerung der Nutzungszeit einer Wahlgrabstätte | der auf die Verlängerungszeit entfallende Teilbetrag der für das Wahlgrab geltenden Nutzungsgebühr, für ein Erdwahlgrab als Einzelgrab also 74 Euro je Jahr | Gebührentarif Ziffer 1.5 in Verbindung mit der Jahresspalte der Ziffer 1 |
| Umbettung einer Leiche für eine Obduktion und Wiederbestattung, Verstorbene über 3 Jahre | 1.900,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.1.1 |
| Umbettung einer Leiche für eine Obduktion und Wiederbestattung, Verstorbene bis zu 3 Jahren | 1.210,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.1.2 |
| Umbettung einer Urne für eine Obduktion und Wiederbestattung | 1.010,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.1.3 |
| Ausbettung zwecks Überführung auf einen anderen Friedhof, Verstorbene über 3 Jahre | 950,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.2.1 |
| Ausbettung zwecks Überführung auf einen anderen Friedhof, Verstorbene bis zu 3 Jahren | 605,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.2.2 |
| Ausbettung einer Urne zwecks Überführung auf einen anderen Friedhof | 505,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.2.3 |
| Benutzung der Kapelle Ewiger Frieden, einschließlich Ausschmückung, Sonderbeleuchtung und Orgelnutzung | 310,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.1.1 |
| Benutzung der Kapellen Hermannstraße und in den Stadtteilen, einschließlich Ausschmückung, Sonderbeleuchtung und Orgelnutzung | 205,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.1.2 |
| Benutzung des Verabschiedungsraumes Ewiger Frieden | 95,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.1.3 |
| Benutzung der Leichenkammer, je Tag | 75,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.2 |
| Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung einer Grabeinfassung | 26,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.1 |
| Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung einer Grababdeckung | 26,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.2 |
| Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung eines liegenden Grabmales | 26,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.3 |
| Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung eines stehenden Grabmales | 130,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.4 |
| Ausstellung oder Erneuerung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende | 52,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.5 |
| Umschreibung eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte | 26,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.6 |
| Teilung von Wahlgrabstätten | 52,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.7 |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.300,00 €
Wahlgrabstätte für Erdbestattung, Einzelgrab in Herford, über 25 Jahre, das sind 372,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Ziffer 1.1.1 und Ziffer 3.1 | 1.850,00 € |
| BestattungGebührentarif Ziffer 3.1 | 950,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.800,00 € |
Die Nutzungsgebühr deckt 25 Jahre und enthält die Abräumkosten bei Grabrückgabe. Die Unterhaltung liegt nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung beim Nutzungsberechtigten.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die Friedhöfe der Hansestadt Herford, Friedhofsgebührensatzung, mit Gebührentarif, Ortsrecht 7-2, vom 12.11.2024, in Kraft seit 01.01.2025, im Ortsrecht geführt mit dem Vermerk Stand Januar 2025. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Satzung gilt nur für die sieben städtischen Friedhöfe Ewiger Frieden, Hermannstraße, Diebrock, Eickum, Elverdissen, Laar und Stedefreund, die Paragraf 1 der Friedhofssatzung aufzählt. Für die kirchlichen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Bei den mehrstelligen Wahlgrabstätten und bei den Doppelgräbern gilt der Betrag für die gesamte Grabstätte, nicht je Grabstelle. Der Tarif nennt keinen Preis je einzelner Stelle. Wer eine Grabstätte mit drei bis sechs Stellen erwirbt, zahlt denselben Betrag, gleich ob er drei oder sechs Stellen belegt.
- Die zweite Spalte der Ziffer 1 nennt zu jeder Nutzungsgebühr einen Jahresbetrag. Das ist keine zusätzliche Jahresgebühr, sondern genau das Fünfundzwanzigstel der Nutzungsgebühr für 25 Jahre. Ziffer 1.5 macht daraus die Rechengröße für Verlängerungen. Wir führen deshalb nur den Gesamtbetrag als Nutzungsgebühr.
- Die Grabkammer in einer Urnenstele nach Ziffer 1.3 führen wir als pflegefrei, obwohl der Tarif dort anders als bei den übrigen Positionen nur die Beschriftung und nicht die Grabpflege nennt. Ausschlaggebend ist Paragraf 39a Absatz 2 der Friedhofssatzung, der neben den Pflegegrabstätten ausdrücklich das Stelenumfeld nennt und dessen Pflege für die Dauer der Nutzungszeit der Friedhofsverwaltung zuweist; angebrachter Grabschmuck wird nach demselben Absatz ersatzlos entfernt. Eine eigene Grabfläche, die zu pflegen wäre, hat die Kammer nicht. Die Zuordnung bleibt die einzige, die sich nicht schon aus dem Wortlaut der Tarifposition ergibt.
- Das Gemeinschaftsgrab für Tot- und Fehlgeburten nach Ziffer 2.5 führen wir nicht als pflegefrei. Die Nutzungsgebühr beträgt zwar null Euro, und die Anlage wird ersichtlich gemeinschaftlich unterhalten, doch weder der Tarif noch die Friedhofssatzung sagen zu dieser Grabart etwas über die Pflege. Schweigen ist kein Beleg.
- Die Sondergrabstätten nach Ziffer 1.4 tragen hohe Nutzungsgebühren, sind aber ausdrücklich nicht pflegefrei: Nach Paragraf 26a Absatz 1 der Friedhofssatzung übernehmen die Nutzungsberechtigten die Kosten für Unterhaltung, Instandsetzung und Grabpflege der erhaltenswerten Grabeinrichtungen.
- Die Bestattungsgebühren der Ziffer 3 enthalten die Grabausschmückung. Eine getrennte Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes kennt der Tarif nicht; die Beisetzung steht vollständig in einer Zeile.
- Die Benutzung einer Friedhofskapelle oder des Verabschiedungsraumes ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten und kostet nach Ziffer 5.1 zwischen 95 und 310 Euro.
- Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung behält vor, zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer zu erheben, sofern verbindlich festgestellt wird, dass ein Sachverhalt ihr unterliegt. Der Tarif weist bei keiner Position Umsatzsteuer aus; wir übernehmen die Beträge deshalb so, wie sie dort stehen.
- Die Friedhofssatzung stammt in der geltenden Fassung vom 13.03.2018 und ist damit älter als drei Jahre. Der Gebührentarif ist dagegen aktuell, er gilt seit dem 01.01.2025.
- Die Friedhofsverwaltung sitzt im Historischen Rathaus. Die Stadt veröffentlicht für sie keine eigenen Öffnungszeiten; wir geben die des Rathauses an. Die genannte Rufnummer ist die des zuständigen Sachbearbeiters, die Zentrale erreicht man unter 05221 189-0.
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Quellen und Stand
- Gebührensatzung für die Friedhöfe der Hansestadt Herford, Friedhofsgebührensatzung, mit Gebührentarif, Ortsrecht 7-2 vom 12.11.2024, in Kraft seit 01.01.2025, im Ortsrecht geführt mit dem Vermerk Stand Januar 2025
- Satzung für die Friedhöfe der Hansestadt Herford, Friedhofssatzung, Ortsrecht 7-1 vom 06.12.2011 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 13.03.2018, in Kraft seit 22.03.2018
- Ortsrecht der Hansestadt Herford, Abschnitt 7 Friedhöfe Bestandsverzeichnis, abgerufen am 30.08.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.