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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Hagen · Nordrhein-Westfalen · AGS 05914000

Friedhofsgebühren Hagen: jede Position mit Paragraf

Abgeschrieben aus Satzung des Wirtschaftsbetriebes Hagen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen, über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Friedhöfe auf dem Gebiet der Stadt Hagen und das Eduard-Müller-Krematorium, Friedhofsgebührensatzung, vom 26.02.2015, zuletzt geändert durch den VI. Nachtrag vom 12.12.2025, öffentlich bekannt gemacht am 19.12.2025, in Kraft getreten am 01.01.2026. Die Sätze gelten für alle 27 Friedhöfe der Wirtschaftsbetrieb Hagen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen, nicht für einzelne.

0,00 €
Günstigstes Grab

Gemeinschaftsgrabstätte für Sammelbestattungen, Sternenkinderfeld

3.790,00 €
Teuerstes Grab

Grabnische oder Grabstele Urnenbestattung, je Kammer

18
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Erdbestattung eines Toten ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Hagen kostet

Kurz beantwortet

In Hagen kostet das günstigste Grab 0,00 € (Gemeinschaftsgrabstätte für Sammelbestattungen, Sternenkinderfeld), das teuerste 3.790,00 €. Beides umfasst Grabnutzung und Beisetzung. Grundlage ist Satzung des Wirtschaftsbetriebes Hagen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen, über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Friedhöfe auf dem Gebiet der Stadt Hagen und das Eduard-Müller-Krematorium, Friedhofsgebührensatzung, vom 26.02.2015, zuletzt geändert durch den VI. Nachtrag vom 12.12.2025, öffentlich bekannt gemacht am 19.12.2025, in Kraft getreten am 01.01.2026.

Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.

Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

Erdbestattung: 9 Grabarten

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Einzelgrabstätte SargbestattungDas günstigste Erdgrab in Hagen. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung erst im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhezeit verliehen, ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Anlage und Pflege obliegen nach Paragraf 13 Absatz 10 den Nutzungsberechtigten.1.220,00 €570,00 €1.790,00 €25 J.Paragraf 4 Ziffer 4.10 und Ziffer 2.10 der Friedhofsgebührensatzung
Einzelgrabstätte TuchbestattungDie Tuchbestattung kostet in Hagen genauso viel wie die Sargbestattung. Sie kommt vor allem auf dem muslimischen Grabfeld des Friedhofs Vorhalle vor.1.220,00 €570,00 €1.790,00 €25 J.Paragraf 4 Ziffer 4.20 und Ziffer 2.30 der Friedhofsgebührensatzung
Gemeinschaftsgrabstätte SargbestattungDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Hagen. Die Bestattung erfolgt nach der Anlage zu Paragraf 16 auf einer Rasenfläche ohne Zwischenwege, eine namentliche Kennzeichnung ist nicht zulässig. In der Anlage zu Paragraf 16 der Friedhofssatzung trägt die Spalte Grabpflege eine über alle sieben Sondergrabarten verbundene Zelle mit dem Satz, die Pflege erfolge nur durch die Friedhofsverwaltung. Paragraf 13 Absatz 10 zählt diese Grabstätten nicht unter den Grabstätten auf, für die den Nutzungsberechtigten eine Pflegepflicht trifft. Die Anlage zu Paragraf 20 der Friedhofssatzung setzt hinter diese Grabart die Fußnote b: An diesen Grabstätten besteht kein Pflegerecht der Nutzungsberechtigten, sie werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung hergerichtet und gepflegt.1.740,00 €570,00 €2.310,00 €25 J.Paragraf 4 Ziffer 4.40 und Ziffer 2.10 der Friedhofsgebührensatzung
Gemeinschaftsgrabstätte für Sammelbestattungen, SternenkinderfeldNutzungsrecht und Bestattung sind gebührenfrei, ebenso die Gemeinschaftstrauerfeier in der Andachtshalle. Aufgenommen werden nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung nur Tot- oder Fehlgeburten und Schwangerschaftsabbrüche aus einer Hagener Einrichtung oder mit einem Elternteil aus Hagen. In der Anlage zu Paragraf 16 der Friedhofssatzung trägt die Spalte Grabpflege eine über alle sieben Sondergrabarten verbundene Zelle mit dem Satz, die Pflege erfolge nur durch die Friedhofsverwaltung. Paragraf 13 Absatz 10 zählt diese Grabstätten nicht unter den Grabstätten auf, für die den Nutzungsberechtigten eine Pflegepflicht trifft.0,00 €0,00 €0,00 €10 J.Paragraf 4 Ziffer 4.70 und Ziffer 2.80 der Friedhofsgebührensatzung
Wahlgrabstätte Sargbestattung, je GrabstelleDie Gebühr gilt je Grabstelle, die Wahlgrabstätte kann mehrstellig erworben werden. Die Verlängerung kostet die taggenau anteilige Gebühr dieser Ziffer; nach Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung dürfen bestehende und verlängerte Nutzungszeiten zusammen 50 Jahre nicht überschreiten.1.530,00 €570,00 €2.100,00 €30 J.Paragraf 4 Ziffer 4.80 und Ziffer 2.10 der Friedhofsgebührensatzung
Wahlgrabstätte Sargbestattung eines Kindes, KindergrabDie Bestattung selbst ist nach Ziffer 2.20 gebührenfrei. Das Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 15 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung zehn Jahre, wie die Ruhezeit für Tote bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.400,00 €0,00 €400,00 €10 J.Paragraf 4 Ziffer 4.90 und Ziffer 2.20 der Friedhofsgebührensatzung
Wahlgrabstätte Tuchbestattung, je GrabstellePreisgleich mit der Wahlgrabstätte für Sargbestattungen.1.530,00 €570,00 €2.100,00 €30 J.Paragraf 4 Ziffer 4.100 und Ziffer 2.30 der Friedhofsgebührensatzung
Wahlgrabstätte Tuchbestattung eines Kindes, KindergrabDie Bestattung selbst ist nach Ziffer 2.40 gebührenfrei.400,00 €0,00 €400,00 €10 J.Paragraf 4 Ziffer 4.110 und Ziffer 2.40 der Friedhofsgebührensatzung
Wahlgrabstätte Sargbestattung mit Rasenpflege, je GrabstelleNach Paragraf 26 Absatz 2 der Friedhofssatzung versieht die Friedhofsverwaltung die Grabstätten nach Paragraf 15 Absatz 6 Buchstabe d mit einer bodendeckenden Bepflanzung und pflegt sie für die Dauer der Nutzungszeit; der Absatz nennt sie selbst pflegefreie Grabstätten. Die Anlage zu Paragraf 20 der Friedhofssatzung setzt hinter diese Grabart die Fußnote b: An diesen Grabstätten besteht kein Pflegerecht der Nutzungsberechtigten, sie werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung hergerichtet und gepflegt. Ein liegendes Grabmal ist zulässig, es muss nach Fußnote c erdbündig mit eingelassener Schrift verlegt werden.2.600,00 €570,00 €3.170,00 €30 J.Paragraf 4 Ziffer 4.120 und Ziffer 2.10 der Friedhofsgebührensatzung

Urne: 9 Grabarten

Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Einzelgrabstätte Urnen- oder AschenbestattungDas günstigste Grab in Hagen überhaupt. Auch hier endet das Nutzungsrecht mit der Ruhezeit und kann nicht verlängert werden.985,00 €390,00 €1.375,00 €25 J.Paragraf 4 Ziffer 4.30 und Ziffer 2.50 der Friedhofsgebührensatzung
Gemeinschaftsgrabstätte Urnen- oder AschenbestattungDas günstigste pflegefreie Grab in Hagen. Zu dieser Grabart gehört auch die Urnengemeinschaftsnische auf dem Friedhof Haspe, für die nach Fußnote b der Anlage zu Paragraf 16 abweichend eine namentliche Kennzeichnung auf Wunsch zulässig ist; das Namensschild kostet nach Ziffer 5.70 zusätzlich 145 Euro. In der Anlage zu Paragraf 16 der Friedhofssatzung trägt die Spalte Grabpflege eine über alle sieben Sondergrabarten verbundene Zelle mit dem Satz, die Pflege erfolge nur durch die Friedhofsverwaltung. Paragraf 13 Absatz 10 zählt diese Grabstätten nicht unter den Grabstätten auf, für die den Nutzungsberechtigten eine Pflegepflicht trifft.1.100,00 €390,00 €1.490,00 €25 J.Paragraf 4 Ziffer 4.50 und Ziffer 2.50 der Friedhofsgebührensatzung
Gemeinschaftsgrabstätte Aschenverstreuung, AschenstreufeldDie Asche wird auf einer Rasenfläche ausgestreut, eine Grabstelle entsteht nicht. Die Verstreuung setzt nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung eine schriftliche Verfügung des Verstorbenen zu Lebzeiten voraus. In der Anlage zu Paragraf 16 der Friedhofssatzung trägt die Spalte Grabpflege eine über alle sieben Sondergrabarten verbundene Zelle mit dem Satz, die Pflege erfolge nur durch die Friedhofsverwaltung. Paragraf 13 Absatz 10 zählt diese Grabstätten nicht unter den Grabstätten auf, für die den Nutzungsberechtigten eine Pflegepflicht trifft.1.220,00 €390,00 €1.610,00 €25 J.Paragraf 4 Ziffer 4.60 und Ziffer 2.70 der Friedhofsgebührensatzung
Wahlgrabstätte Urnen- oder Aschenbestattung, je GrabstelleAnlage und Pflege obliegen nach Paragraf 13 Absatz 10 der Friedhofssatzung den Nutzungsberechtigten. Die Verlängerung kostet die taggenau anteilige Gebühr dieser Ziffer.1.340,00 €390,00 €1.730,00 €30 J.Paragraf 4 Ziffer 4.130 und Ziffer 2.50 der Friedhofsgebührensatzung
Wahlgrabstätte Urnen- oder Aschenbestattung mit Rasenpflege, je GrabstelleNach Paragraf 26 Absatz 2 der Friedhofssatzung versieht die Friedhofsverwaltung die Grabstätten nach Paragraf 15 Absatz 6 Buchstabe d mit einer bodendeckenden Bepflanzung und pflegt sie für die Dauer der Nutzungszeit; der Absatz nennt sie selbst pflegefreie Grabstätten. Die Anlage zu Paragraf 20 der Friedhofssatzung setzt hinter diese Grabart die Fußnote b: An diesen Grabstätten besteht kein Pflegerecht der Nutzungsberechtigten, sie werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung hergerichtet und gepflegt.2.020,00 €390,00 €2.410,00 €30 J.Paragraf 4 Ziffer 4.140 und Ziffer 2.50 der Friedhofsgebührensatzung
Waldgrabstätte Urnen- oder AschenbestattungDie Bestattung erfolgt im Bereich eines vorhandenen Grabsteines, den die Friedhofsverwaltung aufstellt. Das Namensschild kostet nach Ziffer 5.60 zusätzlich 145 Euro. In der Anlage zu Paragraf 16 der Friedhofssatzung trägt die Spalte Grabpflege eine über alle sieben Sondergrabarten verbundene Zelle mit dem Satz, die Pflege erfolge nur durch die Friedhofsverwaltung. Paragraf 13 Absatz 10 zählt diese Grabstätten nicht unter den Grabstätten auf, für die den Nutzungsberechtigten eine Pflegepflicht trifft. Die Anlage zu Paragraf 20 der Friedhofssatzung setzt hinter diese Grabart die Fußnote b: An diesen Grabstätten besteht kein Pflegerecht der Nutzungsberechtigten, sie werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung hergerichtet und gepflegt.1.850,00 €390,00 €2.240,00 €30 J.Paragraf 4 Ziffer 4.150 und Ziffer 2.50 der Friedhofsgebührensatzung
Grabnische oder Grabstele Urnenbestattung, je KammerDie Gebühr gilt abweichend von allen anderen Ziffern nicht je Grabstelle, sondern je Kammer. In eine Kammer darf nach Paragraf 17 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofssatzung eine zweite Urne gelegt werden, sofern sie problemlos hineinpasst. In der Anlage zu Paragraf 16 der Friedhofssatzung trägt die Spalte Grabpflege eine über alle sieben Sondergrabarten verbundene Zelle mit dem Satz, die Pflege erfolge nur durch die Friedhofsverwaltung. Paragraf 13 Absatz 10 zählt diese Grabstätten nicht unter den Grabstätten auf, für die den Nutzungsberechtigten eine Pflegepflicht trifft. Die Anlage zu Paragraf 20 der Friedhofssatzung setzt hinter diese Grabart die Fußnote b: An diesen Grabstätten besteht kein Pflegerecht der Nutzungsberechtigten, sie werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung hergerichtet und gepflegt.3.400,00 €390,00 €3.790,00 €30 J.Paragraf 4 Ziffer 4.160 und Ziffer 2.50 der Friedhofsgebührensatzung
BeerdigungswaldgrabstätteDie Urne kommt in den Wurzelbereich des Bewuchses im Beerdigungswald Philippshöhe. Grabmale und Grabeinrichtungen sind nicht zulässig, das Namensschild am Baum kostet nach Ziffer 5.50 zusätzlich 60 Euro. In der Anlage zu Paragraf 16 der Friedhofssatzung trägt die Spalte Grabpflege eine über alle sieben Sondergrabarten verbundene Zelle mit dem Satz, die Pflege erfolge nur durch die Friedhofsverwaltung. Paragraf 13 Absatz 10 zählt diese Grabstätten nicht unter den Grabstätten auf, für die den Nutzungsberechtigten eine Pflegepflicht trifft. Die Anlage zu Paragraf 20 der Friedhofssatzung setzt hinter diese Grabart die Fußnote b: An diesen Grabstätten besteht kein Pflegerecht der Nutzungsberechtigten, sie werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung hergerichtet und gepflegt.1.300,00 €390,00 €1.690,00 €30 J.Paragraf 4 Ziffer 4.170 und Ziffer 2.50 der Friedhofsgebührensatzung
Ewigkeitsbrunnen für Urnen- oder AschenbestattungenDie Asche kommt in die Bestattungskaverne des Brunnens. Nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung gilt Paragraf 15 entsprechend, die Nutzungszeit endet jedoch erst mit der Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils. Die namentliche Kennzeichnung auf der Namensstele ist vorgeschrieben und kostet nach Ziffer 5.80 zusätzlich 250 Euro. Die Bestattung setzt nach Paragraf 16 Absatz 5 eine schriftliche Verfügung des Verstorbenen zu Lebzeiten voraus. In der Anlage zu Paragraf 16 der Friedhofssatzung trägt die Spalte Grabpflege eine über alle sieben Sondergrabarten verbundene Zelle mit dem Satz, die Pflege erfolge nur durch die Friedhofsverwaltung. Paragraf 13 Absatz 10 zählt diese Grabstätten nicht unter den Grabstätten auf, für die den Nutzungsberechtigten eine Pflegepflicht trifft.2.825,00 €390,00 €3.215,00 €30 J.Paragraf 4 Ziffer 4.180 und Ziffer 2.50 der Friedhofsgebührensatzung

Bestattung, Trauerhalle und alles andere

Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.

PositionBetragFundstelle
Sargbestattung eines Toten ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, mit Grabaushub, Konduktführer, Kranztransport, Wiederverfüllen und Einebnen570,00 €Paragraf 4 Ziffer 2.10
Sargbestattung eines Toten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr0,00 €Paragraf 4 Ziffer 2.20, gebührenfrei
Tuchbestattung eines Toten ab dem vollendeten 5. Lebensjahr570,00 €Paragraf 4 Ziffer 2.30
Tuchbestattung eines Toten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr0,00 €Paragraf 4 Ziffer 2.40, gebührenfrei
Urnenbestattung390,00 €Paragraf 4 Ziffer 2.50
Aschenbestattung390,00 €Paragraf 4 Ziffer 2.60
Aschenverstreuung390,00 €Paragraf 4 Ziffer 2.70
Gemeinschaftsbestattung im Sternenkinderfeld0,00 €Paragraf 4 Ziffer 2.80, gebührenfrei
Ausgrabung einer Urne, mit Wiederverfüllen des Grabes390,00 €Paragraf 4 Ziffer 2.90
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte nach den Ziffern 4.80 bis 4.170, taggenau bis zum Ablauf der Ruhezeitanteilige Gebühr der jeweiligen Ziffer der WahlgrabstätteParagraf 4 Ziffer 4, Zeile Verlängerung einer Wahlgrabstätte
Aufbewahrung eines Verstorbenen bis zur Bestattung, Einäscherung oder Überführung59,00 €Paragraf 4 Ziffer 1.10
Nutzung des Kühlraumes für bis zu zehn Tage86,00 €Paragraf 4 Ziffer 1.20
Nutzung eines Kühlraumes nach Ablauf von zehn Tagen, je Tag20,00 €Paragraf 4 Ziffer 1.60
Nutzung des ausgeschmückten Abschiedsraumes118,00 €Paragraf 4 Ziffer 1.30
Nutzung des Waschhauses für eine religiöse Waschung250,00 €Paragraf 4 Ziffer 1.50
Waschutensilien für eine religiöse Waschung59,00 €Paragraf 4 Ziffer 1.51
Nutzung des Gebetsplatzes am Waschhaus ohne Nutzung des Waschhauses59,00 €Paragraf 4 Ziffer 1.52
Nutzung der Andachtshalle, Regelnutzungszeit 30 Minuten Trauerfeier und 30 Minuten Auf- und Abbau280,00 €Paragraf 4 Ziffer 1.70
Zuschlag für jede weitere angefangene Stunde in der Andachtshalle115,00 €Paragraf 4 Ziffer 1.80
Gesetzlich vorgeschriebene zweite ärztliche Leichenschau vor der Einäscherung75,00 €Paragraf 4 Ziffer 3.10
Einäscherung eines Toten ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, zuzüglich Umsatzsteuer264,00 €Paragraf 4 Ziffer 3.30
Einäscherung eines Toten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, zuzüglich Umsatzsteuer135,00 €Paragraf 4 Ziffer 3.40
Begleitung zur Einäscherung, zuzüglich Umsatzsteuer55,00 €Paragraf 4 Ziffer 3.20
Aufpreis für eine Soforteinäscherung, zuzüglich Umsatzsteuer55,00 €Paragraf 4 Ziffer 3.50
Versand einer Urne im Inland, zuzüglich Umsatzsteuer67,00 €Paragraf 4 Ziffer 3.80
Abräumen, Einebnen und Herrichten einer Grabstelle für Sarg- oder Tuchbestattungen nach Ablauf des Nutzungsrechts86,00 €Paragraf 4 Ziffer 5.10
Abräumen, Einebnen und Herrichten einer Grabstätte für Urnen- oder Aschenbestattungen oder eines Kindergrabes nach Ablauf des Nutzungsrechts59,00 €Paragraf 4 Ziffer 5.11
Abräumen eines Grabsteins oder einer Grabeinfassungnach dem tatsächlichen AufwandParagraf 4 Ziffer 5.20
Pflege einer zurückgegebenen Grabstelle für Sarg- oder Tuchbestattungen, je Jahr bis zum ursprünglichen Ablauf des Nutzungsrechts35,00 €Paragraf 4 Ziffer 5.30
Pflege einer zurückgegebenen Grabstätte für Urnen- oder Aschenbestattungen oder eines Kindergrabes, je Jahr bis zum ursprünglichen Ablauf des Nutzungsrechts30,00 €Paragraf 4 Ziffer 5.31
Andenkenstele, Einschlagen des Namens eines Toten, dessen Grabstätte nicht mehr besteht135,00 €Paragraf 4 Ziffer 5.40
Namensschild an einer Beerdigungswaldgrabstätte, je Baum60,00 €Paragraf 4 Ziffer 5.50
Namensschild an einer Waldgrabstätte145,00 €Paragraf 4 Ziffer 5.60
Namensschild an der Gemeinschaftsnische auf dem Friedhof Haspe145,00 €Paragraf 4 Ziffer 5.70
Namensstele am Ewigkeitsbrunnen, Einschlagen des Namens250,00 €Paragraf 4 Ziffer 5.80
Genehmigung zur Aufstellung eines liegenden Grabmals48,00 €Paragraf 4 Ziffer 6.10
Genehmigung zur Aufstellung eines stehenden Grabmals, mit erster Abnahmeprüfung80,00 €Paragraf 4 Ziffer 6.20
Genehmigung zur Aufstellung einer Grabeinfassung54,00 €Paragraf 4 Ziffer 6.30
Genehmigung zur Anbringung einer Grabplatte für Urnennischen oder Urnenstelen48,00 €Paragraf 4 Ziffer 6.40
Jährliche Prüfung der Standfestigkeit eines stehenden Grabmals, je Jahr, im Voraus für den gesamten Zeitraum bis zum Ablauf des Nutzungsrechts fällig14,00 €Paragraf 4 Ziffer 6.50 und Paragraf 3 Absatz 3
Ausfertigung von Zweitschriften, Urkunden oder Rechnungen21,00 €Paragraf 4 Ziffer 6.60
Genehmigung zur Ausgrabung eines Toten oder einer Urne171,00 €Paragraf 4 Ziffer 6.70
Aufsichtsführung bei der Ausgrabung von Sarg-, Urnen- oder Tuchbestattungennach dem tatsächlichen AufwandParagraf 4 Ziffer 6.80
Genehmigung zur Bestattung vor Ablauf von 24 Stunden59,00 €Paragraf 4 Ziffer 6.90
Genehmigung zur Bestattung nach Ablauf von zehn Tagen59,00 €Paragraf 4 Ziffer 6.100
Genehmigung zur Einäscherung nach Ablauf von zehn Tagen59,00 €Paragraf 4 Ziffer 6.110
Genehmigung zur Bestattung von Totenasche nach Ablauf von sechs Wochen59,00 €Paragraf 4 Ziffer 6.120
Satzung des Wirtschaftsbetriebes Hagen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen, über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Friedhöfe auf dem Gebiet der Stadt Hagen und das Eduard-Müller-Krematorium, Friedhofsgebührensatzung, vom 26.02.2015, zuletzt geändert durch den VI. Nachtrag vom 12.12.2025, öffentlich bekannt gemacht am 19.12.2025, in Kraft getreten am 01.01.2026.

Über die gesamte Laufzeit gerechnet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

8.290,00 €

Einzelgrabstätte Sargbestattung in Hagen, über 25 Jahre, das sind 331,60 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 4 Ziffer 4.10 und Ziffer 2.10 der Friedhofsgebührensatzung1.220,00 €
BestattungParagraf 4 Ziffer 2.10570,00 €
Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung6.500,00 €
Davon an die Gemeinde1.790,00 €

Das günstigste Erdgrab in Hagen. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung erst im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhezeit verliehen, ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Anlage und Pflege obliegen nach Paragraf 13 Absatz 10 den Nutzungsberechtigten.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung des Wirtschaftsbetriebes Hagen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen, über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Friedhöfe auf dem Gebiet der Stadt Hagen und das Eduard-Müller-Krematorium, Friedhofsgebührensatzung, vom 26.02.2015, zuletzt geändert durch den VI. Nachtrag vom 12.12.2025, öffentlich bekannt gemacht am 19.12.2025, in Kraft getreten am 01.01.2026. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

Was diese Erhebung nicht hergibt

  • Die Satzung gilt nur für die neun kommunalen Friedhöfe Altenhagen, Berchum, Delstern, Garenfeld, Halden, Haspe, Holthausen, Loxbaum und Vorhalle sowie für den Beerdigungswald Philippshöhe. Für die kirchlichen und jüdischen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
  • Der Gebührentarif nennt für keine Grabart eine Nutzungsdauer. Wir haben sie aus der Friedhofssatzung übernommen: Einzelgrabstätten und die Gemeinschaftsgrabstätten nach Paragraf 16 Absatz 2 Buchstaben a bis c laufen über die Ruhezeit, Wahlgrabstätten und die Sondergrabstätten nach Paragraf 16 Absatz 2 Buchstaben d bis g über 30 Jahre bei Erwachsenen und zehn Jahre bei Kindern.
  • Beim Ewigkeitsbrunnen ist die Nutzungszeit unklar. Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung erklärt Paragraf 15 für entsprechend anwendbar, was 30 Jahre ergäbe, nennt aber im selben Satz als Einschränkung, dass die Nutzungszeit erst mit der Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils endet. Das ist der Sache nach eher eine Verlängerung als eine Einschränkung, und der Name der Grabart deutet in dieselbe Richtung. Wir führen 30 Jahre, weil das die einzige Zahl ist, die in der Satzung steht.
  • Der Tarif führt in Ziffer 4 keine Grabart, die dem Paragrafen 14 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung entspräche, also der Einzelgrabstätte, deren Anlage und Pflege die Friedhofsverwaltung übernimmt. Entweder wird sie derzeit nicht angeboten oder sie geht in einer der Gemeinschaftsgrabstätten auf. Ein Preis dafür steht nicht in der Satzung.
  • Wer ein stehendes Grabmal aufstellt, zahlt nach Ziffer 6.50 zusätzlich 14 Euro je Jahr für die Prüfung der Standfestigkeit, nach Paragraf 3 Absatz 3 im Voraus in einer Summe für den gesamten Zeitraum bis zum Ablauf des Nutzungsrechts. Bei einer Wahlgrabstätte über 30 Jahre sind das 420 Euro. Wir rechnen den Betrag nicht in die Nutzungsgebühr, weil er nur bei stehenden Grabmalen anfällt und ein liegendes Grabmal oder gar keines möglich bleibt.
  • Das Abräumen und Einebnen der Grabstelle nach Ablauf des Nutzungsrechts kostet nach den Ziffern 5.10 und 5.11 zusätzlich 86 Euro für Sarg- und Tuchgräber und 59 Euro für Urnen- und Kindergräber. Nach Paragraf 13 Absatz 11 der Friedhofssatzung räumt ausschließlich die Friedhofsverwaltung ab, die Leistung ist also nicht abwählbar. Wir rechnen sie trotzdem nicht in die Nutzungsgebühr, weil die Gebührenschuld nach Paragraf 3 Absatz 1 erst mit der Inanspruchnahme entsteht, also am Ende der Laufzeit und nicht beim Erwerb.
  • Die Gebühren für das Krematorium sind umsatzsteuerpflichtig, die Satzung weist die Beträge der Ziffern 3.20 bis 3.80 als Nettobeträge aus. Die Grabnutzungs- und Bestattungsgebühren der Ziffern 2 und 4 tragen keinen Stern und sind damit nicht umsatzsteuerpflichtig.
  • Die Nutzung der Andachtshalle kostet 280 Euro und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Ebenso wenig die Aufbewahrung des Verstorbenen und die Nutzung des Kühlraumes.
  • Für die Verlängerung eines Wahlgrabes nennt die Satzung keinen eigenen Betrag, sondern die taggenau anteilige Gebühr der jeweiligen Ziffer der Wahlgrabstätte. Ein fester Jahressatz ist damit nicht angegeben.
  • Die Preise der Grabnische und der Grabstele gelten je Kammer, nicht je Urne. In eine Kammer darf nach Paragraf 17 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofssatzung eine zweite Urne gelegt werden, wenn sie hineinpasst. Ein Preis für die einzelne Urne steht nicht im Tarif.
  • Die Friedhofsverwaltung veröffentlicht weder auf ihrer eigenen Seite noch im Stadtrecht Sprechzeiten. Wir lassen das Feld deshalb leer.
  • Die Präambel des VI. Nachtrages beruft sich auf die Friedhofssatzung in der Fassung eines V. Nachtrages vom 28.11.2023. Weder die Friedhofsverwaltung noch das Stadtrecht der Stadt Hagen veröffentlichen einen solchen Nachtrag; beide führen die Friedhofssatzung in der Fassung des III. Nachtrages vom 15.12.2022, und diese Fassung haben wir ausgewertet. Das genannte Datum stimmt mit dem des V. Nachtrages zur Gebührensatzung überein, es dürfte sich um eine Verwechslung in der Präambel handeln. Sollte doch ein V. Nachtrag zur Friedhofssatzung bestehen, wären die Ruhezeiten und die Pflegeregeln daran erneut zu prüfen.

Weiter im Verzeichnis

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.