Hagen, Nordrhein-Westfalen, AGS 05914000
Friedhofsgebühren in Hagen, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung des Wirtschaftsbetriebes Hagen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen, über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Friedhöfe auf dem Gebiet der Stadt Hagen und das Eduard-Müller-Krematorium, Friedhofsgebührensatzung, vom 26.02.2015, zuletzt geändert durch den VI. Nachtrag vom 12.12.2025, öffentlich bekannt gemacht am 19.12.2025, in Kraft getreten am 01.01.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Hagen und nicht für einzelne. Träger ist Wirtschaftsbetrieb Hagen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen.
- 0,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.790,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 18
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung eines Toten ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
Gemeinschaftsgrabstätte für Sammelbestattungen, Sternenkinderfeld, mit Beisetzung
Grabnische oder Grabstele Urnenbestattung, je Kammer, mit Beisetzung
Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Hagen kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
9 Grabarten für die Erdbestattung in Hagen
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Einzelgrabstätte SargbestattungDas günstigste Erdgrab in Hagen. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung erst im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhezeit verliehen, ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Anlage und Pflege obliegen nach Paragraf 13 Absatz 10 den Nutzungsberechtigten. | 1.220,00 € | 570,00 € | 1.790,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Ziffer 4.10 und Ziffer 2.10 der Friedhofsgebührensatzung |
| Einzelgrabstätte TuchbestattungDie Tuchbestattung kostet in Hagen genauso viel wie die Sargbestattung. Sie kommt vor allem auf dem muslimischen Grabfeld des Friedhofs Vorhalle vor. | 1.220,00 € | 570,00 € | 1.790,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Ziffer 4.20 und Ziffer 2.30 der Friedhofsgebührensatzung |
| Gemeinschaftsgrabstätte SargbestattungDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Hagen. Die Bestattung erfolgt nach der Anlage zu Paragraf 16 auf einer Rasenfläche ohne Zwischenwege, eine namentliche Kennzeichnung ist nicht zulässig. In der Anlage zu Paragraf 16 der Friedhofssatzung trägt die Spalte Grabpflege eine über alle sieben Sondergrabarten verbundene Zelle mit dem Satz, die Pflege erfolge nur durch die Friedhofsverwaltung. Paragraf 13 Absatz 10 zählt diese Grabstätten nicht unter den Grabstätten auf, für die den Nutzungsberechtigten eine Pflegepflicht trifft. Die Anlage zu Paragraf 20 der Friedhofssatzung setzt hinter diese Grabart die Fußnote b: An diesen Grabstätten besteht kein Pflegerecht der Nutzungsberechtigten, sie werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung hergerichtet und gepflegt. | 1.740,00 € | 570,00 € | 2.310,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Ziffer 4.40 und Ziffer 2.10 der Friedhofsgebührensatzung |
| Gemeinschaftsgrabstätte für Sammelbestattungen, SternenkinderfeldNutzungsrecht und Bestattung sind gebührenfrei, ebenso die Gemeinschaftstrauerfeier in der Andachtshalle. Aufgenommen werden nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung nur Tot- oder Fehlgeburten und Schwangerschaftsabbrüche aus einer Hagener Einrichtung oder mit einem Elternteil aus Hagen. In der Anlage zu Paragraf 16 der Friedhofssatzung trägt die Spalte Grabpflege eine über alle sieben Sondergrabarten verbundene Zelle mit dem Satz, die Pflege erfolge nur durch die Friedhofsverwaltung. Paragraf 13 Absatz 10 zählt diese Grabstätten nicht unter den Grabstätten auf, für die den Nutzungsberechtigten eine Pflegepflicht trifft. | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Ziffer 4.70 und Ziffer 2.80 der Friedhofsgebührensatzung |
| Wahlgrabstätte Sargbestattung, je GrabstelleDie Gebühr gilt je Grabstelle, die Wahlgrabstätte kann mehrstellig erworben werden. Die Verlängerung kostet die taggenau anteilige Gebühr dieser Ziffer; nach Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung dürfen bestehende und verlängerte Nutzungszeiten zusammen 50 Jahre nicht überschreiten. | 1.530,00 € | 570,00 € | 2.100,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Ziffer 4.80 und Ziffer 2.10 der Friedhofsgebührensatzung |
| Wahlgrabstätte Sargbestattung eines Kindes, KindergrabDie Bestattung selbst ist nach Ziffer 2.20 gebührenfrei. Das Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 15 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung zehn Jahre, wie die Ruhezeit für Tote bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. | 400,00 € | 0,00 € | 400,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Ziffer 4.90 und Ziffer 2.20 der Friedhofsgebührensatzung |
| Wahlgrabstätte Tuchbestattung, je GrabstellePreisgleich mit der Wahlgrabstätte für Sargbestattungen. | 1.530,00 € | 570,00 € | 2.100,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Ziffer 4.100 und Ziffer 2.30 der Friedhofsgebührensatzung |
| Wahlgrabstätte Tuchbestattung eines Kindes, KindergrabDie Bestattung selbst ist nach Ziffer 2.40 gebührenfrei. | 400,00 € | 0,00 € | 400,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Ziffer 4.110 und Ziffer 2.40 der Friedhofsgebührensatzung |
| Wahlgrabstätte Sargbestattung mit Rasenpflege, je GrabstelleNach Paragraf 26 Absatz 2 der Friedhofssatzung versieht die Friedhofsverwaltung die Grabstätten nach Paragraf 15 Absatz 6 Buchstabe d mit einer bodendeckenden Bepflanzung und pflegt sie für die Dauer der Nutzungszeit; der Absatz nennt sie selbst pflegefreie Grabstätten. Die Anlage zu Paragraf 20 der Friedhofssatzung setzt hinter diese Grabart die Fußnote b: An diesen Grabstätten besteht kein Pflegerecht der Nutzungsberechtigten, sie werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung hergerichtet und gepflegt. Ein liegendes Grabmal ist zulässig, es muss nach Fußnote c erdbündig mit eingelassener Schrift verlegt werden. | 2.600,00 € | 570,00 € | 3.170,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Ziffer 4.120 und Ziffer 2.10 der Friedhofsgebührensatzung |
9 Grabarten für die Urne in Hagen
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Einzelgrabstätte Urnen- oder AschenbestattungDas günstigste Grab in Hagen überhaupt. Auch hier endet das Nutzungsrecht mit der Ruhezeit und kann nicht verlängert werden. | 985,00 € | 390,00 € | 1.375,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Ziffer 4.30 und Ziffer 2.50 der Friedhofsgebührensatzung |
| Gemeinschaftsgrabstätte Urnen- oder AschenbestattungDas günstigste pflegefreie Grab in Hagen. Zu dieser Grabart gehört auch die Urnengemeinschaftsnische auf dem Friedhof Haspe, für die nach Fußnote b der Anlage zu Paragraf 16 abweichend eine namentliche Kennzeichnung auf Wunsch zulässig ist; das Namensschild kostet nach Ziffer 5.70 zusätzlich 145 Euro. In der Anlage zu Paragraf 16 der Friedhofssatzung trägt die Spalte Grabpflege eine über alle sieben Sondergrabarten verbundene Zelle mit dem Satz, die Pflege erfolge nur durch die Friedhofsverwaltung. Paragraf 13 Absatz 10 zählt diese Grabstätten nicht unter den Grabstätten auf, für die den Nutzungsberechtigten eine Pflegepflicht trifft. | 1.100,00 € | 390,00 € | 1.490,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Ziffer 4.50 und Ziffer 2.50 der Friedhofsgebührensatzung |
| Gemeinschaftsgrabstätte Aschenverstreuung, AschenstreufeldDie Asche wird auf einer Rasenfläche ausgestreut, eine Grabstelle entsteht nicht. Die Verstreuung setzt nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung eine schriftliche Verfügung des Verstorbenen zu Lebzeiten voraus. In der Anlage zu Paragraf 16 der Friedhofssatzung trägt die Spalte Grabpflege eine über alle sieben Sondergrabarten verbundene Zelle mit dem Satz, die Pflege erfolge nur durch die Friedhofsverwaltung. Paragraf 13 Absatz 10 zählt diese Grabstätten nicht unter den Grabstätten auf, für die den Nutzungsberechtigten eine Pflegepflicht trifft. | 1.220,00 € | 390,00 € | 1.610,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Ziffer 4.60 und Ziffer 2.70 der Friedhofsgebührensatzung |
| Wahlgrabstätte Urnen- oder Aschenbestattung, je GrabstelleAnlage und Pflege obliegen nach Paragraf 13 Absatz 10 der Friedhofssatzung den Nutzungsberechtigten. Die Verlängerung kostet die taggenau anteilige Gebühr dieser Ziffer. | 1.340,00 € | 390,00 € | 1.730,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Ziffer 4.130 und Ziffer 2.50 der Friedhofsgebührensatzung |
| Wahlgrabstätte Urnen- oder Aschenbestattung mit Rasenpflege, je GrabstelleNach Paragraf 26 Absatz 2 der Friedhofssatzung versieht die Friedhofsverwaltung die Grabstätten nach Paragraf 15 Absatz 6 Buchstabe d mit einer bodendeckenden Bepflanzung und pflegt sie für die Dauer der Nutzungszeit; der Absatz nennt sie selbst pflegefreie Grabstätten. Die Anlage zu Paragraf 20 der Friedhofssatzung setzt hinter diese Grabart die Fußnote b: An diesen Grabstätten besteht kein Pflegerecht der Nutzungsberechtigten, sie werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung hergerichtet und gepflegt. | 2.020,00 € | 390,00 € | 2.410,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Ziffer 4.140 und Ziffer 2.50 der Friedhofsgebührensatzung |
| Waldgrabstätte Urnen- oder AschenbestattungDie Bestattung erfolgt im Bereich eines vorhandenen Grabsteines, den die Friedhofsverwaltung aufstellt. Das Namensschild kostet nach Ziffer 5.60 zusätzlich 145 Euro. In der Anlage zu Paragraf 16 der Friedhofssatzung trägt die Spalte Grabpflege eine über alle sieben Sondergrabarten verbundene Zelle mit dem Satz, die Pflege erfolge nur durch die Friedhofsverwaltung. Paragraf 13 Absatz 10 zählt diese Grabstätten nicht unter den Grabstätten auf, für die den Nutzungsberechtigten eine Pflegepflicht trifft. Die Anlage zu Paragraf 20 der Friedhofssatzung setzt hinter diese Grabart die Fußnote b: An diesen Grabstätten besteht kein Pflegerecht der Nutzungsberechtigten, sie werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung hergerichtet und gepflegt. | 1.850,00 € | 390,00 € | 2.240,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Ziffer 4.150 und Ziffer 2.50 der Friedhofsgebührensatzung |
| Grabnische oder Grabstele Urnenbestattung, je KammerDie Gebühr gilt abweichend von allen anderen Ziffern nicht je Grabstelle, sondern je Kammer. In eine Kammer darf nach Paragraf 17 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofssatzung eine zweite Urne gelegt werden, sofern sie problemlos hineinpasst. In der Anlage zu Paragraf 16 der Friedhofssatzung trägt die Spalte Grabpflege eine über alle sieben Sondergrabarten verbundene Zelle mit dem Satz, die Pflege erfolge nur durch die Friedhofsverwaltung. Paragraf 13 Absatz 10 zählt diese Grabstätten nicht unter den Grabstätten auf, für die den Nutzungsberechtigten eine Pflegepflicht trifft. Die Anlage zu Paragraf 20 der Friedhofssatzung setzt hinter diese Grabart die Fußnote b: An diesen Grabstätten besteht kein Pflegerecht der Nutzungsberechtigten, sie werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung hergerichtet und gepflegt. | 3.400,00 € | 390,00 € | 3.790,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Ziffer 4.160 und Ziffer 2.50 der Friedhofsgebührensatzung |
| BeerdigungswaldgrabstätteDie Urne kommt in den Wurzelbereich des Bewuchses im Beerdigungswald Philippshöhe. Grabmale und Grabeinrichtungen sind nicht zulässig, das Namensschild am Baum kostet nach Ziffer 5.50 zusätzlich 60 Euro. In der Anlage zu Paragraf 16 der Friedhofssatzung trägt die Spalte Grabpflege eine über alle sieben Sondergrabarten verbundene Zelle mit dem Satz, die Pflege erfolge nur durch die Friedhofsverwaltung. Paragraf 13 Absatz 10 zählt diese Grabstätten nicht unter den Grabstätten auf, für die den Nutzungsberechtigten eine Pflegepflicht trifft. Die Anlage zu Paragraf 20 der Friedhofssatzung setzt hinter diese Grabart die Fußnote b: An diesen Grabstätten besteht kein Pflegerecht der Nutzungsberechtigten, sie werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung hergerichtet und gepflegt. | 1.300,00 € | 390,00 € | 1.690,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Ziffer 4.170 und Ziffer 2.50 der Friedhofsgebührensatzung |
| Ewigkeitsbrunnen für Urnen- oder AschenbestattungenDie Asche kommt in die Bestattungskaverne des Brunnens. Nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung gilt Paragraf 15 entsprechend, die Nutzungszeit endet jedoch erst mit der Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils. Die namentliche Kennzeichnung auf der Namensstele ist vorgeschrieben und kostet nach Ziffer 5.80 zusätzlich 250 Euro. Die Bestattung setzt nach Paragraf 16 Absatz 5 eine schriftliche Verfügung des Verstorbenen zu Lebzeiten voraus. In der Anlage zu Paragraf 16 der Friedhofssatzung trägt die Spalte Grabpflege eine über alle sieben Sondergrabarten verbundene Zelle mit dem Satz, die Pflege erfolge nur durch die Friedhofsverwaltung. Paragraf 13 Absatz 10 zählt diese Grabstätten nicht unter den Grabstätten auf, für die den Nutzungsberechtigten eine Pflegepflicht trifft. | 2.825,00 € | 390,00 € | 3.215,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Ziffer 4.180 und Ziffer 2.50 der Friedhofsgebührensatzung |
47 weitere Gebühren in der Satzung von Hagen
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Sargbestattung eines Toten ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, mit Grabaushub, Konduktführer, Kranztransport, Wiederverfüllen und Einebnen | 570,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.10 |
| Sargbestattung eines Toten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 0,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.20, gebührenfrei |
| Tuchbestattung eines Toten ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 570,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.30 |
| Tuchbestattung eines Toten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 0,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.40, gebührenfrei |
| Urnenbestattung | 390,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.50 |
| Aschenbestattung | 390,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.60 |
| Aschenverstreuung | 390,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.70 |
| Gemeinschaftsbestattung im Sternenkinderfeld | 0,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.80, gebührenfrei |
| Ausgrabung einer Urne, mit Wiederverfüllen des Grabes | 390,00 € | Paragraf 4 Ziffer 2.90 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte nach den Ziffern 4.80 bis 4.170, taggenau bis zum Ablauf der Ruhezeit | anteilige Gebühr der jeweiligen Ziffer der Wahlgrabstätte | Paragraf 4 Ziffer 4, Zeile Verlängerung einer Wahlgrabstätte |
| Aufbewahrung eines Verstorbenen bis zur Bestattung, Einäscherung oder Überführung | 59,00 € | Paragraf 4 Ziffer 1.10 |
| Nutzung des Kühlraumes für bis zu zehn Tage | 86,00 € | Paragraf 4 Ziffer 1.20 |
| Nutzung eines Kühlraumes nach Ablauf von zehn Tagen, je Tag | 20,00 € | Paragraf 4 Ziffer 1.60 |
| Nutzung des ausgeschmückten Abschiedsraumes | 118,00 € | Paragraf 4 Ziffer 1.30 |
| Nutzung des Waschhauses für eine religiöse Waschung | 250,00 € | Paragraf 4 Ziffer 1.50 |
| Waschutensilien für eine religiöse Waschung | 59,00 € | Paragraf 4 Ziffer 1.51 |
| Nutzung des Gebetsplatzes am Waschhaus ohne Nutzung des Waschhauses | 59,00 € | Paragraf 4 Ziffer 1.52 |
| Nutzung der Andachtshalle, Regelnutzungszeit 30 Minuten Trauerfeier und 30 Minuten Auf- und Abbau | 280,00 € | Paragraf 4 Ziffer 1.70 |
| Zuschlag für jede weitere angefangene Stunde in der Andachtshalle | 115,00 € | Paragraf 4 Ziffer 1.80 |
| Gesetzlich vorgeschriebene zweite ärztliche Leichenschau vor der Einäscherung | 75,00 € | Paragraf 4 Ziffer 3.10 |
| Einäscherung eines Toten ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, zuzüglich Umsatzsteuer | 264,00 € | Paragraf 4 Ziffer 3.30 |
| Einäscherung eines Toten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, zuzüglich Umsatzsteuer | 135,00 € | Paragraf 4 Ziffer 3.40 |
| Begleitung zur Einäscherung, zuzüglich Umsatzsteuer | 55,00 € | Paragraf 4 Ziffer 3.20 |
| Aufpreis für eine Soforteinäscherung, zuzüglich Umsatzsteuer | 55,00 € | Paragraf 4 Ziffer 3.50 |
| Versand einer Urne im Inland, zuzüglich Umsatzsteuer | 67,00 € | Paragraf 4 Ziffer 3.80 |
| Abräumen, Einebnen und Herrichten einer Grabstelle für Sarg- oder Tuchbestattungen nach Ablauf des Nutzungsrechts | 86,00 € | Paragraf 4 Ziffer 5.10 |
| Abräumen, Einebnen und Herrichten einer Grabstätte für Urnen- oder Aschenbestattungen oder eines Kindergrabes nach Ablauf des Nutzungsrechts | 59,00 € | Paragraf 4 Ziffer 5.11 |
| Abräumen eines Grabsteins oder einer Grabeinfassung | nach dem tatsächlichen Aufwand | Paragraf 4 Ziffer 5.20 |
| Pflege einer zurückgegebenen Grabstelle für Sarg- oder Tuchbestattungen, je Jahr bis zum ursprünglichen Ablauf des Nutzungsrechts | 35,00 € | Paragraf 4 Ziffer 5.30 |
| Pflege einer zurückgegebenen Grabstätte für Urnen- oder Aschenbestattungen oder eines Kindergrabes, je Jahr bis zum ursprünglichen Ablauf des Nutzungsrechts | 30,00 € | Paragraf 4 Ziffer 5.31 |
| Andenkenstele, Einschlagen des Namens eines Toten, dessen Grabstätte nicht mehr besteht | 135,00 € | Paragraf 4 Ziffer 5.40 |
| Namensschild an einer Beerdigungswaldgrabstätte, je Baum | 60,00 € | Paragraf 4 Ziffer 5.50 |
| Namensschild an einer Waldgrabstätte | 145,00 € | Paragraf 4 Ziffer 5.60 |
| Namensschild an der Gemeinschaftsnische auf dem Friedhof Haspe | 145,00 € | Paragraf 4 Ziffer 5.70 |
| Namensstele am Ewigkeitsbrunnen, Einschlagen des Namens | 250,00 € | Paragraf 4 Ziffer 5.80 |
| Genehmigung zur Aufstellung eines liegenden Grabmals | 48,00 € | Paragraf 4 Ziffer 6.10 |
| Genehmigung zur Aufstellung eines stehenden Grabmals, mit erster Abnahmeprüfung | 80,00 € | Paragraf 4 Ziffer 6.20 |
| Genehmigung zur Aufstellung einer Grabeinfassung | 54,00 € | Paragraf 4 Ziffer 6.30 |
| Genehmigung zur Anbringung einer Grabplatte für Urnennischen oder Urnenstelen | 48,00 € | Paragraf 4 Ziffer 6.40 |
| Jährliche Prüfung der Standfestigkeit eines stehenden Grabmals, je Jahr, im Voraus für den gesamten Zeitraum bis zum Ablauf des Nutzungsrechts fällig | 14,00 € | Paragraf 4 Ziffer 6.50 und Paragraf 3 Absatz 3 |
| Ausfertigung von Zweitschriften, Urkunden oder Rechnungen | 21,00 € | Paragraf 4 Ziffer 6.60 |
| Genehmigung zur Ausgrabung eines Toten oder einer Urne | 171,00 € | Paragraf 4 Ziffer 6.70 |
| Aufsichtsführung bei der Ausgrabung von Sarg-, Urnen- oder Tuchbestattungen | nach dem tatsächlichen Aufwand | Paragraf 4 Ziffer 6.80 |
| Genehmigung zur Bestattung vor Ablauf von 24 Stunden | 59,00 € | Paragraf 4 Ziffer 6.90 |
| Genehmigung zur Bestattung nach Ablauf von zehn Tagen | 59,00 € | Paragraf 4 Ziffer 6.100 |
| Genehmigung zur Einäscherung nach Ablauf von zehn Tagen | 59,00 € | Paragraf 4 Ziffer 6.110 |
| Genehmigung zur Bestattung von Totenasche nach Ablauf von sechs Wochen | 59,00 € | Paragraf 4 Ziffer 6.120 |
Was ein Grab in Hagen über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.290,00 €
Einzelgrabstätte Sargbestattung in Hagen, über 25 Jahre, das sind 331,60 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 4 Ziffer 4.10 und Ziffer 2.10 der Friedhofsgebührensatzung | 1.220,00 € |
| BestattungParagraf 4 Ziffer 2.10 | 570,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.790,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Hagen. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung erst im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhezeit verliehen, ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Anlage und Pflege obliegen nach Paragraf 13 Absatz 10 den Nutzungsberechtigten.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung des Wirtschaftsbetriebes Hagen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen, über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Friedhöfe auf dem Gebiet der Stadt Hagen und das Eduard-Müller-Krematorium, Friedhofsgebührensatzung, vom 26.02.2015, zuletzt geändert durch den VI. Nachtrag vom 12.12.2025, öffentlich bekannt gemacht am 19.12.2025, in Kraft getreten am 01.01.2026. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
12 Fragen, die die Satzung von Hagen offenlässt
- Die Satzung gilt nur für die neun kommunalen Friedhöfe Altenhagen, Berchum, Delstern, Garenfeld, Halden, Haspe, Holthausen, Loxbaum und Vorhalle sowie für den Beerdigungswald Philippshöhe. Für die kirchlichen und jüdischen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Der Gebührentarif nennt für keine Grabart eine Nutzungsdauer. Wir haben sie aus der Friedhofssatzung übernommen: Einzelgrabstätten und die Gemeinschaftsgrabstätten nach Paragraf 16 Absatz 2 Buchstaben a bis c laufen über die Ruhezeit, Wahlgrabstätten und die Sondergrabstätten nach Paragraf 16 Absatz 2 Buchstaben d bis g über 30 Jahre bei Erwachsenen und zehn Jahre bei Kindern.
- Beim Ewigkeitsbrunnen ist die Nutzungszeit unklar. Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung erklärt Paragraf 15 für entsprechend anwendbar, was 30 Jahre ergäbe, nennt aber im selben Satz als Einschränkung, dass die Nutzungszeit erst mit der Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils endet. Das ist der Sache nach eher eine Verlängerung als eine Einschränkung, und der Name der Grabart deutet in dieselbe Richtung. Wir führen 30 Jahre, weil das die einzige Zahl ist, die in der Satzung steht.
- Der Tarif führt in Ziffer 4 keine Grabart, die dem Paragrafen 14 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung entspräche, also der Einzelgrabstätte, deren Anlage und Pflege die Friedhofsverwaltung übernimmt. Entweder wird sie derzeit nicht angeboten oder sie geht in einer der Gemeinschaftsgrabstätten auf. Ein Preis dafür steht nicht in der Satzung.
- Wer ein stehendes Grabmal aufstellt, zahlt nach Ziffer 6.50 zusätzlich 14 Euro je Jahr für die Prüfung der Standfestigkeit, nach Paragraf 3 Absatz 3 im Voraus in einer Summe für den gesamten Zeitraum bis zum Ablauf des Nutzungsrechts. Bei einer Wahlgrabstätte über 30 Jahre sind das 420 Euro. Wir rechnen den Betrag nicht in die Nutzungsgebühr, weil er nur bei stehenden Grabmalen anfällt und ein liegendes Grabmal oder gar keines möglich bleibt.
- Das Abräumen und Einebnen der Grabstelle nach Ablauf des Nutzungsrechts kostet nach den Ziffern 5.10 und 5.11 zusätzlich 86 Euro für Sarg- und Tuchgräber und 59 Euro für Urnen- und Kindergräber. Nach Paragraf 13 Absatz 11 der Friedhofssatzung räumt ausschließlich die Friedhofsverwaltung ab, die Leistung ist also nicht abwählbar. Wir rechnen sie trotzdem nicht in die Nutzungsgebühr, weil die Gebührenschuld nach Paragraf 3 Absatz 1 erst mit der Inanspruchnahme entsteht, also am Ende der Laufzeit und nicht beim Erwerb.
- Die Gebühren für das Krematorium sind umsatzsteuerpflichtig, die Satzung weist die Beträge der Ziffern 3.20 bis 3.80 als Nettobeträge aus. Die Grabnutzungs- und Bestattungsgebühren der Ziffern 2 und 4 tragen keinen Stern und sind damit nicht umsatzsteuerpflichtig.
- Die Nutzung der Andachtshalle kostet 280 Euro und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Ebenso wenig die Aufbewahrung des Verstorbenen und die Nutzung des Kühlraumes.
- Für die Verlängerung eines Wahlgrabes nennt die Satzung keinen eigenen Betrag, sondern die taggenau anteilige Gebühr der jeweiligen Ziffer der Wahlgrabstätte. Ein fester Jahressatz ist damit nicht angegeben.
- Die Preise der Grabnische und der Grabstele gelten je Kammer, nicht je Urne. In eine Kammer darf nach Paragraf 17 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofssatzung eine zweite Urne gelegt werden, wenn sie hineinpasst. Ein Preis für die einzelne Urne steht nicht im Tarif.
- Die Friedhofsverwaltung veröffentlicht weder auf ihrer eigenen Seite noch im Stadtrecht Sprechzeiten. Wir lassen das Feld deshalb leer.
- Die Präambel des VI. Nachtrages beruft sich auf die Friedhofssatzung in der Fassung eines V. Nachtrages vom 28.11.2023. Weder die Friedhofsverwaltung noch das Stadtrecht der Stadt Hagen veröffentlichen einen solchen Nachtrag; beide führen die Friedhofssatzung in der Fassung des III. Nachtrages vom 15.12.2022, und diese Fassung haben wir ausgewertet. Das genannte Datum stimmt mit dem des V. Nachtrages zur Gebührensatzung überein, es dürfte sich um eine Verwechslung in der Präambel handeln. Sollte doch ein V. Nachtrag zur Friedhofssatzung bestehen, wären die Ruhezeiten und die Pflegeregeln daran erneut zu prüfen.
Friedhöfe in Hagen und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung des Wirtschaftsbetriebes Hagen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen, über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Friedhöfe auf dem Gebiet der Stadt Hagen und das Eduard-Müller-Krematorium, Friedhofsgebührensatzung vom 26.02.2015, zuletzt geändert durch den VI. Nachtrag vom 12.12.2025, öffentlich bekannt gemacht am 19.12.2025, in Kraft getreten am 01.01.2026
- Dieselbe Friedhofsgebührensatzung im Stadtrecht der Stadt Hagen, VI. Nachtrag, Abzug Zeichen für Zeichen gleich vom 26.02.2015 in der Fassung des VI. Nachtrages, in Kraft seit 01.01.2026
- Satzung des Wirtschaftsbetriebes Hagen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen, für die kommunalen Friedhöfe auf dem Gebiet der Stadt Hagen, Friedhofssatzung, mit den Anlagen zu Paragraf 16 und Paragraf 20 vom 26.02.2015, zuletzt geändert durch den III. Nachtrag vom 15.12.2022, öffentlich bekannt gemacht am 23.12.2022, in Kraft getreten am 01.01.2023
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.