Neustrelitz, Mecklenburg-Vorpommern, AGS 13071110
Friedhofsgebühren in Neustrelitz, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofssatzung der Residenzstadt Neustrelitz, Lesefassung mit der 3. Änderungssatzung, mit dem Gebührentarif in Paragraf 35, Lesefassung zur 3. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung, beschlossen von der Stadtvertretung am 07.12.2023 in ihrer 31. Sitzung, ausgefertigt am 07.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024; sie hat die Friedhofssatzung vom 15.06.2008 abgelöst. Der Eingang der Lesefassung nennt abweichend den 26.01.2023; dieses Datum ist falsch, siehe Lücken. Eine eigene Friedhofsgebührensatzung gibt es nicht, der Tarif steht in Paragraf 35 der Friedhofssatzung selbst.. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Neustrelitz und nicht für einzelne. Träger ist Residenzstadt Neustrelitz, Amt für Finanzen und Liegenschaften, Referat Liegenschaften, Sachgebiet Friedhofsverwaltung.
- 554,18 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 1.992,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 6
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Mindestruhezeit, die das Gesundheitsamt für den jeweiligen Friedhof festlegt und die gesetzlich nicht unterschritten werden darf
Urnenwahlgrab, mit Beisetzung
Rasenreihengrab, mit Beisetzung
Paragraf 15 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Bestattungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Juli 1998, Stand 01.02.2024
Was ein Grab in Neustrelitz kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
2 Grabarten für die Erdbestattung in Neustrelitz
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| RasenreihengrabDas teuerste und zugleich das seltenste Grab der Stadt: Anlage 1 der Gebührenkalkulation zählt für 2020 bis 2022 im Mittel vier Beisetzungen im Jahr, gegenüber 172 anonymen. Es ist das einzige pflegefreie Erdgrab in Neustrelitz. Nach Paragraf 15 Absatz 1 ist es eine Einzelgrabstelle für Erdbestattungen, deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt wird; nach Absatz 2 darf während der Nutzungszeit keine Zweitbelegung stattfinden, und die Grabstellen werden der Reihe nach belegt. Absatz 3 sagt, dass nur Rasen angelegt wird, der durch die Stadt gepflegt wird, und dass nicht bepflanzt werden darf; höchstens ein Gegenstand ist zulässig und nur auf dem Grabmal, alles andere wird ersatzlos entsorgt. Zulässig ist nach Absatz 4 nur ein liegendes, bündig abschließendes Grabmal von höchstens 50 mal 40 Zentimetern. Die Pflegefreiheit ist beziffert: Anlage 5 der Kalkulation gibt dem Rasenreihengrab den Pflegefaktor 2,5, der nach der Legende Pflege durch die Mitarbeiter des Friedhofs bedeutet, und die Erläuterung VII nennt die Rasenreihengräber namentlich unter den für die Hinterbliebenen pflegefreien Grabstätten. Der Preis folgt daraus: 2,5 mal zwei Quadratmeter mal zwanzig Jahre mal 19,94 Euro sind 1.993,56 Euro, abgerundet auf die durch 240 Monate teilbaren 1.992,00 Euro. Das ist auf den Cent das Doppelte des Urnenrasengrabs, weil das Erdgrab zwei statt einen Quadratmeter misst. Eine Bestattungsgebühr erhebt die Stadt hier nicht, und das ist keine Lücke der Satzung: Nach Paragraf 22 Absatz 2 werden Erdgräber von den jeweiligen Bestattungsunternehmen ausgehoben und geschlossen, und die Erläuterung VII der Kalkulation sagt es ebenso. Die Rechnung des Bestatters kommt also obendrauf und steht in keiner Gebührenordnung. Gegen den Trend ist dieses Grab seit 2024 teurer geworden, von 1.826,40 auf 1.992,00 Euro. | 1.992,00 € | 0,00 € | 1.992,00 € | 20 J. | Paragraf 35 der Friedhofssatzung vom 07.12.2023, Tabellenzeile Rasenreihengrab, sowie Paragraf 15, Paragraf 22 Absatz 2 und Anlage 5 der Gebührenkalkulation 2024 bis 2026 |
| ErdwahlgrabDas günstigere der beiden Erdgräber und die einzige Grabart, bei der die Satzung mehrere Grabstellen zulässt: Nach Paragraf 16 Absatz 1 sind Erdwahlgräber Einzel- oder Doppelgrabstellen, deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt wird. Anlage 5 der Gebührenkalkulation rechnet mit einer Grabstelle von 2,2 mal 1,5 Metern, also 3,3 Quadratmetern, dem Pflegefaktor 1 und zwanzig Jahren; das ergibt bei 19,94 Euro je Einheitswert 1.315,75 Euro, festgesetzt sind die auf 240 Monate teilbaren 1.315,20 Euro. Was eine Doppelgrabstelle kostet, sagt der Tarif nicht. Der Pflegefaktor 1 bedeutet nach der Legende derselben Anlage Pflege durch die Angehörigen, und entsprechend ist dieses Grab nicht pflegefrei: Paragraf 7 Absatz 1 begründet die Verpflichtung zur Anlage sowie zur dauernden Unterhaltung und Pflege, Paragraf 24 Absatz 2 setzt dafür sechs Monate nach Erwerb oder Bestattung an und verlangt die Pflege bis zum Erlöschen des Nutzungsrechts. Eine Zweitbelegung mit einer Urne darf nach Paragraf 16 Absatz 2 nur stattfinden, wenn die Nutzungszeit für die Erstbelegung bis zum Ablauf der Zweitbelegung verlängert wird, zu 5,48 Euro je Monat oder 65,76 Euro im Jahr. Eine Bestattungsgebühr erhebt die Stadt nicht, weil nach Paragraf 22 Absatz 2 die Bestattungsunternehmen die Erdgräber ausheben und schließen; das ist nicht umsonst, sondern steht auf der Rechnung des Bestatters, und die steht in keiner Satzung. Erdbestattungen sind in Neustrelitz selten geworden: Anlage 1 der Kalkulation zählt für 2020 bis 2022 im Mittel fünfzehn Erdwahlgräber im Jahr gegenüber 341 Beisetzungen insgesamt. Seit 2024 ist dieses Grab um 192,00 Euro billiger, vorher kostete es 1.507,20 Euro. | 1.315,20 € | 0,00 € | 1.315,20 € | 20 J. | Paragraf 35 der Friedhofssatzung vom 07.12.2023, Tabellenzeile Erdwahlgrab, sowie Paragraf 16, Paragraf 22 Absatz 2, Paragraf 8 Absatz 1 und Anlage 5 der Gebührenkalkulation 2024 bis 2026 |
4 Grabarten für die Urne in Neustrelitz
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Anonymes UrnengrabDie mit Abstand häufigste Bestattung in Neustrelitz: Anlage 1 der Gebührenkalkulation zählt für die Jahre 2020 bis 2022 im Mittel 172 anonyme Beisetzungen im Jahr, bei 341 Beisetzungen insgesamt. Jede zweite. Die Urne wird nach Paragraf 13 Absatz 2 unter Ausschluss der Angehörigen und sonstiger Personen bestattet, und die Bestattungsstelle wird nicht bekannt gegeben; wer später an das Grab treten möchte, kann es nicht. Die Fläche ist nach Paragraf 13 Absatz 1 als Rasen angelegt und wird für die Dauer der Nutzungszeit bereitgestellt, eine Zweitbelegung erfolgt nicht. Ein Grabmal ist ausgeschlossen: Paragraf 25 Absatz 2 Satz 3 sagt ausdrücklich, dass Grabstellen nach Paragraf 13 keine Grabmale erhalten. Pflegefrei ist dieses Grab, weil Anlage 5 der Gebührenkalkulation ihm den Pflegefaktor 2,5 zuweist und die Legende dieser Anlage den Faktor 2,5 mit Pflege durch die Mitarbeiter des Friedhofs übersetzt; die Erläuterung VII derselben Kalkulation nennt die anonymen Urnengräber wörtlich unter den Grabstätten, die für die Hinterbliebenen pflegefrei sind. Der Preis rechnet sich als 2,5 mal ein Quadratmeter mal zwanzig Jahre mal 19,94 Euro je Einheitswert und ergibt die 996,78 Euro des Tarifs. Anders als bei den vier übrigen Grabarten ist dieser Betrag nicht auf einen glatten Monatssatz abgerundet, denn die Verlängerungsspalte der Tabelle ist für dieses Grab durchgestrichen. Die Beisetzungsgebühr von 103,85 Euro sind zwei Stunden Arbeitszeit zu 51,93 Euro; eine Stunde weniger als bei den übrigen Urnengräbern, weil weder eine Grabstelle ausgesucht noch am Grab Abschied genommen wird. Bis Ende 2023 kostete dieses Grab 912,00 Euro Nutzung und 82,85 Euro Bestattung. | 996,78 € | 103,85 € | 1.100,63 € | 20 J. | Paragraf 35 der Friedhofssatzung vom 07.12.2023, Tabellenzeile Anonymes Urnengrab, sowie Paragraf 13 Absätze 1 und 2, Paragraf 25 Absatz 2 und Anlage 5 der Gebührenkalkulation 2024 bis 2026 |
| Anonymes Urnengrab mit NamensnennungDie einzige Grabart, die die 3. Änderungssatzung neu geschaffen hat. Bis Ende 2023 kannte Paragraf 12 Absatz 2 nur anonyme Urnengräber, seither heißen sie dort anonyme Urnengräber gegebenenfalls mit Namensnennung, und Paragraf 13 hat dafür den Absatz 3 bekommen. An der Anonymität ändert das nichts: Die Urne wird weiterhin nach Absatz 2 ohne Angehörige beigesetzt, und die Bestattungsstelle bleibt unbekannt. Bezahlt wird allein der Platz für eine Namenstafel an einer der vorhandenen Stelen der Urnenwiese. Die Tafel schreibt die Satzung genau vor: Bronze, 5 Zentimeter hoch, 20 Zentimeter breit, Materialstärke mit Rahmen 7 Millimeter und vertieft 5 Millimeter, Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbejahr in Antiqua mit 1 Zentimeter Schrifthöhe. Andere Gestaltungsformen sind nicht gestattet, und die Beschaffung der Tafel obliegt dem Auftraggeber; was sie kostet, steht in keiner Satzung. Der Aufschlag von 57,21 Euro gegenüber dem anonymen Urnengrab ist in der Kalkulation vorgerechnet: 6.864,85 Euro Kosten einer Stele geteilt durch 120 mögliche Tafeln. Er deckt also den Anteil an der Stele, nicht die Tafel selbst. Dass Neustrelitz weitere Stelen braucht, zeigt der Haushaltsplan 2026, der unter dem Produkt 553001 je 7.500 Euro für Stelen im Anonymenfeld Neustrelitz in den Jahren 2026 und 2028 vorsieht. Pflegefrei ist auch dieses Grab, aus demselben Grund wie das anonyme ohne Namen: Anlage 5 der Kalkulation führt es unter dem Pflegefaktor 2,5, und der bedeutet nach der Legende dieser Anlage Pflege durch die Mitarbeiter des Friedhofs. Verlängert werden kann es nicht, die Tabellenzelle ist durchgestrichen. | 1.053,99 € | 103,85 € | 1.157,84 € | 20 J. | Paragraf 35 der Friedhofssatzung vom 07.12.2023, Tabellenzeile Anonymes Urnengrab mit Namensnennung, sowie Paragraf 13 Absatz 3 und der Abschnitt Zuschlag für anonymes Urnengrab mit Namensnennung auf Seite 3 der Gebührenkalkulation 2024 bis 2026 |
| UrnenwahlgrabDas günstigste Grab der Stadt, 554,18 Euro für Nutzung und Beisetzung zusammen, und zugleich das einzige Urnengrab, dessen Lage man aussuchen kann: Nach Paragraf 14 Absatz 1 wird sie gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt. Es ist eine Einzelgrabstelle von einem mal einem Meter, die mit bis zu insgesamt vier Urnen belegt werden darf. Wer das ausnutzt, zahlt aber nicht nur die Beisetzungsgebühr erneut: Nach Absatz 2 darf eine zusätzliche Belegung während der Nutzungszeit nur erfolgen, wenn die Verlängerungsgebühr von 1,66 Euro je Monat entrichtet wird. Der Preis rechnet sich als Pflegefaktor 1 mal ein Quadratmeter mal zwanzig Jahre mal 19,94 Euro, das sind 398,71 Euro; festgesetzt sind 398,40 Euro, weil Anlage 5 der Kalkulation verlangt, die Grabnutzungsgebühren abzurunden und durch 240 Monate teilbar zu machen. Der Faktor 1 bedeutet nach derselben Anlage Pflege durch die Angehörigen, und damit ist dieses Grab nicht pflegefrei. Die Satzung bestätigt das doppelt: Paragraf 7 Absatz 1 begründet mit dem Nutzungsrecht die Verpflichtung zur Anlage sowie zur dauernden Unterhaltung und Pflege, und Paragraf 24 Absatz 2 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten nach Erwerb oder Bestattung gärtnerisch anzulegen und bis zum Erlöschen des Nutzungsrechts zu pflegen. Dafür sind hier nach Paragraf 25 Absatz 2 stehende wie liegende Grabmale zulässig, bei einem stehenden zusätzlich ein liegendes. Verlängert wird nach Paragraf 8 Absatz 1 auf Antrag dreimal um jeweils fünf Jahre, ohne Rechtsanspruch; fünf Jahre kosten 99,60 Euro. Auffällig ist die Preisbewegung: Seit 2024 ist die Nutzung von 456,00 auf 398,40 Euro gefallen, die Beisetzung dagegen von 124,28 auf 155,78 Euro gestiegen. Und die Nachfrage wächst stark, von 26 Fällen im Jahr 2014 auf 94 im Jahr 2022. | 398,40 € | 155,78 € | 554,18 € | 20 J. | Paragraf 35 der Friedhofssatzung vom 07.12.2023, Tabellenzeile Urnenwahlgrab, sowie Paragraf 14, Paragraf 8 Absatz 1, Paragraf 7 Absatz 1, Paragraf 24 Absatz 2 und Anlage 5 der Gebührenkalkulation 2024 bis 2026 |
| UrnenrasengrabDas pflegefreie Gegenstück zum Urnenwahlgrab, und der Aufpreis dafür ist auf den Cent bezifferbar: 597,60 Euro. Beide Gräber messen nach Anlage 5 der Gebührenkalkulation einen Quadratmeter und laufen zwanzig Jahre, nur trägt das Urnenrasengrab den Pflegefaktor 2,5 statt 1. Der Faktor bedeutet nach der Legende dieser Anlage Pflege durch die Mitarbeiter des Friedhofs, und die Erläuterung VII der Kalkulation nennt die Urnenrasengräber wörtlich unter den Grabstätten, die für die Hinterbliebenen pflegefrei sind. In der Satzung steht dasselbe: Nach Paragraf 17 Absatz 3 wird nur Rasen angelegt, der durch die Stadt gepflegt wird, und Paragraf 24 Absatz 3 gibt den Sonderregelungen der Paragrafen 13 bis 17 ausdrücklich den Vorrang vor der allgemeinen Pflegepflicht. Der Preis dafür hat eine Kehrseite: Bepflanzen darf man nicht, feste Gegenstände wie Grablaternen oder Blumenschalen und Blumenvasen dürfen nicht befestigt werden, zulässig ist höchstens ein Gegenstand und der ausschließlich auf dem Grabmal, und alles, was außerhalb des Grabmals steht, wird ersatzlos entsorgt. Das Grabmal selbst muss nach Absatz 4 liegen, bündig mit der Rasenoberkante abschließen und darf höchstens 50 Zentimeter breit und 40 Zentimeter tief sein; aufgesetzte Buchstaben und Ornamente sind nicht gestattet. Paragraf 17 Absatz 1 nennt Urnenrasengräber Doppelgrabstellen, die Kalkulation rechnet trotzdem nur mit einem Quadratmeter. Die zweite Beisetzung setzt nach Absatz 2 die Verlängerungsgebühr von 4,15 Euro je Monat voraus, und die Grabstellen werden der Reihe nach belegt, die Lage also nicht frei gewählt. Der festgesetzte Betrag von 996,00 Euro ist die auf 240 Monate teilbare Abrundung der gerechneten 996,78 Euro. | 996,00 € | 155,78 € | 1.151,78 € | 20 J. | Paragraf 35 der Friedhofssatzung vom 07.12.2023, Tabellenzeile Urnenrasengrab, sowie Paragraf 17, Paragraf 24 Absatz 3, Paragraf 25 Absatz 2 und Anlage 5 der Gebührenkalkulation 2024 bis 2026 |
10 weitere Gebühren in der Satzung von Neustrelitz
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Beisetzung in einem anonymen Urnengrab, mit und ohne Namensnennung; nach der Kalkulation zwei Stunden Arbeitszeit zu 51,93 Euro | 103,85 € | Paragraf 35 der Friedhofssatzung vom 07.12.2023, Spalte Bestattungsgebühr, sowie Seite 3 der Gebührenkalkulation 2024 bis 2026 |
| Beisetzung in einem Urnenwahlgrab oder einem Urnenrasengrab; nach der Kalkulation drei Stunden Arbeitszeit zu 51,93 Euro, weil die Grabstelle ausgesucht wird und die Mitarbeiter das Verabschieden der Angehörigen am Grab abwarten | 155,78 € | Paragraf 35 der Friedhofssatzung vom 07.12.2023, Spalte Bestattungsgebühr, sowie Erläuterung VII der Gebührenkalkulation 2024 bis 2026 |
| Erdbestattung in einem Rasenreihengrab oder einem Erdwahlgrab, von der Stadt nicht erhoben, weil das Bestattungsunternehmen das Grab aushebt und wieder schließt | 0,00 € | Paragraf 35 der Friedhofssatzung vom 07.12.2023, durchgestrichene Zellen der Spalte Bestattungsgebühr, in Verbindung mit Paragraf 22 Absatz 2 und der Erläuterung VII der Gebührenkalkulation |
| Nutzung der Trauerhalle, in der Kalkulation als Kapellennutzung gerechnet: 28.157,02 Euro Jahreskosten geteilt durch 94 Nutzungen im Jahr | 299,54 € | Paragraf 35 der Friedhofssatzung vom 07.12.2023, Abschnitt Sonstige Gebühren, sowie Seite 3 der Gebührenkalkulation 2024 bis 2026 |
| Ausbettung von Urnen: 1.572,46 Euro Jahreskosten geteilt durch zwölf Fälle im Jahr | 131,04 € | Paragraf 35 der Friedhofssatzung vom 07.12.2023, Abschnitt Sonstige Gebühren, sowie Seite 4 der Gebührenkalkulation 2024 bis 2026 |
| Zulassung einer gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen nach Paragraf 6 Absatz 2: 294,83 Euro Jahreskosten geteilt durch acht Zulassungen im Jahr | 36,85 € | Paragraf 35 der Friedhofssatzung vom 07.12.2023, Abschnitt Sonstige Gebühren, sowie Seite 4 der Gebührenkalkulation 2024 bis 2026 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab, je Monat; fünf Jahre kosten 99,60 Euro | 1,66 € | Paragraf 35 der Friedhofssatzung vom 07.12.2023, Spalte Gebühr für Verlängerung pro Monat |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenrasengrab, je Monat; zugleich die Voraussetzung für die zweite Beisetzung nach Paragraf 17 Absatz 2 | 4,15 € | Paragraf 35 der Friedhofssatzung vom 07.12.2023, Spalte Gebühr für Verlängerung pro Monat |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Rasenreihengrab, je Monat | 8,30 € | Paragraf 35 der Friedhofssatzung vom 07.12.2023, Spalte Gebühr für Verlängerung pro Monat |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Erdwahlgrab, je Monat; zugleich die Voraussetzung für eine Zweitbelegung mit einer Urne nach Paragraf 16 Absatz 2 | 5,48 € | Paragraf 35 der Friedhofssatzung vom 07.12.2023, Spalte Gebühr für Verlängerung pro Monat |
Was ein Grab in Neustrelitz über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.300,63 €
Anonymes Urnengrab in Neustrelitz, über 20 Jahre, das sind 315,03 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 35 der Friedhofssatzung vom 07.12.2023, Tabellenzeile Anonymes Urnengrab, sowie Paragraf 13 Absätze 1 und 2, Paragraf 25 Absatz 2 und Anlage 5 der Gebührenkalkulation 2024 bis 2026 | 996,78 € |
| Beisetzung der UrneParagraf 35 der Friedhofssatzung vom 07.12.2023, Spalte Bestattungsgebühr, sowie Seite 3 der Gebührenkalkulation 2024 bis 2026 | 103,85 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.100,63 € |
Die mit Abstand häufigste Bestattung in Neustrelitz: Anlage 1 der Gebührenkalkulation zählt für die Jahre 2020 bis 2022 im Mittel 172 anonyme Beisetzungen im Jahr, bei 341 Beisetzungen insgesamt. Jede zweite. Die Urne wird nach Paragraf 13 Absatz 2 unter Ausschluss der Angehörigen und sonstiger Personen bestattet, und die Bestattungsstelle wird nicht bekannt gegeben; wer später an das Grab treten möchte, kann es nicht. Die Fläche ist nach Paragraf 13 Absatz 1 als Rasen angelegt und wird für die Dauer der Nutzungszeit bereitgestellt, eine Zweitbelegung erfolgt nicht. Ein Grabmal ist ausgeschlossen: Paragraf 25 Absatz 2 Satz 3 sagt ausdrücklich, dass Grabstellen nach Paragraf 13 keine Grabmale erhalten. Pflegefrei ist dieses Grab, weil Anlage 5 der Gebührenkalkulation ihm den Pflegefaktor 2,5 zuweist und die Legende dieser Anlage den Faktor 2,5 mit Pflege durch die Mitarbeiter des Friedhofs übersetzt; die Erläuterung VII derselben Kalkulation nennt die anonymen Urnengräber wörtlich unter den Grabstätten, die für die Hinterbliebenen pflegefrei sind. Der Preis rechnet sich als 2,5 mal ein Quadratmeter mal zwanzig Jahre mal 19,94 Euro je Einheitswert und ergibt die 996,78 Euro des Tarifs. Anders als bei den vier übrigen Grabarten ist dieser Betrag nicht auf einen glatten Monatssatz abgerundet, denn die Verlängerungsspalte der Tabelle ist für dieses Grab durchgestrichen. Die Beisetzungsgebühr von 103,85 Euro sind zwei Stunden Arbeitszeit zu 51,93 Euro; eine Stunde weniger als bei den übrigen Urnengräbern, weil weder eine Grabstelle ausgesucht noch am Grab Abschied genommen wird. Bis Ende 2023 kostete dieses Grab 912,00 Euro Nutzung und 82,85 Euro Bestattung.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofssatzung der Residenzstadt Neustrelitz, Lesefassung mit der 3. Änderungssatzung, mit dem Gebührentarif in Paragraf 35, Lesefassung zur 3. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung, beschlossen von der Stadtvertretung am 07.12.2023 in ihrer 31. Sitzung, ausgefertigt am 07.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024; sie hat die Friedhofssatzung vom 15.06.2008 abgelöst. Der Eingang der Lesefassung nennt abweichend den 26.01.2023; dieses Datum ist falsch, siehe Lücken. Eine eigene Friedhofsgebührensatzung gibt es nicht, der Tarif steht in Paragraf 35 der Friedhofssatzung selbst.. Erfasst am 07.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
23 Fragen, die die Satzung von Neustrelitz offenlässt
- Neustrelitz erhebt Gebühren und keine privatrechtlichen Entgelte. Der Beleg steht an vier Stellen. Paragraf 32 der Friedhofssatzung ordnet an, dass für die Benutzung der städtischen Friedhofseinrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten und für sonstige Leistungen Gebühren erhoben werden; Paragraf 34 Absatz 2 macht sie vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Der Satzungseingang stützt sich auf die Paragrafen 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern, die Gebührenkalkulation ausdrücklich auf dessen Paragraf 6. Und der Haushaltsplan 2026 weist beim Produkt 553001 Städtische Friedhöfe 359.000 Euro öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte und null Euro privatrechtliche Leistungsentgelte aus; im Ergebnis 2024 waren es 355.282,70 Euro gegenüber 0,00 Euro. Die in Mecklenburg-Vorpommern verbreitete Bauart, die Preisbildung ins Privatrecht auszulagern, liegt hier also nicht vor.
- Die Friedhöfe führt kein Eigenbetrieb, sondern die Kernverwaltung. Das Organigramm der Stadt ordnet sie dem Referat Liegenschaften im Amt für Finanzen und Liegenschaften zu, zusammen mit Grünflächen, Forsten, Hafen und Badeanstalt; das Dienstleistungsverzeichnis führt die Friedhofsverwaltung ebenfalls unter dem Referat Liegenschaften und die Grabstellen unter der Friedhofsverwaltung. Der Stellenplan 2026 kennt eine Sachgebietsleitung Friedhof und mehrere Kommunalarbeiterstellen darunter. Das Wort Eigenbetrieb kommt weder in der Hauptsatzung noch im Organigramm vor, und keine der acht Beteiligungen des Haushaltsplans 2026, darunter die Stadtwerke Neustrelitz GmbH und die Neustrelitzer Wohnungsgesellschaft mbH, betreibt einen Friedhof. Der im Organigramm genannte Regiehof ist ein interner Regiebetrieb und rechnet den Friedhöfen nur Leistungen an, zuletzt 10.966,12 Euro im Dreijahresmittel.
- Es gibt nur eine Satzung mit Friedhofsbezug, und der Gebührentarif steht in ihr selbst. Das Ortsrechtsverzeichnis der Stadt führt 42 Dokumente in sechs Rubriken; unter Finanzen und Steuern steht die Friedhofssatzung als letzter Eintrag, und sonst kommt das Wort Friedhof im ganzen Verzeichnis nicht vor. Eine eigene Friedhofsgebührensatzung existiert nicht, die Gebühren stehen in den Paragrafen 32 bis 35 der Friedhofssatzung. Die allgemeine Gebührensatzung der Stadt vom 16.03.2017 ist eine Rahmensatzung für Verwaltungs- und Benutzungsgebühren und erwähnt auf ihren sechs Seiten weder Friedhof noch Grab noch Bestattung. Die Volltextsuche des Ratsinformationssystems liefert für 2015 bis 2026 zu den Begriffen Friedhof, Friedhofssatzung, Grabnutzungsgebühr und Trägerschaft nur zwei einschlägige Vorlagen: die 2. Änderungssatzung, beschlossen am 16.05.2019 und in Kraft seit 01.07.2019, und die 3. vom 07.12.2023. Ein zweiter, unverlinkter Tarif für einen einzelnen Friedhof, wie ihn Bielefeld und Wolfsburg führen, ist damit ausgeschlossen.
- Das Beschlussdatum des alten Eintrags war falsch. Er nannte den 26.01.2023, weil der Eingang der Lesefassung dieses Datum trägt. Drei voneinander unabhängige Quellen nennen dagegen den 07.12.2023: die Beratungsfolge der Beschlussvorlage VO(S)/2023/882 im Ratsinformationssystem, die den Beschluss der 31. Sitzung der Stadtvertretung am 07.12.2023 als ungeändert beschlossen ausweist, die Anlage 1 derselben Vorlage, die den Satzungstext mit dem Eingang hat die Stadtvertretung am 07.12.2023 beschlossen führt, und die amtliche Bekanntmachung im Strelitzer Echo Ausgabe 17 vom 16.12.2023 auf Seite 11, die denselben Eingang trägt und am 07.12.2023 von Bürgermeister Andreas Grund unterzeichnet ist. Die Vorlage selbst datiert vom 27.09.2023 und durchlief zwei Dezernentenkonferenzen, den Finanzausschuss am 29.11.2023 und den Hauptausschuss am 04.12.2023. Am 26.01.2023 hat die Stadtvertretung diese Satzung nicht beschlossen.
- Die Lesefassung im Ortsrecht ist nicht wortgleich mit dem beschlossenen Text. Paragraf 17 Absatz 3 handelt von Urnenrasengräbern, und im Amtsblatt wie in der Anlage 1 zur Beschlussvorlage lautet sein zweiter Satz Urnenrasengräber können nicht bepflanzt werden. Die Lesefassung schreibt an dieser Stelle Rasenreihengräber und wiederholt damit wörtlich den Satz aus Paragraf 15 Absatz 3. Die Friedhofsverwaltung hat den fehlerhaften Wortlaut am 29.06.2024 im Strelitzer Echo Ausgabe 09 auf Seite 14 noch einmal abgedruckt, als sie die Nutzungsberechtigten auf diesen Absatz hinwies. Auf die Beträge wirkt sich der Fehler nicht aus, und die Pflegeregel des ersten Satzes ist in beiden Fassungen dieselbe. Für die Erfassung wurde deshalb der amtliche Text zugrunde gelegt.
- Die Gliederung der Satzung trägt drei Abschnitte mit derselben römischen Ziffer. Auf VI. Gestaltung der Grabstätten folgen VII. Grabmale und sonstige Grabausstattungen, VII. Gebühren und VII. Schlussbestimmungen; der erste Abschnitt Allgemeine Vorschriften trägt gar keine Ziffer. Eine Inhaltsübersicht, die man gegen den Text halten könnte, hat die Satzung nicht. Die Paragrafen 1 bis 36 laufen lückenlos durch, jeder Paragraf des Textes trägt eine Überschrift, und keiner fehlt. Paragraf 4 ist mit Öffnungszeiten überschrieben, nennt aber keine, sondern regelt nur, dass die Stadt das Betreten aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen kann.
- Die Satzung gilt nach Paragraf 1 nur für zwei Friedhöfe, den an der Hohenzieritzer Straße und den an der Carl-Meier-Straße. Anlage 4 der Gebührenkalkulation beziffert sie: der Friedhof Neustrelitz mit 97.151 Quadratmetern, der Friedhof Strelitz-Alt mit 40.065, zusammen 137.216. Davon sind 61.066 Quadratmeter Grabflächen, 29.950 Wege, 27.257 stillgelegt und 3.423 Kriegsgräber. Der Haushaltsplan 2026 führt daneben zwei weitere Friedhofsprodukte ohne jede Gebühr: 553002 Jüdische Friedhöfe mit 5.000 Euro Zuwendungen und 1.000 Euro Aufwand sowie 553003 Kriegsgräber mit 13.500 Euro Zuwendungen und 500 Euro Aufwand. Für diese Flächen gelten die hier erfassten Gebühren nicht.
- Die Ortsteile von Neustrelitz haben eigene Friedhöfe, aber keine städtischen. Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Strelitzer Land ist nach ihrer eigenen Darstellung Trägerin von acht Friedhöfen im ländlichen Bereich, während ihre Friedhofsgebührenordnung vom 26.08.2020 im Titel neun Orte nennt, nämlich Dabelow, Drewin, Klein Trebbow, Fürstensee, Prälank, Userin, Voßwinkel, Wokuhl und Zierke. Fünf davon sind Ortsteile von Neustrelitz: Klein Trebbow, Drewin, Prälank, Fürstensee und Zierke. Dort gilt ein anderer Tarif: 375,00 Euro für eine Sargwahlgrabstätte je Grabbreite für fünfundzwanzig Jahre, 350,00 Euro für eine Urnenwahlgrabstätte. Eine kirchliche Gebührenordnung gehört nicht in diesen Bestand, und Paragraf 14 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern erklärt, warum es diese Aufteilung gibt: Die Pflicht der Gemeinde, einen Friedhof zu unterhalten, entfällt, wo ein kirchlicher vorhanden ist.
- Der eigene Bestand führt für diesen Gemeindeschlüssel sechs Flächen: den Friedhof Neustrelitz mit 105.263 Quadratmetern, darin die Teilflächen Anonyme Urnen und Ehrenhain, dazu den Friedhof Fürstensee, den Sowjetischen Ehrenfriedhof und den Jüdischen Friedhof. Der Friedhof Fürstensee gehört der Kirchengemeinde, der Jüdische Friedhof ist ein eigenes Haushaltsprodukt ohne Gebühren. Der zweite städtische Friedhof an der Carl-Meier-Straße in Strelitz-Alt fehlt in der Kartierung unter diesem Namen; dass es ihn gibt, belegt die Stadt selbst, etwa im Strelitzer Echo Ausgabe 17 vom 13.12.2025 auf Seite 7 mit dem Sirenenstandort Carl-Meyer-Straße am Friedhof Strelitz-Alt. Der alte Eintrag sprach von 42 Flächen, davon 39 mit Namen; diese Angabe stammt aus einer früheren Kartierung und stimmt heute nicht mehr.
- Eine Ruhezeit nennt die Friedhofssatzung nicht. Nach Paragraf 15 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern legt das Gesundheitsamt die Mindestruhezeit für den jeweiligen Friedhof fest, und sie darf zwanzig Jahre nicht unterschreiten. Welchen Wert das Gesundheitsamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte für Neustrelitz festgesetzt hat, veröffentlicht die Stadt nicht. Erfasst sind zwanzig Jahre, weil das Nutzungsrecht nach Paragraf 7 Absatz 2 für zwanzig Jahre verliehen wird, weil Anlage 5 der Gebührenkalkulation jede der fünf Grabarten mit einer Nutzungszeit von zwanzig Jahren durchrechnet und weil das genau der gesetzlichen Untergrenze entspricht. Die Angaben widersprechen einander also nicht. Für Totgeborene, Fehlgeborene und Feten gilt nach Paragraf 15 Absatz 2 des Gesetzes bei Beisetzung der Asche keine Ruhezeit; die Friedhofssatzung greift das nicht auf.
- Die Grabnutzungsgebühr ist eine Äquivalenzziffernrechnung, und Anlage 5 der Gebührenkalkulation legt sie vollständig offen. Aus den jährlichen Gesamtkosten von 497.892,62 Euro abzüglich 6.496,09 Euro anteiliger Überdeckung ergeben sich 491.396,53 Euro; davon entfallen 81,04 Prozent oder 398.227,74 Euro auf die Grabnutzung. Abgezogen wird ein Eigenanteil von 23,18 Prozent, den die Stadt für den öffentlichen Grünanteil der Friedhöfe selbst trägt, also 92.309,19 Euro. Die verbleibenden 305.918,55 Euro geteilt durch den Flächenzeitwert von 15.345 Einheiten ergeben 19,94 Euro je Einheitswert, ungerundet 19,9356 Euro; die Kalkulation zeigt den gerundeten Wert an und rechnet mit dem ungerundeten weiter, weshalb die Nachrechnung mit 19,94 Euro um wenige Cent danebenliegt. Jede Grabart wird als Pflegefaktor mal Fläche in Quadratmetern mal Nutzungszeit in Jahren gerechnet. Anlage 5 verlangt ausdrücklich, die Ergebnisse abzurunden und durch 240 Monate teilbar zu machen; daher weichen die festgesetzten Beträge um 31 Cent bis 1,56 Euro von den gerechneten ab, und daher behält allein das anonyme Urnengrab seinen ungerundeten Wert.
- Die Pflegefrage ist in Neustrelitz nicht ausgelegt, sondern beziffert. Die Erläuterung VII der Gebührenkalkulation sagt wörtlich, Pflegekosten fielen bei Grabstätten an, die durch die Mitarbeiter der Stadt Neustrelitz gepflegt werden und für die Hinterbliebenen pflegefrei sind, und nennt dafür alle anonymen Urnengräber, Urnenrasengräber und Rasenreihengräber; für diese werde der Faktor 2,5 angewendet, für Urnen- und Erdwahlgräber der Faktor 1. Die Legende der Anlage 5 wiederholt es in zwei Zeilen: Faktor 1 Pflege durch die Angehörigen, Faktor 2,5 Pflege durch die Mitarbeiter des Friedhofs. In der Satzung entsprechen dem Paragraf 15 Absatz 3 und Paragraf 17 Absatz 3, wonach nur Rasen angelegt wird, der durch die Stadt gepflegt wird, sowie Paragraf 24 Absatz 3, der diesen Sonderregelungen den Vorrang vor der allgemeinen Pflegepflicht gibt. Für die anonymen Gräber kommt hinzu, dass es gar keine kenntliche Einzelgrabstelle gibt und Paragraf 23 Absatz 4 die gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten ohnehin allein der Stadt zuweist.
- Urnenwahlgrab und Erdwahlgrab sind nicht pflegefrei, und das ist die Gegenprobe. Paragraf 7 Absatz 1 begründet mit dem Nutzungsrecht die Verpflichtung zur Anlage sowie zur dauernden Unterhaltung und Pflege der Grabstätte, Paragraf 23 Absatz 1 macht den Nutzungsberechtigten für die Gestaltung verantwortlich, und Paragraf 24 Absatz 2 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten nach Erwerb oder Bestattung gärtnerisch anzulegen, bis zum Erlöschen des Nutzungsrechts zu pflegen und in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Eine Pflegegebühr der Stadt für diese beiden Grabarten gibt es nicht, und die Kalkulation weist ihnen den Faktor 1 zu. Wer die Pflege abgeben will, zahlt beim Urnenrasengrab 597,60 Euro mehr als beim Urnenwahlgrab; ein pflegefreies Erdgrab kostet mit 1.992,00 Euro 676,80 Euro mehr als das Erdwahlgrab.
- Die Verlängerung ist zwischen Satzungstext und Tarif nicht deckungsgleich. Paragraf 8 Absatz 1 räumt sie ausdrücklich nur für Erd- und Urnenwahlgräber ein, dreimal um jeweils fünf Jahre, ohne Rechtsanspruch, weitere Verlängerungen im Ermessen der Stadt; besteht eine Grabstätte aus mehreren Grabstellen, muss für die gesamte Grabstätte verlängert werden. Der Tarif nennt dagegen auch für Rasenreihengräber und Urnenrasengräber einen Monatssatz. Erfasst sind alle vier als verlängerbar, weil der Tarif einen Preis dafür festsetzt und die Friedhofsverwaltung im Strelitzer Echo vom 29.06.2024 ohne Einschränkung auf Grabarten mitteilte, ausgelegene Grabstellen könnten auf Antrag verlängert werden. Beim Rasenreihengrab schließt Paragraf 15 Absatz 2 eine Zweitbelegung aus, dort kann die Verlängerung also nur die Liegezeit betreffen. Zu bedenken ist außerdem, dass die vier Monatssätze nach Anlage 5 der Kalkulation zugleich das Rundungsmaß der Grabnutzungsgebühr sind und nicht nur ein Preis.
- Paragraf 8 Absatz 4 nimmt ganze Abteilungen von der Verlängerung aus: die Abteilungen 18 und 23 bis 29 auf dem Friedhof an der Hohenzieritzer Straße sowie F I Abteilung A2, B2, C und D und F II Abteilung C auf dem Friedhof Carl-Meier-Straße. Wer dort ein Grab hat, kann das Nutzungsrecht nach Ablauf nicht verlängern, unabhängig von der Grabart und unabhängig vom Tarif. Anlage 4 der Kalkulation beziffert dazu 27.257 Quadratmeter stillgelegte Fläche auf beiden Friedhöfen, also ein Fünftel der Gesamtfläche. Welche Abteilung wo liegt, veröffentlicht die Stadt nicht; das ist bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen.
- Die Gebührenkalkulation enthält zwei Zeilen, die im Seitenbild fehlen, weil sie in weißer Schrift auf weißem Grund gesetzt sind. Sie stehen auf Seite 3 unmittelbar unter den Bestattungsgebühren und lauten, es seien zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer ab 2025 anzusetzen, mit 19,73 Euro in der Spalte des anonymen Grabes und dem Vermerk entfällt in der Spalte der Urnenbeisetzung, was 123,58 Euro gegenüber unveränderten 155,78 Euro ergäbe. Der beschlossene Tarif kennt diesen Aufschlag nicht: Paragraf 35 nennt 103,85 Euro ohne jeden Zusatz, und weder die Satzung noch die Bekanntmachung erwähnen Umsatzsteuer. Erfasst ist deshalb der Satzungsbetrag. Warum die Kalkulation gerade die anonyme Beisetzung als umsatzsteuerpflichtig ansah und die übrigen nicht, erklärt sie nicht.
- Der Tarif nennt eine Nutzung der Trauerhalle für 299,54 Euro, die Satzung selbst spricht in Paragraf 21 dagegen von der Friedhofskapelle, in der Särge und Urnen zur Trauerfeier aufgebahrt werden, auf Wunsch auch zum stillen Gedenken und am offenen Sarg unter einer Abdeckhaube. Dass beide Bezeichnungen dieselbe Einrichtung meinen, zeigt die Kalkulation: Ihre Erläuterung VII rechnet den Betrag unter der Überschrift Kapellennutzung, und der Betriebsabrechnungsbogen der Anlage 3 führt die Kostenstelle als Kapellengebühr. Der Haushaltsplan 2026 investiert 1.900 Euro in eine Beschallungsanlage der Kapelle Neustrelitz, und das Strelitzer Echo verortet die Friedhofskapelle Neustrelitz an der Hohenzieritzer Straße. Ob der Friedhof Strelitz-Alt eine eigene hat, sagt keine der Quellen. Genutzt wird die Halle nach der Kalkulation im Mittel 94-mal im Jahr, also bei gut jeder vierten der 341 Beisetzungen. In den Grabpreisen dieses Eintrags ist der Betrag nicht enthalten.
- Der Tarif kennt keine Kindergräber und keinen ermäßigten Satz für Kinder. Paragraf 12 Absatz 2 zählt die Arten von Grabstätten abschließend auf, und ein Grab für Kinder, Fehl- oder Totgeburten ist nicht darunter; die Satzung erwähnt Kinder nur in Paragraf 20 Absatz 2, wo für Verstorbene vor Vollendung des zehnten Lebensjahres Sarghöchstmaße von 150 mal 50 mal 50 Zentimetern gelten. Eine Gebührenbefreiung für Sternenkinder gibt es nicht. Ebenso wenig gibt es ein Baum- oder Waldgrab, eine Urnennische, ein Kolumbarium oder eine Gemeinschaftsanlage. Für Grabstätten von Ehrenbürgern regelt Paragraf 18 nur die Pflege, nämlich dass die Stadt die Unterhaltung übernimmt, wenn kein Nutzungsrecht mehr besteht; eine eigene Tarifzeile hat auch sie nicht. Grüfte und Grabgebäude lässt Paragraf 11 Absatz 2 nur ausnahmsweise und nach Beschluss der Stadtvertretung zu, ohne einen Preis dafür zu nennen.
- Eine Abräumgebühr erhebt die Stadt nicht im Voraus. Nach Paragraf 9 Absatz 1 müssen die Nutzungsberechtigten Grabmale und sonstige Grabausstattungen nach Erlöschen des Nutzungsrechts selbst entfernen; geschieht das nicht binnen drei Monaten, räumt die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten ab, und das Eigentum an den abgeräumten Sachen geht auf sie über. Einen Satz dafür nennt der Tarif nicht. Ebenso fehlt eine Gebühr für die nach Paragraf 26 nötige vorherige Zustimmung zu einem Grabmal, für die Umbettung nach Paragraf 10, deren Kosten die Antragsteller tragen, und für die Ersatzvornahme nach Paragraf 29. Zur Umsatzsteuer schweigt der Tarif; die Beträge sind so übernommen, wie sie in der Tabelle stehen.
- Der Kalkulationszeitraum läuft vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2026 und endet damit in wenigen Monaten. Die Beschlussvorlage von 2023 begründete die damalige Änderung ausdrücklich damit, der zugrunde liegende Kalkulationszeitraum der 2. Änderungssatzung vom 16.05.2019 sei abgelaufen; dieselbe Begründung wird 2027 wieder tragen. Der Haushaltsplan 2026 plant für das Produkt 55300 Friedhöfe fallende öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte, von 359.000 Euro im Jahr 2026 über 342.600 und 325.800 auf 307.500 Euro im Jahr 2029, bei steigenden Personalaufwendungen und einem Jahresergebnis von minus 42.600 Euro für 2026 bis minus 119.000 Euro für 2029. Neustrelitz gehört deshalb im Jahr 2027 erneut geprüft; bis dahin gilt der hier erfasste Tarif.
- Die Beträge sind gegen drei Fassungen geprüft und stimmen in allen zwölf Positionen zeichengleich überein: die Lesefassung im Ortsrecht, die Anlage 1 zur Beschlussvorlage VO(S)/2023/882 und die amtliche Bekanntmachung im Strelitzer Echo vom 16.12.2023. Die Tabelle in Paragraf 35 wurde zusätzlich als Seitenbild gelesen, weil die Textauslesung sie hinter die Unterschrift des Bürgermeisters sortiert; das Seitenbild bestätigt auch, dass vier Zellen durchgestrichen sind, nämlich die Verlängerung bei beiden anonymen Gräbern und die Bestattungsgebühr beim Rasenreihengrab und beim Erdwahlgrab. Die Rechenprobe geht auf: Jeder der vier Monatssätze ist ohne Rest der zweihundertvierzigste Teil der zugehörigen Grabnutzungsgebühr, und der Aufschlag von 57,21 Euro für die Namensnennung ist genau die Differenz zwischen 1.053,99 und 996,78 Euro.
- Zwei kleinere Widersprüche in der Kalkulation sind aufgefallen und ändern nichts an den Beträgen. Erstens schätzt die Erläuterung III die Steigerung der Personalkosten vorsichtig auf sechs Prozent, während Anlage 6 aus drei Entgeltgruppen eine durchschnittliche Steigerung von 12,36 Prozent ermittelt und die Hauptrechnung genau diesen Faktor anwendet. Zweitens weicht die Zahl der Erdwahlgräber des Jahres 2022 zwischen den beiden Anlagen ab, 19 in Anlage 1 der Kalkulation gegenüber 18 in der Nachkalkulation; die Gesamtsumme von 354 Beisetzungen, die in beiden Papieren steht, geht nur mit 19 auf. Die Nachkalkulation weist für 2020 eine Überdeckung von 21.684,57 Euro, für 2021 eine von 29.117,96 Euro und für 2022 eine Unterdeckung von 31.314,26 Euro aus; die Summe von 19.488,27 Euro ist auf die drei Jahre des neuen Zeitraums verteilt worden.
- Die Struktur der Bestattungen erklärt den Tarif besser als jeder Paragraf. Anlage 1 der Kalkulation zählt für 2020 bis 2022 im Mittel 172 anonyme Beisetzungen, 78 Urnenrasengräber, 72 Urnenwahlgräber, 15 Erdwahlgräber und 4 Rasenreihengräber im Jahr, zusammen 341. Das sind 322 Urnenbeisetzungen gegenüber 19 Erdbestattungen, und 254 der 341 Beisetzungen, also drei von vieren, finden in einem pflegefreien Grab statt. Die Gesamtzahl ist zwischen 2014 und 2022 um 74 Prozent gestiegen, von 203 auf 354, und die Erläuterung I der Kalkulation nennt als Grund den Wandel der Bestattungskultur und die steigende Nachfrage nach pflegefreien Gräbern. Genau diese Mengensteigerung ist der Grund dafür, dass die Grabnutzungsgebühren ab 2024 trotz gestiegener Aufwendungen für drei der fünf Grabarten gesunken sind.
Friedhöfe in Neustrelitz und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 6 Friedhöfe in NeustrelitzLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofssatzung der Residenzstadt Neustrelitz, Lesefassung mit der 3. Änderungssatzung, mit dem Gebührentarif in Paragraf 35 Lesefassung zur 3. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung, beschlossen von der Stadtvertretung am 07.12.2023 in ihrer 31. Sitzung, ausgefertigt am 07.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024; sie hat die Friedhofssatzung vom 15.06.2008 abgelöst. Der Eingang der Lesefassung nennt abweichend den 26.01.2023; dieses Datum ist falsch, siehe Lücken. Eine eigene Friedhofsgebührensatzung gibt es nicht, der Tarif steht in Paragraf 35 der Friedhofssatzung selbst.
- 3. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Residenzstadt Neustrelitz, amtliche Bekanntmachung Strelitzer Echo, Mitteilungsblatt der Residenzstadt Neustrelitz mit Ortsteilen, Ausgabe 17 vom 16.12.2023, Seite 11, unterzeichnet am 07.12.2023 von Bürgermeister Andreas Grund. Diese Fassung ist der amtliche Text; ihr Tarif stimmt mit der Lesefassung in allen zwölf Beträgen zeichengleich überein.
- Beschlussvorlage VO(S)/2023/882 der Residenzstadt Neustrelitz mit Anlage 1 Satzungstext, Anlage 2 Gebührenkalkulation 2024 bis 2026 und Anlage 3 Nachkalkulation 2020 bis 2022 Vorlage des Amtes für Finanzen und Liegenschaften vom 27.09.2023, Bearbeiterin Birgit Szumny, in der Stadtvertretung am 07.12.2023 ungeändert beschlossen. Das öffentliche Sammeldokument umfasst 26 Seiten und enthält die vollständige Gebührenkalkulation für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2026 mit sechs Anlagen.
- Haushaltsplan 2026 der Residenzstadt Neustrelitz, Vorlage VO(S)/2026/168, Produkt 55300 Friedhöfe Vorlage vom 26.02.2026, Entscheidung der Stadtvertretung am 26.03.2026. Teilhaushalt 04 Finanzen und Liegenschaften, Teilergebnishaushalt Produkt 55300 sowie die Teilprodukte 553001 Städtische Friedhöfe, 553002 Jüdische Friedhöfe und 553003 Kriegsgräber.
- Ortsrecht der Residenzstadt Neustrelitz, Übersicht aller geltenden Satzungen und Verordnungen Stand des Abrufs, 42 Dokumente in sechs Rubriken. Unter der Rubrik Finanzen und Steuern steht die Friedhofssatzung als einziges Dokument zum Friedhofswesen; eine zweite Satzung mit Friedhofsbezug gibt es nicht.
- Amtliches Bekanntmachungsblatt Strelitzer Echo, Archiv der Ausgaben 2023 bis 2026 Archivseite der Pressestelle mit den Jahrgangslisten. Für den Aktualitätsnachweis wurden alle 61 Ausgaben der Jahrgänge 2023 bis 2026 bis zur Ausgabe 10 vom 22.08.2026 durchgesehen.
- Mitteilung der Friedhofsverwaltung Neustrelitz zu ablaufenden Grabstellen und zu Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung Strelitzer Echo, Ausgabe 09 vom 29.06.2024, Seite 14, unter der Rubrik Bekanntmachungen. Die Mitteilung bestätigt, dass die 3. Änderungssatzung zum 01.01.2024 gilt, nennt die Zuständige und die Erreichbarkeit der Friedhofsverwaltung und druckt Paragraf 17 Absatz 3 im Wortlaut der Lesefassung ab, also mit dem darin enthaltenen Abschreibfehler.
- Organigramm der Stadtverwaltung der Residenzstadt Neustrelitz Zweiseitiges Dokument ohne Textebene, als Seitenbild gelesen. Es ordnet die Friedhöfe dem Referat Liegenschaften im Amt für Finanzen und Liegenschaften zu und kennt keinen Eigenbetrieb.
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern, Bestattungsgesetz M-V, Paragrafen 13, 14 und 15 vom 3. Juli 1998, Stand 01.02.2024, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2021. Paragraf 15 Absatz 1 regelt die Ruhezeiten, Paragraf 14 Absatz 5 verpflichtet den Träger zur Friedhofssatzung, Paragraf 14 Absatz 2 regelt, wann eine Gemeinde einen eigenen Friedhof unterhalten muss.
- Friedhofsgebührenordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Strelitzer Land für die Friedhöfe in Dabelow, Drewin, Klein Trebbow, Fürstensee, Prälank, Userin, Voßwinkel, Wokuhl und Zierke vom 26.08.2020, erlassen vom Kirchengemeinderat nach Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Nur zur Abgrenzung herangezogen; ein kirchlicher Tarif gehört nicht in diesen Bestand.
- Friedhofsverwaltung der Residenzstadt Neustrelitz, Dienststellenseite Stand des Abrufs, mit Anschrift, Rufnummer, E-Mail-Adresse und Sprechzeit sowie dem Verweis auf die Friedhofssatzung.
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 07.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.