Neustrelitz · Mecklenburg-Vorpommern · AGS 13071110
Friedhofsgebühren Neustrelitz: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Friedhofssatzung der Stadt Neustrelitz, Lesefassung mit der 3. Änderungssatzung, mit dem Gebührentarif in Paragraf 35, Lesefassung zur 3. Änderungssatzung, beschlossen von der Stadtvertretung am 26.01.2023, ausgefertigt am 07.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024; sie hat die Friedhofssatzung vom 15.06.2008 abgelöst. Die Sätze gelten für alle 6 Friedhöfe der Residenzstadt Neustrelitz, Friedhofsverwaltung, nicht für einzelne.
- 554,18 €
- Günstigstes Grab
- 1.992,00 €
- Teuerstes Grab
- 6
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Mindestruhezeit für jeden Friedhof, festgelegt vom Gesundheitsamt, gesetzliche Untergrenze
Urnenwahlgrab
Rasenreihengrab
Paragraf 15 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Was ein Grab in Neustrelitz kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 2 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| RasenreihengrabDas einzige pflegefreie Erdgrab der Stadt. Nach Paragraf 15 Absatz 3 wird nur Rasen angelegt, der durch die Stadt gepflegt wird. Eine Bestattungsgebühr erhebt die Stadt nicht, weil Erdgräber nach Paragraf 22 Absatz 2 von den Bestattungsunternehmen ausgehoben und geschlossen werden; deren Rechnung steht nicht in der Satzung. Eine Zweitbelegung ist nach Paragraf 15 Absatz 2 ausgeschlossen. | 1.992,00 € | 0,00 € | 1.992,00 € | 20 J. | Paragraf 35 der Friedhofssatzung, Tabellenzeile Rasenreihengrab, sowie Paragraf 15 |
| ErdwahlgrabDas günstigste Erdgrab. Der Betrag gilt für eine Grabstelle; Erdwahlgräber sind nach Paragraf 16 Absatz 1 Einzel- oder Doppelgrabstellen. Eine Bestattungsgebühr erhebt die Stadt nicht, weil Erdgräber nach Paragraf 22 Absatz 2 von den Bestattungsunternehmen ausgehoben und geschlossen werden. Eine Zweitbelegung mit einer Urne verlangt nach Absatz 2, dass die Nutzungszeit bis zum Ablauf der Zweitbelegung verlängert wird, zu 5,48 Euro je Monat. Anlage und Pflege trägt der Nutzungsberechtigte. | 1.315,20 € | 0,00 € | 1.315,20 € | 20 J. | Paragraf 35 der Friedhofssatzung, Tabellenzeile Erdwahlgrab, sowie Paragraf 16 |
Urne: 4 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Anonymes UrnengrabDie Urne wird nach Paragraf 13 Absatz 2 unter Ausschluss der Angehörigen beigesetzt, die Bestattungsstelle wird nicht bekannt gegeben. Die Fläche ist nach Paragraf 13 Absatz 1 als Rasen angelegt, ein Grabmal ist nach Paragraf 25 Absatz 2 nicht zulässig. Eine Zweitbelegung erfolgt nicht, und die Tabelle streicht die Spalte für die Verlängerung durch. | 996,78 € | 103,85 € | 1.100,63 € | 20 J. | Paragraf 35 der Friedhofssatzung, Tabellenzeile Anonymes Urnengrab, sowie Paragraf 13 |
| Anonymes Urnengrab mit NamensnennungDie Bestattungsstelle bleibt auch hier unbekannt. Der Aufschlag von 57,21 Euro gegenüber dem anonymen Urnengrab bezahlt den Platz für eine Namenstafel an einer Stele der Urnenwiese. Die Tafel selbst, Bronze, 5 Zentimeter hoch und 20 Zentimeter breit, muss der Auftraggeber nach Paragraf 13 Absatz 3 beschaffen; was sie kostet, steht nicht in der Satzung. | 1.053,99 € | 103,85 € | 1.157,84 € | 20 J. | Paragraf 35 der Friedhofssatzung, Tabellenzeile Anonymes Urnengrab mit Namensnennung, sowie Paragraf 13 Absatz 3 |
| UrnenwahlgrabDas günstigste Grab in Neustrelitz. Die Einzelgrabstelle nimmt nach Paragraf 14 Absatz 1 bis zu vier Urnen auf. Jede weitere Urne während der Nutzungszeit setzt nach Absatz 2 die Verlängerungsgebühr von 1,66 Euro je Monat voraus. Anlage und Pflege der Grabstätte bleiben nach Paragraf 7 Absatz 1 und Paragraf 24 Absatz 2 Sache des Nutzungsberechtigten. | 398,40 € | 155,78 € | 554,18 € | 20 J. | Paragraf 35 der Friedhofssatzung, Tabellenzeile Urnenwahlgrab, sowie Paragraf 14 |
| UrnenrasengrabNach Paragraf 17 Absatz 3 wird nur Rasen angelegt, der durch die Stadt gepflegt wird; Paragraf 24 Absatz 3 gibt dieser Sonderregelung ausdrücklich den Vorrang vor der allgemeinen Pflegepflicht. Es handelt sich um eine Doppelgrabstelle, die zweite Beisetzung setzt die Verlängerungsgebühr von 4,15 Euro je Monat voraus. Zulässig ist nur ein liegendes Grabmal von höchstens 50 mal 40 Zentimetern. | 996,00 € | 155,78 € | 1.151,78 € | 20 J. | Paragraf 35 der Friedhofssatzung, Tabellenzeile Urnenrasengrab, sowie Paragraf 17 |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Beisetzung in einem anonymen Urnengrab, mit und ohne Namensnennung | 103,85 € | Paragraf 35 der Friedhofssatzung, Spalte Bestattungsgebühr |
| Beisetzung in einem Urnenwahlgrab oder einem Urnenrasengrab | 155,78 € | Paragraf 35 der Friedhofssatzung, Spalte Bestattungsgebühr |
| Erdbestattung in einem Rasenreihengrab oder einem Erdwahlgrab, von der Stadt nicht erhoben, weil das Bestattungsunternehmen das Grab aushebt und schließt | 0,00 € | Paragraf 35 der Friedhofssatzung, durchgestrichene Zellen der Spalte Bestattungsgebühr, in Verbindung mit Paragraf 22 Absatz 2 |
| Nutzung der Trauerhalle | 299,54 € | Paragraf 35 der Friedhofssatzung, Abschnitt Sonstige Gebühren |
| Ausbettung von Urnen | 131,04 € | Paragraf 35 der Friedhofssatzung, Abschnitt Sonstige Gebühren |
| Zulassung einer gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen | 36,85 € | Paragraf 35 der Friedhofssatzung, Abschnitt Sonstige Gebühren |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab, je Monat | 1,66 € | Paragraf 35 der Friedhofssatzung, Spalte Gebühr für Verlängerung pro Monat |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenrasengrab, je Monat | 4,15 € | Paragraf 35 der Friedhofssatzung, Spalte Gebühr für Verlängerung pro Monat |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Rasenreihengrab, je Monat | 8,30 € | Paragraf 35 der Friedhofssatzung, Spalte Gebühr für Verlängerung pro Monat |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Erdwahlgrab, je Monat | 5,48 € | Paragraf 35 der Friedhofssatzung, Spalte Gebühr für Verlängerung pro Monat |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.300,63 €
Anonymes Urnengrab in Neustrelitz, über 20 Jahre, das sind 315,03 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 35 der Friedhofssatzung, Tabellenzeile Anonymes Urnengrab, sowie Paragraf 13 | 996,78 € |
| Beisetzung der UrneParagraf 35 der Friedhofssatzung, Spalte Bestattungsgebühr | 103,85 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.100,63 € |
Die Urne wird nach Paragraf 13 Absatz 2 unter Ausschluss der Angehörigen beigesetzt, die Bestattungsstelle wird nicht bekannt gegeben. Die Fläche ist nach Paragraf 13 Absatz 1 als Rasen angelegt, ein Grabmal ist nach Paragraf 25 Absatz 2 nicht zulässig. Eine Zweitbelegung erfolgt nicht, und die Tabelle streicht die Spalte für die Verlängerung durch.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofssatzung der Stadt Neustrelitz, Lesefassung mit der 3. Änderungssatzung, mit dem Gebührentarif in Paragraf 35, Lesefassung zur 3. Änderungssatzung, beschlossen von der Stadtvertretung am 26.01.2023, ausgefertigt am 07.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024; sie hat die Friedhofssatzung vom 15.06.2008 abgelöst. Erfasst am 29.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Satzung gilt nach Paragraf 1 nur für zwei Friedhöfe, den an der Hohenzieritzer Straße und den an der Carl-Meier-Straße. Unser Bestand führt für Neustrelitz 42 Flächen, davon 39 mit Namen. 36 dieser 39 liegen innerhalb des Friedhofs an der Hohenzieritzer Straße, weil dort jede Abteilung als eigene Fläche erfasst ist: 33 Abteilungen, dazu die Urnenwiese und der Ehrenhain und die Gesamtfläche selbst. Die hohe Zahl kommt also aus der Kartierung, nicht aus eingemeindeten Dörfern.
- Ausserhalb des Friedhofs an der Hohenzieritzer Straße liegen im Bestand nur der Jüdische Friedhof, der Sowjetische Ehrenfriedhof und der Friedhof Fürstensee. Diese drei nennt Paragraf 1 der Satzung nicht, für sie gelten die hier erfassten Gebühren nicht. Der zweite städtische Friedhof an der Carl-Meier-Straße trägt in unserem Bestand keinen Namen und ist deshalb nicht sicher zuzuordnen.
- Für Rasenreihengräber und Erdwahlgräber weist der Tarif keine Bestattungsgebühr aus, die Zellen sind durchgestrichen. Nach Paragraf 22 Absatz 2 heben die Bestattungsunternehmen die Erdgräber aus und schließen sie wieder, nicht die Stadt. Wir tragen deshalb null Euro ein. Das Ausheben ist damit nicht umsonst, sondern steht auf der Rechnung des Bestatters, und dieser Betrag steht nicht in der Satzung. Ein Preisvergleich der Erdgräber mit Gemeinden, die das Grab selbst öffnen, führt in die Irre.
- Eine Ruhezeit nennt die Friedhofssatzung nicht. Nach Paragraf 15 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern legt das Gesundheitsamt sie für jeden Friedhof einzeln fest, sie darf 20 Jahre nicht unterschreiten. Welchen Wert das Gesundheitsamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte für Neustrelitz festgesetzt hat, veröffentlicht die Stadt nicht. Wir führen 20 Jahre, weil das Nutzungsrecht nach Paragraf 7 Absatz 2 für 20 Jahre verliehen wird und das genau der gesetzlichen Untergrenze entspricht. Die beiden Angaben weichen also nicht voneinander ab.
- Die Grabnutzungsgebühr fällt einmalig für die gesamten 20 Jahre an. Der Monatssatz der dritten Spalte ist bei allen vier verlängerbaren Grabarten genau der auf einen Monat heruntergerechnete Anteil daran, etwa 398,40 Euro geteilt durch 240 Monate gleich 1,66 Euro. Wir haben deshalb nichts hochgerechnet, sondern die Beträge der Spalte Grabnutzungsgebühr unverändert übernommen.
- Paragraf 8 Absatz 1 räumt eine Verlängerung ausdrücklich nur für Erd- und Urnenwahlgräber ein, der Tarif setzt dagegen auch für Rasenreihengräber und Urnenrasengräber einen Monatssatz fest. Wir führen alle vier als verlängerbar, weil der Tarif einen Preis dafür nennt. Beim Rasenreihengrab schließt Paragraf 15 Absatz 2 eine Zweitbelegung aus, dort kann die Verlängerung nur die Liegezeit betreffen.
- Paragraf 8 Absatz 4 nimmt einzelne Abteilungen von der Verlängerung ganz aus: die Abteilungen 18 und 23 bis 29 auf dem Friedhof an der Hohenzieritzer Straße sowie F I Abteilung A2, B2, C und D und F II Abteilung C auf dem Friedhof Carl-Meier-Straße. Wer dort ein Grab hat, kann das Nutzungsrecht nach Ablauf nicht verlängern.
- Die beiden anonymen Urnengräber führen wir als pflegefrei, weil die Bestattungsstelle nach Paragraf 13 Absatz 2 nicht bekannt gegeben wird und die Fläche nach Paragraf 13 Absatz 1 als Rasen angelegt ist. Es gibt dort keine Einzelgrabstelle, die jemand pflegen könnte; die gärtnerische Anlage außerhalb der Grabstätten obliegt nach Paragraf 23 Absatz 4 ohnehin allein der Stadt.
- Urnenwahlgrab und Erdwahlgrab führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 7 Absatz 1 begründet dort die Pflicht zur Anlage und dauernden Pflege, und Paragraf 24 Absatz 2 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten gärtnerisch anzulegen und bis zum Erlöschen des Nutzungsrechts zu pflegen. Eine Pflegegebühr der Stadt für diese beiden Grabarten gibt es nicht.
- Der Tarif kennt nur sechs Grabarten. Ein Kindergrab, ein Grab für Fehl- oder Totgeburten, ein Baum- oder Waldgrab, eine Urnennische und eine Gemeinschaftsanlage stehen nicht darin, und einen ermäßigten Satz für Kinder nennt die Satzung ebenfalls nicht.
- Der Tarif nennt unter den sonstigen Gebühren die Nutzung der Trauerhalle für 299,54 Euro. Paragraf 21 der Satzung spricht dagegen von der Friedhofskapelle, in der Särge und Urnen zur Trauerfeier aufgebahrt werden. Ob beide Bezeichnungen dieselbe Einrichtung meinen, sagt die Satzung nicht. In unseren Grabpreisen ist dieser Betrag nicht enthalten.
- Eine Abräumgebühr erhebt die Stadt nicht im Voraus. Nach Paragraf 9 Absatz 1 müssen die Nutzungsberechtigten Grabmale und Grabausstattung binnen drei Monaten selbst entfernen; räumt die Stadt ab, geschieht das auf Kosten des Nutzungsberechtigten, ohne dass der Tarif einen Satz dafür nennt. Ebenso fehlt eine Gebühr für die nach Paragraf 26 nötige Zustimmung zu einem Grabmal.
- Zur Umsatzsteuer schweigt der Tarif. Wir übernehmen die Beträge so, wie sie in der Tabelle stehen.
- Die Lesefassung datiert sich selbst widersprüchlich. Der Eingang nennt einen Beschluss der Stadtvertretung vom 26.01.2023 über die 3. Änderungssatzung, unterschrieben ist das Dokument am 07.12.2023, und Paragraf 36 lässt die Friedhofssatzung zum 01.01.2024 in Kraft treten und hebt zugleich die Satzung vom 15.06.2008 auf. Wir nennen den 01.01.2024 als maßgeblichen Beginn der Geltung. Eine 4. Änderungssatzung war im Ortsrecht und im amtlichen Bekanntmachungsblatt nicht auffindbar.
Weiter im Verzeichnis
- Die 6 Friedhöfe in NeustrelitzLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren im VergleichBeide erfassten Städte nebeneinander
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Quellen und Stand
- Friedhofssatzung der Stadt Neustrelitz, Lesefassung mit der 3. Änderungssatzung, mit dem Gebührentarif in Paragraf 35 Lesefassung zur 3. Änderungssatzung, beschlossen von der Stadtvertretung am 26.01.2023, ausgefertigt am 07.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024; sie hat die Friedhofssatzung vom 15.06.2008 abgelöst
- Ortsrecht der Residenzstadt Neustrelitz, Übersicht aller geltenden Satzungen und Verordnungen Stand des Abrufs, führt die Friedhofssatzung als einziges Dokument zum Friedhofswesen
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern, Bestattungsgesetz M-V, Paragraf 15 zu den Ruhezeiten vom 3. Juli 1998, Stand 01.02.2024, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2021
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 29.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.