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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Minden · Nordrhein-Westfalen · AGS 05770024

Friedhofsgebühren Minden: jede Position mit Paragraf

Abgeschrieben aus Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Minden nebst Gebührentarif, Ortsrecht Nummer 7.4.2, vom 20.12.1985, zuletzt geändert durch Satzung vom 27.05.2026, veröffentlicht am 30.05.2026, in Kraft seit 01.06.2026. Die Sätze gelten für alle 20 Friedhöfe der Stadt Minden, Städtische Betriebe Minden, Fachbereich S 2.4 Bestattungswesen, nicht für einzelne.

0,00 €
Günstigstes Grab

Reihengrabstätte für Verstorbene unter 13 Jahre mit Hauptwohnsitz in der Stadt Minden

3.899,00 €
Teuerstes Grab

Reihengrabstätte für Urnen inklusive Pflege, Belegung mit bis zu zwei Urnen

19
Grabarten in der Satzung
30 Jahre
Erdbeisetzung Verstorbener über 13 Jahre

Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Minden kostet

Kurz beantwortet

In Minden kostet das günstigste Grab 0,00 € (Reihengrabstätte für Verstorbene unter 13 Jahre mit Hauptwohnsitz in der Stadt Minden), das teuerste 3.899,00 €. Beides umfasst Grabnutzung und Beisetzung. Grundlage ist Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Minden nebst Gebührentarif, Ortsrecht Nummer 7.4.2, vom 20.12.1985, zuletzt geändert durch Satzung vom 27.05.2026, veröffentlicht am 30.05.2026, in Kraft seit 01.06.2026.

Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.

Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

Erdbestattung: 7 Grabarten

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrabstätte für Verstorbene über 13 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Minden. Nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht nur für die Dauer der Ruhezeit verliehen, ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 32 Absatz 3 die nutzungsberechtigte Person verantwortlich.1.069,00 €1.054,00 €2.123,00 €30 J.Gebührentarif Ziffer 2.4 und Ziffer 1.1, Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührensatzung
Rasenreihengrabstätte inklusive RasenpflegeDas einzige pflegefreie Erdgrab in Minden. Paragraf 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Friedhofssatzung lässt die Gräber frühestens sechs Wochen nach der Beerdigung vom Friedhofsträger mit Rasen einsäen und danach fortlaufend mähen und bestimmt, dass die dadurch entstehenden Kosten für die gesamte Ruhezeit als Gebühr erhoben werden. Ein Beet für Angehörige gibt es nicht, floraler Grabschmuck ist nach Absatz 3 nur im Zusammenhang mit der Beerdigung und in den Wintermonaten zulässig. Zulässig ist nach Absatz 4 eine bündig verlegte Grabplatte von höchstens 0,4 mal 0,4 Metern.1.491,00 €1.054,00 €2.545,00 €30 J.Gebührentarif Ziffer 2.8 und Ziffer 1.1, Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Wahlgrabstätte für Erdbestattung, je PlatzEin Platz nimmt nach Paragraf 18 Absatz 17 der Friedhofssatzung eine Erdbestattung und eine Urne oder bis zu drei Urnen auf. Die Nutzungszeit beträgt 40 Jahre und ist verlängerbar; der anteilige Jahressatz beträgt nach Ziffer 2.1.1 des Gebührentarifs 63,00 Euro.2.516,00 €1.054,00 €3.570,00 €40 J.Gebührentarif Ziffer 2.1.1 und Ziffer 1.1, Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung
Waldplatz für Erdbestattung, je PlatzDie Waldplätze liegen nach Angabe der Stadt auf dem Nord- und dem Südfriedhof und sind mit Rahmengrün eingefasst. Die Friedhofssatzung nennt sie nicht gesondert, sie sind Erdwahlgrabstätten nach Paragraf 18. Über die Pflege sagt die Satzung nichts, deshalb führen wir den Platz nicht als pflegefrei. Der anteilige Jahressatz beträgt 65,50 Euro.2.622,00 €1.054,00 €3.676,00 €40 J.Gebührentarif Ziffer 2.1.2 und Ziffer 1.1, Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung
Gruftanlage, je vorgesehene Belegung mit einem SargGruftanlagen sind nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung ausgebaute Wahlgrabstätten. Das Öffnen einer vorhandenen Gruft übernimmt der Friedhofsträger nach Absatz 6 nicht; das muss eine fachlich geeignete Firma gegen gesondertes Entgelt tun, dessen Höhe die Satzung nicht nennt. Der anteilige Jahressatz beträgt 70,75 Euro.2.828,00 €1.054,00 €3.882,00 €40 J.Gebührentarif Ziffer 2.1.3 und Ziffer 1.1, Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung
Reihengrabstätte für Verstorbene unter 13 Jahre mit Hauptwohnsitz in der Stadt MindenDer Tarif setzt Nutzungs- und Bestattungsgebühr ausdrücklich auf 0,00 Euro, wenn die verstorbene Person ihren letzten Hauptwohnsitz in Minden hatte. Nach Paragraf 2 Absatz 4 der Friedhofssatzung gelten diese Vorschriften auch für Tot- und Fehlgeburten sowie für Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 fünfundzwanzig Jahre, die Nutzungszeit nach Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührensatzung dreißig.0,00 €0,00 €0,00 €30 J.Gebührentarif Ziffer 2.5.1 und Ziffer 1.2.1, Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührensatzung
Reihengrabstätte für Verstorbene unter 13 Jahre ohne Hauptwohnsitz in der Stadt MindenLag der letzte Hauptwohnsitz nicht in Minden, kosten Nutzungsrecht und Bestattung je 250,00 Euro.250,00 €250,00 €500,00 €30 J.Gebührentarif Ziffer 2.5.2 und Ziffer 1.2.2, Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührensatzung

Urne: 12 Grabarten

Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrabstätte für Urnen, Belegung mit bis zu zwei UrnenDas günstigste Grab in Minden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich, deshalb führen wir das Grab als nicht verlängerbar. Der Jahressatz von 42,75 Euro dient allein dem Fall, dass eine zweite Urne beigesetzt wird und deren Ruhezeit über die laufende Nutzungszeit hinausreicht.1.283,00 €650,00 €1.933,00 €30 J.Gebührentarif Ziffer 2.6 und Ziffer 1.4, Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe f der Gebührensatzung
Reihengrabstätte für Urnen inklusive Pflege, Belegung mit bis zu zwei UrnenParagraf 19 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung bestimmt, dass diese Grabstätten vom Friedhofsträger angelegt und gepflegt werden und dass die anteiligen Pflegekosten für den Zeitraum der dreißigjährigen Ruhefrist in der Nutzungsgebühr enthalten sind. Eine individuelle Bepflanzung ist unzulässig und wird von der Verwaltung entfernt; Blumenschmuck ist nur als Steckvase oder bepflanzte Schale möglich.3.249,00 €650,00 €3.899,00 €30 J.Gebührentarif Ziffer 2.6.1 und Ziffer 1.4, Paragraf 19 Absatz 5 der Friedhofssatzung
Reihengrabstätte für anonym und halbanonym beigesetzte Urnen in Gemeinschaftsanlagen inklusive PflegeParagraf 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Friedhofssatzung sagt, dass diese Gemeinschaftsanlagen durch den Friedhofsträger bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist gepflegt und unterhalten werden und dass die anteiligen Pflegekosten in der Nutzungsgebühr enthalten sind. Absatz 3 Satz 4 erklärt dieselbe Regel für die halbanonyme Anlage. Der Tarif führt beide Varianten in einer Zeile zum selben Preis. Bei der anonymen Beisetzung dürfen Angehörige nicht dabei sein, bei der halbanonymen schon, und dort trägt ein gemeinschaftliches Grabmal Name und Daten.1.603,00 €650,00 €2.253,00 €30 J.Gebührentarif Ziffer 2.7 und Ziffer 1.4, Paragraf 19 Absatz 2 und Absatz 3 der Friedhofssatzung
AschenstreufeldDas günstigste pflegefreie Grab in Minden. Die Asche wird nach Paragraf 19 Absatz 6 der Friedhofssatzung auf einer festgelegten Fläche verstreut; am Streufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist, und Grabmale sowie Einfassungen sind unzulässig. Es entsteht also gar keine Einzelgrabstelle, die jemand pflegen könnte. Die Stadt betreibt die Aschenstreuwiese allein auf dem Nordfriedhof.1.296,00 €650,00 €1.946,00 €30 J.Gebührentarif Ziffer 2.7.2 und Ziffer 1.4.1, Paragraf 19 Absatz 6 der Friedhofssatzung
BaumbestattungParagraf 19 Absatz 8 Satz 5 der Friedhofssatzung bestimmt, dass die gesamte Fläche durch den Friedhofsträger bepflanzt oder abgemulcht und gepflegt wird; Satz 7 verbietet eine Bepflanzung der Grabfläche. Ein Bestattungsbaum trägt acht bis sechzehn Begräbnisplätze, die Grabmalart ist als Findling oder Stele vorgegeben. Der Tarif nennt für Urnenhain, Baumbestattung und Findlingswald einen gemeinsamen Preis von 2.450,00 Euro.2.450,00 €650,00 €3.100,00 €30 J.Gebührentarif Ziffer 2.7.1 und Ziffer 1.4, Paragraf 19 Absatz 8 der Friedhofssatzung
UrnenhainParagraf 19 Absatz 7 der Friedhofssatzung sagt nur, dass die Fläche in naturbelassenem Zustand zu erhalten ist und der Friedhofsträger Grabschmuck entfernen darf. Wer die Fläche unterhält und wer dafür zahlt, steht nicht in der Satzung, deshalb führen wir den Urnenhain nicht als pflegefrei. Preis und Tarifziffer teilt er sich mit Baumbestattung und Findlingswald.2.450,00 €650,00 €3.100,00 €30 J.Gebührentarif Ziffer 2.7.1 und Ziffer 1.4, Paragraf 19 Absatz 7 der Friedhofssatzung
FindlingswaldDer Findlingswald liegt nach Paragraf 19 Absatz 9 der Friedhofssatzung auf dem Nordfriedhof im Bereich Poggenmühle. Die Satzung verbietet dort die Bepflanzung der Grabstätte und lässt nur Findlinge als Grabmal zu, sagt aber nichts darüber, wer die Fläche pflegt. Deshalb führen wir ihn nicht als pflegefrei. Preis und Tarifziffer teilt er sich mit Urnenhain und Baumbestattung.2.450,00 €650,00 €3.100,00 €30 J.Gebührentarif Ziffer 2.7.1 und Ziffer 1.4, Paragraf 19 Absatz 9 der Friedhofssatzung
Urnenwahlgrabstätte, Belegung mit bis zu drei UrnenDie Lage ist nach Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofssatzung in den dafür vorgesehenen Feldern wählbar. Der anteilige Jahressatz der Verlängerung beträgt 51,25 Euro.2.052,00 €650,00 €2.702,00 €40 J.Gebührentarif Ziffer 2.2 und Ziffer 1.4, Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung
Urnenwahlgrabstätte Waldplatz, Belegung mit bis zu drei UrnenParagraf 15 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung führt die Urnenwaldwahlgrabstätte als eigene Grabart, regelt sie aber nicht gesondert; über die Pflege sagt die Satzung nichts. Der anteilige Jahressatz beträgt 67,50 Euro.2.701,00 €650,00 €3.351,00 €40 J.Gebührentarif Ziffer 2.2.3 und Ziffer 1.4, Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung
Urnenwandeinstellplatz im Kolumbarium, EinzelplatzDie Einzelkammer nimmt eine Urne auf und unterliegt nach Paragraf 19 Absatz 10 der Friedhofssatzung den Bestimmungen für Urnenreihengräber. Das Kolumbarium steht nur auf dem Südfriedhof. Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung lässt die Verlängerung zu, einen Jahressatz nennt der Tarif für den Einzelplatz aber nicht.2.138,00 €650,00 €2.788,00 €30 J.Gebührentarif Ziffer 2.2.1 und Ziffer 1.4, Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung
Urnenwandeinstellplatz im Kolumbarium, DoppelplatzDie Doppelkammer nimmt zwei Urnen auf und gilt nach Paragraf 19 Absatz 10 der Friedhofssatzung als Urnenwahlgrab. Der Betrag gilt für die gesamte Kammer. Der anteilige Jahressatz beträgt 78,50 Euro.3.143,00 €650,00 €3.793,00 €40 J.Gebührentarif Ziffer 2.2.2 und Ziffer 1.4, Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührensatzung
Urnenwandeinstellplatz im Kolumbarium, Doppelplatz in der untersten ReiheDie unterste Reihe der Urnenwand ist um 962,00 Euro günstiger als die übrigen Doppelkammern. Der Betrag gilt für die gesamte Kammer mit zwei Urnen, der anteilige Jahressatz beträgt 54,50 Euro.2.181,00 €650,00 €2.831,00 €40 J.Gebührentarif Ziffer 2.2.2.1 und Ziffer 1.4, Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührensatzung

Bestattung, Trauerhalle und alles andere

Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.

PositionBetragFundstelle
Erdbestattung für Verstorbene über 13 Jahre1.054,00 €Gebührentarif Ziffer 1.1
Erdbestattung für Verstorbene bis 13 Jahre mit letztem Hauptwohnsitz in der Stadt Minden0,00 €Gebührentarif Ziffer 1.2.1
Erdbestattung für Verstorbene bis 13 Jahre ohne Hauptwohnsitz in der Stadt Minden250,00 €Gebührentarif Ziffer 1.2.2
Erdbestattung für Totgeburten, wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Bestattung seinen Hauptwohnsitz in der Stadt Minden hat0,00 €Gebührentarif Ziffer 1.3.1
Erdbestattung für Totgeburten, wenn die Elternteile zum Zeitpunkt der Bestattung keinen Hauptwohnsitz in der Stadt Minden haben250,00 €Gebührentarif Ziffer 1.3.2
Föten- und Fötenaschenbeisetzung, wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Bestattung seinen Hauptwohnsitz in der Stadt Minden hat0,00 €Gebührentarif Ziffer 1.3.3
Föten- und Fötenaschenbeisetzung, wenn die Elternteile zum Zeitpunkt der Bestattung keinen Hauptwohnsitz in der Stadt Minden haben250,00 €Gebührentarif Ziffer 1.3.4
Urnenbeisetzung650,00 €Gebührentarif Ziffer 1.4
Aschenverstreuung auf dem Aschenstreufeld650,00 €Gebührentarif Ziffer 1.4.1
Nutzung einer Friedhofskapelle450,00 €Gebührentarif Ziffer 1.5
Nutzung des Abschiedsraums auf dem Nordfriedhof250,00 €Gebührentarif Ziffer 1.5.1
Anteiliger Jahressatz für die Wahlgrabstätte für Erdbestattung, Grundlage der Verlängerung nach Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung63,00 €Gebührentarif Ziffer 2.1.1
Anteiliger Jahressatz für den Waldplatz für Erdbestattung65,50 €Gebührentarif Ziffer 2.1.2
Anteiliger Jahressatz für die Gruftanlage70,75 €Gebührentarif Ziffer 2.1.3
Anteiliger Jahressatz für die Urnenwahlgrabstätte51,25 €Gebührentarif Ziffer 2.2
Anteiliger Jahressatz für den Urnenwandeinstellplatz als Doppelplatz78,50 €Gebührentarif Ziffer 2.2.2
Anteiliger Jahressatz für den Urnenwandeinstellplatz als Doppelplatz in der untersten Reihe54,50 €Gebührentarif Ziffer 2.2.2.1
Anteiliger Jahressatz für die Urnenwahlgrabstätte Waldplatz67,50 €Gebührentarif Ziffer 2.2.3
Anteiliger Jahressatz für die Reihengrabstätte für Urnen, fällig bei Beisetzung einer zweiten Urne42,75 €Gebührentarif Ziffer 2.6
Anteiliger Jahressatz für die Reihengrabstätte für Urnen inklusive Pflege, fällig bei Beisetzung einer zweiten Urne108,50 €Gebührentarif Ziffer 2.6.1
Anteiliger Jahressatz für die Rasenreihengrabstätte inklusive Rasenpflege49,70 €Gebührentarif Ziffer 2.8
Ausbettung einer UrneKosten nach AufwandGebührentarif Ziffer 4.1
Umbettung einer UrneKosten nach AufwandGebührentarif Ziffer 4.2
Aufbewahren des Bestattungsbuches für Feuerbestattungen in Minden, je Kremierung12,50 €Gebührentarif Ziffer 5.1
Leistungen, die der Gebührentarif nicht ausdrücklich vorsiehtnur nach vorheriger Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung gegen Zahlung eines privatrechtlichen EntgeltsSchlusssatz des Gebührentarifs
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Minden nebst Gebührentarif, Ortsrecht Nummer 7.4.2, vom 20.12.1985, zuletzt geändert durch Satzung vom 27.05.2026, veröffentlicht am 30.05.2026, in Kraft seit 01.06.2026.

Über die gesamte Laufzeit gerechnet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

9.923,00 €

Reihengrabstätte für Verstorbene über 13 Jahre in Minden, über 30 Jahre, das sind 330,77 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Ziffer 2.4 und Ziffer 1.1, Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührensatzung1.069,00 €
BestattungGebührentarif Ziffer 1.11.054,00 €
Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung7.800,00 €
Davon an die Gemeinde2.123,00 €

Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Minden. Nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht nur für die Dauer der Ruhezeit verliehen, ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 32 Absatz 3 die nutzungsberechtigte Person verantwortlich.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Minden nebst Gebührentarif, Ortsrecht Nummer 7.4.2, vom 20.12.1985, zuletzt geändert durch Satzung vom 27.05.2026, veröffentlicht am 30.05.2026, in Kraft seit 01.06.2026. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

Was diese Erhebung nicht hergibt

  • Die Satzung gilt nur für die fünfzehn kommunalen Friedhöfe, die Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung aufzählt. Für die kirchlichen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Ordnungen, die wir hier nicht erfassen.
  • Die Spalte "pro Jahr" im Gebührentarif ist kein Zuschlag auf den Grabpreis. Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung lässt die Verlängerung der Nutzungszeit zu und bestimmt, dass sich die Gebühr anteilig errechnet; der Jahressatz ist dieser Anteil. Die Rechnung geht auf, 49,70 Euro mal dreißig Jahre ergeben genau die 1.491,00 Euro der Rasenreihengrabstätte. Eine laufende Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grab und Jahr kennt Minden nicht.
  • Ziffer 2.7.1 des Gebührentarifs führt Urnenhain, Baumbestattung und Findlingswald in einer Zeile zu einem gemeinsamen Preis von 2.450,00 Euro. Die Friedhofssatzung regelt die drei in Paragraf 19 Absatz 7, 8 und 9 getrennt und unterschiedlich. Wir führen sie deshalb als drei Grabarten zum selben Preis. Nur für die Baumbestattung sagt die Satzung, dass der Friedhofsträger die Fläche pflegt.
  • Der Gebührentarif springt von Ziffer 2.2.3 auf 2.4 und von 2.8 auf Abschnitt 4. Die Ziffer 2.3 und der gesamte Abschnitt 3 fehlen in der veröffentlichten Fassung. Wir haben nichts ergänzt und wissen nicht, welche Leistungen dort einmal standen.
  • Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe g der Gebührensatzung nennt Sonderfelder mit einer verkürzten Nutzungszeit von zwanzig Jahren. Paragraf 21 der Friedhofssatzung, der die gestalteten Sonderfelder geregelt hat, ist entfallen, und der Gebührentarif führt keine solche Grabart. Wir erfassen sie deshalb nicht.
  • Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung lässt die Verlängerung bei Wahlgräbern und Urnenwandeinstellplätzen zu. Für den Einzelplatz der Urnenwand nach Ziffer 2.2.1 nennt der Tarif dennoch keinen Jahressatz. Wir haben keinen errechnet.
  • Die Reihengrabstätte für Urnen führen wir als nicht verlängerbar, weil Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung den Wiedererwerb des Nutzungsrechts ausschließt und Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung nur Wahlgräber und Urnenwandeinstellplätze nennt. Der Jahressatz der Ziffern 2.6 und 2.6.1 betrifft allein den Fall, dass eine zweite Urne beigesetzt wird und deren Ruhezeit über die laufende Nutzungszeit hinausreicht.
  • Für das Fötenfeld nach Paragraf 15 Absatz 2 Buchstabe g der Friedhofssatzung nennt der Tarif keine eigene Nutzungsgebühr. Er führt unter den Ziffern 1.3.1 bis 1.3.4 nur Bestattungsgebühren für Totgeburten sowie für Föten und Fötenaschen. Nach Paragraf 2 Absatz 4 der Friedhofssatzung gelten für Sternenkinder die Vorschriften für Verstorbene bis dreizehn Jahre, wir führen die Beträge deshalb nur unter den Bestattungsgebühren.
  • Die Grabfelder für Glaubensgemeinschaften auf den Friedhöfen Minderheide, Todtenhausen und Südfriedhof haben keine eigenen Gebühren. Die Satzung für das ausgewiesene Grabfeld für islamische Bestattungen auf dem Friedhof Todtenhausen vom 19.12.2022, Ortsrecht Nummer 7.4.3, regelt nur die Beisetzung selbst und lässt dort Erdreihen- und Erdwahlgrabstätten zu; es gelten die Sätze des allgemeinen Tarifs.
  • Das Ausheben und Verfüllen des Grabes übernimmt nach Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Friedhofsträger, es steckt also in der Bestattungsgebühr. Paragraf 38 zählt dagegen Aufgaben auf, die der Träger nicht übernimmt, darunter die Einlieferung in die Leichenhalle, das Öffnen des Sarges und die Grablegung selbst. Diese Leistungen rechnet das Bestattungsunternehmen ab, ihre Höhe steht nicht in der Satzung und nicht in unseren Beträgen.
  • Die Nutzung einer Friedhofskapelle kostet 450,00 Euro, die des Abschiedsraums auf dem Nordfriedhof 250,00 Euro. Der Tarif führt beides unter den Bestattungsgebühren, Pflicht ist es nicht. Wir führen die beiden Positionen deshalb unter den weiteren Gebühren und lassen sie aus den Grabpreisen heraus.
  • Der Gebührentarif nennt keine Gebühr für das Genehmigen eines Grabmals, für das Umschreiben eines Nutzungsrechts und für das Um- und Ausbetten von Särgen. Für Urnen führt Abschnitt 4 beides auf, aber nur mit dem Vermerk Kosten nach Aufwand. Beträge dafür stehen nicht in der Satzung.
  • Nutzungszeit und Ruhezeit fallen in Minden auseinander. Wahlgräber laufen vierzig Jahre bei einer Ruhezeit von dreißig, das Reihengrab für Verstorbene unter dreizehn Jahren läuft dreißig Jahre bei einer Ruhezeit von fünfundzwanzig. Wir führen beide Werte getrennt.
  • Die Satzung verweist für die Höhe der Gebühren auf keinen Vomhundertsatz und auf kein anderes Ortsrecht. Die Beträge des Tarifs sind der Preis. Eine Umsatzsteuer weist der Tarif nicht aus.
  • Die Stadt veröffentlicht für den Fachbereich Grünflächen und Bestattungswesen zwei Rufnummern, 0571 899023 und 0571 899024. Wir nennen die erste.

Weiter im Verzeichnis

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.