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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Hattingen · Nordrhein-Westfalen · AGS 05954016

Friedhofsgebühren Hattingen: jede Position mit Paragraf

Abgeschrieben aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die städtischen Friedhöfe in Hattingen, Ortsrecht 751, vom 20.06.2002, in der Fassung der sechsten Änderungssatzung vom 27.03.2026, in Kraft getreten am 01.04.2026. Die Sätze gelten für alle 8 Friedhöfe der Stadt Hattingen, Stadtbetriebe Hattingen, nicht für einzelne.

1.479,00 €
Günstigstes Grab

Reihengrabstätte mit Gestaltungs- und Pflegerecht für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

3.247,00 €
Teuerstes Grab

Rasenwahlgrabstätte ohne Gestaltungs- und Pflegerecht für Erdbestattungen, je Grabstelle

14
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Erdbestattung Erwachsener und Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Hattingen kostet

Kurz beantwortet

In Hattingen kostet das günstigste Grab 1.479,00 € (Reihengrabstätte mit Gestaltungs- und Pflegerecht für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr), das teuerste 3.247,00 €. Beides umfasst Grabnutzung und Beisetzung. Grundlage ist Satzung über die Erhebung von Gebühren für die städtischen Friedhöfe in Hattingen, Ortsrecht 751, vom 20.06.2002, in der Fassung der sechsten Änderungssatzung vom 27.03.2026, in Kraft getreten am 01.04.2026.

Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.

Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

Erdbestattung: 6 Grabarten

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrabstätte mit Gestaltungs- und Pflegerecht für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDie Ruhezeit von fünfzehn Jahren steht in Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung. Die Angehörigen haben das Gestaltungs- und das Pflegerecht und tragen die Pflege selbst.835,00 €644,00 €1.479,00 €15 J.Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 1.1.1 und Absatz 2 Ziffer 1
Reihengrabstätte mit Gestaltungs- und Pflegerecht für Verstorbene ab dem vollendeten 5. LebensjahrDie günstigste Erdbestattung in Hattingen. Das Reihengrab wird nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung nur für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt und ist deshalb nicht verlängerbar.1.514,00 €1.067,00 €2.581,00 €25 J.Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 1.1.2 und Absatz 2 Ziffer 2
Bodendeckerreihengrabstätte mit Gestaltungsrecht, ohne Pflegerecht, für ErdbestattungenParagraf 2 Absatz 7 der Gebührensatzung rechnet die Pflege der Grabstätte ausdrücklich zu den Leistungen, die mit der Nutzungsgebühr abgegolten sind. Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt dazu im Wortlaut, die Angehörigen hätten kein Pflegerecht, dieses obliege dem Friedhofsträger. Die Lieferung und Verlegung der Grabplatte ist nach Paragraf 2 Absatz 7 ebenfalls in der Gebühr enthalten.1.756,00 €1.067,00 €2.823,00 €25 J.Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 1.2, Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 7
Reihengrabstätte ohne Gestaltungs- und Pflegerecht für Erdbestattungen, anonymes GrabDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Hattingen. Nach Paragraf 17 der Friedhofssatzung erfolgen Gestaltung und Pflege durch den Friedhofsträger, die genaue Lage des Grabes wird nicht bekannt gegeben und die Beisetzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.1.574,00 €1.067,00 €2.641,00 €25 J.Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 1.3, Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 7
Wahlgrabstätte mit Gestaltungs- und Pflegerecht für Erdbestattungen, je GrabstelleDas Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung fünfundzwanzig Jahre. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.1 achtzig Euro je Jahr und Stelle. Auf dem Friedhof III in Hattingen-Welper liegt in dieser Grabart auch das muslimische Gräberfeld nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung.1.817,00 €1.067,00 €2.884,00 €25 J.Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 2.1 und Absatz 2 Ziffer 2
Rasenwahlgrabstätte ohne Gestaltungs- und Pflegerecht für Erdbestattungen, je GrabstelleParagraf 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt, diese Gräber würden vom Friedhofsträger angelegt und für die Dauer des Nutzungsrechts gepflegt, das alleinige Gestaltungs- und Pflegerecht obliege dem Friedhofsträger. Paragraf 2 Absatz 7 der Gebührensatzung zählt die Ziffer 2.2 zu den Fällen, in denen die Pflege mit der Nutzungsgebühr abgegolten ist. Anders als bei der Bodendecker- und der Baumgrabstätte ist die Grabplatte hier nicht enthalten: Paragraf 19 Absatz 4 verpflichtet die Nutzungsberechtigten, das Grab binnen sechs Monaten mit einem liegenden Grabmal auszustatten. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.1 achtzig Euro je Jahr und Stelle.2.180,00 €1.067,00 €3.247,00 €25 J.Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 2.2.1, Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 7

Urne: 8 Grabarten

Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnenreihengrabstätte mit Gestaltungs- und PflegerechtDie günstigste Grabart in Hattingen, die nicht pflegefrei ist. Der Tarif nennt für Urnenbeisetzungen in beiden Altersstufen denselben Betrag von 1.114 Euro und dieselbe Bestattungsgebühr von 490 Euro. Die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung zwanzig Jahre.1.114,00 €490,00 €1.604,00 €20 J.Paragraf 2 Absatz 1 Ziffern 1.1.1 und 1.1.2 sowie Absatz 2 Ziffern 1 und 2
Bodendeckerreihengrabstätte mit Gestaltungsrecht, ohne Pflegerecht, für UrnenbeisetzungenParagraf 2 Absatz 7 der Gebührensatzung rechnet für die Ziffer 1.2 die Pflege der Grabstätte sowie die Lieferung und Verlegung der Grabplatte zu den mit der Nutzungsgebühr abgegoltenen Leistungen. Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung weist das Pflegerecht dem Friedhofsträger zu.1.259,00 €490,00 €1.749,00 €20 J.Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 1.2, Absatz 2 Ziffer 1 und Absatz 7
Reihengrabstätte ohne Gestaltungs- und Pflegerecht für Urnenbeisetzungen, anonymes GrabDas günstigste Grab in Hattingen überhaupt. Nach Paragraf 17 der Friedhofssatzung übernimmt der Friedhofsträger Gestaltung und Pflege, die Lage wird nicht bekannt gegeben.1.066,00 €490,00 €1.556,00 €20 J.Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 1.3, Absatz 2 Ziffer 1 und Absatz 7
Wahlgrabstätte mit Gestaltungs- und Pflegerecht für Urnenbeisetzungen, je GrabstelleDas Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung fünfundzwanzig Jahre, die Ruhezeit für Aschen nach Paragraf 11 Absatz 2 nur zwanzig. In einer einstelligen Wahlgrabstelle dürfen nach Paragraf 18 Absatz 5 bis zu vier Urnen beigesetzt werden, wenn keine Erdbestattung erfolgt. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.1 neunundsiebzig Euro je Jahr und Stelle.1.817,00 €490,00 €2.307,00 €25 J.Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 2.1 und Absatz 2 Ziffer 1
Rasenwahlgrabstätte ohne Gestaltungs- und Pflegerecht für Urnenbeisetzungen, je GrabstelleNach Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung legt der Friedhofsträger diese Gräber an und pflegt sie für die Dauer des Nutzungsrechts. Ein liegendes Grabmal ist nach Paragraf 19 Absatz 4 Pflicht und in der Gebühr nicht enthalten. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.1 neunundsiebzig Euro je Jahr und Stelle.2.120,00 €490,00 €2.610,00 €25 J.Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 2.2.1, Absatz 2 Ziffer 1 und Absatz 7
Baumgrabstätte für Urnenbeisetzungen im Wurzelbereich von Bäumen, je GrabstelleParagraf 2 Absatz 7 der Gebührensatzung zählt die Ziffer 2.2 zu den Fällen, in denen die Pflege der Grabstätte mit der Nutzungsgebühr abgegolten ist, und nennt die Ziffer 2.2.2 zusätzlich bei der Lieferung und Verlegung der Grabplatte. Nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung dürfen in einer Grabstelle bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.2 einhundertneun Euro je Jahr und Stelle.2.180,00 €490,00 €2.670,00 €25 J.Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 2.2.2, Absatz 2 Ziffer 1 und Absatz 7
Staudengrabstätte für einzelne Urnenbeisetzungen in einer bestehenden StaudenflächeParagraf 2 Absatz 7 der Gebührensatzung zählt die Ziffer 2.2 zu den Fällen, in denen die Pflege der Grabstätte mit der Nutzungsgebühr abgegolten ist. Der Tarif führt die Grabbereitung im Staudengrab unter Absatz 2 Ziffer 3 mit demselben Betrag von 490 Euro gesondert auf. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.3 einundneunzig Euro je Jahr und Stelle.1.817,00 €490,00 €2.307,00 €25 J.Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 2.2.3, Absatz 2 Ziffer 3 und Absatz 7
Urnennische in einem KolumbariumDer Betrag gilt für die gesamte Nische, in der nach Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofssatzung bis zu zwei Urnen beigesetzt werden dürfen. Die Nutzungszeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 2 zwanzig Jahre. Paragraf 2 Absatz 7 der Gebührensatzung nennt die Ziffer 2.3 unter den Fällen, in denen die Pflege abgegolten ist. Die Bestattungsgebühr von 513 Euro umfasst nach Absatz 7 auch die endgültige Beisetzung der Asche nach Ablauf des Nutzungsrechts. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.4 vierundfünfzig Euro je Jahr und Stelle.1.089,00 €513,00 €1.602,00 €20 J.Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 2.3, Absatz 2 Ziffer 4 und Absatz 7

Bestattung, Trauerhalle und alles andere

Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.

PositionBetragFundstelle
Grabbereitung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Erdbestattung644,00 €Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 1
Grabbereitung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Urnenbeisetzung490,00 €Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 1
Grabbereitung für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Erdbestattung1.067,00 €Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 2
Grabbereitung für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Urnenbeisetzung490,00 €Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 2
Grabbereitung für eine Urnenbeisetzung im Staudengrab490,00 €Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 3
Grabbereitung für eine Urnenbeisetzung im Kolumbarium513,00 €Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 4
Benutzung der Trauerhalle471,00 €Paragraf 2 Absatz 3
Benutzung des Aufbahrungsraumes je Tag bei einer Erdbestattung45,00 €Paragraf 2 Absatz 4
Genehmigung eines stehenden Grabmals175,00 €Paragraf 2 Absatz 5 Ziffer 1
Genehmigung eines liegenden Grabmals131,00 €Paragraf 2 Absatz 5 Ziffer 2
Leistungen außerhalb der normalen Arbeitszeit, etwa bei einer Bestattung am Samstag, je eingesetztem Bediensteten und Stunde zusätzlich69,00 €Paragraf 2 Absatz 6 Ziffer 1
Leistungen über die aufgeführten Gebührentarife hinaus, etwa bei Ausbettungennach dem tatsächlichen Personal-, Fahrzeug- und MaschineneinsatzParagraf 2 Absatz 6 Ziffer 2
Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte mit Gestaltungs- und Pflegerecht oder an einem Rasengrab, Erdbestattung, je Jahr und Stelle80,00 €Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 3.1
Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte mit Gestaltungs- und Pflegerecht oder an einem Rasengrab, Urnenbeisetzung, je Jahr und Stelle79,00 €Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 3.1
Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Baumgrabstätte, je Jahr und Stelle109,00 €Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 3.2
Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Staudengrabstätte, je Jahr und Stelle91,00 €Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 3.3
Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Urnennische im Kolumbarium, je Jahr und Stelle54,00 €Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 3.4
Vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte nach Ablauf von mindestens zehn Jahren seit der letzten Bestattung, einmalig261,00 €Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 4
Vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, je Grabstelle und Jahr der verbleibenden Ruhefrist, gegebenenfalls anteilig nach Monaten114,00 €Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 4
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die städtischen Friedhöfe in Hattingen, Ortsrecht 751, vom 20.06.2002, in der Fassung der sechsten Änderungssatzung vom 27.03.2026, in Kraft getreten am 01.04.2026.

Über die gesamte Laufzeit gerechnet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

5.379,00 €

Reihengrabstätte mit Gestaltungs- und Pflegerecht für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Hattingen, über 15 Jahre, das sind 358,60 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 2 Absatz 1 Ziffer 1.1.1 und Absatz 2 Ziffer 1835,00 €
BestattungParagraf 2 Absatz 2 Ziffer 1644,00 €
Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung3.900,00 €
Davon an die Gemeinde1.479,00 €

Die Ruhezeit von fünfzehn Jahren steht in Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung. Die Angehörigen haben das Gestaltungs- und das Pflegerecht und tragen die Pflege selbst.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die städtischen Friedhöfe in Hattingen, Ortsrecht 751, vom 20.06.2002, in der Fassung der sechsten Änderungssatzung vom 27.03.2026, in Kraft getreten am 01.04.2026. Erfasst am 31.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

Was diese Erhebung nicht hergibt

  • Die Satzung gilt nur für die städtischen Friedhöfe in Hattingen. Der evangelische Friedhof Hattingen wird von einem eigenen Träger betrieben und hat eine eigene Friedhofsgebührenordnung, die wir hier nicht erfassen.
  • Der Tarif kennt bei der Bodendeckerreihengrabstätte und beim anonymen Grab keine eigene Kinderstufe. Nur die Reihengrabstätte mit Gestaltungs- und Pflegerecht ist nach Ziffer 1.1.1 und 1.1.2 nach dem Alter gestaffelt. Wir setzen bei den übrigen Reihengrabstätten deshalb die Nutzungsdauer der Erwachsenen an, also fünfundzwanzig Jahre bei Erdbestattungen und zwanzig Jahre bei Urnenbeisetzungen.
  • Beim Rasenwahlgrab verpflichtet Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofssatzung die Nutzungsberechtigten, das Grab binnen sechs Monaten mit einem liegenden Grabmal auszustatten. Dessen Genehmigung kostet nach Paragraf 2 Absatz 5 Ziffer 2 einhunderteinunddreißig Euro. Wir rechnen diesen Betrag nicht in die Nutzungsgebühr, weil es eine Genehmigungsgebühr für ein Grabmal ist, das die Angehörigen ohnehin selbst beschaffen und bezahlen, und weil der Preis des Grabmals selbst gar nicht in der Satzung steht. Wer die Rasengräber Hattingens vergleicht, sollte diese einhunderteinunddreißig Euro und die Kosten des Steins mitdenken.
  • Die muslimischen Wahlgrabstätten auf dem Friedhof III in Hattingen-Welper nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung führen wir nicht als eigene Grabart. Der Tarif nennt für sie keinen eigenen Betrag, es gilt die Ziffer 2.1.
  • Bei den Wahlgrabstätten, den Rasenwahlgräbern, den Baumgräbern und den Staudengräbern läuft das Nutzungsrecht nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung fünfundzwanzig Jahre, die Ruhezeit für Aschen nach Paragraf 11 Absatz 2 aber nur zwanzig. Beide Zahlen stehen getrennt in den Feldern nutzungsdauerJahre und ruhefristJahre.
  • Die Nutzungsgebühr der Wahlgrabstätte nach Ziffer 2.1 und des Rasenwahlgrabs nach Ziffer 2.2.1 gilt je Grabstelle. Mehrstellige Wahlgrabstätten kosten entsprechend ein Vielfaches. In einer einstelligen Wahlgrabstelle dürfen nach Paragraf 18 Absatz 5 der Friedhofssatzung eine Erdbestattung und zwei Urnenbeisetzungen stattfinden oder, ohne Erdbestattung, vier Urnenbeisetzungen.
  • Der Preis des Baumgrabs und der Urnennische im Kolumbarium gilt für die gesamte Stelle beziehungsweise Nische, in der jeweils bis zu zwei Urnen Platz finden. Einen Preis für eine einzelne Urne nennt der Tarif nicht.
  • Die Benutzung der Trauerhalle kostet nach Paragraf 2 Absatz 3 vierhunderteinundsiebzig Euro und ist in unseren Beisetzungsgebühren nicht enthalten. Wir führen nach der Regel des schmalsten Satzes nur die Grabbereitung nach Absatz 2.
  • Für Leistungen außerhalb der normalen Arbeitszeit, etwa bei einer Bestattung am Samstag, erhebt die Stadt nach Paragraf 2 Absatz 6 Ziffer 1 zusätzlich neunundsechzig Euro je eingesetztem Bediensteten und Stunde. Unsere Beträge sind die Werktagssätze ohne diesen Zuschlag.
  • Der Tarif nennt für die Benutzung des Aufbahrungsraumes in der Spalte für Urnenbeisetzungen den Betrag null Euro. Wir führen die Position deshalb nur für Erdbestattungen.
  • Eine Gebühr für das Abräumen einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit nennt der Tarif nicht. Nach Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung müssen die Berechtigten aufstehende Pflanzen, Grabmale und Grabzubehör selbst entfernen.
  • Für die Übertragung des Nutzungsrechts und für sonstige Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung gilt nach Paragraf 2 Absatz 9 die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren. Deren Sätze stehen nicht in der Friedhofsgebührensatzung und sind hier nicht erfasst.

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Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 31.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.