Konstanz · Baden-Württemberg · AGS 08335043
Friedhofsgebühren Konstanz: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen, Bestattungsgebührenordnung der Stadt Konstanz, Ortsrecht VII_02, vom Gemeinderat beschlossen am 17.12.2024, gültig ab 01.01.2025. Die Sätze gelten für alle 9 Friedhöfe der Stadt Konstanz, Friedhofsbetrieb der Technischen Betriebe Konstanz, nicht für einzelne.
- 1.566,00 €
- Günstigstes Grab
- 4.581,00 €
- Teuerstes Grab
- 12
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Erdbestattung und Urnenbeisetzung Erwachsener
Erdreihengrab Kinder
Erdwahlrasengrab
Paragraf 8 der Friedhofsordnung
Was ein Grab in Konstanz kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 4 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdreihengrab ErwachseneDas günstigste Erdgrab in Konstanz. Reihengräber werden nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofsordnung nur im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhezeit zugewiesen; der Gebührentarif kennt für sie keine Verlängerung. | 2.106,00 € | 1.337,00 € | 3.443,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Ziffer 4.1 und Ziffer 1.1.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Erdreihengrab KinderVergeben wird das Grab nach Paragraf 11 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofsordnung für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Wir rechnen mit der Beisetzungsgebühr für Kinder bis zu 10 Jahren; für Kinder unter einem Jahr sind es nach Ziffer 1.3.1 nur 538 Euro, für Totgeburten nach Ziffer 1.4.1 nur 458 Euro. | 933,00 € | 633,00 € | 1.566,00 € | 10 J. | Paragraf 6 Ziffer 4.2 und Ziffer 1.2.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| ErdwahlgrabDie Gebühr gilt je Grabstelle. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 4.4 je Jahr 116,25 Euro, also genau ein Zwanzigstel; nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofsordnung ist sie für 3 bis 30 Jahre möglich. Je Grabstelle dürfen nach Paragraf 12 Absatz 4 zusätzlich vier Urnen beigesetzt werden. | 2.325,00 € | 1.337,00 € | 3.662,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Ziffer 4.3 und Ziffer 1.1.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| ErdwahlrasengrabDas einzige pflegefreie Erdgrab. Nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofsordnung ist die gesamte Grabbeetfläche reine Rasenfläche, auf der keine Bepflanzung und kein Blumenschmuck zulässig ist, und nach Absatz 3 nimmt der Friedhofsbetrieb die Herstellung und die Pflege der Rasenfläche, das Einebnen des Grabhügels und das Einsäen der Grabstätte vor. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 4.15 je Jahr 162,20 Euro. Das Grabmal bleibt Sache der Nutzungsberechtigten. | 3.244,00 € | 1.337,00 € | 4.581,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Ziffer 4.14 und Ziffer 1.1.1 der Bestattungsgebührenordnung |
Urne: 8 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabNach Paragraf 11 Absatz 6 der Friedhofsordnung wird das Grab in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und nur im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugewiesen. Zwei Urnen sind nach Absatz 7 nur bei gleichlanger Ruhezeit möglich. | 1.867,00 € | 641,00 € | 2.508,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Ziffer 4.6 und Ziffer 1.5.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| UrnenwahlgrabNach Paragraf 12 Absatz 12 der Friedhofsordnung dürfen je Stelle zwei Urnen beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 4.8 je Jahr 113,25 Euro. | 2.265,00 € | 641,00 € | 2.906,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Ziffer 4.7 und Ziffer 1.5.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Urnengrab pflegelosParagraf 15 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofsordnung weist Gestaltung und Pflege der gemeinschaftlichen Grabanlagenbereiche ausschließlich der Gemeinde zu; die Urne wird nach Absatz 3 im Rasenbereich vor der Urnenwand beigesetzt, eine eigene Grabfläche gibt es nicht. Dieselbe Pflegeregel trägt Paragraf 14 Absatz 2 für die pflegelosen Baumgrabstätten. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 4.10 je Jahr 105,70 Euro. Die Namenstafel beauftragt der Nutzungsberechtigte selbst. | 2.114,00 € | 641,00 € | 2.755,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Ziffer 4.9 und Ziffer 1.5.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| UrnennischeDas günstigste Grab in Konstanz. Die Beisetzung in der Nische ist mit 396 Euro die billigste Ziffer des Tarifs. Wir führen die Nische nicht als pflegefrei: Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofsordnung verbietet nur Vasen, Laternen, Bilder und Blumenschmuck, über die Pflege sagt die Satzung nichts. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 4.12 je Jahr 100,75 Euro. | 2.015,00 € | 396,00 € | 2.411,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Ziffer 4.11 und Ziffer 1.5.4 der Bestattungsgebührenordnung |
| Urnengrab anonymDas günstigste pflegefreie Grab in Konstanz. Nach Paragraf 11 Absatz 9 der Friedhofsordnung wird die Beisetzungsstelle nicht als Grabstätte kenntlich gemacht, ein Hinweis durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist nicht möglich, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet, und eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist ausgeschlossen. | 1.816,00 € | 641,00 € | 2.457,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Ziffer 4.13 und Ziffer 1.5.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| UrnenwahlrasengrabEs gilt dieselbe Regel wie beim Erdwahlrasengrab: Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofsordnung legt die gesamte Grabbeetfläche als reine Rasenfläche ohne Bepflanzung an, Absatz 3 legt Herstellung und Pflege dem Friedhofsbetrieb auf. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 4.17 je Jahr 144,60 Euro. | 2.892,00 € | 641,00 € | 3.533,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Ziffer 4.16 und Ziffer 1.5.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Wahlgrab in der Stelen-UrnengemeinschaftsgrabstätteNach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofsordnung werden die gärtnerischen Grabanlagen und die Stelen für die Namenskennzeichnung durch die Gemeinde erstellt und gepflegt. Eigene Bepflanzung ist nach Absatz 3 nicht zulässig. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 4.19 je Jahr 166,95 Euro. | 3.339,00 € | 641,00 € | 3.980,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Ziffer 4.18 und Ziffer 1.5.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Wahlgrab in Urnengemeinschaftsgrabstätten in historischen, denkmalgeschützten GrabanlagenParagraf 21 der Friedhofsordnung sagt es wörtlich: Die Beetfläche wird durch den Friedhofsträger mit immergrüner Bepflanzung bepflanzt und ganzjährig gepflegt, für die Angehörigen ist diese Bestattungsart pflegelos, und die Kosten für Bepflanzung und Pflege sind in der Grabnutzungsgebühr enthalten. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 4.21 je Jahr 150,30 Euro. | 3.006,00 € | 641,00 € | 3.647,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Ziffer 4.20 und Ziffer 1.5.1 der Bestattungsgebührenordnung |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Beisetzung Erwachsener und Kinder ab 10 Jahren | 1.337,00 € | Paragraf 6 Ziffer 1.1.1 |
| Beisetzung von Kindern bis zu 10 Jahren | 633,00 € | Paragraf 6 Ziffer 1.2.1 |
| Beisetzung von Kindern unter 1 Jahr | 538,00 € | Paragraf 6 Ziffer 1.3.1 |
| Beisetzung von Totgeburten | 458,00 € | Paragraf 6 Ziffer 1.4.1 |
| Beisetzung im Urnengrab | 641,00 € | Paragraf 6 Ziffer 1.5.1 |
| Beisetzung in der Urnennische | 396,00 € | Paragraf 6 Ziffer 1.5.4 |
| Ausbettung Erwachsener und Kinder ab 10 Jahren | 1.584,00 € | Paragraf 6 Ziffer 1.1.2 |
| Umbettung Erwachsener und Kinder ab 10 Jahren | 2.725,00 € | Paragraf 6 Ziffer 1.1.3 |
| Ausbettung von Kindern bis zu 10 Jahren | 824,00 € | Paragraf 6 Ziffer 1.2.2 |
| Umbettung von Kindern bis zu 10 Jahren | 1.331,00 € | Paragraf 6 Ziffer 1.2.3 |
| Ausbettung von Kindern unter 1 Jahr | 697,00 € | Paragraf 6 Ziffer 1.3.2 |
| Umbettung von Kindern unter 1 Jahr | 1.077,00 € | Paragraf 6 Ziffer 1.3.3 |
| Ausbettung einer Urne | 817,00 € | Paragraf 6 Ziffer 1.5.2 |
| Umbettung einer Urne | 1.261,00 € | Paragraf 6 Ziffer 1.5.3 |
| Trauerfeier in der Aussegnungshalle | 270,00 € | Paragraf 6 Ziffer 2.1 |
| Trauerfeier im Abschiedsraum | 149,00 € | Paragraf 6 Ziffer 2.2 |
| Genehmigung zur Feuerbestattung | 25,00 € | Paragraf 6 Ziffer 3.1 |
| Verlängerung Erdwahlgrab, je Jahr | 116,25 € | Paragraf 6 Ziffer 4.4 |
| Gruftplatz, je Quadratmeter und Jahr | 24,00 € | Paragraf 6 Ziffer 4.5 |
| Verlängerung Urnenwahlgrab, je Jahr | 113,25 € | Paragraf 6 Ziffer 4.8 |
| Verlängerung Urnengrab pflegelos, je Jahr | 105,70 € | Paragraf 6 Ziffer 4.10 |
| Verlängerung Urnennische, je Jahr | 100,75 € | Paragraf 6 Ziffer 4.12 |
| Verlängerung Erdwahlrasengrab, je Jahr | 162,20 € | Paragraf 6 Ziffer 4.15 |
| Verlängerung Urnenwahlrasengrab, je Jahr | 144,60 € | Paragraf 6 Ziffer 4.17 |
| Verlängerung Wahlgrab in der Stelen-Urnengemeinschaftsgrabstätte, je Jahr | 166,95 € | Paragraf 6 Ziffer 4.19 |
| Verlängerung Wahlgrab in Urnengemeinschaftsgrabstätten in historischen, denkmalgeschützten Grabanlagen, je Jahr | 150,30 € | Paragraf 6 Ziffer 4.21 |
| Aufbewahrung von Urnen, je angefangenem Monat | 15,00 € | Paragraf 6 Ziffer 5.1 |
| Urnenversand im Inland | 90,00 € | Paragraf 6 Ziffer 5.2 |
| Urnenversand ins Ausland, zuzüglich Postgebühr | 30,00 € | Paragraf 6 Ziffer 5.3 |
| Aufbahrung eines Verstorbenen, je Tag | 71,00 € | Paragraf 6 Ziffer 5.4 |
| Aufbewahrung eines Verstorbenen, je begonnenem Tag ab dem 4. Tag | 80,00 € | Paragraf 6 Ziffer 5.5 |
| Aufbewahrung eines Verstorbenen bei ausschließlicher Sargüberführung, je begonnenem Tag ab dem 1. Tag | 80,00 € | Paragraf 6 Ziffer 5.6 |
| Verwaltungsgebühr nach Aufwand, je Stunde | 84,00 € | Paragraf 6 Ziffer 5.7 |
| Mainau Ruhewald: Beisetzung einer Urne einschließlich Grabstellenauswahl, Herstellen und Schließen des Grabes, Begleitung der Bestattung sowie Bereitstellung und Gravur eines Namensschildes | 843,05 € | Paragraf 6 Ziffer 1 der Gebührensatzung für den Mainau Ruhewald |
| Mainau Ruhewald: Nutzungsrecht an einer Einzelgrabstelle an einem Gemeinschaftsbaum für 30 Jahre | 1.265,63 Euro in der Kategorie 5 bis 4.082,23 Euro in der Kategorie 1 | Paragraf 6 Ziffer 2 Buchstabe b der Gebührensatzung für den Mainau Ruhewald |
| Mainau Ruhewald: Nutzungsrecht an einem Familienbaum mit sechs Bestattungen für 30 Jahre | 6.467,10 Euro in der Kategorie 5 bis 19.986,83 Euro in der Kategorie 1, zusätzliche Grabstellen je ein Sechstel | Paragraf 6 Ziffer 2 Buchstabe a der Gebührensatzung für den Mainau Ruhewald |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.643,00 €
Erdreihengrab Erwachsene in Konstanz, über 20 Jahre, das sind 432,15 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 6 Ziffer 4.1 und Ziffer 1.1.1 der Bestattungsgebührenordnung | 2.106,00 € |
| BestattungParagraf 6 Ziffer 1.1.1 | 1.337,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 3.443,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Konstanz. Reihengräber werden nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofsordnung nur im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhezeit zugewiesen; der Gebührentarif kennt für sie keine Verlängerung.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen, Bestattungsgebührenordnung der Stadt Konstanz, Ortsrecht VII_02, vom Gemeinderat beschlossen am 17.12.2024, gültig ab 01.01.2025. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Gebührensatzung gilt nach ihrem Paragrafen 2 für den Hauptfriedhof Konstanz und die Friedhöfe Allmannsdorf, Dettingen, Dingelsdorf, Litzelstetten und Wollmatingen. Der israelitische Friedhof gehört nach Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofsordnung der israelitischen Gemeinde und fällt nicht unter das Ortsrecht der Stadt.
- Ziffer 4.5 setzt den Gruftplatz mit 24 Euro je Quadratmeter und Jahr fest. Das ist die einzige Ziffer des Tarifs mit einer anderen Einheit als der einmaligen Gebühr für die Ruhezeit. Weil die Satzung keine Grabfläche nennt, lässt sich daraus kein Grabpreis errechnen, und wir führen die Gruft nicht als Grabart. Ausgemauerte Gräber und Familiengrüfte sind nach Paragraf 10 Absatz 4 der Friedhofsordnung nur im Feld 7 des Hauptfriedhofs zugelassen.
- Die Urnennische der Ziffer 4.11 führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 16 der Friedhofsordnung sagt nur, dass die Nische der Verwahrung der Urne dient, dass die Verschlussplatte auf Rechnung des Grabnutzers beschriftet wird und dass Vasen, Laternen, Bilder und Blumenschmuck nicht angebracht werden dürfen. Eine Pflegeübernahme der Stadt steht dort nicht, und Paragraf 29 Absatz 1 verpflichtet allgemein den Verantwortlichen zur Pflege. Der Grabartenkatalog der Technischen Betriebe nennt die Nische zwar eine pflegefreie Grabstätte, er verwendet dasselbe Wort aber auch für die Gräber der Genossenschaft, die nur mit einem kostenpflichtigen Pflegevertrag zu haben sind. Der Katalog ist keine Satzung und belegt keine Pflegeübernahme.
- Die Gemeinschaftsgrabanlage der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner nach Paragraf 20 der Friedhofsordnung ist nicht pflegefrei. Absatz 2 verlangt vor dem Erwerb einen Pflegevertrag mit der Genossenschaft, und der Grabartenkatalog verweist für die Preise auf ausliegende Flyer. Diese Preise stehen weder in der Gebührensatzung noch sonst im Ortsrecht. Die Grabnutzungsgebühr selbst dürfte sich nach den Ziffern 4.3 und 4.7 richten, ausdrücklich sagt das die Satzung aber nicht.
- Die Friedhofsordnung kennt in Paragraf 14 pflegelose Baumgrabstätten und in Paragraf 15 das pflegelose Urnengrab an der Urnenwand, der Gebührentarif nennt dafür aber nur die eine Ziffer 4.9 mit dem Namen Erwerb Urnengrab pflegelos. Wir ordnen beide Paragrafen dieser Ziffer zu, weil der Tarif keine weitere Position für pflegelose Urnenwahlgräber führt. Das ist unsere Auslegung, keine Aussage der Satzung.
- Für Totgeburten setzt die Satzung in Ziffer 1.4.1 eine Beisetzungsgebühr von 458 Euro fest, aber keine Grabnutzungsgebühr. Der Grabartenkatalog nennt die Sternenkinder-Gemeinschaftsgrabstätte auf dem Hauptfriedhof ohne Grabkosten. Wir führen dafür deshalb keine Grabart.
- Beim Erdreihengrab für Kinder rechnen wir mit der Beisetzungsgebühr für Kinder bis zu 10 Jahren von 633 Euro, weil Paragraf 11 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofsordnung genau diesen Personenkreis nennt. Für Kinder unter einem Jahr sinkt sie nach Ziffer 1.3.1 auf 538 Euro.
- Die Trauerfeier ist mit 270 Euro in der Aussegnungshalle und 149 Euro im Abschiedsraum eine eigene Ziffer und in unseren Beisetzungsgebühren nicht enthalten. Nach dem Vorspann zu Ziffer 1 deckt die Bestattungsgebühr das Öffnen und Schließen des Grabes, die Bestattung und den Transport der Kränze ab, mehr nicht.
- Der Mainau Ruhewald ist ein Bestattungswald auf der Insel Mainau. Die Stadt hat dafür eine eigene Satzung und eine eigene Gebührensatzung erlassen, betrieben wird er von der Mainau Ruhewald GmbH. Er fällt nicht unter den Geltungsbereich der Bestattungsgebührenordnung, das Nutzungsrecht läuft dort 30 statt 20 Jahre, und wir führen ihn deshalb nicht unter den Grabarten, sondern nur unter den weiteren Gebühren. Die Satzung für den Mainau Ruhewald, Ortsrecht VII_17.1, liegt nur als Scan ohne Textebene vor; ihre Pflegeregeln konnten wir nicht lesen und machen deshalb keine Angabe dazu.
- Die Friedhofsordnung trägt das Datum 01.01.2026 und schreibt zugleich, der Gemeinderat habe sie am 01.01.2026 beschlossen. Die digitale Signatur der Datei stammt vom 19.12.2025. Das Beschlussdatum im Text ist damit offensichtlich das Datum des Inkrafttretens.
- Die Gebührensatzung verweist an keiner Stelle auf einen Vomhundertsatz, einen Hebesatz oder einen Anpassungsfaktor aus der Haushaltssatzung. Die Beträge des Paragrafen 6 sind der Preis.
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Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen, Bestattungsgebührenordnung der Stadt Konstanz, Ortsrecht VII_02 vom Gemeinderat beschlossen am 17.12.2024, gültig ab 01.01.2025
- Friedhofsordnung der Stadt Konstanz, Ortsrecht VII_01 vom 01.01.2026, gültig ab 01.01.2026
- Satzung der Stadt Konstanz über die Erhebung von Gebühren für den Mainau Ruhewald, Ortsrecht VII_17.2 vom 02.05.2019 in der vom Gemeinderat am 17.12.2024 beschlossenen Fassung, gültig ab 01.01.2025
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.