Lingen (Ems) · Niedersachsen · AGS 03454032
Friedhofsgebühren Lingen (Ems): jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Gebührensatzung für den städtischen Friedhof der Stadt Lingen (Ems), vom 20.12.2007, in Kraft seit 01.01.2008, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Emsland vom 15.01.2008. Die Sätze gelten für alle 8 Friedhöfe der Stadt Lingen (Ems), nicht für einzelne.
- 284,00 €
- Günstigstes Grab
- 1.573,00 €
- Teuerstes Grab
- 8
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Erdbestattung
Reihengrab eines Kindes
Wahlgrab im offenen Belegfeld für 30 Jahre
Paragraf 11 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Lingen (Ems) kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 6 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab eines ErwachsenenDas günstigste Erdgrab in Lingen. Die Beisetzung setzt sich aus 246 Euro Totengräbergebühr und 77 Euro Verwaltungsgebühr zusammen. Nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung kann das Nutzungsrecht einmalig um zehn Jahre verlängert werden, die Verlängerung kostet nach Ziffer 6 so viel wie bei einem Wahlgrab. | 180,00 € | 323,00 € | 503,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1 Buchstabe a, Ziffer 8 und Ziffer 11.1 Buchstabe a |
| Reihengrab eines KindesDie Ruhezeit beträgt auch für Kinder zwanzig Jahre. Eine Verlängerung sieht Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung nur für Verstorbene über dem vollendeten fünften Lebensjahr vor. | 77,00 € | 207,00 € | 284,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1 Buchstabe b, Ziffer 8 und Ziffer 11.1 Buchstabe b |
| Anonymengrab für eine Erdbestattung einschließlich PflegekostenDer Tarif weist die Pflegekosten ausdrücklich als Bestandteil der Gebühr aus. Nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung liegen anonyme Gräber ausschließlich auf Rasenflächen, die die Friedhofsverwaltung pflegt. | 835,00 € | 323,00 € | 1.158,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1 Buchstabe d, Ziffer 8 und Ziffer 11.1 Buchstabe a |
| Wahlgrab, je GrabstelleNach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht für dreißig Jahre verliehen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 5 wieder 348 Euro je Grabstelle und ist nach Paragraf 16 Absatz 6 um zehn, zwanzig oder dreißig Jahre möglich. | 348,00 € | 323,00 € | 671,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 2, Ziffer 8 und Ziffer 11.1 Buchstabe a |
| Wahlgrab im offenen Belegfeld für 20 JahreDer Tarif führt das Wahlgrab im offenen Belegfeld mit zwei Laufzeiten. Was ein offenes Belegfeld ist, sagt weder der Tarif noch die Friedhofssatzung. | 835,00 € | 323,00 € | 1.158,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 4, Ziffer 8 und Ziffer 11.1 Buchstabe a |
| Wahlgrab im offenen Belegfeld für 30 JahreDie längere der beiden Laufzeiten des Wahlgrabs im offenen Belegfeld. | 1.250,00 € | 323,00 € | 1.573,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 4, Ziffer 8 und Ziffer 11.1 Buchstabe a |
Urne: 2 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Anonymes Urnengrab einschließlich PflegekostenDer Tarif weist die Pflegekosten ausdrücklich als Bestandteil der Gebühr aus. Nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung liegen anonyme Gräber ausschließlich auf Rasenflächen, die die Friedhofsverwaltung pflegt, und tragen keinerlei Kennzeichnung. | 486,00 € | 139,00 € | 625,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1 Buchstabe c, Ziffer 8 und Ziffer 11.1 Buchstabe c |
| UrnenwahlgrabNach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung nimmt die Grabstätte bis zu vier Urnen auf. Paragraf 17 Absatz 5 erklärt die Vorschriften für Wahlgräber für anwendbar, das Nutzungsrecht läuft also dreißig Jahre. | 348,00 € | 139,00 € | 487,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 3, Ziffer 8 und Ziffer 11.1 Buchstabe c |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Verwaltungsgebühr je Beisetzung | 77,00 € | Gebührentarif Ziffer 8 |
| Grab eines Erwachsenen ausheben, schließen und ausschmücken | 246,00 € | Gebührentarif Ziffer 11.1 Buchstabe a |
| Grab eines Kindes ausheben, schließen und ausschmücken | 130,00 € | Gebührentarif Ziffer 11.1 Buchstabe b |
| Grab bei Totgeburten und Urnen ausheben, schließen und ausschmücken | 62,00 € | Gebührentarif Ziffer 11.1 Buchstabe c |
| Abräumen einer Grabstelle | 62,00 € | Gebührentarif Ziffer 11.1 Buchstabe d |
| Grab eines Erwachsenen bei doppelt tiefer Bestattung ausheben, schließen und ausschmücken | 358,00 € | Gebührentarif Ziffer 11.2 Buchstabe a |
| Abräumen einer Grabstelle bei doppelt tiefer Bestattung | 103,00 € | Gebührentarif Ziffer 11.2 Buchstabe b |
| Zusätzliche Materialbeschaffung bei doppelt tiefer Bestattung | 93,00 € | Gebührentarif Ziffer 11.2 Buchstabe c |
| Verlängerung des Rechts an Wahlgräbern, je Grabstelle | 348,00 € | Gebührentarif Ziffer 5 |
| Verlängerung des Rechts an Reihengräbern | wie für Wahlgräber, also 348,00 Euro je Grabstelle | Gebührentarif Ziffer 6 |
| Verlängerung einer Urkunde über Wahlgräber und Umschreibung einer Nutzungsberechtigung | 8,00 € | Gebührentarif Ziffer 7 |
| Benutzung der Leichenhalle einschließlich Dekoration | 154,00 € | Gebührentarif Ziffer 9 |
| Unterstellung einer Leiche | 52,00 € | Gebührentarif Ziffer 10 |
| Genehmigung einer festen Grabeinfassung und Aufstellung eines Denkmals | 41,00 € | Gebührentarif Ziffer 11 Buchstabe a |
| Genehmigung einer festen Grabeinfassung und Niederlegung eines Grabsteinkissens | 21,00 € | Gebührentarif Ziffer 11 Buchstabe b |
| Genehmigung einer festen Grabeinfassung und Niederlegung von zwei Grabplatten | 41,00 € | Gebührentarif Ziffer 11 Buchstabe c |
| Niederlegung jeder weiteren Grabplatte | 21,00 € | Gebührentarif Ziffer 11 Buchstabe c |
| Tieferlegung in der gleichen Grabstätte | nach Arbeitsaufwand | Gebührentarif Ziffer 11.2 Buchstabe d |
| Anteilige Kosten zur Entsorgung von künftigen Grabstätten | 93,00 € | Gebührentarif Ziffer 12 |
| Anteilige Kosten für Wegeeinfassungen und Hecken, die die Friedhofskommission erstellt hat | eine den Herstellungskosten entsprechende Gebühr | Gebührentarif Ziffer 13 |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
5.703,00 €
Reihengrab eines Erwachsenen in Lingen (Ems), über 20 Jahre, das sind 285,15 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Ziffer 1 Buchstabe a, Ziffer 8 und Ziffer 11.1 Buchstabe a | 180,00 € |
| BestattungGebührentarif Ziffer 8 | 323,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 503,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Lingen. Die Beisetzung setzt sich aus 246 Euro Totengräbergebühr und 77 Euro Verwaltungsgebühr zusammen. Nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung kann das Nutzungsrecht einmalig um zehn Jahre verlängert werden, die Verlängerung kostet nach Ziffer 6 so viel wie bei einem Wahlgrab.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung für den städtischen Friedhof der Stadt Lingen (Ems), vom 20.12.2007, in Kraft seit 01.01.2008, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Emsland vom 15.01.2008. Erfasst am 31.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Gebührensatzung stammt vom 20.12.2007 und gilt seit dem 01.01.2008. Sie ist damit deutlich älter als drei Jahre. Die Ortsrechtsseite der Stadt Lingen führt sie unverändert als geltendes Recht, eine jüngere Fassung oder eine Änderungssatzung ist dort nicht veröffentlicht. Die Beträge können deshalb hinter dem tatsächlich erhobenen Stand zurückbleiben.
- Das städtische Ortsrecht gilt nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung nur für den Friedhof im Ortsteil Darme, und dort nur für den städtischen Teil innerhalb des kirchlich-kommunalen Friedhofes. Für die übrigen Friedhöfe im Stadtgebiet, darunter der Alte Friedhof, der Neue Friedhof, der Waldfriedhof, Baccum, Holthausen-Biene, Estringen und St. Alexander Schepsdorf, gelten die Friedhofsordnung und der Gebührentarif der Friedhofskommission Lingen. Deren Beträge stehen nicht im Ortsrecht der Stadt und sind hier nicht erfasst.
- Die Beisetzungsgebühr ist zweigeteilt. Zur Totengräbergebühr nach Ziffer 11.1 kommt zwingend die Verwaltungsgebühr je Beisetzung von 77 Euro nach Ziffer 8. Wir rechnen beide Posten zusammen, weil beide bei jeder Beisetzung anfallen.
- Der Tarif nennt unter Ziffer 4 ein Wahlgrab im offenen Belegfeld mit zwanzig oder dreißig Jahren Laufzeit. Weder der Tarif noch die Friedhofssatzung erklären, was ein offenes Belegfeld ist. Wir führen die beiden Zeilen als Erdgräber, weil Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung Wahlgrabstätten als Grabstätten für Erdbeisetzungen bestimmt. Ob dort auch Urnen beigesetzt werden dürfen, sagt die Quelle nicht.
- Ziffer 12 erhebt anteilige Kosten zur Entsorgung von künftigen Grabstätten in Höhe von 93 Euro. Der Tarif sagt nicht, ob dieser Betrag bei jedem Grabkauf, bei jeder Beisetzung oder nur in bestimmten Fällen anfällt. Wir haben ihn deshalb nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet, sondern unter den weiteren Gebühren geführt. Fällt er regelmäßig an, sind unsere Grabpreise um 93 Euro zu niedrig.
- Ziffer 13 verlangt für Wegeeinfassungen und Hecken, die die Friedhofskommission angelegt hat, eine den Herstellungskosten entsprechende Gebühr zusätzlich zu den Grabgebühren. Einen Betrag nennt der Tarif nicht.
- Für doppelt tiefe Bestattungen gilt nach Ziffer 11.2 eine höhere Totengräbergebühr von 358 statt 246 Euro, dazu können 93 Euro für zusätzliche Materialbeschaffung kommen. Unsere Beisetzungsbeträge sind die einfachen Sätze ohne diese Zuschläge.
- Die Benutzung der Leichenhalle kostet 154 Euro und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten.
- Der Tarif nennt für das Reihengrab eines Kindes keine Altersgrenze. Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung stellt für die Verlängerung auf das vollendete fünfte Lebensjahr ab, Paragraf 10 Absatz 2 für die Grabtiefe ebenfalls. Wir führen die Grabart deshalb als reines Kindergrab.
- Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 11 der Friedhofssatzung einheitlich zwanzig Jahre, das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab läuft nach Paragraf 16 Absatz 1 dagegen dreißig Jahre. Bei den Wahlgräbern führen wir die Nutzungszeit, nicht die kürzere Ruhezeit.
- Die Gebührenerhebung liegt nach Paragraf 3 Absatz 2 der Gebührensatzung bei der Friedhofskommission Lingen. Wir nennen deshalb deren Anschrift und Sprechzeiten als Friedhofsverwaltung, obwohl die Satzung von der Stadt Lingen (Ems) stammt.
Weiter im Verzeichnis
- Die 8 Friedhöfe in Lingen (Ems)Lage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren im VergleichBeide erfassten Städte nebeneinander
- Gebührenblatt KielZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LübeckZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HamburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BraunschweigZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SalzgitterZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WolfsburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EinbeckZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WolfenbüttelZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GöttingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HannoverZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HamelnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HildesheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt CuxhavenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LüneburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EmdenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OldenburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OsnabrückZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WilhelmshavenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BremenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BremerhavenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DüsseldorfZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DuisburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EssenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KrefeldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MönchengladbachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Mülheim an der RuhrZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OberhausenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RemscheidZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SolingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WuppertalZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KleveZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RatingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt VelbertZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DormagenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GrevenbroichZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NeussZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ViersenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WillichZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MoersZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WeselZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KölnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LeverkusenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AachenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EschweilerZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt StolbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DürenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BergheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt FrechenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KerpenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EuskirchenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GummersbachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Bergisch GladbachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Sankt AugustinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BottropZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GelsenkirchenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MünsterZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BocholtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Castrop-RauxelZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DorstenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HertenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MarlZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RecklinghausenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt IbbenbürenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BielefeldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GüterslohZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HerfordZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Bad SalzuflenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DetmoldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MindenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt PaderbornZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BochumZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DortmundZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HagenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HammZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HerneZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HattingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WittenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ArnsbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt IserlohnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LüdenscheidZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SiegenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BergkamenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LünenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt UnnaZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DarmstadtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Frankfurt am MainZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Offenbach am MainZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WiesbadenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der HöheZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Hofheim am TaunusZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Eltville am RheinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt TaunussteinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GießenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WetzlarZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MarburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KasselZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt FuldaZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KoblenzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NeuwiedZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt TrierZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KaiserslauternZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Ludwigshafen am RheinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MainzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WormsZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt StuttgartZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Esslingen am NeckarZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LudwigsburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WaiblingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HeilbronnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Schwäbisch GmündZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AalenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Baden-BadenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KarlsruheZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HeidelbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MannheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt PforzheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Freiburg im BreisgauZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Lahr/SchwarzwaldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OffenburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Villingen-SchwenningenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KonstanzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LörrachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ReutlingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt TübingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt UlmZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt IngolstadtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MünchenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RegensburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ErlangenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NürnbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AschaffenburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WürzburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AugsburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Neu-UlmZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SaarbrückenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SaarlouisZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BerlinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Brandenburg an der HavelZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Cottbus - ChóśebuzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt PotsdamZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RostockZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NeustrelitzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ChemnitzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ZwickauZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DresdenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LeipzigZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Dessau-RoßlauZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Halle (Saale)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MagdeburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ErfurtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GeraZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt JenaZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WeimarZum Gegenrechnen
Quellen und Stand
- Gebührensatzung für den städtischen Friedhof der Stadt Lingen (Ems) vom 20.12.2007, in Kraft seit 01.01.2008, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Emsland vom 15.01.2008
- Friedhofssatzung der Stadt Lingen (Ems) vom 17.03.2005, zuletzt geändert durch den II. Nachtrag vom 25.11.2009
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 31.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.