Kaiserslautern · Rheinland-Pfalz · AGS 07312000
Friedhofsgebühren Kaiserslautern: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Neufassung der Friedhofsgebührensatzung, Friedhofsgebührenordnung, der Stadt Kaiserslautern, Ortsrecht 7/9, vom 28.11.2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.06.2008, diese in Kraft seit 29.06.2008. Die Sätze gelten für alle 12 Friedhöfe der Stadt Kaiserslautern, Friedhofsverwaltung, nicht für einzelne.
- 0,00 €
- Günstigstes Grab
- 6.051,48 €
- Teuerstes Grab
- 12
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Leichen und Aschen, Regelfall
Urnengrabstätte für ungeborenes Leben
Rasenwahlgrabstätte
Paragraf 12 der Friedhofs- und Begräbnisordnung
Was ein Grab in Kaiserslautern kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 8 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstelle für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDer Betrag enthält den Vomhundertsatz von 130 Prozent, den Paragraf 7 der Haushaltssatzung festsetzt; der Tarif der Gebührensatzung lautet 107,00 Euro. Die Nutzungsdauer von fünfzehn Jahren steht in Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofs- und Begräbnisordnung. | 139,10 € | 519,79 € | 658,89 € | 15 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 5 Buchstabe a sowie Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Reihengrabstelle für Verstorbene ab dem vollendeten 5. LebensjahrDer Betrag enthält den Vomhundertsatz von 130 Prozent, den Paragraf 7 der Haushaltssatzung festsetzt; der Tarif der Gebührensatzung lautet 855,00 Euro. Das günstigste Erdgrab in Kaiserslautern. Ein Reihengrab wird nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofs- und Begräbnisordnung erst im Todesfall vergeben und nicht verlängert. | 1.111,50 € | 1.149,89 € | 2.261,39 € | 25 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 5 Buchstabe b sowie Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Einstellige Wahlgrabstätte, StandardgrabDer Betrag enthält den Vomhundertsatz von 130 Prozent, den Paragraf 7 der Haushaltssatzung festsetzt; der Tarif der Gebührensatzung lautet 1.569,00 Euro. Jedes weitere Nutzungsjahr kostet nach Paragraf 6 Absatz 2 ein Fünfundzwanzigstel, also 81,59 Euro. | 2.039,70 € | 1.149,89 € | 3.189,59 € | 25 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 sowie Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Einstellige Wahlgrabstätte im allgemeinen Friedhof an der Mannheimer Straße an HauptwegenDer Betrag enthält den Vomhundertsatz von 130 Prozent, den Paragraf 7 der Haushaltssatzung festsetzt; der Tarif der Gebührensatzung lautet 2.533,00 Euro. Absatz 4 erhöht die Gebühr wegen des höheren Pflegeaufwands der Wege-, Trenn- und Randflächen auf diesen Betrag, er tritt also an die Stelle des Standardpreises. Jedes weitere Nutzungsjahr kostet 131,72 Euro. | 3.292,90 € | 1.149,89 € | 4.442,79 € | 25 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe a sowie Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Einstellige Wahlgrabstätte im allgemeinen Friedhof an der Mannheimer Straße an Mauern und Ecken der HauptwegeDer Betrag enthält den Vomhundertsatz von 130 Prozent, den Paragraf 7 der Haushaltssatzung festsetzt; der Tarif der Gebührensatzung lautet 3.222,00 Euro. Auch dieser Betrag tritt an die Stelle des Standardpreises. Jedes weitere Nutzungsjahr kostet 167,54 Euro. | 4.188,60 € | 1.149,89 € | 5.338,49 € | 25 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstabe b sowie Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Einstellige Wahlgrabstätte im Waldfriedhof neuer ArtDer Betrag enthält den Vomhundertsatz von 130 Prozent, den Paragraf 7 der Haushaltssatzung festsetzt; der Tarif der Gebührensatzung lautet 1.650,00 Euro. Der Waldfriedhof ist der eine Teil des Friedhofs Mannheimer Straße; die Grabfelder neuer Art sind nach dem 01.05.1967 in Dienst gestellt worden. Jedes weitere Nutzungsjahr kostet 85,80 Euro. | 2.145,00 € | 1.149,89 € | 3.294,89 € | 25 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 4 Buchstabe c sowie Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Einstellige Wahlgrabstätte im Waldfriedhof alter ArtDer Betrag enthält den Vomhundertsatz von 130 Prozent, den Paragraf 7 der Haushaltssatzung festsetzt; der Tarif der Gebührensatzung lautet 3.165,00 Euro. Die Grabfelder alter Art sind vor dem 01.05.1967 in Dienst gestellt worden. Jedes weitere Nutzungsjahr kostet 164,58 Euro. | 4.114,50 € | 1.149,89 € | 5.264,39 € | 25 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 4 Buchstabe d sowie Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| RasenwahlgrabstätteDer Betrag enthält den Vomhundertsatz von 130 Prozent, den Paragraf 7 der Haushaltssatzung festsetzt; der Tarif der Gebührensatzung lautet 3.770,45 Euro. Paragraf 16a Absatz 3 der Friedhofs- und Begräbnisordnung sagt, dass die Grabfelder als Rasenfläche ausgestaltet und für die Laufzeit des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger unterhalten und gepflegt werden. Jedes weitere Nutzungsjahr kostet 196,06 Euro. | 4.901,59 € | 1.149,89 € | 6.051,48 € | 25 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe k und Absatz 4 Buchstabe f sowie Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
Urne: 4 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnengrabstelle, UrnenwahlgrabstätteDer Betrag enthält den Vomhundertsatz von 130 Prozent, den Paragraf 7 der Haushaltssatzung festsetzt; der Tarif der Gebührensatzung lautet 1.025,00 Euro. In der Grabstätte können nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofs- und Begräbnisordnung bis zu acht Aschen beigesetzt werden. Jedes weitere Nutzungsjahr kostet 53,30 Euro. | 1.332,50 € | 465,27 € | 1.797,77 € | 25 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe h und Absatz 5 Buchstabe c sowie Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe g der Gebührensatzung |
| RasenurnengrabstätteDer Betrag enthält den Vomhundertsatz von 130 Prozent, den Paragraf 7 der Haushaltssatzung festsetzt; der Tarif der Gebührensatzung lautet 1.033,45 Euro. Paragraf 17b Absatz 3 der Friedhofs- und Begräbnisordnung sagt, dass die Grabfelder als Rasenfläche ausgestaltet und für die Laufzeit des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger unterhalten und gepflegt werden. Jedes weitere Nutzungsjahr kostet 53,74 Euro. | 1.343,49 € | 465,27 € | 1.808,76 € | 25 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe j und Absatz 4 Buchstabe e sowie Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe g der Gebührensatzung |
| Urnengemeinschaftsgrabstätte, anonymes UrnengrabDer Betrag enthält den Vomhundertsatz von 130 Prozent, den Paragraf 7 der Haushaltssatzung festsetzt; der Tarif der Gebührensatzung lautet 632,00 Euro. Das günstigste Grab der Stadt. Paragraf 6a bestimmt ausdrücklich, dass sich die Gebühr aus dieser Grundgebühr und den Gebühren nach Paragraf 7 zusammensetzt. Die Urne wird nach Paragraf 17a Absatz 1 der Friedhofs- und Begräbnisordnung anonym beigesetzt, die Lage darf nicht kenntlich gemacht werden, und Absatz 3 sagt, dass für die fünfundzwanzig Jahre der Nutzungsdauer die Pflege der Grabstätte gewährleistet wird. Eine Verlängerung ist nach demselben Absatz ausgeschlossen. | 821,60 € | 465,27 € | 1.286,87 € | 25 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe i, Absatz 5 Buchstabe d und Paragraf 6a sowie Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe g der Gebührensatzung |
| Urnengrabstätte für ungeborenes LebenFür tot geborene oder in der Geburt verstorbene Kinder unter 500 Gramm Geburtsgewicht. Absatz 1 stellt sowohl die Bestattung und die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofs als auch die Grabnutzung ausdrücklich gebührenfrei, deshalb stehen hier null Euro. Die Beisetzung der Gemeinschaftsurnen findet zweimal im Jahr statt. Eine Beisetzung ist nur zulässig, wenn ein Elternteil in der Stadt oder im Landkreis Kaiserslautern wohnt. | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 15 J. | Paragraf 17c Absätze 1 und 4 der Friedhofs- und Begräbnisordnung |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Beerdigung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Kernstadt | 1.149,89 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Beerdigung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Kernstadt | 519,79 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Beerdigung bei Totgeburten, Kernstadt | 454,65 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Beerdigung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr mit tiefer Bettung, Kernstadt | 1.322,71 € | Paragraf 7 Absatz 2 Ziffer 1.1 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Urnenbeisetzung ohne Hallenbenutzung | 465,27 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe g der Gebührensatzung |
| Urnenbeisetzung mit Hallenbenutzung, Trauerfeier mit Urne | 587,57 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe f der Gebührensatzung |
| Trauerfeier mit Sarg und späterer Urnenbeisetzung | 791,64 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührensatzung |
| Trauerfeier vor Überführung oder Einäscherung, ohne Beisetzung | 480,57 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührensatzung |
| Beerdigung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr auf einem Friedhof der Ortsbezirke, ohne Sargträgerdienst | 741,78 € | Gebührenliste der Stadt Kaiserslautern, Spalte Ortsteil, gestützt auf Paragraf 7 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Beerdigung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr auf einem Friedhof der Ortsbezirke, ohne Sargträgerdienst | 366,91 € | Gebührenliste der Stadt Kaiserslautern, Spalte Ortsteil, gestützt auf Paragraf 7 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts, je weiteres Nutzungsjahr | ein Fünfundzwanzigstel der Nutzungsgebühr der jeweiligen Grabart | Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer einstelligen Wahlgrabstätte, je Jahr | 81,59 € | Paragraf 6 Absatz 2 und Absatz 3 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnengrabstelle, je Jahr | 53,30 € | Paragraf 6 Absatz 2 und Absatz 5 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Nutzungsrecht an einem Gruftplatz im allgemeinen Teil des Friedhofs Mannheimer Straße, 25 Jahre, je Quadratmeter Nettograbfläche | 815,10 € | Paragraf 6 Absatz 6 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Nutzungsrecht an einem Gruftplatz im Waldfriedhof, 25 Jahre, je Quadratmeter Nettograbfläche | 1.056,90 € | Paragraf 6 Absatz 6 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Zuschlag für die Doppelnutzung einer einstelligen Grabstätte, gilt für 25 Jahre | 33 einunddrittel Prozent der Nutzungsgebühr | Paragraf 6 Absatz 7 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Dienst der Verwaltung als Teilgebühr | 154,21 € | Paragraf 7 Absatz 2 Ziffer 1.1 der Gebührensatzung |
| Sargträgerdienst bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr als Teilgebühr | 408,11 € | Paragraf 7 Absatz 2 Ziffer 1.1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Grabmacherdienst bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr als Teilgebühr | 465,27 € | Paragraf 7 Absatz 2 Ziffer 1.1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Grabmacherdienst bei einer Urne als Teilgebühr | 83,75 € | Paragraf 7 Absatz 2 Ziffer 1.2 der Gebührensatzung |
| Benutzung der Trauerhalle in allen sonstigen Fällen | 122,30 € | Paragraf 7 Absatz 2 Ziffer 1.3 der Gebührensatzung |
| Tiefe Bettung, weitergehende Leistung der Totengräber | 172,82 € | Paragraf 7 Absatz 4 der Gebührensatzung |
| Aufbewahrung einer Urne, für den zweiten und jeden weiteren angefangenen Monat | 114,32 € | Paragraf 7 Absatz 3 der Gebührensatzung |
| Benutzung des Obduktionsraumes für eine Leiche | 741,78 € | Paragraf 8 der Gebührensatzung |
| Ausbettung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr nach einer Ruhefrist unter 10 Jahren | 727,82 € | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Ausbettung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr nach einer Ruhefrist von mehr als 10 Jahren | 398,14 € | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Ausbettung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 398,14 € | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Umbettung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr nach einer Ruhefrist unter 10 Jahren | 2.041,23 € | Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Umbettung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr nach einer Ruhefrist zwischen 10 und 20 Jahren | 1.381,87 € | Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Umbettung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr nach einer Ruhefrist von mehr als 20 Jahren | 1.053,52 € | Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Umbettung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 1.053,52 € | Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Ausgraben einer Urne | 255,91 € | Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Umbetten einer Urne, Ausgraben und Wiedereinbetten | 398,14 € | Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Bearbeitung eines Grabmalantrages bei ein- und zweistelligen Grabstätten | 31,20 € | Paragraf 10 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Bearbeitung eines Grabmalantrages bei drei- und vierstelligen Grabstätten | 45,50 € | Paragraf 10 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Bearbeitung eines Grabmalantrages bei fünf- und mehrstelligen Grabstätten | 72,80 € | Paragraf 10 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Bearbeitung eines Antrages auf Anbringen einer Grabeinfassung | 31,20 € | Paragraf 10 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Bearbeitung eines Antrages auf Errichtung einer Gruft | 149,50 € | Paragraf 10 Absatz 3 der Gebührensatzung |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
4.558,89 €
Reihengrabstelle für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Kaiserslautern, über 15 Jahre, das sind 303,93 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 6 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 5 Buchstabe a sowie Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung | 139,10 € |
| BestattungParagraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung | 519,79 € |
| Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 3.900,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 658,89 € |
Der Betrag enthält den Vomhundertsatz von 130 Prozent, den Paragraf 7 der Haushaltssatzung festsetzt; der Tarif der Gebührensatzung lautet 107,00 Euro. Die Nutzungsdauer von fünfzehn Jahren steht in Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofs- und Begräbnisordnung.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Neufassung der Friedhofsgebührensatzung, Friedhofsgebührenordnung, der Stadt Kaiserslautern, Ortsrecht 7/9, vom 28.11.2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.06.2008, diese in Kraft seit 29.06.2008. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Alle Beträge dieser Erfassung sind Tarif mal 1,30. Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung schreibt vor, dass sich die Nutzungsgebühren nach den Paragrafen 6 und 6a und die Beerdigungsgebühren nach den Paragrafen 7 bis 10 aus den in der Satzung genannten Beträgen und einem Vomhundertsatz berechnen, den die jeweilige Haushaltssatzung festlegt. Paragraf 7 der Haushaltssatzung setzt diesen Satz auf 130 Prozent. Wer nur den Tarif der Gebührensatzung liest, unterschätzt jeden Preis in Kaiserslautern um 23 Prozent.
- Der Vomhundertsatz steht gleichlautend in den Haushaltssatzungen für 2024, 2025 und 2026. Die Haushaltssatzung 2026 hat der Stadtrat am 25.11.2025 beschlossen, sie trägt auf der Titelseite und unter der Unterschrift jedoch kein Datum und ist auf der Seite der Stadt als noch nicht genehmigt gekennzeichnet. Die Haushaltssatzung 2024 ist die jüngste, die im Dokument selbst ausgefertigt und datiert ist, am 22.03.2024. Wir nennen beide als Quelle, weil der Satz in allen drei Jahrgängen unverändert 130 Prozent beträgt.
- Zur Kontrolle haben wir jede Zeile der amtlichen Gebührenliste der Stadt gegen Tarif mal 1,30 nachgerechnet. Alle dreiunddreißig prüfbaren Beträge stimmen auf den Cent, vom Reihengrab über die Beerdigungsgebühren bis zu den Grabmalgenehmigungen. Damit ist der Faktor nicht nur belegt, sondern auch in seiner Anwendung bestätigt.
- Der Gebührentarif selbst ist seit dem 19.06.2008 unverändert und damit deutlich älter als drei Jahre. Die Stadt veröffentlicht im Ortsrecht keine jüngere Änderungssatzung, und die Gebührenliste des Serviceportals gilt nach ihrer eigenen Kopfzeile ab dem 01.01.2017. Die Preise können also seit Jahren stillstehen, oder die Stadt hat eine Änderung nicht veröffentlicht; nachweisen lässt sich nur der Stand von 2008 mit dem Faktor von heute.
- Paragraf 6 Absatz 4 der Gebührensatzung erhöht die Gebühr für besondere Lagen wegen des höheren Pflegeaufwands der Wege-, Trenn- und Randflächen nicht um, sondern auf den genannten Betrag. Ebenso ermäßigt Absatz 5 sie auf den genannten Betrag. Die Gebührenliste der Stadt bestätigt beide Lesarten. Wer die Beträge addieren würde, käme auf mehr als das Doppelte.
- Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr, eine Jahresgebühr oder eine laufende Pflegegebühr kennt die Satzung nicht. Die Nutzungsgebühr deckt die vollen fünfundzwanzig Jahre ab; der Beweis steht in Paragraf 6 Absatz 2, wonach jedes weitere Nutzungsjahr ein Fünfundzwanzigstel des Betrags kostet.
- Als Beisetzungsgebühr für Erdbestattungen führen wir den Satz nach Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a. Er enthält den Dienst der Verwaltung, den Sargträgerdienst, den Grabmacherdienst und die Benutzung der Trauerhalle mit 122,30 Euro. Einen Satz ohne Trauerhalle nennt Absatz 1 für Erdbestattungen nicht; die Teilgebühren des Absatzes 2 werden nur erhoben, wenn in besonderen Fällen nur einzelne Dienste in Anspruch genommen werden. Wir rechnen deshalb nicht selbst zurück. Bei Urnen dagegen gibt es den Satz ohne Hallenbenutzung nach Buchstabe g ausdrücklich, und ihn haben wir genommen.
- Auf den Friedhöfen der Ortsbezirke Dansenberg, Erfenbach, Stockborn, Erlenbach, Erzhütten, Hohenecken, Mölschbach, Morlautern und Siegelbach stellt die Stadt keinen Sargträgerdienst. Ihre Gebührenliste weist dafür eine eigene Spalte aus, in der die Beerdigung eines Erwachsenen 741,78 statt 1.149,89 Euro kostet. Unsere Grabpreise rechnen mit dem Satz der Kernstadt, weil er der ungekürzte Satz der Satzung ist. Beide Ortsbezirkssätze stehen unter den Bestattungsgebühren.
- Die Beisetzung steht in Kaiserslautern vollständig in einer Zeile. Paragraf 7 Absatz 2 zerlegt dieselben Summen nur in ihre Teile, er erhebt nichts zusätzlich. Das Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes ist als Grabmacherdienst Teil der Summe, ein zweiter Posten für das Öffnen und Schließen existiert nicht.
- Als pflegefrei führen wir drei Grabarten, und für jede nennt die Friedhofs- und Begräbnisordnung die Pflegeübernahme im Wortlaut. Die Rasenwahlgrabstätte steht in Paragraf 16a Absatz 3, die Rasenurnengrabstätte in Paragraf 17b Absatz 3, beide mit dem Satz, dass die Grabfelder für die Laufzeit des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger unterhalten und gepflegt werden. Die anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte steht in Paragraf 17a Absatz 3, wonach für die Zeit der Nutzungsdauer die Pflege der Grabstätte gewährleistet wird; zusätzlich ist sie anonym.
- Das Verbot von Anpflanzungen und Grabschmuck in Paragraf 16a Absatz 2 und Paragraf 17b Absatz 2 haben wir nicht als Pflegeübernahme gewertet. Es steht dort nur zufällig neben der Pflegeregel und sagt über die Kosten nichts. Getragen wird unsere Einstufung allein vom jeweiligen Absatz 3.
- Die Urnengrabstätte für ungeborenes Leben führen wir mit null Euro, weil Paragraf 17c Absatz 1 der Friedhofs- und Begräbnisordnung die Bestattung, die Benutzung der Einrichtungen und die Grabnutzung ausdrücklich gebührenfrei stellt. Pflegefrei ist sie trotzdem nicht: Absatz 5 sagt, dass die Pflege auf Private oder private Organisationen übertragen werden kann, nicht dass die Stadt sie trägt.
- Die Gebührensatzung nennt in Paragraf 6 Absatz 1 pauschal ein fünfundzwanzigjähriges Nutzungsrecht, auch für Kinderreihengräber. Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofs- und Begräbnisordnung setzt die Nutzungsdauer für Kindergräber dagegen auf fünfzehn Jahre, passend zur Ruhezeit von fünfzehn Jahren nach Paragraf 12. Wir folgen der Friedhofsordnung, weil sie die Nutzungsdauer regelt.
- Nutzungsdauer und Ruhezeit fallen in Kaiserslautern auseinander. Das Nutzungsrecht läuft fünfundzwanzig Jahre, die Ruhezeit nach Paragraf 12 der Friedhofs- und Begräbnisordnung nur zwanzig. Wir führen beide Werte getrennt.
- Die Gruftplätze nach Paragraf 6 Absatz 6 führen wir nicht als Grabart. Die Gebühr gilt je Quadratmeter Nettograbfläche, ein Gesamtpreis lässt sich daraus nicht bilden, und Paragraf 6 Absatz 2 sagt ausdrücklich, dass Gruftplätze nach Paragraf 14 der Friedhofsordnung nicht mehr neu überlassen werden. Beide Quadratmeterpreise stehen unter den weiteren Gebühren.
- Der Bestattungswald Kaiserslautern, der Ruheforst, ist ein eigener Friedhof mit eigener Satzung, Ortsrecht 7/40 vom 26.06.2017. Paragraf 15 dieser Satzung sagt, dass für die Nutzung der Bestattungsplätze keine Gebühren erhoben werden und der Träger stattdessen ein privatrechtliches Entgelt verlangen darf. Die Höhe dieses Entgelts steht in keiner Satzung, deshalb erfassen wir den Bestattungswald nicht, obwohl die Pflege dort nach Paragraf 11 ausschließlich dem Träger obliegt.
- Die Gebührensatzung ist an drei Stellen mit sich selbst uneins: Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b nennt 399,83 Euro, die Teilgebühren des Absatzes 2 summieren sich auf 399,84; Buchstabe c nennt 349,72 gegen 349,73; Buchstabe e nennt 369,66 gegen 369,67. Die Gebührenliste der Stadt rechnet jeweils mit dem höheren Wert aus Absatz 2, und wir folgen ihr. Der Unterschied beträgt nach Vomhundertsatz ein bis zwei Cent.
- Für Erdbestattungen kennt die Satzung nur einen Beerdigungssatz für Verstorbene ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, unabhängig davon, ob es sich um ein Reihen-, Wahl- oder Rasenwahlgrab handelt. Ein eigener Satz für die Beisetzung im Rasengrab existiert nicht.
- Die Satzung gilt nur für die zehn städtischen Friedhöfe. Für kirchliche und andere Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Die Gebührenliste der Stadt liegt nur als eingescanntes Bild ohne Textebene vor. Wir haben sie am Bild gelesen und jeden Betrag gegen die Gebührensatzung mal 1,30 gerechnet, statt ihr blind zu folgen.
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Quellen und Stand
- Neufassung der Friedhofsgebührensatzung, Friedhofsgebührenordnung, der Stadt Kaiserslautern, Ortsrecht 7/9 vom 28.11.2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.06.2008, diese in Kraft seit 29.06.2008
- Haushaltssatzung der Stadt Kaiserslautern für das Jahr 2026, Paragraf 7, setzt den Vomhundertsatz für die Nutzungs- und Beerdigungsgebühren nach den Paragrafen 6, 6a und 7 bis 10 der Friedhofsgebührenordnung auf 130 Prozent vom Stadtrat beschlossen am 25.11.2025, von der Aufsichtsbehörde noch nicht genehmigt
- Haushaltssatzung der Stadt Kaiserslautern für das Jahr 2024, Paragraf 7, nennt denselben Vomhundertsatz von 130 Prozent und ist die jüngste im Dokument ausgefertigte Fassung ausgefertigt am 22.03.2024 durch Oberbürgermeisterin Beate Kimmel
- Satzung über das Friedhofs- und Beerdigungswesen, Friedhofs- und Begräbnisordnung, der Stadt Kaiserslautern, Ortsrecht 7/4 vom 14.03.1968, zuletzt geändert durch die Satzungen vom 19.06.2008, in Kraft seit 19.07.2008
- Gebührenliste Grabstätten und Dienstleistungen der Stadt Kaiserslautern, die endgültigen Friedhofsgebühren einschließlich Vomhundertsatz gültig ab 01.01.2017, im Serviceportal der Stadt weiterhin als geltende Liste verlinkt
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.