Zum Inhalt springen
Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Kleve · Nordrhein-Westfalen · AGS 05154036

Friedhofsgebühren Kleve: jede Position mit Paragraf

Abgeschrieben aus Friedhofsgebührenordnung der Stadt Kleve, Ortsrecht Nummer 34-02, vom 23.12.2003, in Kraft seit 01.01.2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.12.2021. Die Sätze gelten für alle 9 Friedhöfe der Stadt Kleve, Abteilung 30.2 Personenstands- und Friedhofswesen, nicht für einzelne.

180,00 €
Günstigstes Grab

Reihengrabstätte für Verstorbene bis zu 5 Jahren sowie für Tot- und Fehlgeburten und Leibesfrüchte

3.968,00 €
Teuerstes Grab

Erdbestattung in einer Wahlgrabstätte in einer Gemeinschaftsgrabanlage besonderer Lage, einschließlich historischem Grabmal und Pflege

19
Grabarten in der Satzung
12 Jahre
Verstorbene bis zu 5 Jahren

Paragraf 12 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Kleve kostet

Kurz beantwortet

In Kleve kostet das günstigste Grab 180,00 € (Reihengrabstätte für Verstorbene bis zu 5 Jahren sowie für Tot- und Fehlgeburten und Leibesfrüchte), das teuerste 3.968,00 €. Beides umfasst Grabnutzung und Beisetzung. Grundlage ist Friedhofsgebührenordnung der Stadt Kleve, Ortsrecht Nummer 34-02, vom 23.12.2003, in Kraft seit 01.01.2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.12.2021.

Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.

Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

Erdbestattung: 8 Grabarten

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zu 5 Jahren sowie für Tot- und Fehlgeburten und LeibesfrüchteNach Paragraf 23 der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht für zwölf Jahre verliehen und kann als einziges Reihengrab auf Antrag mehrfach verlängert werden.90,00 €90,00 €180,00 €12 J.Paragraf 2 Ziffer 1.1.1 und Ziffer 4.1
Reihengrabstätte für Verstorbene über 5 JahreDas günstigste Erdgrab in Kleve. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich.912,00 €590,00 €1.502,00 €25 J.Paragraf 2 Ziffer 1.1.2 und Ziffer 4.2
Rasenreihengrabstätte für ErdbestattungenDer Betrag setzt sich aus dem Nutzungsrecht nach Ziffer 1.1.2 und der Pflegegebühr von 270 Euro nach Ziffer 9.1.1 zusammen. Nach Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung übernimmt die Friedhofsverwaltung Gestaltung, Pflege und Unterhaltung der Rasenreihengrabfelder für die Dauer der Ruhezeit; ausgenommen ist nur das liegende Grabmal.1.182,00 €590,00 €1.772,00 €25 J.Paragraf 2 Ziffer 1.1.2, Ziffer 9.1.1 und Ziffer 4.2
Reihengrabstätte für anonyme Erdbestattung einschließlich PflegeDer Tarif führt die Pflege ausdrücklich als Bestandteil der Gebühr. Paragraf 27 Absatz 4 der Friedhofssatzung weist die Gestaltung der anonymen Grabfelder der Friedhofsverwaltung zu, und nach Paragraf 16 Absatz 1 wird an anonymen Reihengrabstätten kein Nutzungsrecht erworben.912,00 €590,00 €1.502,00 €25 J.Paragraf 2 Ziffer 2.1 und Ziffer 4.2
Wahlgrabstätte im Gräberfeld und an Nebenwegen, je GrabstelleKlasse B nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.2.6 je Jahr und Stelle ein Dreißigstel des Betrags.1.555,00 €590,00 €2.145,00 €30 J.Paragraf 2 Ziffer 1.2.1 und Ziffer 4.2
Wahlgrabstätte in bevorzugter Lage, je GrabstelleKlasse A, also Grabstätten an den Hauptwegen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.2.6 je Jahr und Stelle ein Dreißigstel des Betrags.1.765,00 €590,00 €2.355,00 €30 J.Paragraf 2 Ziffer 1.2.2 und Ziffer 4.2
Erdbestattung in einer Wahlgrabstätte in einer Gemeinschaftsgrabanlage besonderer Lage, einschließlich historischem Grabmal und PflegeNach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung werden die Gemeinschaftsgrabanlagen besonderer Lage von der Friedhofsverwaltung gestaltet und unterhalten. Der Tarif nennt die Pflege zusätzlich als Bestandteil der Gebühr.3.378,00 €590,00 €3.968,00 €30 J.Paragraf 2 Ziffer 1.2.4.1 und Ziffer 4.2
Erdbestattung in einer Wahlgrabstätte in einer Gemeinschaftsgrabanlage besonderer Lage, einschließlich PflegeDie Ausführung ohne historisches Grabmal. Die Pflege trägt nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung die Friedhofsverwaltung.2.928,00 €590,00 €3.518,00 €30 J.Paragraf 2 Ziffer 1.2.4.3 und Ziffer 4.2

Urne: 11 Grabarten

Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrabstätte für UrnenbeisetzungenIn jeder Reihenurnengrabstätte kann nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung eine Urne beigesetzt werden.729,00 €110,00 €839,00 €25 J.Paragraf 2 Ziffer 1.1.3 und Ziffer 4.3
Rasenreihengrabstätte für UrnenbeisetzungenDer Betrag setzt sich aus dem Nutzungsrecht nach Ziffer 1.1.3 und der Pflegegebühr von 270 Euro nach Ziffer 9.1.2 zusammen. Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung weist Pflege und Unterhaltung der Rasenreihengrabfelder der Friedhofsverwaltung zu.999,00 €110,00 €1.109,00 €25 J.Paragraf 2 Ziffer 1.1.3, Ziffer 9.1.2 und Ziffer 4.3
Reihengrabstätte für naturnahe Urnenbeisetzung mit anonymer Grablage im NaturwaldfeldDer Betrag setzt sich aus dem Nutzungsrecht nach Ziffer 1.1.3 und der Pflegegebühr von 270 Euro nach Ziffer 9.1.3 zusammen. Nach Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung obliegen Gestaltung, Pflege und Unterhaltung des Naturwaldfeldes der Friedhofsverwaltung. Zugelassen sind nur biologisch abbaubare Urnen ohne Überurne.999,00 €110,00 €1.109,00 €25 J.Paragraf 2 Ziffer 1.1.3, Ziffer 9.1.3 und Ziffer 4.3
Reihengrabstätte für anonyme Urnenbestattung einschließlich PflegeDer Tarif führt die Pflege ausdrücklich als Bestandteil der Gebühr. Paragraf 27 Absatz 4 der Friedhofssatzung weist die Gestaltung der anonymen Grabfelder der Friedhofsverwaltung zu.729,00 €110,00 €839,00 €25 J.Paragraf 2 Ziffer 2.2 und Ziffer 4.3
Wahlgrabstätte für UrnenUrnenwahlgrabstätten werden nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung nur einstellig vergeben und nehmen nach Absatz 4 zwei Urnen auf. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.2.6 je Jahr ein Dreißigstel des Betrags.1.400,00 €110,00 €1.510,00 €30 J.Paragraf 2 Ziffer 1.2.3 und Ziffer 4.3
Wahlgrabstätte für Urnen, große AusführungGrabgröße 1,20 mal 1,20 Meter nach Paragraf 17 Absatz 2 Buchstabe d der Friedhofssatzung. Auch hier sind zwei Urnen zulässig.1.600,00 €110,00 €1.710,00 €30 J.Paragraf 2 Ziffer 1.2.3.1 und Ziffer 4.3
Urnenbestattung in einer Wahlgrabstätte in einer Gemeinschaftsgrabanlage besonderer Lage, einschließlich historischem Grabmal und PflegeNach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung werden die Gemeinschaftsgrabanlagen besonderer Lage von der Friedhofsverwaltung gestaltet und unterhalten.2.788,00 €110,00 €2.898,00 €30 J.Paragraf 2 Ziffer 1.2.4.2 und Ziffer 4.3
Urnenbestattung in einer Wahlgrabstätte in einer Gemeinschaftsgrabanlage besonderer Lage, einschließlich PflegeDie Ausführung ohne historisches Grabmal. Die Pflege trägt nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung die Friedhofsverwaltung.2.338,00 €110,00 €2.448,00 €30 J.Paragraf 2 Ziffer 1.2.4.4 und Ziffer 4.3
Baumgrabstätte einschließlich historischem Grabmal oder Fragment und PflegeNach Paragraf 19 Absatz 7 der Friedhofssatzung erfolgen Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenbewuchs ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. In einer Baumgrabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden.2.588,00 €110,00 €2.698,00 €30 J.Paragraf 2 Ziffer 1.2.5.1 und Ziffer 4.3
Baumgrabstätte einschließlich PflegeDie Ausführung ohne historisches Grabmal. Die Pflege liegt nach Paragraf 19 Absatz 7 der Friedhofssatzung allein bei der Friedhofsverwaltung.2.138,00 €110,00 €2.248,00 €30 J.Paragraf 2 Ziffer 1.2.5.2 und Ziffer 4.3
Aschenstreufeld, Beisetzung der Asche ohne Urne durch VerstreuenDie Beisetzung ist zweigeteilt: 262 Euro für die Benutzung des Feldes nach Ziffer 3 und 60 Euro für das Verstreuen nach Ziffer 6. Das günstigste Grab in Kleve. Auf dem Aschenstreufeld ist nach Paragraf 20 Absatz 4 der Friedhofssatzung nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist; die Gestaltung obliegt nach Paragraf 27 Absatz 4 der Friedhofsverwaltung. Das Verstreuen setzt nach Paragraf 20 Absatz 2 eine schriftliche Verfügung der verstorbenen Person voraus.262,00 €60,00 €322,00 €25 J.Paragraf 2 Ziffer 3 und Ziffer 6

Bestattung, Trauerhalle und alles andere

Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.

PositionBetragFundstelle
Grabbereitung, Ausheben und Verfüllen, für Verstorbene bis zu 5 Jahren sowie für Tot- und Fehlgeburten und Leibesfrüchte90,00 €Paragraf 2 Ziffer 4.1
Grabbereitung, Ausheben und Verfüllen, für Verstorbene über 5 Jahre590,00 €Paragraf 2 Ziffer 4.2
Grabbereitung, Ausheben und Verfüllen, für Urnen110,00 €Paragraf 2 Ziffer 4.3
Verstreuen von Asche auf dem Aschenstreufeld60,00 €Paragraf 2 Ziffer 6
Benutzung des Aschenstreufeldes262,00 €Paragraf 2 Ziffer 3
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, je Jahr und Grabstelleein Dreißigstel der Erwerbsgebühr nach den Ziffern 1.2.1 bis 1.2.5Paragraf 2 Ziffer 1.2.6
Benutzung des Aufbewahrungsraums, je Tag, wobei Ein- und Auslieferung als ein Tag berechnet werden45,00 €Paragraf 2 Ziffer 5.1
Benutzung der Feierhalle in Kleve und in Kellen135,00 €Paragraf 2 Ziffer 5.2
Umbettung oder Ausgrabung einer Leiche, Verstorbene bis zu 5 Jahren90,00 €Paragraf 2 Ziffer 7.1
Umbettung oder Ausgrabung einer Leiche, Verstorbene über 5 Jahre500,00 €Paragraf 2 Ziffer 7.2
Umbettung oder Ausgrabung einer Urne40,00 €Paragraf 2 Ziffer 7.3
Einfassung einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen durch die Stadt410,00 €Paragraf 2 Ziffer 8.1
Einfassung einer Reihengrabstätte für Urnenbestattung durch die Stadt250,00 €Paragraf 2 Ziffer 8.2
Einfassung einer Wahlgrabstätte durch die Stadt, erstes Grab oder Einzelgrab455,00 €Paragraf 2 Ziffer 8.3.1
Einfassung einer Wahlgrabstätte durch die Stadt, jedes weitere Grab273,00 €Paragraf 2 Ziffer 8.3.2
Einfassung einer Wahlgrabstätte für Urnenbestattung durch die Stadt250,00 €Paragraf 2 Ziffer 8.4
Pflege eines Rasenreihengrabs für Erdbestattung270,00 €Paragraf 2 Ziffer 9.1.1
Pflege eines Rasenreihengrabs für Urnenbestattung270,00 €Paragraf 2 Ziffer 9.1.2
Pflege eines Reihengrabs für naturnahe Urnenbestattung im Naturwaldfeld270,00 €Paragraf 2 Ziffer 9.1.3
Pflege bei Rückgabe von Gräbern vor Ablauf der Ruhefrist, je Grabstelle und Jahr32,00 €Paragraf 2 Ziffer 9.1.4
Genehmigung von Grabsteinen, Grabmalen und ähnlichen Anlagen35,00 €Paragraf 2 Ziffer 9.2
Ausstellen einer Berechtigung für Gewerbetreibende nach Paragraf 6 der Friedhofssatzung17,00 €Paragraf 2 Ziffer 9.3
Einebnen eines Reihengrabs170,00 €Paragraf 2 Ziffer 9.4.1.1
Einebnen eines einstelligen Wahlgrabs170,00 €Paragraf 2 Ziffer 9.4.1.2
Einebnen eines zweistelligen Wahlgrabs280,00 €Paragraf 2 Ziffer 9.4.2
Einebnen jeder weiteren Grabstelle130,00 €Paragraf 2 Ziffer 9.4.3
Einebnen eines Urnenreihengrabs80,00 €Paragraf 2 Ziffer 9.4.4.1
Einebnen eines Urnenwahlgrabs80,00 €Paragraf 2 Ziffer 9.4.4.2
Grabeinweisung48,00 €Paragraf 2 Ziffer 9.4.4.3
Übernahme einer PatenschaftsgrabstätteKosten nach dem EinzelfallParagraf 2 Ziffer 9.5
Friedhofsgebührenordnung der Stadt Kleve, Ortsrecht Nummer 34-02, vom 23.12.2003, in Kraft seit 01.01.2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.12.2021.

Über die gesamte Laufzeit gerechnet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

3.300,00 €

Reihengrabstätte für Verstorbene bis zu 5 Jahren sowie für Tot- und Fehlgeburten und Leibesfrüchte in Kleve, über 12 Jahre, das sind 275,00 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 2 Ziffer 1.1.1 und Ziffer 4.190,00 €
BestattungParagraf 2 Ziffer 4.190,00 €
Grabpflege über 12 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung3.120,00 €
Davon an die Gemeinde180,00 €

Nach Paragraf 23 der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht für zwölf Jahre verliehen und kann als einziges Reihengrab auf Antrag mehrfach verlängert werden.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Friedhofsgebührenordnung der Stadt Kleve, Ortsrecht Nummer 34-02, vom 23.12.2003, in Kraft seit 01.01.2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.12.2021. Erfasst am 31.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

Was diese Erhebung nicht hergibt

  • Die jüngste Änderung der Gebührenordnung datiert vom 20.12.2021 und ist damit älter als drei Jahre. Eine neuere Fassung veröffentlicht die Stadt weder in ihrer Ortsrechtssammlung noch auf den Friedhofsseiten der Umweltbetriebe, die von sich aus auf eben diese Sammlung verweisen. Wir erfassen deshalb die Lesefassung mit dem Stand vom 20.12.2021.
  • Die Einfassungsgebühren nach Ziffer 8 rechnen wir nicht in die Nutzungsgebühr ein, obwohl sie im Einzelfall zwingend anfallen. Ziffer 8 sagt, auf dem Klever Friedhof würden alle Reihengräber sowie die Wahl- und Urnengräber in den Feldern 14 bis 19 vor ihrer Belegung von der Stadt eingefasst. Die jüngere Friedhofssatzung von 2023 nennt in Paragraf 32 Absatz 2 dagegen nur die Gräberfelder 14 bis 16 und 18 des Friedhofs an der Merowingerstraße, und für die vier übrigen städtischen Friedhöfe stellt Paragraf 32 die Einfassung dem Nutzungsberechtigten selbst anheim. Die Gebühr gilt also nicht für jedes Grab in Kleve. Wer auf dem Friedhof an der Merowingerstraße bestattet wird, zahlt für ein Erdreihengrab 410 Euro und für ein Urnenreihengrab 250 Euro zusätzlich zu unseren Beträgen.
  • Für das Rasenreihengrab und das Naturwaldfeld nennt der Tarif keine eigene Erwerbsgebühr. Wir setzen deshalb die Reihengrabgebühr nach Ziffer 1.1.2 beziehungsweise Ziffer 1.1.3 an und addieren die Pflegegebühr von 270 Euro nach Ziffer 9.1. Beide Grabarten sind in Paragraf 15 und Paragraf 16 der Friedhofssatzung als Reihengrabstätten geführt, eine andere Zuordnung gibt der Tarif nicht her. Die Gebührenordnung sagt das aber nicht ausdrücklich.
  • Die Nutzungszeit der Wahlgrabstätten beträgt nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung dreißig Jahre und ist damit länger als die Ruhezeit von 25 Jahren. Wir tragen bei diesen Grabarten die dreißig Jahre ein, weil sie den Preis bestimmen.
  • Das Aschenstreufeld führen wir mit 25 Jahren, weil Paragraf 20 Absatz 6 der Friedhofssatzung für die Beisetzung der Asche ohne Urne die Regeln für Urnenbeisetzungen für sinngemäß anwendbar erklärt und Paragraf 12 dafür 25 Jahre setzt. Eine eigene Frist nennt die Satzung für das Streufeld nicht.
  • Ziffer 1.2.4 unterscheidet bei den Gemeinschaftsgrabanlagen zwischen einer Ausführung mit historischem Grabmal und einer ohne. Beide führen wir getrennt, weil sich der Preis um 450 Euro unterscheidet. Dasselbe gilt für die Baumgrabstätte nach Ziffer 1.2.5.
  • Die Benutzung der Feierhalle kostet 135 Euro und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Ebenso wenig enthalten sind die Aufbewahrung im Kühlraum mit 45 Euro je Tag und die Genehmigung eines Grabmals mit 35 Euro.
  • Die Satzung gilt nur für die fünf von der Stadt verwalteten Friedhöfe: Kleve an der Merowingerstraße, Kellen Zur alten Kirche, Kellen an der Peiterstraße, Griethausen und Reichswalde. Für die kirchlichen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
  • Eine Gebühr für das Abräumen einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit erhebt Kleve nicht schon beim Erwerb. Nach Paragraf 34 der Friedhofssatzung müssen die Nutzungsberechtigten Grabmale und bauliche Anlagen selbst entfernen; nur wenn die Stadt auf Antrag einebnet, fallen die Gebühren nach Ziffer 9.4 an.
  • Eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt nicht. Wir nennen die allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung. Für die Grabvergabe und die Gebührenveranlagung ist nach eigener Auskunft der Umweltbetriebe die Abteilung 30.2 im Rathaus zuständig, für Unterhaltung und Betrieb der Friedhöfe die Umweltbetriebe der Stadt Kleve.

Weiter im Verzeichnis

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 31.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.