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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Villingen-Schwenningen · Baden-Württemberg · AGS 08326074

Friedhofsgebühren Villingen-Schwenningen: jede Position mit Paragraf

Abgeschrieben aus Friedhofsgebührensatzung der Großen Kreisstadt Villingen-Schwenningen samt dem Gebührenverzeichnis als Anlage, vom 26.03.1975, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 19.11.2025, nach Paragraf 5 in Kraft seit 01.01.2026. Die Sätze gelten für alle 12 Friedhöfe der Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen, nicht für einzelne.

1.029,00 €
Günstigstes Grab

Erd-Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

8.784,00 €
Teuerstes Grab

Urnen-Familiengrab am Familienbaum für acht Urnen

21
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Erdbestattung in den Stadtbezirken Villingen, Schwenningen, Mühlhausen, Obereschach, Pfaffenweiler, Tannheim und Weilersbach

Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Villingen-Schwenningen kostet

Kurz beantwortet

In Villingen-Schwenningen kostet das günstigste Grab 1.029,00 € (Erd-Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr), das teuerste 8.784,00 €. Beides umfasst Grabnutzung und Beisetzung. Grundlage ist Friedhofsgebührensatzung der Großen Kreisstadt Villingen-Schwenningen samt dem Gebührenverzeichnis als Anlage, vom 26.03.1975, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 19.11.2025, nach Paragraf 5 in Kraft seit 01.01.2026.

Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.

Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

Erdbestattung: 10 Grabarten

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Erd-Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 6. LebensjahrDer Jahressatz beträgt 57 Euro. Nach Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung kann das Kindergrab auf Antrag gegen Gebühr jeweils um weitere zehn Jahre als Gedenkstätte nacherworben werden. Die städtische Gebührenübersicht nennt für dieses Grab eine Gesamtgebühr von 1.708 Euro, darin stecken zusätzlich 679 Euro für Aufbahrungsraum und Feierhalle.570,00 €459,00 €1.029,00 €10 J.Ziffer 1.1.1 und Ziffer 4.1
Erd-Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, anonymDer Jahressatz beträgt 119 Euro. Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung führt dieses Grab als Komplettangebot, Absatz 2 sagt, die komplette Grabanlage, Grabgestaltung und Grabpflege erfolge ausschließlich durch die Stadt.1.190,00 €459,00 €1.649,00 €10 J.Ziffer 1.1.2 und Ziffer 4.1
Erd-ReihengrabDas günstigste Erdgrab in Villingen-Schwenningen. Der Jahressatz beträgt 62 Euro. Nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts nicht möglich. Die städtische Gebührenübersicht nennt 3.148 Euro, darin stecken zusätzlich 679 Euro für Aufbahrungsraum und Feierhalle.1.550,00 €919,00 €2.469,00 €25 J.Ziffer 1.1.3 und Ziffer 4.2
Erd-Reihengrab, anonymDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Villingen-Schwenningen. Der Jahressatz beträgt 131 Euro. Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung führt das Grab als Komplettangebot, Absatz 2 weist der Stadt Grabanlage, Grabgestaltung und Grabpflege zu. Nach Paragraf 15 Absatz 3 obliegen ihr auch Gestaltung, Pflege und Instandhaltung der Gemeinschaftsgräber ohne namentliche Nennung.3.275,00 €919,00 €4.194,00 €25 J.Ziffer 1.1.4 und Ziffer 4.2
Erd-Reihengrab in der Rasengrab-AnlageDer Jahressatz beträgt 198 Euro. Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofssatzung führt die Rasengrab-Anlage als Komplettangebot, Absatz 2 weist der Stadt die Grabpflege zu. Die städtische Gebührenübersicht nennt 6.548 Euro und rechnet dort ausdrücklich die Leistungen für Grabpflege und Grabmal mit ein.4.950,00 €919,00 €5.869,00 €25 J.Ziffer 1.1.5 und Ziffer 4.2
Erd-Familiengrab mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, je GrabstelleDer Jahressatz beträgt 70 Euro je Grabstelle. Nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung entspricht die Dauer des Nutzungsrechts der Ruhezeit und ist verlängerbar. Die städtische Gebührenübersicht nennt für ein einstelliges Grab 3.807 Euro; darin stecken zusätzlich 679 Euro für Aufbahrungsraum und Feierhalle sowie 229 Euro Zuschlag für die Tieferbettung.1.750,00 €1.149,00 €2.899,00 €25 J.Ziffer 2.1.1 und Ziffer 4.3
Erd-Familiengrab mit besonderen Gestaltungsvorschriften, je GrabstelleDer Jahressatz beträgt 77 Euro je Grabstelle. Die städtische Gebührenübersicht nennt für ein einstelliges Grab 3.982 Euro.1.925,00 €1.149,00 €3.074,00 €25 J.Ziffer 2.1.2 und Ziffer 4.3
Erd-Familiengrab mit besonderen Gestaltungsvorschriften, Kurzgrab, je GrabstelleDer Jahressatz beträgt 104 Euro je Grabstelle. Die städtische Gebührenübersicht nennt für ein einstelliges Grab 4.657 Euro.2.600,00 €1.149,00 €3.749,00 €25 J.Ziffer 2.1.3 und Ziffer 4.3
Erd-Familiengrab am Weg, je GrabstelleDer Jahressatz beträgt 75 Euro je Grabstelle. Diese Grabart fehlt in der städtischen Gebührenübersicht, der Jahressatz steht aber im Gebührenverzeichnis.1.875,00 €1.149,00 €3.024,00 €25 J.Ziffer 2.1.4 und Ziffer 4.3
Erd-Familiengrab in besonderer Lage, je GrabstelleDer Jahressatz beträgt 83 Euro je Grabstelle. Diese Grabart fehlt in der städtischen Gebührenübersicht, der Jahressatz steht aber im Gebührenverzeichnis.2.075,00 €1.149,00 €3.224,00 €25 J.Ziffer 2.1.5 und Ziffer 4.3

Urne: 11 Grabarten

Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnen-ReihengrabDas günstigste Grab in Villingen-Schwenningen. Der Jahressatz beträgt 52 Euro. Nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung ist eine Verlängerung nicht möglich. Die städtische Gebührenübersicht nennt 1.918 Euro, darin stecken zusätzlich 679 Euro für Aufbahrungsraum und Feierhalle.780,00 €459,00 €1.239,00 €15 J.Ziffer 1.2.1 und Ziffer 5.1
Urnen-Reihengrab in der EinzelanlageDer Jahressatz beträgt 92 Euro. Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe e der Friedhofssatzung führt das Urnen-Reihengrab Anlage als Komplettangebot, Absatz 2 weist der Stadt die Grabpflege zu. Die städtische Gebührenübersicht verlangt hier eine Bio-Urne.1.380,00 €459,00 €1.839,00 €15 J.Ziffer 1.2.2 und Ziffer 5.1
Urnen-Reihengrab, anonymDas günstigste pflegefreie Grab in Villingen-Schwenningen. Der Jahressatz beträgt 69 Euro. Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe d der Friedhofssatzung führt es als Komplettangebot, Absatz 2 weist der Stadt die Grabpflege zu. Die städtische Gebührenübersicht verlangt eine Bio-Urne.1.035,00 €459,00 €1.494,00 €15 J.Ziffer 1.2.3 und Ziffer 5.1
Urnen-Reihengrab für eine SozialbestattungDer Jahressatz beträgt 63 Euro. Was eine Sozialbestattung ist und wer diese Grabart bekommt, sagt weder die Gebührensatzung noch die Friedhofssatzung; Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung führt sie nicht in ihrer Liste der Reihengrabstätten.945,00 €459,00 €1.404,00 €15 J.Ziffer 1.2.4 und Ziffer 5.1
Urnen-Familiengrab, je GrabstelleDer Jahressatz beträgt 59 Euro je Grabstelle. Nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung finden in einem Urnen-Familiengrab vier Urnen Platz. Die städtische Gebührenübersicht nennt 2.023 Euro.885,00 €459,00 €1.344,00 €15 J.Ziffer 2.2.1 und Ziffer 5.1
Urnen-Familiengrab im Blütengarten, je GrabstelleNicht pflegefrei. Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung zählt die Komplettangebote namentlich auf und nennt den Blütengarten nicht; Anlage I Absatz 1 Buchstabe f führt ihn unter den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften. Damit bleibt die Pflege nach Paragraf 31 Absatz 1 bei der nutzungsberechtigten Person. Der Jahressatz beträgt 146 Euro je Grabstelle, die städtische Gebührenübersicht nennt 3.328 Euro.2.190,00 €459,00 €2.649,00 €15 J.Ziffer 2.2.2 und Ziffer 5.1
Urnen-Familiengrab in der GemeinschaftsanlageDer Jahressatz beträgt 88 Euro. Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe g der Friedhofssatzung führt die Gemeinschaftsanlage als Komplettangebot, Absatz 2 weist der Stadt Grabanlage, Grabgestaltung und Grabpflege zu. Nach Paragraf 16 Absatz 3 nimmt das Grab eine Urne auf, die Gebührenübersicht verlangt eine Bio-Urne.1.320,00 €459,00 €1.779,00 €15 J.Ziffer 2.2.3 und Ziffer 5.1
Urnen-Familiengrab in der Partneranlage für zwei UrnenDer Jahressatz von 292 Euro gilt für die ganze zweistellige Anlage. Das belegt die städtische Gebührenübersicht mit 5.518 Euro, was 292 Euro mal 15 Jahre plus 459 Euro Grabfertigung plus 679 Euro für Aufbahrungsraum und Feierhalle ergibt. Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe f der Friedhofssatzung führt die Partneranlage als Komplettangebot, Absatz 2 weist der Stadt die Grabpflege zu.4.380,00 €459,00 €4.839,00 €15 J.Ziffer 2.2.4 und Ziffer 5.1
Urnen-Familiengrab am Familienbaum für acht UrnenDas teuerste Grab der Stadt. Der Jahressatz von 555 Euro gilt für die ganze achtstellige Anlage, was die städtische Gebührenübersicht mit 9.463 Euro bestätigt. Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe i der Friedhofssatzung führt den Familienbaum als Komplettangebot, Absatz 2 weist der Stadt die Grabpflege zu, und Paragraf 17 Absatz 2 untersagt jede Form der Grabpflege durch Angehörige.8.325,00 €459,00 €8.784,00 €15 J.Ziffer 2.2.5 und Ziffer 5.1
Urnen-Familiengrab am GemeinschaftsbaumDer Jahressatz beträgt 108 Euro. Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe h der Friedhofssatzung führt den Gemeinschaftsbaum als Komplettangebot, Absatz 2 weist der Stadt die Grabpflege zu. Nach Paragraf 16 Absatz 3 nimmt das Grab eine Urne auf.1.620,00 €459,00 €2.079,00 €15 J.Ziffer 2.2.6 und Ziffer 5.1
Urnen-Familiengrab in der Urnenwand für zwei UrnenNicht pflegefrei. Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung nennt das Wandgrab nicht unter den Komplettangeboten; Anlage I Absatz 2 Buchstabe c führt es unter den Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Der Jahressatz beträgt 94 Euro, die städtische Gebührenübersicht nennt 2.548 Euro. Nach Paragraf 16 Absatz 3 finden zwei Urnen Platz.1.410,00 €459,00 €1.869,00 €15 J.Ziffer 2.2.7 und Ziffer 5.1

Bestattung, Trauerhalle und alles andere

Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.

PositionBetragFundstelle
Grabfertigung für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr459,00 €Ziffer 4.1
Grabfertigung Erd-Reihengrab919,00 €Ziffer 4.2
Grabfertigung Erd-Familiengrab1.149,00 €Ziffer 4.3
Grabfertigung Urnengrab459,00 €Ziffer 5.1
Zuschlag für die Tieferbettung in einem Erd-Familiengrab229,00 €Ziffer 4.4
Zubettung bei Mehrfachbelegung, je Jahr44,00 €Ziffer 3.1
Umbettung eines Sarges635,00 €Ziffer 6.1
Umbettung einer Urne413,00 €Ziffer 6.2
Nutzung der Feierhalle331,00 €Ziffer 7.1
Nutzung des Aussegnungsraumes194,00 €Ziffer 7.2
Nutzung des Aufbahrungsraumes oder Kühlraumes348,00 €Ziffer 7.3
Nutzung des Wasch- oder Hygieneraumes240,00 €Ziffer 7.4
Standsicherheitsprüfung für ein stehendes Grabmal, je Jahr11,00 €Ziffer 8.1
Grabmalgenehmigung52,00 €Ziffer 8.2
Friedhofsgebührensatzung der Großen Kreisstadt Villingen-Schwenningen samt dem Gebührenverzeichnis als Anlage, vom 26.03.1975, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 19.11.2025, nach Paragraf 5 in Kraft seit 01.01.2026.

Über die gesamte Laufzeit gerechnet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

3.629,00 €

Erd-Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr in Villingen-Schwenningen, über 10 Jahre, das sind 362,90 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffer 1.1.1 und Ziffer 4.1570,00 €
BestattungZiffer 4.1459,00 €
Grabpflege über 10 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung2.600,00 €
Davon an die Gemeinde1.029,00 €

Der Jahressatz beträgt 57 Euro. Nach Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung kann das Kindergrab auf Antrag gegen Gebühr jeweils um weitere zehn Jahre als Gedenkstätte nacherworben werden. Die städtische Gebührenübersicht nennt für dieses Grab eine Gesamtgebühr von 1.708 Euro, darin stecken zusätzlich 679 Euro für Aufbahrungsraum und Feierhalle.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Großen Kreisstadt Villingen-Schwenningen samt dem Gebührenverzeichnis als Anlage, vom 26.03.1975, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 19.11.2025, nach Paragraf 5 in Kraft seit 01.01.2026. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

Was diese Erhebung nicht hergibt

  • Die Ruhezeit für Erdbestattungen weicht je Stadtbezirk ab. Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung nennt 25 Jahre für Villingen, Schwenningen, Mühlhausen, Obereschach, Pfaffenweiler, Tannheim und Weilersbach, 20 Jahre für Herzogenweiler und 30 Jahre für Rietheim und Weigheim. Weil die Nutzungsgebühr ein Jahressatz ist, kostet dasselbe Grab in Herzogenweiler weniger und in Rietheim und Weigheim mehr. Wir rechnen mit 25 Jahren, wie es auch die städtische Gebührenübersicht tut. Für die Ruhezeit von Aschen und für Kindergräber gilt derselbe Wert auf allen Friedhöfen.
  • Die Gebühren der Abschnitte 1 und 2 sind Jahressätze. Wir multiplizieren sie mit der Ruhefrist, weil das Nutzungsrecht nach Paragraf 15 Absatz 1 und Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung genau so lange läuft. Der Jahressatz steht bei jeder Grabart im Hinweis.
  • Die Überschriften der Abschnitte 1 und 2 lauten je Grabstelle und Jahr. Bei der Partneranlage und beim Familienbaum gilt der Satz jedoch für die ganze mehrstellige Anlage. Das ergibt die Probe an der städtischen Gebührenübersicht, die für die zweistellige Partneranlage 5.518 Euro nennt und damit den Jahressatz nur einmal ansetzt. Bei den Erd-Familiengräbern rechnen wir mit einer Grabstelle, weil die Übersicht dort ausdrücklich von einstelligen Gräbern spricht.
  • Unsere Beträge enthalten weder die Feierhalle mit 331 Euro noch den Aufbahrungsraum mit 348 Euro. Die städtische Gebührenübersicht rechnet beide in ihre Gesamtgebühren ein, weshalb unsere Preise um 679 Euro unter den dort genannten liegen. Wir folgen dem schmalsten Satz, damit die Gemeinde mit anderen vergleichbar bleibt.
  • Beim Erd-Familiengrab kommt in der städtischen Übersicht zusätzlich der Zuschlag von 229 Euro für die Tieferbettung hinzu. Wir rechnen ihn nicht mit, weil Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung die Tieferbettung als Möglichkeit beschreibt, nicht als Pflicht. Unsere Erd-Familiengräber liegen deshalb um 908 Euro unter den Beträgen der Übersicht.
  • Die Standsicherheitsprüfung für ein stehendes Grabmal kostet nach Ziffer 8.1 elf Euro je Jahr. Wir rechnen sie nicht in die Grabpreise, weil sie nur anfällt, wenn ein stehendes Grabmal errichtet wird. Auch die städtische Gebührenübersicht lässt sie in ihren Gesamtgebühren weg.
  • Die Grababräumung nach Ende des Nutzungsrechts ist nach der städtischen Gebührenübersicht in den Gesamtgebühren enthalten. Eine eigene Tarifziffer dafür gibt es nicht, ein Aufschlag ist deshalb nicht zu rechnen.
  • Nicht pflegefrei führen wir das Urnen-Familiengrab im Blütengarten nach Ziffer 2.2.2 und das Urnen-Familiengrab in der Urnenwand nach Ziffer 2.2.7. Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung zählt die neun Grabarten mit Komplettpflege namentlich auf, und beide stehen nicht darin. Anlage I führt den Blütengarten unter den Grabfeldern mit allgemeinen und das Wandgrab unter denen mit besonderen Gestaltungsvorschriften; die Pflege bleibt damit nach Paragraf 31 Absatz 1 bei der nutzungsberechtigten Person.
  • Das Urnen-Reihengrab für eine Sozialbestattung nach Ziffer 1.2.4 kostet 63 Euro je Jahr und damit mehr als das gewöhnliche Urnen-Reihengrab. Die Friedhofssatzung führt diese Grabart in Paragraf 15 Absatz 4 nicht auf und sagt nichts darüber, wer sie erhält. Wir erfassen sie mit dem Satz des Verzeichnisses und ohne weitere Auslegung.
  • Die Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder nach Paragraf 18 der Friedhofssatzung hat keine eigene Ziffer im Gebührenverzeichnis. Wir führen sie deshalb nicht als Grabart.
  • Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung bei Reihengräbern nicht möglich. Eine Ausnahme nennt Absatz 7 nur für das Erd-Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, das jeweils um zehn Jahre als Gedenkstätte nacherworben werden kann. Ob das auch für die anonyme Fassung dieses Grabes gilt, sagt der Wortlaut nicht; wir führen sie deshalb als nicht verlängerbar. Wahlgräber sind nach Paragraf 16 Absatz 1 verlängerbar. Einen Jahressatz für die Verlängerung nennt das Verzeichnis nicht gesondert, es gilt nach Paragraf 3 Absatz 2 der Gebührensatzung der zum Zeitpunkt der Leistungsbeauftragung gültige Satz.
  • Die amtliche Bekanntmachung liegt nur als Scan vor, und die Texterkennung liest bei einigen Beträgen einen Punkt statt des Kommas. Alle Beträge sind volle Euro. Siebzehn der einundzwanzig Jahressätze und alle vier Grabfertigungsgebühren haben wir gegen die städtische Gebührenübersicht nachgerechnet, und jede Rechnung geht auf den Cent auf. Ohne diese Gegenprobe bleiben nur der anonyme Kindergrabsatz von 119 Euro, die Sozialbestattung mit 63 Euro, das Erd-Familiengrab am Weg mit 75 Euro und das Erd-Familiengrab in besonderer Lage mit 83 Euro; diese vier Zeilen liest die Texterkennung aber sauber mit Komma.
  • Die Stadt unterhält zwei Friedhofsverwaltungen. Wir nennen die in Villingen, Marbacher Straße 12, Telefon 07721 82-2780. Die zweite sitzt in Schwenningen, Am Waldfriedhof 15, 78056 Villingen-Schwenningen, Telefon 07720 82-2760. Die Sprechzeiten sind für beide dieselben.
  • Auf dem Alten Friedhof im Stadtbezirk Schwenningen dürfen nach Paragraf 35 Absatz 2 der Friedhofssatzung keine Erdbestattungen mehr erfolgen. Einen eigenen Tarif hat dieser Friedhof nicht.
  • Die Satzung gilt nur für die städtischen Friedhöfe. Für Friedhöfe anderer Träger im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.

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Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.