Villingen-Schwenningen, Baden-Württemberg, AGS 08326074
Friedhofsgebühren in Villingen-Schwenningen, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Großen Kreisstadt Villingen-Schwenningen samt dem Gebührenverzeichnis als Anlage, vom 26.03.1975, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 19.11.2025, nach Paragraf 5 in Kraft seit 01.01.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Villingen-Schwenningen und nicht für einzelne. Träger ist Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen.
- 1.029,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 8.784,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 21
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung in den Stadtbezirken Villingen, Schwenningen, Mühlhausen, Obereschach, Pfaffenweiler, Tannheim und Weilersbach
Erd-Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, mit Beisetzung
Urnen-Familiengrab am Familienbaum für acht Urnen, mit Beisetzung
Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Villingen-Schwenningen kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
10 Grabarten für die Erdbestattung in Villingen-Schwenningen
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erd-Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 6. LebensjahrDer Jahressatz beträgt 57 Euro. Nach Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung kann das Kindergrab auf Antrag gegen Gebühr jeweils um weitere zehn Jahre als Gedenkstätte nacherworben werden. Die städtische Gebührenübersicht nennt für dieses Grab eine Gesamtgebühr von 1.708 Euro, darin stecken zusätzlich 679 Euro für Aufbahrungsraum und Feierhalle. | 570,00 € | 459,00 € | 1.029,00 € | 10 J. | Ziffer 1.1.1 und Ziffer 4.1 |
| Erd-Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, anonymDer Jahressatz beträgt 119 Euro. Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung führt dieses Grab als Komplettangebot, Absatz 2 sagt, die komplette Grabanlage, Grabgestaltung und Grabpflege erfolge ausschließlich durch die Stadt. | 1.190,00 € | 459,00 € | 1.649,00 € | 10 J. | Ziffer 1.1.2 und Ziffer 4.1 |
| Erd-ReihengrabDas günstigste Erdgrab in Villingen-Schwenningen. Der Jahressatz beträgt 62 Euro. Nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts nicht möglich. Die städtische Gebührenübersicht nennt 3.148 Euro, darin stecken zusätzlich 679 Euro für Aufbahrungsraum und Feierhalle. | 1.550,00 € | 919,00 € | 2.469,00 € | 25 J. | Ziffer 1.1.3 und Ziffer 4.2 |
| Erd-Reihengrab, anonymDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Villingen-Schwenningen. Der Jahressatz beträgt 131 Euro. Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung führt das Grab als Komplettangebot, Absatz 2 weist der Stadt Grabanlage, Grabgestaltung und Grabpflege zu. Nach Paragraf 15 Absatz 3 obliegen ihr auch Gestaltung, Pflege und Instandhaltung der Gemeinschaftsgräber ohne namentliche Nennung. | 3.275,00 € | 919,00 € | 4.194,00 € | 25 J. | Ziffer 1.1.4 und Ziffer 4.2 |
| Erd-Reihengrab in der Rasengrab-AnlageDer Jahressatz beträgt 198 Euro. Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofssatzung führt die Rasengrab-Anlage als Komplettangebot, Absatz 2 weist der Stadt die Grabpflege zu. Die städtische Gebührenübersicht nennt 6.548 Euro und rechnet dort ausdrücklich die Leistungen für Grabpflege und Grabmal mit ein. | 4.950,00 € | 919,00 € | 5.869,00 € | 25 J. | Ziffer 1.1.5 und Ziffer 4.2 |
| Erd-Familiengrab mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, je GrabstelleDer Jahressatz beträgt 70 Euro je Grabstelle. Nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung entspricht die Dauer des Nutzungsrechts der Ruhezeit und ist verlängerbar. Die städtische Gebührenübersicht nennt für ein einstelliges Grab 3.807 Euro; darin stecken zusätzlich 679 Euro für Aufbahrungsraum und Feierhalle sowie 229 Euro Zuschlag für die Tieferbettung. | 1.750,00 € | 1.149,00 € | 2.899,00 € | 25 J. | Ziffer 2.1.1 und Ziffer 4.3 |
| Erd-Familiengrab mit besonderen Gestaltungsvorschriften, je GrabstelleDer Jahressatz beträgt 77 Euro je Grabstelle. Die städtische Gebührenübersicht nennt für ein einstelliges Grab 3.982 Euro. | 1.925,00 € | 1.149,00 € | 3.074,00 € | 25 J. | Ziffer 2.1.2 und Ziffer 4.3 |
| Erd-Familiengrab mit besonderen Gestaltungsvorschriften, Kurzgrab, je GrabstelleDer Jahressatz beträgt 104 Euro je Grabstelle. Die städtische Gebührenübersicht nennt für ein einstelliges Grab 4.657 Euro. | 2.600,00 € | 1.149,00 € | 3.749,00 € | 25 J. | Ziffer 2.1.3 und Ziffer 4.3 |
| Erd-Familiengrab am Weg, je GrabstelleDer Jahressatz beträgt 75 Euro je Grabstelle. Diese Grabart fehlt in der städtischen Gebührenübersicht, der Jahressatz steht aber im Gebührenverzeichnis. | 1.875,00 € | 1.149,00 € | 3.024,00 € | 25 J. | Ziffer 2.1.4 und Ziffer 4.3 |
| Erd-Familiengrab in besonderer Lage, je GrabstelleDer Jahressatz beträgt 83 Euro je Grabstelle. Diese Grabart fehlt in der städtischen Gebührenübersicht, der Jahressatz steht aber im Gebührenverzeichnis. | 2.075,00 € | 1.149,00 € | 3.224,00 € | 25 J. | Ziffer 2.1.5 und Ziffer 4.3 |
11 Grabarten für die Urne in Villingen-Schwenningen
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnen-ReihengrabDas günstigste Grab in Villingen-Schwenningen. Der Jahressatz beträgt 52 Euro. Nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung ist eine Verlängerung nicht möglich. Die städtische Gebührenübersicht nennt 1.918 Euro, darin stecken zusätzlich 679 Euro für Aufbahrungsraum und Feierhalle. | 780,00 € | 459,00 € | 1.239,00 € | 15 J. | Ziffer 1.2.1 und Ziffer 5.1 |
| Urnen-Reihengrab in der EinzelanlageDer Jahressatz beträgt 92 Euro. Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe e der Friedhofssatzung führt das Urnen-Reihengrab Anlage als Komplettangebot, Absatz 2 weist der Stadt die Grabpflege zu. Die städtische Gebührenübersicht verlangt hier eine Bio-Urne. | 1.380,00 € | 459,00 € | 1.839,00 € | 15 J. | Ziffer 1.2.2 und Ziffer 5.1 |
| Urnen-Reihengrab, anonymDas günstigste pflegefreie Grab in Villingen-Schwenningen. Der Jahressatz beträgt 69 Euro. Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe d der Friedhofssatzung führt es als Komplettangebot, Absatz 2 weist der Stadt die Grabpflege zu. Die städtische Gebührenübersicht verlangt eine Bio-Urne. | 1.035,00 € | 459,00 € | 1.494,00 € | 15 J. | Ziffer 1.2.3 und Ziffer 5.1 |
| Urnen-Reihengrab für eine SozialbestattungDer Jahressatz beträgt 63 Euro. Was eine Sozialbestattung ist und wer diese Grabart bekommt, sagt weder die Gebührensatzung noch die Friedhofssatzung; Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung führt sie nicht in ihrer Liste der Reihengrabstätten. | 945,00 € | 459,00 € | 1.404,00 € | 15 J. | Ziffer 1.2.4 und Ziffer 5.1 |
| Urnen-Familiengrab, je GrabstelleDer Jahressatz beträgt 59 Euro je Grabstelle. Nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung finden in einem Urnen-Familiengrab vier Urnen Platz. Die städtische Gebührenübersicht nennt 2.023 Euro. | 885,00 € | 459,00 € | 1.344,00 € | 15 J. | Ziffer 2.2.1 und Ziffer 5.1 |
| Urnen-Familiengrab im Blütengarten, je GrabstelleNicht pflegefrei. Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung zählt die Komplettangebote namentlich auf und nennt den Blütengarten nicht; Anlage I Absatz 1 Buchstabe f führt ihn unter den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften. Damit bleibt die Pflege nach Paragraf 31 Absatz 1 bei der nutzungsberechtigten Person. Der Jahressatz beträgt 146 Euro je Grabstelle, die städtische Gebührenübersicht nennt 3.328 Euro. | 2.190,00 € | 459,00 € | 2.649,00 € | 15 J. | Ziffer 2.2.2 und Ziffer 5.1 |
| Urnen-Familiengrab in der GemeinschaftsanlageDer Jahressatz beträgt 88 Euro. Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe g der Friedhofssatzung führt die Gemeinschaftsanlage als Komplettangebot, Absatz 2 weist der Stadt Grabanlage, Grabgestaltung und Grabpflege zu. Nach Paragraf 16 Absatz 3 nimmt das Grab eine Urne auf, die Gebührenübersicht verlangt eine Bio-Urne. | 1.320,00 € | 459,00 € | 1.779,00 € | 15 J. | Ziffer 2.2.3 und Ziffer 5.1 |
| Urnen-Familiengrab in der Partneranlage für zwei UrnenDer Jahressatz von 292 Euro gilt für die ganze zweistellige Anlage. Das belegt die städtische Gebührenübersicht mit 5.518 Euro, was 292 Euro mal 15 Jahre plus 459 Euro Grabfertigung plus 679 Euro für Aufbahrungsraum und Feierhalle ergibt. Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe f der Friedhofssatzung führt die Partneranlage als Komplettangebot, Absatz 2 weist der Stadt die Grabpflege zu. | 4.380,00 € | 459,00 € | 4.839,00 € | 15 J. | Ziffer 2.2.4 und Ziffer 5.1 |
| Urnen-Familiengrab am Familienbaum für acht UrnenDas teuerste Grab der Stadt. Der Jahressatz von 555 Euro gilt für die ganze achtstellige Anlage, was die städtische Gebührenübersicht mit 9.463 Euro bestätigt. Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe i der Friedhofssatzung führt den Familienbaum als Komplettangebot, Absatz 2 weist der Stadt die Grabpflege zu, und Paragraf 17 Absatz 2 untersagt jede Form der Grabpflege durch Angehörige. | 8.325,00 € | 459,00 € | 8.784,00 € | 15 J. | Ziffer 2.2.5 und Ziffer 5.1 |
| Urnen-Familiengrab am GemeinschaftsbaumDer Jahressatz beträgt 108 Euro. Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe h der Friedhofssatzung führt den Gemeinschaftsbaum als Komplettangebot, Absatz 2 weist der Stadt die Grabpflege zu. Nach Paragraf 16 Absatz 3 nimmt das Grab eine Urne auf. | 1.620,00 € | 459,00 € | 2.079,00 € | 15 J. | Ziffer 2.2.6 und Ziffer 5.1 |
| Urnen-Familiengrab in der Urnenwand für zwei UrnenNicht pflegefrei. Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung nennt das Wandgrab nicht unter den Komplettangeboten; Anlage I Absatz 2 Buchstabe c führt es unter den Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Der Jahressatz beträgt 94 Euro, die städtische Gebührenübersicht nennt 2.548 Euro. Nach Paragraf 16 Absatz 3 finden zwei Urnen Platz. | 1.410,00 € | 459,00 € | 1.869,00 € | 15 J. | Ziffer 2.2.7 und Ziffer 5.1 |
14 weitere Gebühren in der Satzung von Villingen-Schwenningen
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Grabfertigung für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | 459,00 € | Ziffer 4.1 |
| Grabfertigung Erd-Reihengrab | 919,00 € | Ziffer 4.2 |
| Grabfertigung Erd-Familiengrab | 1.149,00 € | Ziffer 4.3 |
| Grabfertigung Urnengrab | 459,00 € | Ziffer 5.1 |
| Zuschlag für die Tieferbettung in einem Erd-Familiengrab | 229,00 € | Ziffer 4.4 |
| Zubettung bei Mehrfachbelegung, je Jahr | 44,00 € | Ziffer 3.1 |
| Umbettung eines Sarges | 635,00 € | Ziffer 6.1 |
| Umbettung einer Urne | 413,00 € | Ziffer 6.2 |
| Nutzung der Feierhalle | 331,00 € | Ziffer 7.1 |
| Nutzung des Aussegnungsraumes | 194,00 € | Ziffer 7.2 |
| Nutzung des Aufbahrungsraumes oder Kühlraumes | 348,00 € | Ziffer 7.3 |
| Nutzung des Wasch- oder Hygieneraumes | 240,00 € | Ziffer 7.4 |
| Standsicherheitsprüfung für ein stehendes Grabmal, je Jahr | 11,00 € | Ziffer 8.1 |
| Grabmalgenehmigung | 52,00 € | Ziffer 8.2 |
Was ein Grab in Villingen-Schwenningen über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
3.629,00 €
Erd-Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr in Villingen-Schwenningen, über 10 Jahre, das sind 362,90 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffer 1.1.1 und Ziffer 4.1 | 570,00 € |
| BestattungZiffer 4.1 | 459,00 € |
| Grabpflege über 10 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 2.600,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.029,00 € |
Der Jahressatz beträgt 57 Euro. Nach Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung kann das Kindergrab auf Antrag gegen Gebühr jeweils um weitere zehn Jahre als Gedenkstätte nacherworben werden. Die städtische Gebührenübersicht nennt für dieses Grab eine Gesamtgebühr von 1.708 Euro, darin stecken zusätzlich 679 Euro für Aufbahrungsraum und Feierhalle.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Großen Kreisstadt Villingen-Schwenningen samt dem Gebührenverzeichnis als Anlage, vom 26.03.1975, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 19.11.2025, nach Paragraf 5 in Kraft seit 01.01.2026. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
15 Fragen, die die Satzung von Villingen-Schwenningen offenlässt
- Die Ruhezeit für Erdbestattungen weicht je Stadtbezirk ab. Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung nennt 25 Jahre für Villingen, Schwenningen, Mühlhausen, Obereschach, Pfaffenweiler, Tannheim und Weilersbach, 20 Jahre für Herzogenweiler und 30 Jahre für Rietheim und Weigheim. Weil die Nutzungsgebühr ein Jahressatz ist, kostet dasselbe Grab in Herzogenweiler weniger und in Rietheim und Weigheim mehr. Wir rechnen mit 25 Jahren, wie es auch die städtische Gebührenübersicht tut. Für die Ruhezeit von Aschen und für Kindergräber gilt derselbe Wert auf allen Friedhöfen.
- Die Gebühren der Abschnitte 1 und 2 sind Jahressätze. Wir multiplizieren sie mit der Ruhefrist, weil das Nutzungsrecht nach Paragraf 15 Absatz 1 und Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung genau so lange läuft. Der Jahressatz steht bei jeder Grabart im Hinweis.
- Die Überschriften der Abschnitte 1 und 2 lauten je Grabstelle und Jahr. Bei der Partneranlage und beim Familienbaum gilt der Satz jedoch für die ganze mehrstellige Anlage. Das ergibt die Probe an der städtischen Gebührenübersicht, die für die zweistellige Partneranlage 5.518 Euro nennt und damit den Jahressatz nur einmal ansetzt. Bei den Erd-Familiengräbern rechnen wir mit einer Grabstelle, weil die Übersicht dort ausdrücklich von einstelligen Gräbern spricht.
- Unsere Beträge enthalten weder die Feierhalle mit 331 Euro noch den Aufbahrungsraum mit 348 Euro. Die städtische Gebührenübersicht rechnet beide in ihre Gesamtgebühren ein, weshalb unsere Preise um 679 Euro unter den dort genannten liegen. Wir folgen dem schmalsten Satz, damit die Gemeinde mit anderen vergleichbar bleibt.
- Beim Erd-Familiengrab kommt in der städtischen Übersicht zusätzlich der Zuschlag von 229 Euro für die Tieferbettung hinzu. Wir rechnen ihn nicht mit, weil Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung die Tieferbettung als Möglichkeit beschreibt, nicht als Pflicht. Unsere Erd-Familiengräber liegen deshalb um 908 Euro unter den Beträgen der Übersicht.
- Die Standsicherheitsprüfung für ein stehendes Grabmal kostet nach Ziffer 8.1 elf Euro je Jahr. Wir rechnen sie nicht in die Grabpreise, weil sie nur anfällt, wenn ein stehendes Grabmal errichtet wird. Auch die städtische Gebührenübersicht lässt sie in ihren Gesamtgebühren weg.
- Die Grababräumung nach Ende des Nutzungsrechts ist nach der städtischen Gebührenübersicht in den Gesamtgebühren enthalten. Eine eigene Tarifziffer dafür gibt es nicht, ein Aufschlag ist deshalb nicht zu rechnen.
- Nicht pflegefrei führen wir das Urnen-Familiengrab im Blütengarten nach Ziffer 2.2.2 und das Urnen-Familiengrab in der Urnenwand nach Ziffer 2.2.7. Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung zählt die neun Grabarten mit Komplettpflege namentlich auf, und beide stehen nicht darin. Anlage I führt den Blütengarten unter den Grabfeldern mit allgemeinen und das Wandgrab unter denen mit besonderen Gestaltungsvorschriften; die Pflege bleibt damit nach Paragraf 31 Absatz 1 bei der nutzungsberechtigten Person.
- Das Urnen-Reihengrab für eine Sozialbestattung nach Ziffer 1.2.4 kostet 63 Euro je Jahr und damit mehr als das gewöhnliche Urnen-Reihengrab. Die Friedhofssatzung führt diese Grabart in Paragraf 15 Absatz 4 nicht auf und sagt nichts darüber, wer sie erhält. Wir erfassen sie mit dem Satz des Verzeichnisses und ohne weitere Auslegung.
- Die Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder nach Paragraf 18 der Friedhofssatzung hat keine eigene Ziffer im Gebührenverzeichnis. Wir führen sie deshalb nicht als Grabart.
- Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung bei Reihengräbern nicht möglich. Eine Ausnahme nennt Absatz 7 nur für das Erd-Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, das jeweils um zehn Jahre als Gedenkstätte nacherworben werden kann. Ob das auch für die anonyme Fassung dieses Grabes gilt, sagt der Wortlaut nicht; wir führen sie deshalb als nicht verlängerbar. Wahlgräber sind nach Paragraf 16 Absatz 1 verlängerbar. Einen Jahressatz für die Verlängerung nennt das Verzeichnis nicht gesondert, es gilt nach Paragraf 3 Absatz 2 der Gebührensatzung der zum Zeitpunkt der Leistungsbeauftragung gültige Satz.
- Die amtliche Bekanntmachung liegt nur als Scan vor, und die Texterkennung liest bei einigen Beträgen einen Punkt statt des Kommas. Alle Beträge sind volle Euro. Siebzehn der einundzwanzig Jahressätze und alle vier Grabfertigungsgebühren haben wir gegen die städtische Gebührenübersicht nachgerechnet, und jede Rechnung geht auf den Cent auf. Ohne diese Gegenprobe bleiben nur der anonyme Kindergrabsatz von 119 Euro, die Sozialbestattung mit 63 Euro, das Erd-Familiengrab am Weg mit 75 Euro und das Erd-Familiengrab in besonderer Lage mit 83 Euro; diese vier Zeilen liest die Texterkennung aber sauber mit Komma.
- Die Stadt unterhält zwei Friedhofsverwaltungen. Wir nennen die in Villingen, Marbacher Straße 12, Telefon 07721 82-2780. Die zweite sitzt in Schwenningen, Am Waldfriedhof 15, 78056 Villingen-Schwenningen, Telefon 07720 82-2760. Die Sprechzeiten sind für beide dieselben.
- Auf dem Alten Friedhof im Stadtbezirk Schwenningen dürfen nach Paragraf 35 Absatz 2 der Friedhofssatzung keine Erdbestattungen mehr erfolgen. Einen eigenen Tarif hat dieser Friedhof nicht.
- Die Satzung gilt nur für die städtischen Friedhöfe. Für Friedhöfe anderer Träger im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
Friedhöfe in Villingen-Schwenningen und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung der Großen Kreisstadt Villingen-Schwenningen samt dem Gebührenverzeichnis als Anlage vom 26.03.1975, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 19.11.2025, nach Paragraf 5 in Kraft seit 01.01.2026
- Friedhofssatzung der Großen Kreisstadt Villingen-Schwenningen mit den Ruhezeiten, den Grabarten und den Pflegeregeln vom Gemeinderat beschlossen am 14.10.2020, gültig ab 01.01.2021
- Gebührenübersicht bei Bestattung in ausgewählte Grabarten auf den Friedhöfen der Stadt Villingen-Schwenningen gültig ab 01.01.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.