Bremerhaven · Bremen · AGS 04012000
Friedhofsgebühren Bremerhaven: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven, Ortsrecht Bremerhaven Gliederungsnummer 7/16, vom 23. Oktober 1997, Brem.GBl. Seite 603, Paragraf 1 neu gefasst durch Ortsgesetz vom 29.10.2024, Brem.GBl. Seite 808, in Kraft seit 01.12.2024. Die Sätze gelten für alle 8 Friedhöfe der Magistrat der Stadt Bremerhaven, Gartenbauamt, nicht für einzelne.
- 641,00 €
- Günstigstes Grab
- 11.967,00 €
- Teuerstes Grab
- 25
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Erdbestattung und Aschenbeisetzung, allgemein
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum 1. Lebensjahr, lebendgeborene
Wahlgrabstätte in doppelter Tiefe auf dem Friedhof Wulsdorf, sechsstellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder zwölf- bis achtzehnstellig, A-Gräber
Paragraf 4 Absatz 1 der Friedhofsordnung
Was ein Grab in Bremerhaven kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 15 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für die Beisetzung von LeichenDer Tarif nennt 23,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Das günstigste Erdgrab in Bremerhaven. Nach Paragraf 10 Absatz 5 der Friedhofsordnung führt der Magistrat hier nur die mindestens erforderlichen Pflegearbeiten aus, also Erstherrichtung und Rasenschnitt; das Grabbeet von 90 mal 140 Zentimetern nach Paragraf 3 Absatz 2 bleibt bei den Angehörigen. | 1.157,00 € | 501,00 € | 1.658,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 1.10 und Ziffer 3.11 der Friedhofsgebührenordnung |
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum 1. Lebensjahr, lebendgeboreneDer Tarif nennt 12,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 15 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 349,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 4 Absatz 1 der Friedhofsordnung 15 Jahre, weil der Verstorbene das 10. Lebensjahr nicht vollendet hat. | 529,00 € | 112,00 € | 641,00 € | 15 J. | Paragraf 1 Ziffer 1.11 und Ziffer 3.18 der Friedhofsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte mit Nutzungsmöglichkeit nur in einfacher Tiefe, in normaler Lage, je GrabstelleDer Tarif nennt 45,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Nach Paragraf 10 Absatz 4 der Friedhofsordnung obliegt die Grabpflege bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten. | 1.707,00 € | 668,00 € | 2.375,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 1.201 und Ziffer 3.13 der Friedhofsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in einfacher Tiefe am Hauptweg, nur Friedhof Lehe, je GrabstelleDer Tarif nennt 53,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Diese Lage gibt es nur auf dem Friedhof Lehe. | 1.907,00 € | 668,00 € | 2.575,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 1.202 und Ziffer 3.13 der Friedhofsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in einfacher Tiefe in Einzellage, je GrabstelleDer Tarif nennt 53,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. | 1.907,00 € | 668,00 € | 2.575,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 1.203 und Ziffer 3.13 der Friedhofsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in einfacher Tiefe in gärtnerischer oder besonderer Lage, je GrabstelleDer Tarif nennt 62,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Anders als bei der Urnenwahlgrabstätte nach Ziffer 2.24 sagt der Tarif hier nicht, dass der Friedhof die Pflege übernimmt. Die gärtnerische Lage beschreibt nur den Ort. | 2.132,00 € | 668,00 € | 2.800,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 1.204 und Ziffer 3.13 der Friedhofsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in einfacher Tiefe auf dem Friedhof Wulsdorf, zweistellig, ausnahmsweise dreistellig, CC-GräberDer Tarif nennt 85,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit zwei Grabstellen, nicht je Grabstelle. | 2.707,00 € | 668,00 € | 3.375,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 1.211 und Ziffer 3.13 der Friedhofsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in einfacher Tiefe auf dem Friedhof Wulsdorf, dreistellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder sechsstellig, B-GräberDer Tarif nennt 180,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte. | 5.082,00 € | 668,00 € | 5.750,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 1.212 und Ziffer 3.13 der Friedhofsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in einfacher Tiefe auf dem Friedhof Wulsdorf, sechsstellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder zwölf- bis achtzehnstellig, A-GräberDer Tarif nennt 360,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, die bis zu achtzehn Grabstellen umfasst. | 9.582,00 € | 668,00 € | 10.250,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 1.213 und Ziffer 3.13 der Friedhofsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte mit Nutzungsmöglichkeit in doppelter Tiefe, in normaler Lage, je GrabstelleDer Tarif nennt 49,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. In doppelter Tiefe nimmt eine Grabstelle nach Paragraf 4 Absatz 2 der Friedhofsordnung zwei Leichen auf. Wir setzen die Beisetzungsgebühr der ersten, tiefen Beisetzung an; die zweite kostet nach Ziffer 3.13 nur 668 Euro. | 1.807,00 € | 835,00 € | 2.642,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 1.301 und Ziffer 3.15 der Friedhofsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in doppelter Tiefe in Einzellage, je GrabstelleDer Tarif nennt 60,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. | 2.082,00 € | 835,00 € | 2.917,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 1.302 und Ziffer 3.15 der Friedhofsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in doppelter Tiefe in gärtnerischer oder besonderer Lage, je GrabstelleDer Tarif nennt 72,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. | 2.382,00 € | 835,00 € | 3.217,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 1.303 und Ziffer 3.15 der Friedhofsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in doppelter Tiefe auf dem Friedhof Wulsdorf, zweistellig, ausnahmsweise dreistellig, CC-GräberDer Tarif nennt 98,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte. | 3.032,00 € | 835,00 € | 3.867,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 1.311 und Ziffer 3.15 der Friedhofsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in doppelter Tiefe auf dem Friedhof Wulsdorf, dreistellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder sechsstellig, B-GräberDer Tarif nennt 211,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte. | 5.857,00 € | 835,00 € | 6.692,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 1.312 und Ziffer 3.15 der Friedhofsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in doppelter Tiefe auf dem Friedhof Wulsdorf, sechsstellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder zwölf- bis achtzehnstellig, A-GräberDer Tarif nennt 422,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Das teuerste Grab im Tarif. Der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit bis zu achtzehn Grabstellen. | 11.132,00 € | 835,00 € | 11.967,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 1.313 und Ziffer 3.15 der Friedhofsgebührenordnung |
Urne: 10 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für die Beisetzung von AschenDer Tarif nennt 21,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. In einer Reihengrabstätte für Aschen dürfen nach Paragraf 4 Absatz 2 der Friedhofsordnung bis zu vier Aschen zur gleichen Zeit beigesetzt werden. Die Pflege regelt Paragraf 10 Absatz 5 nur als Mindestmaß, deshalb führen wir das Grab nicht als pflegefrei. | 1.107,00 € | 268,00 € | 1.375,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 2.10 und Ziffer 3.21 der Friedhofsgebührenordnung |
| Grab in Gemeinschaftsanlagen, anonymes GräberfeldDer Tarif nennt 13,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Das günstigste Grab in Bremerhaven. Nach Paragraf 3 Absatz 4 der Friedhofsordnung werden die Aschen einzeln ohne individuelle Kennzeichnung beigesetzt, es gibt also keine Grabstelle zu pflegen. Nach Paragraf 7 Absatz 6 findet die Beisetzung ohne Angehörige statt. | 907,00 € | 241,00 € | 1.148,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 2.11 und Ziffer 3.22 der Friedhofsgebührenordnung |
| Aschefeld einschließlich Eintrag auf einem GedenksteinDer Tarif nennt 44,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Der Tarif führt das Aschefeld unter den Reihengrabstätten. Die Friedhofsordnung verwendet den Begriff nicht und sagt zur Pflege dieses Feldes nichts, deshalb führen wir es nicht als pflegefrei. | 1.682,00 € | 268,00 € | 1.950,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 2.12 und Ziffer 3.21 der Friedhofsgebührenordnung |
| Urnenwahlgrabstätte in normaler LageDer Tarif nennt 38,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Nach Paragraf 10 Absatz 4 der Friedhofsordnung obliegt die Grabpflege dem Nutzungsberechtigten. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu sechs Aschen beigesetzt werden. | 1.532,00 € | 268,00 € | 1.800,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 2.20 und Ziffer 3.21 der Friedhofsgebührenordnung |
| Urnenwahlgrabstätte in EinzellageDer Tarif nennt 47,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. | 1.757,00 € | 268,00 € | 2.025,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 2.21 und Ziffer 3.21 der Friedhofsgebührenordnung |
| Urnenwahlgrabstätte in besonderer LageDer Tarif nennt 56,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. | 1.982,00 € | 268,00 € | 2.250,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 2.22 und Ziffer 3.21 der Friedhofsgebührenordnung |
| Urnenwahlgrabstätte am Hauptweg, zweistellig, nur Friedhof LeheDer Tarif nennt 67,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Der Betrag gilt für die zweistellige Grabstätte. Diese Lage gibt es nur auf dem Friedhof Lehe. | 2.257,00 € | 268,00 € | 2.525,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 2.23 und Ziffer 3.21 der Friedhofsgebührenordnung |
| Urnenwahlgrabstätte in gärtnerischer Lage, die ausschließlich vom Friedhof gepflegt wirdDer Tarif nennt 149,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Der Tariftext selbst sagt, dass diese Grabstätten ausschließlich vom Friedhof gepflegt werden. Paragraf 13 Absatz 5 der Friedhofsordnung nennt dieselben Gräber als geschlossene gärtnerische Anlagen, die vom Gartenbauamt gepflegt werden, und lässt dort nur eine liegende Platte von 50 mal 50 Zentimetern zu. | 4.307,00 € | 268,00 € | 4.575,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 2.24 und Ziffer 3.21 der Friedhofsgebührenordnung |
| Urnengrabstätte an einem Gemeinschaftsbaum einschließlich LiegeplatteDer Tarif nennt 66,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Nach Paragraf 6a Absatz 3 der Friedhofsordnung erfolgen Bepflanzung und Pflegemaßnahmen ausschließlich durch den Magistrat; eigene Bepflanzungsflächen sind nicht zulässig. Die Liegeplatte setzt der Magistrat nach Paragraf 6a Absatz 2 selbst. | 2.232,00 € | 268,00 € | 2.500,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 2.25 und Ziffer 3.21 der Friedhofsgebührenordnung |
| Urnengrabstätte an einem Familien- beziehungsweise PartnerbaumDer Tarif nennt 182,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Auch dieses Grab ist eine Baumgrabstätte, für die nach Paragraf 6a Absatz 3 der Friedhofsordnung Bepflanzung und Pflege ausschließlich beim Magistrat liegen. Nach Paragraf 6a Absatz 1 dürfen hier nur Angehörige einer Familie, Lebenspartner oder Freunde bestattet werden. | 5.132,00 € | 268,00 € | 5.400,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 2.26 und Ziffer 3.21 der Friedhofsgebührenordnung |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Beisetzung in einer Reihengrabstätte, Sarglänge 1,20 bis 2,05 Meter, mit Ausheben und Wiederverfüllen der Gruft und Eintragung im Register | 501,00 € | Paragraf 1 Ziffer 3.11 |
| Beisetzung in einer Reihengrabstätte, Sarglänge unter 1,20 Meter | 250,50 € | Paragraf 1 Ziffer 3.12 |
| Beisetzung in einer Wahlgrabstätte, Sarglänge 1,20 bis 2,05 Meter | 668,00 € | Paragraf 1 Ziffer 3.13 |
| Beisetzung in einer Wahlgrabstätte, Sarglänge unter 1,20 Meter | 334,00 € | Paragraf 1 Ziffer 3.14 |
| Beisetzung in einer Wahlgrabstätte in doppelter Tiefe, Sarglänge 1,20 bis 2,05 Meter | 835,00 € | Paragraf 1 Ziffer 3.15 |
| Beisetzung in einer Wahlgrabstätte in doppelter Tiefe, Sarglänge unter 1,20 Meter | 414,00 € | Paragraf 1 Ziffer 3.16 |
| Zuschlag für Särge, die das Normalmaß nach Paragraf 8 Absatz 4 der Friedhofsordnung überschreiten | 123,00 € | Paragraf 1 Ziffer 3.17 |
| Beisetzen einer Totgeburt oder eines Verstorbenen bis zum 1. Lebensjahr | 112,00 € | Paragraf 1 Ziffer 3.18 |
| Beisetzung einer Aschenurne auf einer Grabstätte für die Beisetzung von Aschen | 268,00 € | Paragraf 1 Ziffer 3.21 |
| Beisetzung einer Aschenurne in einer Gemeinschaftsanlage, anonymes Gräberfeld | 241,00 € | Paragraf 1 Ziffer 3.22 |
| Beisetzung einer Aschenurne auf einer Grabstätte für die Beisetzung von Leichen, einschließlich der notwendigen Ausgrabung der Asche bei einer späteren Erdbestattung | 308,00 € | Paragraf 1 Ziffer 3.23 |
| Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen je Beisetzung, Ruhefrist 25 Jahre | 582,00 € | Paragraf 1 Ziffer 5.1 |
| Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen je Beisetzung, Ruhefrist 15 Jahre | 349,00 € | Paragraf 1 Ziffer 5.2 |
| Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen je Beisetzung, Ruhefrist 7 Jahre | 163,00 € | Paragraf 1 Ziffer 5.3 |
| Zuschlag für Bestattungen, bei denen die Arbeiten außerhalb der Arbeitszeit der städtischen Bediensteten vorgenommen werden | 100 Prozent auf die Gebühren nach Ziffer 3.1 und 3.2 | Paragraf 1 Ziffer 3.3 |
| Ausbetten einer Leiche, Sarglänge 1,20 bis 2,05 Meter | 986,00 € | Paragraf 1 Ziffer 4.1 |
| Ausbetten einer Leiche, Sarglänge unter 1,20 Meter | 737,00 € | Paragraf 1 Ziffer 4.2 |
| Ausbetten einer Leiche anlässlich der Aufhebung eines Reihengräberfeldes | 737,00 € | Paragraf 1 Ziffer 4.3 |
| Zuschlag beim Ausbetten aus doppelter Tiefe oder bei Übermaßsärgen | 123,00 € | Paragraf 1 Ziffer 4.4 |
| Ausbetten einer Aschenurne | 310,00 € | Paragraf 1 Ziffer 4.5 |
| Einäscherung eines Erwachsenen einschließlich Gestellung einer Aschenurne | 339,00 € | Paragraf 1 Ziffer 6.1 |
| Einäscherung eines Kindes bis zu 10 Jahren einschließlich Gestellung einer Aschenurne | 168,00 € | Paragraf 1 Ziffer 6.2 |
| Aufbewahrung einer Leiche bis zur Bestattung | 50,00 € | Paragraf 1 Ziffer 7.1 |
| Aufbahrung einer Leiche in einer Einzelkammer bis zur Bestattung | 100,00 € | Paragraf 1 Ziffer 7.2 |
| Benutzung der Trauerhalle zu einer Trauerfeier einschließlich Grunddekoration, je angefangene Stunde | 190,00 € | Paragraf 1 Ziffer 7.3 |
| Grabmal aus Naturgestein: Genehmigung, laufende Standfestigkeitskontrolle und Entfernen nach Ablauf der Ruhefrist, je 100 Quadratzentimeter Ansichtsfläche | 2,90 € | Paragraf 1 Ziffer 8.11 |
| Grabmal aus Schmiedeeisen oder Bronze, je 100 Quadratzentimeter Ansichtsfläche | 1,50 € | Paragraf 1 Ziffer 8.12 |
| Grabmal aus Holz, je 100 Quadratzentimeter Ansichtsfläche | 1,05 € | Paragraf 1 Ziffer 8.13 |
| Liegeplatte aus Naturgestein, je 100 Quadratzentimeter Ansichtsfläche | 1,45 € | Paragraf 1 Ziffer 8.14 |
| Genehmigung zum Verlegen einer Grabbegrenzung bei Wahlgrabstätten und Entfernen nach Erlöschen des Nutzungsrechts, je Grabbegrenzung und Grabstätte | 73,00 € | Paragraf 1 Ziffer 8.2 |
| Umschreibung einer Grabstätte | 38,00 € | Paragraf 1 Ziffer 9.1 |
| Aufbewahrung einer Aschenurne nach Ablauf eines Monats, für jeden angefangenen Monat | 20,00 € | Paragraf 1 Ziffer 9.2 |
| Versand einer Aschenurne | 65,00 € | Paragraf 1 Ziffer 9.3 |
| Sonderleistungen, die der Tarif nicht erfasst | die tatsächlich anfallenden Kosten | Paragraf 1 Ziffer 9.4 |
| Genehmigung zur mehrmaligen gewerblichen Tätigkeit im Jahr auf den städtischen Friedhöfen | 28,00 € | Paragraf 1 Ziffer 10.1 |
| Genehmigung zur einmaligen gewerblichen Tätigkeit im Jahr auf einem städtischen Friedhof | 14,00 € | Paragraf 1 Ziffer 10.2 |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.158,00 €
Reihengrabstätte für die Beisetzung von Leichen in Bremerhaven, über 25 Jahre, das sind 326,32 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 1 Ziffer 1.10 und Ziffer 3.11 der Friedhofsgebührenordnung | 1.157,00 € |
| BestattungParagraf 1 Ziffer 3.11 | 501,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.658,00 € |
Der Tarif nennt 23,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Das günstigste Erdgrab in Bremerhaven. Nach Paragraf 10 Absatz 5 der Friedhofsordnung führt der Magistrat hier nur die mindestens erforderlichen Pflegearbeiten aus, also Erstherrichtung und Rasenschnitt; das Grabbeet von 90 mal 140 Zentimetern nach Paragraf 3 Absatz 2 bleibt bei den Angehörigen.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven, Ortsrecht Bremerhaven Gliederungsnummer 7/16, vom 23. Oktober 1997, Brem.GBl. Seite 603, Paragraf 1 neu gefasst durch Ortsgesetz vom 29.10.2024, Brem.GBl. Seite 808, in Kraft seit 01.12.2024. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Bremerhaven ist eine eigene Stadtgemeinde im Land Bremen und hat eigenes Ortsrecht. Diese Erfassung stützt sich ausschließlich auf das Ortsrecht Bremerhavens. Die Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen gilt hier nicht.
- Der Tarif weist die Überlassung von Grabstätten ausschließlich als Jahressatz aus. Die Ziffern 1 und 2 bestimmen, dass bei Reihengräbern nach der Ruhefrist und bei Wahlgräbern nach der Überlassungszeit gerechnet wird, jeweils nach Paragraf 4 Absatz 1 und Paragraf 5 Absätze 1, 3 und 4 der Friedhofsordnung. Wir rechnen deshalb Jahressatz mal 25 Jahre, beim Grab für Verstorbene bis zum 1. Lebensjahr mal 15 Jahre. Der Jahressatz steht bei jeder Grabart im Hinweis.
- Ziffer 5 erhebt je Beisetzung eine Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen: 582 Euro bei einer Ruhefrist von 25 Jahren, 349 Euro bei 15 Jahren. Sie ist von der Grabart unabhängig, fällt bei jeder Beisetzung zwingend an und deckt die gesamte Ruhefrist. Wir rechnen sie deshalb in die Nutzungsgebühr ein. Wer nur die Ziffern 1 und 2 liest, unterschätzt jedes Bremerhavener Grab um diesen Betrag.
- Ziffer 5.3 nennt zusätzlich 163 Euro bei einer Ruhefrist von 7 Jahren. Eine Ruhefrist von sieben Jahren kennt die geltende Friedhofsordnung nicht, Paragraf 4 Absatz 1 nennt nur 25 und 15 Jahre. Wir haben diesen Satz deshalb keiner Grabart zugeordnet und führen ihn nur unter den Bestattungsgebühren.
- Reihengrabstätten führen wir nicht als pflegefrei, und das ist die unsicherste Entscheidung dieser Erfassung. Paragraf 10 Absatz 5 der Friedhofsordnung sagt zwar, dass der Magistrat bei Reihengrabstätten die mindestens erforderlichen Pflegearbeiten ausführt, und nennt dafür Erstherrichtung und Rasenschnitt. Paragraf 10 Absatz 1 verlangt aber weiterhin, dass jede Grabstätte gärtnerisch angelegt, bepflanzt und gepflegt wird, und Paragraf 3 Absatz 2 weist dem Reihengrab für Leichen ein Grabbeet von 90 mal 140 Zentimetern zu. Die Stadt hält das Grab also frei von Wildwuchs, die Bepflanzung des Beetes bleibt bei den Angehörigen. Damit fehlt der Wortlaut, der die Pflege ganz auf die Stadt legt.
- Als pflegefrei führen wir genau vier Grabarten, jede mit Wortlaut. Das anonyme Gräberfeld nach Ziffer 2.11, weil nach Paragraf 3 Absatz 4 der Friedhofsordnung die Aschen einzeln ohne individuelle Kennzeichnung beigesetzt werden und es gar keine Grabstelle zu pflegen gibt. Die Urnenwahlgrabstätte nach Ziffer 2.24, weil der Tariftext selbst sagt, dass diese Gräber ausschließlich vom Friedhof gepflegt werden, und Paragraf 13 Absatz 5 der Friedhofsordnung dieselben Anlagen als vom Gartenbauamt gepflegt bezeichnet. Den Gemeinschaftsbaum nach Ziffer 2.25 und den Familien- beziehungsweise Partnerbaum nach Ziffer 2.26, weil Paragraf 6a Absatz 3 der Friedhofsordnung bestimmt, dass Bepflanzung und Pflegemaßnahmen ausschließlich durch den Magistrat erfolgen.
- Das Aschefeld nach Ziffer 2.12 führen wir nicht als pflegefrei. Die Friedhofsordnung verwendet den Begriff Aschefeld nirgends und sagt zur Pflege dieses Feldes nichts. Der Tarif ordnet es den Reihengrabstätten zu und nennt einen Eintrag auf einem Gedenkstein, also eine gemeinschaftliche Anlage mit Namensnennung. Anonym im Sinne von Paragraf 3 Absatz 4 ist es damit nicht, und ohne Wortlaut zur Pflege bleibt es bei nein.
- Der Ratgeber für den Trauerfall, den die Stadt herausgibt, nennt weitere Grabarten, deren Pflege das Gartenbauamt übernehme: Themengräber wie Rosenkreis, Schmetterlingskreis, Vier-Jahreszeiten-Kreis und Baumkreis sowie einen Urnenhain und Urnenwahlgräber im Rasen. Diese Namen kommen im Tarif nicht vor, und eine Broschüre ist keine Gebührenordnung. Wir haben deshalb keine weitere Grabart als pflegefrei geführt. Vermutlich sind die Themengräber und der Urnenhain die Gräber der Ziffer 2.24.
- Die Beisetzungsgebühr ist jeweils der schmalste Satz nach Ziffer 3.1 beziehungsweise Ziffer 3.2, also Ausheben und Wiederverfüllen der Gruft samt Eintragung im Register. Nicht enthalten sind die Trauerhalle mit 190 Euro je angefangener Stunde nach Ziffer 7.3, die Aufbahrung nach Ziffer 7.2 und der Zuschlag von 100 Prozent für Arbeiten außerhalb der Arbeitszeit nach Ziffer 3.3.
- Die Einäscherung nach Ziffer 6 mit 339 Euro für Erwachsene ist in den Urnenpreisen nicht enthalten. Sie ist eine Leistung des städtischen Krematoriums auf dem Friedhof Spadener Höhe und keine Beisetzungsgebühr.
- Bei Wahlgrabstätten in doppelter Tiefe setzen wir die Beisetzungsgebühr nach Ziffer 3.15 mit 835 Euro an, also den Satz der ersten, tiefen Beisetzung. Die zweite Beisetzung in derselben Grabstelle kostet nach Ziffer 3.13 nur 668 Euro.
- Die Wulsdorfer A-, B- und CC-Gräber nach den Ziffern 1.211 bis 1.213 und 1.311 bis 1.313 werden je Grabstätte abgerechnet, nicht je Grabstelle. Ein A-Grab umfasst bis zu achtzehn Grabstellen. Alle übrigen Erdwahlgrabstätten rechnet der Tarif dagegen ausdrücklich je Grabstelle ab.
- Die Gebühr für ein Grabmal nach Ziffer 8.1 richtet sich nach der Ansichtsfläche und steckt in keinem Grabpreis. Sie deckt Genehmigung, laufende Standfestigkeitskontrolle und das Entfernen des Grabmales nach Ablauf der Ruhefrist ab und beträgt bei Naturgestein 2,90 Euro je 100 Quadratzentimeter.
- Einen eigenen Verlängerungstarif nennt die Gebührenordnung nicht. Nach Paragraf 5 Absatz 4 der Friedhofsordnung ist das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auf Antrag um mindestens fünf und höchstens 25 Jahre zu verlängern, nach Paragraf 5 Absatz 3 bei jeder weiteren Beisetzung bis zum Ablauf der Ruhezeit. Weil der Tarif ohnehin Jahressätze nennt, wird die Verlängerung mit demselben Jahressatz berechnet. Reihengräber sind nicht verlängerbar.
- Ehrengrabstätten nach Paragraf 3 Absatz 5 der Friedhofsordnung und das Ausbringen oder Ausstreuen von Asche nach Paragraf 3 Absatz 1 haben keinen eigenen Tarif und fehlen deshalb hier.
- Die Friedhofsordnung stammt vom 10. Dezember 1992 und wurde zuletzt am 30.04.2015 geändert, ist also älter als drei Jahre. Sie ist trotzdem die geltende Fassung; die Gebührenordnung selbst ist mit Wirkung vom 01.12.2024 aktuell. Der Familien- beziehungsweise Partnerbaum nach Ziffer 2.26 wird seit dieser Neufassung mit einem einzigen Jahressatz geführt, die bis zum 30.11.2024 geltende Fassung staffelte ihn noch nach dem Stammumfang des Baumes.
- Die Gebührenordnung gilt für die städtischen Friedhöfe Bremerhavens, also Lehe I bis III, Spadener Höhe und Wulsdorf sowie den vom Gartenbauamt verwalteten israelitischen Friedhof. Für Friedhöfe anderer Träger im Stadtgebiet gelten deren eigene Ordnungen, die wir hier nicht erfassen.
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Quellen und Stand
- Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven, Ortsrecht Bremerhaven Gliederungsnummer 7/16 vom 23. Oktober 1997, Brem.GBl. Seite 603, Paragraf 1 neu gefasst durch Ortsgesetz vom 29.10.2024, Brem.GBl. Seite 808, in Kraft seit 01.12.2024
- Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven, vollständiger Gebührentarif als PDF-Ausgabe des Transparenzportals Bremen geltende Fassung mit Inkrafttreten 01.12.2024
- Friedhofsordnung für die städtischen Friedhöfe in Bremerhaven, Ortsrecht Bremerhaven Gliederungsnummer 7/14 vom 10. Dezember 1992, Brem.GBl. Seite 653, zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 30.04.2015, Brem.GBl. Seite 312, in Kraft seit 23.05.2015
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.