Bremerhaven, Bremen, AGS 04012000
Friedhofsgebühren in Bremerhaven, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven, Ortsrecht Bremerhaven Gliederungsnummer 7/16, vom 23. Oktober 1997, Brem.GBl. Seite 603, Paragraf 1 neu gefasst durch Ortsgesetz vom 29.10.2024, Brem.GBl. Seite 808, in Kraft seit 01.12.2024. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Bremerhaven und nicht für einzelne. Träger ist Magistrat der Stadt Bremerhaven, Gartenbauamt.
- 641,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 11.967,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 25
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung und Aschenbeisetzung, allgemein
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum 1. Lebensjahr, lebendgeborene, mit Beisetzung
Wahlgrabstätte in doppelter Tiefe auf dem Friedhof Wulsdorf, sechsstellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder zwölf- bis achtzehnstellig, A-Gräber, mit Beisetzung
Paragraf 4 Absatz 1 der Friedhofsordnung
Was ein Grab in Bremerhaven kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
15 Grabarten für die Erdbestattung in Bremerhaven
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für die Beisetzung von LeichenDer Tarif nennt 23,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Das günstigste Erdgrab in Bremerhaven. Nach Paragraf 10 Absatz 5 der Friedhofsordnung führt der Magistrat hier nur die mindestens erforderlichen Pflegearbeiten aus, also Erstherrichtung und Rasenschnitt; das Grabbeet von 90 mal 140 Zentimetern nach Paragraf 3 Absatz 2 bleibt bei den Angehörigen. | 1.157,00 € | 501,00 € | 1.658,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 1.10 und Ziffer 3.11 der Friedhofsgebührenordnung |
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum 1. Lebensjahr, lebendgeboreneDer Tarif nennt 12,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 15 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 349,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 4 Absatz 1 der Friedhofsordnung 15 Jahre, weil der Verstorbene das 10. Lebensjahr nicht vollendet hat. | 529,00 € | 112,00 € | 641,00 € | 15 J. | Paragraf 1 Ziffer 1.11 und Ziffer 3.18 der Friedhofsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte mit Nutzungsmöglichkeit nur in einfacher Tiefe, in normaler Lage, je GrabstelleDer Tarif nennt 45,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Nach Paragraf 10 Absatz 4 der Friedhofsordnung obliegt die Grabpflege bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten. | 1.707,00 € | 668,00 € | 2.375,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 1.201 und Ziffer 3.13 der Friedhofsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in einfacher Tiefe am Hauptweg, nur Friedhof Lehe, je GrabstelleDer Tarif nennt 53,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Diese Lage gibt es nur auf dem Friedhof Lehe. | 1.907,00 € | 668,00 € | 2.575,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 1.202 und Ziffer 3.13 der Friedhofsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in einfacher Tiefe in Einzellage, je GrabstelleDer Tarif nennt 53,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. | 1.907,00 € | 668,00 € | 2.575,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 1.203 und Ziffer 3.13 der Friedhofsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in einfacher Tiefe in gärtnerischer oder besonderer Lage, je GrabstelleDer Tarif nennt 62,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Anders als bei der Urnenwahlgrabstätte nach Ziffer 2.24 sagt der Tarif hier nicht, dass der Friedhof die Pflege übernimmt. Die gärtnerische Lage beschreibt nur den Ort. | 2.132,00 € | 668,00 € | 2.800,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 1.204 und Ziffer 3.13 der Friedhofsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in einfacher Tiefe auf dem Friedhof Wulsdorf, zweistellig, ausnahmsweise dreistellig, CC-GräberDer Tarif nennt 85,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit zwei Grabstellen, nicht je Grabstelle. | 2.707,00 € | 668,00 € | 3.375,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 1.211 und Ziffer 3.13 der Friedhofsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in einfacher Tiefe auf dem Friedhof Wulsdorf, dreistellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder sechsstellig, B-GräberDer Tarif nennt 180,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte. | 5.082,00 € | 668,00 € | 5.750,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 1.212 und Ziffer 3.13 der Friedhofsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in einfacher Tiefe auf dem Friedhof Wulsdorf, sechsstellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder zwölf- bis achtzehnstellig, A-GräberDer Tarif nennt 360,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, die bis zu achtzehn Grabstellen umfasst. | 9.582,00 € | 668,00 € | 10.250,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 1.213 und Ziffer 3.13 der Friedhofsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte mit Nutzungsmöglichkeit in doppelter Tiefe, in normaler Lage, je GrabstelleDer Tarif nennt 49,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. In doppelter Tiefe nimmt eine Grabstelle nach Paragraf 4 Absatz 2 der Friedhofsordnung zwei Leichen auf. Wir setzen die Beisetzungsgebühr der ersten, tiefen Beisetzung an; die zweite kostet nach Ziffer 3.13 nur 668 Euro. | 1.807,00 € | 835,00 € | 2.642,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 1.301 und Ziffer 3.15 der Friedhofsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in doppelter Tiefe in Einzellage, je GrabstelleDer Tarif nennt 60,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. | 2.082,00 € | 835,00 € | 2.917,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 1.302 und Ziffer 3.15 der Friedhofsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in doppelter Tiefe in gärtnerischer oder besonderer Lage, je GrabstelleDer Tarif nennt 72,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. | 2.382,00 € | 835,00 € | 3.217,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 1.303 und Ziffer 3.15 der Friedhofsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in doppelter Tiefe auf dem Friedhof Wulsdorf, zweistellig, ausnahmsweise dreistellig, CC-GräberDer Tarif nennt 98,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte. | 3.032,00 € | 835,00 € | 3.867,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 1.311 und Ziffer 3.15 der Friedhofsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in doppelter Tiefe auf dem Friedhof Wulsdorf, dreistellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder sechsstellig, B-GräberDer Tarif nennt 211,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte. | 5.857,00 € | 835,00 € | 6.692,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 1.312 und Ziffer 3.15 der Friedhofsgebührenordnung |
| Wahlgrabstätte in doppelter Tiefe auf dem Friedhof Wulsdorf, sechsstellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder zwölf- bis achtzehnstellig, A-GräberDer Tarif nennt 422,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Das teuerste Grab im Tarif. Der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit bis zu achtzehn Grabstellen. | 11.132,00 € | 835,00 € | 11.967,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 1.313 und Ziffer 3.15 der Friedhofsgebührenordnung |
10 Grabarten für die Urne in Bremerhaven
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für die Beisetzung von AschenDer Tarif nennt 21,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. In einer Reihengrabstätte für Aschen dürfen nach Paragraf 4 Absatz 2 der Friedhofsordnung bis zu vier Aschen zur gleichen Zeit beigesetzt werden. Die Pflege regelt Paragraf 10 Absatz 5 nur als Mindestmaß, deshalb führen wir das Grab nicht als pflegefrei. | 1.107,00 € | 268,00 € | 1.375,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 2.10 und Ziffer 3.21 der Friedhofsgebührenordnung |
| Grab in Gemeinschaftsanlagen, anonymes GräberfeldDer Tarif nennt 13,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Das günstigste Grab in Bremerhaven. Nach Paragraf 3 Absatz 4 der Friedhofsordnung werden die Aschen einzeln ohne individuelle Kennzeichnung beigesetzt, es gibt also keine Grabstelle zu pflegen. Nach Paragraf 7 Absatz 6 findet die Beisetzung ohne Angehörige statt. | 907,00 € | 241,00 € | 1.148,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 2.11 und Ziffer 3.22 der Friedhofsgebührenordnung |
| Aschefeld einschließlich Eintrag auf einem GedenksteinDer Tarif nennt 44,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Der Tarif führt das Aschefeld unter den Reihengrabstätten. Die Friedhofsordnung verwendet den Begriff nicht und sagt zur Pflege dieses Feldes nichts, deshalb führen wir es nicht als pflegefrei. | 1.682,00 € | 268,00 € | 1.950,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 2.12 und Ziffer 3.21 der Friedhofsgebührenordnung |
| Urnenwahlgrabstätte in normaler LageDer Tarif nennt 38,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Nach Paragraf 10 Absatz 4 der Friedhofsordnung obliegt die Grabpflege dem Nutzungsberechtigten. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu sechs Aschen beigesetzt werden. | 1.532,00 € | 268,00 € | 1.800,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 2.20 und Ziffer 3.21 der Friedhofsgebührenordnung |
| Urnenwahlgrabstätte in EinzellageDer Tarif nennt 47,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. | 1.757,00 € | 268,00 € | 2.025,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 2.21 und Ziffer 3.21 der Friedhofsgebührenordnung |
| Urnenwahlgrabstätte in besonderer LageDer Tarif nennt 56,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. | 1.982,00 € | 268,00 € | 2.250,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 2.22 und Ziffer 3.21 der Friedhofsgebührenordnung |
| Urnenwahlgrabstätte am Hauptweg, zweistellig, nur Friedhof LeheDer Tarif nennt 67,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Der Betrag gilt für die zweistellige Grabstätte. Diese Lage gibt es nur auf dem Friedhof Lehe. | 2.257,00 € | 268,00 € | 2.525,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 2.23 und Ziffer 3.21 der Friedhofsgebührenordnung |
| Urnenwahlgrabstätte in gärtnerischer Lage, die ausschließlich vom Friedhof gepflegt wirdDer Tarif nennt 149,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Der Tariftext selbst sagt, dass diese Grabstätten ausschließlich vom Friedhof gepflegt werden. Paragraf 13 Absatz 5 der Friedhofsordnung nennt dieselben Gräber als geschlossene gärtnerische Anlagen, die vom Gartenbauamt gepflegt werden, und lässt dort nur eine liegende Platte von 50 mal 50 Zentimetern zu. | 4.307,00 € | 268,00 € | 4.575,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 2.24 und Ziffer 3.21 der Friedhofsgebührenordnung |
| Urnengrabstätte an einem Gemeinschaftsbaum einschließlich LiegeplatteDer Tarif nennt 66,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Nach Paragraf 6a Absatz 3 der Friedhofsordnung erfolgen Bepflanzung und Pflegemaßnahmen ausschließlich durch den Magistrat; eigene Bepflanzungsflächen sind nicht zulässig. Die Liegeplatte setzt der Magistrat nach Paragraf 6a Absatz 2 selbst. | 2.232,00 € | 268,00 € | 2.500,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 2.25 und Ziffer 3.21 der Friedhofsgebührenordnung |
| Urnengrabstätte an einem Familien- beziehungsweise PartnerbaumDer Tarif nennt 182,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Auch dieses Grab ist eine Baumgrabstätte, für die nach Paragraf 6a Absatz 3 der Friedhofsordnung Bepflanzung und Pflege ausschließlich beim Magistrat liegen. Nach Paragraf 6a Absatz 1 dürfen hier nur Angehörige einer Familie, Lebenspartner oder Freunde bestattet werden. | 5.132,00 € | 268,00 € | 5.400,00 € | 25 J. | Paragraf 1 Ziffer 2.26 und Ziffer 3.21 der Friedhofsgebührenordnung |
36 weitere Gebühren in der Satzung von Bremerhaven
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Beisetzung in einer Reihengrabstätte, Sarglänge 1,20 bis 2,05 Meter, mit Ausheben und Wiederverfüllen der Gruft und Eintragung im Register | 501,00 € | Paragraf 1 Ziffer 3.11 |
| Beisetzung in einer Reihengrabstätte, Sarglänge unter 1,20 Meter | 250,50 € | Paragraf 1 Ziffer 3.12 |
| Beisetzung in einer Wahlgrabstätte, Sarglänge 1,20 bis 2,05 Meter | 668,00 € | Paragraf 1 Ziffer 3.13 |
| Beisetzung in einer Wahlgrabstätte, Sarglänge unter 1,20 Meter | 334,00 € | Paragraf 1 Ziffer 3.14 |
| Beisetzung in einer Wahlgrabstätte in doppelter Tiefe, Sarglänge 1,20 bis 2,05 Meter | 835,00 € | Paragraf 1 Ziffer 3.15 |
| Beisetzung in einer Wahlgrabstätte in doppelter Tiefe, Sarglänge unter 1,20 Meter | 414,00 € | Paragraf 1 Ziffer 3.16 |
| Zuschlag für Särge, die das Normalmaß nach Paragraf 8 Absatz 4 der Friedhofsordnung überschreiten | 123,00 € | Paragraf 1 Ziffer 3.17 |
| Beisetzen einer Totgeburt oder eines Verstorbenen bis zum 1. Lebensjahr | 112,00 € | Paragraf 1 Ziffer 3.18 |
| Beisetzung einer Aschenurne auf einer Grabstätte für die Beisetzung von Aschen | 268,00 € | Paragraf 1 Ziffer 3.21 |
| Beisetzung einer Aschenurne in einer Gemeinschaftsanlage, anonymes Gräberfeld | 241,00 € | Paragraf 1 Ziffer 3.22 |
| Beisetzung einer Aschenurne auf einer Grabstätte für die Beisetzung von Leichen, einschließlich der notwendigen Ausgrabung der Asche bei einer späteren Erdbestattung | 308,00 € | Paragraf 1 Ziffer 3.23 |
| Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen je Beisetzung, Ruhefrist 25 Jahre | 582,00 € | Paragraf 1 Ziffer 5.1 |
| Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen je Beisetzung, Ruhefrist 15 Jahre | 349,00 € | Paragraf 1 Ziffer 5.2 |
| Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen je Beisetzung, Ruhefrist 7 Jahre | 163,00 € | Paragraf 1 Ziffer 5.3 |
| Zuschlag für Bestattungen, bei denen die Arbeiten außerhalb der Arbeitszeit der städtischen Bediensteten vorgenommen werden | 100 Prozent auf die Gebühren nach Ziffer 3.1 und 3.2 | Paragraf 1 Ziffer 3.3 |
| Ausbetten einer Leiche, Sarglänge 1,20 bis 2,05 Meter | 986,00 € | Paragraf 1 Ziffer 4.1 |
| Ausbetten einer Leiche, Sarglänge unter 1,20 Meter | 737,00 € | Paragraf 1 Ziffer 4.2 |
| Ausbetten einer Leiche anlässlich der Aufhebung eines Reihengräberfeldes | 737,00 € | Paragraf 1 Ziffer 4.3 |
| Zuschlag beim Ausbetten aus doppelter Tiefe oder bei Übermaßsärgen | 123,00 € | Paragraf 1 Ziffer 4.4 |
| Ausbetten einer Aschenurne | 310,00 € | Paragraf 1 Ziffer 4.5 |
| Einäscherung eines Erwachsenen einschließlich Gestellung einer Aschenurne | 339,00 € | Paragraf 1 Ziffer 6.1 |
| Einäscherung eines Kindes bis zu 10 Jahren einschließlich Gestellung einer Aschenurne | 168,00 € | Paragraf 1 Ziffer 6.2 |
| Aufbewahrung einer Leiche bis zur Bestattung | 50,00 € | Paragraf 1 Ziffer 7.1 |
| Aufbahrung einer Leiche in einer Einzelkammer bis zur Bestattung | 100,00 € | Paragraf 1 Ziffer 7.2 |
| Benutzung der Trauerhalle zu einer Trauerfeier einschließlich Grunddekoration, je angefangene Stunde | 190,00 € | Paragraf 1 Ziffer 7.3 |
| Grabmal aus Naturgestein: Genehmigung, laufende Standfestigkeitskontrolle und Entfernen nach Ablauf der Ruhefrist, je 100 Quadratzentimeter Ansichtsfläche | 2,90 € | Paragraf 1 Ziffer 8.11 |
| Grabmal aus Schmiedeeisen oder Bronze, je 100 Quadratzentimeter Ansichtsfläche | 1,50 € | Paragraf 1 Ziffer 8.12 |
| Grabmal aus Holz, je 100 Quadratzentimeter Ansichtsfläche | 1,05 € | Paragraf 1 Ziffer 8.13 |
| Liegeplatte aus Naturgestein, je 100 Quadratzentimeter Ansichtsfläche | 1,45 € | Paragraf 1 Ziffer 8.14 |
| Genehmigung zum Verlegen einer Grabbegrenzung bei Wahlgrabstätten und Entfernen nach Erlöschen des Nutzungsrechts, je Grabbegrenzung und Grabstätte | 73,00 € | Paragraf 1 Ziffer 8.2 |
| Umschreibung einer Grabstätte | 38,00 € | Paragraf 1 Ziffer 9.1 |
| Aufbewahrung einer Aschenurne nach Ablauf eines Monats, für jeden angefangenen Monat | 20,00 € | Paragraf 1 Ziffer 9.2 |
| Versand einer Aschenurne | 65,00 € | Paragraf 1 Ziffer 9.3 |
| Sonderleistungen, die der Tarif nicht erfasst | die tatsächlich anfallenden Kosten | Paragraf 1 Ziffer 9.4 |
| Genehmigung zur mehrmaligen gewerblichen Tätigkeit im Jahr auf den städtischen Friedhöfen | 28,00 € | Paragraf 1 Ziffer 10.1 |
| Genehmigung zur einmaligen gewerblichen Tätigkeit im Jahr auf einem städtischen Friedhof | 14,00 € | Paragraf 1 Ziffer 10.2 |
Was ein Grab in Bremerhaven über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.158,00 €
Reihengrabstätte für die Beisetzung von Leichen in Bremerhaven, über 25 Jahre, das sind 326,32 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 1 Ziffer 1.10 und Ziffer 3.11 der Friedhofsgebührenordnung | 1.157,00 € |
| BestattungParagraf 1 Ziffer 3.11 | 501,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.658,00 € |
Der Tarif nennt 23,00 Euro je Jahr. Wir rechnen sie auf die 25 Jahre hoch und schlagen die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen von 582,00 Euro nach Ziffer 5 auf, die je Beisetzung zwingend anfällt. Das günstigste Erdgrab in Bremerhaven. Nach Paragraf 10 Absatz 5 der Friedhofsordnung führt der Magistrat hier nur die mindestens erforderlichen Pflegearbeiten aus, also Erstherrichtung und Rasenschnitt; das Grabbeet von 90 mal 140 Zentimetern nach Paragraf 3 Absatz 2 bleibt bei den Angehörigen.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven, Ortsrecht Bremerhaven Gliederungsnummer 7/16, vom 23. Oktober 1997, Brem.GBl. Seite 603, Paragraf 1 neu gefasst durch Ortsgesetz vom 29.10.2024, Brem.GBl. Seite 808, in Kraft seit 01.12.2024. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
17 Fragen, die die Satzung von Bremerhaven offenlässt
- Bremerhaven ist eine eigene Stadtgemeinde im Land Bremen und hat eigenes Ortsrecht. Diese Erfassung stützt sich ausschließlich auf das Ortsrecht Bremerhavens. Die Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen gilt hier nicht.
- Der Tarif weist die Überlassung von Grabstätten ausschließlich als Jahressatz aus. Die Ziffern 1 und 2 bestimmen, dass bei Reihengräbern nach der Ruhefrist und bei Wahlgräbern nach der Überlassungszeit gerechnet wird, jeweils nach Paragraf 4 Absatz 1 und Paragraf 5 Absätze 1, 3 und 4 der Friedhofsordnung. Wir rechnen deshalb Jahressatz mal 25 Jahre, beim Grab für Verstorbene bis zum 1. Lebensjahr mal 15 Jahre. Der Jahressatz steht bei jeder Grabart im Hinweis.
- Ziffer 5 erhebt je Beisetzung eine Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen: 582 Euro bei einer Ruhefrist von 25 Jahren, 349 Euro bei 15 Jahren. Sie ist von der Grabart unabhängig, fällt bei jeder Beisetzung zwingend an und deckt die gesamte Ruhefrist. Wir rechnen sie deshalb in die Nutzungsgebühr ein. Wer nur die Ziffern 1 und 2 liest, unterschätzt jedes Bremerhavener Grab um diesen Betrag.
- Ziffer 5.3 nennt zusätzlich 163 Euro bei einer Ruhefrist von 7 Jahren. Eine Ruhefrist von sieben Jahren kennt die geltende Friedhofsordnung nicht, Paragraf 4 Absatz 1 nennt nur 25 und 15 Jahre. Wir haben diesen Satz deshalb keiner Grabart zugeordnet und führen ihn nur unter den Bestattungsgebühren.
- Reihengrabstätten führen wir nicht als pflegefrei, und das ist die unsicherste Entscheidung dieser Erfassung. Paragraf 10 Absatz 5 der Friedhofsordnung sagt zwar, dass der Magistrat bei Reihengrabstätten die mindestens erforderlichen Pflegearbeiten ausführt, und nennt dafür Erstherrichtung und Rasenschnitt. Paragraf 10 Absatz 1 verlangt aber weiterhin, dass jede Grabstätte gärtnerisch angelegt, bepflanzt und gepflegt wird, und Paragraf 3 Absatz 2 weist dem Reihengrab für Leichen ein Grabbeet von 90 mal 140 Zentimetern zu. Die Stadt hält das Grab also frei von Wildwuchs, die Bepflanzung des Beetes bleibt bei den Angehörigen. Damit fehlt der Wortlaut, der die Pflege ganz auf die Stadt legt.
- Als pflegefrei führen wir genau vier Grabarten, jede mit Wortlaut. Das anonyme Gräberfeld nach Ziffer 2.11, weil nach Paragraf 3 Absatz 4 der Friedhofsordnung die Aschen einzeln ohne individuelle Kennzeichnung beigesetzt werden und es gar keine Grabstelle zu pflegen gibt. Die Urnenwahlgrabstätte nach Ziffer 2.24, weil der Tariftext selbst sagt, dass diese Gräber ausschließlich vom Friedhof gepflegt werden, und Paragraf 13 Absatz 5 der Friedhofsordnung dieselben Anlagen als vom Gartenbauamt gepflegt bezeichnet. Den Gemeinschaftsbaum nach Ziffer 2.25 und den Familien- beziehungsweise Partnerbaum nach Ziffer 2.26, weil Paragraf 6a Absatz 3 der Friedhofsordnung bestimmt, dass Bepflanzung und Pflegemaßnahmen ausschließlich durch den Magistrat erfolgen.
- Das Aschefeld nach Ziffer 2.12 führen wir nicht als pflegefrei. Die Friedhofsordnung verwendet den Begriff Aschefeld nirgends und sagt zur Pflege dieses Feldes nichts. Der Tarif ordnet es den Reihengrabstätten zu und nennt einen Eintrag auf einem Gedenkstein, also eine gemeinschaftliche Anlage mit Namensnennung. Anonym im Sinne von Paragraf 3 Absatz 4 ist es damit nicht, und ohne Wortlaut zur Pflege bleibt es bei nein.
- Der Ratgeber für den Trauerfall, den die Stadt herausgibt, nennt weitere Grabarten, deren Pflege das Gartenbauamt übernehme: Themengräber wie Rosenkreis, Schmetterlingskreis, Vier-Jahreszeiten-Kreis und Baumkreis sowie einen Urnenhain und Urnenwahlgräber im Rasen. Diese Namen kommen im Tarif nicht vor, und eine Broschüre ist keine Gebührenordnung. Wir haben deshalb keine weitere Grabart als pflegefrei geführt. Vermutlich sind die Themengräber und der Urnenhain die Gräber der Ziffer 2.24.
- Die Beisetzungsgebühr ist jeweils der schmalste Satz nach Ziffer 3.1 beziehungsweise Ziffer 3.2, also Ausheben und Wiederverfüllen der Gruft samt Eintragung im Register. Nicht enthalten sind die Trauerhalle mit 190 Euro je angefangener Stunde nach Ziffer 7.3, die Aufbahrung nach Ziffer 7.2 und der Zuschlag von 100 Prozent für Arbeiten außerhalb der Arbeitszeit nach Ziffer 3.3.
- Die Einäscherung nach Ziffer 6 mit 339 Euro für Erwachsene ist in den Urnenpreisen nicht enthalten. Sie ist eine Leistung des städtischen Krematoriums auf dem Friedhof Spadener Höhe und keine Beisetzungsgebühr.
- Bei Wahlgrabstätten in doppelter Tiefe setzen wir die Beisetzungsgebühr nach Ziffer 3.15 mit 835 Euro an, also den Satz der ersten, tiefen Beisetzung. Die zweite Beisetzung in derselben Grabstelle kostet nach Ziffer 3.13 nur 668 Euro.
- Die Wulsdorfer A-, B- und CC-Gräber nach den Ziffern 1.211 bis 1.213 und 1.311 bis 1.313 werden je Grabstätte abgerechnet, nicht je Grabstelle. Ein A-Grab umfasst bis zu achtzehn Grabstellen. Alle übrigen Erdwahlgrabstätten rechnet der Tarif dagegen ausdrücklich je Grabstelle ab.
- Die Gebühr für ein Grabmal nach Ziffer 8.1 richtet sich nach der Ansichtsfläche und steckt in keinem Grabpreis. Sie deckt Genehmigung, laufende Standfestigkeitskontrolle und das Entfernen des Grabmales nach Ablauf der Ruhefrist ab und beträgt bei Naturgestein 2,90 Euro je 100 Quadratzentimeter.
- Einen eigenen Verlängerungstarif nennt die Gebührenordnung nicht. Nach Paragraf 5 Absatz 4 der Friedhofsordnung ist das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auf Antrag um mindestens fünf und höchstens 25 Jahre zu verlängern, nach Paragraf 5 Absatz 3 bei jeder weiteren Beisetzung bis zum Ablauf der Ruhezeit. Weil der Tarif ohnehin Jahressätze nennt, wird die Verlängerung mit demselben Jahressatz berechnet. Reihengräber sind nicht verlängerbar.
- Ehrengrabstätten nach Paragraf 3 Absatz 5 der Friedhofsordnung und das Ausbringen oder Ausstreuen von Asche nach Paragraf 3 Absatz 1 haben keinen eigenen Tarif und fehlen deshalb hier.
- Die Friedhofsordnung stammt vom 10. Dezember 1992 und wurde zuletzt am 30.04.2015 geändert, ist also älter als drei Jahre. Sie ist trotzdem die geltende Fassung; die Gebührenordnung selbst ist mit Wirkung vom 01.12.2024 aktuell. Der Familien- beziehungsweise Partnerbaum nach Ziffer 2.26 wird seit dieser Neufassung mit einem einzigen Jahressatz geführt, die bis zum 30.11.2024 geltende Fassung staffelte ihn noch nach dem Stammumfang des Baumes.
- Die Gebührenordnung gilt für die städtischen Friedhöfe Bremerhavens, also Lehe I bis III, Spadener Höhe und Wulsdorf sowie den vom Gartenbauamt verwalteten israelitischen Friedhof. Für Friedhöfe anderer Träger im Stadtgebiet gelten deren eigene Ordnungen, die wir hier nicht erfassen.
Friedhöfe in Bremerhaven und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 8 Friedhöfe in BremerhavenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven, Ortsrecht Bremerhaven Gliederungsnummer 7/16 vom 23. Oktober 1997, Brem.GBl. Seite 603, Paragraf 1 neu gefasst durch Ortsgesetz vom 29.10.2024, Brem.GBl. Seite 808, in Kraft seit 01.12.2024
- Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven, vollständiger Gebührentarif als PDF-Ausgabe des Transparenzportals Bremen geltende Fassung mit Inkrafttreten 01.12.2024
- Friedhofsordnung für die städtischen Friedhöfe in Bremerhaven, Ortsrecht Bremerhaven Gliederungsnummer 7/14 vom 10. Dezember 1992, Brem.GBl. Seite 653, zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 30.04.2015, Brem.GBl. Seite 312, in Kraft seit 23.05.2015
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.