Herne · Nordrhein-Westfalen · AGS 05916000
Friedhofsgebühren Herne: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der öffentlichen Friedhöfe der Stadt Herne, Friedhofsgebührensatzung, Herner Ortsrecht Nummer 6.05, mit dem Gebührentarif als Bestandteil der Satzung, vom 22.12.1975, zuletzt geändert durch die 32. Änderungssatzung vom 11.12.2024, bekannt gemacht im Amtsblatt Nummer 58/2024 vom 20.12.2024, gültig ab 01.01.2025. Die Sätze gelten für alle 19 Friedhöfe der Stadt Herne, Fachbereich Stadtgrün, nicht für einzelne.
- 845,00 €
- Günstigstes Grab
- 4.704,00 €
- Teuerstes Grab
- 16
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Erdbestattung Verstorbener über fünf Jahre im Reihengrab
Urnenstelle im Innen-Kolumbarium, Gemeinschaftsanlage
Wahlgrabstätte am Weg, je Grabstelle
Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Herne kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 8 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Verstorbene über fünf JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Herne. Der Preis setzt sich aus 2.341,00 Euro Überlassung und 370,09 Euro für die erstmalige Herrichtung zusammen, die nach Paragraf 32 Absatz 1 der Friedhofssatzung die Friedhofsverwaltung ausführt. Ein Reihengrab kann nach Paragraf 14 Absatz 5 nicht verlängert werden. | 2.711,09 € | 486,00 € | 3.197,09 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 5.1.1, Ziffer 6.1.1 und Ziffer 1.1.1.1, Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Reihengrabstätte für Verstorbene über fünf Jahre mit RaseneinsaatNicht pflegefrei. Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung überträgt die Rasenpflege nur bei Urnenreihengräbern auf den Friedhofsträger; für Erdgräber bleibt es bei Paragraf 32 Absatz 3, wonach die Angehörigen bis zum Ablauf der Ruhefrist pflegen. Die Raseneinsaat selbst darf nach Paragraf 32 Absatz 3 nur die Stadt vornehmen, und auf solchen Gräbern ist nach Paragraf 32 Absatz 8 kein Grabschmuck zulässig. | 2.721,80 € | 486,00 € | 3.207,80 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 5.1.1, Ziffer 6.1.2 und Ziffer 1.1.1.1, Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Grabkammer-Reihengrabstätte für Verstorbene über fünf JahreUnterirdische Grabkammer in nach unten hin offener Bauweise auf dem Baukauer Friedhof und dem Südfriedhof. Die Nutzungszeit beträgt nach Paragraf 18 Absatz 1 nur zwölf Jahre. Wiederbelegt werden darf erst, wenn der Amtsarzt nach Paragraf 19 Absatz 1 die vollständige Zersetzung festgestellt hat. | 2.216,24 € | 357,00 € | 2.573,24 € | 12 J. | Gebührentarif Ziffer 5.1.2, Ziffer 6.1.3 und Ziffer 1.1.1.2, Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Grabkammer-Reihengrabstätte für Verstorbene über fünf Jahre mit RaseneinsaatNicht pflegefrei, aus demselben Grund wie das Reihengrab mit Raseneinsaat: Die Pflegeübernahme des Paragrafen 16 Absatz 5 gilt allein für Urnenreihengräber. | 2.226,95 € | 357,00 € | 2.583,95 € | 12 J. | Gebührentarif Ziffer 5.1.2, Ziffer 6.1.4 und Ziffer 1.1.1.2, Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zu fünf JahrenNach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a nimmt diese Grabart auch Tot- und Fehlgeburten auf. Die Ruhezeit beträgt hier abweichend 20 Jahre. | 1.993,10 € | 345,00 € | 2.338,10 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 5.1.3, Ziffer 6.1.5 und Ziffer 1.1.1.3, Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zu fünf Jahren mit Raseneinsaat | 1.996,67 € | 345,00 € | 2.341,67 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 5.1.3, Ziffer 6.1.6 und Ziffer 1.1.1.3, Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Wahlgrabstätte am Weg, je GrabstelleDas teuerste Erdgrab der Stadt. Eine Gebühr für die erstmalige Herrichtung fällt hier nicht an, weil sich die nutzungsberechtigte Person nach Paragraf 15 Absatz 2 selbst zur Herrichtung und laufenden Pflege verpflichtet. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 5.3.1 je Jahr und Grabstelle 123,60 Euro. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 15 Absatz 4 nur 25 Jahre, die Nutzungszeit aber 30 Jahre. | 3.708,00 € | 996,00 € | 4.704,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 5.2.1 und Ziffer 1.1.2.1, Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Wahlgrabstätte im Feld, je GrabstelleEnthält 421,26 Euro für die erstmalige Herrichtung nach Ziffer 6.2, die nach Paragraf 32 Absatz 1 die Friedhofsverwaltung ausführt. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 5.3.2 je Jahr und Grabstelle 93,20 Euro; 30 Jahre ergeben genau die 2.796,00 Euro der Überlassungsgebühr. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 15 Absatz 4 nur 25 Jahre, die Nutzungszeit aber 30 Jahre. | 3.217,26 € | 822,00 € | 4.039,26 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 5.2.2, Ziffer 6.2 und Ziffer 1.1.2.2, Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
Urne: 8 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnen-ReihengrabstätteDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Herne. Die Pflege bleibt nach Paragraf 32 Absatz 3 bei den Angehörigen. | 1.644,96 € | 73,00 € | 1.717,96 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 5.1.4, Ziffer 6.1.7 und Ziffer 1.1.1.4, Paragraf 16 Absatz 4 in Verbindung mit Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Pflegefreie Urnen-Reihengrabstätte mit Rasen, UrnenrasengrabDas günstigste pflegefreie Grab in Herne. Nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung nimmt der Friedhofsträger die Einsaat, die Bereitstellung der einheitlichen Grabplatte und die Rasenpflege über den gesamten Nutzungszeitraum vor. Grablampen und Grabvasen sind nach Paragraf 33 Absatz 5 nicht gestattet. | 1.648,53 € | 73,00 € | 1.721,53 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 5.1.4, Ziffer 6.1.8 und Ziffer 1.1.1.4, Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung |
| Anonyme Urnen-ReihengrabstätteBeide Beträge enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer und sind im Tarif als Bruttobeträge ausgewiesen. Nach Paragraf 16 Absatz 1 werden für anonyme Urnengräber besondere Felder angelegt, die ausschließlich von der Friedhofsverwaltung unterhalten werden. Eine Ausgrabung der Urne ist nach Paragraf 12 Absatz 7 nicht zulässig. | 1.838,55 € | 86,87 € | 1.925,42 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 5.1.5 und Ziffer 1.1.1.5, Paragraf 20 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Anonymes Aschestreufeld, Aschestreuwiese auf dem SüdfriedhofDie Asche wird unter einer Rasendecke eingebracht, wenn die verstorbene Person das schriftlich bestimmt hat. Nach Paragraf 20 Absatz 2 erfolgen Gestaltung und Pflege durch die Friedhofsverwaltung, und die Flächen werden ausschließlich von ihr unterhalten. Der Tarif nennt für das Aschestreufeld dieselben Beträge wie für das anonyme Urnenreihengrab, beide einschließlich Umsatzsteuer. | 1.838,55 € | 86,87 € | 1.925,42 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 5.1.5 und Ziffer 1.1.1.5, Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung |
| Urnen-Wahlgrabstätte, je Grabstelle für bis zu vier UrnenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstelle, in der nach Paragraf 16 Absatz 3 bis zu vier Urnen Platz finden. Eine Gebühr für die erstmalige Herrichtung fällt nicht an. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 5.3.3 je Jahr 60,10 Euro; 30 Jahre ergeben genau die 1.803,00 Euro der Überlassungsgebühr. | 1.803,00 € | 205,00 € | 2.008,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 5.2.3 und Ziffer 1.1.2.3, Paragraf 16 Absatz 3 und Absatz 4 der Friedhofssatzung |
| Urnennische im Kolumbarium, je Grabstelle für bis zu zwei UrnenDie Kolumbarien auf dem Südfriedhof und dem Holsterhauser Friedhof haben nach Paragraf 17 Absatz 1 eine Ruhefrist und Nutzungszeit von 15 Jahren. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 5.3.4 je Jahr 134,10 Euro. Nach Ablauf der Nutzungszeit erfolgt nach Paragraf 17 Absatz 4 eine anonyme Beisetzung. | 2.011,00 € | 141,00 € | 2.152,00 € | 15 J. | Gebührentarif Ziffer 5.2.4 und Ziffer 1.1.2.4, Paragraf 17 Absatz 1 und Absatz 2 der Friedhofssatzung |
| Urnennische im Innen-Kolumbarium, je Grabstelle für bis zu zwei UrnenUrnenwahlgrabstätte in der Kapelle auf dem Ostfriedhof mit einer Nutzungsdauer von zwölf Jahren. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 5.3.5 je Stelle und Jahr 170,80 Euro; zwölf Jahre ergeben genau die 2.049,60 Euro der Überlassungsgebühr. Eine eigene Beisetzungsgebühr für das Innen-Kolumbarium nennt der Tarif nicht, wir setzen die Ziffer 1.1.2.4 für die Urnennische im Kolumbarium an. | 2.049,60 € | 141,00 € | 2.190,60 € | 12 J. | Gebührentarif Ziffer 5.2.6 und Ziffer 1.1.2.4, Paragraf 17 A Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Urnenstelle im Innen-Kolumbarium, GemeinschaftsanlageDie günstigste Grabart in Herne überhaupt. Die Gemeinschaftskolumbarien im hinteren Trakt der Kapelle auf dem Ostfriedhof sind nach Paragraf 17 A Absatz 1 Urnenreihengräber mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren und deshalb nicht verlängerbar. Die Satzung sagt nichts darüber, dass die Stadt hier eine Pflege übernimmt, wir führen die Grabart daher nicht als pflegefrei. | 798,00 € | 47,00 € | 845,00 € | 15 J. | Gebührentarif Ziffer 5.1.6 und Ziffer 1.1.1.6, Paragraf 17 A Absatz 1 der Friedhofssatzung |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Reihengrabstätte, Verstorbene über fünf Jahre | 486,00 € | Gebührentarif Ziffer 1.1.1.1 |
| Reihengrabstätte in Grabkammern, Verstorbene über fünf Jahre | 357,00 € | Gebührentarif Ziffer 1.1.1.2 |
| Reihengrabstätte, Verstorbene bis zu fünf Jahren | 345,00 € | Gebührentarif Ziffer 1.1.1.3 |
| Urnen-Reihengrabstätte und Urnenrasengrab | 73,00 € | Gebührentarif Ziffer 1.1.1.4 |
| Anonyme Urnen und Aschestreufeld, einschließlich Umsatzsteuer | 86,87 € | Gebührentarif Ziffer 1.1.1.5 |
| Innen-Kolumbarium, Gemeinschaftsanlage | 47,00 € | Gebührentarif Ziffer 1.1.1.6 |
| Wahlgrabstätte am Weg, Verstorbene über fünf Jahre | 996,00 € | Gebührentarif Ziffer 1.1.2.1 |
| Wahlgrabstätte im Feld, Verstorbene über fünf Jahre | 822,00 € | Gebührentarif Ziffer 1.1.2.2 |
| Urnen-Wahlgrabstätte | 205,00 € | Gebührentarif Ziffer 1.1.2.3 |
| Urnennische im Kolumbarium | 141,00 € | Gebührentarif Ziffer 1.1.2.4 |
| Samstagszuschlag bei einer Sargbestattung | 235,00 € | Gebührentarif Ziffer 1.1.4.1 |
| Samstagszuschlag bei einer Urnenbeisetzung | 150,00 € | Gebührentarif Ziffer 1.1.4.2 |
| Samstagszuschlag bei einer Trauerfeier ohne Bestattung oder Beisetzung | nach Aufwand | Gebührentarif Ziffer 1.1.4.3 |
| Nutzung der Trauerhalle, einschließlich Dekoration | 326,00 € | Gebührentarif Ziffer 2 |
| Nutzung der Leichen- und Kühlzellen, je angefangenem Tag | 71,00 € | Gebührentarif Ziffer 3 |
| Orgelnutzung | 3,00 € | Gebührentarif Ziffer 4 |
| Ausbettung einer verstorbenen Person über fünf Jahre | 1.731,00 € | Gebührentarif Ziffer 1.2.1 |
| Ausbettung einer verstorbenen Person über fünf Jahre aus einer Grabkammer | 1.050,00 € | Gebührentarif Ziffer 1.2.2 |
| Ausbettung einer verstorbenen Person bis zu fünf Jahren | 967,00 € | Gebührentarif Ziffer 1.2.3 |
| Ausbettung einer Urne | 127,00 € | Gebührentarif Ziffer 1.2.4 |
| Umbettung einer verstorbenen Person über fünf Jahre | 2.888,00 € | Gebührentarif Ziffer 1.3.1 |
| Umbettung einer verstorbenen Person über fünf Jahre aus einer Grabkammer | 2.115,00 € | Gebührentarif Ziffer 1.3.2 |
| Umbettung einer verstorbenen Person bis zu fünf Jahren | 2.406,00 € | Gebührentarif Ziffer 1.3.3 |
| Umbettung einer Urne | 317,00 € | Gebührentarif Ziffer 1.3.4 |
| Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte für Verstorbene über fünf Jahre, je Stellenjahr | 93,20 € | Gebührentarif Ziffer 5.1.1.1 |
| Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Urnen-Reihengrabstätte, je Stellenjahr | 62,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.1.4.1 |
| Ersatz einer Verschlussplatte des Kolumbariums oder einer Platte des Urnenrasengrabs | nach Aufwand | Gebührentarif Ziffer 5.2.5 |
| Ausgleichs- oder Verlängerungsgebühr, Wahlgrab am Weg, je Jahr und Grabstelle | 123,60 € | Gebührentarif Ziffer 5.3.1 |
| Ausgleichs- oder Verlängerungsgebühr, Wahlgrab im Feld, je Jahr und Grabstelle | 93,20 € | Gebührentarif Ziffer 5.3.2 |
| Ausgleichs- oder Verlängerungsgebühr, Urnenwahlgrab, je Jahr und Grabstelle | 60,10 € | Gebührentarif Ziffer 5.3.3 |
| Ausgleichs- oder Verlängerungsgebühr, Urnennische im Kolumbarium, je Jahr und Grabstelle | 134,10 € | Gebührentarif Ziffer 5.3.4 |
| Ausgleichs- oder Verlängerungsgebühr, Urnennische im Innen-Kolumbarium, je Stelle und Jahr | 170,80 € | Gebührentarif Ziffer 5.3.5 |
| Erstmalige Herrichtung bei Zweitbelegung eines Wahlgrabs im Feld nach 0 bis 10 Jahren | 314,16 € | Gebührentarif Ziffer 6.2.1 |
| Erstmalige Herrichtung bei Zweitbelegung eines Wahlgrabs im Feld nach 11 bis 25 Jahren | 314,16 € | Gebührentarif Ziffer 6.2.2 |
| Ausbesserung der belegten Stelle nach 0 bis 2 Jahren | 96,39 € | Gebührentarif Ziffer 6.2.3 |
| Ausbesserung der belegten Stelle nach 3 bis 25 Jahren | 251,09 € | Gebührentarif Ziffer 6.2.4 |
| Zweitbelegung mit Raseneinsaat | 299,88 € | Gebührentarif Ziffer 6.3 |
| Ausbesserung der belegten Rasenstelle | 103,53 € | Gebührentarif Ziffer 6.3.1 |
| Benutzung des Obduktionsraumes einschließlich der Gestellung von Hilfspersonal | nach Aufwand | Gebührentarif Ziffer 7.1 |
| Benutzung des Obduktionsraumes ohne Hilfspersonal | 200,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.2 |
| Vorzeitige Rückgabe eines Reihengrabs oder einer Grabkammer, je Stelle und Jahr der verbleibenden Ruhefrist | 51,00 € | Gebührentarif Ziffer 8.1 |
| Vorzeitige Rückgabe eines Kindergrabs oder Urnenreihengrabs, je Stelle und Jahr der verbleibenden Ruhefrist | 21,00 € | Gebührentarif Ziffer 8.2 |
| Vorzeitige Rückgabe einer Wahlgrabstelle im Feld, je Stelle und Jahr der verbleibenden Ruhefrist | 87,00 € | Gebührentarif Ziffer 8.3 |
| Vorzeitige Rückgabe einer Urnenwahlgrabstelle, je Stelle und Jahr der verbleibenden Ruhefrist | 45,00 € | Gebührentarif Ziffer 8.4 |
| Vorzeitige Rückgabe einer Wahlgrabstelle am Weg, je Stelle und Jahr der verbleibenden Ruhefrist | 133,00 € | Gebührentarif Ziffer 8.5 |
| Anteilige Unterhaltungspflege der Ordnungsamtsgräber, je Stelle und Jahr | 34,00 € | Gebührentarif Ziffer 8.6 |
| Genehmigung eines liegenden Grabzeichens | 12,00 € | Gebührentarif Ziffer 9.1.1 |
| Genehmigung eines aufrechtstehenden Grabzeichens | 18,00 € | Gebührentarif Ziffer 9.1.2 |
| Genehmigung von Grabplatten und Einfassungen | 33,00 € | Gebührentarif Ziffer 9.1.3 |
| Umschreibung eines Wahlgrabes | 20,00 € | Gebührentarif Ziffer 9.2 |
| Erteilung einer Zweitschrift der Erwerbsurkunde | 11,50 € | Gebührentarif Ziffer 9.3 |
| Führung eines Legatpflegekontos, einschließlich Umsatzsteuer | 30,00 € | Gebührentarif Ziffer 9.4 |
| Berechtigungskarte für Gewerbetreibende, einschließlich Umsatzsteuer | 54,00 € | Gebührentarif Ziffer 9.5 |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.697,09 €
Reihengrabstätte für Verstorbene über fünf Jahre in Herne, über 25 Jahre, das sind 387,88 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Ziffer 5.1.1, Ziffer 6.1.1 und Ziffer 1.1.1.1, Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung | 2.711,09 € |
| BestattungGebührentarif Ziffer 1.1.1.1 | 486,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 3.197,09 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Herne. Der Preis setzt sich aus 2.341,00 Euro Überlassung und 370,09 Euro für die erstmalige Herrichtung zusammen, die nach Paragraf 32 Absatz 1 der Friedhofssatzung die Friedhofsverwaltung ausführt. Ein Reihengrab kann nach Paragraf 14 Absatz 5 nicht verlängert werden.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der öffentlichen Friedhöfe der Stadt Herne, Friedhofsgebührensatzung, Herner Ortsrecht Nummer 6.05, mit dem Gebührentarif als Bestandteil der Satzung, vom 22.12.1975, zuletzt geändert durch die 32. Änderungssatzung vom 11.12.2024, bekannt gemacht im Amtsblatt Nummer 58/2024 vom 20.12.2024, gültig ab 01.01.2025. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Gebühr für die erstmalige Herrichtung der Grabstelle nach Ziffer 6 des Gebührentarifs rechnen wir in die Nutzungsgebühr ein. Nach Paragraf 32 Absatz 1 der Friedhofssatzung führt die Friedhofsverwaltung die erstmalige Herrichtung der Reihengräber und der Wahlgräber im Feld selbst oder durch ein beauftragtes Unternehmen durch, die Angehörigen können sie also nicht abwählen. Die Stadt rechnet in ihrer eigenen Gebührenübersicht ebenso und weist dort für jede Grabart die Summe aus Bestattung, Überlassung und Ersteingrünung aus.
- Beim Wahlgrab am Weg, beim Urnenwahlgrab und bei allen Kolumbariennischen kennt der Tarif keine Gebühr für die erstmalige Herrichtung. Beim Wahlgrab am Weg passt das zu Paragraf 15 Absatz 2, wonach sich die nutzungsberechtigte Person selbst zur Herrichtung verpflichtet.
- Die Ruhefrist und die Nutzungszeit fallen bei Wahlgräbern auseinander. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 15 Absatz 4 wie beim Reihengrab 25 Jahre, die Nutzungszeit nach Paragraf 15 Absatz 1 und Paragraf 22 Absatz 2 dagegen 30 Jahre. Wir führen die 30 Jahre, weil die Überlassungsgebühr genau diesen Zeitraum bezahlt. Die Verlängerungssätze der Ziffern 5.3.1 bis 5.3.3 mal 30 Jahre ergeben auf den Cent die jeweilige Überlassungsgebühr.
- Das Reihengrab und das Grabkammer-Reihengrab mit Raseneinsaat führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung überträgt die Rasenpflege ausdrücklich nur beim pflegefreien Urnenreihengrab mit Rasen auf den Friedhofsträger. Für alle übrigen Gräber bleibt es bei Paragraf 32 Absatz 3, wonach die Herrichtung, Instandsetzung und Pflege bis zum Ablauf der Ruhefrist Sache der Angehörigen ist. Dass Paragraf 32 Absatz 8 auf Gräbern mit Raseneinsaat jeden Grabschmuck verbietet und Paragraf 32 Absatz 3 die Raseneinsaat der Stadt vorbehält, ändert daran nichts, denn beide Sätze handeln nicht von der laufenden Pflege.
- Die Urnennische im Kolumbarium, die Urnennische im Innen-Kolumbarium und die Gemeinschaftsanlage im Innen-Kolumbarium führen wir ebenfalls nicht als pflegefrei. Die Paragrafen 17 und 17 A regeln nur, welcher Grabschmuck erlaubt ist und dass die Friedhofsverwaltung vergangenen Schmuck abräumt. Eine Aussage, dass die Stadt die Pflege dieser Grabstätten übernimmt, steht dort nicht. Bei einer Wandnische ist ohnehin fraglich, was zu pflegen wäre, aber wir entscheiden nach dem Wortlaut und nicht nach der Bauform.
- Den Memoriam-Garten nach Paragraf 13 Buchstabe o, Paragraf 14 Absatz 6 und Paragraf 14 a erfassen wir nicht als eigene Grabart. Er ist eine dauergepflegte Gemeinschaftsgrabstätte mit Reihengräbern, deren Nutzungsrecht die Stadt nur vergibt, wenn ein Dauergrabpflegevertrag mit einem privaten Unternehmen nachgewiesen wird. Die Beisetzungsgebühren richten sich nach den gewöhnlichen Reihengrabziffern, der Preis der Dauergrabpflege steht nicht in der Satzung. Pflegefrei im Sinne unserer Erfassung ist der Memoriam-Garten deshalb nicht.
- Für die Urnennische im Innen-Kolumbarium nennt der Gebührentarif unter Ziffer 5.2.6 eine eigene Überlassungsgebühr, aber keine eigene Bestattungsgebühr. Wir setzen die Ziffer 1.1.2.4 für die Urnennische im Kolumbarium mit 141,00 Euro an. Die Ziffer 1.1.1.6 mit 47,00 Euro gilt ausdrücklich nur der Gemeinschaftsanlage.
- Die Übersicht der Friedhofsgebühren nach Grabarten, die die Stadt neben der Satzung veröffentlicht, trägt den Stand 1. Januar 2022 und ist bei den anonymen Grabarten überholt. Sie nennt dort 73,00 und 1.545,00 Euro, während der geltende Tarif 86,87 und 1.838,55 Euro einschließlich Umsatzsteuer festsetzt. Das Innen-Kolumbarium fehlt in der Übersicht ganz. Maßgeblich ist für uns durchweg die Satzung im Ortsrecht.
- Nach Paragraf 1 Absatz 1 der Gebührensatzung sind die Gebühren Nettogebühren. Die Leistungen des Fachbereichs Stadtgrün enthalten nach Paragraf 1 Absatz 2 die Umsatzsteuer; der Tarif weist das bei Ziffer 6, bei den Ziffern 1.1.1.5 und 5.1.5 sowie bei den Ziffern 9.4 und 9.5 ausdrücklich aus. Wir übernehmen diese Bruttobeträge, weil sie das sind, was die Angehörigen zahlen.
- Der Tarif nennt unter den Ziffern 5.1.1.1 und 5.1.4.1 Stellenjahressätze von 93,20 und 62,00 Euro für Reihengräber. Wozu sie dienen, sagt die Satzung nicht klar, denn ein Reihengrab kann nach Paragraf 14 Absatz 5 gerade nicht verlängert werden. Nahe liegt der Memoriam-Garten, für den Paragraf 14 a eine Verlängerung ausdrücklich zulässt. Wir führen die Sätze deshalb nur unter den weiteren Gebühren und rechnen sie keiner Grabart zu.
- Nicht in unseren Grabpreisen enthalten sind die Nutzung der Trauerhalle mit 326,00 Euro, die Orgelnutzung mit 3,00 Euro und die Leichen- oder Kühlzelle mit 71,00 Euro je angefangenem Tag. Bei einer Bestattung an einem Samstag kommen nach Ziffer 1.1.4 pauschal 235,00 Euro beim Sarg und 150,00 Euro bei der Urne hinzu. Unsere Beträge sind die schmalsten Sätze an einem Werktag.
- Die Genehmigungsgebühren für Grabzeichen nach Ziffer 9.1 rechnen wir nicht in den Grabpreis ein. Ein Grabmal ist in Herne keine Pflicht, sondern nach Paragraf 33 Absatz 1 eine genehmigungsbedürftige Möglichkeit.
- Die Preise der Wahlgräber gelten je Grabstelle. Eine zweistellige Wahlgrabstätte kostet nach der Übersicht der Stadt das Doppelte. Beim Urnenwahlgrab gilt der Preis für eine Stelle mit bis zu vier Urnen, bei den Kolumbariennischen für eine Nische mit bis zu zwei Urnen.
- Die Begräbnisstätte Pusteblume für Tot- und Fehlgeborene nach Paragraf 25 führen wir nicht als eigene Grabart. Der Gebührentarif nennt für sie keinen Betrag; Tot- und Fehlgeburten werden nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a auch im Reihengrab für Verstorbene bis zu fünf Jahren bestattet.
- Die islamische Begräbnisstätte auf dem Südfriedhof nach Paragraf 28 und die Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften nach Paragraf 31 führen wir nicht gesondert. Beide vergeben nach dem Satzungstext gewöhnliche Reihen- und Wahlgräber mit denselben Ruhefristen, und der Tarif nennt für sie keine eigenen Beträge.
- Die Satzung gilt nur für die sieben kommunalen Friedhöfe der Stadt Herne und die drei von ihr übernommenen Alt-Friedhöfe. Waldfriedhof, Ostfriedhof und Röhlinghauser Friedhof sind nach Paragraf 4 Absatz 2 für neue Bestattungen geschlossen; auf dem Ostfriedhof besteht davon unberührt das Innen-Kolumbarium in der Kapelle. Für die kirchlichen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Eine allgemeine Friedhofsunterhaltungsgebühr, die unabhängig von der Grabart auf jede Grabstelle erhoben würde, kennt der Herner Tarif nicht. Die anteilige Unterhaltungspflege der Ordnungsamtsgräber nach Ziffer 8.6 fällt allein bei der vorzeitigen Rückgabe eines Nutzungsrechts an.
- Ein pflegefreies Erdgrab gibt es in Herne nicht. Baumgräber, Rasengräber für Särge mit Pflege durch die Stadt oder anonyme Erdgräber kennt die Satzung nicht.
Weiter im Verzeichnis
- Die 19 Friedhöfe in HerneLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren im VergleichBeide erfassten Städte nebeneinander
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Quellen und Stand
- Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der öffentlichen Friedhöfe der Stadt Herne, Friedhofsgebührensatzung, Herner Ortsrecht Nummer 6.05, mit dem Gebührentarif als Bestandteil der Satzung vom 22.12.1975, zuletzt geändert durch die 32. Änderungssatzung vom 11.12.2024, bekannt gemacht im Amtsblatt Nummer 58/2024 vom 20.12.2024, gültig ab 01.01.2025
- Satzung über die Friedhöfe der Stadt Herne, Friedhofssatzung, Herner Ortsrecht Nummer 6.04 vom 15.12.2021, zuletzt geändert durch die zweite Änderungssatzung vom 11.12.2024, gültig ab 01.01.2025
- Übersicht der Friedhofsgebühren nach Grabarten der Stadt Herne, die je Grabart die Summe aus Bestattung, Überlassung und erstmaliger Herrichtung ausweist Gebührentarif vom 15.12.2021, gültig ab 01.01.2022, bei den anonymen Grabarten inzwischen überholt
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.