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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Grevenbroich · Nordrhein-Westfalen · AGS 05162008

Friedhofsgebühren Grevenbroich: jede Position mit Paragraf

Abgeschrieben aus Satzung der Stadtbetriebe Grevenbroich AöR über die Erhebung von Friedhofsgebühren, mit dem Gebührentarif als Anlage, Gebührentarif in der Fassung der 2. Änderung vom 20.12.2023, beschlossen vom Verwaltungsrat am 19.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024. Die Sätze gelten für alle 25 Friedhöfe der Stadtbetriebe Grevenbroich AöR, nicht für einzelne.

1.037,00 €
Günstigstes Grab

Nutzung des Aschestreufeldes auf den Friedhöfen Neuenhausen, Elsen und Gustorf

5.278,00 €
Teuerstes Grab

Wahlgrab als Tiefengrab

12
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Leichen und Aschen auf allen Friedhöfen und Friedhofsteilen außer den beiden unten genannten Flurstücken

Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Grevenbroich kostet

Kurz beantwortet

In Grevenbroich kostet das günstigste Grab 1.037,00 € (Nutzung des Aschestreufeldes auf den Friedhöfen Neuenhausen, Elsen und Gustorf), das teuerste 5.278,00 €. Beides umfasst Grabnutzung und Beisetzung. Grundlage ist Satzung der Stadtbetriebe Grevenbroich AöR über die Erhebung von Friedhofsgebühren, mit dem Gebührentarif als Anlage, Gebührentarif in der Fassung der 2. Änderung vom 20.12.2023, beschlossen vom Verwaltungsrat am 19.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024.

Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.

Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

Erdbestattung: 5 Grabarten

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrab für Personen bis zu 5 JahrenIn diesen Reihengrabfeldern werden nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung auch Tot- und Fehlgeburten sowie Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen beigesetzt; deren Beisetzung kostet nach Abschnitt II Ziffer 2 nur 220 Euro. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 10 Absatz 1 fünfzehn Jahre.697,00 €550,00 €1.247,00 €15 J.Gebührentarif Abschnitt III Ziffer 1.1.1 und Abschnitt II Ziffer 1.1
Reihengrab für Personen über 5 JahrenDas günstigste Erdgrab in Grevenbroich. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich. Auf den Flurstücken Neurath Flur 8 Flurstück 31 und Frimmersdorf Flur 3 Flurstück 500 beträgt die Ruhefrist dreißig statt fünfundzwanzig Jahre, der Preis bleibt derselbe. Die Pflege liegt nach Paragraf 25 Absatz 3 beim Nutzungsberechtigten.2.354,00 €991,00 €3.345,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt III Ziffer 1.1.2 und Abschnitt II Ziffer 1.2
WahlgrabDas Nutzungsrecht wird nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung für dreißig Jahre und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. In einer Sargwahlgrabstätte können nach Paragraf 15 Absatz 2 zusätzlich bis zu vier Urnen beigesetzt werden.3.168,00 €1.431,00 €4.599,00 €30 J.Gebührentarif Abschnitt III Ziffer 1.2.1 und Abschnitt II Ziffer 1.3
Wahlgrab als TiefengrabIn einem Tiefengrab können nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung zwei Verstorbene übereinander bestattet werden. Die Grabbereitung kostet mit 1.981 Euro deutlich mehr als beim einfachen Wahlgrab.3.297,00 €1.981,00 €5.278,00 €30 J.Gebührentarif Abschnitt III Ziffer 1.2.2 und Abschnitt II Ziffer 1.4
Rasenreihengrab für Särge, nur auf dem Friedhof FrimmersdorfDas einzige pflegefreie Erdgrab in Grevenbroich. Abschnitt III Ziffer 1.3 des Gebührentarifs führt die Rasengräber ausdrücklich einschließlich der Gebühren für die Pflege für die Dauer der Nutzungszeit, und Paragraf 13 Absatz 6 der Friedhofssatzung sagt dazu: Die Pflege der Rasengrabstätten mit Ausnahme der Grabplatten übernimmt der Friedhofsträger. Die steinerne Grabplatte ist nach Paragraf 13 Absatz 6 der Friedhofssatzung verpflichtend, im Preis aber ausdrücklich nicht enthalten: Der Nutzungsberechtigte lässt sie auf eigene Kosten von einem Steinmetzbetrieb verlegen. Was sie kostet, sagt die Satzung nicht.2.858,00 €991,00 €3.849,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt III Ziffer 1.3.1 und Abschnitt II Ziffer 1.2

Urne: 7 Grabarten

Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Wahlgrab für 4 UrnenIn einer Urnenwahlgrabstätte können nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Jede Beisetzung kostet zusätzlich 330 Euro.3.040,00 €330,00 €3.370,00 €30 J.Gebührentarif Abschnitt III Ziffer 1.2.3 und Abschnitt II Ziffer 1.5
Wahlgrab für 2 Urnen auf dem Kooperationsfeld, Garten der BegegnungNicht pflegefrei: Nach Paragraf 15 Absatz 6 in Verbindung mit Paragraf 13 Absatz 7 der Friedhofssatzung werden diese Grabstätten im Rahmen einer Kooperation mit einem fachlich qualifizierten Partner angeboten, und der Erwerb ist an einen Pflegevertrag mit diesem Vertragspartner für den gesamten Zeitraum des Nutzungsrechts gebunden. Was dieser Vertrag kostet, steht nicht in der Satzung.2.940,00 €330,00 €3.270,00 €30 J.Gebührentarif Abschnitt III Ziffer 1.2.4 und Abschnitt II Ziffer 1.5
Rasenreihengrab für eine UrneAbschnitt III Ziffer 1.3 des Gebührentarifs führt die Rasengräber ausdrücklich einschließlich der Gebühren für die Pflege für die Dauer der Nutzungszeit, und Paragraf 13 Absatz 6 der Friedhofssatzung sagt dazu: Die Pflege der Rasengrabstätten mit Ausnahme der Grabplatten übernimmt der Friedhofsträger. Die steinerne Grabplatte ist nach Paragraf 13 Absatz 6 der Friedhofssatzung verpflichtend, im Preis aber ausdrücklich nicht enthalten: Der Nutzungsberechtigte lässt sie auf eigene Kosten von einem Steinmetzbetrieb verlegen. Was sie kostet, sagt die Satzung nicht.2.721,00 €330,00 €3.051,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt III Ziffer 1.3.2 und Abschnitt II Ziffer 1.5
RasenurnenwahlgrabIn einer Urnenrasenwahlgrabstätte können nach Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Abschnitt III Ziffer 1.3 des Gebührentarifs führt die Rasengräber ausdrücklich einschließlich der Gebühren für die Pflege für die Dauer der Nutzungszeit, und Paragraf 13 Absatz 6 der Friedhofssatzung sagt dazu: Die Pflege der Rasengrabstätten mit Ausnahme der Grabplatten übernimmt der Friedhofsträger. Die steinerne Grabplatte ist nach Paragraf 13 Absatz 6 der Friedhofssatzung verpflichtend, im Preis aber ausdrücklich nicht enthalten: Der Nutzungsberechtigte lässt sie auf eigene Kosten von einem Steinmetzbetrieb verlegen. Was sie kostet, sagt die Satzung nicht.3.442,00 €330,00 €3.772,00 €30 J.Gebührentarif Abschnitt III Ziffer 1.3.3 und Abschnitt II Ziffer 1.5
Rasenreihengrab für eine Urne, anonymNach Paragraf 13 Absatz 5 der Friedhofssatzung werden die Urnen unter Ausschluss der Angehörigen bestattet, die Bestattungsstelle wird nicht bekannt gegeben, und Gestaltung und Pflege stehen allein der Friedhofsverwaltung zu. Abschnitt III Ziffer 1.3 des Gebührentarifs führt die Rasengräber ausdrücklich einschließlich der Gebühren für die Pflege für die Dauer der Nutzungszeit, und Paragraf 13 Absatz 6 der Friedhofssatzung sagt dazu: Die Pflege der Rasengrabstätten mit Ausnahme der Grabplatten übernimmt der Friedhofsträger.2.447,00 €330,00 €2.777,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt III Ziffer 1.3.4 und Abschnitt II Ziffer 1.5
Urnenwahlgrab für 2 Urnen im KolumbariumUrnennischen sind nach Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung Grabstätten in eigens errichteten Bauwerken für zwei Urnen. Der Absatz untersagt es, die Verschlussplatten mit Vasen oder Kerzenhaltern zu versehen, sagt über die Pflege aber nichts; wir führen die Nische deshalb nicht als pflegefrei. Der Betrag gilt für die gesamte Nische.3.272,00 €330,00 €3.602,00 €30 J.Gebührentarif Abschnitt III Ziffer 1.5 und Abschnitt II Ziffer 1.5
Nutzung des Aschestreufeldes auf den Friedhöfen Neuenhausen, Elsen und GustorfDie günstigste Beisetzung in Grevenbroich. Nach Paragraf 16 der Friedhofssatzung wird die Asche auf einem festgelegten Bereich verstreut, wenn der Verstorbene das schriftlich bestimmt hat; am Aschestreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist, und Grabmale sind nicht zulässig. Eine eigene Grabstelle entsteht nicht. Auf dem Friedhof Neuenhausen ist nach Absatz 3 eine namentliche Kennzeichnung an einer Stele möglich.904,00 €133,00 €1.037,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt III Ziffer 3 und Abschnitt II Ziffer 1.6

Bestattung, Trauerhalle und alles andere

Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.

PositionBetragFundstelle
Grabbereitung Kindergrab, einschließlich Ausschmückung des offenen Grabes550,00 €Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 1.1
Grabbereitung Reihengrab, einschließlich Ausschmückung des offenen Grabes991,00 €Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 1.2
Grabbereitung Wahlgrab, einschließlich Ausschmückung des offenen Grabes1.431,00 €Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 1.3
Grabbereitung Wahlgrab als Tiefengrab, einschließlich Ausschmückung des offenen Grabes1.981,00 €Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 1.4
Beisetzung von Urnen, auch in Urnenkammern330,00 €Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 1.5
Ascheverstreuung133,00 €Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 1.6
Beisetzung von Totgeburten und Körperteilen, wenn die Bestattung nicht in Särgen oder festen Kästen erfolgt220,00 €Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 2
Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einem Wahlgrabein Dreißigstel der Gebühren nach Abschnitt III Ziffer 1.2 und 1.3 je Jahr des Wiedererwerbs, für ein Wahlgrab also 105,60 Euro je JahrGebührentarif Abschnitt III Ziffer 2
Benutzung einer Leichenzelle ohne Dekoration, pauschal150,00 €Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 1
Benutzung einer Trauerhalle einschließlich Dekoration, pauschal250,00 €Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 2
Umbettung von Särgennach AufwandGebührentarif Abschnitt II Ziffer 3.1
Umbettung von Urnen, auch aus Urnenkammernnach AufwandGebührentarif Abschnitt II Ziffer 3.2
Ausbettungennach AufwandGebührentarif Abschnitt II Ziffer 4.1
Ausbettungen von Urnen, auch aus Urnenkammernnach AufwandGebührentarif Abschnitt II Ziffer 4.2
Tiefersetzung von Särgennach AufwandGebührentarif Abschnitt II Ziffer 5
Pflegegebühr bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab, je Grabstelle und Jahr80,00 €Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 6.1
Pflegegebühr bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab, je Grabstelle und Jahr70,00 €Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 6.2
Erlaubnis für ein Grabmal einschließlich Einfassung an einem Reihengrab38,00 €Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 1
Erlaubnis für ein Grabmal einschließlich Einfassung an einem Wahlgrab46,00 €Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 2
Erlaubnis für ein Grabmal an einem Reihengrab26,00 €Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 3
Erlaubnis für ein Grabmal an einem Wahlgrab38,00 €Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 4
Erlaubnis für eine Einfassung an einem Reihen- oder Urnengrab26,00 €Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 5
Erlaubnis für eine Einfassung an einem Wahlgrab38,00 €Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 6
Erlaubnis für eine Grababdeckung einschließlich Einfassung46,00 €Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 7
Erlaubnis für eine Grababdeckung38,00 €Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 8
Abräumen von Grabaufbauten an einer einstelligen Wahlgrabstätte bei Pflichtversäumnis250,00 €Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 9.1
Abräumen einer Urnenwahlgrabstätte bei Pflichtversäumnis200,00 €Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 9.3
Ausstellen einer Bescheinigung im Zusammenhang mit einer Bestattung24,00 €Gebührentarif Abschnitt V Ziffer 1
Ausstellen einer Bescheinigung über die fristgerechte Beisetzung einer Asche24,00 €Gebührentarif Abschnitt V Ziffer 2
Satzung der Stadtbetriebe Grevenbroich AöR über die Erhebung von Friedhofsgebühren, mit dem Gebührentarif als Anlage, Gebührentarif in der Fassung der 2. Änderung vom 20.12.2023, beschlossen vom Verwaltungsrat am 19.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024.

Über die gesamte Laufzeit gerechnet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

5.147,00 €

Reihengrab für Personen bis zu 5 Jahren in Grevenbroich, über 15 Jahre, das sind 343,13 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Abschnitt III Ziffer 1.1.1 und Abschnitt II Ziffer 1.1697,00 €
BestattungGebührentarif Abschnitt II Ziffer 1.1550,00 €
Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung3.900,00 €
Davon an die Gemeinde1.247,00 €

In diesen Reihengrabfeldern werden nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung auch Tot- und Fehlgeburten sowie Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen beigesetzt; deren Beisetzung kostet nach Abschnitt II Ziffer 2 nur 220 Euro. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 10 Absatz 1 fünfzehn Jahre.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung der Stadtbetriebe Grevenbroich AöR über die Erhebung von Friedhofsgebühren, mit dem Gebührentarif als Anlage, Gebührentarif in der Fassung der 2. Änderung vom 20.12.2023, beschlossen vom Verwaltungsrat am 19.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

Was diese Erhebung nicht hergibt

  • Die Satzung gilt für die sechzehn Friedhöfe und Friedhofsteile, die Paragraf 1 Absatz 2 der Friedhofssatzung aufzählt: Allrath, Elsen, Frimmersdorf, Gustorf, Hemmerden, Hülchrath, Kapellen, Neuenhausen an der Hauptstraße und an der Willibrordusstraße, Neukirchen, Neurath an der Glück-Auf-Straße und an der Donaustraße, Noithausen, Stadtmitte, Wevelinghoven an der Langwadener Straße und an der Zehntstraße. Drei davon sind geschlossen. Für die kirchlichen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
  • Der Gebührentarif stammt vom 20.12.2023 und gilt seit dem 01.01.2024, die Friedhofssatzung dagegen erst seit dem 27.02.2026. Die Friedhofssatzung kennt deshalb Grabarten, für die der Tarif keinen Preis nennt: die Wahlgrabstätten für Aschebeisetzungen in Urnenerdgrabsystemen nach Paragraf 15 Absatz 7, die Reihengrabstätten im Garten der Begegnung nach Paragraf 13 Absatz 7 und die muslimischen Grabstätten nach Paragraf 17. Wir erfassen sie nicht, weil eine Grabart ohne Gebühr keine Zahl hergibt. Für die Urnenerdgrabsysteme wäre das schade: Paragraf 15 Absatz 7 weist Anlage, Pflege und Gestaltung ausdrücklich allein der Friedhofsverwaltung zu.
  • Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung erlaubt in einer Reihengrabstätte ausdrücklich auch die Beisetzung einer Urne. Der Tarif nennt für das Reihengrab aber nur eine einzige Nutzungsgebühr von 2.354 Euro und unterscheidet nicht nach Sarg und Urne. Eine Urnenbeisetzung in einem gewöhnlichen Reihengrab käme damit auf 2.354 Euro Nutzungsgebühr und 330 Euro Beisetzung. Wir legen dafür keine eigene Grabart an, weil der Tarif diese Kombination nicht als eigene Position führt.
  • Die Ruhefrist unterscheidet sich innerhalb der Stadt: Auf den Flurstücken Neurath Flur 8 Flurstück 31 und Frimmersdorf Flur 3 Flurstück 500 beträgt sie für Leichen dreißig statt fünfundzwanzig Jahre. Der Tarif kennt für diesen Unterschied keinen eigenen Preis, ein Reihengrab kostet überall gleich viel. Wir führen die Grabart deshalb mit der Regellaufzeit von fünfundzwanzig Jahren.
  • Das Rasenreihengrab für Särge nach Ziffer 1.3.1 gibt es nach Paragraf 13 Absatz 6 der Friedhofssatzung nur auf dem Friedhof Frimmersdorf. Ob das Grabfeld auf dem Flurstück 500 mit der dreißigjährigen Ruhefrist liegt, sagt keine der beiden Satzungen. Wir setzen fünfundzwanzig Jahre an, weil das die Regel ist.
  • Die Nutzungsgebühr für ein Rasengrab enthält nach der Überschrift der Ziffer 1.3 die Pflege für die Dauer der Nutzungszeit, ausdrücklich aber nicht die Grabplatte, ihre Verlegung und ihre Beschriftung. Die Grabplatte ist nach Paragraf 13 Absatz 6 der Friedhofssatzung trotzdem verpflichtend und muss von einem Steinmetzbetrieb auf einem Fundament verlegt werden. Was sie kostet, steht in keiner Satzung; unsere Rasengrabpreise sind deshalb um diesen Betrag zu niedrig.
  • Das Wahlgrab für zwei Urnen auf dem Kooperationsfeld nach Ziffer 1.2.4 führen wir nicht als pflegefrei, obwohl es mit 2.940 Euro fast so viel kostet wie ein Rasengrab. Paragraf 15 Absatz 6 in Verbindung mit Paragraf 13 Absatz 7 der Friedhofssatzung bindet den Erwerb an einen Pflegevertrag mit einem fachlich qualifizierten Kooperationspartner, dessen Preis nicht in der Satzung steht. Die Gemeinde übernimmt die Pflege dort gerade nicht.
  • Die Urnennische im Kolumbarium nach Ziffer 1.5 führen wir ebenfalls nicht als pflegefrei. Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung verbietet zwar, die Verschlussplatte mit Vasen oder Kerzenhaltern zu versehen, sagt über die Pflege aber nichts. Ein Schmuckverbot ist keine Pflegeübernahme, und Paragraf 25 Absatz 3 legt die Instandhaltung allgemein dem Nutzungsberechtigten auf.
  • Der Preis der Urnennische im Kolumbarium gilt für die gesamte Nische, in der nach Paragraf 15 Absatz 5 zwei Urnen Platz finden. Dasselbe gilt für das Wahlgrab für vier Urnen nach Ziffer 1.2.3 und das Wahlgrab für zwei Urnen auf dem Kooperationsfeld. Ein Preis je einzelner Urne steht nicht im Tarif.
  • Umbettungen, Ausbettungen und Tiefersetzungen rechnet der Tarif nach Aufwand ab und nennt dafür keinen Betrag. Auch die Bestattungsleistungen, die der Tarif nicht aufführt, werden nach Abschnitt VI nach dem Stundendurchschnittswert berechnet.
  • Die Benutzung einer Trauerhalle ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten und kostet nach Abschnitt I Ziffer 2 pauschal 250 Euro, die Leichenzelle nach Ziffer 1 pauschal 150 Euro.
  • Bestattungen auf den Ehrenfriedhöfen sind nach Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung von Benutzungs- und Nebengebühren befreit.
  • Träger der Friedhöfe sind die Stadtbetriebe Grevenbroich AöR, nicht die Stadt selbst. Die Stadtbetriebe veröffentlichen für die Friedhofsverwaltung keine eigenen Öffnungszeiten. Die angegebene Rufnummer ist die der Sachbearbeiterin für Friedhofsgebühren; die Zentrale der Stadtbetriebe ist unter 02181 608-443 erreichbar.

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Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.