Worms, Rheinland-Pfalz, AGS 07319000
Friedhofsgebühren in Worms, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Worms, Ortsrecht 7/30/2, mit der Anlage über die Gebührensätze, vom 18.12.2024, beschlossen am 17.12.2024, gültig ab 01.01.2025. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Worms und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Worms, Integrationsbetrieb Friedhof.
- 900,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 5.275,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 14
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Leichen auf allen Friedhöfen, Regelfall
Reihengrabstätte für Kinder bis zu 6 Jahren, mit Beisetzung
Wahlgrabstätte, einfache Grabstelle in bevorzugter Grablage, mit Beisetzung
Paragraf 11 Absatz 1 Satz 1 FuB
Was ein Grab in Worms kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
5 Grabarten für die Erdbestattung in Worms
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Personen über 6 JahrenDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Worms. Der Tarifsatz beträgt 1.150 Euro für die ganze Nutzungszeit; dazu kommen 15 Euro für die Grabzuweisung. Die Beisetzung setzt sich aus 450 Euro für das Herstellen und Schließen des Grabes, 400 Euro für das Überführen der Leiche zum Grab und das Einsenken des Sarges und 180 Euro Verwaltungsgebühr zusammen. | 1.165,00 € | 1.030,00 € | 2.195,00 € | 25 J. | Ziffer 5.1, 10.5.1, 4.1.3, 4.1.4 und 10.5.13 der Anlage sowie Paragraf 14 Absatz 1 FuB |
| Reihengrabstätte für Kinder bis zu 6 JahrenSeit dem 01.01.2025 kann das Nutzungsrecht an einem Kinderreihengrab auf Antrag verlängert werden. Der Tarif spricht von Kindern bis zu 6 Jahren, die Ruhezeit von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. | 235,00 € | 665,00 € | 900,00 € | 15 J. | Ziffer 5.2, 10.5.1, 4.1.3, 4.1.4 und 10.5.13 der Anlage sowie Paragraf 11 Absatz 1 Satz 2 und Paragraf 14 Absatz 7 FuB |
| Anonyme Reihengrabstätte im WiesengrabfeldDas einzige pflegefreie Erdgrab in Worms und zugleich das einzige anonyme. Nach Paragraf 16 Absatz 2 FuB legt die Friedhofsverwaltung auf dem Wiesengrabfeld eine durchgehende Wiesenfläche an und unterhält sie in eigener Verantwortung; nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe b letzter Satz FuB gewährleistet der Integrationsbetrieb Friedhof die Grabpflege bei allen Sondergrabfeldern außer Grüften und gärtnerbetreuten Anlagen. | 1.615,00 € | 1.030,00 € | 2.645,00 € | 25 J. | Ziffer 5.3, 10.5.1, 4.1.3, 4.1.4 und 10.5.13 der Anlage sowie Paragraf 16 und Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe b FuB |
| Wahlgrabstätte, einfache Grabstelle in einfacher GrablageDie Grabstelle reicht bei Tieferlegung für zwei Erdbestattungen. Das Nutzungsrecht läuft 30 Jahre und kann in der Regel in Schritten von fünf Jahren verlängert werden; einen Tarifsatz für die Verlängerung nennt die Anlage nicht. | 2.395,00 € | 1.030,00 € | 3.425,00 € | 30 J. | Ziffer 6.1.1, 10.5.2, 4.1.3, 4.1.4 und 10.5.13 der Anlage sowie Paragraf 15 Absatz 1 FuB |
| Wahlgrabstätte, einfache Grabstelle in bevorzugter GrablageDie bevorzugte Lage zeichnet sich nach Paragraf 15 Absatz 1 FuB durch eine Rahmenpflanzung von mindestens 80 Zentimetern Breite links und rechts der Grabstätte aus. Sie wird nur auf dem Hauptfriedhof Hochheimer Höhe angeboten. | 4.245,00 € | 1.030,00 € | 5.275,00 € | 30 J. | Ziffer 6.1.1, 10.5.2, 4.1.3, 4.1.4 und 10.5.13 der Anlage sowie Paragraf 15 Absatz 1 FuB |
9 Grabarten für die Urne in Worms
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteDas günstigste Grab in Worms überhaupt. In einer Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. Die Nutzungszeit beträgt nach Paragraf 14 Absatz 1 FuB 25 Jahre, die Ruhezeit für Aschen nach Paragraf 11 Absatz 2 FuB dagegen nur 15 Jahre. | 815,00 € | 522,00 € | 1.337,00 € | 25 J. | Ziffer 8.1, 10.5.1, 4.2.4, 4.2.5 und 10.5.13 der Anlage sowie Paragraf 14 Absatz 1 FuB |
| Urnenwiesengrabstätte mit 15 Jahren NutzungsrechtDas günstigste pflegefreie Grab in Worms. Die Wiesenfläche unterhält die Friedhofsverwaltung nach Paragraf 16 Absatz 2 FuB in eigener Verantwortung, und Paragraf 30 Absatz 3 FuB nimmt die Sondergrabfelder der Ziffern 9 bis 12 ausdrücklich von der Pflegepflicht des Nutzungsberechtigten aus. Bepflanzen ist nach Paragraf 16 Absatz 3 FuB nicht gestattet. | 1.165,00 € | 522,00 € | 1.687,00 € | 15 J. | Ziffer 8.1.1, 10.5.1, 4.2.4, 4.2.5 und 10.5.13 der Anlage sowie Paragraf 16 Absatz 2 und Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe b FuB |
| Urnenwiesengrabstätte mit 30 Jahren Nutzungsrecht, Familiengrab für bis zu vier UrnenDiese Grabart gibt es erst seit dem 01.01.2025. Sie wird als Wahlgrabstätte vergeben und ist verlängerbar. Die Pflege trägt der Integrationsbetrieb Friedhof, weil das Urnenwiesengrab nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 10 a FuB ein Sondergrabfeld ist. | 2.145,00 € | 522,00 € | 2.667,00 € | 30 J. | Ziffer 8.1.2, 10.5.2, 4.2.4, 4.2.5 und 10.5.13 der Anlage sowie Paragraf 16 Absatz 1, Paragraf 15 Absatz 1 und Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 10 a FuB |
| Urnengemeinschaftsgrab mit 15 Jahren NutzungsrechtParagraf 20 Absatz 2 FuB nennt Bepflanzung und Pflege für die Zeit der Nutzungsdauer von 15 Jahren ausdrücklich als Bestandteil der Leistung der Stadt Worms. Auf einem Quadratmeter Grabfläche werden höchstens vier Urnen beigesetzt. | 1.915,00 € | 522,00 € | 2.437,00 € | 15 J. | Ziffer 8.2, 10.5.1, 4.2.4, 4.2.5 und 10.5.13 der Anlage sowie Paragraf 20 Absatz 1 und 2 FuB |
| Urnengemeinschaftsgrab mit 30 Jahren Nutzungsrecht, für bis zu vier UrnenSeit dem 01.01.2025 richtet die Stadt in aufgegebenen ehemaligen Wahlgrabstätten Urnengemeinschaftsgräber ein, die im Sinne des Paragrafen 15 Absatz 1 FuB verlängerbar sind. Die Pflege liegt nach Paragraf 20 Absatz 1 FuB in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung. | 3.395,00 € | 522,00 € | 3.917,00 € | 30 J. | Ziffer 8.2.0.1, 10.5.2, 4.2.4, 4.2.5 und 10.5.13 der Anlage sowie Paragraf 20 Absatz 2 FuB |
| Urnenwahlgrabstätte für bis zu vier UrnenDer Betrag gilt für die ganze Grabstätte, in der bis zu vier Urnen Platz finden. Für jede weitere Beisetzung fallen die Bestattungsgebühren erneut an. | 1.395,00 € | 522,00 € | 1.917,00 € | 30 J. | Ziffer 8.2.1, 10.5.2, 4.2.4, 4.2.5 und 10.5.13 der Anlage sowie Paragraf 15 Absatz 16 FuB |
| Bevorzugte Urnenwahlgrabstätte für bis zu vier UrnenIn bevorzugten Urnenwahlgrabstätten sind nach Paragraf 23 Absatz 3 FuB keine stehenden Grabmale zulässig. | 1.995,00 € | 522,00 € | 2.517,00 € | 30 J. | Ziffer 8.2.2, 10.5.2, 4.2.4, 4.2.5 und 10.5.13 der Anlage sowie Paragraf 15 Absatz 16 FuB |
| Urnenbaumgrabstätte für eine UrneDas Baumgrabfeld ist ein Sondergrabfeld; die Grabpflege gewährleistet nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe b letzter Satz FuB ausschließlich der Integrationsbetrieb Friedhof, und Paragraf 30 Absatz 3 FuB nimmt die Ziffern 9 bis 12 von der Pflegepflicht des Nutzungsberechtigten aus. Paragraf 17 Absatz 3 FuB verbietet daneben jedes Bepflanzen und jeden Grabschmuck. | 1.575,00 € | 522,00 € | 2.097,00 € | 25 J. | Ziffer 8.3, 10.5.1, 4.2.4, 4.2.5 und 10.5.13 der Anlage sowie Paragraf 17 und Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 11 FuB |
| Urnenbaumgrabstätte für bis zu vier UrnenDie Variante für bis zu vier Urnen wird nach Paragraf 17 Absatz 1 FuB als Urnenwahlgrabstätte im Sinne des Paragrafen 15 Absatz 16 FuB vergeben und ist verlängerbar. Die Pflege trägt der Integrationsbetrieb Friedhof. | 2.955,00 € | 522,00 € | 3.477,00 € | 30 J. | Ziffer 8.4, 10.5.2, 4.2.4, 4.2.5 und 10.5.13 der Anlage sowie Paragraf 17 Absatz 1 und Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 11 FuB |
44 weitere Gebühren in der Satzung von Worms
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Herstellen und Schließen des Grabes bei einer Erdbestattung, Personen über 6 Jahren | 450,00 € | Ziffer 4.1.3 der Anlage |
| Herstellen und Schließen des Grabes bei einer Erdbestattung, Kinder bis zu 6 Jahren | 270,00 € | Ziffer 4.1.3 der Anlage |
| Überführen der Leiche zum Grab und Einsenken des Sarges, Personen über 6 Jahren, vier Träger | 400,00 € | Ziffer 4.1.4 der Anlage |
| Überführen der Leiche zum Grab und Einsenken des Sarges, Kinder bis zu 6 Jahren | 215,00 € | Ziffer 4.1.4 der Anlage |
| Herstellung und Schließen des Grabes bei einer Urnenbestattung | 160,00 € | Ziffer 4.2.4 der Anlage |
| Überführung der Urne zum Grab und Einsenken | 182,00 € | Ziffer 4.2.5 der Anlage |
| Verwaltungsgebühr für Erd- und Urnenbestattungen, fällt bei jeder Bestattung an | 180,00 € | Ziffer 10.5.13 der Anlage |
| Benutzung der Friedhofskapelle | 181,00 € | Ziffer 4.1.1 und 4.2.1 der Anlage |
| Benutzung der Trauerhalle Pfiffligheim | 165,00 € | Ziffer 4.1.1.1 und 4.2.1.1 der Anlage |
| Benutzung der Kühlzelle, je angefangener Tag | 42,00 € | Ziffer 4.1.2, 4.2.6 und 10.3.1 der Anlage |
| Benutzung des Aufbahrungs- und Verabschiedungsraums mit Sarg | 105,00 € | Ziffer 4.1.5 und 4.2.7 der Anlage |
| Benutzung des Verabschiedungsraums mit Urne | 55,00 € | Ziffer 4.2.8 der Anlage |
| Sargtransport bei einer Trauerfeier vor einer Urnenbestattung | 140,00 € | Ziffer 4.2.2 der Anlage |
| Benutzung der Urnenkammer, erster Monat von 30 Tagen | 44,00 € | Ziffer 4.2.3 der Anlage |
| Benutzung der Urnenkammer, jede weitere begonnene Woche von 7 Tagen | 11,00 € | Ziffer 4.2.3 der Anlage |
| Wahlgrabstätte, zweifache Grabstelle in einfacher Grablage, Nutzungszeit 30 Jahre | 4.700,00 € | Ziffer 6.1.2 der Anlage |
| Wahlgrabstätte, zweifache Grabstelle in bevorzugter Grablage, Nutzungszeit 30 Jahre | 8.400,00 € | Ziffer 6.1.2 der Anlage |
| Wahlgrabstätte, jede weitere Grabstelle in einfacher Grablage | 2.350,00 € | Ziffer 6.1.2 der Anlage |
| Wahlgrabstätte, jede weitere Grabstelle in bevorzugter Grablage | 4.200,00 € | Ziffer 6.1.2 der Anlage |
| Grabzuweisung eines Einzelgrabes, auch eines Kinder- oder Urnengrabes | 15,00 € | Ziffer 10.5.1 der Anlage |
| Ausstellung einer Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte | 45,00 € | Ziffer 10.5.2 der Anlage |
| Genehmigung und Überschreibung des Nutzungsrechtes | 60,00 € | Ziffer 10.5.3 der Anlage |
| Ausgrabung, Kinder bis zu 6 Jahren | 300,00 € | Ziffer 10.1.1 der Anlage |
| Ausgrabung, Personen über 6 Jahren | 750,00 € | Ziffer 10.1.1 der Anlage |
| Ausgrabung einer Urne | 110,00 € | Ziffer 10.1.1 der Anlage |
| Überführung innerhalb des Friedhofes zum anderen Grab, Kinder bis zu 6 Jahren | 160,00 € | Ziffer 10.1.2 der Anlage |
| Überführung innerhalb des Friedhofes zum anderen Grab, Personen über 6 Jahren | 300,00 € | Ziffer 10.1.2 der Anlage |
| Überführung einer Urne innerhalb des Friedhofes zum anderen Grab | 180,00 € | Ziffer 10.1.2 der Anlage |
| Herstellen und Schließen des neuen Grabes bei einer Umbettung, Kinder bis zu 6 Jahren | 270,00 € | Ziffer 10.1.3 der Anlage |
| Herstellen und Schließen des neuen Grabes bei einer Umbettung, Personen über 6 Jahren | 450,00 € | Ziffer 10.1.3 der Anlage |
| Herstellen und Schließen des neuen Grabes bei einer Urnenumbettung | 160,00 € | Ziffer 10.1.3 der Anlage |
| Grabvertiefung zur Tieferlegung | 180,00 € | Ziffer 10.2.1 der Anlage |
| Grabverbreiterung zur Grabausschmückung | 100,00 € | Ziffer 10.2.2 der Anlage |
| Stundensatz für besondere und sonstige Leistungen, die die Satzung nicht als Gebühr aufführt | 42,00 € | Ziffer 10.4.1 der Anlage |
| Genehmigung einer Beerdigung auf einem anderen als dem nach dem Wohnsitz zuständigen Friedhof | 90,00 € | Ziffer 10.5.6 der Anlage |
| Genehmigung gewerbsmäßiger Musik- oder Gesangsdarbietungen oder gewerbsmäßigen Fotografierens, jeweils | 30,00 € | Ziffer 10.5.7 der Anlage |
| Prüfung und Genehmigung eines Antrags zur Errichtung oder Veränderung von Grabmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen | 95,00 € | Ziffer 10.5.8 der Anlage |
| Prüfung und Genehmigung eines Antrags zur Verlegung einer Steinplatte | 35,00 € | Ziffer 10.5.8 der Anlage |
| Jährliche Zulassungsgebühr für die gewerbsmäßige Ausführung von Grabmal- oder gärtnerischen Arbeiten, einschließlich eines Transponders | 290,00 € | Ziffer 10.5.9 der Anlage |
| Einzelgebühr für Dienstleistungserbringer | 41,00 € | Ziffer 10.5.10 der Anlage |
| Jährliche Genehmigung der Einfahrt mit einem privaten Personenkraftwagen, mit Chip | 40,00 € | Ziffer 10.5.11 der Anlage |
| Jährliche Genehmigung der Einfahrt mit einem privaten Personenkraftwagen, ohne Chip | 20,00 € | Ziffer 10.5.12 der Anlage |
| Benutzung der städtischen Musikinstrumente oder Musikanlagen | 20,00 € | Ziffer 10.5.14 der Anlage |
| Zuschlag je zusätzlichem Träger beim Überführen der Leiche zum Grab, wenn mehr als vier Träger nötig sind | Stundensatz von 42 Euro je Träger | Ziffer 4.1.4 in Verbindung mit Ziffer 10.4.1 der Anlage |
Was ein Grab in Worms über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.695,00 €
Reihengrabstätte für Personen über 6 Jahren in Worms, über 25 Jahre, das sind 347,80 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffer 5.1, 10.5.1, 4.1.3, 4.1.4 und 10.5.13 der Anlage sowie Paragraf 14 Absatz 1 FuB | 1.165,00 € |
| BestattungZiffer 4.1.3 der Anlage | 1.030,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.195,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Worms. Der Tarifsatz beträgt 1.150 Euro für die ganze Nutzungszeit; dazu kommen 15 Euro für die Grabzuweisung. Die Beisetzung setzt sich aus 450 Euro für das Herstellen und Schließen des Grabes, 400 Euro für das Überführen der Leiche zum Grab und das Einsenken des Sarges und 180 Euro Verwaltungsgebühr zusammen.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Worms, Ortsrecht 7/30/2, mit der Anlage über die Gebührensätze, vom 18.12.2024, beschlossen am 17.12.2024, gültig ab 01.01.2025. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
17 Fragen, die die Satzung von Worms offenlässt
- Die Satzung gilt für den Hauptfriedhof Hochheimer Höhe, die elf Stadtteilfriedhöfe Abenheim, Herrnsheim, Heppenheim, Horchheim, Ibersheim, Leiselheim, Pfiffligheim, Pfeddersheim, Rheindürkheim, Weinsheim und Wiesoppenheim sowie für den islamischen und den jüdischen Friedhofsteil im Hauptfriedhof. Die vier weiteren jüdischen Friedhöfe im Stadtgebiet erfassen wir hier nicht.
- Worms vervielfacht seine Tarifbeträge nicht. Die Volltextsuche über Gebührensatzung und Friedhofssatzung findet weder einen Vomhundertsatz noch einen Hebesatz, einen Anpassungsfaktor oder einen Verweis auf die jährliche Haushaltssatzung. Der einzige Verweis in anderes Ortsrecht steht in Paragraf 36 FuB und zeigt lediglich auf die jeweils geltende Gebührensatzung.
- Die Bestattungsgebühr steht in Worms nicht in einer Zeile. Wir rechnen für jede Beisetzung drei Positionen zusammen, die sich nicht abwählen lassen: das Herstellen und Schließen des Grabes, das Überführen zum Grab samt Einsenken und die Verwaltungsgebühr für Erd- und Urnenbestattungen nach Ziffer 10.5.13. Die letzte steht nicht bei den Bestattungsgebühren, sondern ganz hinten unter den Verwaltungsgebühren, und sie fällt ohne jede Bedingung an. Eine Erdbestattung kostet damit mindestens 1.030 Euro, eine Urnenbeisetzung mindestens 522 Euro.
- Nicht in die Beisetzungsgebühr gerechnet haben wir Friedhofskapelle, Trauerhalle, Aufbahrungsraum, Verabschiedungsraum und Sargtransport, weil eine Trauerfeier abwählbar ist. Ebenfalls nicht gerechnet haben wir die Kühlzelle mit 42 Euro je angefangenem Tag und die Urnenkammer mit 44 Euro für den ersten Monat, obwohl beide in der Praxis fast immer anfallen dürften: Nach Paragraf 8 Absatz 2 FuB muss der Sarg spätestens einen Tag vor der Bestattung auf dem Friedhof eingeliefert sein, und nach Paragraf 8 Absatz 4 FuB muss die Urne dem Betrieb vor der Terminierung vorliegen. Wie viele Tage dabei anfallen, legt die Satzung aber nicht fest, und eine Zahl, die dort nicht steht, tragen wir nicht ein. Alle diese Beträge stehen unter den Bestattungsgebühren.
- Die Grabzuweisung eines Einzelgrabes mit 15 Euro nach Ziffer 10.5.1 und die Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte mit 45 Euro nach Ziffer 10.5.2 haben wir in die Nutzungsgebühr gerechnet, weil sich beide nicht abwählen lassen; Paragraf 15 Absatz 3 FuB verleiht das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab ausdrücklich durch Aushändigung der Urkunde. Den Reihengrabsatz von 15 Euro wenden wir auf alle Gräber an, die als Reihengrabstätte vergeben werden, den Wahlgrabsatz von 45 Euro auf alle Wahlgrabstätten. Die Satzung sagt nicht ausdrücklich, dass sich die beiden Sätze gegenseitig ausschließen; träfen bei einem Wahlgrab beide zu, läge unser Grabpreis um 15 Euro zu niedrig.
- Als pflegefrei führen wir nur die Sondergrabfelder der Ziffern 10, 10 a, 11 und 12 des Paragrafen 13 Absatz 2 Buchstabe b FuB, also Wiesengräber, Urnenwiesengräber, Baumgrabfelder und Urnengemeinschaftsgrabstätten. Der letzte Satz dieses Absatzes sagt, dass der Integrationsbetrieb Friedhof die Grabpflege bei den Sondergrabfeldern gewährleistet, und Paragraf 30 Absatz 3 FuB nimmt genau diese Ziffern von der Pflegepflicht des Nutzungsberechtigten aus. Das Verbot von Bepflanzung und Grabschmuck in den Paragrafen 16 Absatz 3 und 17 Absatz 3 FuB allein wäre kein Beleg gewesen.
- Der Memoriam-Garten nach Paragraf 19 FuB ist nicht pflegefrei im Sinne dieser Erfassung. Die Hinterbliebenen schließen dort einen Dauergrabpflegevertrag, dessen Preis nicht in der Satzung steht, und Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe b nimmt die gärtnerbetreuten Anlagen ausdrücklich von der Pflege durch den Betrieb aus. Eine Tarifziffer für diese Grabart gibt es ohnehin nicht, deshalb führen wir sie nicht.
- Die Anlage zur Gebührensatzung nummeriert ihre Abschnitte mit 4, 5, 6, 8 und 10; die Nummern 1, 2, 3, 7 und 9 fehlen ebenso wie die Ziffern 10.5.4 und 10.5.5. Dieselben Lücken stehen in der amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 54 vom 20.12.2024. Es fehlt also nichts in der veröffentlichten Datei, die Nummerierung ist schlicht aus der abgelösten Satzung übernommen.
- Einen Tarifsatz für die Verlängerung eines Nutzungsrechtes nennt die Anlage nicht, obwohl Paragraf 15 Absatz 1 FuB die Verlängerung an Wahlgräbern in Schritten von in der Regel fünf Jahren vorsieht und Paragraf 14 Absatz 7 FuB seit dem 01.01.2025 auch Kinderreihengräber verlängerbar macht. Was eine Verlängerung kostet, geht aus der Satzung nicht hervor.
- Für Gräber für nicht bestattungspflichtige Feten, die Sternenkinder nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 9 FuB, sowie für Kriegs- und Ehrengräber führt die Anlage keinen Betrag. Wir tragen deshalb keine Grabart dafür ein.
- Das Abräumen einer Reihengrabstätte nach Ablauf der Ruhezeit besorgt nach Paragraf 14 Absatz 3 FuB der Betrieb auf Kosten des Verfügungsberechtigten. Eine eigene Tarifziffer dafür gibt es nicht, abgerechnet wird nach dem Stundensatz der Ziffer 10.4.1. Weil die Satzung diese Kosten nicht schon zu Beginn des Nutzungsrechtes erhebt, stecken sie nicht in unseren Grabpreisen. Für Reihengräber, die vor dem 01.01.2021 vergeben wurden, ist das Abräumen mit der Erwerbsgebühr abgegolten.
- Die Nutzungszeit der Urnenwiesengrabstätte nach Ziffer 8.1.1 beträgt laut Tarif 15 Jahre, während Paragraf 16 Absatz 1 FuB für Wiesengrabstätten 25 Jahre nennt. Wir folgen dem Tarif, weil er das jüngere Dokument ist und die Laufzeit ausdrücklich in der Tarifzeile steht.
- Paragraf 14 Absatz 1 FuB setzt die Nutzungszeit von Reihengrabstätten seit dem 01.01.2025 auf 25 Jahre, teilt sie im selben Absatz aber zugleich für die Dauer der Ruhezeit zu. Für das Urnenreihengrab führen wir deshalb 25 Jahre Nutzungszeit und 15 Jahre Ruhefrist getrennt aus. Beim Kinderreihengrab setzen wir 15 Jahre an, weil Paragraf 11 Absatz 1 Satz 2 FuB für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr diese Ruhezeit vorschreibt; der Tarif spricht dagegen von Kindern bis zu 6 Jahren, die beiden Altersgrenzen decken sich nicht.
- Die anonyme Reihengrabstätte nach Ziffer 5.3 ordnen wir der Erdbestattung zu, weil sie im Abschnitt der Reihengrabstätten steht, während die Urnenwiesengräber einen eigenen Abschnitt unter Ziffer 8 haben, und weil Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 10 FuB ausdrücklich Erd- und Urnenwiesengräber kennt. Der Tarif selbst sagt nicht, um welche Form es sich handelt.
- Die zweifache Wahlgrabstelle kostet genau das Doppelte der einfachen. Wir führen deshalb nur die einfache Grabstelle als Grabart und die größeren Grabstätten unter den weiteren Gebühren.
- Die Gebühren für die Einäscherung stehen nicht in dieser Satzung. Das Krematorium betreibt nach Paragraf 2 der Benutzungsordnung Krematorium die Krematorium Worms GmbH, und sie erhebt nach Paragraf 3 ein privatrechtliches Entgelt, dessen Höhe nur der Zustimmung der Stadt bedarf.
- Eine eigene Telefonnummer der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt nicht, sondern nur die Durchwahlen der vier Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter von 853-6082 bis 853-6087. Wir nennen deshalb diese Spanne.
Friedhöfe in Worms und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Worms, Ortsrecht 7/30/2, mit der Anlage über die Gebührensätze vom 18.12.2024, beschlossen am 17.12.2024, gültig ab 01.01.2025
- Amtsblatt der Stadt Worms Nr. 54 vom 20.12.2024, Bekanntmachung 54.1 mit der Friedhofsgebührensatzung und 54.2 mit der 2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 20.12.2024, beide Satzungen in Kraft seit 01.01.2025
- Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen in der Stadt Worms, FuB, des Integrationsbetriebs Friedhof, Ortsrecht 7/30/1 vom 01.01.2021, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 18.12.2024, gültig ab 01.01.2025
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.