Lüdenscheid, Nordrhein-Westfalen, AGS 05962032
Friedhofsgebühren in Lüdenscheid, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Friedhofsgebühren in der Stadt Lüdenscheid, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht 6.22, vom 16.12.2025, vom Rat am 15.12.2025 beschlossen, in Kraft seit dem 01.01.2026, ersetzt die Fassung vom 10.12.2024. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Lüdenscheid und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Lüdenscheid, Stadtreinigungs-, Transport- und Baubetrieb Lüdenscheid.
- 728,04 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 2.673,98 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 16
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Urnenbeisetzungen
Anonyme Urnenreihengrabstätte, mit Beisetzung
Kammer im Kolumbarium, Lage vom Nutzungsberechtigten gewählt, mit Beisetzung
Paragraf 10 Buchstabe a der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Lüdenscheid kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
5 Grabarten für die Erdbestattung in Lüdenscheid
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Verstorbene unter fünf JahrenFünfundzwanzig Jahre sind nach Paragraf 10 Buchstabe b der Friedhofssatzung die Ruhezeit für Erdbestattungen von Verstorbenen unter fünf Jahren. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich. | 544,79 € | 387,13 € | 931,92 € | 25 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe a und Absatz 2 Ziffer 2 der Gebührensatzung |
| Reihengrabstätte für Verstorbene ab fünf JahrenDie günstigste Erdbestattung in Lüdenscheid. Der Nutzungsberechtigte erhält nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung ein Recht zur Gestaltung und Pflege der Grabstätte, trägt die Pflege also selbst. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. | 930,68 € | 1.064,61 € | 1.995,29 € | 30 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b und Absatz 2 Ziffer 3 der Gebührensatzung |
| ReihenpflegegrabstätteNach Paragraf 13 Absatz 5 der Friedhofssatzung legt die Stadt das Grabfeld auf dem Friedhof Piepersloh einheitlich als Rasenfläche an, und die Gestaltung und Pflege der Grabstätte ist Angelegenheit der Stadt. Sie verlegt auch die ebenerdige Namensplatte; ein anderes Grabmal und das Niederlegen von Grabschmuck sind nicht gestattet. Die Bestattungsgebühr schließt die Namensplatte ein. | 1.112,27 € | 1.245,38 € | 2.357,65 € | 30 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Ziffer 3 und Absatz 2 Ziffer 5 der Gebührensatzung |
| Anonyme ReihengrabstätteDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Lüdenscheid. Nach Paragraf 13 Absatz 6 der Friedhofssatzung wird der Sarg an einer nur der Stadt bekannten Stelle auf dem Friedhof Piepersloh beigesetzt, das Grabfeld wird einheitlich als Rasenfläche angelegt, und die Gestaltung und Pflege der Grabstätte ist Angelegenheit der Stadt. Beide Beträge sind mit einem Sternzeichen versehen: Unterliegen sie der Umsatzsteuer, steigen sie nach Paragraf 3 Absatz 7 auf 1.215,55 Euro für die Überlassung und 1.184,62 Euro für die Bestattung. | 1.021,47 € | 995,48 € | 2.016,95 € | 30 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Ziffer 4 und Absatz 2 Ziffer 4 der Gebührensatzung |
| Wahlgrabstätte, erste GrabstelleJede weitere Grabstelle kostet 1.021,48 Euro, die Verlängerung 37,83 Euro je Grabstelle und Jahr. Das Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung 30 Jahre; der Nutzungsberechtigte erhält ein Recht zur Gestaltung und Pflege der Grabstätte. | 1.134,97 € | 1.382,61 € | 2.517,58 € | 30 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a und Absatz 2 Ziffer 1 der Gebührensatzung |
11 Grabarten für die Urne in Lüdenscheid
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteNach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung erhält der Nutzungsberechtigte ein Recht zur Gestaltung und Pflege der Grabstätte; ein Wiedererwerb ist nicht möglich. | 488,04 € | 262,70 € | 750,74 € | 25 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Ziffer 9 und Absatz 2 Ziffer 6 der Gebührensatzung |
| UrnenreihenpflegegrabstätteNach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung legt die Stadt das Grabfeld einheitlich als Rasenfläche an, und die Gestaltung und Pflege der Grabstätte ist Angelegenheit der Stadt. Sie verlegt auch die ebenerdige Namensplatte, die in der Bestattungsgebühr enthalten ist. | 510,74 € | 512,60 € | 1.023,34 € | 25 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Ziffer 10 und Absatz 2 Ziffer 7 der Gebührensatzung |
| Anonyme UrnenreihengrabstätteDas günstigste Grab in Lüdenscheid überhaupt. Nach Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung wird die Urne an einer nur der Stadt bekannten Stelle beigesetzt, das Grabfeld wird einheitlich als Rasenfläche angelegt, und die Gestaltung und Pflege der Grabstätte ist Angelegenheit der Stadt. Beide Beträge sind mit einem Sternzeichen versehen: Unterliegen sie der Umsatzsteuer, steigen sie nach Paragraf 3 Absatz 7 auf 553,75 Euro für die Überlassung und 312,61 Euro für die Beisetzung. | 465,34 € | 262,70 € | 728,04 € | 25 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Ziffer 11 und Absatz 2 Ziffer 6 der Gebührensatzung |
| Urnenwahlgrabstätte, erste GrabstelleJede weitere Grabstelle kostet 510,73 Euro, die Verlängerung 22,70 Euro je Grabstelle und Jahr. Das Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung 25 Jahre; der Nutzungsberechtigte erhält ein Recht zur Gestaltung und Pflege der Grabstätte. | 567,49 € | 262,70 € | 830,19 € | 25 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Ziffer 5 Buchstabe a und Absatz 2 Ziffer 6 der Gebührensatzung |
| Urnenwahlgrabstätte in der UrnengemeinschaftsanlageNicht pflegefrei, obwohl der Name das nahelegt. Nach Paragraf 15 Absatz 5 Satz 3 der Friedhofssatzung schließt der Nutzungsberechtigte selbst einen Vertrag über die Pflege mit dem Friedhofsgärtner und der Gesellschaft für Dauergrabpflege über die gesamte Ruhezeit ab und überträgt damit sein Gestaltungs- und Pflegerecht. Was dieser Vertrag kostet, steht nicht in der Satzung. Die Verlängerung kostet 22,70 Euro je Grabstelle und Jahr. | 567,49 € | 262,70 € | 830,19 € | 25 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Ziffer 6 Buchstabe a und Absatz 2 Ziffer 6 der Gebührensatzung |
| Urnennaturgrabstätte am Fuße eines Baumes, je StelleNach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung liegt die Grabstätte in einer ausgewiesenen Fläche mit Altbaumbestand auf dem Friedhof Piepersloh, und die Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätte ist Angelegenheit der Stadt. Sie bringt am Baum ein Namensschild an, das in der Beisetzungsgebühr enthalten ist; ein anderes Grabmal und das Niederlegen von Grabschmuck sind nicht gestattet. Die Verlängerung kostet 37,23 Euro je Grabstelle und Jahr. | 930,68 € | 388,85 € | 1.319,53 € | 25 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Ziffer 7 Buchstabe a und Absatz 2 Ziffer 9 der Gebührensatzung |
| Urnengrabstätte im Baumhain, je StelleNach Paragraf 15 Absatz 8 der Friedhofssatzung sind das Wahlgrabstätten unter Bäumen mit gepflegtem Rasenparkcharakter, für die im Übrigen die Bedingungen des Paragrafen 16 für Urnennaturgrabstätten gelten. Damit ist auch hier nach Paragraf 16 Absatz 5 die Herrichtung und Unterhaltung Angelegenheit der Stadt. Die Verlängerung kostet 37,23 Euro je Grabstelle und Jahr. | 930,68 € | 418,25 € | 1.348,93 € | 25 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Ziffer 8 Buchstabe a und Absatz 2 Ziffer 10 der Gebührensatzung |
| Urnenpartnergrabstätte, zweistelligDer Betrag für die Überlassung gilt für beide Grabstellen zusammen, die Beisetzungsgebühr fällt je Stelle an. Nach Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung legt die Stadt das Grabfeld einheitlich als Rasenfläche an, und die Gestaltung und Pflege der Grabstätte ist Angelegenheit der Stadt; sie verlegt für jede Grabstelle eine ebenerdige Namensplatte. Die Verlängerung kostet 20,43 Euro je Grabstelle und Jahr. | 1.021,48 € | 512,60 € | 1.534,08 € | 25 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Ziffer 12 Buchstabe a und Absatz 2 Ziffer 8 der Gebührensatzung |
| Kammer im Kolumbarium, Lage durch die Stadt zugeteiltDie Kammer misst nach Paragraf 12 Absatz 6 der Friedhofssatzung 36 mal 36 mal 36 Zentimeter und fasst bis zu vier Urnen; die Beisetzungsgebühr fällt je Stelle an. Die Verlängerung kostet 94,43 Euro je Kammer und Jahr. | 2.360,74 € | 177,04 € | 2.537,78 € | 25 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Ziffer 13 Buchstabe b Ziffer I und Absatz 2 Ziffer 11 der Gebührensatzung |
| Einzelne Stelle in einer KolumbariumskammerDie Stadt teilt nach Paragraf 17 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung die Lage der Stelle zu und belegt die Kammer mit insgesamt vier Urnen. Die Verlängerung kostet 23,61 Euro je Stelle und Jahr. | 590,19 € | 177,04 € | 767,23 € | 25 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Ziffer 13 Buchstabe b Ziffer III und Absatz 2 Ziffer 11 der Gebührensatzung |
| Kammer im Kolumbarium, Lage vom Nutzungsberechtigten gewähltDie Kolumbarien liegen nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung im alten Glockenturm des Friedhofs Piepersloh und als Außenkolumbarium in dessen Nähe. Die Verlängerung kostet 99,88 Euro je Kammer und Jahr. | 2.496,94 € | 177,04 € | 2.673,98 € | 25 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Ziffer 13 Buchstabe a Ziffer I und Absatz 2 Ziffer 11 der Gebührensatzung |
32 weitere Gebühren in der Satzung von Lüdenscheid
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung in einer Wahlgrabstätte, je Stelle, einschließlich der ersten Grabaufmachung | 1.382,61 € | Paragraf 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Gebührensatzung |
| Bestattung in einer Reihengrabstätte für Verstorbene unter fünf Jahren | 387,13 € | Paragraf 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Gebührensatzung |
| Bestattung in einer Reihengrabstätte für Verstorbene ab fünf Jahren | 1.064,61 € | Paragraf 3 Absatz 2 Ziffer 3 der Gebührensatzung |
| Bestattung in einer anonymen Reihengrabstätte, ohne Umsatzsteuer | 995,48 € | Paragraf 3 Absatz 2 Ziffer 4 der Gebührensatzung |
| Bestattung in einer anonymen Reihengrabstätte, falls umsatzsteuerpflichtig | 1.184,62 € | Paragraf 3 Absatz 7 Ziffer 3 der Gebührensatzung |
| Bestattung in einer Reihenpflegegrabstätte einschließlich der Namensplatte | 1.245,38 € | Paragraf 3 Absatz 2 Ziffer 5 der Gebührensatzung |
| Beisetzung in einer Urnenwahlgrabstätte, einer Urnenwahlgrabstätte in der Gemeinschaftsanlage oder einer Urnenreihengrabstätte, je Stelle | 262,70 € | Paragraf 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Gebührensatzung |
| Beisetzung in einer anonymen Urnenreihengrabstätte, falls umsatzsteuerpflichtig | 312,61 € | Paragraf 3 Absatz 7 Ziffer 4 der Gebührensatzung |
| Beisetzung in einer Urnenreihenpflegegrabstätte einschließlich der Namensplatte | 512,60 € | Paragraf 3 Absatz 2 Ziffer 7 der Gebührensatzung |
| Beisetzung in einer Urnenpartnergrabstätte einschließlich der Namensplatte | 512,60 € | Paragraf 3 Absatz 2 Ziffer 8 der Gebührensatzung |
| Beisetzung in einer Urnennaturgrabstätte einschließlich des Namensschildes | 388,85 € | Paragraf 3 Absatz 2 Ziffer 9 der Gebührensatzung |
| Beisetzung in einer Urnengrabstätte im Baumhain einschließlich des Namensschildes, je Stelle | 418,25 € | Paragraf 3 Absatz 2 Ziffer 10 der Gebührensatzung |
| Beisetzung im Kolumbarium I oder II einschließlich des Namensschildes, je Stelle | 177,04 € | Paragraf 3 Absatz 2 Ziffer 11 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, je Grabstelle und Jahr | 37,83 € | Paragraf 3 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Wahlgrabstätte, jede weitere Grabstelle | 1.021,48 € | Paragraf 3 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Urnenwahlgrabstätte, jede weitere Grabstelle | 510,73 € | Paragraf 3 Absatz 1 Ziffer 5 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, je Grabstelle und Jahr | 22,70 € | Paragraf 3 Absatz 1 Ziffer 5 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage, je Grabstelle und Jahr | 22,70 € | Paragraf 3 Absatz 1 Ziffer 6 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnennaturgrabstätte, je Grabstelle und Jahr | 37,23 € | Paragraf 3 Absatz 1 Ziffer 7 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnengrabstätte im Baumhain, je Grabstelle und Jahr | 37,23 € | Paragraf 3 Absatz 1 Ziffer 8 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenpartnergrabstätte, je Grabstelle und Jahr | 20,43 € | Paragraf 3 Absatz 1 Ziffer 12 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer selbst gewählten Kolumbariumskammer, je Kammer und Jahr | 99,88 € | Paragraf 3 Absatz 1 Ziffer 13 Buchstabe a Ziffer II der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer zugeteilten Kolumbariumskammer, je Kammer und Jahr | 94,43 € | Paragraf 3 Absatz 1 Ziffer 13 Buchstabe b Ziffer II der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer einzelnen Stelle in einer Kolumbariumskammer, je Stelle und Jahr | 23,61 € | Paragraf 3 Absatz 1 Ziffer 13 Buchstabe b Ziffer IV der Gebührensatzung |
| Überlassung einer anonymen Reihengrabstätte, falls umsatzsteuerpflichtig | 1.215,55 € | Paragraf 3 Absatz 7 Ziffer 1 der Gebührensatzung |
| Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte, falls umsatzsteuerpflichtig | 553,75 € | Paragraf 3 Absatz 7 Ziffer 2 der Gebührensatzung |
| Benutzung der Trauerhalle für eine Trauerfeier | 300,00 € | Paragraf 3 Absatz 4 Ziffer 1 der Gebührensatzung |
| Benutzung einer Leichenkammer | 100,00 € | Paragraf 3 Absatz 4 Ziffer 2 der Gebührensatzung |
| Unterhaltung einer Erdgrabstätte bei Rückgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der Ruhezeit, je Grabstelle und Jahr | 61,40 € | Paragraf 3 Absatz 6 Ziffer 1 der Gebührensatzung |
| Unterhaltung einer Urnengrabstätte bei Rückgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der Ruhezeit, je Grabstelle und Jahr | 34,39 € | Paragraf 3 Absatz 6 Ziffer 2 der Gebührensatzung |
| Beisetzung mehrerer Urnen zur gleichen Zeit in einer Urnenreihengemeinschaftsgrabstätte | nach Aufwand, abweichend von den Absätzen 1 und 2 | Paragraf 3 Absatz 3 der Gebührensatzung |
| Bearbeitung eines Antrages oder einer Anzeige | nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdenscheid in der jeweils geltenden Fassung | Paragraf 3 Absatz 5 der Gebührensatzung |
Was ein Grab in Lüdenscheid über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.431,92 €
Reihengrabstätte für Verstorbene unter fünf Jahren in Lüdenscheid, über 25 Jahre, das sind 297,28 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 3 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe a und Absatz 2 Ziffer 2 der Gebührensatzung | 544,79 € |
| BestattungParagraf 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Gebührensatzung | 387,13 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 931,92 € |
Fünfundzwanzig Jahre sind nach Paragraf 10 Buchstabe b der Friedhofssatzung die Ruhezeit für Erdbestattungen von Verstorbenen unter fünf Jahren. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Friedhofsgebühren in der Stadt Lüdenscheid, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht 6.22, vom 16.12.2025, vom Rat am 15.12.2025 beschlossen, in Kraft seit dem 01.01.2026, ersetzt die Fassung vom 10.12.2024. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
15 Fragen, die die Satzung von Lüdenscheid offenlässt
- Die Satzung gilt nur für die beiden Kommunalfriedhöfe Wehberg und Piepersloh. Für die kirchlichen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Vier Beträge des Tarifs tragen ein Sternzeichen, alle vier betreffen die anonymen Grabstätten. Nach Paragraf 3 Absatz 7 erhöhen sie sich um 19 Prozent Umsatzsteuer, wenn und soweit sie gesetzlich der Umsatzsteuer unterliegen. Wir rechnen mit den Grundbeträgen, weil die Satzung sie als die Gebühr festsetzt und den Aufschlag an eine Bedingung knüpft, die das Dokument nicht auflöst. Fällt die Steuer an, kostet das anonyme Erdgrab 1.215,55 statt 1.021,47 Euro Überlassung und 1.184,62 statt 995,48 Euro Bestattung, das anonyme Urnengrab 553,75 statt 465,34 Euro Überlassung und 312,61 statt 262,70 Euro Beisetzung. Alle vier Bruttobeträge stehen bei uns unter den Bestattungs- und den weiteren Gebühren.
- Sieben Grabarten führen wir als pflegefrei, jede mit ihrer eigenen Stelle in der Friedhofssatzung: Reihenpflegegrabstätte nach Paragraf 13 Absatz 5, anonyme Reihengrabstätte nach Paragraf 13 Absatz 6, Urnenreihenpflegegrabstätte nach Paragraf 15 Absatz 3, anonyme Urnenreihengrabstätte nach Paragraf 15 Absatz 4, Urnenpartnergrabstätte nach Paragraf 15 Absatz 7, Urnennaturgrabstätte nach Paragraf 16 Absatz 5 und Urnengrab im Baumhain nach Paragraf 15 Absatz 8 in Verbindung mit Paragraf 16 Absatz 5. Die ersten fünf sagen wörtlich, die Gestaltung und Pflege der Grabstätte sei Angelegenheit der Stadt, die beiden letzten, Herrichtung und Unterhaltung seien Angelegenheit der Stadt.
- Die Urnenwahlgrabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage führen wir ausdrücklich nicht als pflegefrei. Nach Paragraf 15 Absatz 5 Satz 3 der Friedhofssatzung schließt der Nutzungsberechtigte selbst einen Vertrag über die Pflege mit dem Friedhofsgärtner und der Gesellschaft für Dauergrabpflege über die gesamte Ruhezeit ab und überträgt damit sein Gestaltungs- und Pflegerecht. Die Stadt zahlt die Pflege nicht, und der Preis des Vertrages steht nicht in der Satzung.
- Die Kolumbarien führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 17 der Friedhofssatzung sagt zur Pflege nichts, und nach Paragraf 15 Absatz 9 gelten dann die Vorschriften für Wahlgrabstätten, die dem Nutzungsberechtigten das Recht zur Gestaltung und Pflege zuweisen. Dass an einer geschlossenen Urnenkammer wenig zu pflegen ist, ändert nichts daran, dass die Satzung keine Pflegeübernahme durch die Stadt ausspricht.
- Die Urnenreihengemeinschaftsgrabstätte nach Paragraf 15 Absatz 6 der Friedhofssatzung führen wir nicht als Grabart. Für sie können die Gebühren nach Paragraf 3 Absatz 3 der Gebührensatzung abweichend nach Aufwand erhoben werden; einen festen Betrag nennt der Tarif nicht. Nach dem Wortlaut der Friedhofssatzung wäre sie pflegefrei, denn die Gestaltung und Pflege ist Angelegenheit der Stadt.
- Bei der Wahlgrabstätte und der Urnenwahlgrabstätte rechnen wir mit der ersten Grabstelle. Jede weitere Stelle kostet 1.021,48 beziehungsweise 510,73 Euro; die Bestattungsgebühr fällt je Stelle an.
- Die Urnenpartnergrabstätte wird nach Paragraf 3 Absatz 1 Ziffer 12 nur zweistellig vergeben. Der Betrag von 1.021,48 Euro gilt für beide Stellen zusammen, die Beisetzungsgebühr von 512,60 Euro dagegen je Stelle. Einen Preis für eine einzelne Stelle nennt der Tarif nicht.
- Die Kolumbariumskammer fasst nach Paragraf 17 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen. Der Preis von 2.360,74 beziehungsweise 2.496,94 Euro gilt für die gesamte Kammer, die Beisetzungsgebühr von 177,04 Euro je Stelle.
- Für die Bearbeitung eines Antrages oder einer Anzeige verweist Paragraf 3 Absatz 5 der Gebührensatzung auf die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt in der jeweils geltenden Fassung. Was etwa die Zustimmung zu einem Grabmal kostet, steht deshalb nicht in der Friedhofsgebührensatzung. Ein Vervielfältigungsfaktor auf die Grabgebühren ist damit nicht verbunden; die Beträge des Paragrafen 3 gelten unverändert.
- Die Benutzung der Trauerhalle kostet 300 Euro, die einer Leichenkammer 100 Euro. Beides ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Eine Trauerhalle gibt es nur auf dem Friedhof Piepersloh.
- Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr und eine Jahresgebühr auf jedes Grab kennt die Satzung nicht. Die Unterhaltungsgebühr nach Paragraf 3 Absatz 6 von 61,40 Euro je Jahr für Erdgräber und 34,39 Euro je Jahr für Urnengräber fällt nur an, wenn das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben wird, und steckt deshalb nicht in unseren Grabpreisen.
- Eine Gebühr für das Abräumen einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit nennt der Tarif nicht.
- Die Friedhofssatzung liegt nur als Lesefassung vor, die die Stadt selbst als unverbindlich bezeichnet. Sie trägt aber dasselbe Datum wie die geltende Gebührensatzung, den 16.12.2025, und die Ruhezeiten stimmen mit den Angaben des Stadtbetriebs überein.
- Eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlicht der Stadtbetrieb nicht. Wir nennen deshalb die Öffnungszeiten der Verwaltung.
Friedhöfe in Lüdenscheid und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 11 Friedhöfe in LüdenscheidLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Friedhofsgebühren in der Stadt Lüdenscheid, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht 6.22 vom 16.12.2025, vom Rat am 15.12.2025 beschlossen, in Kraft seit dem 01.01.2026, ersetzt die Fassung vom 10.12.2024
- Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Lüdenscheid, Friedhofssatzung, Ortsrecht 6.21, Lesefassung vom 02.07.2009 in der Fassung der Siebten Änderung vom 16.12.2025
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.