Neuwied · Rheinland-Pfalz · AGS 07138045
Friedhofsgebühren Neuwied: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Satzung der Servicebetriebe Neuwied, Anstalt des öffentlichen Rechts, über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Neuwied, Friedhofsgebührensatzung, nichtamtliche Lesefassung mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, vom 01.03.2007, zuletzt geändert durch die 7. Änderungssatzung vom 22.11.2023, gültig ab 01.01.2024. Die Sätze gelten für alle 17 Friedhöfe der Servicebetriebe Neuwied, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Neuwied, nicht für einzelne.
- 450,00 €
- Günstigstes Grab
- 4.098,00 €
- Teuerstes Grab
- 16
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Erdbestattung, Regelfall
FriedWald Neuwied-Monrepos, Bestattungsplatz am Sternschnuppenbaum für Kinder bis zum dritten Lebensjahr
Wahlgrabstätte als Tiefengrab, je Grabstelle
Paragraf 10 Satz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Neuwied kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 7 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDie Ruhefrist für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt nach Paragraf 10 der Friedhofssatzung grundsätzlich 15 Jahre, und so lange läuft nach Paragraf 13 Absatz 1 auch das Nutzungsrecht an der Reihengrabstätte. | 250,00 € | 401,00 € | 651,00 € | 15 J. | Ziffer I Buchstabe a und Ziffer III Nummer 1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 10 und Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. LebensjahrDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Neuwied. Auf dem Friedhof Altwied beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 10 der Friedhofssatzung 30 statt 20 Jahre; einen abweichenden Gebührensatz nennt das Verzeichnis dafür nicht. | 1.282,00 € | 833,00 € | 2.115,00 € | 20 J. | Ziffer I Buchstabe b und Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 10 und Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Anonyme ReihengrabstätteDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Neuwied. Paragraf 13 Absatz 5 der Friedhofssatzung weist die Pflege der Grabflächen den SBN oder einem von ihnen beauftragten Unternehmen zu, Paragraf 25 Absatz 5 zusätzlich die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung. Das Verzeichnis führt den Betrag ausdrücklich als Betrag inklusive Pflege. Anonyme Reihengrabstätten gibt es nur auf dem Friedhof Dierdorfer Straße, eine namentliche Kennzeichnung ist dort nicht zulässig. | 1.503,00 € | 833,00 € | 2.336,00 € | 20 J. | Ziffer I Buchstabe c und Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 13 Absatz 5 und Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung |
| RasenreihengrabstätteIn der Nutzungsgebühr stecken 1.503 Euro für die Grabstätte und 200 Euro für die Namenstafel, ohne die es nach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung keine Rasengrabstätte gibt. Die Pflege der Grabflächen obliegt nach Paragraf 13 Absatz 4 und Paragraf 25 Absatz 5 den SBN. | 1.703,00 € | 833,00 € | 2.536,00 € | 20 J. | Ziffer I Buchstabe e, Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe a und Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 13 Absatz 4, Paragraf 20 Absatz 2 und Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung |
| Wahlgrabstätte, Einzelgrabstätte, je GrabstelleDer Betrag gilt je Grabstelle; eine mehrstellige Wahlgrabstätte kostet ihn für jede weitere Grabstätte erneut. Die Verlängerung kostet 96,20 Euro je Jahr, also genau ein Dreißigstel. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 14 Absatz 9 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. | 2.886,00 € | 833,00 € | 3.719,00 € | 30 J. | Ziffer II Buchstabe a und Ziffer III Nummer 2 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 14 Absatz 1 und Absatz 9 der Friedhofssatzung |
| Wahlgrabstätte als Tiefengrab, je GrabstelleIn einem Tiefengrab können nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung zwei Leichen übereinander bestattet werden. Die Überlassung kostet so viel wie eine Einzelgrabstätte, das Ausheben und Schließen dagegen 1.212 Euro für die erste und 833 Euro für die zweite Bestattung. | 2.886,00 € | 1.212,00 € | 4.098,00 € | 30 J. | Ziffer II Buchstabe a und Ziffer III Nummer 3 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 14 Absatz 1 und Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| RasenwahlgrabstätteIn der Nutzungsgebühr stecken 2.253 Euro für die Grabstätte und 200 Euro für die Namenstafel. Die Verlängerung kostet 75,10 Euro je Jahr. Das Verzeichnis schreibt hinter diese Ziffer nicht inklusive Pflege, doch Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung weist Herrichtung und Unterhaltung aller Rasengrabstätten ausschließlich den SBN zu. | 2.453,00 € | 833,00 € | 3.286,00 € | 30 J. | Ziffer II Buchstabe c, Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe a und Ziffer III Nummer 2 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 13 Absatz 4, Paragraf 20 Absatz 2 und Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung |
Urne: 9 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Anonyme UrnenreihengrabstätteDas günstigste Grab in Neuwied überhaupt. Die Grabstätte wird nach Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung für 15 Jahre zur Beisetzung einer Asche abgegeben und nur auf dem Friedhof Dierdorfer Straße bereitgestellt; für die Pflege gilt Paragraf 13 Absatz 5 sinngemäß. | 623,00 € | 347,00 € | 970,00 € | 15 J. | Ziffer I Buchstabe d und Ziffer III Nummer 4 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 15 Absatz 5, Paragraf 13 Absatz 5 und Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung |
| UrnenrasenreihengrabstätteUrnenrasenreihengrabstätten werden nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf allen Friedhöfen in den Rasengrabfeldern als Rasengräber angelegt und für 15 Jahre abgegeben. In der Nutzungsgebühr stecken 941 Euro für die Grabstätte und 200 Euro für die Namenstafel. | 1.141,00 € | 347,00 € | 1.488,00 € | 15 J. | Ziffer I Buchstabe f, Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe a und Ziffer III Nummer 4 Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 15 Absatz 2, Paragraf 20 Absatz 2 und Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung |
| UrnenbaumreihengrabstätteDie Beisetzung erfolgt nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung im Traufenbereich eines Baumes auf einer Fläche von einem Quadratmeter und für 15 Jahre. Paragraf 25 Absatz 5 weist die Unterhaltung ausschließlich den SBN zu. Ein Markierungsschild kostet 30 Euro, ist aber nach Paragraf 20 Absatz 3 keine Pflicht und steckt deshalb nicht im Grabpreis. | 941,00 € | 347,00 € | 1.288,00 € | 15 J. | Ziffer I Buchstabe g und Ziffer III Nummer 4 Buchstabe d des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 15 Absatz 3, Paragraf 20 Absatz 3 und Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung |
| UrnenwahlgrabstätteIn einer Urnenwahlgrabstätte dürfen nach Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet 55 Euro je Jahr. Die Ruhefrist für Aschen beträgt 15 Jahre, das Nutzungsrecht läuft 30 Jahre. | 1.650,00 € | 347,00 € | 1.997,00 € | 30 J. | Ziffer II Buchstabe b und Ziffer III Nummer 4 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung |
| UrnenrasenwahlgrabstätteIn der Nutzungsgebühr stecken 1.881 Euro für die Grabstätte und 200 Euro für die Namenstafel. Die Verlängerung kostet 62,70 Euro je Jahr. Für die Pflege gilt dasselbe wie bei der Rasenwahlgrabstätte. | 2.081,00 € | 347,00 € | 2.428,00 € | 30 J. | Ziffer II Buchstabe d, Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe a und Ziffer III Nummer 4 Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 13 Absatz 4, Paragraf 20 Absatz 2 und Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung |
| FriedWald Neuwied-Monrepos, Bestattungsplatz an einem Baum mit blauer PlaketteEin Bestattungsplatz ist eine von bis zu zwanzig Einzelruhestätten an einem Baum; der Preis richtet sich nach Stärke, Art und Lage des Baumes. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist nach Paragraf 11 Absatz 1 der FriedWald Satzung untersagt, Pflegeeingriffe nehmen nach Paragraf 11 Absatz 2 und 3 allein die SBN oder ein von ihnen beauftragter Dritter vor. | 890,00 € | 450,00 € | 1.340,00 € | 15 J. | Paragraf 3 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a der FriedWald Gebührensatzung sowie Paragraf 7 Absatz 2 und 3 und Paragraf 11 der FriedWald Satzung |
| FriedWald Neuwied-Monrepos, Bestattungsplatz an einem Baum mit grüner PlaketteDie mittlere der drei Preisstufen für einen einzelnen Bestattungsplatz. | 1.190,00 € | 450,00 € | 1.640,00 € | 15 J. | Paragraf 3 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a der FriedWald Gebührensatzung sowie Paragraf 7 Absatz 2 und 3 und Paragraf 11 der FriedWald Satzung |
| FriedWald Neuwied-Monrepos, Bestattungsplatz an einem Baum mit schwarzer PlaketteDie teuerste der drei Preisstufen für einen einzelnen Bestattungsplatz. | 1.390,00 € | 450,00 € | 1.840,00 € | 15 J. | Paragraf 3 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a der FriedWald Gebührensatzung sowie Paragraf 7 Absatz 2 und 3 und Paragraf 11 der FriedWald Satzung |
| FriedWald Neuwied-Monrepos, Bestattungsplatz am Sternschnuppenbaum für Kinder bis zum dritten LebensjahrDie Satzung stellt den Bestattungsplatz am Sternschnuppenbaum ausdrücklich kostenlos; zu zahlen ist allein die Beisetzungsgebühr von 450 Euro. Beigesetzt werden dort nur Kinder bis zum dritten Lebensjahr. | 0,00 € | 450,00 € | 450,00 € | 15 J. | Paragraf 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe a der FriedWald Gebührensatzung sowie Paragraf 7 Absatz 3 und Paragraf 11 der FriedWald Satzung |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Schließen eines Reihengrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 401,00 € | Ziffer III Nummer 1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses |
| Ausheben und Schließen eines Reihengrabes für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 833,00 € | Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses |
| Fötenbeisetzung | 49,00 € | Ziffer III Nummer 1 Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses |
| Ausheben und Schließen eines Wahlgrabes als Einfachgrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 401,00 € | Ziffer III Nummer 2 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses |
| Ausheben und Schließen eines Wahlgrabes als Einfachgrab für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 833,00 € | Ziffer III Nummer 2 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses |
| Ausheben und Schließen eines Tiefengrabes für die erste Bestattung | 1.212,00 € | Ziffer III Nummer 3 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses |
| Ausheben und Schließen eines Tiefengrabes für die zweite Bestattung | 833,00 € | Ziffer III Nummer 3 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses |
| Ausheben und Schließen eines Urnenreihengrabes | 347,00 € | Ziffer III Nummer 4 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses |
| Ausheben und Schließen eines Urnenwahlgrabes | 347,00 € | Ziffer III Nummer 4 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses |
| Ausheben und Schließen eines Urnenrasengrabes | 347,00 € | Ziffer III Nummer 4 Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses |
| Ausheben und Schließen eines Urnenbaumgrabes | 347,00 € | Ziffer III Nummer 4 Buchstabe d des Gebührenverzeichnisses |
| Beisetzung im FriedWald Neuwied-Monrepos | 450,00 € | Paragraf 3 Nummer 4 Buchstabe a der FriedWald Gebührensatzung |
| Zuschlag auf die Gebühr für das Ausheben und Schließen bei Bestattungen freitags ab 13 Uhr | 50 vom Hundert | Ziffer III Nummer 5 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses |
| Zuschlag auf die Gebühr für das Ausheben und Schließen bei Bestattungen an Samstagen | 100 vom Hundert | Ziffer III Nummer 5 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Einzelgrabstätte, je Jahr | 96,20 € | Ziffer II des Gebührenverzeichnisses, Abschnitt Verlängerung je Jahr, Buchstabe a |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnengrabstätte, je Jahr | 55,00 € | Ziffer II des Gebührenverzeichnisses, Abschnitt Verlängerung je Jahr, Buchstabe b |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Rasenwahlgrabstätte, je Jahr | 75,10 € | Ziffer II des Gebührenverzeichnisses, Abschnitt Verlängerung je Jahr, Buchstabe c |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenrasenwahlgrabstätte, je Jahr | 62,70 € | Ziffer II des Gebührenverzeichnisses, Abschnitt Verlängerung je Jahr, Buchstabe d |
| Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen | nach den tatsächlich entstehenden Kosten | Ziffer IV des Gebührenverzeichnisses |
| Nutzung der Ruhekammer bis zu vier Tagen | 136,00 € | Ziffer V Nummer 1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses |
| Nutzung der Ruhekammer, jeder weitere Tag | 34,00 € | Ziffer V Nummer 1 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses |
| Nutzung der Trauerhalle | 178,00 € | Ziffer V Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses |
| Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals, einer Grabeinfassung, eines Plattenbelages oder einer sonstigen baulichen Veränderung, je Grabstätte und Antrag | 46,00 € | Ziffer VI des Gebührenverzeichnisses |
| Namenstafel für eine Rasengrabstätte mit Namen, Geburts- und Sterbejahr, mit oder ohne Balkenkreuz, einschließlich Beschriftung | 200,00 € | Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses |
| Namenstafel für eine Rasengrabstätte mit einem anderen religiösen oder angemessenen persönlichen Symbol | je nach Aufwand | Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses |
| Markierungsschild für anonyme Bestattungen und für Baumbestattungen | 30,00 € | Ziffer VII Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses |
| Dienstleistungen, die das Gebührenverzeichnis nicht erfasst | nach den tatsächlichen Kosten | Ziffer VII Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses |
| FriedWald Neuwied-Monrepos, Nutzungsrecht an einem Bestattungsbaum für bis zu 99 Jahre und bis zu zwei Plätze | 2.890 bis 7.490 Euro je nach Stärke, Art und Lage des Baumes | Paragraf 3 Nummer 2 der FriedWald Gebührensatzung |
| FriedWald Neuwied-Monrepos, Nacherwerb eines weiteren Platzes an einem Bestattungsbaum | 350,00 € | Paragraf 3 Nummer 2 der FriedWald Gebührensatzung |
| FriedWald Neuwied-Monrepos, Umbettung | 450,00 € | Paragraf 3 Nummer 4 Buchstabe b der FriedWald Gebührensatzung |
| FriedWald Neuwied-Monrepos, Namenstafel Modell Text an einem Bestattungsbaum, einem Bestattungsplatz oder einem Sternschnuppenbaum | 30,00 € | Paragraf 3 Nummer 4 Buchstaben c, d und e der FriedWald Gebührensatzung |
| FriedWald Neuwied-Monrepos, Namenstafel Modell Standardmotiv an einem Bestattungsbaum | 75,00 € | Paragraf 3 Nummer 4 Buchstabe c der FriedWald Gebührensatzung |
| FriedWald Neuwied-Monrepos, Namenstafel Modell Sondermotiv an einem Bestattungsbaum | 125,00 € | Paragraf 3 Nummer 4 Buchstabe c der FriedWald Gebührensatzung |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
4.551,00 €
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Neuwied, über 15 Jahre, das sind 303,40 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffer I Buchstabe a und Ziffer III Nummer 1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 10 und Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung | 250,00 € |
| BestattungZiffer III Nummer 1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses | 401,00 € |
| Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 3.900,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 651,00 € |
Die Ruhefrist für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt nach Paragraf 10 der Friedhofssatzung grundsätzlich 15 Jahre, und so lange läuft nach Paragraf 13 Absatz 1 auch das Nutzungsrecht an der Reihengrabstätte.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung der Servicebetriebe Neuwied, Anstalt des öffentlichen Rechts, über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Neuwied, Friedhofsgebührensatzung, nichtamtliche Lesefassung mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, vom 01.03.2007, zuletzt geändert durch die 7. Änderungssatzung vom 22.11.2023, gültig ab 01.01.2024. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Friedhofsgebührensatzung gilt für die zwölf kommunalen Friedhöfe, die die Servicebetriebe Neuwied verwalten: Elisabeth- und Bogenstraße, Sohler Weg, Kimbernstraße in Irlich, an der Feldkirche in Feldkirchen, Melsbacher Straße in Niederbieber, Dierdorfer Straße in Torney, Im Wiedtal in Altwied, Am Wasserturm und Klosterstraße in Engers, Renoirstraße in Gladbach, Friedhofstraße in Heimbach-Weis und Löhpfad in Oberbieber. Für den jüdischen Friedhof im Stadtgebiet und für Friedhöfe kirchlicher Träger gelten eigene Regeln, die wir hier nicht erfassen.
- Neuwied vervielfacht seine Tarifbeträge nicht. Paragraf 1 der Gebührensatzung verweist allein auf die Anlage, Paragraf 32 der Friedhofssatzung allein auf die jeweils geltende Gebührensatzung. Die Volltextsuche über beide Satzungen findet weder Vomhundertsatz noch Hebesatz, vervielfacht, Anpassungsfaktor, Prozentsatz oder einen Verweis auf die jährliche Haushaltssatzung. Die einzigen Vomhundertsätze sind die Zuschläge von 50 und 100 vom Hundert für Bestattungen freitags ab 13 Uhr und an Samstagen.
- Die 7. Änderungssatzung liegt nur als Scan ohne Textebene vor. Wir haben sie Seite für Seite gegen die nichtamtliche Lesefassung gehalten; das Gebührenverzeichnis stimmt Ziffer für Ziffer und Betrag für Betrag überein. Die Änderungssatzung ersetzt die gesamte Anlage und tritt am 01.01.2024 in Kraft. Eine 8. Änderungssatzung ist bis zum Abrufdatum weder in der Satzungsübersicht noch in den Bekanntmachungen der SBN zu finden, obwohl die Straßenreinigungssatzung dort bis zur 12. Änderungssatzung vom 27.11.2025 fortgeschrieben ist.
- Bei den vier Rasengrabarten haben wir 200 Euro für die Namenstafel nach Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe a in die Nutzungsgebühr gerechnet. Grund ist Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung: Rasengrabstätten werden von den SBN mit einheitlichen Namenstafeln gekennzeichnet, und die Tafeln können ausschließlich über die SBN bezogen werden. Sie sind damit nicht abwählbar. Wer die reinen Tarifbeträge sehen will, zieht bei Rasenreihengrab, Urnenrasenreihengrab, Rasenwahlgrab und Urnenrasenwahlgrab jeweils 200 Euro ab. Die zweite Ausführung mit einem anderen Symbol wird je nach Aufwand berechnet und ist damit unbezifferbar; wir setzen die günstigere Ausführung an.
- Als pflegefrei führen wir die anonyme Reihengrabstätte, die anonyme Urnenreihengrabstätte, die Urnenbaumreihengrabstätte und die vier Rasengrabarten. Der Beleg ist Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung: Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der anonymen Reihen-, der Rasen- und der Urnenbaumgrabstätten obliegen ausschließlich den SBN. Dazu kommen Paragraf 13 Absatz 4 und Absatz 5, die die Pflege der Grabflächen bei Rasen- und anonymen Grabstätten den SBN oder einem von ihnen beauftragten Unternehmen zuweisen. Das Verbot, auf diesen Gräbern Grabschmuck abzustellen, steht in Paragraf 25 Absatz 7 Buchstaben e und f und wäre für sich allein kein Beleg gewesen.
- Das Gebührenverzeichnis schreibt inklusive Pflege nur hinter die fünf Grabarten der Ziffer I, nicht hinter die Rasenwahlgrabstätte und die Urnenrasenwahlgrabstätte der Ziffer II. Wir führen auch diese beiden als pflegefrei, weil Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung von Rasengrabstätten spricht, ohne zwischen Reihen- und Wahlgrab zu unterscheiden, und weil das Verzeichnis für die Pflege keine gesonderte Gebühr kennt. Sollte die Verwaltung das anders handhaben, wären genau diese beiden Zeilen zu korrigieren.
- Die Friedhofssatzung nennt Rasenwahlgrabstätten und Urnenrasenwahlgrabstätten an keiner Stelle beim Namen. Paragraf 12 Absatz 1 zählt nur Reihen-, Wahl-, anonyme Reihen-, Urnenreihen-, anonyme Urnenreihen-, Urnenwahl- und Ehrengrabstätten sowie Grabstätten für Muslime auf. Wir ordnen die beiden Wahlgrabarten des Tarifs über ihren Namen den Rasengrabstätten der Paragrafen 13 Absatz 4, 17 Absatz 2 und 25 Absatz 5 zu.
- Die Fötenbeisetzung kostet nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe c 49 Euro. Eine Überlassungsgebühr für eine Grabstätte gibt es dafür nicht, und Paragraf 1 Absatz 3 der Friedhofssatzung sagt ausdrücklich, dass aus einer Fötenbeisetzung auf dem Friedhof Elisabethstraße keine weiteren Rechte und Pflichten entstehen. Wir führen den Betrag deshalb nur unter den Bestattungsgebühren und legen keine Grabart an.
- Die Bestattungsbäume des FriedWald Neuwied-Monrepos führen wir nicht als Grabart. Ihr Preis von 2.890 Euro für die rosa bis 7.490 Euro für die blaue Plakette gilt für den ganzen Baum mit bis zu zwei Plätzen und für bis zu 99 Jahre ab Eröffnung des FriedWald; ein weiterer Platz kostet 350 Euro. Ein Preis je Grabstelle lässt sich daraus nicht bilden. Die drei einzelnen Bestattungsplätze und der Sternschnuppenbaum sind dagegen erfasst, weil ihr Preis je Grabstelle gilt.
- Die Beisetzungsgebühren enthalten nach Ziffer III Nummer 6 den Abraum der Grabfläche nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit. Nimmt der Nutzungsberechtigte den Abraum selbst vor, wird nichts erstattet. Eine gesonderte Abräumgebühr kennt das Verzeichnis deshalb nicht.
- Nicht in die Grabpreise gerechnet sind die Ruhekammer mit 136 Euro für bis zu vier Tage, die Trauerhalle mit 178 Euro und die Zuschläge für Bestattungen freitags ab 13 Uhr und an Samstagen. Ebenfalls nicht gerechnet ist die Verwaltungsgebühr von 46 Euro für die Genehmigung eines Grabmals, weil ein Grabmal abwählbar ist und die SBN die Namenstafel der Rasengräber selbst verlegen.
- Bei Wahlgrabstätten läuft das Nutzungsrecht 30 Jahre, die Ruhezeit dagegen 20 Jahre für Leichen und 15 Jahre für Aschen. Wird in einer freien Wahlgrabstätte beigesetzt, deren restliche Nutzungszeit kürzer als die Ruhefrist ist, sind nach Ziffer II die fehlenden Jahre für die gesamte Wahlgrabstelle nachzuzahlen. Unsere Beträge sind die Preise für ein neu erworbenes Nutzungsrecht über die vollen 30 Jahre.
- Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird nach Ziffer IV nach den tatsächlich entstehenden Kosten abgerechnet. Einen Betrag nennt das Verzeichnis nicht.
- Eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlichen die SBN nicht. Wir nennen die Öffnungszeiten der Hauptverwaltung in der Hafenstraße 90 und die Durchwahl der Sachbearbeitung Friedhofsangelegenheiten.
Weiter im Verzeichnis
- Die 17 Friedhöfe in NeuwiedLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren im VergleichBeide erfassten Städte nebeneinander
- Gebührenblatt KielZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LübeckZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HamburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BraunschweigZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SalzgitterZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WolfsburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EinbeckZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WolfenbüttelZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GöttingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HannoverZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HamelnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HildesheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt CuxhavenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LüneburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EmdenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OldenburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OsnabrückZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WilhelmshavenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Lingen (Ems)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BremenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BremerhavenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DüsseldorfZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DuisburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EssenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KrefeldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MönchengladbachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Mülheim an der RuhrZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OberhausenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RemscheidZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SolingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WuppertalZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KleveZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RatingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt VelbertZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DormagenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GrevenbroichZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NeussZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ViersenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WillichZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MoersZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WeselZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KölnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LeverkusenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AachenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EschweilerZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt StolbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DürenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BergheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt FrechenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KerpenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EuskirchenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GummersbachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Bergisch GladbachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Sankt AugustinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BottropZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GelsenkirchenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MünsterZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BocholtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Castrop-RauxelZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DorstenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HertenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MarlZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RecklinghausenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt IbbenbürenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BielefeldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GüterslohZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HerfordZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Bad SalzuflenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DetmoldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MindenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt PaderbornZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BochumZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DortmundZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HagenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HammZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HerneZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HattingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WittenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ArnsbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt IserlohnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LüdenscheidZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SiegenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BergkamenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LünenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt UnnaZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DarmstadtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Frankfurt am MainZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Offenbach am MainZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WiesbadenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der HöheZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Hofheim am TaunusZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Eltville am RheinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt TaunussteinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GießenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WetzlarZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MarburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KasselZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt FuldaZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KoblenzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt TrierZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KaiserslauternZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Ludwigshafen am RheinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MainzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WormsZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt StuttgartZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Esslingen am NeckarZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LudwigsburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WaiblingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HeilbronnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Schwäbisch GmündZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AalenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Baden-BadenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KarlsruheZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HeidelbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MannheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt PforzheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Freiburg im BreisgauZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Lahr/SchwarzwaldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OffenburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Villingen-SchwenningenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KonstanzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LörrachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ReutlingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt TübingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt UlmZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt IngolstadtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MünchenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RegensburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ErlangenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NürnbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AschaffenburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WürzburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AugsburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Neu-UlmZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SaarbrückenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SaarlouisZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BerlinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Brandenburg an der HavelZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Cottbus - ChóśebuzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt PotsdamZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RostockZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NeustrelitzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ChemnitzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ZwickauZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DresdenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LeipzigZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Dessau-RoßlauZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Halle (Saale)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MagdeburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ErfurtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GeraZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt JenaZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WeimarZum Gegenrechnen
Quellen und Stand
- Satzung der Servicebetriebe Neuwied, Anstalt des öffentlichen Rechts, über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Neuwied, Friedhofsgebührensatzung, nichtamtliche Lesefassung mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage vom 01.03.2007, zuletzt geändert durch die 7. Änderungssatzung vom 22.11.2023, gültig ab 01.01.2024
- 7. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Servicebetriebe Neuwied, ausgefertigte Fassung mit dem vollständigen Gebührenverzeichnis vom 22.11.2023, in Kraft seit 01.01.2024
- Satzung der Servicebetriebe Neuwied, Anstalt des öffentlichen Rechts, für das Friedhofswesen in der Stadt Neuwied, Friedhofssatzung, nichtamtliche Lesefassung vom 18.11.2016, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 24.11.2022
- Satzung der Servicebetriebe Neuwied über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den FriedWald Neuwied-Monrepos, FriedWald Gebührensatzung, nichtamtliche Lesefassung vom 07.06.2021, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 24.11.2022, gültig ab 01.01.2023
- Satzung der Servicebetriebe Neuwied für den FriedWald Neuwied-Monrepos, FriedWald Satzung vom 07.06.2021
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.