Neuwied, Rheinland-Pfalz, AGS 07138045
Friedhofsgebühren in Neuwied, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung der Servicebetriebe Neuwied, Anstalt des öffentlichen Rechts, über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Neuwied, Friedhofsgebührensatzung, nichtamtliche Lesefassung mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, vom 01.03.2007, zuletzt geändert durch die 7. Änderungssatzung vom 22.11.2023, gültig ab 01.01.2024. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Neuwied und nicht für einzelne. Träger ist Servicebetriebe Neuwied, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Neuwied.
- 450,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 4.098,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 16
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung, Regelfall
FriedWald Neuwied-Monrepos, Bestattungsplatz am Sternschnuppenbaum für Kinder bis zum dritten Lebensjahr, mit Beisetzung
Wahlgrabstätte als Tiefengrab, je Grabstelle, mit Beisetzung
Paragraf 10 Satz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Neuwied kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
7 Grabarten für die Erdbestattung in Neuwied
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDie Ruhefrist für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt nach Paragraf 10 der Friedhofssatzung grundsätzlich 15 Jahre, und so lange läuft nach Paragraf 13 Absatz 1 auch das Nutzungsrecht an der Reihengrabstätte. | 250,00 € | 401,00 € | 651,00 € | 15 J. | Ziffer I Buchstabe a und Ziffer III Nummer 1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 10 und Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. LebensjahrDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Neuwied. Auf dem Friedhof Altwied beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 10 der Friedhofssatzung 30 statt 20 Jahre; einen abweichenden Gebührensatz nennt das Verzeichnis dafür nicht. | 1.282,00 € | 833,00 € | 2.115,00 € | 20 J. | Ziffer I Buchstabe b und Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 10 und Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Anonyme ReihengrabstätteDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Neuwied. Paragraf 13 Absatz 5 der Friedhofssatzung weist die Pflege der Grabflächen den SBN oder einem von ihnen beauftragten Unternehmen zu, Paragraf 25 Absatz 5 zusätzlich die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung. Das Verzeichnis führt den Betrag ausdrücklich als Betrag inklusive Pflege. Anonyme Reihengrabstätten gibt es nur auf dem Friedhof Dierdorfer Straße, eine namentliche Kennzeichnung ist dort nicht zulässig. | 1.503,00 € | 833,00 € | 2.336,00 € | 20 J. | Ziffer I Buchstabe c und Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 13 Absatz 5 und Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung |
| RasenreihengrabstätteIn der Nutzungsgebühr stecken 1.503 Euro für die Grabstätte und 200 Euro für die Namenstafel, ohne die es nach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung keine Rasengrabstätte gibt. Die Pflege der Grabflächen obliegt nach Paragraf 13 Absatz 4 und Paragraf 25 Absatz 5 den SBN. | 1.703,00 € | 833,00 € | 2.536,00 € | 20 J. | Ziffer I Buchstabe e, Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe a und Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 13 Absatz 4, Paragraf 20 Absatz 2 und Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung |
| Wahlgrabstätte, Einzelgrabstätte, je GrabstelleDer Betrag gilt je Grabstelle; eine mehrstellige Wahlgrabstätte kostet ihn für jede weitere Grabstätte erneut. Die Verlängerung kostet 96,20 Euro je Jahr, also genau ein Dreißigstel. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 14 Absatz 9 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. | 2.886,00 € | 833,00 € | 3.719,00 € | 30 J. | Ziffer II Buchstabe a und Ziffer III Nummer 2 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 14 Absatz 1 und Absatz 9 der Friedhofssatzung |
| Wahlgrabstätte als Tiefengrab, je GrabstelleIn einem Tiefengrab können nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung zwei Leichen übereinander bestattet werden. Die Überlassung kostet so viel wie eine Einzelgrabstätte, das Ausheben und Schließen dagegen 1.212 Euro für die erste und 833 Euro für die zweite Bestattung. | 2.886,00 € | 1.212,00 € | 4.098,00 € | 30 J. | Ziffer II Buchstabe a und Ziffer III Nummer 3 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 14 Absatz 1 und Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| RasenwahlgrabstätteIn der Nutzungsgebühr stecken 2.253 Euro für die Grabstätte und 200 Euro für die Namenstafel. Die Verlängerung kostet 75,10 Euro je Jahr. Das Verzeichnis schreibt hinter diese Ziffer nicht inklusive Pflege, doch Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung weist Herrichtung und Unterhaltung aller Rasengrabstätten ausschließlich den SBN zu. | 2.453,00 € | 833,00 € | 3.286,00 € | 30 J. | Ziffer II Buchstabe c, Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe a und Ziffer III Nummer 2 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 13 Absatz 4, Paragraf 20 Absatz 2 und Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung |
9 Grabarten für die Urne in Neuwied
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Anonyme UrnenreihengrabstätteDas günstigste Grab in Neuwied überhaupt. Die Grabstätte wird nach Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung für 15 Jahre zur Beisetzung einer Asche abgegeben und nur auf dem Friedhof Dierdorfer Straße bereitgestellt; für die Pflege gilt Paragraf 13 Absatz 5 sinngemäß. | 623,00 € | 347,00 € | 970,00 € | 15 J. | Ziffer I Buchstabe d und Ziffer III Nummer 4 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 15 Absatz 5, Paragraf 13 Absatz 5 und Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung |
| UrnenrasenreihengrabstätteUrnenrasenreihengrabstätten werden nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf allen Friedhöfen in den Rasengrabfeldern als Rasengräber angelegt und für 15 Jahre abgegeben. In der Nutzungsgebühr stecken 941 Euro für die Grabstätte und 200 Euro für die Namenstafel. | 1.141,00 € | 347,00 € | 1.488,00 € | 15 J. | Ziffer I Buchstabe f, Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe a und Ziffer III Nummer 4 Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 15 Absatz 2, Paragraf 20 Absatz 2 und Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung |
| UrnenbaumreihengrabstätteDie Beisetzung erfolgt nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung im Traufenbereich eines Baumes auf einer Fläche von einem Quadratmeter und für 15 Jahre. Paragraf 25 Absatz 5 weist die Unterhaltung ausschließlich den SBN zu. Ein Markierungsschild kostet 30 Euro, ist aber nach Paragraf 20 Absatz 3 keine Pflicht und steckt deshalb nicht im Grabpreis. | 941,00 € | 347,00 € | 1.288,00 € | 15 J. | Ziffer I Buchstabe g und Ziffer III Nummer 4 Buchstabe d des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 15 Absatz 3, Paragraf 20 Absatz 3 und Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung |
| UrnenwahlgrabstätteIn einer Urnenwahlgrabstätte dürfen nach Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet 55 Euro je Jahr. Die Ruhefrist für Aschen beträgt 15 Jahre, das Nutzungsrecht läuft 30 Jahre. | 1.650,00 € | 347,00 € | 1.997,00 € | 30 J. | Ziffer II Buchstabe b und Ziffer III Nummer 4 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung |
| UrnenrasenwahlgrabstätteIn der Nutzungsgebühr stecken 1.881 Euro für die Grabstätte und 200 Euro für die Namenstafel. Die Verlängerung kostet 62,70 Euro je Jahr. Für die Pflege gilt dasselbe wie bei der Rasenwahlgrabstätte. | 2.081,00 € | 347,00 € | 2.428,00 € | 30 J. | Ziffer II Buchstabe d, Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe a und Ziffer III Nummer 4 Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 13 Absatz 4, Paragraf 20 Absatz 2 und Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung |
| FriedWald Neuwied-Monrepos, Bestattungsplatz an einem Baum mit blauer PlaketteEin Bestattungsplatz ist eine von bis zu zwanzig Einzelruhestätten an einem Baum; der Preis richtet sich nach Stärke, Art und Lage des Baumes. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist nach Paragraf 11 Absatz 1 der FriedWald Satzung untersagt, Pflegeeingriffe nehmen nach Paragraf 11 Absatz 2 und 3 allein die SBN oder ein von ihnen beauftragter Dritter vor. | 890,00 € | 450,00 € | 1.340,00 € | 15 J. | Paragraf 3 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a der FriedWald Gebührensatzung sowie Paragraf 7 Absatz 2 und 3 und Paragraf 11 der FriedWald Satzung |
| FriedWald Neuwied-Monrepos, Bestattungsplatz an einem Baum mit grüner PlaketteDie mittlere der drei Preisstufen für einen einzelnen Bestattungsplatz. | 1.190,00 € | 450,00 € | 1.640,00 € | 15 J. | Paragraf 3 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a der FriedWald Gebührensatzung sowie Paragraf 7 Absatz 2 und 3 und Paragraf 11 der FriedWald Satzung |
| FriedWald Neuwied-Monrepos, Bestattungsplatz an einem Baum mit schwarzer PlaketteDie teuerste der drei Preisstufen für einen einzelnen Bestattungsplatz. | 1.390,00 € | 450,00 € | 1.840,00 € | 15 J. | Paragraf 3 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a der FriedWald Gebührensatzung sowie Paragraf 7 Absatz 2 und 3 und Paragraf 11 der FriedWald Satzung |
| FriedWald Neuwied-Monrepos, Bestattungsplatz am Sternschnuppenbaum für Kinder bis zum dritten LebensjahrDie Satzung stellt den Bestattungsplatz am Sternschnuppenbaum ausdrücklich kostenlos; zu zahlen ist allein die Beisetzungsgebühr von 450 Euro. Beigesetzt werden dort nur Kinder bis zum dritten Lebensjahr. | 0,00 € | 450,00 € | 450,00 € | 15 J. | Paragraf 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe a der FriedWald Gebührensatzung sowie Paragraf 7 Absatz 3 und Paragraf 11 der FriedWald Satzung |
33 weitere Gebühren in der Satzung von Neuwied
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Schließen eines Reihengrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 401,00 € | Ziffer III Nummer 1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses |
| Ausheben und Schließen eines Reihengrabes für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 833,00 € | Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses |
| Fötenbeisetzung | 49,00 € | Ziffer III Nummer 1 Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses |
| Ausheben und Schließen eines Wahlgrabes als Einfachgrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 401,00 € | Ziffer III Nummer 2 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses |
| Ausheben und Schließen eines Wahlgrabes als Einfachgrab für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 833,00 € | Ziffer III Nummer 2 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses |
| Ausheben und Schließen eines Tiefengrabes für die erste Bestattung | 1.212,00 € | Ziffer III Nummer 3 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses |
| Ausheben und Schließen eines Tiefengrabes für die zweite Bestattung | 833,00 € | Ziffer III Nummer 3 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses |
| Ausheben und Schließen eines Urnenreihengrabes | 347,00 € | Ziffer III Nummer 4 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses |
| Ausheben und Schließen eines Urnenwahlgrabes | 347,00 € | Ziffer III Nummer 4 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses |
| Ausheben und Schließen eines Urnenrasengrabes | 347,00 € | Ziffer III Nummer 4 Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses |
| Ausheben und Schließen eines Urnenbaumgrabes | 347,00 € | Ziffer III Nummer 4 Buchstabe d des Gebührenverzeichnisses |
| Beisetzung im FriedWald Neuwied-Monrepos | 450,00 € | Paragraf 3 Nummer 4 Buchstabe a der FriedWald Gebührensatzung |
| Zuschlag auf die Gebühr für das Ausheben und Schließen bei Bestattungen freitags ab 13 Uhr | 50 vom Hundert | Ziffer III Nummer 5 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses |
| Zuschlag auf die Gebühr für das Ausheben und Schließen bei Bestattungen an Samstagen | 100 vom Hundert | Ziffer III Nummer 5 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Einzelgrabstätte, je Jahr | 96,20 € | Ziffer II des Gebührenverzeichnisses, Abschnitt Verlängerung je Jahr, Buchstabe a |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnengrabstätte, je Jahr | 55,00 € | Ziffer II des Gebührenverzeichnisses, Abschnitt Verlängerung je Jahr, Buchstabe b |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Rasenwahlgrabstätte, je Jahr | 75,10 € | Ziffer II des Gebührenverzeichnisses, Abschnitt Verlängerung je Jahr, Buchstabe c |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenrasenwahlgrabstätte, je Jahr | 62,70 € | Ziffer II des Gebührenverzeichnisses, Abschnitt Verlängerung je Jahr, Buchstabe d |
| Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen | nach den tatsächlich entstehenden Kosten | Ziffer IV des Gebührenverzeichnisses |
| Nutzung der Ruhekammer bis zu vier Tagen | 136,00 € | Ziffer V Nummer 1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses |
| Nutzung der Ruhekammer, jeder weitere Tag | 34,00 € | Ziffer V Nummer 1 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses |
| Nutzung der Trauerhalle | 178,00 € | Ziffer V Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses |
| Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals, einer Grabeinfassung, eines Plattenbelages oder einer sonstigen baulichen Veränderung, je Grabstätte und Antrag | 46,00 € | Ziffer VI des Gebührenverzeichnisses |
| Namenstafel für eine Rasengrabstätte mit Namen, Geburts- und Sterbejahr, mit oder ohne Balkenkreuz, einschließlich Beschriftung | 200,00 € | Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses |
| Namenstafel für eine Rasengrabstätte mit einem anderen religiösen oder angemessenen persönlichen Symbol | je nach Aufwand | Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses |
| Markierungsschild für anonyme Bestattungen und für Baumbestattungen | 30,00 € | Ziffer VII Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses |
| Dienstleistungen, die das Gebührenverzeichnis nicht erfasst | nach den tatsächlichen Kosten | Ziffer VII Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses |
| FriedWald Neuwied-Monrepos, Nutzungsrecht an einem Bestattungsbaum für bis zu 99 Jahre und bis zu zwei Plätze | 2.890 bis 7.490 Euro je nach Stärke, Art und Lage des Baumes | Paragraf 3 Nummer 2 der FriedWald Gebührensatzung |
| FriedWald Neuwied-Monrepos, Nacherwerb eines weiteren Platzes an einem Bestattungsbaum | 350,00 € | Paragraf 3 Nummer 2 der FriedWald Gebührensatzung |
| FriedWald Neuwied-Monrepos, Umbettung | 450,00 € | Paragraf 3 Nummer 4 Buchstabe b der FriedWald Gebührensatzung |
| FriedWald Neuwied-Monrepos, Namenstafel Modell Text an einem Bestattungsbaum, einem Bestattungsplatz oder einem Sternschnuppenbaum | 30,00 € | Paragraf 3 Nummer 4 Buchstaben c, d und e der FriedWald Gebührensatzung |
| FriedWald Neuwied-Monrepos, Namenstafel Modell Standardmotiv an einem Bestattungsbaum | 75,00 € | Paragraf 3 Nummer 4 Buchstabe c der FriedWald Gebührensatzung |
| FriedWald Neuwied-Monrepos, Namenstafel Modell Sondermotiv an einem Bestattungsbaum | 125,00 € | Paragraf 3 Nummer 4 Buchstabe c der FriedWald Gebührensatzung |
Was ein Grab in Neuwied über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
4.551,00 €
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Neuwied, über 15 Jahre, das sind 303,40 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffer I Buchstabe a und Ziffer III Nummer 1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 10 und Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung | 250,00 € |
| BestattungZiffer III Nummer 1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses | 401,00 € |
| Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 3.900,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 651,00 € |
Die Ruhefrist für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt nach Paragraf 10 der Friedhofssatzung grundsätzlich 15 Jahre, und so lange läuft nach Paragraf 13 Absatz 1 auch das Nutzungsrecht an der Reihengrabstätte.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung der Servicebetriebe Neuwied, Anstalt des öffentlichen Rechts, über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Neuwied, Friedhofsgebührensatzung, nichtamtliche Lesefassung mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, vom 01.03.2007, zuletzt geändert durch die 7. Änderungssatzung vom 22.11.2023, gültig ab 01.01.2024. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
14 Fragen, die die Satzung von Neuwied offenlässt
- Die Friedhofsgebührensatzung gilt für die zwölf kommunalen Friedhöfe, die die Servicebetriebe Neuwied verwalten: Elisabeth- und Bogenstraße, Sohler Weg, Kimbernstraße in Irlich, an der Feldkirche in Feldkirchen, Melsbacher Straße in Niederbieber, Dierdorfer Straße in Torney, Im Wiedtal in Altwied, Am Wasserturm und Klosterstraße in Engers, Renoirstraße in Gladbach, Friedhofstraße in Heimbach-Weis und Löhpfad in Oberbieber. Für den jüdischen Friedhof im Stadtgebiet und für Friedhöfe kirchlicher Träger gelten eigene Regeln, die wir hier nicht erfassen.
- Neuwied vervielfacht seine Tarifbeträge nicht. Paragraf 1 der Gebührensatzung verweist allein auf die Anlage, Paragraf 32 der Friedhofssatzung allein auf die jeweils geltende Gebührensatzung. Die Volltextsuche über beide Satzungen findet weder Vomhundertsatz noch Hebesatz, vervielfacht, Anpassungsfaktor, Prozentsatz oder einen Verweis auf die jährliche Haushaltssatzung. Die einzigen Vomhundertsätze sind die Zuschläge von 50 und 100 vom Hundert für Bestattungen freitags ab 13 Uhr und an Samstagen.
- Die 7. Änderungssatzung liegt nur als Scan ohne Textebene vor. Wir haben sie Seite für Seite gegen die nichtamtliche Lesefassung gehalten; das Gebührenverzeichnis stimmt Ziffer für Ziffer und Betrag für Betrag überein. Die Änderungssatzung ersetzt die gesamte Anlage und tritt am 01.01.2024 in Kraft. Eine 8. Änderungssatzung ist bis zum Abrufdatum weder in der Satzungsübersicht noch in den Bekanntmachungen der SBN zu finden, obwohl die Straßenreinigungssatzung dort bis zur 12. Änderungssatzung vom 27.11.2025 fortgeschrieben ist.
- Bei den vier Rasengrabarten haben wir 200 Euro für die Namenstafel nach Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe a in die Nutzungsgebühr gerechnet. Grund ist Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung: Rasengrabstätten werden von den SBN mit einheitlichen Namenstafeln gekennzeichnet, und die Tafeln können ausschließlich über die SBN bezogen werden. Sie sind damit nicht abwählbar. Wer die reinen Tarifbeträge sehen will, zieht bei Rasenreihengrab, Urnenrasenreihengrab, Rasenwahlgrab und Urnenrasenwahlgrab jeweils 200 Euro ab. Die zweite Ausführung mit einem anderen Symbol wird je nach Aufwand berechnet und ist damit unbezifferbar; wir setzen die günstigere Ausführung an.
- Als pflegefrei führen wir die anonyme Reihengrabstätte, die anonyme Urnenreihengrabstätte, die Urnenbaumreihengrabstätte und die vier Rasengrabarten. Der Beleg ist Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung: Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der anonymen Reihen-, der Rasen- und der Urnenbaumgrabstätten obliegen ausschließlich den SBN. Dazu kommen Paragraf 13 Absatz 4 und Absatz 5, die die Pflege der Grabflächen bei Rasen- und anonymen Grabstätten den SBN oder einem von ihnen beauftragten Unternehmen zuweisen. Das Verbot, auf diesen Gräbern Grabschmuck abzustellen, steht in Paragraf 25 Absatz 7 Buchstaben e und f und wäre für sich allein kein Beleg gewesen.
- Das Gebührenverzeichnis schreibt inklusive Pflege nur hinter die fünf Grabarten der Ziffer I, nicht hinter die Rasenwahlgrabstätte und die Urnenrasenwahlgrabstätte der Ziffer II. Wir führen auch diese beiden als pflegefrei, weil Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung von Rasengrabstätten spricht, ohne zwischen Reihen- und Wahlgrab zu unterscheiden, und weil das Verzeichnis für die Pflege keine gesonderte Gebühr kennt. Sollte die Verwaltung das anders handhaben, wären genau diese beiden Zeilen zu korrigieren.
- Die Friedhofssatzung nennt Rasenwahlgrabstätten und Urnenrasenwahlgrabstätten an keiner Stelle beim Namen. Paragraf 12 Absatz 1 zählt nur Reihen-, Wahl-, anonyme Reihen-, Urnenreihen-, anonyme Urnenreihen-, Urnenwahl- und Ehrengrabstätten sowie Grabstätten für Muslime auf. Wir ordnen die beiden Wahlgrabarten des Tarifs über ihren Namen den Rasengrabstätten der Paragrafen 13 Absatz 4, 17 Absatz 2 und 25 Absatz 5 zu.
- Die Fötenbeisetzung kostet nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe c 49 Euro. Eine Überlassungsgebühr für eine Grabstätte gibt es dafür nicht, und Paragraf 1 Absatz 3 der Friedhofssatzung sagt ausdrücklich, dass aus einer Fötenbeisetzung auf dem Friedhof Elisabethstraße keine weiteren Rechte und Pflichten entstehen. Wir führen den Betrag deshalb nur unter den Bestattungsgebühren und legen keine Grabart an.
- Die Bestattungsbäume des FriedWald Neuwied-Monrepos führen wir nicht als Grabart. Ihr Preis von 2.890 Euro für die rosa bis 7.490 Euro für die blaue Plakette gilt für den ganzen Baum mit bis zu zwei Plätzen und für bis zu 99 Jahre ab Eröffnung des FriedWald; ein weiterer Platz kostet 350 Euro. Ein Preis je Grabstelle lässt sich daraus nicht bilden. Die drei einzelnen Bestattungsplätze und der Sternschnuppenbaum sind dagegen erfasst, weil ihr Preis je Grabstelle gilt.
- Die Beisetzungsgebühren enthalten nach Ziffer III Nummer 6 den Abraum der Grabfläche nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit. Nimmt der Nutzungsberechtigte den Abraum selbst vor, wird nichts erstattet. Eine gesonderte Abräumgebühr kennt das Verzeichnis deshalb nicht.
- Nicht in die Grabpreise gerechnet sind die Ruhekammer mit 136 Euro für bis zu vier Tage, die Trauerhalle mit 178 Euro und die Zuschläge für Bestattungen freitags ab 13 Uhr und an Samstagen. Ebenfalls nicht gerechnet ist die Verwaltungsgebühr von 46 Euro für die Genehmigung eines Grabmals, weil ein Grabmal abwählbar ist und die SBN die Namenstafel der Rasengräber selbst verlegen.
- Bei Wahlgrabstätten läuft das Nutzungsrecht 30 Jahre, die Ruhezeit dagegen 20 Jahre für Leichen und 15 Jahre für Aschen. Wird in einer freien Wahlgrabstätte beigesetzt, deren restliche Nutzungszeit kürzer als die Ruhefrist ist, sind nach Ziffer II die fehlenden Jahre für die gesamte Wahlgrabstelle nachzuzahlen. Unsere Beträge sind die Preise für ein neu erworbenes Nutzungsrecht über die vollen 30 Jahre.
- Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird nach Ziffer IV nach den tatsächlich entstehenden Kosten abgerechnet. Einen Betrag nennt das Verzeichnis nicht.
- Eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlichen die SBN nicht. Wir nennen die Öffnungszeiten der Hauptverwaltung in der Hafenstraße 90 und die Durchwahl der Sachbearbeitung Friedhofsangelegenheiten.
Friedhöfe in Neuwied und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 17 Friedhöfe in NeuwiedLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung der Servicebetriebe Neuwied, Anstalt des öffentlichen Rechts, über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Neuwied, Friedhofsgebührensatzung, nichtamtliche Lesefassung mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage vom 01.03.2007, zuletzt geändert durch die 7. Änderungssatzung vom 22.11.2023, gültig ab 01.01.2024
- 7. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Servicebetriebe Neuwied, ausgefertigte Fassung mit dem vollständigen Gebührenverzeichnis vom 22.11.2023, in Kraft seit 01.01.2024
- Satzung der Servicebetriebe Neuwied, Anstalt des öffentlichen Rechts, für das Friedhofswesen in der Stadt Neuwied, Friedhofssatzung, nichtamtliche Lesefassung vom 18.11.2016, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 24.11.2022
- Satzung der Servicebetriebe Neuwied über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den FriedWald Neuwied-Monrepos, FriedWald Gebührensatzung, nichtamtliche Lesefassung vom 07.06.2021, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 24.11.2022, gültig ab 01.01.2023
- Satzung der Servicebetriebe Neuwied für den FriedWald Neuwied-Monrepos, FriedWald Satzung vom 07.06.2021
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.