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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Neuwied · Rheinland-Pfalz · AGS 07138045

Friedhofsgebühren Neuwied: jede Position mit Paragraf

Abgeschrieben aus Satzung der Servicebetriebe Neuwied, Anstalt des öffentlichen Rechts, über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Neuwied, Friedhofsgebührensatzung, nichtamtliche Lesefassung mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, vom 01.03.2007, zuletzt geändert durch die 7. Änderungssatzung vom 22.11.2023, gültig ab 01.01.2024. Die Sätze gelten für alle 17 Friedhöfe der Servicebetriebe Neuwied, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Neuwied, nicht für einzelne.

450,00 €
Günstigstes Grab

FriedWald Neuwied-Monrepos, Bestattungsplatz am Sternschnuppenbaum für Kinder bis zum dritten Lebensjahr

4.098,00 €
Teuerstes Grab

Wahlgrabstätte als Tiefengrab, je Grabstelle

16
Grabarten in der Satzung
20 Jahre
Erdbestattung, Regelfall

Paragraf 10 Satz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Neuwied kostet

Kurz beantwortet

In Neuwied kostet das günstigste Grab 450,00 € (FriedWald Neuwied-Monrepos, Bestattungsplatz am Sternschnuppenbaum für Kinder bis zum dritten Lebensjahr), das teuerste 4.098,00 €. Beides umfasst Grabnutzung und Beisetzung. Grundlage ist Satzung der Servicebetriebe Neuwied, Anstalt des öffentlichen Rechts, über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Neuwied, Friedhofsgebührensatzung, nichtamtliche Lesefassung mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, vom 01.03.2007, zuletzt geändert durch die 7. Änderungssatzung vom 22.11.2023, gültig ab 01.01.2024.

Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.

Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

Erdbestattung: 7 Grabarten

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDie Ruhefrist für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt nach Paragraf 10 der Friedhofssatzung grundsätzlich 15 Jahre, und so lange läuft nach Paragraf 13 Absatz 1 auch das Nutzungsrecht an der Reihengrabstätte.250,00 €401,00 €651,00 €15 J.Ziffer I Buchstabe a und Ziffer III Nummer 1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 10 und Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. LebensjahrDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Neuwied. Auf dem Friedhof Altwied beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 10 der Friedhofssatzung 30 statt 20 Jahre; einen abweichenden Gebührensatz nennt das Verzeichnis dafür nicht.1.282,00 €833,00 €2.115,00 €20 J.Ziffer I Buchstabe b und Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 10 und Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Anonyme ReihengrabstätteDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Neuwied. Paragraf 13 Absatz 5 der Friedhofssatzung weist die Pflege der Grabflächen den SBN oder einem von ihnen beauftragten Unternehmen zu, Paragraf 25 Absatz 5 zusätzlich die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung. Das Verzeichnis führt den Betrag ausdrücklich als Betrag inklusive Pflege. Anonyme Reihengrabstätten gibt es nur auf dem Friedhof Dierdorfer Straße, eine namentliche Kennzeichnung ist dort nicht zulässig.1.503,00 €833,00 €2.336,00 €20 J.Ziffer I Buchstabe c und Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 13 Absatz 5 und Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung
RasenreihengrabstätteIn der Nutzungsgebühr stecken 1.503 Euro für die Grabstätte und 200 Euro für die Namenstafel, ohne die es nach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung keine Rasengrabstätte gibt. Die Pflege der Grabflächen obliegt nach Paragraf 13 Absatz 4 und Paragraf 25 Absatz 5 den SBN.1.703,00 €833,00 €2.536,00 €20 J.Ziffer I Buchstabe e, Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe a und Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 13 Absatz 4, Paragraf 20 Absatz 2 und Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung
Wahlgrabstätte, Einzelgrabstätte, je GrabstelleDer Betrag gilt je Grabstelle; eine mehrstellige Wahlgrabstätte kostet ihn für jede weitere Grabstätte erneut. Die Verlängerung kostet 96,20 Euro je Jahr, also genau ein Dreißigstel. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 14 Absatz 9 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.2.886,00 €833,00 €3.719,00 €30 J.Ziffer II Buchstabe a und Ziffer III Nummer 2 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 14 Absatz 1 und Absatz 9 der Friedhofssatzung
Wahlgrabstätte als Tiefengrab, je GrabstelleIn einem Tiefengrab können nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung zwei Leichen übereinander bestattet werden. Die Überlassung kostet so viel wie eine Einzelgrabstätte, das Ausheben und Schließen dagegen 1.212 Euro für die erste und 833 Euro für die zweite Bestattung.2.886,00 €1.212,00 €4.098,00 €30 J.Ziffer II Buchstabe a und Ziffer III Nummer 3 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 14 Absatz 1 und Absatz 3 der Friedhofssatzung
RasenwahlgrabstätteIn der Nutzungsgebühr stecken 2.253 Euro für die Grabstätte und 200 Euro für die Namenstafel. Die Verlängerung kostet 75,10 Euro je Jahr. Das Verzeichnis schreibt hinter diese Ziffer nicht inklusive Pflege, doch Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung weist Herrichtung und Unterhaltung aller Rasengrabstätten ausschließlich den SBN zu.2.453,00 €833,00 €3.286,00 €30 J.Ziffer II Buchstabe c, Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe a und Ziffer III Nummer 2 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 13 Absatz 4, Paragraf 20 Absatz 2 und Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung

Urne: 9 Grabarten

Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Anonyme UrnenreihengrabstätteDas günstigste Grab in Neuwied überhaupt. Die Grabstätte wird nach Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung für 15 Jahre zur Beisetzung einer Asche abgegeben und nur auf dem Friedhof Dierdorfer Straße bereitgestellt; für die Pflege gilt Paragraf 13 Absatz 5 sinngemäß.623,00 €347,00 €970,00 €15 J.Ziffer I Buchstabe d und Ziffer III Nummer 4 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 15 Absatz 5, Paragraf 13 Absatz 5 und Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung
UrnenrasenreihengrabstätteUrnenrasenreihengrabstätten werden nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf allen Friedhöfen in den Rasengrabfeldern als Rasengräber angelegt und für 15 Jahre abgegeben. In der Nutzungsgebühr stecken 941 Euro für die Grabstätte und 200 Euro für die Namenstafel.1.141,00 €347,00 €1.488,00 €15 J.Ziffer I Buchstabe f, Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe a und Ziffer III Nummer 4 Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 15 Absatz 2, Paragraf 20 Absatz 2 und Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung
UrnenbaumreihengrabstätteDie Beisetzung erfolgt nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung im Traufenbereich eines Baumes auf einer Fläche von einem Quadratmeter und für 15 Jahre. Paragraf 25 Absatz 5 weist die Unterhaltung ausschließlich den SBN zu. Ein Markierungsschild kostet 30 Euro, ist aber nach Paragraf 20 Absatz 3 keine Pflicht und steckt deshalb nicht im Grabpreis.941,00 €347,00 €1.288,00 €15 J.Ziffer I Buchstabe g und Ziffer III Nummer 4 Buchstabe d des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 15 Absatz 3, Paragraf 20 Absatz 3 und Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung
UrnenwahlgrabstätteIn einer Urnenwahlgrabstätte dürfen nach Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet 55 Euro je Jahr. Die Ruhefrist für Aschen beträgt 15 Jahre, das Nutzungsrecht läuft 30 Jahre.1.650,00 €347,00 €1.997,00 €30 J.Ziffer II Buchstabe b und Ziffer III Nummer 4 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung
UrnenrasenwahlgrabstätteIn der Nutzungsgebühr stecken 1.881 Euro für die Grabstätte und 200 Euro für die Namenstafel. Die Verlängerung kostet 62,70 Euro je Jahr. Für die Pflege gilt dasselbe wie bei der Rasenwahlgrabstätte.2.081,00 €347,00 €2.428,00 €30 J.Ziffer II Buchstabe d, Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe a und Ziffer III Nummer 4 Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 13 Absatz 4, Paragraf 20 Absatz 2 und Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung
FriedWald Neuwied-Monrepos, Bestattungsplatz an einem Baum mit blauer PlaketteEin Bestattungsplatz ist eine von bis zu zwanzig Einzelruhestätten an einem Baum; der Preis richtet sich nach Stärke, Art und Lage des Baumes. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist nach Paragraf 11 Absatz 1 der FriedWald Satzung untersagt, Pflegeeingriffe nehmen nach Paragraf 11 Absatz 2 und 3 allein die SBN oder ein von ihnen beauftragter Dritter vor.890,00 €450,00 €1.340,00 €15 J.Paragraf 3 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a der FriedWald Gebührensatzung sowie Paragraf 7 Absatz 2 und 3 und Paragraf 11 der FriedWald Satzung
FriedWald Neuwied-Monrepos, Bestattungsplatz an einem Baum mit grüner PlaketteDie mittlere der drei Preisstufen für einen einzelnen Bestattungsplatz.1.190,00 €450,00 €1.640,00 €15 J.Paragraf 3 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a der FriedWald Gebührensatzung sowie Paragraf 7 Absatz 2 und 3 und Paragraf 11 der FriedWald Satzung
FriedWald Neuwied-Monrepos, Bestattungsplatz an einem Baum mit schwarzer PlaketteDie teuerste der drei Preisstufen für einen einzelnen Bestattungsplatz.1.390,00 €450,00 €1.840,00 €15 J.Paragraf 3 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a der FriedWald Gebührensatzung sowie Paragraf 7 Absatz 2 und 3 und Paragraf 11 der FriedWald Satzung
FriedWald Neuwied-Monrepos, Bestattungsplatz am Sternschnuppenbaum für Kinder bis zum dritten LebensjahrDie Satzung stellt den Bestattungsplatz am Sternschnuppenbaum ausdrücklich kostenlos; zu zahlen ist allein die Beisetzungsgebühr von 450 Euro. Beigesetzt werden dort nur Kinder bis zum dritten Lebensjahr.0,00 €450,00 €450,00 €15 J.Paragraf 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe a der FriedWald Gebührensatzung sowie Paragraf 7 Absatz 3 und Paragraf 11 der FriedWald Satzung

Bestattung, Trauerhalle und alles andere

Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.

PositionBetragFundstelle
Ausheben und Schließen eines Reihengrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr401,00 €Ziffer III Nummer 1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses
Ausheben und Schließen eines Reihengrabes für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr833,00 €Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses
Fötenbeisetzung49,00 €Ziffer III Nummer 1 Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses
Ausheben und Schließen eines Wahlgrabes als Einfachgrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr401,00 €Ziffer III Nummer 2 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses
Ausheben und Schließen eines Wahlgrabes als Einfachgrab für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr833,00 €Ziffer III Nummer 2 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses
Ausheben und Schließen eines Tiefengrabes für die erste Bestattung1.212,00 €Ziffer III Nummer 3 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses
Ausheben und Schließen eines Tiefengrabes für die zweite Bestattung833,00 €Ziffer III Nummer 3 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses
Ausheben und Schließen eines Urnenreihengrabes347,00 €Ziffer III Nummer 4 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses
Ausheben und Schließen eines Urnenwahlgrabes347,00 €Ziffer III Nummer 4 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses
Ausheben und Schließen eines Urnenrasengrabes347,00 €Ziffer III Nummer 4 Buchstabe c des Gebührenverzeichnisses
Ausheben und Schließen eines Urnenbaumgrabes347,00 €Ziffer III Nummer 4 Buchstabe d des Gebührenverzeichnisses
Beisetzung im FriedWald Neuwied-Monrepos450,00 €Paragraf 3 Nummer 4 Buchstabe a der FriedWald Gebührensatzung
Zuschlag auf die Gebühr für das Ausheben und Schließen bei Bestattungen freitags ab 13 Uhr50 vom HundertZiffer III Nummer 5 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses
Zuschlag auf die Gebühr für das Ausheben und Schließen bei Bestattungen an Samstagen100 vom HundertZiffer III Nummer 5 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Einzelgrabstätte, je Jahr96,20 €Ziffer II des Gebührenverzeichnisses, Abschnitt Verlängerung je Jahr, Buchstabe a
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnengrabstätte, je Jahr55,00 €Ziffer II des Gebührenverzeichnisses, Abschnitt Verlängerung je Jahr, Buchstabe b
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Rasenwahlgrabstätte, je Jahr75,10 €Ziffer II des Gebührenverzeichnisses, Abschnitt Verlängerung je Jahr, Buchstabe c
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenrasenwahlgrabstätte, je Jahr62,70 €Ziffer II des Gebührenverzeichnisses, Abschnitt Verlängerung je Jahr, Buchstabe d
Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschennach den tatsächlich entstehenden KostenZiffer IV des Gebührenverzeichnisses
Nutzung der Ruhekammer bis zu vier Tagen136,00 €Ziffer V Nummer 1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses
Nutzung der Ruhekammer, jeder weitere Tag34,00 €Ziffer V Nummer 1 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses
Nutzung der Trauerhalle178,00 €Ziffer V Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses
Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals, einer Grabeinfassung, eines Plattenbelages oder einer sonstigen baulichen Veränderung, je Grabstätte und Antrag46,00 €Ziffer VI des Gebührenverzeichnisses
Namenstafel für eine Rasengrabstätte mit Namen, Geburts- und Sterbejahr, mit oder ohne Balkenkreuz, einschließlich Beschriftung200,00 €Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses
Namenstafel für eine Rasengrabstätte mit einem anderen religiösen oder angemessenen persönlichen Symbolje nach AufwandZiffer VII Nummer 1 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses
Markierungsschild für anonyme Bestattungen und für Baumbestattungen30,00 €Ziffer VII Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses
Dienstleistungen, die das Gebührenverzeichnis nicht erfasstnach den tatsächlichen KostenZiffer VII Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses
FriedWald Neuwied-Monrepos, Nutzungsrecht an einem Bestattungsbaum für bis zu 99 Jahre und bis zu zwei Plätze2.890 bis 7.490 Euro je nach Stärke, Art und Lage des BaumesParagraf 3 Nummer 2 der FriedWald Gebührensatzung
FriedWald Neuwied-Monrepos, Nacherwerb eines weiteren Platzes an einem Bestattungsbaum350,00 €Paragraf 3 Nummer 2 der FriedWald Gebührensatzung
FriedWald Neuwied-Monrepos, Umbettung450,00 €Paragraf 3 Nummer 4 Buchstabe b der FriedWald Gebührensatzung
FriedWald Neuwied-Monrepos, Namenstafel Modell Text an einem Bestattungsbaum, einem Bestattungsplatz oder einem Sternschnuppenbaum30,00 €Paragraf 3 Nummer 4 Buchstaben c, d und e der FriedWald Gebührensatzung
FriedWald Neuwied-Monrepos, Namenstafel Modell Standardmotiv an einem Bestattungsbaum75,00 €Paragraf 3 Nummer 4 Buchstabe c der FriedWald Gebührensatzung
FriedWald Neuwied-Monrepos, Namenstafel Modell Sondermotiv an einem Bestattungsbaum125,00 €Paragraf 3 Nummer 4 Buchstabe c der FriedWald Gebührensatzung
Satzung der Servicebetriebe Neuwied, Anstalt des öffentlichen Rechts, über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Neuwied, Friedhofsgebührensatzung, nichtamtliche Lesefassung mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, vom 01.03.2007, zuletzt geändert durch die 7. Änderungssatzung vom 22.11.2023, gültig ab 01.01.2024.

Über die gesamte Laufzeit gerechnet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

4.551,00 €

Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Neuwied, über 15 Jahre, das sind 303,40 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffer I Buchstabe a und Ziffer III Nummer 1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses sowie Paragraf 10 und Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung250,00 €
BestattungZiffer III Nummer 1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses401,00 €
Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung3.900,00 €
Davon an die Gemeinde651,00 €

Die Ruhefrist für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt nach Paragraf 10 der Friedhofssatzung grundsätzlich 15 Jahre, und so lange läuft nach Paragraf 13 Absatz 1 auch das Nutzungsrecht an der Reihengrabstätte.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung der Servicebetriebe Neuwied, Anstalt des öffentlichen Rechts, über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Neuwied, Friedhofsgebührensatzung, nichtamtliche Lesefassung mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, vom 01.03.2007, zuletzt geändert durch die 7. Änderungssatzung vom 22.11.2023, gültig ab 01.01.2024. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

Was diese Erhebung nicht hergibt

  • Die Friedhofsgebührensatzung gilt für die zwölf kommunalen Friedhöfe, die die Servicebetriebe Neuwied verwalten: Elisabeth- und Bogenstraße, Sohler Weg, Kimbernstraße in Irlich, an der Feldkirche in Feldkirchen, Melsbacher Straße in Niederbieber, Dierdorfer Straße in Torney, Im Wiedtal in Altwied, Am Wasserturm und Klosterstraße in Engers, Renoirstraße in Gladbach, Friedhofstraße in Heimbach-Weis und Löhpfad in Oberbieber. Für den jüdischen Friedhof im Stadtgebiet und für Friedhöfe kirchlicher Träger gelten eigene Regeln, die wir hier nicht erfassen.
  • Neuwied vervielfacht seine Tarifbeträge nicht. Paragraf 1 der Gebührensatzung verweist allein auf die Anlage, Paragraf 32 der Friedhofssatzung allein auf die jeweils geltende Gebührensatzung. Die Volltextsuche über beide Satzungen findet weder Vomhundertsatz noch Hebesatz, vervielfacht, Anpassungsfaktor, Prozentsatz oder einen Verweis auf die jährliche Haushaltssatzung. Die einzigen Vomhundertsätze sind die Zuschläge von 50 und 100 vom Hundert für Bestattungen freitags ab 13 Uhr und an Samstagen.
  • Die 7. Änderungssatzung liegt nur als Scan ohne Textebene vor. Wir haben sie Seite für Seite gegen die nichtamtliche Lesefassung gehalten; das Gebührenverzeichnis stimmt Ziffer für Ziffer und Betrag für Betrag überein. Die Änderungssatzung ersetzt die gesamte Anlage und tritt am 01.01.2024 in Kraft. Eine 8. Änderungssatzung ist bis zum Abrufdatum weder in der Satzungsübersicht noch in den Bekanntmachungen der SBN zu finden, obwohl die Straßenreinigungssatzung dort bis zur 12. Änderungssatzung vom 27.11.2025 fortgeschrieben ist.
  • Bei den vier Rasengrabarten haben wir 200 Euro für die Namenstafel nach Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe a in die Nutzungsgebühr gerechnet. Grund ist Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung: Rasengrabstätten werden von den SBN mit einheitlichen Namenstafeln gekennzeichnet, und die Tafeln können ausschließlich über die SBN bezogen werden. Sie sind damit nicht abwählbar. Wer die reinen Tarifbeträge sehen will, zieht bei Rasenreihengrab, Urnenrasenreihengrab, Rasenwahlgrab und Urnenrasenwahlgrab jeweils 200 Euro ab. Die zweite Ausführung mit einem anderen Symbol wird je nach Aufwand berechnet und ist damit unbezifferbar; wir setzen die günstigere Ausführung an.
  • Als pflegefrei führen wir die anonyme Reihengrabstätte, die anonyme Urnenreihengrabstätte, die Urnenbaumreihengrabstätte und die vier Rasengrabarten. Der Beleg ist Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung: Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der anonymen Reihen-, der Rasen- und der Urnenbaumgrabstätten obliegen ausschließlich den SBN. Dazu kommen Paragraf 13 Absatz 4 und Absatz 5, die die Pflege der Grabflächen bei Rasen- und anonymen Grabstätten den SBN oder einem von ihnen beauftragten Unternehmen zuweisen. Das Verbot, auf diesen Gräbern Grabschmuck abzustellen, steht in Paragraf 25 Absatz 7 Buchstaben e und f und wäre für sich allein kein Beleg gewesen.
  • Das Gebührenverzeichnis schreibt inklusive Pflege nur hinter die fünf Grabarten der Ziffer I, nicht hinter die Rasenwahlgrabstätte und die Urnenrasenwahlgrabstätte der Ziffer II. Wir führen auch diese beiden als pflegefrei, weil Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung von Rasengrabstätten spricht, ohne zwischen Reihen- und Wahlgrab zu unterscheiden, und weil das Verzeichnis für die Pflege keine gesonderte Gebühr kennt. Sollte die Verwaltung das anders handhaben, wären genau diese beiden Zeilen zu korrigieren.
  • Die Friedhofssatzung nennt Rasenwahlgrabstätten und Urnenrasenwahlgrabstätten an keiner Stelle beim Namen. Paragraf 12 Absatz 1 zählt nur Reihen-, Wahl-, anonyme Reihen-, Urnenreihen-, anonyme Urnenreihen-, Urnenwahl- und Ehrengrabstätten sowie Grabstätten für Muslime auf. Wir ordnen die beiden Wahlgrabarten des Tarifs über ihren Namen den Rasengrabstätten der Paragrafen 13 Absatz 4, 17 Absatz 2 und 25 Absatz 5 zu.
  • Die Fötenbeisetzung kostet nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe c 49 Euro. Eine Überlassungsgebühr für eine Grabstätte gibt es dafür nicht, und Paragraf 1 Absatz 3 der Friedhofssatzung sagt ausdrücklich, dass aus einer Fötenbeisetzung auf dem Friedhof Elisabethstraße keine weiteren Rechte und Pflichten entstehen. Wir führen den Betrag deshalb nur unter den Bestattungsgebühren und legen keine Grabart an.
  • Die Bestattungsbäume des FriedWald Neuwied-Monrepos führen wir nicht als Grabart. Ihr Preis von 2.890 Euro für die rosa bis 7.490 Euro für die blaue Plakette gilt für den ganzen Baum mit bis zu zwei Plätzen und für bis zu 99 Jahre ab Eröffnung des FriedWald; ein weiterer Platz kostet 350 Euro. Ein Preis je Grabstelle lässt sich daraus nicht bilden. Die drei einzelnen Bestattungsplätze und der Sternschnuppenbaum sind dagegen erfasst, weil ihr Preis je Grabstelle gilt.
  • Die Beisetzungsgebühren enthalten nach Ziffer III Nummer 6 den Abraum der Grabfläche nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit. Nimmt der Nutzungsberechtigte den Abraum selbst vor, wird nichts erstattet. Eine gesonderte Abräumgebühr kennt das Verzeichnis deshalb nicht.
  • Nicht in die Grabpreise gerechnet sind die Ruhekammer mit 136 Euro für bis zu vier Tage, die Trauerhalle mit 178 Euro und die Zuschläge für Bestattungen freitags ab 13 Uhr und an Samstagen. Ebenfalls nicht gerechnet ist die Verwaltungsgebühr von 46 Euro für die Genehmigung eines Grabmals, weil ein Grabmal abwählbar ist und die SBN die Namenstafel der Rasengräber selbst verlegen.
  • Bei Wahlgrabstätten läuft das Nutzungsrecht 30 Jahre, die Ruhezeit dagegen 20 Jahre für Leichen und 15 Jahre für Aschen. Wird in einer freien Wahlgrabstätte beigesetzt, deren restliche Nutzungszeit kürzer als die Ruhefrist ist, sind nach Ziffer II die fehlenden Jahre für die gesamte Wahlgrabstelle nachzuzahlen. Unsere Beträge sind die Preise für ein neu erworbenes Nutzungsrecht über die vollen 30 Jahre.
  • Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird nach Ziffer IV nach den tatsächlich entstehenden Kosten abgerechnet. Einen Betrag nennt das Verzeichnis nicht.
  • Eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlichen die SBN nicht. Wir nennen die Öffnungszeiten der Hauptverwaltung in der Hafenstraße 90 und die Durchwahl der Sachbearbeitung Friedhofsangelegenheiten.

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Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.