Kiel, Schleswig-Holstein, AGS 01002000
Friedhofsgebühren in Kiel, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Kiel mit Anlage Gebührenverzeichnis, vom 27. März 2025, beschlossen von der Ratsversammlung am 20.03.2025, in Kraft seit 01.04.2025 nach Paragraf 8 Absatz 1, Gebührenverzeichnis gültig ab 01.04.2025, keine Änderungssatzung und kein Nachtrag im Ortsrecht. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Kiel und nicht für einzelne. Träger ist Landeshauptstadt Kiel, Grünflächenamt, Abteilung Friedhöfe.
- 261,80 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 4.874,40 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 16
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung ab dem 13. Lebensjahr
Kinderwahlgrab für perinatal verstorbene Kinder, mit Beisetzung
Sargwahlgrab am Familienbaum, mit Beisetzung
Paragraf 11 der Friedhofsatzung vom 27.03.2025
Was ein Grab in Kiel kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
6 Grabarten für die Erdbestattung in Kiel
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Sargwahlgrab, traditionellDas günstigste Erdgrab in Kiel und die erste von drei Pflegestufen, die Paragraf 15 Absatz 6 der Friedhofsatzung im selben Absatz gegeneinanderstellt. Die Grabstätte ist vollflächig gärtnerisch bepflanzt, misst nach Absatz 9 zweieinhalb mal ein Komma fünfundzwanzig Meter je Breite und läuft 25 Jahre, genau die Ruhefrist für Verstorbene ab dem 13. Lebensjahr nach Paragraf 11. Buchstabe a sagt wörtlich, dass die Nutzungsberechtigten für Anlage und Pflege komplett verantwortlich sind; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. Mit 1.767,20 Euro für die Nutzung und 654,60 Euro fürs Öffnen und Schließen kostet die Erdbestattung 2.421,80 Euro. Was ein Angehöriger dabei leicht übersieht: Wer die Pflege nicht selbst leisten will, zahlt sie nach Ziffer 1.1 der Entgelttabelle mit 185,29 Euro im Jahr, über 25 Jahre also ein Vielfaches des Grabpreises. Nach Paragraf 15 Absatz 4 dürfen in der Grabstätte je Breite zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. | 1.767,20 € | 654,60 € | 2.421,80 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.1 und Ziffer 6.1, Paragraf 15 Absatz 6 Buchstabe a der Friedhofsatzung vom 27.03.2025 |
| Sargwahlgrab, Rasengrab mit BeetDie mittlere Pflegestufe und der Grund, warum Kiel im Bestand als Musterfall für die Pflegefrage gilt. Paragraf 15 Absatz 6 Buchstabe b der Friedhofsatzung beschreibt Grabstätten, die zu drei Fünfteln unter Rasen liegen und im oberen Fünftelpaar ein Beet tragen, und teilt die Zuständigkeit im selben Satzpaar: "Hier sind die Nutzungsberechtigten für die Anlage und die Pflege des Beetes verantwortlich. Für die Anlage und Pflege des Rasenstreifens ist die Friedhofsverwaltung zuständig." Der Name sagt Rasengrab, die Fläche liegt überwiegend unter Rasen, und trotzdem ist dieses Grab nicht pflegefrei, weil ein Beet zu bestellen bleibt. Der Aufpreis gegenüber dem traditionellen Grab beträgt 257,20 Euro auf 25 Jahre, also 10,29 Euro im Jahr für den Rasenstreifen. Wer auch das Beet abgeben will, zahlt nach Ziffer 1.3 der Entgelttabelle 148,71 Euro im Jahr. Nach Paragraf 27 Absatz 2 darf das vorgegebene Beet in Lage und Größe nicht verändert werden. | 2.024,40 € | 654,60 € | 2.679,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.2 und Ziffer 6.1, Paragraf 15 Absatz 6 Buchstabe b der Friedhofsatzung vom 27.03.2025 |
| Sargwahlgrab, RasengrabDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Kiel und die dritte Pflegestufe. Paragraf 15 Absatz 6 Buchstabe c der Friedhofsatzung sagt ausdrücklich: "Für die komplette Anlage und Pflege ist die Friedhofsverwaltung zuständig." Damit ist die Frage, wo genau steht, dass die Stadt für dieses Grab die Pflege bezahlt, im Satzungswortlaut selbst beantwortet und nicht aus dem Namen erschlossen. Die Grabstätte liegt komplett unter Rasen, hinter ihr liegt ein Staudenstreifen, in den ein liegendes Grabmal gelegt werden kann. Der Preis dafür ist die Gestaltungsfreiheit: Derselbe Buchstabe sagt, die Grabstätte könne nicht individuell von den Angehörigen gestaltet werden, und Paragraf 23 Absatz 3 lässt auf Rasengrabfeldern keine Grabeinfassung zu. Der Aufpreis gegenüber dem traditionellen Grab beträgt 514,50 Euro auf 25 Jahre, also 20,58 Euro im Jahr. Zum Vergleich: Die Entgelttabelle verlangt für die Pflege des traditionellen Grabes 185,29 Euro im Jahr. | 2.281,70 € | 654,60 € | 2.936,30 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.3 und Ziffer 6.1, Paragraf 15 Absatz 6 Buchstabe c der Friedhofsatzung vom 27.03.2025 |
| Sargwahlgrab am FamilienbaumDas teuerste Grab im Kieler Tarif und mit 4.874,40 Euro für Nutzung und Bestattung zusammen fast das Doppelte des traditionellen Sargwahlgrabes. Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofsatzung sagt, dass Unterhaltung und Pflege einschließlich der Bäume ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt werden; das Grab ist deshalb pflegefrei. Die Beisetzung findet im Kronenbereich statt, und Erdbestattungen sind nur an neu gepflanzten Bäumen möglich, weil ein gewachsener Baum das Ausheben einer Sarggrube nicht überstünde. Als Grabmal ist ein erdfarbener Findlingsstein in Stammnähe erlaubt, nach Paragraf 23 Absatz 7 möglichst nicht größer als sechzig mal fünfzig Zentimeter. Abgestorbene oder schwer geschädigte Bäume ersetzt die Stadt durch Jungbäume gleicher Art. Eine Rechenprobe stützt den Betrag: 4.219,80 Euro auf 25 Jahre sind 168,79 Euro im Jahr, und das Urnengrab am Familienbaum kostet mit 3.375,90 Euro auf 20 Jahre 168,80 Euro im Jahr. Der Familienbaum ist also formunabhängig mit demselben Jahressatz kalkuliert. | 4.219,80 € | 654,60 € | 4.874,40 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.4 und Ziffer 6.1, Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofsatzung vom 27.03.2025 |
| Kinderwahlgrab bis zum vollendeten 12. LebensjahrFür das Grab selbst erhebt Kiel keine Nutzungsgebühr. Das Gebührenverzeichnis weist unter Ziffer 1.5 ausdrücklich 0 Euro aus, es ist also kein fehlender Wert, sondern eine Entscheidung des Rates. Fällig wird allein das Öffnen und Schließen der Kindergrabstätte mit 392,80 Euro nach Ziffer 6.2, und damit ist die Bestattung eines Kindes in Kiel günstiger als jede Erwachsenenbestattung. Die Nutzungszeit beträgt nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a zwanzig Jahre und deckt die Ruhefrist des Paragrafen 11 für Verstorbene bis einschließlich zum 12. Lebensjahr genau ab. Die Grabstätte nimmt Särge wie Urnen auf. Zur Pflege schweigt Paragraf 15 Absatz 6, der nur die drei Sargwahlgrabvarianten und die Urnenwahlgräber staffelt; es gilt deshalb die allgemeine Regel des Paragrafen 27 Absatz 2, nach der die Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich sind. Das Grab ist damit nicht pflegefrei. Eine Verlängerung berechnet Ziffer 5 anteilig aus den Gebühren der Ziffer 1, hier also aus null. | 0,00 € | 392,80 € | 392,80 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.5 und Ziffer 6.2, Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofsatzung vom 27.03.2025 |
| Kinderwahlgrab für perinatal verstorbene KinderFür vor, während oder unmittelbar nach der Geburt verstorbene Kinder, und nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofsatzung auch für Leibesfrüchte. Auch hier weist Ziffer 1.6 des Gebührenverzeichnisses ausdrücklich 0 Euro für das Grab aus; es bleibt die Beisetzungsgebühr von 261,80 Euro nach Ziffer 6.3, der niedrigste Bestattungssatz der ganzen Satzung. Die Grabstätte misst höchstens einen Meter mal einen Meter, der Sarg höchstens sechzig mal dreißig Zentimeter, und je Bestattungsplatz wird grundsätzlich nur eine Bestattung vorgenommen. Nutzungszeit und Ruhefrist betragen zehn Jahre und laufen damit als einzige Grabart der Stadt kürzer als zwanzig. Paragraf 17 Absatz 4 sagt, die Grabstätte könne sowohl individuell gestaltet wie auch mit Rasen eingegrünt werden, sagt aber nicht, wer das Eingrünen bezahlt und unterhält. Schweigen ist kein Pflegebeleg, deshalb führen wir das Grab nicht als pflegefrei. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich. | 0,00 € | 261,80 € | 261,80 € | 10 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.6 und Ziffer 6.3, Paragraf 17 der Friedhofsatzung vom 27.03.2025 |
10 Grabarten für die Urne in Kiel
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenwahlgrab für 4 UrnenDer Betrag von 1.193,60 Euro gilt für die ganze Grabstätte, in der bis zu vier Urnen Platz finden, nicht je Urne. Sie misst nach Paragraf 15 Absatz 9 der Friedhofsatzung mindestens ein Komma fünfundzwanzig mal ein Komma fünfundzwanzig Meter. Jede Beisetzung kostet zusätzlich 130,90 Euro nach Ziffer 6.5.1; wer die Kapazität ausschöpft, zahlt die Nutzungsgebühr einmal und die Beisetzung viermal, also 1.717,20 Euro für vier Urnen. Paragraf 15 Absatz 6 Buchstabe d sagt, Urnenwahlgräber seien grundsätzlich vollflächig gärtnerisch bepflanzte Grabstätten, bei denen die Nutzungsberechtigten für Anlage und Pflege komplett verantwortlich sind. Das Grab ist deshalb nicht pflegefrei. Die Pflege kostet nach Ziffer 1.3 der Entgelttabelle 148,71 Euro im Jahr, wenn man sie der Verwaltung überträgt. Der Aufpreis gegenüber dem Grab für zwei Urnen beträgt 195,00 Euro, und derselbe Schritt von rund 195 Euro taucht bei den Gemeinschaftsgräbern zweimal wieder auf. | 1.193,60 € | 130,90 € | 1.324,50 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 2.1 und Ziffer 6.5.1, Paragraf 15 Absatz 6 Buchstabe d der Friedhofsatzung vom 27.03.2025 |
| Urnenwahlgrab für 2 UrnenDas günstigste gewöhnliche, also selbst zu pflegende Urnengrab in Kiel: 998,60 Euro für die Grabstätte und 130,90 Euro für die Beisetzung, zusammen 1.129,50 Euro. Es misst nach Paragraf 15 Absatz 9 der Friedhofsatzung mindestens null Komma sechs mal null Komma acht Meter und nimmt bis zu zwei Urnen auf. Anlage und Pflege tragen nach Paragraf 15 Absatz 6 Buchstabe d die Nutzungsberechtigten; das Grab ist nicht pflegefrei. Bemerkenswert ist der Vergleich nach unten: Das Urnengemeinschaftsgrab für eine Urne in Rasen kostet mit 817,70 Euro insgesamt 311,80 Euro weniger und wird von der Stadt gepflegt. Wer in Kiel ein eigenes, gestaltbares Urnengrab will, zahlt also für die Gestaltungsfreiheit und nicht für die Pflege. Für dieses Grab führt die Entgelttabelle unter Ziffer 1.5 ein eigenes Paket aus laufender Pflege, Frühjahrs- und Sommerbepflanzung und Wintereindeckung zu 128,07 Euro im Jahr. Für Grabmale in Rasenlage gelten nach Paragraf 23 Absatz 4 eigene Höchstmaße. | 998,60 € | 130,90 € | 1.129,50 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 2.2 und Ziffer 6.5.1, Paragraf 15 Absatz 6 Buchstabe d der Friedhofsatzung vom 27.03.2025 |
| Urnenwahlgrab für 4 Urnen am FamilienbaumDie Beisetzung findet im Kronenbereich eines Familienbaumes statt, in einer Aschenurne, gegebenenfalls mit Überurne. Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofsatzung sagt ausdrücklich, dass Unterhaltung und Pflege einschließlich der Bäume ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt werden; das Grab ist deshalb pflegefrei. Erlaubt ist ein erdfarbener Findlingsstein in Stammnähe, Grabschmuck nur beschränkt, und die Nutzungsberechtigten haben die örtlichen Gegebenheiten hinzunehmen. Größe und Zahl der Grabstätten am Baum legt die Friedhofsverwaltung fest. Mit 3.375,90 Euro ist es das teuerste Urnenwahlgrab und liegt 2.182,30 Euro über dem gewöhnlichen Grab für vier Urnen, also 109,12 Euro je Jahr der zwanzigjährigen Laufzeit. Das ist die Zahl, die einen Angehörigen überrascht: Die Pflege desselben Grabes im Auftrag zu kaufen kostet nach Ziffer 1.3 der Entgelttabelle 148,71 Euro im Jahr, also mehr als der Aufpreis am Baum. Ein Vorerwerb kostet nach Ziffer 4.4 für fünf Jahre 376,60 Euro. | 3.375,90 € | 130,90 € | 3.506,80 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 2.3 und Ziffer 6.5.1, Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofsatzung vom 27.03.2025 |
| Urnenwahlgrab für 4 Urnen im ThemengrabfeldDer Fall, der wie eine Pflegeübernahme aussieht und keine ist. Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofsatzung sagt, das Grabfeld werde von der Friedhofsverwaltung entsprechend angelegt und unterhalten, verpflichtet die Nutzungsberechtigten im selben Absatz aber, das Thema in der Bepflanzung der eigenen Grabstätte aufzugreifen; auch das Grabmal muss themengerecht gestaltet sein. Gepflegt wird also das Feld, nicht das Grab. Dazu kommt, dass Paragraf 18 die Grabstätten mit besonderer Gestaltung ausdrücklich "unter entsprechender Geltung von Paragraf 15" anbietet, dessen Absatz 6 Buchstabe d die Pflege der Urnenwahlgräber den Nutzungsberechtigten auflegt; Absatz 1 desselben Paragrafen 18 weicht für die Familienbäume ausdrücklich davon ab, Absatz 2 tut das nicht. Das Grab ist deshalb nicht pflegefrei. Der Aufpreis gegenüber dem gewöhnlichen Grab für vier Urnen beträgt 1.048,10 Euro, also 52,41 Euro im Jahr. Statt eines Themas kann eine Anlage auch für einen festgelegten Personenkreis angelegt werden, etwa einen Verein. | 2.241,70 € | 130,90 € | 2.372,60 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 2.4 und Ziffer 6.5.1, Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofsatzung vom 27.03.2025 |
| Urnengemeinschaftsgrab für 1 Urne mit GedenksteinEin Reihenplatz in einer Gemeinschaftsanlage, der erst im Todesfall vergeben wird. Die Friedhofsverwaltung stellt einen oder mehrere Gedenksteine auf und arbeitet Vor- und Nachnamen sowie Geburts- und Sterbejahr ein; Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofsatzung sagt ausdrücklich, dass die Kosten für Grabmal und Beschriftung in der Erwerbsgebühr enthalten sind. Das erklärt den Abstand von 798,50 Euro zum Grab in Rasen ohne Stein. Die Pflege trägt nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhof; das Grab ist pflegefrei. Anders als bei den Rasenfeldern sind die einzelnen Grabplätze hier gekennzeichnet und räumlich abgegrenzt, und die Fläche um das Grabmal dient ausschließlich der Wechselbepflanzung durch die Verwaltung, nicht der eigenen Gestaltung. Ein Platz kann auch als reine Gedenkstätte für bereits Verstorbene belegt werden, die dort gar nicht beigesetzt sind; dann ist die volle Gebühr zu zahlen. Das Nutzungsrecht ist nicht verlängerbar und erlischt nach Paragraf 13 Absatz 3 ohne Nachricht. | 1.485,30 € | 130,90 € | 1.616,20 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.1 und Ziffer 6.5.1, Paragraf 16 Absätze 1 und 3 der Friedhofsatzung vom 27.03.2025 |
| Urnengemeinschaftsgrab für 2 Urnen mit GedenksteinWie der Platz nach Ziffer 3.1, jedoch bleibt direkt neben der zuerst beigesetzten Urne der Platz für eine zweite frei. Die Grabstätte besteht nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofsatzung so lange, bis die Ruhefrist der zweiten Urne eingehalten ist, längstens jedoch vierzig Jahre nach der ersten Beisetzung. Die Nutzungsdauer beträgt deshalb bis zu vierzig Jahre, die Ruhefrist nach Paragraf 11 aber unverändert zwanzig; nicht eingehaltene Ruhefristen werden in der Grabstätte anonym erfüllt. Beim Erwerb ist zu entscheiden, wann die Zweitbeschriftung erfolgen soll, und bis zur letzten Beschriftung kann der Gedenkstein mehrfach abgenommen werden. Die Pflege der Anlage erfolgt nach Paragraf 16 Absatz 1 durch den Friedhof; das Grab ist pflegefrei. Mit 3.165,50 Euro kostet es 194,90 Euro mehr als zwei einzelne Plätze nach Ziffer 3.1, und derselbe Aufschlag von rund 195 Euro für die zweite Stelle findet sich bei den Rasenfeldern und bei den Urnenwahlgräbern wieder. | 3.165,50 € | 130,90 € | 3.296,40 € | 40 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.2 und Ziffer 6.5.1, Paragraf 16 Absätze 1 und 3 der Friedhofsatzung vom 27.03.2025 |
| Urnengemeinschaftsgrab für 1 Urne in RasenDas günstigste Grab in Kiel überhaupt und zugleich das günstigste pflegefreie: 686,80 Euro für die Grabstätte, 130,90 Euro für die Beisetzung, zusammen 817,70 Euro. Das ist 311,80 Euro weniger als das günstigste selbst zu pflegende Urnengrab der Stadt. Die Grabplätze liegen nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofsatzung unter einer Rasenfläche oder einer Flächenbepflanzung und sind einzeln nicht gekennzeichnet, es gibt also keinen Namen und keinen Stein. Die Pflege der Anlage erfolgt nach Paragraf 16 Absatz 1 durch den Friedhof; die Dienstleistungsseite der Stadt nennt für Gemeinschaftsgräber ausdrücklich Rasenpflege sowie Pflege und Bepflanzung des Rahmengrüns als enthalten. Grabschmuck ist auf den dafür vorgesehenen Flächen abzulegen. Der Betrag enthält nach dem Gebührenverzeichnis 19 Prozent Umsatzsteuer, was in Kiel nur vier Grabarten trifft. Das Nutzungsrecht ist nicht verlängerbar und erlischt nach Paragraf 13 Absatz 3 automatisch und ohne Nachricht an die Angehörigen. | 686,80 € | 130,90 € | 817,70 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.3 und Ziffer 6.5.1, Paragraf 16 Absätze 1 und 2 der Friedhofsatzung vom 27.03.2025 |
| Urnengemeinschaftsgrab für 2 Urnen in RasenWie das Grab nach Ziffer 3.3, jedoch mit Platz für eine zweite Urne unmittelbar daneben und einer Nutzungsdauer von längstens vierzig Jahren nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofsatzung. Die Ruhefrist bleibt nach Paragraf 11 bei zwanzig Jahren; die vierzig Jahre decken zwei aufeinanderfolgende Ruhefristen ab, weshalb wir zwanzig Jahre als Ruhefrist und vierzig als Nutzungsdauer eintragen. Die Grabplätze sind nicht gekennzeichnet, die Pflege der Anlage erfolgt durch den Friedhof; das Grab ist pflegefrei. Der Betrag enthält 19 Prozent Umsatzsteuer. Mit 1.570,70 Euro liegt es 197,10 Euro über dem Doppelten eines Einzelplatzes, ein Aufschlag in derselben Größenordnung wie bei den Gedenksteinfeldern. Für zwei Beisetzungen fallen zweimal 130,90 Euro an, die Grabstätte kostet dann insgesamt 1.832,50 Euro. Wer den zweiten Platz nicht nutzt, hat vierzig Jahre lang eine Stelle bezahlt, die anonym bleibt. | 1.570,70 € | 130,90 € | 1.701,60 € | 40 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.4 und Ziffer 6.5.1, Paragraf 16 Absätze 1 und 2 der Friedhofsatzung vom 27.03.2025 |
| Urnengemeinschaftsgrab für 1 Urne am GemeinschaftsbaumDie Waldgrabstätte der Stadt, angelegt an eigens dafür vorgesehenen Bäumen, mit einem Grabplatz je Urne. Nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofsatzung können im Sterbefall wie auch vorsorglich weitere Plätze in der Nähe einer bereits beigesetzten Urne am selben Baum erworben werden, was diese Grabart für Paare und Familien öffnet, ohne dass eine gemeinsame Grabstätte entsteht. Das Grabfeld soll sich selbst überlassen bleiben, Blumenschmuck ist nur beschränkt und nur an den vorgesehenen Plätzen erlaubt, und der natürliche Charakter des Feldes soll durch Schmuck nicht beeinträchtigt werden. Abgestorbene oder stark beschädigte Bäume ersetzt die Stadt. Die Pflege der Anlage erfolgt nach Paragraf 16 Absatz 1 durch den Friedhof; das Grab ist pflegefrei. Der Betrag von 851,00 Euro enthält 19 Prozent Umsatzsteuer. Ein Vorerwerb kostet nach Ziffer 4.5 für fünf Jahre 152,80 Euro. Verlängerbar ist das Nutzungsrecht nicht. | 851,00 € | 130,90 € | 981,90 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.5 und Ziffer 6.5.1, Paragraf 16 Absätze 1 und 4 der Friedhofsatzung vom 27.03.2025 |
| Urnengemeinschaftsgrab für 1 Urne am Gemeinschaftsbaum mit NamensschildDieselbe Waldgrabstätte wie nach Ziffer 3.5, jedoch bringt die Friedhofsverwaltung auf Antrag ein Holznamensschild mit Vor- und Nachnamen sowie Geburts- und Sterbejahr an der Grabstätte an. Der Aufpreis dafür beträgt genau 191,70 Euro und ist damit die einzige Stelle des Kieler Tarifs, an der sich der Preis einer Beschriftung isoliert ablesen lässt. Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofsatzung hält ausdrücklich fest, dass die Namensschilder vergänglich sind; wer ein dauerhaftes Zeichen will, ist bei den Gedenksteinfeldern der Ziffern 3.1 und 3.2 richtig, die allerdings mindestens 1.485,30 Euro kosten. Die Pflege der Anlage erfolgt nach Paragraf 16 Absatz 1 durch den Friedhof; das Grab ist pflegefrei. Der Betrag von 1.042,70 Euro enthält 19 Prozent Umsatzsteuer. Mit der Beisetzung nach Ziffer 6.5.1 kostet die Bestattung 1.173,60 Euro. Das Nutzungsrecht läuft zwanzig Jahre und ist nicht verlängerbar. | 1.042,70 € | 130,90 € | 1.173,60 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.6 und Ziffer 6.5.1, Paragraf 16 Absätze 1 und 4 der Friedhofsatzung vom 27.03.2025 |
40 weitere Gebühren in der Satzung von Kiel
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Öffnen und Schließen einer Grabstätte einschließlich Kondukt und Gruftschmuck | 654,60 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 6.1 |
| Öffnen und Schließen einer Kindergrabstätte | 392,80 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 6.2 |
| Öffnen und Schließen einer Kindergrabstätte für perinatal verstorbene Kinder | 261,80 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 6.3 |
| Öffnen und Schließen einer Grabstätte ohne Sarg, einschließlich Kondukt, Holzverschalung und Kiesverfüllung | 785,60 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 6.4 |
| Urnenbeisetzung ohne Begleitung von Angehörigen | 130,90 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 6.5.1 |
| Urnenbeisetzung ohne Begleitung von Angehörigen, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 149,80 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 6.5.2 |
| Urnenbeisetzung mit Begleitung von Angehörigen | 229,10 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 6.6.1, erste Zeile |
| Urnenbeisetzung mit Begleitung von Angehörigen, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 262,10 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 6.6.1, zweite Zeile |
| Aufschlag für die Begleitung durch Angehörige gegenüber Ziffer 6.5.1 | 98,20 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 6.7 |
| Nutzungsgebühr für eine Grabstätte der Landeshauptstadt Kiel, 20 Jahre, ausschließlich für Urnenbeisetzungen, die das Ordnungsamt veranlasst | 514,10 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.7 und Paragraf 19 der Friedhofsatzung vom 27.03.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte | je Verlängerungsmonat anteilig aus den Gebühren der Ziffern 1 und 2 berechnet, höchstens 25 Jahre ab Antragstellung | Gebührenverzeichnis Ziffer 5 und Paragraf 15 Absatz 8 der Friedhofsatzung vom 27.03.2025 |
| Teilerstattung bei leerer Rückgabe einer Wahlgrabstätte vor Ablauf der halben Nutzungszeit | die Hälfte der entrichteten erstmaligen Nutzungsgebühr, auf Antrag | Paragraf 6 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Vorerwerb eines Sargwahlgrabes, 5 Jahre | 199,10 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4.1 |
| Vorerwerb eines Urnenwahlgrabes für 4 Urnen, 5 Jahre | 197,30 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4.2 |
| Vorerwerb eines Urnenwahlgrabes für 2 Urnen, 5 Jahre | 147,30 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4.3 |
| Vorerwerb am Familienbaum, 5 Jahre | 376,60 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4.4 |
| Vorerwerb am Gemeinschaftsbaum, 5 Jahre, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 152,80 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4.5 |
| Benutzung des Trauerraumes auf dem Urnenfriedhof | 109,30 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 7.1 |
| Benutzung der Kapelle auf dem Friedhof Meimersdorf | 109,30 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 7.2 |
| Benutzung der Kapelle auf dem Friedhof Russee | 240,40 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 7.3 |
| Benutzung der Kapelle auf dem Nordfriedhof | 240,40 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 7.4 |
| Benutzung der Kapelle auf dem Ostfriedhof | 240,40 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 7.5 |
| Ausgrabung eines Sarges, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 2.247,30 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 8.1 |
| Ausgrabung einer Urne, mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 299,60 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 8.2 |
| Genehmigung eines liegenden Grabmals | 39,20 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 9.1 |
| Genehmigung eines stehenden Grabmals | 39,20 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 9.2 |
| Genehmigung einer Grabeinfassung | 39,20 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 9.3 |
| Standsicherheitsprüfung für ein stehendes Grabmal, je Jahr der Nutzungsdauer, fällig bei Antragstellung für die gesamte Nutzungsdauer | 1,30 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 9.4 und Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofsatzung vom 27.03.2025 |
| Abnahme und Entsorgung eines liegenden Grabmals nach Ablauf des Nutzungsrechts | 83,90 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 9.5 |
| Abnahme und Entsorgung eines stehenden Grabmals nach Ablauf des Nutzungsrechts | 120,10 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 9.6 |
| Urnenversand, mit 19 Prozent Umsatzsteuer, zuzüglich Versandkosten | 51,30 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 10.0 |
| Einsäen und Rasenpflege eines Sarggrabes nach vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts, je Jahr | 13,40 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 10.1 und Paragraf 14 Absatz 9 der Friedhofsatzung vom 27.03.2025 |
| Einsäen und Rasenpflege eines Urnengrabes nach vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts, je Jahr | 6,70 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 10.2 und Paragraf 14 Absatz 9 der Friedhofsatzung vom 27.03.2025 |
| Laufende Pflege einer traditionellen Sargwahlgrabstätte im Auftrag der Angehörigen, je Jahr, mit Umsatzsteuer | 185,29 € | Entgelttabelle Ziffer 1.1 der Entgeltordnung vom 04.06.2026 |
| Laufende Pflege einer traditionellen Sargwahlgrabstätte, je weitere Grabbreite und Jahr, mit Umsatzsteuer | 131,85 € | Entgelttabelle Ziffer 1.2 der Entgeltordnung vom 04.06.2026 |
| Laufende Pflege eines Sargwahlgrabes als Rasengrab mit Beet oder eines Urnenwahlgrabes für 4 Urnen im Auftrag der Angehörigen, je Jahr, mit Umsatzsteuer | 148,71 € | Entgelttabelle Ziffer 1.3 der Entgeltordnung vom 04.06.2026 |
| Laufende Pflege eines Urnenwahlgrabes für 2 Urnen einschließlich Frühjahrs- und Sommerbepflanzung und Wintereindeckung, je Jahr, mit Umsatzsteuer | 128,07 € | Entgelttabelle Ziffer 1.5 der Entgeltordnung vom 04.06.2026 |
| Frühjahrsbepflanzung einer traditionellen Sargwahlgrabstätte, eines Rasengrabes mit Beet oder eines Urnenwahlgrabes für 4 Urnen, je Jahr, mit Umsatzsteuer | 36,94 € | Entgelttabelle Ziffer 2.1 der Entgeltordnung vom 04.06.2026 |
| Abräumen vorhandener Grabbepflanzungen, je Quadratmeter, mit Umsatzsteuer | 18,59 € | Entgelttabelle Ziffer 7.3 der Entgeltordnung vom 04.06.2026 |
| Sonstige gärtnerische Leistung der Friedhofsverwaltung im Auftrag der Angehörigen, je Stunde, mit Umsatzsteuer | 65,97 € | Entgelttabelle Ziffer 7.8 der Entgeltordnung vom 04.06.2026 |
Was ein Grab in Kiel über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.921,80 €
Sargwahlgrab, traditionell in Kiel, über 25 Jahre, das sind 356,87 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührenverzeichnis Ziffer 1.1 und Ziffer 6.1, Paragraf 15 Absatz 6 Buchstabe a der Friedhofsatzung vom 27.03.2025 | 1.767,20 € |
| BestattungGebührenverzeichnis Ziffer 6.1 | 654,60 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.421,80 € |
Das günstigste Erdgrab in Kiel und die erste von drei Pflegestufen, die Paragraf 15 Absatz 6 der Friedhofsatzung im selben Absatz gegeneinanderstellt. Die Grabstätte ist vollflächig gärtnerisch bepflanzt, misst nach Absatz 9 zweieinhalb mal ein Komma fünfundzwanzig Meter je Breite und läuft 25 Jahre, genau die Ruhefrist für Verstorbene ab dem 13. Lebensjahr nach Paragraf 11. Buchstabe a sagt wörtlich, dass die Nutzungsberechtigten für Anlage und Pflege komplett verantwortlich sind; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. Mit 1.767,20 Euro für die Nutzung und 654,60 Euro fürs Öffnen und Schließen kostet die Erdbestattung 2.421,80 Euro. Was ein Angehöriger dabei leicht übersieht: Wer die Pflege nicht selbst leisten will, zahlt sie nach Ziffer 1.1 der Entgelttabelle mit 185,29 Euro im Jahr, über 25 Jahre also ein Vielfaches des Grabpreises. Nach Paragraf 15 Absatz 4 dürfen in der Grabstätte je Breite zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Kiel mit Anlage Gebührenverzeichnis, vom 27. März 2025, beschlossen von der Ratsversammlung am 20.03.2025, in Kraft seit 01.04.2025 nach Paragraf 8 Absatz 1, Gebührenverzeichnis gültig ab 01.04.2025, keine Änderungssatzung und kein Nachtrag im Ortsrecht. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
28 Fragen, die die Satzung von Kiel offenlässt
- Diese Erfassung löst die vom 29.08.2026 ab, die 1.460 Wörter eigenen Text trug. Kein Betrag hat sich geändert, denn es gilt weiterhin die Gebührensatzung vom 27. März 2025. Berichtigt sind zwei Angaben: Die alte Erfassung sprach von sechs kirchlichen Friedhöfen in Kiel, es sind sieben, und sie erklärte die beiden Sätze für die Urnenbeisetzung nicht vollständig. Beides steht weiter unten.
- Die Satzung gilt nach Paragraf 1 der Friedhofsatzung nur für die fünf städtischen Friedhöfe Urnenfriedhof, Nordfriedhof, Ostfriedhof, Friedhof Russee und Friedhof Meimersdorf, dazu für die muslimischen Grabfelder auf diesen Friedhöfen. Die jüdischen Grabfelder auf dem Urnenfriedhof nimmt derselbe Paragraf ausdrücklich aus. Für die sieben Kieler Friedhöfe des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein, nämlich Südfriedhof, Parkfriedhof Eichhof, Elmschenhagen, Neumühlen-Dietrichsdorf, Pries, Friedrichsort und Holtenau, gelten eigene kirchliche Gebührenordnungen, die wir nicht erfassen. Die Aufzählung stammt aus dem Zuständigkeitsfinder der Stadt zur Leistung Friedhöfe. Nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofsatzung steht zudem nicht jede Grabart auf jedem städtischen Friedhof zur Verfügung.
- Kiel betreibt neben den fünf Friedhöfen für Menschen auch einen Tierfriedhof mit eigener Betriebssatzung und eigener Entgeltordnung, beide vom 10.09.2012. Er gehört nicht in diesen Bestand und ist hier nicht erfasst.
- Für das Kinderwahlgrab nach Ziffer 1.5 und das Kinderwahlgrab für perinatal verstorbene Kinder nach Ziffer 1.6 erhebt Kiel keine Nutzungsgebühr. Das Gebührenverzeichnis weist dort ausdrücklich 0 Euro aus. Das ist keine Lücke unserer Erhebung, sondern der Satzungswert. Weil Ziffer 5 die Verlängerung anteilig aus den Gebühren der Ziffern 1 und 2 berechnet, ergibt die Rechnung auch für die Verlängerung dieser beiden Gräber null Euro; die Satzung sagt das nicht ausdrücklich, es folgt aber aus ihrer eigenen Formel.
- Die Grabstätte der Landeshauptstadt Kiel nach Ziffer 3.7 kostet 514,10 Euro und wäre damit rechnerisch das günstigste Urnengrab der Stadt. Wir führen sie nicht unter den Grabarten, weil Paragraf 19 der Friedhofsatzung sie ausschließlich für Urnenbeisetzungen vorsieht, die das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Kiel oder auf Antrag eine andere Ordnungsbehörde veranlasst. Angehörige können diese Grabart nicht wählen. Der Betrag steht bei den weiteren Gebühren.
- Das Gebührenverzeichnis führt die Urnenbeisetzung ohne Begleitung zweimal auf, unter Ziffer 6.5.1 mit 130,90 Euro und unter Ziffer 6.5.2 mit 149,80 Euro einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer, und die Urnenbeisetzung mit Begleitung ebenso, mit 229,10 und 262,10 Euro. Welche Grabarten die Fassung mit Umsatzsteuer trifft, sagt die Satzung nicht. Zwei Lesarten sind möglich. Die erste paart die Steuerfassung mit den vier umsatzsteuerpflichtigen Grabarten der Ziffern 3.3 bis 3.6; dann kostete das günstigste Grab der Stadt 836,60 statt 817,70 Euro. Die zweite hält 130,90 Euro für den Regelsatz. Wir rechnen durchgehend mit 130,90 Euro, weil das der schmalste Satz ist und weil Ziffer 6.7 den Aufschlag für die Begleitung ausdrücklich auf Ziffer 6.5.1 bezieht, also diesen Satz als Bezugsgröße behandelt. Die Rechenprobe spricht gegen eine einfache Steueraufschlagslogik: 149,80 zu 130,90 und 262,10 zu 229,10 sind beide ein Verhältnis von rund 1,144, also 14,4 Prozent und nicht 19 Prozent. Die beiden Sätze sind damit nicht dieselbe Zahl mit und ohne Steuer, sondern zwei Kalkulationen.
- Auch bei den Grabarten selbst folgt die Umsatzsteuer keinem erkennbaren Muster. Umsatzsteuerpflichtig sind nach dem Gebührenverzeichnis nur die Ziffern 3.3, 3.4, 3.5 und 3.6, also die Urnengemeinschaftsgräber ohne Gedenkstein und die Gemeinschaftsbäume, dazu der Vorerwerb am Gemeinschaftsbaum nach Ziffer 4.5. Nicht umsatzsteuerpflichtig sind dagegen die Gedenksteinfelder der Ziffern 3.1 und 3.2 und die Familienbäume der Ziffern 1.4 und 2.3, obwohl die Friedhofsverwaltung auch dort die gesamte Pflege übernimmt. Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung sagt nur allgemein, ein Teil der Gebühren werde mit Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz belegt. Ändert sich der Satz, ändern sich diese fünf Beträge, und die Satzung nennt dafür keine Rechenregel.
- Die Urnenbeisetzung nach Ziffer 6.5.1 gilt ohne Begleitung von Angehörigen. Ist eine Trauergesellschaft dabei, kostet sie nach Ziffer 6.6.1 229,10 Euro, also 98,20 Euro mehr; Ziffer 6.7 nennt genau diesen Differenzbetrag, und die Rechnung 229,10 minus 130,90 bestätigt ihn auf den Cent. Unsere Beträge enthalten diesen Aufschlag nicht. Das Gebührenverzeichnis hat an dieser Stelle einen redaktionellen Fehler: Beide Zeilen der Urnenbeisetzung mit Begleitung tragen die Nummer 6.6.1, eine Ziffer 6.6.2 gibt es nicht.
- Die Benutzung eines Trauerraumes oder einer Kapelle kostet nach den Ziffern 7.1 bis 7.5 zwischen 109,30 und 240,40 Euro und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Nach Paragraf 30 Absatz 2 der Friedhofsatzung werden Beisetzungen in Anwesenheit einer Trauergesellschaft grundsätzlich durch Mitarbeitende der Friedhofsverwaltung begleitet.
- Die Erdbestattung ohne Sarg nach Ziffer 6.4 kostet mit 785,60 Euro 131,00 Euro mehr als die Bestattung mit Sarg nach Ziffer 6.1, weil sie Holzverschalung und Kiesverfüllung einschließt. Paragraf 8 Absatz 3 der Friedhofsatzung lässt Ausnahmen von der Sargpflicht aus religiösen und weltanschaulichen Gründen zu. Wir setzen für alle Erdgräber den Satz nach Ziffer 6.1 an, weil er der schmalste ist; wer eine Leichentuchbestattung wählt, zahlt entsprechend mehr.
- Für das Urnengemeinschaftsgrab für zwei Urnen nach den Ziffern 3.2 und 3.4 nennt der Tarif eine Nutzungsdauer von 40 Jahren. Die Ruhefrist einer Asche bleibt nach Paragraf 11 der Friedhofsatzung bei 20 Jahren; die 40 Jahre decken zwei aufeinanderfolgende Ruhefristen ab. Wir tragen deshalb 20 Jahre als Ruhefrist und 40 Jahre als Nutzungsdauer ein. Paragraf 16 Absatz 1 sagt, nicht eingehaltene Ruhefristen würden in der Grabstätte anonym erfüllt.
- Das Sargwahlgrab als Rasengrab mit Beet nach Ziffer 1.2 führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 15 Absatz 6 Buchstabe b der Friedhofsatzung legt Anlage und Pflege des Beetes ausdrücklich den Nutzungsberechtigten auf und weist nur den Rasenstreifen der Friedhofsverwaltung zu, und zwar in zwei aufeinanderfolgenden Sätzen desselben Absatzes. Der Preis bestätigt die Teilung: Vom traditionellen Grab zum Rasengrab mit Beet sind es 257,20 Euro, von dort zum voll gepflegten Rasengrab weitere 257,30 Euro, zwei fast gleiche Stufen von rund 10,29 Euro je Jahr. Die Dienstleistungsseite der Stadt sagt dasselbe mit anderen Zahlen: Bei Rasengräbern sei nur ein Drittel der Fläche selbst zu pflegen, die übrige Fläche werde vom Friedhof eingesät und über die Nutzungszeit gepflegt, und diese Leistung sei im Graberwerb enthalten. Die Satzung spricht von drei Fünfteln Rasen, die Seite von zwei Dritteln; maßgeblich ist die Satzung.
- Dieselbe Dienstleistungsseite sagt an anderer Stelle, Urnengräber für zwei Urnen sowie Sarggräber im Rasen seien mit geringem Aufwand zu pflegen. Diesen Satz nehmen wir nicht gegen Paragraf 15 Absatz 6 Buchstabe c, der für das Sargwahlgrab als Rasengrab wörtlich sagt, für die komplette Anlage und Pflege sei die Friedhofsverwaltung zuständig, und der die individuelle Gestaltung ausschließt. Der Absatz ist die speziellere und die verbindlichere Aussage, die Seite spricht ersichtlich vom Rasengrab mit Beet.
- Das Themengrab nach Ziffer 2.4 führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofsatzung sagt zwar, dass die Friedhofsverwaltung das Grabfeld anlegt und unterhält, verpflichtet die Nutzungsberechtigten im selben Absatz aber, das Thema in der Bepflanzung ihrer eigenen Grabstätte aufzugreifen und das Grabmal themengerecht zu gestalten. Dazu kommt, dass Paragraf 18 die Grabstätten mit besonderer Gestaltung ausdrücklich unter entsprechender Geltung von Paragraf 15 anbietet; dessen Absatz 6 Buchstabe d legt die Pflege der Urnenwahlgräber den Nutzungsberechtigten auf. Absatz 1 des Paragrafen 18 weicht für die Familienbäume ausdrücklich davon ab, Absatz 2 tut das nicht.
- Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe d der Friedhofsatzung sieht Themengrabstätten auch für Sargbestattungen mit 25 Jahren Nutzungszeit vor. Das Gebührenverzeichnis führt unter Ziffer 2.4 aber nur das Urnenwahlgrab für vier Urnen im Themengrabfeld. Für ein Sargthemengrab gibt es keinen Tarif, und wir erfinden keinen. Nach Paragraf 2 Absatz 3 der Gebührensatzung setzt die Verwaltung die Gebühr für besondere zusätzliche Leistungen, die die Satzung nicht vorsieht, im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
- Die Entgeltordnung vom 04.06.2026 regelt gärtnerische Leistungen, die die Friedhofsverwaltung im Auftrag übernimmt, als Jahres- oder Dauergrabpflegevertrag. Nach ihrem Paragraf 1 Absatz 2 besteht darauf kein Anspruch, und nach Paragraf 3 Absatz 3 steigt das Entgelt bei Dauerverträgen für jedes weitere Vertragsjahr um 1,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Diese Entgelte sind freiwillig, machen kein Grab pflegefrei und stecken nicht in unseren Nutzungsgebühren. Wir führen acht von ihnen zum Vergleich unter den weiteren Gebühren, weil sie zeigen, was Pflege in Kiel wert ist. Paragraf 32 Absätze 2 bis 4 der Friedhofsatzung sind dabei bemerkenswert: Ändert sich die Entgeltordnung, gilt die Änderung auch für bereits abgeschlossene Dauerverträge, und wer sich nicht binnen eines Monats äußert, dessen Vertragslaufzeit gilt als entsprechend verkürzt.
- Die Ziffern 10.1 und 10.2 erheben für Einsäen und Rasenpflege 13,40 beziehungsweise 6,70 Euro je Jahr. Diese Gebühr trifft nach Paragraf 14 Absatz 9 der Friedhofsatzung nur, wer ein belegtes Grab vorzeitig zurückgibt, was frühestens fünfzehn Jahre nach der letzten Beisetzung und bei Kindergrabstätten frühestens nach zehn Jahren möglich ist, und der Friedhofsverwaltung die vereinfachte Pflege bis zum Ende der Ruhezeit überträgt. Sie ist keine laufende Pflegegebühr für die Rasengräber und steckt deshalb in keiner Nutzungsgebühr. Für ein Sarggrab, das nach fünfzehn Jahren zurückgegeben wird, sind es zehn mal 13,40 Euro, also 134,00 Euro.
- Für ein stehendes Grabmal erhebt die Stadt nach Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofsatzung schon bei der Antragstellung eine Gebühr für die gesamte Nutzungsdauer, nach Ziffer 9.4 sind das 1,30 Euro je Jahr, bei einem Sargwahlgrab über 25 Jahre also 32,50 Euro. Dazu kommen 39,20 Euro für die Genehmigung nach Ziffer 9.2. Ein Grabmal ist nicht vorgeschrieben, Paragraf 22 verlangt nur eine Gestaltung, die die Würde des Friedhofes wahrt; deshalb rechnen wir beides nicht in die Nutzungsgebühr ein. Bei den Gedenksteinfeldern der Ziffern 3.1 und 3.2 stellt die Stadt den Stein und rechnet ihn nach Paragraf 16 Absatz 3 in die Erwerbsgebühr ein, dort fällt keine gesonderte Grabmalgebühr an.
- Das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts erhebt Kiel nicht zu Beginn und rechnet es deshalb nicht in die Nutzungsgebühr ein. Nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofsatzung können die Berechtigten das Grabmal auf vorherigen schriftlichen Antrag selbst entfernen; erst wenn die Friedhofsverwaltung es tut, werden 83,90 oder 120,10 Euro nach den Ziffern 9.5 und 9.6 fällig, und auch das nur für Grabmale, die ab dem Inkrafttreten dieser Satzung genehmigt wurden. Für ältere Grabmale sagt die Satzung nicht, wer die Abräumung zahlt. Die Grabbepflanzung räumt die Stadt in jedem Fall auf eigene Kosten ab; sie geht dabei in das Eigentum der Stadt über.
- Bei einer zweiten Bestattung in einer belegten Grabstätte müssen die Nutzungsberechtigten nach Paragraf 10 Absatz 2 der Friedhofsatzung vorhandenes Grabzubehör wie Grabmal, Einfassung, Lampen, Vasen und Großgehölze spätestens zwei Werktage vorher auf eigene Kosten entfernen lassen. Diese Kosten stehen in keiner Gebührenordnung, weil sie an einen Steinmetz oder Gärtner gehen. Tut es das Friedhofspersonal, sind die Kosten zu erstatten, und die Satzung nennt dafür keinen Satz.
- Das Gebührenverzeichnis nennt für die Sargwahlgräber je einen Betrag, ohne zu sagen, ob er für die einzelne Grabbreite oder für die ganze Grabstätte gilt. Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofsatzung lässt ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten zu, Absatz 9 setzt eine Sargwahlgrabstätte mit 2,50 mal 1,25 Meter an, und die Entgelttabelle rechnet unter den Ziffern 1.2 und 1.4 ausdrücklich je weiterer Breite ab. Wir lesen den Betrag deshalb als Preis für eine Grabbreite. Nach Paragraf 15 Absatz 10 hat es keinen Einfluss auf die Gebühr, wenn die Maße in bestehenden Grabfeldern von den Satzungsmaßen abweichen.
- Ziffer 5 rechnet die Verlängerung eines Nutzungsrechts anteilig je Verlängerungsmonat aus den Gebühren der Ziffern 1 und 2. Einen festen Monats- oder Jahresbetrag nennt der Tarif nicht, deshalb steht bei dieser Position kein Betrag, sondern nur der Text. Nach Paragraf 15 Absatz 8 der Friedhofsatzung wird höchstens um 25 Jahre ab Antragstellung verlängert, und nach Absatz 7 verlangt jede weitere Bestattung die Verlängerung für die ganze Grabstätte bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Urnengemeinschaftsgräber der Ziffer 3 sind nicht verlängerbar; ihr Nutzungsrecht erlischt nach Paragraf 13 Absatz 3 automatisch, und die Angehörigen werden darüber nicht benachrichtigt.
- Kiel erstattet nach Paragraf 6 Absatz 1 der Gebührensatzung auf Antrag die Hälfte der entrichteten erstmaligen Nutzungsgebühr, wenn eine Wahlgrabstätte vor Ablauf der halben Nutzungszeit vollständig leer zurückgegeben wird. Als leer gilt eine Grabstätte auch, wenn die Ruhefrist abgelaufen ist. Für ein traditionelles Sargwahlgrab sind das 883,60 Euro. Gebühren für einzelne Grabbreiten, die von einer mehrstelligen Grabstätte zwecks Verkleinerung abgetrennt werden, erstattet die Stadt dagegen nicht. Bei einem Vorerwerb wird der nicht in Anspruch genommene Teil der Vorerwerbsgebühr nach Absatz 3 auf die Erwerbsgebühr angerechnet.
- Die Dienstleistungsseite der Stadt nennt für Kindersärge eine Ruhefrist von fünfzehn Jahren. Paragraf 11 der Friedhofsatzung nennt für Leichen bis einschließlich zum 12. Lebensjahr zwanzig Jahre, und Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a setzt die Nutzungszeit des Kinderwahlgrabes ebenfalls auf zwanzig Jahre. Wir folgen der Satzung. Die Angabe auf der Seite ist überholt oder falsch, und sie ist die einzige Stelle, an der die beiden städtischen Quellen sich widersprechen.
- Ehrengrabstätten nach Paragraf 20 der Friedhofsatzung sind keine käufliche Grabart und deshalb hier nicht erfasst. Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung obliegen ausschließlich der Stadt, die sie dauerhaft und regelmäßig gärtnerisch pflegt, einschließlich Grabmal und Grabzubehör. Die Stadt behält sich außerdem vor, verdienten Persönlichkeiten die Bestattungsgebühren zu erlassen.
- Wird ein Friedhof oder Friedhofsteil geschlossen oder entwidmet, stellt die Stadt nach Paragraf 3 Absätze 2, 3 und 5 der Friedhofsatzung eine neue Grabstätte unter Anrechnung der restlichen Nutzungszeit zur Verfügung, nimmt die nötigen Umbettungen kostenlos vor und richtet die Ersatzgrabstätte kostenfrei in ähnlicher Weise her. Für Umbettungen auf eigenen Wunsch gilt das Gegenteil: Nach Paragraf 12 Absatz 1 besteht kein Rechtsanspruch, und die Antragstellenden tragen die Kosten, nach den Ziffern 8.1 und 8.2 also 2.247,30 Euro für einen Sarg und 299,60 Euro für eine Urne, jeweils mit Umsatzsteuer.
- Nach Paragraf 4 Absatz 4 der Gebührensatzung führt die Stadt nur jene Leistungen aus, die den niedrigsten Gebühren entsprechen, wenn keine zahlende Person vorhanden oder auffindbar ist oder die Zahlung nicht hinreichend gesichert werden kann. Das ist keine eigene Grabart, erklärt aber, warum der Tarif für einen Ordnungsamtsfall die eigene Ziffer 3.7 vorhält.
- Die Stadt veröffentlicht ihr Ortsrecht als PDF hinter Verweisen mit einer Dokumentkennung. Ändert die Stadt diese Kennung, gehen unsere Verweise ins Leere. Das Verzeichnis selbst steht auf kiel.de im Bereich Politik und Verwaltung unter Ortsrecht und Bekanntmachungen und baut seine Dateiliste erst im Browser auf; ohne Browser sieht man eine Seite ohne Dateien. Wir haben sie deshalb mit Puppeteer geholt und alle 195 Ortsrechtsdateien namentlich ausgewertet.
Friedhöfe in Kiel und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Kiel mit Anlage Gebührenverzeichnis vom 27. März 2025, beschlossen von der Ratsversammlung am 20.03.2025, in Kraft seit 01.04.2025 nach Paragraf 8 Absatz 1, Gebührenverzeichnis gültig ab 01.04.2025, keine Änderungssatzung und kein Nachtrag im Ortsrecht
- Friedhofsatzung der Landeshauptstadt Kiel vom 27.03.2025, beschlossen von der Ratsversammlung am 20.03.2025, in Kraft seit 01.04.2025 nach Paragraf 34 Absatz 1
- Entgeltordnung für die städtischen Friedhöfe in Kiel mit Anlage Entgelttabelle vom 04.06.2026, beschlossen von der Ratsversammlung am 21.05.2026, Entgelttabelle mit Stand 31.03.2026, löst die Entgeltsordnung vom 22.12.1992 in der Fassung des 6. Nachtrags ab
- Grabarten auf den städtischen Friedhöfen, Dienstleistungsseite der Landeshauptstadt Kiel Stand 06.09.2026, verweist auf die Gebührensatzung vom 1. April 2025
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.