Weimar · Thüringen · AGS 16055000
Friedhofsgebühren Weimar: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Weimar, Weimarer Ortsrecht 67.2, mit dem anliegenden Gebührenverzeichnis, beschlossen am 10.12.2025, ausgefertigt am 15.12.2025, bekannt gemacht im Rathauskurier Nr. 16/25 vom 22.12.2025, in Kraft seit 23.12.2025. Die Sätze gelten für alle 23 Friedhöfe der Stadt Weimar, Grünflächen- und Friedhofsamt, nicht für einzelne.
- 621,65 €
- Günstigstes Grab
- 6.861,99 €
- Teuerstes Grab
- 12
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Erdbestattung
Kinderwahlgrab für eine Erdbestattung bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
Erdwahlgrab für 3 Erdbestattungen und bis zu 6 Urnen
Paragraf 15 Absatz 2 Nummer 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Weimar kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 5 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdreihengrab für eine ErdbestattungDas günstigste Erdgrab in Weimar. In ein Erdreihengrab kann nur ein Sarg eingebettet werden, eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nach Ziffer 1.2.2 und nach Paragraf 17 Absatz 5 der Friedhofssatzung nicht möglich. Die Pflege liegt nach Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofssatzung bei den Nutzungsberechtigten. | 1.498,91 € | 653,65 € | 2.152,56 € | 30 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.2.2 und Ziffer 2.1 |
| Erdwahlgrab für eine Erdbestattung und bis zu 2 UrnenDie Verlängerung kostet nach Ziffer 1.1.2.1 je Jahr 68,98 Euro und ist nach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung in Fünfjahresschritten um 5 bis 30 Jahre möglich. | 2.069,45 € | 653,65 € | 2.723,10 € | 30 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.1.2 und Ziffer 2.1 |
| Erdwahlgrab für 2 Erdbestattungen und bis zu 4 UrnenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit zwei Einbettungsstellen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.1.2.1 je Jahr 137,96 Euro. | 4.138,90 € | 653,65 € | 4.792,55 € | 30 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.1.2 und Ziffer 2.1 |
| Erdwahlgrab für 3 Erdbestattungen und bis zu 6 UrnenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit drei Einbettungsstellen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.1.2.1 je Jahr 206,94 Euro. Weitere Einbettungsstellen sind möglich, die Gebühr erhöht sich dann entsprechend. | 6.208,34 € | 653,65 € | 6.861,99 € | 30 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.1.2 und Ziffer 2.1 |
| Kinderwahlgrab für eine Erdbestattung bis zum vollendeten 10. LebensjahrDie Verlängerung kostet nach Ziffer 1.1.3.1 je Jahr 18,01 Euro. | 360,19 € | 261,46 € | 621,65 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.1.3 und Ziffer 2.2 |
Urne: 7 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrab für eine UrneDas günstigste Grab in Weimar überhaupt. In ein Urnenreihengrab kann nur eine Urne eingebettet werden, eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. | 538,10 € | 137,27 € | 675,37 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.2.1 und Ziffer 2.3 |
| Urnenwahlgrab für bis zu 2 UrnenDie Verlängerung kostet nach Ziffer 1.1.1.1 je Jahr 56,85 Euro und ist nach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung bis zu einer Obergrenze von 20 Jahren möglich. | 1.136,98 € | 137,27 € | 1.274,25 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.1.1 und Ziffer 2.3 |
| Urnenwahlgrab für bis zu 4 UrnenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.1.1.1 je Jahr 113,70 Euro. | 2.273,95 € | 137,27 € | 2.411,22 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.1.1 und Ziffer 2.3 |
| Urnenwahlgrab für bis zu 6 UrnenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.1.1.1 je Jahr 170,55 Euro. Weitere Einbettungsstellen werden nach Ziffer 1.1.1 nur um jeweils zwei Stellen vergeben. | 3.410,93 € | 137,27 € | 3.548,20 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.1.1 und Ziffer 2.3 |
| Baumgrabstätte auf einer Urnengemeinschaftsfläche für eine UrneNach Paragraf 17 Absatz 11 der Friedhofssatzung obliegen die Gestaltung und die Pflege der Gemeinschaftsgrabfläche der Friedhofsverwaltung. Ein Namensstein ist nicht Pflicht: Er wird nach demselben Absatz auf Wunsch der Angehörigen gesetzt und kostet nach Ziffer 1.3.1.1 dann 291,90 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer, also 347,36 Euro. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. | 1.169,42 € | 137,27 € | 1.306,69 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.3.1 und Ziffer 2.3 |
| Urnengemeinschaftsgrab mit Namensnennung für eine UrneZiffer 1.3.2 nennt 1.509,99 Euro für das 20-jährige Nutzungsrecht und deckt damit ausdrücklich die Bepflanzung, die Pflege und die Stellung eines Grabmals. Sie wird nach ihrem eigenen Wortlaut nur in Verbindung mit Ziffer 1.3.3 erhoben, den 333,16 Euro für die Steinmetzleistungen; abwählbar ist diese zweite Position also nicht. Beide zusammen ergeben 1.843,15 Euro. | 1.843,15 € | 137,27 € | 1.980,42 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.3.2 in Verbindung mit Ziffer 1.3.3 und Ziffer 2.3 |
| Urnengemeinschaftsanlage ohne Namensnennung, anonyme Beisetzung, für eine UrneDas günstigste pflegefreie Grab in Weimar. Die Beisetzung erfolgt nach Ziffer 1.3.4 anonym unter Ausschluss der Öffentlichkeit, eine Einzelgrabstelle zum Pflegen entsteht dabei nicht. Der Tarif nennt 632,88 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer; wir führen die 753,13 Euro, die der Angehörige zahlt. Eine Aus- oder Umbettung ist nach Ziffer 1.3.4 und nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung nicht möglich. | 753,13 € | 137,27 € | 890,40 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.3.4 und Ziffer 2.3 |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Öffnen und Schließen für eine Erdbestattung ab dem vollendeten 10. Lebensjahr | 653,65 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 2.1 |
| Öffnen und Schließen für eine Erdbestattung für ein Kind bis zum vollendeten 10. Lebensjahr | 261,46 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 2.2 |
| Öffnen und Schließen eines Urnengrabes für eine Urnenbeisetzung | 137,27 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 2.3 |
| Öffnen und Schließen eines Urnengrabes für eine Urnenbeisetzung mit einer übergroßen Urne | 163,41 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 2.3.1 |
| Urnenträger oder Sargträger, je Träger und je Beisetzung | 58,30 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 2.4 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab für bis zu 2 Urnen, je Jahr | 56,85 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.1.1.1 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab für bis zu 4 Urnen, je Jahr | 113,70 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.1.1.1 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab für bis zu 6 Urnen, je Jahr | 170,55 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.1.1.1 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Erdwahlgrab für eine Erdbestattung, je Jahr | 68,98 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.1.2.1 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Erdwahlgrab für 2 Erdbestattungen, je Jahr | 137,96 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.1.2.1 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Erdwahlgrab für 3 Erdbestattungen, je Jahr | 206,94 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.1.2.1 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Kinderwahlgrab, je Jahr | 18,01 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.1.3.1 |
| Namensstein für eine Baumgrabstätte einschließlich Lieferung und Setzen, zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer | 291,90 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.3.1.1 |
| Steinmetzleistungen und ähnliche Leistungen für eine Urnengemeinschaft mit Namensnennung | 333,16 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.3.3 |
| Exhumierung bei einer Erdbestattung | 1.803,09 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 2.5 |
| Umbettung einer Erdbestattung | 2.456,74 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 2.6 |
| Ausbettung einer Urne | 194,82 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 2.7 |
| Umbettung einer Urne | 332,09 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 2.8 |
| Nutzung der großen Feierhalle auf dem Hauptfriedhof, bis zu 60 Minuten | 184,66 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.1 |
| Nutzung des Abschiedsraums mit Kondolenzraum außerhalb einer Trauerfeier, bis zu 45 Minuten | 142,83 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.2 |
| Nutzung des Urnenabschiedsraums oder eines Gebäudes auf einem Ortsteilfriedhof | 142,83 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.3 |
| Nutzung der Kühlräume für bis zu 4 Nächte, zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer | 31,05 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.4 |
| Nutzung der Kühlräume je weitere Nacht, zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer | 6,21 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.5 |
| Nutzung der Tiefkühlzelle je Nacht, zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer | 43,44 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.6 |
| Bereitstellen eines Leichenwaschraumes einschließlich Reinigung und Desinfektion, bis zu 120 Minuten | 320,92 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.7 |
| Urnenanforderung | 40,40 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4.1 |
| Nachlassforschung oder Ahnenforschung, je Arbeitsstunde | 60,70 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4.2 |
| Änderung an der Grabstelle oder am Nutzungsrecht | 45,50 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4.3 |
| Grabmalgenehmigung für liegende Steine, Holzgrabmale oder Grabmale aus Metall | 55,60 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4.4 |
| Grabmalgenehmigung für stehende Steine oder Wandplatten einschließlich der Standfestigkeitsproben während der Nutzungsdauer | 166,70 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4.5 |
| Genehmigung einer Grabeinfassung oder einer Teilabdeckung | 55,60 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4.6 |
| Einfahrerlaubnis für Gewerbetreibende, einmalig gültig | 27,20 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4.7 |
| Einfahrerlaubnis für Gewerbetreibende, 3 Jahre gültig | 205,40 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4.8 |
| Allgemeine Verwaltungsgebühr | 30,30 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4.9 |
| Bearbeitung und Fertigstellung einer Urne zum Versand im Inland nach einer Ausbettung, einschließlich Versandkosten | 103,40 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4.10 |
| Einäscherung eines Verstorbenen ab dem 10. Lebensjahr einschließlich Aschekapsel, zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer | 267,23 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1 |
| Einäscherung eines Verstorbenen unter dem 10. Lebensjahr einschließlich Aschekapsel, zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer | 106,90 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.2 |
| Zweite amtsärztliche Leichenschau nach dem Kostenverzeichnis des Gesundheitsamtes, zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer | 40,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.3 |
| Erhöhte Assistenzarbeiten bei der zweiten amtsärztlichen Leichenschau, zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer | 14,76 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.3.1 |
| Bearbeitung und Fertigstellung einer Urne zum Versand im Inland nach der Kremation, einschließlich Versandkosten, zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer | 92,06 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.4 |
| Lieferung der Aschenkapsel und Umfüllen der Asche in eine andere Urne, zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer | 16,80 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.5 |
| Arbeitsstunde eines Sachbearbeiters im Friedhofswesen | 60,70 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 6.1 |
| Arbeitsstunde eines Facharbeiters auf dem Friedhof | 49,40 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 6.2 |
| Betriebsstunde eines Transportfahrzeugs oder Multicars einschließlich Fahrer | 81,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 6.3 |
| Betriebsstunde eines Minibaggers, Grabbaggers, Radladers oder Multicars mit Ladekran oder Anhänger, einschließlich Fahrer | 78,30 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 6.4 |
| Arbeitsstunde eines Facharbeiters auf dem Friedhof bei nicht hoheitlicher Tätigkeit, zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer | 49,40 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 6.5 |
| Beräumung eines Urnenwahlgrabes bis 1,5 Quadratmeter, einer Kindergrabstätte oder einer Grabstätte ohne Grabmal | 133,93 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 7.1 |
| Beräumung eines Erdreihengrabes, eines Erdwahlgrabes für eine Erdbestattung oder eines Urnenwahlgrabes ab 1,5 bis 3 Quadratmeter | 178,80 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 7.2 |
| Beräumung eines Erd- oder Urnenwahlgrabes über 3 Quadratmeter | 328,11 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 7.3 |
| Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, aber notwendig anfallen oder zusätzlich beauftragt werden | nach dem tatsächlichen Aufwand | Paragraf 4 der Friedhofsgebührensatzung |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.952,56 €
Erdreihengrab für eine Erdbestattung in Weimar, über 30 Jahre, das sind 331,75 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührenverzeichnis Ziffer 1.2.2 und Ziffer 2.1 | 1.498,91 € |
| BestattungGebührenverzeichnis Ziffer 2.1 | 653,65 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.152,56 € |
Das günstigste Erdgrab in Weimar. In ein Erdreihengrab kann nur ein Sarg eingebettet werden, eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nach Ziffer 1.2.2 und nach Paragraf 17 Absatz 5 der Friedhofssatzung nicht möglich. Die Pflege liegt nach Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofssatzung bei den Nutzungsberechtigten.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Weimar, Weimarer Ortsrecht 67.2, mit dem anliegenden Gebührenverzeichnis, beschlossen am 10.12.2025, ausgefertigt am 15.12.2025, bekannt gemacht im Rathauskurier Nr. 16/25 vom 22.12.2025, in Kraft seit 23.12.2025. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Satzung gilt nach Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung für den Hauptfriedhof einschließlich des Historischen Friedhofs, für die Friedhöfe Park Belvedere und Park an der Ilm sowie für die zwölf Ortsteilfriedhöfe. Für Friedhöfe anderer Eigentümer im Stadtgebiet gilt sie nur, wenn deren Eigentümer sie nach Paragraf 1 Absatz 2 in seiner eigenen Benutzungsordnung übernimmt.
- Der Historische Friedhof hat weder eine eigene Grabart noch einen eigenen Satz im Gebührenverzeichnis. Er ist Teil des Hauptfriedhofs. Gesondert gelten für ihn nur die Gestaltungsvorschriften nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung, die die Friedhofsverwaltung für Areale mit einer Häufung denkmalgeschützter Grabstätten im Einvernehmen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde festlegt. Ob dort überhaupt noch Grabstätten neu vergeben werden, sagt die Satzung nicht.
- Eine Friedhofsunterhaltungs- oder Grundgebühr erhebt Weimar nicht. Weder das Gebührenverzeichnis noch die Friedhofssatzung führen eine solche Position, und in Abschnitt 1 des Verzeichnisses steht neben der Grabnutzungsgebühr keine weitere Pflichtzeile. Unsere Grabpreise sind daher die Summe aus Grabnutzung nach Abschnitt 1 und dem Öffnen und Schließen nach Abschnitt 2.
- Nicht in unseren Beisetzungsgebühren enthalten ist der Träger nach Ziffer 2.4 mit 58,30 Euro je Träger und je Beisetzung. Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung bestimmt, dass Bestattungen in der Regel durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen werden und dass dazu auch das Transportieren und das Versenken der Särge und Urnen gehören. Wie viele Träger ein Sarg oder eine Urne braucht, sagt weder die Gebührensatzung noch die Friedhofssatzung, deshalb rechnen wir die Position nicht ein. Bei einer Erdbestattung mit sechs Trägern kämen 349,80 Euro hinzu.
- Ebenfalls nicht eingerechnet sind die Feierhalle nach Ziffer 3.1 mit 184,66 Euro, der Abschiedsraum nach Ziffer 3.2 mit 142,83 Euro und die Kühlung nach den Ziffern 3.4 bis 3.6. Wir nennen den schmalsten Satz, damit die Beträge mit anderen Gemeinden vergleichbar bleiben.
- Die Urnengemeinschaftsanlage ohne Namensnennung nach Ziffer 1.3.4 steht mit 632,88 Euro netto im Tarif, dazu setzt der Sternchenvermerk 19 Prozent Umsatzsteuer. Wir führen die 753,13 Euro brutto, weil nur die der Angehörige zahlt. Der Tarif selbst rechnet diesen Bruttobetrag nicht aus.
- Als pflegefrei führen wir drei Grabarten, jede mit einer eigenen Stelle im Wortlaut. Die Baumgrabstätte, weil Paragraf 17 Absatz 11 Satz 6 der Friedhofssatzung sagt, dass Gestaltung und Pflege der Gemeinschaftsgrabfläche der Friedhofsverwaltung obliegen. Das Urnengemeinschaftsgrab mit Namensnennung, weil Ziffer 1.3.2 des Gebührenverzeichnisses die Bepflanzung und die Pflege ausdrücklich in die Gebühr einschließt. Die Urnengemeinschaftsanlage ohne Namensnennung, weil dort nach Ziffer 1.3.4 anonym beigesetzt wird und keine Einzelgrabstelle zum Pflegen entsteht.
- Alle übrigen Grabarten sind nicht pflegefrei. Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofssatzung legt die Bepflanzung und Pflege der Gräber den Nutzungsberechtigten auf und lässt es zu, damit Dritte zu beauftragen. Die Ziffern 6.5 bis 6.7 des Gebührenverzeichnisses nennen zwar Stundensätze für nicht hoheitliche Arbeiten der Friedhofsverwaltung, das ist aber eine gesondert beauftragte und gesondert bezahlte Leistung und keine Pflegeübernahme.
- Der Namensstein einer Baumgrabstätte nach Ziffer 1.3.1.1 rechnen wir nicht in den Grabpreis. Ziffer 1.3.1.1 sagt zwar, die Gebühr sei mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes zu entrichten, doch Paragraf 17 Absatz 11 Satz 5 der Friedhofssatzung stellt die Namenskennzeichnung ausdrücklich in das Belieben der Angehörigen. Wer ihn will, zahlt 291,90 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, also 347,36 Euro.
- Das Gebührenverzeichnis vergibt das Kinderwahlgrab und die ermäßigte Bestattungsgebühr nach Ziffer 2.2 für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, während Paragraf 15 Absatz 2 Nummer 2 der Friedhofssatzung die verkürzte Ruhezeit von 20 Jahren nur für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr vorsieht. Für ein Kind zwischen fünf und zehn Jahren stehen damit eine Ruhezeit von 30 Jahren und ein Nutzungsrecht von 20 Jahren nebeneinander. Wie die Stadt das auflöst, sagt keine der beiden Satzungen.
- Eine Sonderregel für Grabstätten aus DDR-Zeiten, wie sie andere ostdeutsche Satzungen kennen, gibt es nicht. Paragraf 28 der Friedhofssatzung regelt allgemein, dass sich Nutzungszeit und Gestaltung bereits vergebener Grabstätten nach den bisherigen Vorschriften richten und dass die Verlängerung sich nach der neuen Satzung richtet. Eine eigene Gebühr knüpft daran nicht an.
- Einen Vervielfältiger aus der Haushaltssatzung gibt es nicht. Paragraf 7 der Gebührensatzung erhebt die Gebühren schlicht nach dem anliegenden Verzeichnis, ein Hebesatz oder Vomhundertsatz steht nirgends. Ziffer 4.9 verweist für die allgemeine Verwaltungsgebühr auf die Verwaltungskostensatzung der Stadt, nennt aber selbst den Betrag von 30,30 Euro.
- Die drei Erdwahlgräber und die drei Urnenwahlgräber führen wir als eigene Grabarten, weil der Tarif für jede Größe einen eigenen Gesamtbetrag nennt. Er gilt jeweils für die gesamte Grabstätte, nicht je Grabstelle. Nach den Ziffern 1.1.1 und 1.1.2 sind noch mehr Einbettungsstellen möglich, bei Urnen nur in Schritten von zwei; die Gebühr erhöht sich dann entsprechend, einen Betrag dafür nennt der Tarif nicht.
- Eine Gebühr für das Abräumen der Grabstätte am Ende der Nutzungszeit erhebt die Stadt nicht schon beim Erwerb des Nutzungsrechtes. Nach Paragraf 18 Absatz 9 der Friedhofssatzung haben die Nutzungsberechtigten binnen drei Monaten selbst zu räumen; erst wenn sie es nicht tun, räumt die Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten, und dann greifen die Beträge der Ziffern 7.1 bis 7.3. Sie stecken deshalb nicht in unseren Grabpreisen.
- Für nicht aufgeführte oder zusätzlich beauftragte Leistungen berechnet Paragraf 4 der Gebührensatzung den tatsächlichen Aufwand. Was das im Einzelfall kostet, lässt sich der Satzung nicht entnehmen.
Weiter im Verzeichnis
- Die 23 Friedhöfe in WeimarLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
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Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Weimar, Weimarer Ortsrecht 67.2, mit dem anliegenden Gebührenverzeichnis beschlossen am 10.12.2025, ausgefertigt am 15.12.2025, bekannt gemacht im Rathauskurier Nr. 16/25 vom 22.12.2025, in Kraft seit 23.12.2025
- Satzung für die Friedhöfe der Stadt Weimar, Friedhofssatzung, Weimarer Ortsrecht 67.1 beschlossen am 25.06.2025, ausgefertigt am 11.08.2025, bekannt gemacht im Rathauskurier Nr. 11/25 vom 17.09.2025, in Kraft seit 18.09.2025
- Ortsrecht der Stadt Weimar, Übersicht der geltenden Satzungen Stand des Abrufs am 30.08.2026, führt unter 67.1 und 67.2 die beiden oben genannten Fassungen
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.