Erfurt, Thüringen, AGS 16051000
Friedhofsgebühren in Erfurt, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Erfurt, FriedhGebSEF, Ordnungsnummer 6.866 des Stadtrechts, vom 16.03.2026, beschlossen vom Stadtrat am 17.12.2025 unter der Drucksache-Nr. 2340/25, bekannt gemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt Nr. 9 vom 27.05.2026 und nach Paragraf 4 am Tag danach in Kraft getreten; sie hebt die Friedhofsgebührensatzung vom 22.01.2020 auf. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Erfurt und nicht für einzelne. Träger ist Landeshauptstadt Erfurt, Garten- und Friedhofsamt, Abteilung Friedhofs- und Bestattungswesen.
- 976,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.456,53 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 12
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Leichen und Aschen
Urnenreihengrabstätte für eine Urne, mit Beisetzung
Gepflegtes Reihengrab mit Rasen oder Bodendecker, mit Beisetzung
Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Erfurt kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
4 Grabarten für die Erdbestattung in Erfurt
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Kinderreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten fünften LebensjahrDas Grab selbst ist seit dieser Satzung gebührenfrei. Ziffer 2.4 steht auf 0,00 Euro, weil der Stadtrat am 17.12.2025 unter Beschlusspunkt 03 zur Drucksache 2340/25 verlangt hat, für das Kinderreihengrab keine Gebühr für die Nutzungszeit zu erheben. Übrig bleiben die 506 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr: Ziffer 10.1 erhebt sie für jede Erd- und Urnenreihengrabstätte je Grabstelle und nimmt das Kinderreihengrab nicht aus. Ob der Beschluss auch sie treffen wollte, sagt der Wortlaut nicht. Die Grabstätte misst 1,50 m mal 1,00 m und steht nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr offen; für Gestaltung und Pflege gelten dieselben Regeln wie beim Erdreihengrab. Die Beisetzungsgebühr von 791 Euro gilt ab dem vollendeten ersten Lebensjahr, darunter und bei Totgeburten sind es 327 Euro nach Ziffer 6.3. | 506,00 € | 791,00 € | 1.297,00 € | 20 J. | Ziffer 2.4 des Gebührenverzeichnisses in Paragraf 3, dazu Ziffer 10.1 und 6.2.1 |
| Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten fünften LebensjahrDie günstigste Erdbestattung Erfurts und die einzige Grabart, zu der die Satzung kein Grabmal vorschreibt. Die Grabstätte misst 2,40 m mal 1,35 m, nimmt eine Erdbestattung auf und wird nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt; Wiedererwerb und Verlängerung sind dort ausdrücklich ausgeschlossen, und das Gebührenverzeichnis nennt folgerichtig keinen Jahressatz. Eine zusätzliche Urne ist nach Paragraf 14 Absatz 3 nur zulässig, solange die Nutzungsdauer des zuletzt belegten Reihengrabes der Abteilung nicht überschritten wird; dafür darf die Ruhezeit dieser Urne auf fünfzehn Jahre verkürzt werden. Die 1.228 Euro sind 722 Euro Grabgebühr und 506 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr. Nicht pflegefrei: Paragraf 29 Absatz 3 macht den Inhaber der Grabnummernkarte für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und zwar bis zum Ablauf der Ruhezeit. | 1.228,00 € | 1.292,00 € | 2.520,00 € | 20 J. | Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses in Paragraf 3, dazu Ziffer 10.1 und 6.1.1 |
| Gepflegtes Reihengrab mit Rasen oder BodendeckerDieselbe Tarifziffer 2.1 und dieselben 722 Euro Grabgebühr wie beim gewöhnlichen Reihengrab; teurer wird die Grabart allein durch das Grabmal. Ziffer 2.2 liefert für gepflegte Reihengräber eine Unterplatte von 0,60 m mal 0,80 m und einen Pultstein von 50 mal 40 Zentimetern mit Namensnennung und Lebensdaten für 936,53 Euro brutto, also 787 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer. Nicht pflegefrei, und darin liegt die Falle: Ziffer 2.3 regelt die Grabpflege für zwanzig Jahre ausdrücklich über die Treuhandstelle Dauergrabpflege und lässt die Betragsspalte leer. Was diese Pflege kostet, steht in keiner Erfurter Satzung. Die Friedhofsverwaltung nennt die Grabart in ihrem Bestattungsauftrag Erdrasengrab. Eine Verlängerung ist wie bei jedem Reihengrab nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung ausgeschlossen. | 2.164,53 € | 1.292,00 € | 3.456,53 € | 20 J. | Ziffer 2.1 und 2.2 des Gebührenverzeichnisses in Paragraf 3, dazu Ziffer 10.1 und 6.1.1 |
| Erdwahlgrabstätte, einstellig, 2,60 m mal 1,50 mDas einzige Erdgrab Erfurts, dessen Lage man mitbestimmen kann: Nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung wird sie im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt. Jede Grabstelle nimmt neben der Erdbestattung bis zu vier Urnen auf, und nach Paragraf 15 Absatz 3 darf sie in bestimmten Grabfeldern sogar mit einer Urnenbeisetzung erstbelegt werden, ohne dass sich die Gebühr ändert. Auf dem Hauptfriedhof liegt hier auch das muslimische Grabfeld: Die nach Mekka ausgerichteten Gräber vergibt die Stadt als Erdwahlgrabstätten. Der Preis besteht aus 870 Euro Grabgebühr und 506 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr. Nicht pflegefrei: Paragraf 15 Absatz 11 und Paragraf 29 Absatz 3 legen Anlage und Pflege dem Nutzungsberechtigten auf. Verlängerung, Vorkauf für höchstens fünf Jahre und die Wahrung der Ruhefristen kosten nach Ziffer 1.1.2 und 10.3 je Jahr ein Zwanzigstel beider Beträge, also 43,50 plus 25,30 Euro. Die Erstherrichtung bei Vorkauf kostet 86 Euro. | 1.376,00 € | 1.292,00 € | 2.668,00 € | 20 J. | Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses in Paragraf 3, dazu Ziffer 10.1 und 6.1.1 |
8 Grabarten für die Urne in Erfurt
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrabstätte für eine UrneDie günstigste gewöhnliche Urnenbeisetzung Erfurts. Die Belegungsfläche misst 1,00 m mal 1,00 m, die Grabstätte wird nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt, und ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist dort ausgeschlossen; Ziffer 4.1.1 schreibt zwanzig Jahre ohne Verlängerung ausdrücklich in die Tarifzeile. Mehrere Aschen dürfen nur beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten die der zuerst bestatteten nicht übersteigt. Nach Paragraf 16 Absatz 2 werden die Reihengrabfelder nach Ablauf der Ruhezeit im Ganzen eingeebnet, angekündigt mindestens drei Monate vorher im Amtsblatt und mit einem Schild am Grabfeld. Zugelassen sind nach Paragraf 22 Absatz 2 nur liegende Grabmale von 400 mal 500 bis 500 mal 500 Millimetern. Nicht pflegefrei: Paragraf 29 Absatz 3 weist Herrichtung und Instandhaltung dem Inhaber der Grabnummernkarte zu. 223 Euro Grabgebühr plus 506 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr. | 729,00 € | 247,00 € | 976,00 € | 20 J. | Ziffer 4.1.1 des Gebührenverzeichnisses in Paragraf 3, dazu Ziffer 10.1 und 7.2.1 |
| Grabstelle in der Urnengemeinschaftsanlage, anonymDie günstigste Grabart Erfurts und die einzige anonyme. Nach Paragraf 18 Absatz 1 und 4 der Friedhofssatzung werden die Urnen ohne Namensnennung und ohne Lebensdaten gemeinschaftlich beigesetzt; die Beisetzung erfolgt im Stillen ohne Angehörige, und die Lage der Urne wird nicht bekanntgegeben. Alle Beisetzungen eines Jahres bilden eine Anlage, über der ein Jahresgrabmal mit der Jahreszahl steht. Pflegefrei ist sie doppelt belegt: Es gibt gar keine Einzelgrabstelle zu pflegen, und Ziffer 4.4.2 lässt sich die Pflege der Anlage durch die Friedhofsverwaltung für zwanzig Jahre mit 270 Euro bezahlen, die nach Ziffer 4.4.1 nicht abwählbar sind. Ein Nutzungsrecht entsteht nach Paragraf 18 Absatz 2 nicht, eine Ausbettung ist nach Paragraf 12 Absatz 9 ausgeschlossen. Auch die Beisetzungsgebühr ist mit 63 Euro die niedrigste der Satzung. Angeboten wird die Anlage auf dem Hauptfriedhof und auf den Ortsteilfriedhöfen Gispersleben, Stotternheim, Melchendorf und Vieselbach. | 932,00 € | 63,00 € | 995,00 € | 20 J. | Ziffer 4.4.1 und 4.4.2 des Gebührenverzeichnisses in Paragraf 3, dazu Ziffer 10.1 und 7.2.6 |
| Urnenwahlgrabstätte für vier UrnenDas günstigste verlängerbare Grab Erfurts. Die Grabstätte misst 1,20 m mal 1,20 m und nimmt bis zu vier Urnen auf; ihre Lage wird nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. Über Paragraf 17 Absatz 3 gelten die Regeln der Erdwahlgrabstätte entsprechend, also auch Paragraf 15 Absatz 6: Reicht die Ruhefrist einer weiteren Urne über die Nutzungszeit hinaus, muss das Nutzungsrecht verlängert werden. Verlängerung, Vorkauf für höchstens fünf Jahre und die Wahrung der Ruhefristen kosten nach Ziffer 3.1.2 je Jahr ein Zwanzigstel der Grabgebühr, also 16,05 Euro, dazu nach Ziffer 10.3 anteilig 25,30 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr. Die Erstherrichtung bei Vorkauf kostet 43 Euro. Nicht pflegefrei: Paragraf 29 Absatz 3 legt Herrichtung und Instandhaltung dem Nutzungsberechtigten auf. | 827,00 € | 247,00 € | 1.074,00 € | 20 J. | Ziffer 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses in Paragraf 3, dazu Ziffer 10.1 und 7.2.1 |
| Urnenrasengrabstätte für eine UrnePflegefrei, und zwar über eine eigene Tarifziffer der Stadt: Ziffer 4.2.3 lässt sich die Grabpflege eines Urnenrasengrabes durch die Friedhofsverwaltung für zwanzig Jahre mit 166 Euro bezahlen, und Ziffer 4.2.1 gibt das Grab nur in Verbindung damit ab. Das ist der Unterschied zum gepflegten Reihengrab, bei dem dieselbe Leistung über die Treuhandstelle läuft und ohne Betrag bleibt. Mit 0,50 m mal 0,50 m ist die Grabstelle die kleinste Einzelgrabstätte des Erfurter Tarifs. Pflicht ist auch der Namensstein von 0,30 m mal 0,15 m nach Ziffer 4.2.2 für 337,96 Euro brutto einschließlich Verlegen. Der Preis setzt sich damit aus 112 Euro Grabgebühr, 337,96 Euro Namensstein, 166 Euro Pflege und 506 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr zusammen. Die Tarifzeile nennt zwanzig Jahre ohne Verlängerung. | 1.121,96 € | 247,00 € | 1.368,96 € | 20 J. | Ziffer 4.2.1 bis 4.2.3 des Gebührenverzeichnisses in Paragraf 3, dazu Ziffer 10.1 und 7.2.1 |
| Grabstelle als Baumgrab am Gruppenbaum, eine UrneEine Urne an einem Gruppenbaum in einem parkähnlich gestalteten Friedhofsteil. Reicht der erste Ring nicht, kann für einen weiteren Angehörigen ein Platz im zweiten Beisetzungsring erworben werden; die Urne muss schnell zersetzbar sein, eine spätere Umbettung ist deshalb nicht möglich. Nicht als pflegefrei geführt, obwohl es nahe liegt: Ziffer 3.2.4 bietet die Grabpflege durch die Friedhofsverwaltung für zwanzig Jahre zu 1.439 Euro an, aber anders als bei Rasengrab, Gemeinschaftsgrab, Gemeinschaftsanlage, Partnergrab und Urnenwand fehlt in Ziffer 3.2.1 der Zusatz, dass das Grab nur in Verbindung damit abgegeben wird. Der Bestattungsauftrag der Friedhofsverwaltung führt Baumgrab und Pflege dagegen als eine einzige Zeile über 2.108 Euro. Ebenfalls freiwillig ist der Namensstein nach Ziffer 3.2.3 für 337,96 Euro. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.2.2 je Jahr ein Zwanzigstel von 669 Euro, also 33,45 Euro. | 1.175,00 € | 247,00 € | 1.422,00 € | 20 J. | Ziffer 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses in Paragraf 3, dazu Ziffer 10.1 und 7.2.1 |
| Grabstelle im UrnengemeinschaftsgrabEine Gemeinschaftsanlage mit Namen: Auf dem Hauptfriedhof nimmt sie auf 3,00 m mal 2,60 m zwölf Urnen auf, jede wird einzeln im Beisein der Angehörigen beigesetzt, und Name sowie Geburts- und Sterbedatum stehen auf einem gemeinsamen Grabmal. Pflegefrei über eine eigene Tarifziffer: Ziffer 4.3.4 lässt sich die Grabpflege durch die Friedhofsverwaltung für zwanzig Jahre mit 486 Euro bezahlen, und nach Ziffer 4.3.1 ist sie nicht abwählbar. Ebenfalls Pflicht sind Anlage und Namensnennung am Grabstein für 634,27 Euro brutto und die Erstbepflanzung für 23 Euro. Vorkauf, die Reservierung einer zweiten Stelle für den Partner und eine Verlängerung des auf zwanzig Jahre festgeschriebenen Nutzungsrechts sind nach Angabe der Friedhofsverwaltung ausgeschlossen. Auf den Ortsteilfriedhöfen können Grabgröße, Belegungszahl und Grabsteinmaße abweichen, der Preis bleibt derselbe. | 1.872,27 € | 247,00 € | 2.119,27 € | 20 J. | Ziffer 4.3.1 bis 4.3.4 des Gebührenverzeichnisses in Paragraf 3, dazu Ziffer 10.1 und 7.2.1 |
| Partnergrabstätte für zwei UrnenSeit Oktober 2011 auf allen kommunalen Friedhöfen Erfurts vergeben: ein Wahlgrab von 1,20 m mal 1,20 m für zwei Urnen, das schon beim Erwerb dauerhaft bepflanzt ist. Ziffer 3.3.1 gibt es nur in Verbindung mit Ziffer 3.3.2 und 3.3.3 ab, deshalb stecken die 1.575,56 Euro brutto für Erstanlage, Grabstein und die Namen beider Verstorbener zwingend im Preis. Nicht pflegefrei, obwohl gepflegt wird: Ziffer 3.3.3 verweist die Grabpflege für zwanzig Jahre an die Treuhandstelle Dauergrabpflege und lässt die Betragsspalte leer. Vertragspartner ist nach Darstellung der Friedhofsverwaltung die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen, die Stadt vermittelt nur; ob ein saisonales Wechselbeet vereinbart wird, verändert diesen Betrag zusätzlich. Nach der zweiten Beisetzung wird eine Verlängerung notwendig, einen eigenen Jahressatz dafür nennt das Gebührenverzeichnis nicht. | 2.616,56 € | 247,00 € | 2.863,56 € | 20 J. | Ziffer 3.3.1 und 3.3.2 des Gebührenverzeichnisses in Paragraf 3, dazu Ziffer 10.1 und 7.2.1 |
| Grabstelle in der Urnenwand, KolumbariumDie teuerste Grabart Erfurts und zugleich die neueste: Das Kolumbarium am Grabfeld 19 entlang der nördlichen Friedhofsgrenze des Hauptfriedhofs ist erst mit dieser Satzung Bestandteil des Angebots geworden. Vier Wände aus dunklem Granit halten 230 Nischen, jede mit Platz für bis zu zwei Urnen; verschlossen wird sie mit einer Granitplatte mit eigener Inschrift. Pflegefrei über eine eigene Tarifziffer: Ziffer 4.5.3 lässt sich die Pflege der Grabstelle durch die Friedhofsverwaltung für zwanzig Jahre mit 291 Euro bezahlen, und Ziffer 4.5.1 gibt die Nische nur zusammen mit ihr und mit der Namensplatte für 339,15 Euro brutto ab. Dauerhafter Grabschmuck ist nicht zugelassen, Blumen und Kränze dürfen zwei bis höchstens fünf Tage liegen. Vergeben wird nur im Sterbefall; Vorerwerb, Umbettung aus einem bestehenden Grab und die Auswahl einer bestimmten Nische sind ausgeschlossen, die Ruhezeit läuft ab der zuletzt beigesetzten Urne, eine Verlängerung ist nicht vorgesehen. Die Beisetzung kostet nach Ziffer 7.2.7 nur 124 Euro. | 3.052,15 € | 124,00 € | 3.176,15 € | 20 J. | Ziffer 4.5.1 bis 4.5.3 des Gebührenverzeichnisses in Paragraf 3, dazu Ziffer 10.1 und 7.2.7 |
79 weitere Gebühren in der Satzung von Erfurt
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, mit Überführung zum Ortsteilfriedhof | 1.484,00 € | Ziffer 6.1 |
| Erdbestattung ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, ohne Überführung zum Ortsteilfriedhof | 1.292,00 € | Ziffer 6.1.1 |
| Erdbestattung ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, vorhandene Gruft öffnen und schließen | 979,00 € | Ziffer 6.1.2 |
| Erdbestattung ab dem vollendeten fünften Lebensjahr auf dem Jüdischen Friedhof, vier Träger | 593,00 € | Ziffer 6.1.3 |
| Erdbestattung vom vollendeten ersten bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, mit Überführung | 989,00 € | Ziffer 6.2 |
| Erdbestattung vom vollendeten ersten bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, ohne Überführung | 791,00 € | Ziffer 6.2.1 |
| Erdbestattung vom vollendeten ersten bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, Gruft öffnen und schließen | 653,00 € | Ziffer 6.2.2 |
| Erdbestattung vor dem vollendeten ersten Lebensjahr und Totgeburten | 327,00 € | Ziffer 6.3 |
| Zuschlag für Personal über die tatsächliche Beisetzungszeit von fünfzehn Minuten hinaus, je Person und Stunde | 43,00 € | Ziffer 6.4 |
| Doppelbeisetzung zum gleichen Zeitpunkt in eine gemeinsame Grabstätte | Die Gebühren für die zweite Bestattung ermäßigen sich um 50 Prozent | Ziffer 6.5 |
| Manuelles Öffnen und Schließen der Gruft | Die Gebühr richtet sich nach den tatsächlich erbrachten Leistungen und dem Aufwand | Ziffer 6.6 |
| Kremation ab dem vollendeten fünften Lebensjahr im städtischen Krematorium, einschließlich zweiter Leichenschau, verplombter Aschekapsel, hygienischer Aufbereitung und Aufbewahrung bis zu sechs Monate | 340,00 € | Ziffer 7.1.1 |
| Kremation bis zum vollendeten fünften Lebensjahr | 170,00 € | Ziffer 7.1.2 |
| Bearbeitung und Fertigstellung einer Urne zum Versand nach der Kremation | 59,50 € | Ziffer 7.1.3 |
| Bearbeitung und Fertigstellung einer Urne zum Versand nach einer Ausgrabung | 51,17 € | Ziffer 7.1.4 |
| Übergabe der Reststoffe aus der Kremation, also der Metallteile | 51,17 € | Ziffer 7.1.5 |
| Versandkosten zu den Positionen 7.1.1 bis 7.1.5 | nach entstehenden Kosten zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer | Ziffer 7.1.6 |
| Urnenbeisetzung, je Urne | 247,00 € | Ziffer 7.2.1 |
| Urnenbeisetzung einer übergroßen Urne | 371,00 € | Ziffer 7.2.2 |
| Zuschlag für Personal über die tatsächliche Beisetzungszeit von fünfzehn Minuten hinaus, je Person und Stunde | 43,00 € | Ziffer 7.2.3 |
| Mehrfachbeisetzung zum gleichen Zeitpunkt in eine gemeinsame Grabstätte, ab der zweiten Beisetzung | 124,00 € | Ziffer 7.2.4 |
| Urne, die bei einer Erdbestattung im Sarg beigelegt wird | Die Gebühr nach Ziffer 7.2.1 entfällt | Ziffer 7.2.5 |
| Beisetzung in der Urnengemeinschaftsanlage | 63,00 € | Ziffer 7.2.6 |
| Beisetzung in der Urnenwand, Kolumbarium | 124,00 € | Ziffer 7.2.7 |
| Mehrstellige Erdwahlgrabstätte | Die Gebühr erhöht sich entsprechend der Stellenzahl, einen Betrag nennt die Satzung nicht | Ziffer 1.1.1 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte, Vorkauf für höchstens fünf Jahre oder Verlängerung zur Wahrung der Ruhefristen, je Jahr | 43,50 € | Ziffer 1.1.2 |
| Erstherrichtung einer Erdwahlgrabstätte bei Vorkauf | 86,00 € | Ziffer 1.1.3 |
| Unterplatte 0,60 m mal 0,80 m und Pultstein 50 mal 40 Zentimeter mit Namensnennung und Lebensdaten am gepflegten Reihengrab, 787,00 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer | 936,53 € | Ziffer 2.2 |
| Grabpflege des gepflegten Reihengrabes mit Rasen oder Bodendecker für zwanzig Jahre | über die Treuhandstelle Dauergrabpflege, die Satzung nennt keinen Betrag | Ziffer 2.3 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, Vorkauf für höchstens fünf Jahre oder Verlängerung zur Wahrung der Ruhefristen, je Jahr | 16,05 € | Ziffer 3.1.2 |
| Erstherrichtung einer Urnenwahlgrabstätte bei Vorkauf | 43,00 € | Ziffer 3.1.3 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts am Baumgrab für ein bis fünf Jahre, je Jahr | 33,45 € | Ziffer 3.2.2 |
| Namensstein für das Baumgrab, 0,30 m mal 0,15 m, einschließlich Verlegen, 284,00 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer | 337,96 € | Ziffer 3.2.3 |
| Grabpflege eines Baumgrabes durch die Friedhofsverwaltung für zwanzig Jahre | 1.439,00 € | Ziffer 3.2.4 |
| Erstanlage, Grabstein und Namensnennung für zwei Verstorbene am Partnergrab, 1.324,00 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer | 1.575,56 € | Ziffer 3.3.2 |
| Grabpflege der Partnergrabstätte für zwanzig Jahre | über die Treuhandstelle Dauergrabpflege, die Satzung nennt keinen Betrag | Ziffer 3.3.3 |
| Namensstein für das Urnenrasengrab, 0,30 m mal 0,15 m, einschließlich Verlegen, 284,00 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer | 337,96 € | Ziffer 4.2.2 |
| Grabpflege eines Urnenrasengrabes durch die Friedhofsverwaltung für zwanzig Jahre | 166,00 € | Ziffer 4.2.3 |
| Anlage und Namensnennung am Grabstein des Urnengemeinschaftsgrabes, 533,00 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer | 634,27 € | Ziffer 4.3.2 |
| Erstbepflanzung der Gemeinschaftsanlage | 23,00 € | Ziffer 4.3.3 |
| Grabpflege der Grabstelle im Urnengemeinschaftsgrab durch die Friedhofsverwaltung für zwanzig Jahre | 486,00 € | Ziffer 4.3.4 |
| Grabpflege in der Urnengemeinschaftsanlage durch die Friedhofsverwaltung für zwanzig Jahre | 270,00 € | Ziffer 4.4.2 |
| Anlage und Namensnennung an der Grabplatte der Urnenwand, 285,00 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer | 339,15 € | Ziffer 4.5.2 |
| Grabpflege der Grabstelle in der Urnenwand durch die Friedhofsverwaltung für zwanzig Jahre | 291,00 € | Ziffer 4.5.3 |
| Benutzung der Feierhallen auf dem Hauptfriedhof, dreißig Minuten | 295,00 € | Ziffer 5.1.1 |
| Zuschlag für jede weitere angefangene halbe Stunde in den Feierhallen des Hauptfriedhofs | 80,00 € | Ziffer 5.1.2 |
| Abschiednahme in den Feierhallen des Hauptfriedhofs, fünfzehn Minuten, drei Liedtitel und zwei Texteinspielungen | 147,00 € | Ziffer 5.1.3 |
| Benutzung der Feierhallen in Gispersleben, Dittelstedt, Hochheim, Vieselbach und Stotternheim | 201,00 € | Ziffer 5.2.1 |
| Abschiednahme in den Feierhallen in Gispersleben, Dittelstedt, Hochheim, Vieselbach und Stotternheim, fünfzehn Minuten | 100,00 € | Ziffer 5.2.2 |
| Benutzung der Feierhallen in Alach, Hochstedt, Kerspleben, Mittelhausen, Molsdorf, Rohda und Windischholzhausen | 129,00 € | Ziffer 5.2.3 |
| Benutzung der Feierhallen in Azmannsdorf, Linderbach, Marbach, Möbisburg, Schmira, Tiefthal und Töttelstädt | 76,00 € | Ziffer 5.2.4 |
| Benutzung der Feierhallen bei Doppel- und Mehrfachbeisetzungen | Es wird nur die einfache Gebühr erhoben | Ziffer 5.1.4 und 5.2.5 |
| Aufnahme und Einstellung eines eingesargten Verstorbenen in die Leichenkühlhalle, je angefangenem Kalendertag, 12,60 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer | 15,00 € | Ziffer 5.3.1 |
| Benutzung der Tiefkühlung, je angefangenem Kalendertag, 25,21 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer | 30,00 € | Ziffer 5.3.2 |
| Aufbahrung eines Verstorbenen ohne Zusammenhang mit einer Trauerfeier | 43,00 € | Ziffer 5.4.1 |
| Ausgrabung und Wiederbeisetzung eines Verstorbenen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, ohne Sargkosten | 2.978,00 € | Ziffer 8.1 |
| Ausgrabung und Wiederbeisetzung eines Verstorbenen vor dem vollendeten fünften Lebensjahr, ohne Sargkosten | 1.979,00 € | Ziffer 8.2 |
| Ausgrabung eines Verstorbenen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, ohne Sargkosten | 2.226,00 € | Ziffer 8.3 |
| Ausgrabung eines Verstorbenen vor dem vollendeten fünften Lebensjahr, ohne Sargkosten | 1.484,00 € | Ziffer 8.4 |
| Zuschlag bei Liegezeiten unter sechs Jahren zu den Ziffern 8.1 bis 8.4 | Die Gebühren erhöhen sich um 50 Prozent | Ziffer 8.5 |
| Ausgraben und Wiederbeisetzen einer Urne in einer anderen Grabstätte, ausgenommen die Urnengemeinschaftsanlage | 494,00 € | Ziffer 9.1 |
| Ausgraben und Wiederbeisetzen einer Urne in der Urnengemeinschaftsanlage | 434,00 € | Ziffer 9.2 |
| Ausgraben einer Urne | 371,00 € | Ziffer 9.3 |
| Umbettung mehrerer Urnen aus einer Grabstätte in eine andere gemeinsame Grabstätte | Ab der zweiten Urne ermäßigen sich die Gebühren um die Hälfte | Ziffer 9.4 |
| Lieferung der Aschenkapsel und Umfüllen eines Ascherestes in eine andere Urne | 43,00 € | Ziffer 9.5 |
| Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabstelle für das zwanzigjährige Nutzungsrecht an Erd- und Urnenwahlgrab, Erd- und Urnenreihengrab, Gemeinschaftsgrabstätte, Urnengemeinschaftsanlage, Urnengemeinschaftsgrab, Baumgrab, Partnergrab und Urnenwand | 506,00 € | Ziffer 10.1 |
| Friedhofsunterhaltungsgebühr bei mehrstelligen Grabstätten | Die Gebühr erhöht sich entsprechend der Stellenzahl, einen Betrag nennt die Satzung nicht | Ziffer 10.2 |
| Friedhofsunterhaltungsgebühr bei Verlängerung oder Vorkauf des Nutzungsrechts, je Jahr | 25,30 € | Ziffer 10.3 |
| Einfahrtgenehmigung mit Pkw für Schwerbehinderte auf dem Hauptfriedhof, je Jahr | 0,00 € | Ziffer 11.1.1 |
| Befahren des Hauptfriedhofs mit Pkw oder zum gewerblichen Arbeiten, einmalig | 15,00 € | Ziffer 11.1.2 |
| Befahren des Hauptfriedhofs zum gewerblichen Arbeiten, Jahreserlaubnis | 250,00 € | Ziffer 11.1.3 |
| Bearbeitungsgebühr für die vorzeitige Auflösung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte | 50,00 € | Ziffer 11.2.1 |
| Bearbeitungsgebühr für Aus- und Umbettungsanträge | 50,00 € | Ziffer 11.2.2 |
| Bearbeitungszuschlag für die Vergabe von Trauerfeier- oder Beisetzungsterminen ab der zweiten Terminänderung | 50,00 € | Ziffer 11.2.3 |
| Nachforschungen im Zusammenhang mit Erbenermittlung oder Ahnenforschung, nach Aufwand, mindestens | 50,00 € | Ziffer 11.2.4 |
| Bearbeitungsgebühr für die Anforderung einer Urne von außerhalb | 100,00 € | Ziffer 11.2.5 |
| Bearbeitungsgebühr für Änderungen an Grabstätteneinträgen bei laufendem Nutzungsrecht | 50,00 € | Ziffer 11.2.6 |
| Stundenverrechnungssatz für Gärtner und Bestattungsarbeiter, einschließlich Verwaltungsgemeinkosten und Sachkosten | 43,00 € | Ziffer 11.3.1 |
| Nicht aufgeführte Sonderleistungen | Die Gebühr richtet sich nach den tatsächlich erbrachten Leistungen und dem Aufwand | Ziffer 11.3.2 |
Was ein Grab in Erfurt über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.176,00 €
Urnenreihengrabstätte für eine Urne in Erfurt, über 20 Jahre, das sind 308,80 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffer 4.1.1 des Gebührenverzeichnisses in Paragraf 3, dazu Ziffer 10.1 und 7.2.1 | 729,00 € |
| Beisetzung der UrneZiffer 6.1 | 247,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 976,00 € |
Die günstigste gewöhnliche Urnenbeisetzung Erfurts. Die Belegungsfläche misst 1,00 m mal 1,00 m, die Grabstätte wird nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt, und ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist dort ausgeschlossen; Ziffer 4.1.1 schreibt zwanzig Jahre ohne Verlängerung ausdrücklich in die Tarifzeile. Mehrere Aschen dürfen nur beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten die der zuerst bestatteten nicht übersteigt. Nach Paragraf 16 Absatz 2 werden die Reihengrabfelder nach Ablauf der Ruhezeit im Ganzen eingeebnet, angekündigt mindestens drei Monate vorher im Amtsblatt und mit einem Schild am Grabfeld. Zugelassen sind nach Paragraf 22 Absatz 2 nur liegende Grabmale von 400 mal 500 bis 500 mal 500 Millimetern. Nicht pflegefrei: Paragraf 29 Absatz 3 weist Herrichtung und Instandhaltung dem Inhaber der Grabnummernkarte zu. 223 Euro Grabgebühr plus 506 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Erfurt, FriedhGebSEF, Ordnungsnummer 6.866 des Stadtrechts, vom 16.03.2026, beschlossen vom Stadtrat am 17.12.2025 unter der Drucksache-Nr. 2340/25, bekannt gemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt Nr. 9 vom 27.05.2026 und nach Paragraf 4 am Tag danach in Kraft getreten; sie hebt die Friedhofsgebührensatzung vom 22.01.2020 auf. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
15 Fragen, die die Satzung von Erfurt offenlässt
- Erfurt erhebt neben Grab- und Bestattungsgebühr eine Friedhofsunterhaltungsgebühr von 506,00 Euro nach Ziffer 10.1. Sie ist keine Jahresgebühr, sondern deckt das ganze zwanzigjährige Nutzungsrecht ab, und den Beweis liefert Ziffer 10.3: Bei Verlängerung und Vorkauf wird sie mit Jahre mal ein Zwanzigstel anteilig berechnet, also mit 25,30 Euro je Jahr, und genau diesen Satz weist auch der Bestattungsauftrag der Friedhofsverwaltung aus. Sie fällt je Grabstelle an und gilt nach dem Wortlaut für jede Erd- und Urnenwahlgrabstätte, jede Erd- und Urnenreihengrabstätte sowie für Gemeinschaftsgrabstätte, Urnengemeinschaftsanlage, Urnengemeinschaftsgrab, Baumgrab, Partnergrab und Urnenwand. Sie ist damit unvermeidbar und in jeder hier ausgewiesenen Nutzungsgebühr enthalten; ohne sie wäre jeder Erfurter Grabpreis um 506 Euro zu niedrig. Bezahlt werden davon nach der Aufstellung im Bestattungsauftrag die Pflege der Wege, Zäune und Ausstattungselemente, die Unterhaltung des Wasserleitungssystems, die Bepflanzung der Grabfelder und Freiflächen außerhalb der Grabstätten, die Benutzung von Toiletten und Pförtner sowie die Abfallentsorgung.
- Die Satzung ist zweimal bekannt gemacht worden, und nur die zweite Bekanntmachung gilt. Im Amtsblatt Nr. 5 vom 01.04.2026 standen in den Ziffern 1.1 und 9.3 falsche Beträge: das Erdwahlgrab mit 1.870,00 statt 870,00 Euro und das Ausgraben einer Urne mit 434,00 statt 371,00 Euro. Die Stadt hat im Amtsblatt Nr. 6 vom 15.04.2026 mitgeteilt, dass die veröffentlichte Fassung wegen des Bekanntmachungsfehlers nichtig ist und bis zur erneuten Bekanntmachung die Fassung von 2020 weitergilt; die berichtigte Fassung erschien im Amtsblatt Nr. 9 vom 27.05.2026. Wer die Erstbekanntmachung erwischt, setzt das Erdwahlgrab um 1.000 Euro zu hoch an. Ein Zeilenvergleich der beiden Fassungen zeigt, dass sie sich nur in diesen zwei Zahlen unterscheiden. Dass 371,00 Euro richtig sind, bestätigt die Reihe selbst: Ziffer 9.2, das Ausgraben und Wiederbeisetzen einer Urne in der Urnengemeinschaftsanlage, kostet 434,00 Euro, und das sind genau die 371,00 Euro der Ziffer 9.3 zuzüglich der 63,00 Euro Beisetzungsgebühr der Ziffer 7.2.6.
- Geprüft wurde die Aktualität am 05.09.2026 in allen vierzehn Amtsblättern des Jahres 2026, von Nr. 1 vom 14.01. bis Nr. 14 vom 26.08.; ein späteres ist noch nicht erschienen. Zum Friedhofswesen stehen darin nach dem 27.05.2026 nur die üblichen Bekanntmachungen über abgelaufene Ruhefristen und über verstorbene oder unbekannt verzogene Nutzungsberechtigte sowie im Amtsblatt Nr. 12 vom 22.07.2026 ein Bericht über das neue Kolumbarium und über die Sanierung des Krematoriums. Eine Änderungssatzung gibt es nicht. Die im Stadtrecht unter der Ordnungsnummer 6.866 liegende Datei und der Text im Amtsblatt Nr. 9 stimmen in allen Beträgen zeichengleich überein, die Kopfzeile der Stadtrechtsdatei ist also nicht bloß nachgeführt worden. Ihr Dateititel nennt allerdings weiterhin eine Fassung vom 09. Dezember 2010 und einen Beschluss aus dem Jahr 2010; das ist ein stehengebliebener Rest in den Dokumenteneigenschaften der Word-Vorlage und betrifft den Inhalt nicht.
- Beim Kinderreihengrab sind die 506,00 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr mitgerechnet, und das ist eine Auslegung. Ziffer 2.4 setzt die Grabgebühr auf 0,00 Euro, weil Beschlusspunkt 03 zur Drucksache 2340/25 verlangt, für das Kinderreihengrab keine Gebühr für die Nutzungszeit zu erheben. Ziffer 10.1 erhebt die Friedhofsunterhaltungsgebühr aber ausdrücklich für jede Erd- und Urnenreihengrabstätte je Grabstelle und nennt keine Ausnahme, und das Kinderreihengrab ist nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung eine Erd-Reihengrabstätte. Ob der Stadtratsbeschluss auch sie gemeint hat, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Wir folgen dem Satzungstext; wer der weiteren Auslegung folgt, kommt auf eine Nutzungsgebühr von null Euro.
- Bei Urnenrasengrab, Urnengemeinschaftsgrab, Urnengemeinschaftsanlage, Partnergrab und Urnenwand trägt die erste Tarifziffer den Zusatz, dass die Grabstätte nur in Verbindung mit den folgenden Ziffern abgegeben wird. Namensstein, Erstanlage, Erstbepflanzung und Pflichtpflege sind dort also nicht abwählbar und stehen deshalb in der Nutzungsgebühr. Beim gepflegten Reihengrab fehlt dieser Zusatz in Ziffer 2.1, obwohl das Grabfeld einen einheitlichen Pultstein verlangt. Die 936,53 Euro der Ziffer 2.2 sind trotzdem eingerechnet, weil die Grabart sonst preisgleich mit dem gewöhnlichen Reihengrab wäre und der Unterschied zwischen beiden verschwände. Der Bestattungsauftrag der Friedhofsverwaltung bietet daneben die Unterplatte allein für 333,20 Euro an, einen Betrag, den die Satzung nicht kennt; ebenso einen unbeschrifteten Namensstein für das Baumgrab zu 168,98 Euro statt 337,96 Euro.
- Beim Baumgrab sind die 1.439,00 Euro der Ziffer 3.2.4 für die Grabpflege durch die Friedhofsverwaltung nicht eingerechnet, und die Grabart ist nicht als pflegefrei geführt. Ziffer 3.2.1 verlangt die Pflege nicht ausdrücklich, anders als die fünf Ziffern mit dem Zusatz nur in Verbindung mit. Der Bestattungsauftrag der Friedhofsverwaltung führt Baumgrab und Pflege dagegen als eine einzige Zeile über 2.108,00 Euro und bietet keine Fassung ohne Pflege an. Wer dieser Praxis folgt, kommt auf 2.614,00 Euro Nutzungsgebühr statt auf 1.175,00 Euro. Auch der Namensstein nach Ziffer 3.2.3 ist nach der Beschreibung der Friedhofsverwaltung freiwillig und deshalb nicht eingerechnet. Der Stadtrat hat den Pflegeaufwand des Baumgrabes am 17.12.2025 unter Beschlusspunkt 04 um 25 Prozent gekürzt; die 1.439,00 Euro sind das Ergebnis dieser Kürzung.
- Beim gepflegten Reihengrab und beim Partnergrab läuft die Grabpflege über die Treuhandstelle Dauergrabpflege, und die Ziffern 2.3 und 3.3.3 lassen die Betragsspalte leer. Vertragspartner ist nach Darstellung der Friedhofsverwaltung die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen, die Stadt tritt nur als Vermittler auf und vergibt das Nutzungsrecht. Was diese Pflege kostet, steht deshalb in keiner Erfurter Satzung, und beide Grabarten sind aus diesem Grund nicht als pflegefrei geführt, obwohl sie gepflegt werden. Beim Partnergrab ist der Pflegevertrag nach Ziffer 3.3.1 sogar zwingend, sein Preis fehlt trotzdem; er hängt zusätzlich davon ab, ob neben der dauerhaften Grundbepflanzung ein saisonales Wechselbeet vereinbart wird.
- Als Beisetzungsgebühr der Erdgräber sind die 1.292,00 Euro der Ziffer 6.1.1 angesetzt, also der Satz ohne Überführung zum Ortsteilfriedhof. Mit Überführung sind es 1.484,00 Euro nach Ziffer 6.1. Zwei günstigere Sätze der Satzung passen nicht auf den Regelfall: 979,00 Euro nach Ziffer 6.1.2 gelten für das Öffnen und Schließen einer vorhandenen Gruft, 593,00 Euro nach Ziffer 6.1.3 nur für die Beisetzung auf dem Jüdischen Friedhof mit vier Trägern. Nicht eingerechnet sind die Zuschläge für Personal über die tatsächliche Beisetzungszeit von fünfzehn Minuten hinaus, 43,00 Euro je Person und Stunde nach Ziffer 6.4 und 7.2.3. Die Beisetzung steht in Erfurt vollständig in einer Zeile: Der Bestattungsauftrag zählt das Öffnen und Schließen der Grube, vier Träger, Transportwagen, Gruftschmuck, das Auslegen der Kränze, das Abtragen des Erdhügels und das Herrichten der Grabstätte als Bestandteile dieser einen Gebühr auf. Eine zweite Zeile für die Grabbereitung, wie sie andere Gemeinden führen, gibt es nicht.
- Die Kremation ist nicht in die Beisetzungsgebühr gerechnet. Erfurt betreibt ein eigenes Krematorium auf dem Hauptfriedhof und verlangt dafür nach Ziffer 7.1.1 340,00 Euro brutto ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, darin enthalten die zweite Leichenschau, die verplombte Aschekapsel, die vorherige hygienische Aufbereitung, das Qualitätssiegel, die Abschiednahme bei der Kremation und die Aufbewahrung bis zu sechs Monate. Für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr sind es 170,00 Euro nach Ziffer 7.1.2. Wer eine Erfurter Urnenbeisetzung vollständig rechnen will, addiert diesen Betrag; in Gemeinden ohne eigenes Krematorium zahlt man ihn an einen privaten Betreiber und findet ihn in keiner Satzung.
- Für mehrstellige Grabstätten nennt die Satzung keinen Betrag. Ziffer 1.1.1 und Ziffer 10.2 sagen nur, dass sich Grab- und Friedhofsunterhaltungsgebühr entsprechend erhöhen, und der Bestattungsauftrag der Friedhofsverwaltung lässt die Stellenzahl als Feld offen. Alle hier erfassten Beträge gelten deshalb für die einstellige Grabstätte. Ebenfalls offen bleibt die Umsatzsteuer bei den übrigen Positionen: Elf Zeilen des Tarifs weisen ausdrücklich 19 Prozent aus, und dort ist durchgehend der Bruttobetrag übernommen, weil das der Betrag ist, den der Angehörige zahlt. Zu den anderen Positionen sagt die Satzung nichts über Umsatzsteuer, sie sind unverändert übernommen.
- Für das Regenbogengrab nennt die Satzung keinen Betrag. Die Stadt hat 2004 auf dem Hauptfriedhof einen eigenen Bestattungsplatz für nicht bestattungspflichtige Fehl- und Frühgeburten geschaffen, auf dem zweimal im Jahr gemeinschaftlich beigesetzt wird, mit Gedenkstein, einem Regenbogen aus Glas und Stahl an einer Sandsteinstele, ebenerdig verlegten Platten mit Jahreszahlen und einer dauerhaften Staudenanlage. Im Gebührenverzeichnis kommt diese Grabart nicht vor, weder mit einer Grabgebühr noch mit einer Beisetzungsgebühr. Sie ist deshalb hier nicht als Grabart geführt. Ob sie gebührenfrei ist oder nur ungeregelt, sagt keine der gelesenen Satzungen.
- Die Friedhofssatzung stammt vom 19.12.1996 und ist zuletzt 2009 geändert worden. Ihr Paragraf 13 Absatz 2 kennt nur Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten, Urnengemeinschaftsanlagen, Sondergrabanlagen und Ehrenhaine sowie Grüfte. Gepflegtes Reihengrab, Urnenrasengrab, Urnengemeinschaftsgrab, Baumgrab, Partnergrab und Urnenwand hat allein die Gebührensatzung geschaffen; für sie gibt es keinen Paragrafen, der Anlage, Pflege, Gestaltung oder Verlängerung regelt. Wo zu diesen sechs Grabarten etwas über Pflege und Verlängerung gesagt ist, stützt sich das auf die Tarifziffer selbst oder auf die Beschreibungen der Friedhofsverwaltung, nicht auf die Friedhofssatzung.
- Grüfte, Sondergrabanlagen, Ehrenhaine und Ehrengrabstätten kennt die Friedhofssatzung in Paragraf 13 Absatz 2 und Paragraf 19, aber das Gebührenverzeichnis nennt für sie keine Nutzungsgebühr. Für die Bestattung in einer vorhandenen Gruft gibt es lediglich die Ziffern 6.1.2 und 6.2.2 mit 979,00 und 653,00 Euro für das Öffnen und Schließen. Das Anlegen neuer Grüfte ist nach Paragraf 13 Absatz 4 ohnehin nur in Sonderfällen und beim Nachweis ethnischer Gründe gestattet, und Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung der Ehrengrabstätten obliegen nach Paragraf 19 Absatz 1 ausschließlich der Stadt. Als Grabart mit Preis lässt sich davon nichts erfassen.
- Eine Abräumgebühr kennt die Satzung nicht. Der Bestattungsauftrag der Friedhofsverwaltung führt das Beräumen der Grabstelle nach Ablauf oder Aufgabe als Bestandteil der Grabgebühr auf; in der Satzung selbst steht dieser Satz nicht, und sie ist deshalb auch nicht als eigener Betrag erfasst. Die vorzeitige Auflösung des Nutzungsrechts kostet nach Ziffer 11.2.1 eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 Euro. Ungeregelt bleibt außerdem, was die verdoppelte Ruhezeit kostet: Wird nach Paragraf 9 Absatz 5 der Friedhofssatzung ein Metallsarg oder ein Metalleinsatz verwendet, sind es vierzig statt zwanzig Jahre, und für vorhandene Grüfte sind nach Paragraf 9 Absatz 3 nur solche Särge zugelassen. Einen Zuschlag dafür nennt das Gebührenverzeichnis nicht; bei den drei verlängerbaren Grabarten läge der jeweilige Jahressatz nahe, bei den übrigen gibt es keinen.
- Der Tarif unterscheidet die sechsundzwanzig kommunalen Friedhöfe nur an zwei Stellen. Die Feierhallen kosten nach Ziffer 5.1.1 auf dem Hauptfriedhof 295,00 Euro für dreißig Minuten und nach den Ziffern 5.2.1, 5.2.3 und 5.2.4 in den Ortsteilen je nach Friedhof 201,00, 129,00 oder 76,00 Euro; und die Erdbestattung kostet mit Überführung zum Ortsteilfriedhof 192,00 Euro mehr als ohne. Grabgebühren, Friedhofsunterhaltungsgebühr, Nutzungsdauer und Ruhezeit sind dagegen auf allen Friedhöfen gleich, und nach der Ruhezeit staffelt der Tarif überhaupt nicht, weil sie überall zwanzig Jahre beträgt. Nicht jede Grabart gibt es überall: Die Urnengemeinschaftsanlage wird nach Angabe der Friedhofsverwaltung nur auf dem Hauptfriedhof und in Gispersleben, Stotternheim, Melchendorf und Vieselbach angeboten, das Kolumbarium nur auf dem Hauptfriedhof.
Friedhöfe in Erfurt und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 73 Friedhöfe in ErfurtLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Erfurt, FriedhGebSEF, Ordnungsnummer 6.866 des Stadtrechts vom 16.03.2026, beschlossen vom Stadtrat am 17.12.2025 unter der Drucksache-Nr. 2340/25, bekannt gemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt Nr. 9 vom 27.05.2026 und nach Paragraf 4 am Tag danach in Kraft getreten; sie hebt die Friedhofsgebührensatzung vom 22.01.2020 auf
- Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt Nr. 9 vom 27.05.2026, Seiten 3 bis 7 trägt die Berichtigung eines Schreibfehlers, den Beschluss zur Drucksache Nr. 2340/25 mit den fünf Beschlusspunkten und die erneute, maßgebliche Bekanntmachung der Friedhofsgebührensatzung in der korrekten Fassung
- Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt Nr. 6 vom 15.04.2026, Hinweis zur Friedhofsgebührensatzung stellt fest, dass die Bekanntmachung vom 01.04.2026 wegen zweier redaktioneller Fehler in den Ziffern 1.1 und 9.3 nichtig ist und bis zur erneuten Bekanntmachung am 27.05.2026 die Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 06.03.2020 weitergilt
- Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt Nr. 5 vom 01.04.2026, Seiten 6 bis 12 die nichtige Erstbekanntmachung; sie nennt in Ziffer 1.1 einen Betrag von 1.870,00 Euro statt 870,00 Euro und in Ziffer 9.3 einen Betrag von 434,00 Euro statt 371,00 Euro und ist im übrigen Tarifteil zeichengleich mit der berichtigten Fassung
- Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Erfurt, Ordnungsnummer 6.807 des Stadtrechts vom 19.12.1996, geändert durch die Artikelsatzung zur Umstellung auf Euro vom 18.07.2001 und zuletzt durch die 1. Änderungssatzung vom 15.12.2009; sie trägt in Paragraf 9 Absatz 5 und Paragraf 11 die Ruhezeiten, in Paragraf 13 Absatz 2 das Verzeichnis der Grabstättenarten, in den Paragrafen 14 bis 18 die Regeln je Grabart und in Paragraf 29 die Pflegepflicht
- Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt Nr. 12 vom 22.07.2026, nichtamtlicher Teil, Seiten 20 und 21 beschreibt das mit dieser Satzung neu geschaffene Kolumbarium am Grabfeld 19 des Hauptfriedhofs mit vier Urnenwänden und 230 Nischen, die Ruhezeit ab der zuletzt beigesetzten Urne und den Ausschluss der Verlängerung
- Bestattungsauftrag für die Leistungen der Friedhofsverwaltung, Formular 67-04.06 des Garten- und Friedhofsamtes Stand 04/2026; rechnet die Gebührenpositionen zu Paketen zusammen, weist die anteilige Friedhofsunterhaltungsgebühr mit 25,30 Euro je Jahr aus und zählt die in den einzelnen Gebühren enthaltenen Leistungsbestandteile auf
- Landeshauptstadt Erfurt, Bestattungswesen: Grabarten Beschreibung der Grabarten durch die Friedhofsverwaltung, abgerufen am 05.09.2026; nennt die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen als Vertragspartner beim Partnergrab, das Regenbogengrab für Fehl- und Frühgeburten und das muslimische Grabfeld als Erdwahlgrabstätten
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.