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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Erfurt, Thüringen, AGS 16051000

Friedhofsgebühren in Erfurt, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Erfurt, FriedhGebSEF, Ordnungsnummer 6.866 des Stadtrechts, vom 16.03.2026, beschlossen vom Stadtrat am 17.12.2025 unter der Drucksache-Nr. 2340/25, bekannt gemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt Nr. 9 vom 27.05.2026 und nach Paragraf 4 am Tag danach in Kraft getreten; sie hebt die Friedhofsgebührensatzung vom 22.01.2020 auf. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Erfurt und nicht für einzelne. Träger ist Landeshauptstadt Erfurt, Garten- und Friedhofsamt, Abteilung Friedhofs- und Bestattungswesen.

976,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Urnenreihengrabstätte für eine Urne, mit Beisetzung

3.456,53 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Gepflegtes Reihengrab mit Rasen oder Bodendecker, mit Beisetzung

12
Grabarten in der Satzung
20 Jahre
Ruhefrist, Leichen und Aschen

Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Erfurt kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Erfurt führt 12 Grabarten. Die günstigste ist Urnenreihengrabstätte für eine Urne mit 976,00 €, die teuerste Gepflegtes Reihengrab mit Rasen oder Bodendecker mit 3.456,53 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Erfurt, FriedhGebSEF, Ordnungsnummer 6.866 des Stadtrechts, vom 16.03.2026, beschlossen vom Stadtrat am 17.12.2025 unter der Drucksache-Nr. 2340/25, bekannt gemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt Nr. 9 vom 27.05.2026 und nach Paragraf 4 am Tag danach in Kraft getreten; sie hebt die Friedhofsgebührensatzung vom 22.01.2020 auf.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

4 Grabarten für die Erdbestattung in Erfurt

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Kinderreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten fünften LebensjahrDas Grab selbst ist seit dieser Satzung gebührenfrei. Ziffer 2.4 steht auf 0,00 Euro, weil der Stadtrat am 17.12.2025 unter Beschlusspunkt 03 zur Drucksache 2340/25 verlangt hat, für das Kinderreihengrab keine Gebühr für die Nutzungszeit zu erheben. Übrig bleiben die 506 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr: Ziffer 10.1 erhebt sie für jede Erd- und Urnenreihengrabstätte je Grabstelle und nimmt das Kinderreihengrab nicht aus. Ob der Beschluss auch sie treffen wollte, sagt der Wortlaut nicht. Die Grabstätte misst 1,50 m mal 1,00 m und steht nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr offen; für Gestaltung und Pflege gelten dieselben Regeln wie beim Erdreihengrab. Die Beisetzungsgebühr von 791 Euro gilt ab dem vollendeten ersten Lebensjahr, darunter und bei Totgeburten sind es 327 Euro nach Ziffer 6.3.506,00 €791,00 €1.297,00 €20 J.Ziffer 2.4 des Gebührenverzeichnisses in Paragraf 3, dazu Ziffer 10.1 und 6.2.1
Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten fünften LebensjahrDie günstigste Erdbestattung Erfurts und die einzige Grabart, zu der die Satzung kein Grabmal vorschreibt. Die Grabstätte misst 2,40 m mal 1,35 m, nimmt eine Erdbestattung auf und wird nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt; Wiedererwerb und Verlängerung sind dort ausdrücklich ausgeschlossen, und das Gebührenverzeichnis nennt folgerichtig keinen Jahressatz. Eine zusätzliche Urne ist nach Paragraf 14 Absatz 3 nur zulässig, solange die Nutzungsdauer des zuletzt belegten Reihengrabes der Abteilung nicht überschritten wird; dafür darf die Ruhezeit dieser Urne auf fünfzehn Jahre verkürzt werden. Die 1.228 Euro sind 722 Euro Grabgebühr und 506 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr. Nicht pflegefrei: Paragraf 29 Absatz 3 macht den Inhaber der Grabnummernkarte für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und zwar bis zum Ablauf der Ruhezeit.1.228,00 €1.292,00 €2.520,00 €20 J.Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses in Paragraf 3, dazu Ziffer 10.1 und 6.1.1
Gepflegtes Reihengrab mit Rasen oder BodendeckerDieselbe Tarifziffer 2.1 und dieselben 722 Euro Grabgebühr wie beim gewöhnlichen Reihengrab; teurer wird die Grabart allein durch das Grabmal. Ziffer 2.2 liefert für gepflegte Reihengräber eine Unterplatte von 0,60 m mal 0,80 m und einen Pultstein von 50 mal 40 Zentimetern mit Namensnennung und Lebensdaten für 936,53 Euro brutto, also 787 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer. Nicht pflegefrei, und darin liegt die Falle: Ziffer 2.3 regelt die Grabpflege für zwanzig Jahre ausdrücklich über die Treuhandstelle Dauergrabpflege und lässt die Betragsspalte leer. Was diese Pflege kostet, steht in keiner Erfurter Satzung. Die Friedhofsverwaltung nennt die Grabart in ihrem Bestattungsauftrag Erdrasengrab. Eine Verlängerung ist wie bei jedem Reihengrab nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung ausgeschlossen.2.164,53 €1.292,00 €3.456,53 €20 J.Ziffer 2.1 und 2.2 des Gebührenverzeichnisses in Paragraf 3, dazu Ziffer 10.1 und 6.1.1
Erdwahlgrabstätte, einstellig, 2,60 m mal 1,50 mDas einzige Erdgrab Erfurts, dessen Lage man mitbestimmen kann: Nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung wird sie im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt. Jede Grabstelle nimmt neben der Erdbestattung bis zu vier Urnen auf, und nach Paragraf 15 Absatz 3 darf sie in bestimmten Grabfeldern sogar mit einer Urnenbeisetzung erstbelegt werden, ohne dass sich die Gebühr ändert. Auf dem Hauptfriedhof liegt hier auch das muslimische Grabfeld: Die nach Mekka ausgerichteten Gräber vergibt die Stadt als Erdwahlgrabstätten. Der Preis besteht aus 870 Euro Grabgebühr und 506 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr. Nicht pflegefrei: Paragraf 15 Absatz 11 und Paragraf 29 Absatz 3 legen Anlage und Pflege dem Nutzungsberechtigten auf. Verlängerung, Vorkauf für höchstens fünf Jahre und die Wahrung der Ruhefristen kosten nach Ziffer 1.1.2 und 10.3 je Jahr ein Zwanzigstel beider Beträge, also 43,50 plus 25,30 Euro. Die Erstherrichtung bei Vorkauf kostet 86 Euro.1.376,00 €1.292,00 €2.668,00 €20 J.Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses in Paragraf 3, dazu Ziffer 10.1 und 6.1.1

8 Grabarten für die Urne in Erfurt

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnenreihengrabstätte für eine UrneDie günstigste gewöhnliche Urnenbeisetzung Erfurts. Die Belegungsfläche misst 1,00 m mal 1,00 m, die Grabstätte wird nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt, und ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist dort ausgeschlossen; Ziffer 4.1.1 schreibt zwanzig Jahre ohne Verlängerung ausdrücklich in die Tarifzeile. Mehrere Aschen dürfen nur beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten die der zuerst bestatteten nicht übersteigt. Nach Paragraf 16 Absatz 2 werden die Reihengrabfelder nach Ablauf der Ruhezeit im Ganzen eingeebnet, angekündigt mindestens drei Monate vorher im Amtsblatt und mit einem Schild am Grabfeld. Zugelassen sind nach Paragraf 22 Absatz 2 nur liegende Grabmale von 400 mal 500 bis 500 mal 500 Millimetern. Nicht pflegefrei: Paragraf 29 Absatz 3 weist Herrichtung und Instandhaltung dem Inhaber der Grabnummernkarte zu. 223 Euro Grabgebühr plus 506 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr.729,00 €247,00 €976,00 €20 J.Ziffer 4.1.1 des Gebührenverzeichnisses in Paragraf 3, dazu Ziffer 10.1 und 7.2.1
Grabstelle in der Urnengemeinschaftsanlage, anonymDie günstigste Grabart Erfurts und die einzige anonyme. Nach Paragraf 18 Absatz 1 und 4 der Friedhofssatzung werden die Urnen ohne Namensnennung und ohne Lebensdaten gemeinschaftlich beigesetzt; die Beisetzung erfolgt im Stillen ohne Angehörige, und die Lage der Urne wird nicht bekanntgegeben. Alle Beisetzungen eines Jahres bilden eine Anlage, über der ein Jahresgrabmal mit der Jahreszahl steht. Pflegefrei ist sie doppelt belegt: Es gibt gar keine Einzelgrabstelle zu pflegen, und Ziffer 4.4.2 lässt sich die Pflege der Anlage durch die Friedhofsverwaltung für zwanzig Jahre mit 270 Euro bezahlen, die nach Ziffer 4.4.1 nicht abwählbar sind. Ein Nutzungsrecht entsteht nach Paragraf 18 Absatz 2 nicht, eine Ausbettung ist nach Paragraf 12 Absatz 9 ausgeschlossen. Auch die Beisetzungsgebühr ist mit 63 Euro die niedrigste der Satzung. Angeboten wird die Anlage auf dem Hauptfriedhof und auf den Ortsteilfriedhöfen Gispersleben, Stotternheim, Melchendorf und Vieselbach.932,00 €63,00 €995,00 €20 J.Ziffer 4.4.1 und 4.4.2 des Gebührenverzeichnisses in Paragraf 3, dazu Ziffer 10.1 und 7.2.6
Urnenwahlgrabstätte für vier UrnenDas günstigste verlängerbare Grab Erfurts. Die Grabstätte misst 1,20 m mal 1,20 m und nimmt bis zu vier Urnen auf; ihre Lage wird nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. Über Paragraf 17 Absatz 3 gelten die Regeln der Erdwahlgrabstätte entsprechend, also auch Paragraf 15 Absatz 6: Reicht die Ruhefrist einer weiteren Urne über die Nutzungszeit hinaus, muss das Nutzungsrecht verlängert werden. Verlängerung, Vorkauf für höchstens fünf Jahre und die Wahrung der Ruhefristen kosten nach Ziffer 3.1.2 je Jahr ein Zwanzigstel der Grabgebühr, also 16,05 Euro, dazu nach Ziffer 10.3 anteilig 25,30 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr. Die Erstherrichtung bei Vorkauf kostet 43 Euro. Nicht pflegefrei: Paragraf 29 Absatz 3 legt Herrichtung und Instandhaltung dem Nutzungsberechtigten auf.827,00 €247,00 €1.074,00 €20 J.Ziffer 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses in Paragraf 3, dazu Ziffer 10.1 und 7.2.1
Urnenrasengrabstätte für eine UrnePflegefrei, und zwar über eine eigene Tarifziffer der Stadt: Ziffer 4.2.3 lässt sich die Grabpflege eines Urnenrasengrabes durch die Friedhofsverwaltung für zwanzig Jahre mit 166 Euro bezahlen, und Ziffer 4.2.1 gibt das Grab nur in Verbindung damit ab. Das ist der Unterschied zum gepflegten Reihengrab, bei dem dieselbe Leistung über die Treuhandstelle läuft und ohne Betrag bleibt. Mit 0,50 m mal 0,50 m ist die Grabstelle die kleinste Einzelgrabstätte des Erfurter Tarifs. Pflicht ist auch der Namensstein von 0,30 m mal 0,15 m nach Ziffer 4.2.2 für 337,96 Euro brutto einschließlich Verlegen. Der Preis setzt sich damit aus 112 Euro Grabgebühr, 337,96 Euro Namensstein, 166 Euro Pflege und 506 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr zusammen. Die Tarifzeile nennt zwanzig Jahre ohne Verlängerung.1.121,96 €247,00 €1.368,96 €20 J.Ziffer 4.2.1 bis 4.2.3 des Gebührenverzeichnisses in Paragraf 3, dazu Ziffer 10.1 und 7.2.1
Grabstelle als Baumgrab am Gruppenbaum, eine UrneEine Urne an einem Gruppenbaum in einem parkähnlich gestalteten Friedhofsteil. Reicht der erste Ring nicht, kann für einen weiteren Angehörigen ein Platz im zweiten Beisetzungsring erworben werden; die Urne muss schnell zersetzbar sein, eine spätere Umbettung ist deshalb nicht möglich. Nicht als pflegefrei geführt, obwohl es nahe liegt: Ziffer 3.2.4 bietet die Grabpflege durch die Friedhofsverwaltung für zwanzig Jahre zu 1.439 Euro an, aber anders als bei Rasengrab, Gemeinschaftsgrab, Gemeinschaftsanlage, Partnergrab und Urnenwand fehlt in Ziffer 3.2.1 der Zusatz, dass das Grab nur in Verbindung damit abgegeben wird. Der Bestattungsauftrag der Friedhofsverwaltung führt Baumgrab und Pflege dagegen als eine einzige Zeile über 2.108 Euro. Ebenfalls freiwillig ist der Namensstein nach Ziffer 3.2.3 für 337,96 Euro. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.2.2 je Jahr ein Zwanzigstel von 669 Euro, also 33,45 Euro.1.175,00 €247,00 €1.422,00 €20 J.Ziffer 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses in Paragraf 3, dazu Ziffer 10.1 und 7.2.1
Grabstelle im UrnengemeinschaftsgrabEine Gemeinschaftsanlage mit Namen: Auf dem Hauptfriedhof nimmt sie auf 3,00 m mal 2,60 m zwölf Urnen auf, jede wird einzeln im Beisein der Angehörigen beigesetzt, und Name sowie Geburts- und Sterbedatum stehen auf einem gemeinsamen Grabmal. Pflegefrei über eine eigene Tarifziffer: Ziffer 4.3.4 lässt sich die Grabpflege durch die Friedhofsverwaltung für zwanzig Jahre mit 486 Euro bezahlen, und nach Ziffer 4.3.1 ist sie nicht abwählbar. Ebenfalls Pflicht sind Anlage und Namensnennung am Grabstein für 634,27 Euro brutto und die Erstbepflanzung für 23 Euro. Vorkauf, die Reservierung einer zweiten Stelle für den Partner und eine Verlängerung des auf zwanzig Jahre festgeschriebenen Nutzungsrechts sind nach Angabe der Friedhofsverwaltung ausgeschlossen. Auf den Ortsteilfriedhöfen können Grabgröße, Belegungszahl und Grabsteinmaße abweichen, der Preis bleibt derselbe.1.872,27 €247,00 €2.119,27 €20 J.Ziffer 4.3.1 bis 4.3.4 des Gebührenverzeichnisses in Paragraf 3, dazu Ziffer 10.1 und 7.2.1
Partnergrabstätte für zwei UrnenSeit Oktober 2011 auf allen kommunalen Friedhöfen Erfurts vergeben: ein Wahlgrab von 1,20 m mal 1,20 m für zwei Urnen, das schon beim Erwerb dauerhaft bepflanzt ist. Ziffer 3.3.1 gibt es nur in Verbindung mit Ziffer 3.3.2 und 3.3.3 ab, deshalb stecken die 1.575,56 Euro brutto für Erstanlage, Grabstein und die Namen beider Verstorbener zwingend im Preis. Nicht pflegefrei, obwohl gepflegt wird: Ziffer 3.3.3 verweist die Grabpflege für zwanzig Jahre an die Treuhandstelle Dauergrabpflege und lässt die Betragsspalte leer. Vertragspartner ist nach Darstellung der Friedhofsverwaltung die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen, die Stadt vermittelt nur; ob ein saisonales Wechselbeet vereinbart wird, verändert diesen Betrag zusätzlich. Nach der zweiten Beisetzung wird eine Verlängerung notwendig, einen eigenen Jahressatz dafür nennt das Gebührenverzeichnis nicht.2.616,56 €247,00 €2.863,56 €20 J.Ziffer 3.3.1 und 3.3.2 des Gebührenverzeichnisses in Paragraf 3, dazu Ziffer 10.1 und 7.2.1
Grabstelle in der Urnenwand, KolumbariumDie teuerste Grabart Erfurts und zugleich die neueste: Das Kolumbarium am Grabfeld 19 entlang der nördlichen Friedhofsgrenze des Hauptfriedhofs ist erst mit dieser Satzung Bestandteil des Angebots geworden. Vier Wände aus dunklem Granit halten 230 Nischen, jede mit Platz für bis zu zwei Urnen; verschlossen wird sie mit einer Granitplatte mit eigener Inschrift. Pflegefrei über eine eigene Tarifziffer: Ziffer 4.5.3 lässt sich die Pflege der Grabstelle durch die Friedhofsverwaltung für zwanzig Jahre mit 291 Euro bezahlen, und Ziffer 4.5.1 gibt die Nische nur zusammen mit ihr und mit der Namensplatte für 339,15 Euro brutto ab. Dauerhafter Grabschmuck ist nicht zugelassen, Blumen und Kränze dürfen zwei bis höchstens fünf Tage liegen. Vergeben wird nur im Sterbefall; Vorerwerb, Umbettung aus einem bestehenden Grab und die Auswahl einer bestimmten Nische sind ausgeschlossen, die Ruhezeit läuft ab der zuletzt beigesetzten Urne, eine Verlängerung ist nicht vorgesehen. Die Beisetzung kostet nach Ziffer 7.2.7 nur 124 Euro.3.052,15 €124,00 €3.176,15 €20 J.Ziffer 4.5.1 bis 4.5.3 des Gebührenverzeichnisses in Paragraf 3, dazu Ziffer 10.1 und 7.2.7

79 weitere Gebühren in der Satzung von Erfurt

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Erdbestattung ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, mit Überführung zum Ortsteilfriedhof1.484,00 €Ziffer 6.1
Erdbestattung ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, ohne Überführung zum Ortsteilfriedhof1.292,00 €Ziffer 6.1.1
Erdbestattung ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, vorhandene Gruft öffnen und schließen979,00 €Ziffer 6.1.2
Erdbestattung ab dem vollendeten fünften Lebensjahr auf dem Jüdischen Friedhof, vier Träger593,00 €Ziffer 6.1.3
Erdbestattung vom vollendeten ersten bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, mit Überführung989,00 €Ziffer 6.2
Erdbestattung vom vollendeten ersten bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, ohne Überführung791,00 €Ziffer 6.2.1
Erdbestattung vom vollendeten ersten bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, Gruft öffnen und schließen653,00 €Ziffer 6.2.2
Erdbestattung vor dem vollendeten ersten Lebensjahr und Totgeburten327,00 €Ziffer 6.3
Zuschlag für Personal über die tatsächliche Beisetzungszeit von fünfzehn Minuten hinaus, je Person und Stunde43,00 €Ziffer 6.4
Doppelbeisetzung zum gleichen Zeitpunkt in eine gemeinsame GrabstätteDie Gebühren für die zweite Bestattung ermäßigen sich um 50 ProzentZiffer 6.5
Manuelles Öffnen und Schließen der GruftDie Gebühr richtet sich nach den tatsächlich erbrachten Leistungen und dem AufwandZiffer 6.6
Kremation ab dem vollendeten fünften Lebensjahr im städtischen Krematorium, einschließlich zweiter Leichenschau, verplombter Aschekapsel, hygienischer Aufbereitung und Aufbewahrung bis zu sechs Monate340,00 €Ziffer 7.1.1
Kremation bis zum vollendeten fünften Lebensjahr170,00 €Ziffer 7.1.2
Bearbeitung und Fertigstellung einer Urne zum Versand nach der Kremation59,50 €Ziffer 7.1.3
Bearbeitung und Fertigstellung einer Urne zum Versand nach einer Ausgrabung51,17 €Ziffer 7.1.4
Übergabe der Reststoffe aus der Kremation, also der Metallteile51,17 €Ziffer 7.1.5
Versandkosten zu den Positionen 7.1.1 bis 7.1.5nach entstehenden Kosten zuzüglich 19 Prozent UmsatzsteuerZiffer 7.1.6
Urnenbeisetzung, je Urne247,00 €Ziffer 7.2.1
Urnenbeisetzung einer übergroßen Urne371,00 €Ziffer 7.2.2
Zuschlag für Personal über die tatsächliche Beisetzungszeit von fünfzehn Minuten hinaus, je Person und Stunde43,00 €Ziffer 7.2.3
Mehrfachbeisetzung zum gleichen Zeitpunkt in eine gemeinsame Grabstätte, ab der zweiten Beisetzung124,00 €Ziffer 7.2.4
Urne, die bei einer Erdbestattung im Sarg beigelegt wirdDie Gebühr nach Ziffer 7.2.1 entfälltZiffer 7.2.5
Beisetzung in der Urnengemeinschaftsanlage63,00 €Ziffer 7.2.6
Beisetzung in der Urnenwand, Kolumbarium124,00 €Ziffer 7.2.7
Mehrstellige ErdwahlgrabstätteDie Gebühr erhöht sich entsprechend der Stellenzahl, einen Betrag nennt die Satzung nichtZiffer 1.1.1
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte, Vorkauf für höchstens fünf Jahre oder Verlängerung zur Wahrung der Ruhefristen, je Jahr43,50 €Ziffer 1.1.2
Erstherrichtung einer Erdwahlgrabstätte bei Vorkauf86,00 €Ziffer 1.1.3
Unterplatte 0,60 m mal 0,80 m und Pultstein 50 mal 40 Zentimeter mit Namensnennung und Lebensdaten am gepflegten Reihengrab, 787,00 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer936,53 €Ziffer 2.2
Grabpflege des gepflegten Reihengrabes mit Rasen oder Bodendecker für zwanzig Jahreüber die Treuhandstelle Dauergrabpflege, die Satzung nennt keinen BetragZiffer 2.3
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, Vorkauf für höchstens fünf Jahre oder Verlängerung zur Wahrung der Ruhefristen, je Jahr16,05 €Ziffer 3.1.2
Erstherrichtung einer Urnenwahlgrabstätte bei Vorkauf43,00 €Ziffer 3.1.3
Verlängerung des Nutzungsrechts am Baumgrab für ein bis fünf Jahre, je Jahr33,45 €Ziffer 3.2.2
Namensstein für das Baumgrab, 0,30 m mal 0,15 m, einschließlich Verlegen, 284,00 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer337,96 €Ziffer 3.2.3
Grabpflege eines Baumgrabes durch die Friedhofsverwaltung für zwanzig Jahre1.439,00 €Ziffer 3.2.4
Erstanlage, Grabstein und Namensnennung für zwei Verstorbene am Partnergrab, 1.324,00 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer1.575,56 €Ziffer 3.3.2
Grabpflege der Partnergrabstätte für zwanzig Jahreüber die Treuhandstelle Dauergrabpflege, die Satzung nennt keinen BetragZiffer 3.3.3
Namensstein für das Urnenrasengrab, 0,30 m mal 0,15 m, einschließlich Verlegen, 284,00 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer337,96 €Ziffer 4.2.2
Grabpflege eines Urnenrasengrabes durch die Friedhofsverwaltung für zwanzig Jahre166,00 €Ziffer 4.2.3
Anlage und Namensnennung am Grabstein des Urnengemeinschaftsgrabes, 533,00 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer634,27 €Ziffer 4.3.2
Erstbepflanzung der Gemeinschaftsanlage23,00 €Ziffer 4.3.3
Grabpflege der Grabstelle im Urnengemeinschaftsgrab durch die Friedhofsverwaltung für zwanzig Jahre486,00 €Ziffer 4.3.4
Grabpflege in der Urnengemeinschaftsanlage durch die Friedhofsverwaltung für zwanzig Jahre270,00 €Ziffer 4.4.2
Anlage und Namensnennung an der Grabplatte der Urnenwand, 285,00 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer339,15 €Ziffer 4.5.2
Grabpflege der Grabstelle in der Urnenwand durch die Friedhofsverwaltung für zwanzig Jahre291,00 €Ziffer 4.5.3
Benutzung der Feierhallen auf dem Hauptfriedhof, dreißig Minuten295,00 €Ziffer 5.1.1
Zuschlag für jede weitere angefangene halbe Stunde in den Feierhallen des Hauptfriedhofs80,00 €Ziffer 5.1.2
Abschiednahme in den Feierhallen des Hauptfriedhofs, fünfzehn Minuten, drei Liedtitel und zwei Texteinspielungen147,00 €Ziffer 5.1.3
Benutzung der Feierhallen in Gispersleben, Dittelstedt, Hochheim, Vieselbach und Stotternheim201,00 €Ziffer 5.2.1
Abschiednahme in den Feierhallen in Gispersleben, Dittelstedt, Hochheim, Vieselbach und Stotternheim, fünfzehn Minuten100,00 €Ziffer 5.2.2
Benutzung der Feierhallen in Alach, Hochstedt, Kerspleben, Mittelhausen, Molsdorf, Rohda und Windischholzhausen129,00 €Ziffer 5.2.3
Benutzung der Feierhallen in Azmannsdorf, Linderbach, Marbach, Möbisburg, Schmira, Tiefthal und Töttelstädt76,00 €Ziffer 5.2.4
Benutzung der Feierhallen bei Doppel- und MehrfachbeisetzungenEs wird nur die einfache Gebühr erhobenZiffer 5.1.4 und 5.2.5
Aufnahme und Einstellung eines eingesargten Verstorbenen in die Leichenkühlhalle, je angefangenem Kalendertag, 12,60 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer15,00 €Ziffer 5.3.1
Benutzung der Tiefkühlung, je angefangenem Kalendertag, 25,21 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer30,00 €Ziffer 5.3.2
Aufbahrung eines Verstorbenen ohne Zusammenhang mit einer Trauerfeier43,00 €Ziffer 5.4.1
Ausgrabung und Wiederbeisetzung eines Verstorbenen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, ohne Sargkosten2.978,00 €Ziffer 8.1
Ausgrabung und Wiederbeisetzung eines Verstorbenen vor dem vollendeten fünften Lebensjahr, ohne Sargkosten1.979,00 €Ziffer 8.2
Ausgrabung eines Verstorbenen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, ohne Sargkosten2.226,00 €Ziffer 8.3
Ausgrabung eines Verstorbenen vor dem vollendeten fünften Lebensjahr, ohne Sargkosten1.484,00 €Ziffer 8.4
Zuschlag bei Liegezeiten unter sechs Jahren zu den Ziffern 8.1 bis 8.4Die Gebühren erhöhen sich um 50 ProzentZiffer 8.5
Ausgraben und Wiederbeisetzen einer Urne in einer anderen Grabstätte, ausgenommen die Urnengemeinschaftsanlage494,00 €Ziffer 9.1
Ausgraben und Wiederbeisetzen einer Urne in der Urnengemeinschaftsanlage434,00 €Ziffer 9.2
Ausgraben einer Urne371,00 €Ziffer 9.3
Umbettung mehrerer Urnen aus einer Grabstätte in eine andere gemeinsame GrabstätteAb der zweiten Urne ermäßigen sich die Gebühren um die HälfteZiffer 9.4
Lieferung der Aschenkapsel und Umfüllen eines Ascherestes in eine andere Urne43,00 €Ziffer 9.5
Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabstelle für das zwanzigjährige Nutzungsrecht an Erd- und Urnenwahlgrab, Erd- und Urnenreihengrab, Gemeinschaftsgrabstätte, Urnengemeinschaftsanlage, Urnengemeinschaftsgrab, Baumgrab, Partnergrab und Urnenwand506,00 €Ziffer 10.1
Friedhofsunterhaltungsgebühr bei mehrstelligen GrabstättenDie Gebühr erhöht sich entsprechend der Stellenzahl, einen Betrag nennt die Satzung nichtZiffer 10.2
Friedhofsunterhaltungsgebühr bei Verlängerung oder Vorkauf des Nutzungsrechts, je Jahr25,30 €Ziffer 10.3
Einfahrtgenehmigung mit Pkw für Schwerbehinderte auf dem Hauptfriedhof, je Jahr0,00 €Ziffer 11.1.1
Befahren des Hauptfriedhofs mit Pkw oder zum gewerblichen Arbeiten, einmalig15,00 €Ziffer 11.1.2
Befahren des Hauptfriedhofs zum gewerblichen Arbeiten, Jahreserlaubnis250,00 €Ziffer 11.1.3
Bearbeitungsgebühr für die vorzeitige Auflösung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte50,00 €Ziffer 11.2.1
Bearbeitungsgebühr für Aus- und Umbettungsanträge50,00 €Ziffer 11.2.2
Bearbeitungszuschlag für die Vergabe von Trauerfeier- oder Beisetzungsterminen ab der zweiten Terminänderung50,00 €Ziffer 11.2.3
Nachforschungen im Zusammenhang mit Erbenermittlung oder Ahnenforschung, nach Aufwand, mindestens50,00 €Ziffer 11.2.4
Bearbeitungsgebühr für die Anforderung einer Urne von außerhalb100,00 €Ziffer 11.2.5
Bearbeitungsgebühr für Änderungen an Grabstätteneinträgen bei laufendem Nutzungsrecht50,00 €Ziffer 11.2.6
Stundenverrechnungssatz für Gärtner und Bestattungsarbeiter, einschließlich Verwaltungsgemeinkosten und Sachkosten43,00 €Ziffer 11.3.1
Nicht aufgeführte SonderleistungenDie Gebühr richtet sich nach den tatsächlich erbrachten Leistungen und dem AufwandZiffer 11.3.2
Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Erfurt, FriedhGebSEF, Ordnungsnummer 6.866 des Stadtrechts, vom 16.03.2026, beschlossen vom Stadtrat am 17.12.2025 unter der Drucksache-Nr. 2340/25, bekannt gemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt Nr. 9 vom 27.05.2026 und nach Paragraf 4 am Tag danach in Kraft getreten; sie hebt die Friedhofsgebührensatzung vom 22.01.2020 auf.

Was ein Grab in Erfurt über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

6.176,00 €

Urnenreihengrabstätte für eine Urne in Erfurt, über 20 Jahre, das sind 308,80 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffer 4.1.1 des Gebührenverzeichnisses in Paragraf 3, dazu Ziffer 10.1 und 7.2.1729,00 €
Beisetzung der UrneZiffer 6.1247,00 €
Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung5.200,00 €
Davon an die Gemeinde976,00 €

Die günstigste gewöhnliche Urnenbeisetzung Erfurts. Die Belegungsfläche misst 1,00 m mal 1,00 m, die Grabstätte wird nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt, und ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist dort ausgeschlossen; Ziffer 4.1.1 schreibt zwanzig Jahre ohne Verlängerung ausdrücklich in die Tarifzeile. Mehrere Aschen dürfen nur beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten die der zuerst bestatteten nicht übersteigt. Nach Paragraf 16 Absatz 2 werden die Reihengrabfelder nach Ablauf der Ruhezeit im Ganzen eingeebnet, angekündigt mindestens drei Monate vorher im Amtsblatt und mit einem Schild am Grabfeld. Zugelassen sind nach Paragraf 22 Absatz 2 nur liegende Grabmale von 400 mal 500 bis 500 mal 500 Millimetern. Nicht pflegefrei: Paragraf 29 Absatz 3 weist Herrichtung und Instandhaltung dem Inhaber der Grabnummernkarte zu. 223 Euro Grabgebühr plus 506 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Erfurt, FriedhGebSEF, Ordnungsnummer 6.866 des Stadtrechts, vom 16.03.2026, beschlossen vom Stadtrat am 17.12.2025 unter der Drucksache-Nr. 2340/25, bekannt gemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt Nr. 9 vom 27.05.2026 und nach Paragraf 4 am Tag danach in Kraft getreten; sie hebt die Friedhofsgebührensatzung vom 22.01.2020 auf. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

15 Fragen, die die Satzung von Erfurt offenlässt

  • Erfurt erhebt neben Grab- und Bestattungsgebühr eine Friedhofsunterhaltungsgebühr von 506,00 Euro nach Ziffer 10.1. Sie ist keine Jahresgebühr, sondern deckt das ganze zwanzigjährige Nutzungsrecht ab, und den Beweis liefert Ziffer 10.3: Bei Verlängerung und Vorkauf wird sie mit Jahre mal ein Zwanzigstel anteilig berechnet, also mit 25,30 Euro je Jahr, und genau diesen Satz weist auch der Bestattungsauftrag der Friedhofsverwaltung aus. Sie fällt je Grabstelle an und gilt nach dem Wortlaut für jede Erd- und Urnenwahlgrabstätte, jede Erd- und Urnenreihengrabstätte sowie für Gemeinschaftsgrabstätte, Urnengemeinschaftsanlage, Urnengemeinschaftsgrab, Baumgrab, Partnergrab und Urnenwand. Sie ist damit unvermeidbar und in jeder hier ausgewiesenen Nutzungsgebühr enthalten; ohne sie wäre jeder Erfurter Grabpreis um 506 Euro zu niedrig. Bezahlt werden davon nach der Aufstellung im Bestattungsauftrag die Pflege der Wege, Zäune und Ausstattungselemente, die Unterhaltung des Wasserleitungssystems, die Bepflanzung der Grabfelder und Freiflächen außerhalb der Grabstätten, die Benutzung von Toiletten und Pförtner sowie die Abfallentsorgung.
  • Die Satzung ist zweimal bekannt gemacht worden, und nur die zweite Bekanntmachung gilt. Im Amtsblatt Nr. 5 vom 01.04.2026 standen in den Ziffern 1.1 und 9.3 falsche Beträge: das Erdwahlgrab mit 1.870,00 statt 870,00 Euro und das Ausgraben einer Urne mit 434,00 statt 371,00 Euro. Die Stadt hat im Amtsblatt Nr. 6 vom 15.04.2026 mitgeteilt, dass die veröffentlichte Fassung wegen des Bekanntmachungsfehlers nichtig ist und bis zur erneuten Bekanntmachung die Fassung von 2020 weitergilt; die berichtigte Fassung erschien im Amtsblatt Nr. 9 vom 27.05.2026. Wer die Erstbekanntmachung erwischt, setzt das Erdwahlgrab um 1.000 Euro zu hoch an. Ein Zeilenvergleich der beiden Fassungen zeigt, dass sie sich nur in diesen zwei Zahlen unterscheiden. Dass 371,00 Euro richtig sind, bestätigt die Reihe selbst: Ziffer 9.2, das Ausgraben und Wiederbeisetzen einer Urne in der Urnengemeinschaftsanlage, kostet 434,00 Euro, und das sind genau die 371,00 Euro der Ziffer 9.3 zuzüglich der 63,00 Euro Beisetzungsgebühr der Ziffer 7.2.6.
  • Geprüft wurde die Aktualität am 05.09.2026 in allen vierzehn Amtsblättern des Jahres 2026, von Nr. 1 vom 14.01. bis Nr. 14 vom 26.08.; ein späteres ist noch nicht erschienen. Zum Friedhofswesen stehen darin nach dem 27.05.2026 nur die üblichen Bekanntmachungen über abgelaufene Ruhefristen und über verstorbene oder unbekannt verzogene Nutzungsberechtigte sowie im Amtsblatt Nr. 12 vom 22.07.2026 ein Bericht über das neue Kolumbarium und über die Sanierung des Krematoriums. Eine Änderungssatzung gibt es nicht. Die im Stadtrecht unter der Ordnungsnummer 6.866 liegende Datei und der Text im Amtsblatt Nr. 9 stimmen in allen Beträgen zeichengleich überein, die Kopfzeile der Stadtrechtsdatei ist also nicht bloß nachgeführt worden. Ihr Dateititel nennt allerdings weiterhin eine Fassung vom 09. Dezember 2010 und einen Beschluss aus dem Jahr 2010; das ist ein stehengebliebener Rest in den Dokumenteneigenschaften der Word-Vorlage und betrifft den Inhalt nicht.
  • Beim Kinderreihengrab sind die 506,00 Euro Friedhofsunterhaltungsgebühr mitgerechnet, und das ist eine Auslegung. Ziffer 2.4 setzt die Grabgebühr auf 0,00 Euro, weil Beschlusspunkt 03 zur Drucksache 2340/25 verlangt, für das Kinderreihengrab keine Gebühr für die Nutzungszeit zu erheben. Ziffer 10.1 erhebt die Friedhofsunterhaltungsgebühr aber ausdrücklich für jede Erd- und Urnenreihengrabstätte je Grabstelle und nennt keine Ausnahme, und das Kinderreihengrab ist nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung eine Erd-Reihengrabstätte. Ob der Stadtratsbeschluss auch sie gemeint hat, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Wir folgen dem Satzungstext; wer der weiteren Auslegung folgt, kommt auf eine Nutzungsgebühr von null Euro.
  • Bei Urnenrasengrab, Urnengemeinschaftsgrab, Urnengemeinschaftsanlage, Partnergrab und Urnenwand trägt die erste Tarifziffer den Zusatz, dass die Grabstätte nur in Verbindung mit den folgenden Ziffern abgegeben wird. Namensstein, Erstanlage, Erstbepflanzung und Pflichtpflege sind dort also nicht abwählbar und stehen deshalb in der Nutzungsgebühr. Beim gepflegten Reihengrab fehlt dieser Zusatz in Ziffer 2.1, obwohl das Grabfeld einen einheitlichen Pultstein verlangt. Die 936,53 Euro der Ziffer 2.2 sind trotzdem eingerechnet, weil die Grabart sonst preisgleich mit dem gewöhnlichen Reihengrab wäre und der Unterschied zwischen beiden verschwände. Der Bestattungsauftrag der Friedhofsverwaltung bietet daneben die Unterplatte allein für 333,20 Euro an, einen Betrag, den die Satzung nicht kennt; ebenso einen unbeschrifteten Namensstein für das Baumgrab zu 168,98 Euro statt 337,96 Euro.
  • Beim Baumgrab sind die 1.439,00 Euro der Ziffer 3.2.4 für die Grabpflege durch die Friedhofsverwaltung nicht eingerechnet, und die Grabart ist nicht als pflegefrei geführt. Ziffer 3.2.1 verlangt die Pflege nicht ausdrücklich, anders als die fünf Ziffern mit dem Zusatz nur in Verbindung mit. Der Bestattungsauftrag der Friedhofsverwaltung führt Baumgrab und Pflege dagegen als eine einzige Zeile über 2.108,00 Euro und bietet keine Fassung ohne Pflege an. Wer dieser Praxis folgt, kommt auf 2.614,00 Euro Nutzungsgebühr statt auf 1.175,00 Euro. Auch der Namensstein nach Ziffer 3.2.3 ist nach der Beschreibung der Friedhofsverwaltung freiwillig und deshalb nicht eingerechnet. Der Stadtrat hat den Pflegeaufwand des Baumgrabes am 17.12.2025 unter Beschlusspunkt 04 um 25 Prozent gekürzt; die 1.439,00 Euro sind das Ergebnis dieser Kürzung.
  • Beim gepflegten Reihengrab und beim Partnergrab läuft die Grabpflege über die Treuhandstelle Dauergrabpflege, und die Ziffern 2.3 und 3.3.3 lassen die Betragsspalte leer. Vertragspartner ist nach Darstellung der Friedhofsverwaltung die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen, die Stadt tritt nur als Vermittler auf und vergibt das Nutzungsrecht. Was diese Pflege kostet, steht deshalb in keiner Erfurter Satzung, und beide Grabarten sind aus diesem Grund nicht als pflegefrei geführt, obwohl sie gepflegt werden. Beim Partnergrab ist der Pflegevertrag nach Ziffer 3.3.1 sogar zwingend, sein Preis fehlt trotzdem; er hängt zusätzlich davon ab, ob neben der dauerhaften Grundbepflanzung ein saisonales Wechselbeet vereinbart wird.
  • Als Beisetzungsgebühr der Erdgräber sind die 1.292,00 Euro der Ziffer 6.1.1 angesetzt, also der Satz ohne Überführung zum Ortsteilfriedhof. Mit Überführung sind es 1.484,00 Euro nach Ziffer 6.1. Zwei günstigere Sätze der Satzung passen nicht auf den Regelfall: 979,00 Euro nach Ziffer 6.1.2 gelten für das Öffnen und Schließen einer vorhandenen Gruft, 593,00 Euro nach Ziffer 6.1.3 nur für die Beisetzung auf dem Jüdischen Friedhof mit vier Trägern. Nicht eingerechnet sind die Zuschläge für Personal über die tatsächliche Beisetzungszeit von fünfzehn Minuten hinaus, 43,00 Euro je Person und Stunde nach Ziffer 6.4 und 7.2.3. Die Beisetzung steht in Erfurt vollständig in einer Zeile: Der Bestattungsauftrag zählt das Öffnen und Schließen der Grube, vier Träger, Transportwagen, Gruftschmuck, das Auslegen der Kränze, das Abtragen des Erdhügels und das Herrichten der Grabstätte als Bestandteile dieser einen Gebühr auf. Eine zweite Zeile für die Grabbereitung, wie sie andere Gemeinden führen, gibt es nicht.
  • Die Kremation ist nicht in die Beisetzungsgebühr gerechnet. Erfurt betreibt ein eigenes Krematorium auf dem Hauptfriedhof und verlangt dafür nach Ziffer 7.1.1 340,00 Euro brutto ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, darin enthalten die zweite Leichenschau, die verplombte Aschekapsel, die vorherige hygienische Aufbereitung, das Qualitätssiegel, die Abschiednahme bei der Kremation und die Aufbewahrung bis zu sechs Monate. Für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr sind es 170,00 Euro nach Ziffer 7.1.2. Wer eine Erfurter Urnenbeisetzung vollständig rechnen will, addiert diesen Betrag; in Gemeinden ohne eigenes Krematorium zahlt man ihn an einen privaten Betreiber und findet ihn in keiner Satzung.
  • Für mehrstellige Grabstätten nennt die Satzung keinen Betrag. Ziffer 1.1.1 und Ziffer 10.2 sagen nur, dass sich Grab- und Friedhofsunterhaltungsgebühr entsprechend erhöhen, und der Bestattungsauftrag der Friedhofsverwaltung lässt die Stellenzahl als Feld offen. Alle hier erfassten Beträge gelten deshalb für die einstellige Grabstätte. Ebenfalls offen bleibt die Umsatzsteuer bei den übrigen Positionen: Elf Zeilen des Tarifs weisen ausdrücklich 19 Prozent aus, und dort ist durchgehend der Bruttobetrag übernommen, weil das der Betrag ist, den der Angehörige zahlt. Zu den anderen Positionen sagt die Satzung nichts über Umsatzsteuer, sie sind unverändert übernommen.
  • Für das Regenbogengrab nennt die Satzung keinen Betrag. Die Stadt hat 2004 auf dem Hauptfriedhof einen eigenen Bestattungsplatz für nicht bestattungspflichtige Fehl- und Frühgeburten geschaffen, auf dem zweimal im Jahr gemeinschaftlich beigesetzt wird, mit Gedenkstein, einem Regenbogen aus Glas und Stahl an einer Sandsteinstele, ebenerdig verlegten Platten mit Jahreszahlen und einer dauerhaften Staudenanlage. Im Gebührenverzeichnis kommt diese Grabart nicht vor, weder mit einer Grabgebühr noch mit einer Beisetzungsgebühr. Sie ist deshalb hier nicht als Grabart geführt. Ob sie gebührenfrei ist oder nur ungeregelt, sagt keine der gelesenen Satzungen.
  • Die Friedhofssatzung stammt vom 19.12.1996 und ist zuletzt 2009 geändert worden. Ihr Paragraf 13 Absatz 2 kennt nur Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten, Urnengemeinschaftsanlagen, Sondergrabanlagen und Ehrenhaine sowie Grüfte. Gepflegtes Reihengrab, Urnenrasengrab, Urnengemeinschaftsgrab, Baumgrab, Partnergrab und Urnenwand hat allein die Gebührensatzung geschaffen; für sie gibt es keinen Paragrafen, der Anlage, Pflege, Gestaltung oder Verlängerung regelt. Wo zu diesen sechs Grabarten etwas über Pflege und Verlängerung gesagt ist, stützt sich das auf die Tarifziffer selbst oder auf die Beschreibungen der Friedhofsverwaltung, nicht auf die Friedhofssatzung.
  • Grüfte, Sondergrabanlagen, Ehrenhaine und Ehrengrabstätten kennt die Friedhofssatzung in Paragraf 13 Absatz 2 und Paragraf 19, aber das Gebührenverzeichnis nennt für sie keine Nutzungsgebühr. Für die Bestattung in einer vorhandenen Gruft gibt es lediglich die Ziffern 6.1.2 und 6.2.2 mit 979,00 und 653,00 Euro für das Öffnen und Schließen. Das Anlegen neuer Grüfte ist nach Paragraf 13 Absatz 4 ohnehin nur in Sonderfällen und beim Nachweis ethnischer Gründe gestattet, und Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung der Ehrengrabstätten obliegen nach Paragraf 19 Absatz 1 ausschließlich der Stadt. Als Grabart mit Preis lässt sich davon nichts erfassen.
  • Eine Abräumgebühr kennt die Satzung nicht. Der Bestattungsauftrag der Friedhofsverwaltung führt das Beräumen der Grabstelle nach Ablauf oder Aufgabe als Bestandteil der Grabgebühr auf; in der Satzung selbst steht dieser Satz nicht, und sie ist deshalb auch nicht als eigener Betrag erfasst. Die vorzeitige Auflösung des Nutzungsrechts kostet nach Ziffer 11.2.1 eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 Euro. Ungeregelt bleibt außerdem, was die verdoppelte Ruhezeit kostet: Wird nach Paragraf 9 Absatz 5 der Friedhofssatzung ein Metallsarg oder ein Metalleinsatz verwendet, sind es vierzig statt zwanzig Jahre, und für vorhandene Grüfte sind nach Paragraf 9 Absatz 3 nur solche Särge zugelassen. Einen Zuschlag dafür nennt das Gebührenverzeichnis nicht; bei den drei verlängerbaren Grabarten läge der jeweilige Jahressatz nahe, bei den übrigen gibt es keinen.
  • Der Tarif unterscheidet die sechsundzwanzig kommunalen Friedhöfe nur an zwei Stellen. Die Feierhallen kosten nach Ziffer 5.1.1 auf dem Hauptfriedhof 295,00 Euro für dreißig Minuten und nach den Ziffern 5.2.1, 5.2.3 und 5.2.4 in den Ortsteilen je nach Friedhof 201,00, 129,00 oder 76,00 Euro; und die Erdbestattung kostet mit Überführung zum Ortsteilfriedhof 192,00 Euro mehr als ohne. Grabgebühren, Friedhofsunterhaltungsgebühr, Nutzungsdauer und Ruhezeit sind dagegen auf allen Friedhöfen gleich, und nach der Ruhezeit staffelt der Tarif überhaupt nicht, weil sie überall zwanzig Jahre beträgt. Nicht jede Grabart gibt es überall: Die Urnengemeinschaftsanlage wird nach Angabe der Friedhofsverwaltung nur auf dem Hauptfriedhof und in Gispersleben, Stotternheim, Melchendorf und Vieselbach angeboten, das Kolumbarium nur auf dem Hauptfriedhof.

Friedhöfe in Erfurt und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.