Oldenburg, Niedersachsen, AGS 03403000
Friedhofsgebühren in Oldenburg, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung der Stadt Oldenburg (Oldb) über die Erhebung von Friedhofsgebühren, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht Nummer 6.63, vom 18.12.2023, veröffentlicht im Amtsblatt Nummer 27 vom 22.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024, nichtamtliche konsolidierte Lesefassung mit Stand 18.12.2023. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Oldenburg und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Oldenburg (Oldb), Fachdienst Stadtgrünpflege und Friedhöfe.
- 637,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.612,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 14
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung
Reihengrabstätte für Erdbestattungen für Verstorbene bis zum fünften Lebensjahr, mit Beisetzung
Urnenwahlgrabstätte in naturnaher Lage, Familien- oder Gemeinschaftsbaum, mit Beisetzung
Paragraf 15 Buchstabe a der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Oldenburg kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
6 Grabarten für die Erdbestattung in Oldenburg
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Erdbestattungen für Verstorbene bis zum fünften LebensjahrDie Grabgebühr beträgt 295 Euro, dazu kommt die Grabumrandung nach Ziffer 5.1.1 mit 117 Euro. Die Reihengrabstätte wird nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt, die für Kinder bis zum fünften Lebensjahr nach Paragraf 15 Buchstabe b fünfzehn Jahre beträgt. Eine Verlängerung ist bei Reihengräbern nach Paragraf 3 Absatz 3 der Friedhofssatzung nicht möglich. | 412,00 € | 225,00 € | 637,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Ziffer 3.1.1, Ziffer 4.1 und Ziffer 5.1.1 |
| Reihengrabstätte für Erdbestattungen für Verstorbene ab dem fünften LebensjahrDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Oldenburg. Die Grabgebühr beträgt 1.002 Euro, dazu kommt die Grabumrandung nach Ziffer 5.1.2 mit 192 Euro. Die Zuteilung erfolgt nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die Dauer der Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren. | 1.194,00 € | 597,00 € | 1.791,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Ziffer 3.1.2, Ziffer 4.2 und Ziffer 5.1.2 |
| Anonymes ErdgrabDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Oldenburg. Nach Paragraf 12 Absatz 5 der Friedhofssatzung werden diese Grabstätten nicht einzeln gekennzeichnet, eine individuelle Grabgestaltung ist nicht möglich und persönliche Grabausstattungen dürfen nur auf den Ablageflächen im Grabfeld liegen. Es gibt also keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre. Eine Grabumrandung nach Tarif 5 fällt nicht an. | 874,00 € | 597,00 € | 1.471,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Ziffer 3.1.3 und Ziffer 4.2 |
| Reihengrabstätte in Rasenflächen, je Stelle, inklusive Grabmal und GravurNach Paragraf 12 Absatz 6 der Friedhofssatzung werden Erdreihengrabstätten in Rasenflächen von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Ein von der Stadt gestelltes liegendes Grabmal mit Namen sowie Geburts- und Sterbejahr ist Bestandteil der Grabanlage, sein Preis steckt im Betrag. Der Tarif rechnet je Stelle; die Variante für Paare und Lebensgemeinschaften nach Paragraf 12 Absatz 7 besteht aus zwei Stellen. | 1.322,00 € | 597,00 € | 1.919,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Ziffer 3.1.4 und Ziffer 4.2 |
| Wahlgrab für Erdbestattungen für Verstorbene bis zum fünften Lebensjahr, einfach tief, je StelleParagraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung verleiht das Nutzungsrecht an Erdwahlgrabstätten einheitlich für fünfundzwanzig Jahre, ohne für Kindergräber eine kürzere Zeit vorzusehen. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 15 Buchstabe b fünfzehn Jahre. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.2.2 je Jahr 29 Euro. Für diese Grabart nennt Tarif 5 keine Grabumrandung, deshalb steht hier nur die Grabgebühr. | 455,00 € | 225,00 € | 680,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Ziffer 3.2.1 und Ziffer 4.1 |
| Wahlgrab für Erdbestattungen für Verstorbene ab dem fünften Lebensjahr, je StelleDie Grabgebühr beträgt 1.070 Euro, dazu kommt die Grabumrandung nach Ziffer 5.1.2 mit 192 Euro, die dort ausdrücklich auch das einstellige Wahlgrab nennt. Das Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung fünfundzwanzig Jahre, die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.2.4 je Stelle und Jahr 43 Euro. In einer Erdwahlgrabstätte dürfen je Grabstelle nach Paragraf 13 Absatz 3 zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. | 1.262,00 € | 597,00 € | 1.859,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Ziffer 3.2.3, Ziffer 4.2 und Ziffer 5.1.2 |
8 Grabarten für die Urne in Oldenburg
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstelleDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Oldenburg. Die Grabgebühr beträgt 590 Euro, dazu kommt die Grabumrandung nach Ziffer 5.2.1 mit 118 Euro. Die Zuteilung erfolgt nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung für die Dauer der Ruhezeit von zwanzig Jahren. Eine zweite Urne darf beigesetzt werden, wenn deren Ruhezeit die der ersten nicht überschreitet. | 708,00 € | 199,00 € | 907,00 € | 20 J. | Paragraf 2 Ziffer 3.3.1, Ziffer 4.3 und Ziffer 5.2.1 |
| Anonymes, naturnahes UrnengrabGemeint ist die anonyme Urnenreihengrabstätte in naturnaher Lage, also das Baumgrab nach Paragraf 14 Absatz 7 der Friedhofssatzung. Dort steht, dass diese Grabstätten von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt werden und dass Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung erfolgen. Die Gräber werden nicht einzeln gekennzeichnet. | 619,00 € | 199,00 € | 818,00 € | 20 J. | Paragraf 2 Ziffer 3.3.2 und Ziffer 4.3 |
| Anonymes UrnengrabDas günstigste Grab in Oldenburg überhaupt. Nach Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofssatzung werden anonyme Urnengrabstätten nicht einzeln gekennzeichnet, eine individuelle Grabgestaltung ist nicht möglich und persönliche Grabausstattungen dürfen nur auf den Ablageflächen im Grabfeld liegen. Eine Grabumrandung nach Tarif 5 fällt nicht an. | 482,00 € | 199,00 € | 681,00 € | 20 J. | Paragraf 2 Ziffer 3.3.3 und Ziffer 4.3 |
| UrnenwahlgrabDie Grabgebühr beträgt 767 Euro, dazu kommt die Grabumrandung nach Ziffer 5.2.1 mit 118 Euro, die dort ausdrücklich auch das einstellige Urnenwahlgrab nennt. Das Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung zwanzig Jahre, die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.4.2 je Jahr 38 Euro. In der Grabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. | 885,00 € | 199,00 € | 1.084,00 € | 20 J. | Paragraf 2 Ziffer 3.4.1, Ziffer 4.3 und Ziffer 5.2.1 |
| Urnengemeinschaftsanlage, inklusive Anteil vom Gesamtgrabmal und GravurNach Paragraf 14 Absatz 8 der Friedhofssatzung erfolgen Anlage, Pflege und Unterhaltung der Urnengemeinschaftsgrabstätten ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Die Grabstellen werden der Reihe nach belegt und erhalten ein gemeinsames Grabmal mit den Namen der Beigesetzten; ein Verfügungsrecht entsteht nicht, deshalb ist die Grabart nicht verlängerbar. | 1.464,00 € | 199,00 € | 1.663,00 € | 20 J. | Paragraf 2 Ziffer 3.4.3 und Ziffer 4.3 |
| Urnengemeinschaftsanlage für Paare und Lebensgemeinschaften, inklusive Anteil vom Gesamtgrabmal und GravurDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der nach Paragraf 14 Absatz 9 der Friedhofssatzung zwei Urnen nebeneinander beigesetzt werden. Anlage, Pflege und Unterhaltung erfolgen dort ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Mit der zweiten Beisetzung wird die Grabstätte für die Dauer der Ruhefrist gegen Gebühr erneut zugeteilt, sie kostet nach Ziffer 3.4.5 je Jahr 75 Euro. Die Beisetzungsgebühr fällt je beigesetzter Urne an. | 2.936,00 € | 199,00 € | 3.135,00 € | 20 J. | Paragraf 2 Ziffer 3.4.4 und Ziffer 4.3 |
| Urnenwahlgrab in besonderer LageNach Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung werden diese Grabstätten von der Friedhofsverwaltung angelegt, die Grabfläche wird flächig mit bodendeckenden Stauden bepflanzt und unterhalten. Eine Grabeinfassung fehlt, persönliche Grabausstattungen und eine individuelle Grabgestaltung sind nicht gestattet. Nur das Grabmal veranlasst der Nutzungsberechtigte selbst; nach dessen Abnahme übernimmt die Friedhofsverwaltung den verkehrssicheren Unterhalt. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.4.7 je Jahr 76 Euro. | 1.526,00 € | 199,00 € | 1.725,00 € | 20 J. | Paragraf 2 Ziffer 3.4.6 und Ziffer 4.3 |
| Urnenwahlgrabstätte in naturnaher Lage, Familien- oder GemeinschaftsbaumNach Paragraf 14 Absatz 5 der Friedhofssatzung liegen diese Grabstätten in waldartigen Bereichen, es werden keine Grabmale errichtet, und Bepflanzungen sowie Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. In einer Grabstätte können bis zu acht Urnen beigesetzt werden, der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte. Der Tarif schreibt hinter die Grabart die Wendung je Jahr; das ist ein Redaktionsfehler, denn Ziffer 3.4.9 setzt die Verlängerung auf 170 Euro je Jahr, und das ist ein Zwanzigstel von 3.413 Euro bei zwanzig Jahren Nutzungszeit. | 3.413,00 € | 199,00 € | 3.612,00 € | 20 J. | Paragraf 2 Ziffer 3.4.8 und Ziffer 4.3 |
29 weitere Gebühren in der Satzung von Oldenburg
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Beisetzung eines Verstorbenen bis zum fünften Lebensjahr, einschließlich Graberstellung | 225,00 € | Paragraf 2 Ziffer 4.1 |
| Beisetzung eines Verstorbenen ab dem fünften Lebensjahr, einschließlich Graberstellung | 597,00 € | Paragraf 2 Ziffer 4.2 |
| Urnenbeisetzung, einschließlich Graberstellung | 199,00 € | Paragraf 2 Ziffer 4.3 |
| Benutzung der Andachtshalle für 1,5 Stunden, inklusive Nutzung der Orgel sowie Vor- und Nachbereitung | 203,00 € | Paragraf 2 Ziffer 1.10 |
| Andachtshalle, jede weitere angefangene halbe Stunde | 80,00 € | Paragraf 2 Ziffer 1.11 |
| Benutzung des Urnenübergaberaumes für 60 Minuten, inklusive Vor- und Nachbereitung | 33,00 € | Paragraf 2 Ziffer 1.20 |
| Urnenübergaberaum, jede weitere angefangene halbe Stunde | 16,00 € | Paragraf 2 Ziffer 1.21 |
| Benutzung des Kühlraumes im Krematorium, pauschal, zuzüglich Umsatzsteuer | 31,00 € | Paragraf 2 Ziffer 2.1 und Ziffer 7 |
| Einäscherung einschließlich Aschekapsel, zuzüglich Umsatzsteuer | 286,00 € | Paragraf 2 Ziffer 2.2 und Ziffer 7 |
| Einäscherung von Früh- und Totgeburten sowie Säuglingen bis zum sechsten Lebensmonat, einschließlich Aschekapsel, zuzüglich Umsatzsteuer | 84,00 € | Paragraf 2 Ziffer 2.3 und Ziffer 7 |
| Einäscherung der Leichname von Kleinkindern bis zum Alter von fünf Jahren, einschließlich Aschekapsel, zuzüglich Umsatzsteuer | 143,00 € | Paragraf 2 Ziffer 2.4 und Ziffer 7 |
| Aufgabe der Aschekapsel zur Post, zuzüglich Umsatzsteuer | 61,00 € | Paragraf 2 Ziffer 2.5 und Ziffer 7 |
| Verlängerung der Nutzungszeit einer Reihengrabstätte in Rasenflächen, nur für Partnergräber, je Jahr | 37,00 € | Paragraf 2 Ziffer 3.1.5 |
| Verlängerung der Nutzungszeit eines Wahlgrabes für Verstorbene bis zum fünften Lebensjahr, je Stelle und Jahr | 29,00 € | Paragraf 2 Ziffer 3.2.2 |
| Verlängerung der Nutzungszeit eines Wahlgrabes für Verstorbene ab dem fünften Lebensjahr, je Stelle und Jahr | 43,00 € | Paragraf 2 Ziffer 3.2.4 |
| Verlängerung der Nutzungszeit eines Urnenwahlgrabes, je Jahr | 38,00 € | Paragraf 2 Ziffer 3.4.2 |
| Verlängerung der Nutzungszeit einer Urnengemeinschaftsanlage, je Partnergrab und Jahr | 75,00 € | Paragraf 2 Ziffer 3.4.5 |
| Verlängerung der Nutzungszeit eines Urnenwahlgrabes in besonderer Lage, je Jahr | 76,00 € | Paragraf 2 Ziffer 3.4.7 |
| Verlängerung der Nutzungszeit einer Urnenwahlgrabstätte in naturnaher Lage, je Jahr | 170,00 € | Paragraf 2 Ziffer 3.4.9 |
| Grabumrandung für ein Reihengrab für Verstorbene bis zum fünften Lebensjahr | 117,00 € | Paragraf 2 Ziffer 5.1.1 |
| Grabumrandung für ein Reihengrab und ein einstelliges Wahlgrab für Verstorbene ab dem fünften Lebensjahr | 192,00 € | Paragraf 2 Ziffer 5.1.2 |
| Grabumrandung bei Zweitbelegung eines Grabes für Erdbestattung | 59,00 € | Paragraf 2 Ziffer 5.1.3 |
| Grabumrandung für jede weitere Stelle eines Grabes für Erdbestattung | 74,00 € | Paragraf 2 Ziffer 5.1.4 |
| Grabumrandung für ein Urnenreihengrab und ein einstelliges Urnenwahlgrab | 118,00 € | Paragraf 2 Ziffer 5.2.1 |
| Grabumrandung für jede weitere Urnenwahlgrabstelle | 65,00 € | Paragraf 2 Ziffer 5.2.2 |
| Leistungen außerhalb der genannten Tarife, je Einsatzkraft und angefangene halbe Stunde | 28,00 € | Paragraf 2 Ziffer 6 |
| Friedhofsbagger mit Bedienung, je angefangene halbe Stunde | 70,00 € | Paragraf 2 Ziffer 6 |
| Kompaktschlepper oder Minikipper mit Bedienung, je angefangene halbe Stunde | 40,00 € | Paragraf 2 Ziffer 6 |
| Zulassung eines Dienstleistungserbringers, etwa eines Steinmetzbetriebes | nach dem Kostentarif der Verwaltungskostensatzung, nicht in der Friedhofsgebührensatzung beziffert | Paragraf 6 Absatz 4 der Friedhofssatzung |
Was ein Grab in Oldenburg über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
4.537,00 €
Reihengrabstätte für Erdbestattungen für Verstorbene bis zum fünften Lebensjahr in Oldenburg, über 15 Jahre, das sind 302,47 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 2 Ziffer 3.1.1, Ziffer 4.1 und Ziffer 5.1.1 | 412,00 € |
| BestattungParagraf 2 Ziffer 4.1 | 225,00 € |
| Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 3.900,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 637,00 € |
Die Grabgebühr beträgt 295 Euro, dazu kommt die Grabumrandung nach Ziffer 5.1.1 mit 117 Euro. Die Reihengrabstätte wird nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt, die für Kinder bis zum fünften Lebensjahr nach Paragraf 15 Buchstabe b fünfzehn Jahre beträgt. Eine Verlängerung ist bei Reihengräbern nach Paragraf 3 Absatz 3 der Friedhofssatzung nicht möglich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung der Stadt Oldenburg (Oldb) über die Erhebung von Friedhofsgebühren, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht Nummer 6.63, vom 18.12.2023, veröffentlicht im Amtsblatt Nummer 27 vom 22.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024, nichtamtliche konsolidierte Lesefassung mit Stand 18.12.2023. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
16 Fragen, die die Satzung von Oldenburg offenlässt
- Die Grabumrandung nach Tarif 5 haben wir in die Nutzungsgebühr der vier klassisch gestalteten Grabarten gerechnet, also beim Erdreihengrab, beim einstelligen Erdwahlgrab, beim Urnenreihengrab und beim einstelligen Urnenwahlgrab. Grundlage ist Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung: Die Abgrenzung der Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung durch Verlegen einer plattierten Grabumrandung hergestellt. Die Angehörigen können das nicht abwählen. Wer nur den Tarif 3 liest, hält ein Erdreihengrab für 1.002 statt 1.194 Euro.
- Für das Wahlgrab für Verstorbene bis zum fünften Lebensjahr nennt Tarif 5 keine Grabumrandung. Ziffer 5.1.1 spricht nur vom Reihengrab, Ziffer 5.1.2 nur von Verstorbenen ab dem fünften Lebensjahr. Wir haben deshalb keinen Betrag ergänzt.
- Ziffer 3.4.8 schreibt hinter die Urnenwahlgrabstätte in naturnaher Lage die Wendung je Jahr und daneben 3.413 Euro. Wir lesen das als Redaktionsfehler und führen den Betrag als einmalige Gebühr für zwanzig Jahre. Ziffer 3.4.9 setzt die Verlängerung derselben Grabart auf 170 Euro je Jahr, und 3.413 geteilt durch zwanzig ergibt 170,65. Bei wörtlicher Lesart käme eine Grabstätte auf 68.260 Euro, was zu keinem anderen Betrag der Satzung passt.
- Die Nutzungszeit des Wahlgrabes für Verstorbene bis zum fünften Lebensjahr haben wir mit fünfundzwanzig Jahren angesetzt, weil Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung das Nutzungsrecht an Erdwahlgrabstätten ohne Ausnahme auf diese Dauer verleiht. Der Verlängerungssatz von 29 Euro je Jahr passt rechnerisch eher zu fünfzehn Jahren, denn 455 geteilt durch fünfzehn ergibt 30,33, geteilt durch fünfundzwanzig dagegen 18,20. Wir folgen dem Wortlaut, nicht der Rechnung. Die Ruhefrist beträgt für dieses Grab fünfzehn Jahre.
- Beim Urnenwahlgrab in besonderer Lage nennt Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung die Friedhofsverwaltung nur für das Anlegen ausdrücklich; der folgende Satz über das Bepflanzen und Unterhalten der Grabfläche steht im Passiv ohne Handelnden. Wir führen die Grabart trotzdem als pflegefrei, weil derselbe Absatz eine individuelle Grabgestaltung und persönliche Grabausstattungen verbietet und den Angehörigen damit gar keine Pflege übrig lässt. Das ist die unsicherste unserer Zuordnungen.
- Die Nutzungszeit des Urnenwahlgrabes in besonderer Lage und der Urnenwahlgrabstätte in naturnaher Lage steht in der Friedhofssatzung nicht gesondert. Wir setzen zwanzig Jahre an, weil Paragraf 14 Absatz 3 das für Urnenwahlgrabstätten allgemein festlegt und weil sich die Verlängerungssätze von 76 und 170 Euro je Jahr genau als Zwanzigstel der Grabgebühren von 1.526 und 3.413 Euro ergeben.
- Die Urnengemeinschaftsgrabstätte für Fehlgeborene nach Paragraf 11 Absatz 2 Buchstabe n und Paragraf 14 Absatz 10 der Friedhofssatzung besteht auf dem Parkfriedhof Bümmerstede, der Gebührentarif nennt für sie aber keinen Betrag. Wir führen sie deshalb nicht als Grabart.
- Für die Erdreihengrabstätte in Rasenflächen für Paare und Lebensgemeinschaften nach Paragraf 12 Absatz 7 der Friedhofssatzung hält der Tarif keine eigene Zeile bereit. Ziffer 3.1.4 rechnet je Stelle, ein Partnergrab besteht aus zwei Stellen. Wir haben den doppelten Betrag nicht als eigene Grabart eingetragen, weil die Satzung ihn nicht ausweist.
- Die Beisetzungsgebühr nach Tarif 4 umfasst ausdrücklich die Graberstellung. Ein zweiter Posten für das Öffnen und Schließen des Grabes existiert in Oldenburg nicht.
- Die Einäscherung kostet nach Ziffer 2.2 einmalig 286 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und ist in unseren Urnengrabpreisen nicht enthalten, weil sie eine Leistung des städtischen Krematoriums ist und nicht jede Einäscherung dort erfolgt. Ziffer 7 stellt alle Krematoriumsgebühren unter den jeweils geltenden Steuersatz; die Satzung nennt nur Nettobeträge.
- Die Benutzung der Andachtshalle kostet nach Ziffer 1.10 für anderthalb Stunden 203 Euro und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten.
- Der Gebührentarif kennt keine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr und keine Abräumgebühr. Nach Paragraf 22 Absatz 2 der Friedhofssatzung müssen die Verantwortlichen die Grabmale nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts selbst entfernen.
- Das Grabmal und die gärtnerische Anlage der gewöhnlichen Reihen- und Wahlgräber zahlen die Angehörigen selbst, die Beträge stehen nicht in der Satzung. Bei der Reihengrabstätte in Rasenflächen und bei den Urnengemeinschaftsanlagen weist der Tarif dagegen ausdrücklich aus, dass Grabmal und Gravur im Betrag enthalten sind.
- Die Satzung gilt nur für die beiden städtischen Friedhöfe, den Waldfriedhof Ofenerdiek und den Parkfriedhof Bümmerstede. Für die kirchlichen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Die geltende Fassung stammt vom 18. Dezember 2023 und gilt seit dem 1. Januar 2024. Das Ortsrechtsverzeichnis der Stadt weist mit Stand 24. August 2026 keine spätere Änderungssatzung aus.
- Die Anschrift, die Telefonnummer und die Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung stammen aus dem Serviceportal der Stadt, nicht aus der Satzung. Das Serviceportal nennt für den Fachdienst zusätzlich die Nummer 0441 235-2514, für die Friedhofsverwaltung selbst die hier eingetragene 0441 235-2580.
Friedhöfe in Oldenburg und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 12 Friedhöfe in OldenburgLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
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- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung der Stadt Oldenburg (Oldb) über die Erhebung von Friedhofsgebühren, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht Nummer 6.63 vom 18.12.2023, veröffentlicht im Amtsblatt Nummer 27 vom 22.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024, nichtamtliche konsolidierte Lesefassung mit Stand 18.12.2023
- Satzung der Stadt Oldenburg (Oldb) über die Benutzung der städtischen Friedhöfe, Friedhofssatzung, Ortsrecht Nummer 6.61 vom 17.12.2018, veröffentlicht im Amtsblatt Nummer 34 vom 21.12.2018, in Kraft seit 01.01.2019
- Satzungen und Stadtrecht der Stadt Oldenburg (Oldb), Verzeichnis der geltenden Lesefassungen Stand der Seite 24.08.2026, weist für die Nummern 6.61 und 6.63 keine spätere Änderungssatzung aus
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.