Oldenburg · Niedersachsen · AGS 03403000
Friedhofsgebühren Oldenburg: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Satzung der Stadt Oldenburg (Oldb) über die Erhebung von Friedhofsgebühren, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht Nummer 6.63, vom 18.12.2023, veröffentlicht im Amtsblatt Nummer 27 vom 22.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024, nichtamtliche konsolidierte Lesefassung mit Stand 18.12.2023. Die Sätze gelten für alle 12 Friedhöfe der Stadt Oldenburg (Oldb), Fachdienst Stadtgrünpflege und Friedhöfe, nicht für einzelne.
- 637,00 €
- Günstigstes Grab
- 3.612,00 €
- Teuerstes Grab
- 14
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Erdbestattung
Reihengrabstätte für Erdbestattungen für Verstorbene bis zum fünften Lebensjahr
Urnenwahlgrabstätte in naturnaher Lage, Familien- oder Gemeinschaftsbaum
Paragraf 15 Buchstabe a der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Oldenburg kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 6 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Erdbestattungen für Verstorbene bis zum fünften LebensjahrDie Grabgebühr beträgt 295 Euro, dazu kommt die Grabumrandung nach Ziffer 5.1.1 mit 117 Euro. Die Reihengrabstätte wird nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt, die für Kinder bis zum fünften Lebensjahr nach Paragraf 15 Buchstabe b fünfzehn Jahre beträgt. Eine Verlängerung ist bei Reihengräbern nach Paragraf 3 Absatz 3 der Friedhofssatzung nicht möglich. | 412,00 € | 225,00 € | 637,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Ziffer 3.1.1, Ziffer 4.1 und Ziffer 5.1.1 |
| Reihengrabstätte für Erdbestattungen für Verstorbene ab dem fünften LebensjahrDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Oldenburg. Die Grabgebühr beträgt 1.002 Euro, dazu kommt die Grabumrandung nach Ziffer 5.1.2 mit 192 Euro. Die Zuteilung erfolgt nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die Dauer der Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren. | 1.194,00 € | 597,00 € | 1.791,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Ziffer 3.1.2, Ziffer 4.2 und Ziffer 5.1.2 |
| Anonymes ErdgrabDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Oldenburg. Nach Paragraf 12 Absatz 5 der Friedhofssatzung werden diese Grabstätten nicht einzeln gekennzeichnet, eine individuelle Grabgestaltung ist nicht möglich und persönliche Grabausstattungen dürfen nur auf den Ablageflächen im Grabfeld liegen. Es gibt also keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre. Eine Grabumrandung nach Tarif 5 fällt nicht an. | 874,00 € | 597,00 € | 1.471,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Ziffer 3.1.3 und Ziffer 4.2 |
| Reihengrabstätte in Rasenflächen, je Stelle, inklusive Grabmal und GravurNach Paragraf 12 Absatz 6 der Friedhofssatzung werden Erdreihengrabstätten in Rasenflächen von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Ein von der Stadt gestelltes liegendes Grabmal mit Namen sowie Geburts- und Sterbejahr ist Bestandteil der Grabanlage, sein Preis steckt im Betrag. Der Tarif rechnet je Stelle; die Variante für Paare und Lebensgemeinschaften nach Paragraf 12 Absatz 7 besteht aus zwei Stellen. | 1.322,00 € | 597,00 € | 1.919,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Ziffer 3.1.4 und Ziffer 4.2 |
| Wahlgrab für Erdbestattungen für Verstorbene bis zum fünften Lebensjahr, einfach tief, je StelleParagraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung verleiht das Nutzungsrecht an Erdwahlgrabstätten einheitlich für fünfundzwanzig Jahre, ohne für Kindergräber eine kürzere Zeit vorzusehen. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 15 Buchstabe b fünfzehn Jahre. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.2.2 je Jahr 29 Euro. Für diese Grabart nennt Tarif 5 keine Grabumrandung, deshalb steht hier nur die Grabgebühr. | 455,00 € | 225,00 € | 680,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Ziffer 3.2.1 und Ziffer 4.1 |
| Wahlgrab für Erdbestattungen für Verstorbene ab dem fünften Lebensjahr, je StelleDie Grabgebühr beträgt 1.070 Euro, dazu kommt die Grabumrandung nach Ziffer 5.1.2 mit 192 Euro, die dort ausdrücklich auch das einstellige Wahlgrab nennt. Das Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung fünfundzwanzig Jahre, die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.2.4 je Stelle und Jahr 43 Euro. In einer Erdwahlgrabstätte dürfen je Grabstelle nach Paragraf 13 Absatz 3 zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. | 1.262,00 € | 597,00 € | 1.859,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Ziffer 3.2.3, Ziffer 4.2 und Ziffer 5.1.2 |
Urne: 8 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstelleDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Oldenburg. Die Grabgebühr beträgt 590 Euro, dazu kommt die Grabumrandung nach Ziffer 5.2.1 mit 118 Euro. Die Zuteilung erfolgt nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung für die Dauer der Ruhezeit von zwanzig Jahren. Eine zweite Urne darf beigesetzt werden, wenn deren Ruhezeit die der ersten nicht überschreitet. | 708,00 € | 199,00 € | 907,00 € | 20 J. | Paragraf 2 Ziffer 3.3.1, Ziffer 4.3 und Ziffer 5.2.1 |
| Anonymes, naturnahes UrnengrabGemeint ist die anonyme Urnenreihengrabstätte in naturnaher Lage, also das Baumgrab nach Paragraf 14 Absatz 7 der Friedhofssatzung. Dort steht, dass diese Grabstätten von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt werden und dass Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung erfolgen. Die Gräber werden nicht einzeln gekennzeichnet. | 619,00 € | 199,00 € | 818,00 € | 20 J. | Paragraf 2 Ziffer 3.3.2 und Ziffer 4.3 |
| Anonymes UrnengrabDas günstigste Grab in Oldenburg überhaupt. Nach Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofssatzung werden anonyme Urnengrabstätten nicht einzeln gekennzeichnet, eine individuelle Grabgestaltung ist nicht möglich und persönliche Grabausstattungen dürfen nur auf den Ablageflächen im Grabfeld liegen. Eine Grabumrandung nach Tarif 5 fällt nicht an. | 482,00 € | 199,00 € | 681,00 € | 20 J. | Paragraf 2 Ziffer 3.3.3 und Ziffer 4.3 |
| UrnenwahlgrabDie Grabgebühr beträgt 767 Euro, dazu kommt die Grabumrandung nach Ziffer 5.2.1 mit 118 Euro, die dort ausdrücklich auch das einstellige Urnenwahlgrab nennt. Das Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung zwanzig Jahre, die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.4.2 je Jahr 38 Euro. In der Grabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. | 885,00 € | 199,00 € | 1.084,00 € | 20 J. | Paragraf 2 Ziffer 3.4.1, Ziffer 4.3 und Ziffer 5.2.1 |
| Urnengemeinschaftsanlage, inklusive Anteil vom Gesamtgrabmal und GravurNach Paragraf 14 Absatz 8 der Friedhofssatzung erfolgen Anlage, Pflege und Unterhaltung der Urnengemeinschaftsgrabstätten ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Die Grabstellen werden der Reihe nach belegt und erhalten ein gemeinsames Grabmal mit den Namen der Beigesetzten; ein Verfügungsrecht entsteht nicht, deshalb ist die Grabart nicht verlängerbar. | 1.464,00 € | 199,00 € | 1.663,00 € | 20 J. | Paragraf 2 Ziffer 3.4.3 und Ziffer 4.3 |
| Urnengemeinschaftsanlage für Paare und Lebensgemeinschaften, inklusive Anteil vom Gesamtgrabmal und GravurDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der nach Paragraf 14 Absatz 9 der Friedhofssatzung zwei Urnen nebeneinander beigesetzt werden. Anlage, Pflege und Unterhaltung erfolgen dort ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Mit der zweiten Beisetzung wird die Grabstätte für die Dauer der Ruhefrist gegen Gebühr erneut zugeteilt, sie kostet nach Ziffer 3.4.5 je Jahr 75 Euro. Die Beisetzungsgebühr fällt je beigesetzter Urne an. | 2.936,00 € | 199,00 € | 3.135,00 € | 20 J. | Paragraf 2 Ziffer 3.4.4 und Ziffer 4.3 |
| Urnenwahlgrab in besonderer LageNach Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung werden diese Grabstätten von der Friedhofsverwaltung angelegt, die Grabfläche wird flächig mit bodendeckenden Stauden bepflanzt und unterhalten. Eine Grabeinfassung fehlt, persönliche Grabausstattungen und eine individuelle Grabgestaltung sind nicht gestattet. Nur das Grabmal veranlasst der Nutzungsberechtigte selbst; nach dessen Abnahme übernimmt die Friedhofsverwaltung den verkehrssicheren Unterhalt. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.4.7 je Jahr 76 Euro. | 1.526,00 € | 199,00 € | 1.725,00 € | 20 J. | Paragraf 2 Ziffer 3.4.6 und Ziffer 4.3 |
| Urnenwahlgrabstätte in naturnaher Lage, Familien- oder GemeinschaftsbaumNach Paragraf 14 Absatz 5 der Friedhofssatzung liegen diese Grabstätten in waldartigen Bereichen, es werden keine Grabmale errichtet, und Bepflanzungen sowie Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. In einer Grabstätte können bis zu acht Urnen beigesetzt werden, der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte. Der Tarif schreibt hinter die Grabart die Wendung je Jahr; das ist ein Redaktionsfehler, denn Ziffer 3.4.9 setzt die Verlängerung auf 170 Euro je Jahr, und das ist ein Zwanzigstel von 3.413 Euro bei zwanzig Jahren Nutzungszeit. | 3.413,00 € | 199,00 € | 3.612,00 € | 20 J. | Paragraf 2 Ziffer 3.4.8 und Ziffer 4.3 |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Beisetzung eines Verstorbenen bis zum fünften Lebensjahr, einschließlich Graberstellung | 225,00 € | Paragraf 2 Ziffer 4.1 |
| Beisetzung eines Verstorbenen ab dem fünften Lebensjahr, einschließlich Graberstellung | 597,00 € | Paragraf 2 Ziffer 4.2 |
| Urnenbeisetzung, einschließlich Graberstellung | 199,00 € | Paragraf 2 Ziffer 4.3 |
| Benutzung der Andachtshalle für 1,5 Stunden, inklusive Nutzung der Orgel sowie Vor- und Nachbereitung | 203,00 € | Paragraf 2 Ziffer 1.10 |
| Andachtshalle, jede weitere angefangene halbe Stunde | 80,00 € | Paragraf 2 Ziffer 1.11 |
| Benutzung des Urnenübergaberaumes für 60 Minuten, inklusive Vor- und Nachbereitung | 33,00 € | Paragraf 2 Ziffer 1.20 |
| Urnenübergaberaum, jede weitere angefangene halbe Stunde | 16,00 € | Paragraf 2 Ziffer 1.21 |
| Benutzung des Kühlraumes im Krematorium, pauschal, zuzüglich Umsatzsteuer | 31,00 € | Paragraf 2 Ziffer 2.1 und Ziffer 7 |
| Einäscherung einschließlich Aschekapsel, zuzüglich Umsatzsteuer | 286,00 € | Paragraf 2 Ziffer 2.2 und Ziffer 7 |
| Einäscherung von Früh- und Totgeburten sowie Säuglingen bis zum sechsten Lebensmonat, einschließlich Aschekapsel, zuzüglich Umsatzsteuer | 84,00 € | Paragraf 2 Ziffer 2.3 und Ziffer 7 |
| Einäscherung der Leichname von Kleinkindern bis zum Alter von fünf Jahren, einschließlich Aschekapsel, zuzüglich Umsatzsteuer | 143,00 € | Paragraf 2 Ziffer 2.4 und Ziffer 7 |
| Aufgabe der Aschekapsel zur Post, zuzüglich Umsatzsteuer | 61,00 € | Paragraf 2 Ziffer 2.5 und Ziffer 7 |
| Verlängerung der Nutzungszeit einer Reihengrabstätte in Rasenflächen, nur für Partnergräber, je Jahr | 37,00 € | Paragraf 2 Ziffer 3.1.5 |
| Verlängerung der Nutzungszeit eines Wahlgrabes für Verstorbene bis zum fünften Lebensjahr, je Stelle und Jahr | 29,00 € | Paragraf 2 Ziffer 3.2.2 |
| Verlängerung der Nutzungszeit eines Wahlgrabes für Verstorbene ab dem fünften Lebensjahr, je Stelle und Jahr | 43,00 € | Paragraf 2 Ziffer 3.2.4 |
| Verlängerung der Nutzungszeit eines Urnenwahlgrabes, je Jahr | 38,00 € | Paragraf 2 Ziffer 3.4.2 |
| Verlängerung der Nutzungszeit einer Urnengemeinschaftsanlage, je Partnergrab und Jahr | 75,00 € | Paragraf 2 Ziffer 3.4.5 |
| Verlängerung der Nutzungszeit eines Urnenwahlgrabes in besonderer Lage, je Jahr | 76,00 € | Paragraf 2 Ziffer 3.4.7 |
| Verlängerung der Nutzungszeit einer Urnenwahlgrabstätte in naturnaher Lage, je Jahr | 170,00 € | Paragraf 2 Ziffer 3.4.9 |
| Grabumrandung für ein Reihengrab für Verstorbene bis zum fünften Lebensjahr | 117,00 € | Paragraf 2 Ziffer 5.1.1 |
| Grabumrandung für ein Reihengrab und ein einstelliges Wahlgrab für Verstorbene ab dem fünften Lebensjahr | 192,00 € | Paragraf 2 Ziffer 5.1.2 |
| Grabumrandung bei Zweitbelegung eines Grabes für Erdbestattung | 59,00 € | Paragraf 2 Ziffer 5.1.3 |
| Grabumrandung für jede weitere Stelle eines Grabes für Erdbestattung | 74,00 € | Paragraf 2 Ziffer 5.1.4 |
| Grabumrandung für ein Urnenreihengrab und ein einstelliges Urnenwahlgrab | 118,00 € | Paragraf 2 Ziffer 5.2.1 |
| Grabumrandung für jede weitere Urnenwahlgrabstelle | 65,00 € | Paragraf 2 Ziffer 5.2.2 |
| Leistungen außerhalb der genannten Tarife, je Einsatzkraft und angefangene halbe Stunde | 28,00 € | Paragraf 2 Ziffer 6 |
| Friedhofsbagger mit Bedienung, je angefangene halbe Stunde | 70,00 € | Paragraf 2 Ziffer 6 |
| Kompaktschlepper oder Minikipper mit Bedienung, je angefangene halbe Stunde | 40,00 € | Paragraf 2 Ziffer 6 |
| Zulassung eines Dienstleistungserbringers, etwa eines Steinmetzbetriebes | nach dem Kostentarif der Verwaltungskostensatzung, nicht in der Friedhofsgebührensatzung beziffert | Paragraf 6 Absatz 4 der Friedhofssatzung |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
4.537,00 €
Reihengrabstätte für Erdbestattungen für Verstorbene bis zum fünften Lebensjahr in Oldenburg, über 15 Jahre, das sind 302,47 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 2 Ziffer 3.1.1, Ziffer 4.1 und Ziffer 5.1.1 | 412,00 € |
| BestattungParagraf 2 Ziffer 4.1 | 225,00 € |
| Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 3.900,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 637,00 € |
Die Grabgebühr beträgt 295 Euro, dazu kommt die Grabumrandung nach Ziffer 5.1.1 mit 117 Euro. Die Reihengrabstätte wird nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt, die für Kinder bis zum fünften Lebensjahr nach Paragraf 15 Buchstabe b fünfzehn Jahre beträgt. Eine Verlängerung ist bei Reihengräbern nach Paragraf 3 Absatz 3 der Friedhofssatzung nicht möglich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung der Stadt Oldenburg (Oldb) über die Erhebung von Friedhofsgebühren, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht Nummer 6.63, vom 18.12.2023, veröffentlicht im Amtsblatt Nummer 27 vom 22.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024, nichtamtliche konsolidierte Lesefassung mit Stand 18.12.2023. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Grabumrandung nach Tarif 5 haben wir in die Nutzungsgebühr der vier klassisch gestalteten Grabarten gerechnet, also beim Erdreihengrab, beim einstelligen Erdwahlgrab, beim Urnenreihengrab und beim einstelligen Urnenwahlgrab. Grundlage ist Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung: Die Abgrenzung der Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung durch Verlegen einer plattierten Grabumrandung hergestellt. Die Angehörigen können das nicht abwählen. Wer nur den Tarif 3 liest, hält ein Erdreihengrab für 1.002 statt 1.194 Euro.
- Für das Wahlgrab für Verstorbene bis zum fünften Lebensjahr nennt Tarif 5 keine Grabumrandung. Ziffer 5.1.1 spricht nur vom Reihengrab, Ziffer 5.1.2 nur von Verstorbenen ab dem fünften Lebensjahr. Wir haben deshalb keinen Betrag ergänzt.
- Ziffer 3.4.8 schreibt hinter die Urnenwahlgrabstätte in naturnaher Lage die Wendung je Jahr und daneben 3.413 Euro. Wir lesen das als Redaktionsfehler und führen den Betrag als einmalige Gebühr für zwanzig Jahre. Ziffer 3.4.9 setzt die Verlängerung derselben Grabart auf 170 Euro je Jahr, und 3.413 geteilt durch zwanzig ergibt 170,65. Bei wörtlicher Lesart käme eine Grabstätte auf 68.260 Euro, was zu keinem anderen Betrag der Satzung passt.
- Die Nutzungszeit des Wahlgrabes für Verstorbene bis zum fünften Lebensjahr haben wir mit fünfundzwanzig Jahren angesetzt, weil Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung das Nutzungsrecht an Erdwahlgrabstätten ohne Ausnahme auf diese Dauer verleiht. Der Verlängerungssatz von 29 Euro je Jahr passt rechnerisch eher zu fünfzehn Jahren, denn 455 geteilt durch fünfzehn ergibt 30,33, geteilt durch fünfundzwanzig dagegen 18,20. Wir folgen dem Wortlaut, nicht der Rechnung. Die Ruhefrist beträgt für dieses Grab fünfzehn Jahre.
- Beim Urnenwahlgrab in besonderer Lage nennt Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung die Friedhofsverwaltung nur für das Anlegen ausdrücklich; der folgende Satz über das Bepflanzen und Unterhalten der Grabfläche steht im Passiv ohne Handelnden. Wir führen die Grabart trotzdem als pflegefrei, weil derselbe Absatz eine individuelle Grabgestaltung und persönliche Grabausstattungen verbietet und den Angehörigen damit gar keine Pflege übrig lässt. Das ist die unsicherste unserer Zuordnungen.
- Die Nutzungszeit des Urnenwahlgrabes in besonderer Lage und der Urnenwahlgrabstätte in naturnaher Lage steht in der Friedhofssatzung nicht gesondert. Wir setzen zwanzig Jahre an, weil Paragraf 14 Absatz 3 das für Urnenwahlgrabstätten allgemein festlegt und weil sich die Verlängerungssätze von 76 und 170 Euro je Jahr genau als Zwanzigstel der Grabgebühren von 1.526 und 3.413 Euro ergeben.
- Die Urnengemeinschaftsgrabstätte für Fehlgeborene nach Paragraf 11 Absatz 2 Buchstabe n und Paragraf 14 Absatz 10 der Friedhofssatzung besteht auf dem Parkfriedhof Bümmerstede, der Gebührentarif nennt für sie aber keinen Betrag. Wir führen sie deshalb nicht als Grabart.
- Für die Erdreihengrabstätte in Rasenflächen für Paare und Lebensgemeinschaften nach Paragraf 12 Absatz 7 der Friedhofssatzung hält der Tarif keine eigene Zeile bereit. Ziffer 3.1.4 rechnet je Stelle, ein Partnergrab besteht aus zwei Stellen. Wir haben den doppelten Betrag nicht als eigene Grabart eingetragen, weil die Satzung ihn nicht ausweist.
- Die Beisetzungsgebühr nach Tarif 4 umfasst ausdrücklich die Graberstellung. Ein zweiter Posten für das Öffnen und Schließen des Grabes existiert in Oldenburg nicht.
- Die Einäscherung kostet nach Ziffer 2.2 einmalig 286 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und ist in unseren Urnengrabpreisen nicht enthalten, weil sie eine Leistung des städtischen Krematoriums ist und nicht jede Einäscherung dort erfolgt. Ziffer 7 stellt alle Krematoriumsgebühren unter den jeweils geltenden Steuersatz; die Satzung nennt nur Nettobeträge.
- Die Benutzung der Andachtshalle kostet nach Ziffer 1.10 für anderthalb Stunden 203 Euro und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten.
- Der Gebührentarif kennt keine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr und keine Abräumgebühr. Nach Paragraf 22 Absatz 2 der Friedhofssatzung müssen die Verantwortlichen die Grabmale nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts selbst entfernen.
- Das Grabmal und die gärtnerische Anlage der gewöhnlichen Reihen- und Wahlgräber zahlen die Angehörigen selbst, die Beträge stehen nicht in der Satzung. Bei der Reihengrabstätte in Rasenflächen und bei den Urnengemeinschaftsanlagen weist der Tarif dagegen ausdrücklich aus, dass Grabmal und Gravur im Betrag enthalten sind.
- Die Satzung gilt nur für die beiden städtischen Friedhöfe, den Waldfriedhof Ofenerdiek und den Parkfriedhof Bümmerstede. Für die kirchlichen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Die geltende Fassung stammt vom 18. Dezember 2023 und gilt seit dem 1. Januar 2024. Das Ortsrechtsverzeichnis der Stadt weist mit Stand 24. August 2026 keine spätere Änderungssatzung aus.
- Die Anschrift, die Telefonnummer und die Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung stammen aus dem Serviceportal der Stadt, nicht aus der Satzung. Das Serviceportal nennt für den Fachdienst zusätzlich die Nummer 0441 235-2514, für die Friedhofsverwaltung selbst die hier eingetragene 0441 235-2580.
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- Die 12 Friedhöfe in OldenburgLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
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Quellen und Stand
- Satzung der Stadt Oldenburg (Oldb) über die Erhebung von Friedhofsgebühren, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht Nummer 6.63 vom 18.12.2023, veröffentlicht im Amtsblatt Nummer 27 vom 22.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024, nichtamtliche konsolidierte Lesefassung mit Stand 18.12.2023
- Satzung der Stadt Oldenburg (Oldb) über die Benutzung der städtischen Friedhöfe, Friedhofssatzung, Ortsrecht Nummer 6.61 vom 17.12.2018, veröffentlicht im Amtsblatt Nummer 34 vom 21.12.2018, in Kraft seit 01.01.2019
- Satzungen und Stadtrecht der Stadt Oldenburg (Oldb), Verzeichnis der geltenden Lesefassungen Stand der Seite 24.08.2026, weist für die Nummern 6.61 und 6.63 keine spätere Änderungssatzung aus
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.