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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Sankt Augustin · Nordrhein-Westfalen · AGS 05382056

Friedhofsgebühren Sankt Augustin: jede Position mit Paragraf

Abgeschrieben aus Satzung der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Friedhofsgebühren, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht 67-2, mit dem Gebührentarif als Anlage, vom 15.12.2010, in Kraft seit 23.12.2010, zuletzt geändert durch die 11. Änderungssatzung vom 03.12.2024, gültig ab 01.01.2025. Die Sätze gelten für alle 8 Friedhöfe der Stadt Sankt Augustin, Friedhofsverwaltung, nicht für einzelne.

858,00 €
Günstigstes Grab

Totgeburtengrab

5.094,00 €
Teuerstes Grab

Wahlgrab als Tiefengrab, Tiefenbestattung

15
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Erdbestattung ungeachtet des Alters der oder des Verstorbenen

Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung

Was ein Grab in Sankt Augustin kostet

Kurz beantwortet

In Sankt Augustin kostet das günstigste Grab 858,00 € (Totgeburtengrab), das teuerste 5.094,00 €. Beides umfasst Grabnutzung und Beisetzung. Grundlage ist Satzung der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Friedhofsgebühren, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht 67-2, mit dem Gebührentarif als Anlage, vom 15.12.2010, in Kraft seit 23.12.2010, zuletzt geändert durch die 11. Änderungssatzung vom 03.12.2024, gültig ab 01.01.2025.

Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.

Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

Erdbestattung: 8 Grabarten

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Wahlgrab, eine Stelle für Erdbestattung umfassendDas Nutzungsrecht wird nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung für 30 Jahre verliehen. Ein mehrstelliges Wahlgrab kostet nach Ziffer 1.2 denselben Betrag je Stelle. In jedem Wahlgrab dürfen je Stelle bis zu drei Urnen zusätzlich beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.1.1 je Jahr 111 Euro. Die Pflege obliegt nach Paragraf 34 Absatz 1 den Nutzungsberechtigten.3.330,00 €1.202,00 €4.532,00 €30 J.Gebührentarif Abschnitt I Buchstabe A Ziffer 1.1 und Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 3
Wahlgrab als Tiefengrab, TiefenbestattungIn einem Tiefengrab können nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung zwei Leichen übereinander bestattet werden. Die Grabbereitung von 1.524 Euro gilt für die Beisetzung in drei Metern Tiefe und fällt je Bestattung an. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1 je Jahr 119 Euro.3.570,00 €1.524,00 €5.094,00 €30 J.Gebührentarif Abschnitt I Buchstabe A Ziffer 1.3 und Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 9
TotgeburtengrabSondergrabstätte für bestattungspflichtige Totgeburten ab 500 Gramm nach Paragraf 22 der Friedhofs- und Bestattungssatzung. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 zehn Jahre, die Verlängerung ist um fünf oder zehn Jahre möglich und kostet je Jahr 30 Euro. Die Pflege obliegt nach Paragraf 22 Absatz 2 den Angehörigen.300,00 €558,00 €858,00 €10 J.Gebührentarif Abschnitt I Buchstabe B Ziffer 1.1 und Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 1
Einzelgrab als Kindergrab für Verstorbene bis einschließlich fünf JahreDie Ruhezeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung ungeachtet des Alters 25 Jahre. Der Wiedererwerb ist nach Paragraf 17 Absatz 1 für 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre möglich und kostet je Jahr 24,20 Euro.605,00 €558,00 €1.163,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt I Buchstabe B Ziffer 1.2 und Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 2
Einzelgrab für Erwachsene und Kinder über fünf JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Sankt Augustin. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung nicht möglich, der Tarif nennt dafür auch keinen Jahressatz.2.459,00 €1.148,00 €3.607,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt I Buchstabe B Ziffer 1.3 und Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 4
Einzelgrab mit Grabhülle für Erwachsene und Kinder über fünf JahreBei einer Sargbeisetzung im Grabhüllensystem beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung nur 15 Jahre. Die Grabbereitung ist mit 1.471 Euro die teuerste im Reihengrabbereich, sodass das Grab insgesamt teurer wird als das gewöhnliche Einzelgrab.2.276,00 €1.471,00 €3.747,00 €15 J.Gebührentarif Abschnitt I Buchstabe B Ziffer 1.4 und Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 5
Anonymes Reihengrab für ErdbestattungNach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung lässt die gärtnerische Gestaltung des Grabfeldes keine Rückschlüsse auf die Lage einzelner Särge zu, und Angehörige dürfen an der Beisetzung nicht teilnehmen. Es gibt also keine Einzelgrabstelle zu pflegen. Die Stadt errichtet nach Absatz 2 ein Denkmal zum Gedenken. Das Nutzungsrecht ist auf die Ruhefrist beschränkt.2.686,00 €1.095,00 €3.781,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt I Buchstabe B Ziffer 1.8 und Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 10
Rasengrab für ErdbestattungNach Paragraf 21 Absatz 4 der Friedhofs- und Bestattungssatzung übernimmt der Friedhofsträger das Mähen des Rasens, und die Kosten sind für die gesamte Nutzungszeit im Erwerbspreis enthalten. Grabschmuck ist nach Absatz 3 nicht zulässig; der Nutzungsberechtigte muss dagegen binnen drei Monaten eine bündig eingelassene liegende Grabplatte anbringen lassen, die er selbst bezahlt.2.686,00 €1.095,00 €3.781,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt I Buchstabe B Ziffer 1.10 und Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 10

Urne: 7 Grabarten

Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnenwahlgrab zur Beisetzung von zwei Urnen, je StelleDas Nutzungsrecht wird nach Paragraf 19 b Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung für 20 Jahre verliehen, in jeder Stelle dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. Die Grabbereitung fällt je Urne an. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.4.1 je Jahr 74 Euro.1.480,00 €343,00 €1.823,00 €20 J.Gebührentarif Abschnitt I Buchstabe A Ziffer 1.4 und Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 6
UrnengrabUrnenreihengrabstätte nach Paragraf 19 a der Friedhofs- und Bestattungssatzung, 1,00 mal 0,70 Meter groß und für eine Urne vorgesehen. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre, ein Wiedererwerb ist wie beim Reihengrab nicht möglich.1.017,00 €343,00 €1.360,00 €15 J.Gebührentarif Abschnitt I Buchstabe B Ziffer 1.5 und Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 6
UrnenbaumgrabNach Paragraf 19 d Absatz 4 der Friedhofs- und Bestattungssatzung werden die Baumgrabstätten durch die Friedhofsverwaltung gepflegt, und Pflegeeingriffe in Gehölzbestand und Bodenwuchs erfolgen ausschließlich durch sie. Die Beisetzung muss in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen, der Name kommt auf eine zentrale Gedenkstele. Eine Verlängerung ist nach Absatz 2 nicht möglich.1.161,00 €316,00 €1.477,00 €15 J.Gebührentarif Abschnitt I Buchstabe B Ziffer 1.6 und Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 7
Urnennische in einer Urnenstele für zwei UrnenDas Nutzungsrecht wird nach Paragraf 19 c Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung für die Ruhefrist von 15 Jahren verliehen und kann für 5, 10 oder 15 Jahre wiedererworben werden. Der Betrag gilt für die ganze Nische, in der bis zu zwei Urnen Platz finden; die Grabbereitung fällt je Urne an. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.7.1 je Jahr 161 Euro.2.415,00 €189,00 €2.604,00 €15 J.Gebührentarif Abschnitt I Buchstabe B Ziffer 1.7 und Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 8
Anonymes UrnenreihengrabAnonyme Grabstätte nach Paragraf 20 der Friedhofs- und Bestattungssatzung. Eine Einzelgrabstelle zum Pflegen gibt es nicht, das Nutzungsrecht ist auf die Ruhefrist von 15 Jahren beschränkt.1.050,00 €316,00 €1.366,00 €15 J.Gebührentarif Abschnitt I Buchstabe B Ziffer 1.9 und Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 11
Rasengrab für UrnenbeisetzungDie Pflege übernimmt nach Paragraf 21 Absatz 4 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Friedhofsträger, die Kosten stecken im Erwerbspreis. In einem Urnenrasengrab dürfen zwei Urnen beigesetzt werden, wenn die Verstorbenen ein Paar waren oder in nachweislich enger Verbundenheit standen; dann ist das Nutzungsrecht zu verlängern. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.11.1 je Jahr 70 Euro.1.050,00 €316,00 €1.366,00 €15 J.Gebührentarif Abschnitt I Buchstabe B Ziffer 1.11 und Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 11
AschestreufeldDas günstigste Grab in Sankt Augustin. Die Asche wird nach Paragraf 19 e der Friedhofs- und Bestattungssatzung auf einem gekennzeichneten Feld verstreut, wenn der Verstorbene das schriftlich bestimmt hat. Private Grabmale und bauliche Anlagen sind nicht zulässig, eine Einzelgrabstelle zum Pflegen entsteht nicht.944,00 €177,00 €1.121,00 €15 J.Gebührentarif Abschnitt I Buchstabe B Ziffer 1.12 und Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 12

Bestattung, Trauerhalle und alles andere

Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.

PositionBetragFundstelle
Grabbereitung für Totgeburten558,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 1
Grabbereitung für Personen bis einschließlich fünf Jahre558,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 2
Grabbereitung für Personen über fünf Jahre im Wahlgrab1.202,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 3
Grabbereitung für Personen über fünf Jahre im Reihengrab1.148,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 4
Grabbereitung für Personen über fünf Jahre im Reihengrab mit Grabhülle1.471,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 5
Grabbereitung für die Beisetzung einer Urne343,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 6
Grabbereitung für ein Urnenbaumgrab316,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 7
Grabbereitung für eine Urnennische189,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 8
Grabbereitung für alle Personen bei Tiefenbestattung in drei Metern1.524,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 9
Grabbereitung für ein Rasen- oder anonymes Reihengrab1.095,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 10
Grabbereitung für ein Rasen- oder anonymes Urnengrab316,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 11
Grabbereitung für das Aschestreufeld177,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 12
Verlängerung der Nutzungszeit eines Wahlgrabs, je Jahr und Stelle111,00 €Gebührentarif Abschnitt I Buchstabe A Ziffer 1.1.1
Verlängerung der Nutzungszeit eines Tiefengrabs, je Jahr119,00 €Gebührentarif Abschnitt I Buchstabe A Ziffer 1.3.1
Verlängerung der Nutzungszeit eines Urnenwahlgrabs, je Jahr74,00 €Gebührentarif Abschnitt I Buchstabe A Ziffer 1.4.1
Verlängerung der Nutzungszeit eines Totgeburtengrabs, je Jahr30,00 €Gebührentarif Abschnitt I Buchstabe B Ziffer 1.1.1
Verlängerung der Nutzungszeit eines Kindergrabs, je Jahr24,20 €Gebührentarif Abschnitt I Buchstabe B Ziffer 1.2.1
Verlängerung der Nutzungszeit einer Urnennische, je Jahr161,00 €Gebührentarif Abschnitt I Buchstabe B Ziffer 1.7.1
Verlängerung der Nutzungszeit eines Urnenrasengrabs, je Jahr70,00 €Gebührentarif Abschnitt I Buchstabe B Ziffer 1.11.1
Zeitgleiche Grabbeigabe67,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 13.1
Nachträgliche Grabbeigabe343,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 13.2
Verlegen von Grauwacke-Trittplatten am Totgeburtengrab88,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 14 Buchstabe a
Verlegen von Grauwacke-Trittplatten am Kinder- oder Urnengrab118,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 14 Buchstabe b
Verlegen von Grauwacke-Trittplatten am Reihengrab118,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 14 Buchstabe c
Verlegen von Grauwacke-Trittplatten am Wahlgrab147,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 14 Buchstabe d
Ausgraben eines Leichnams während der Ruhefrist2.276,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe B Ziffer 1.1
Ausgraben eines Leichnams nach Ablauf der Ruhefrist1.417,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe B Ziffer 1.2
Ausgraben einer Urne450,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe B Ziffer 1.3
Wiederbeisetzung des Leichnams oder der Urne auf einem Friedhof der Stadt Sankt AugustinGebühr nach Abschnitt II Buchstabe A, also nach der GrabbereitungGebührentarif Abschnitt II Buchstabe B Ziffer 2
Genehmigung einer Grabtafel als liegender Grabstein77,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe C Ziffer 1
Genehmigung eines stehenden Denkmals bis 1 Quadratmeter83,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe C Ziffer 2
Genehmigung eines stehenden Denkmals über 1 Quadratmeter95,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe C Ziffer 3
Genehmigung einer Grabeinfassung am Reihen- oder Wahlgrab107,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe C Ziffer 4
Genehmigung einer Grabeinfassung am Kinder- oder Urnengrab83,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe C Ziffer 5
Genehmigung einer Grababdeckung am Reihen- oder Wahlgrab95,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe C Ziffer 6
Genehmigung einer Grababdeckung am Kinder- oder Urnengrab83,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe C Ziffer 7
Benutzung der Leichenkammer330,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe D Ziffer 1
Benutzung der Trauerhalle einschließlich Nebenleistungen bei einer Beisetzung320,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe D Ziffer 2
Aufgeben einer Grabstelle vor Ablauf der Ruhefrist, je Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist und unabhängig von der Grabart87,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe F
Satzung der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Friedhofsgebühren, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht 67-2, mit dem Gebührentarif als Anlage, vom 15.12.2010, in Kraft seit 23.12.2010, zuletzt geändert durch die 11. Änderungssatzung vom 03.12.2024, gültig ab 01.01.2025.

Über die gesamte Laufzeit gerechnet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

12.332,00 €

Wahlgrab, eine Stelle für Erdbestattung umfassend in Sankt Augustin, über 30 Jahre, das sind 411,07 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Abschnitt I Buchstabe A Ziffer 1.1 und Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 33.330,00 €
BestattungGebührentarif Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 11.202,00 €
Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung7.800,00 €
Davon an die Gemeinde4.532,00 €

Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung für 30 Jahre verliehen. Ein mehrstelliges Wahlgrab kostet nach Ziffer 1.2 denselben Betrag je Stelle. In jedem Wahlgrab dürfen je Stelle bis zu drei Urnen zusätzlich beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.1.1 je Jahr 111 Euro. Die Pflege obliegt nach Paragraf 34 Absatz 1 den Nutzungsberechtigten.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Friedhofsgebühren, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht 67-2, mit dem Gebührentarif als Anlage, vom 15.12.2010, in Kraft seit 23.12.2010, zuletzt geändert durch die 11. Änderungssatzung vom 03.12.2024, gültig ab 01.01.2025. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

Was diese Erhebung nicht hergibt

  • Die Satzung gilt für die sieben kommunalen Friedhöfe der Stadt Sankt Augustin. Für die kirchlichen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
  • Die Urnennische in der Urnenstele führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 34 Absatz 4 der Friedhofs- und Bestattungssatzung sagt ausdrücklich, dass die Friedhofsverwaltung die Herstellung und Pflege von Grabstätten nicht übernimmt; Paragraf 19 c über die Urnenstelen enthält keine Ausnahme davon. Dass an einer Nische wenig zu pflegen ist, ändert am Wortlaut nichts.
  • Die Landschaftsgrabfelder und Themengärten nach Paragraf 24 der Friedhofs- und Bestattungssatzung führen wir nicht. Das Nutzungsrecht ist dort an einen Dauerpflegevertrag mit einem Kooperationspartner der Stadt gebunden, dessen Preis nicht in der Satzung steht, und der Gebührentarif nennt für diese Grabfelder keine eigene Ziffer. Pflegefrei sind sie nach unserer Regel nicht, weil nicht die Stadt die Pflege trägt.
  • Das mehrstellige Wahlgrab nach Ziffer 1.2 kostet denselben Betrag je Stelle wie das einstellige nach Ziffer 1.1. Wir führen deshalb nur eine Grabart und nennen den Fall im Hinweis.
  • Beim Rasengrab für Erdbestattungen und beim anonymen Reihengrab nennt der Tarif dieselben Beträge, ebenso beim Rasengrab für Urnen und beim anonymen Urnenreihengrab. Wir führen sie trotzdem getrennt, weil die Friedhofs- und Bestattungssatzung sie in Paragraf 20 und Paragraf 21 als verschiedene Grabarten regelt.
  • Für das Aschestreufeld nennt die Friedhofs- und Bestattungssatzung in Paragraf 19 e keine eigene Nutzungszeit. Wir setzen die Ruhezeit für Aschen von 15 Jahren an, weil der Tarif das Feld unter dem Erwerb des Nutzungsrechts führt und keine andere Frist erkennbar ist.
  • Das Rasengrab verlangt vom Nutzungsberechtigten nach Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungssatzung binnen drei Monaten eine liegende Grabplatte von mindestens 40 mal 40 Zentimetern. Deren Kosten trägt er selbst, sie stehen nicht im Gebührentarif und sind in unseren Beträgen nicht enthalten. Dasselbe gilt für die Gravur auf der Gedenkstele des Baumgrabes und für die Beschriftung der Verschlussplatte der Urnennische, die beide durch einen Steinmetzbetrieb zu beauftragen sind.
  • Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr, eine Jahresgebühr auf jedes Grab und ein Vervielfältiger aus der Haushaltssatzung bestehen in Sankt Augustin nicht. Die Pflegegebühr von 87 Euro je Jahr nach Abschnitt II Buchstabe F fällt nur an, wenn eine Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist zurückgegeben wird, und ist deshalb nicht Teil des Grabpreises.
  • Die Benutzung der Trauerhalle kostet 320 Euro und die der Leichenkammer 330 Euro. Beides ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten.
  • Die Stadt veröffentlicht die Friedhofsgebührensatzung nur als Lesefassung mit einem Deckblatt, das die elf Änderungssatzungen aufzählt. Die einzelnen Änderungssatzungen ab der sechsten stehen nicht mehr im Netz. Wir konnten den Tarif deshalb nicht gegen den Wortlaut der 11. Änderungssatzung gegenprüfen. Die Datei ist nach Angabe der Downloadseite zuletzt am 17.03.2025 aktualisiert worden, also nach dem Inkrafttreten dieser Änderung.
  • Der Gebührentarif springt in der Gliederung von Buchstabe D auf Buchstabe F. Ein Abschnitt E fehlt in der veröffentlichten Fassung.

Weiter im Verzeichnis

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.