Potsdam · Brandenburg · AGS 12054000
Friedhofsgebühren Potsdam: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und der Feuerbestattungsanlage sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Landeshauptstadt Potsdam, Friedhofsgebührensatzung, vom 06.12.2023, bekannt gemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam Nr. 18/2023 vom 28.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024. Die Sätze gelten für alle 28 Friedhöfe der Landeshauptstadt Potsdam, Fachbereich Klima, Umwelt und Grünflächen, Bereich Friedhöfe, nicht für einzelne.
- 1.105,00 €
- Günstigstes Grab
- 3.985,00 €
- Teuerstes Grab
- 13
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Erdbestattung
Urnenhain
Urne in besonderer Lage
Paragraf 12 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Potsdam kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 5 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdkindergrab bis zum vollendeten 5. LebensjahrDer Jahressatz beträgt 47 Euro. Wir setzen 20 Jahre an, weil Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung für Kinder unter fünf Jahren eine Ruhezeit von 20 Jahren nennt. Die Erstgestaltung nach Ziffer I.7.1 kostet zusätzlich 53 Euro und ist nicht eingerechnet. | 940,00 € | 384,00 € | 1.324,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I.1.1 und Ziffer I.2.1 |
| Erdreihengrab für 25 JahreDas günstigste Erdgrab in Potsdam. Der Betrag gilt pauschal für die gesamten 25 Jahre. Nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung ist das Nutzungsrecht an Reihengräbern einmalig und nicht verlängerbar. Die Erstgestaltung nach Ziffer I.7.2 kostet zusätzlich 95 Euro und ist nicht eingerechnet. | 1.493,00 € | 767,00 € | 2.260,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I.1.2 und Ziffer I.2.2 |
| Erdgemeinschaftsgrab für 25 JahreDas einzige pflegefreie Erdgrab. Zur Nutzungsgebühr von 1.493 Euro kommen 935 Euro nach Ziffer I.7.3 für Gestaltung und Pflege über 25 Jahre. Nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung ist die Grabfläche ausschließlich mit Rasen gestaltet und individuelle Pflanzungen sind nicht gestattet. | 2.428,00 € | 767,00 € | 3.195,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I.1.3, Ziffer I.7.3 und Ziffer I.2.2 |
| ErdeinzelwahlgrabstätteDer Jahressatz beträgt 68 Euro. Das Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung 25 Jahre und kann jeweils um bis zu 25 Jahre verlängert werden. | 1.700,00 € | 767,00 € | 2.467,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I.1.4 und Ziffer I.2.2 |
| ErddoppelwahlgrabstätteDer Jahressatz beträgt 128 Euro und gilt für die gesamte zweistellige Grabstätte, nicht je Grabstelle. Die Erstgestaltung nach Ziffer I.7.4 kostet zusätzlich 130 Euro und ist nicht eingerechnet. | 3.200,00 € | 767,00 € | 3.967,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I.1.5 und Ziffer I.2.2 |
Urne: 8 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrab für 20 JahreDer Betrag gilt pauschal für die gesamten 20 Jahre. Nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung ist das Nutzungsrecht einmalig und nicht verlängerbar. | 969,00 € | 185,00 € | 1.154,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I.1.7 und Ziffer I.3.3 |
| UrnenwahlgrabstelleDer Jahressatz beträgt 49 Euro. In einem Urnenwahlgrab können nach Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen beigesetzt werden, das Nutzungsrecht ist um bis zu 20 Jahre verlängerbar. | 980,00 € | 185,00 € | 1.165,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I.1.8 und Ziffer I.3.3 |
| Urnengrab für 20 Jahre in der UrnengemeinschaftsanlageDas günstigste pflegefreie Grab in Potsdam. Zur Nutzungsgebühr von 918 Euro kommen 224 Euro nach Ziffer I.7.5 für Gestaltung und Pflege über 20 Jahre. Nach Paragraf 22 Absatz 2 der Friedhofssatzung darf die Lage der Urne weder bepflanzt noch mit einem Gedenkzeichen kenntlich gemacht werden, das Grab ist also anonym. | 1.142,00 € | 185,00 € | 1.327,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I.1.9, Ziffer I.7.5 und Ziffer I.3.3 |
| Urnengrab für 20 Jahre in der Urnengemeinschaftsanlage mit individueller GrabkennzeichnungDie Jahressätze betragen 48 Euro für die Nutzung und 32 Euro nach Ziffer I.7.6 für Erstgestaltung und Pflege. Nach Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofssatzung wird eine Grabplatte bündig im Erdreich verlegt und eine Bepflanzung der Fläche ist untersagt. | 1.600,00 € | 185,00 € | 1.785,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I.1.10, Ziffer I.7.6 und Ziffer I.3.3 |
| Urnenstelle am Baum für die Beisetzung bis zu zwei UrnenDie Jahressätze betragen 94 Euro für die Nutzung und 29 Euro nach Ziffer I.7.8 für die Pflege, dazu einmalig 11 Euro Erstgestaltung nach Ziffer I.7.7. Nach Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung erfolgt die gärtnerische Pflege der Wiesenflächen und der Gehölze durch die Landeshauptstadt Potsdam. Der Preis gilt für die gesamte Stelle, an der bis zu zwei Urnen Platz finden. | 2.471,00 € | 185,00 € | 2.656,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I.1.11, Ziffer I.7.7, Ziffer I.7.8 und Ziffer I.3.3 |
| UrnenhainDer Jahressatz beträgt 46 Euro. Das ist rechnerisch das günstigste Urnengrab. Wir führen es nicht als pflegefrei: Die Friedhofssatzung kennt den Urnenhain nicht, und das Gebührenverzeichnis nennt für ihn keine Pflegeposition. | 920,00 € | 185,00 € | 1.105,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I.1.13 und Ziffer I.3.3 |
| Urne in besonderer LageDer Jahressatz beträgt 190 Euro und ist der höchste des Verzeichnisses. Was eine besondere Lage ist, sagt weder die Gebührensatzung noch die Friedhofssatzung. | 3.800,00 € | 185,00 € | 3.985,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I.1.14 und Ziffer I.3.3 |
| Kolumbarium bis zu zwei UrnenDer Jahressatz beträgt 95 Euro, dazu 84 Euro nach Ziffer I.7.9 für Pflege und Unterhaltung über 20 Jahre. Der Preis gilt für die gesamte Kammer, in der bis zu zwei Urnen Platz finden. Die Beisetzung im Kolumbarium kostet nach Ziffer I.3.4 nur 96 Euro statt 185 Euro. | 1.984,00 € | 96,00 € | 2.080,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I.1.15, Ziffer I.7.9 und Ziffer I.3.4 |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Gruft öffnen und schließen einschließlich Nebenarbeiten für Verstorbene bis 5 Jahre | 384,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.2.1 |
| Gruft öffnen und schließen einschließlich Nebenarbeiten für Verstorbene über 5 Jahre | 767,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.2.2 |
| Sargträger, je Träger | 102,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.2.3 |
| Einäscherung, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer | 196,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.3.1 |
| Einäscherung von Kindern bis zu 5 Jahren, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer | 54,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.3.2 |
| Urnenbeisetzung mit einem Urnenträger | 185,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.3.3 |
| Urnenbeisetzung mit einem Urnenträger im Kolumbarium | 96,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.3.4 |
| Transport der Posturne vom Krematorium zum Friedhof | 38,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.3.5 |
| Familiengrabstätte, je Jahr und Quadratmeter | 17,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.1.6 |
| Familienbaum, Verlängerung, je Jahr | 149,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.1.12 |
| Große Feierhalle Neuer Friedhof Potsdam, bis zu 30 Minuten | 221,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.4.1 |
| Abschiednahme Neuer Friedhof Potsdam | 40,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.4.2 |
| Kleine Feierhalle Neuer Friedhof, Feierhalle Alter Friedhof und Feierhallen der Außenfriedhöfe | 127,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.4.3 |
| Leichenhallen der Friedhöfe Alter Friedhof Bornim, Eiche und Krampnitz | 32,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.4.4 |
| Nutzung des Raumes zur rituellen Leichenwaschung auf dem Neuen Friedhof Potsdam | 89,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.4.5 |
| Feier vor der Feierhalle oder am Grab | 28,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.4.6 |
| Aufschlag, wenn die Trauerfeier über 30 Minuten hinaus verlängert wird | einmalig 100 Prozent der Hallengebühr | Gebührenverzeichnis Ziffer I.4, Vorbemerkung |
| Postversand einer Urne zur Beisetzung auf auswärtigen Friedhöfen, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer | 36,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.5.1 |
| Annahme des Sarges und Kühlung vor der Einäscherung oder Beisetzung, bis 5 Tage | 22,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.5.2 |
| Annahme des Sarges und Kühlung, je weiteren Tag | 4,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.5.3 |
| Ausbetten einer Leiche mit Öffnen und Schließen der Grabstätte und Transport zum Krematorium, vor Ablauf der Ruhezeit | 1.278,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.6.1 |
| Ausbetten einer Leiche mit Öffnen und Schließen der Grabstätte und Transport zum Krematorium, nach Ablauf der Ruhezeit | 959,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.6.2 |
| Ausbetten einer Urne mit Öffnen und Schließen der Urnengrabstätte und Transport zum Krematorium | 192,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.6.3 |
| Umbettung einer Urne innerhalb der kommunalen Friedhöfe der Stadt Potsdam | 320,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.6.4 |
| Erstgestaltung Erdkindergrab mit Einfassung und Andecken von gärtnerischen Erden | 53,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.7.1 |
| Erstgestaltung Erdreihengrab mit Einfassung und Andecken von gärtnerischen Erden | 95,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.7.2 |
| Erstgestaltung Erddoppelwahlgrabstätte mit Einfassung und Andecken von gärtnerischen Erden | 130,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.7.4 |
| Zustimmung zum Aufstellen eines stehenden Grabsteins samt jährlicher Überwachung der Standfestigkeit | 100,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer II.1.1 |
| Zustimmung zum Aufstellen eines liegenden Grabsteins samt jährlicher Überwachung der Standfestigkeit | 32,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer II.1.2 |
| Zustimmung für Einfassungen, je laufendem Meter | 24,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer II.1.3 |
| Jahreseinfahrtsgenehmigung Neuer Friedhof Potsdam | 18,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer II.2.1 |
| Tageseinfahrtsgenehmigung Neuer Friedhof Potsdam | 7,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer II.2.2 |
| Nachforschungsanträge und sonstige Verwaltungsleistungen, je angefangene Viertelstunde | 11,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer II.2.3 |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.524,00 €
Erdkindergrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Potsdam, über 20 Jahre, das sind 326,20 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührenverzeichnis Ziffer I.1.1 und Ziffer I.2.1 | 940,00 € |
| BestattungGebührenverzeichnis Ziffer I.2.1 | 384,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.324,00 € |
Der Jahressatz beträgt 47 Euro. Wir setzen 20 Jahre an, weil Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung für Kinder unter fünf Jahren eine Ruhezeit von 20 Jahren nennt. Die Erstgestaltung nach Ziffer I.7.1 kostet zusätzlich 53 Euro und ist nicht eingerechnet.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und der Feuerbestattungsanlage sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Landeshauptstadt Potsdam, Friedhofsgebührensatzung, vom 06.12.2023, bekannt gemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam Nr. 18/2023 vom 28.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024. Erfasst am 29.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Satzung gilt nur für die dreizehn kommunalen Friedhöfe, die Paragraf 2 Absatz 1 der Friedhofssatzung aufzählt. Für die konfessionellen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen. Für die sowjetischen Friedhöfe gilt die Satzung nach Paragraf 2 Absatz 3 ausdrücklich nicht.
- Potsdam rechnet neun der dreizehn Grabarten je Jahr ab. Wir multiplizieren den Jahressatz mit der Ruhezeit nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung, also mit 25 Jahren bei Erdbestattungen und 20 Jahren bei Urnenbeisetzungen. Den Jahressatz nennen wir bei jeder betroffenen Grabart im Hinweis.
- Beim Erdkindergrab setzen wir 20 Jahre an. Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung nennt für Kinder unter fünf Jahren eine Ruhezeit von 20 Jahren, und Paragraf 15 Absatz 1 verlangt, dass die Nutzungszeit der Ruhezeit entspricht. Paragraf 15 Absatz 3 nennt für Erdreihengräber dagegen pauschal 25 Jahre. Bei 25 Jahren läge die Nutzungsgebühr bei 1.175 Euro statt bei 940 Euro. Dass die Stadt gerade diese Grabart je Jahr abrechnet und das Erdreihengrab für Erwachsene als Pauschale für 25 Jahre, spricht für unsere Lesart.
- Die Familiengrabstätte nach Ziffer I.1.6 kostet 17 Euro je Jahr und Quadratmeter. Paragraf 20 der Friedhofssatzung nennt für Familiengräber keine Grabgröße, deshalb lässt sich kein Gesamtpreis errechnen. Wir führen die Position nur unter den weiteren Gebühren und nicht als Grabart.
- Ziffer I.1.12 nennt eine Verlängerungsgebühr für den Familienbaum von 149 Euro je Jahr. Eine Gebühr für den erstmaligen Erwerb steht nicht im Verzeichnis, und die Friedhofssatzung vom 17.12.2014 kennt die Grabart nicht mehr; die Vorgängerfassung vom 17.06.2009 nannte Familienbaumgräber noch in Paragraf 25 Absatz 2. Wir führen die Verlängerung deshalb nur unter den weiteren Gebühren.
- Den Urnenhain nach Ziffer I.1.13 und die Urne in besonderer Lage nach Ziffer I.1.14 führen wir nicht als pflegefrei. Die Friedhofssatzung kennt beide Grabarten nicht, und das Gebührenverzeichnis nennt für sie keine Pflegeposition. Der Name legt bei einem Hain eine gepflegte Gemeinschaftsanlage nahe, belegt sie aber nicht. Ausgerechnet der Urnenhain ist damit rechnerisch das günstigste Urnengrab der Stadt.
- Als verlängerbar führen wir nur die Grabarten, die die Friedhofssatzung ausdrücklich als Wahlgrab behandelt: Erdeinzel- und Erddoppelwahlgrab nach Paragraf 19, Urnenwahlgrab nach Paragraf 24 und die Urnenstelle am Baum nach Paragraf 15 Absatz 7 in Verbindung mit Paragraf 25 Absatz 2, der Wahlstellen für die Beisetzung von zwei Urnen nennt. Für Urnenhain, Urne in besonderer Lage und Kolumbarium schweigt die Satzung, dort steht bei uns False.
- Die Erstgestaltung nach den Ziffern I.7.1, I.7.2 und I.7.4 rechnen wir nicht in die Nutzungsgebühr ein. Nach Paragraf 36 Absatz 1 der Friedhofssatzung dürfen die Nutzungsberechtigten die Grabstätte selbst herrichten oder einen zugelassenen Gärtner beauftragen, die Leistung der Stadt ist also abwählbar. Nur Paragraf 33 Absatz 1 behält sich die Stadt für bestimmte Grabfelder die Errichtung von Einfassungen vor, ohne diese Felder zu benennen. Wer die Erstgestaltung mitbestellt, zahlt beim Erdreihengrab 95 Euro mehr.
- Eingerechnet haben wir dagegen die Gestaltungs- und Pflegepositionen der Ziffern I.7.3, I.7.5, I.7.6, I.7.7, I.7.8 und I.7.9. Bei diesen fünf Grabarten untersagt die Friedhofssatzung in Paragraf 18 Absatz 1, Paragraf 22 Absatz 2, Paragraf 23 Absatz 1 und Paragraf 25 Absatz 4 eine eigene Bepflanzung, die Leistung lässt sich also nicht abwählen. Genau diese fünf Grabarten führen wir deshalb als pflegefrei.
- Die Beisetzungsgebühr ist der schmalste Satz: das Öffnen und Schließen der Gruft nach Ziffer I.2.2 beziehungsweise die Urnenbeisetzung mit einem Urnenträger nach Ziffer I.3.3. Sargträger kosten nach Ziffer I.2.3 zusätzlich 102 Euro je Träger; wie viele Träger ein Sarg braucht, sagt die Satzung nicht. Nach Paragraf 9 Absatz 2 der Friedhofssatzung kann die Stadt gestatten, dass andere Personen den Sarg bis zur Grabstätte tragen.
- Die Einäscherung nach Ziffer I.3.1 kostet 196 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und steckt in unseren Urnenpreisen nicht drin. Sie ist eine Leistung der städtischen Feuerbestattungsanlage und fällt unabhängig davon an, auf welchem Friedhof die Asche später beigesetzt wird. Die Gebühr für die amtsärztliche Leichenschau setzt nach derselben Ziffer das Gesundheitsamt fest und wird zusätzlich berechnet; ihre Höhe steht nicht in der Satzung.
- Die Benutzung einer Feierhalle kostet je nach Halle zwischen 28 und 221 Euro und ist in keinem unserer Grabpreise enthalten. Dauert die Feier länger als 30 Minuten, kommt ein einmaliger Aufschlag von 100 Prozent dazu.
- Eine Gebühr für das Abräumen einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit nennt das Verzeichnis nicht. Nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung müssen die vormals Nutzungsberechtigten Grabmale, Fundamente und sonstige oberirdische Grabausstattung binnen drei Monaten selbst entfernen.
- Die Ruhezeit für Kriegsgräber ist nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung unbegrenzt. Eine Jahreszahl lässt sich dafür nicht eintragen, deshalb fehlt dieser Fall in unserer Liste der Ruhefristen.
- Der Jahressatz der Erddoppelwahlgrabstätte von 128 Euro gilt für die gesamte zweistellige Grabstätte. Ebenso gelten die Sätze für die Urnenstelle am Baum und für das Kolumbarium jeweils für die ganze Stelle, in der bis zu zwei Urnen Platz finden. Ein Preis je einzelner Urne oder Grabstelle steht nicht im Verzeichnis.
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Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und der Feuerbestattungsanlage sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Landeshauptstadt Potsdam, Friedhofsgebührensatzung vom 06.12.2023, bekannt gemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam Nr. 18/2023 vom 28.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024
- Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam, Gebührenverzeichnis mit dem vollständigen Gebührentarif Bestandteil der Satzung vom 06.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024
- Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Landeshauptstadt Potsdam, Friedhofssatzung vom 17.12.2014, beschlossen am 03.12.2014, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 1 vom 22.01.2015
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 29.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.