Potsdam, Brandenburg, AGS 12054000
Friedhofsgebühren in Potsdam, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und der Feuerbestattungsanlage sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Landeshauptstadt Potsdam, Friedhofsgebührensatzung, vom 06.12.2023, ausgefertigt am 08.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024 nach Paragraf 6; am 06.09.2026 unverändert, eine Änderungssatzung ist bis zum Sonderamtsblatt 16/2026 vom 15.07.2026 nicht ergangen. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Potsdam und nicht für einzelne. Träger ist Landeshauptstadt Potsdam, Bereich 454 Friedhöfe im Fachbereich 45 Klima, Umwelt und Grünflächen.
- 1.105,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.985,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 13
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung
Urnenhain, mit Beisetzung
Urne in besonderer Lage, mit Beisetzung
Paragraf 12 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Potsdam kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
5 Grabarten für die Erdbestattung in Potsdam
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdkindergrab bis zum vollendeten 5. LebensjahrDie einzige Grabart des Tarifs, die nur Kindern offensteht, und mit 1.324 Euro die günstigste Erdbestattung überhaupt. Der Jahressatz beträgt 47 Euro. Wir setzen 20 Jahre an, weil Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung für Kinder unter fünf Jahren eine Ruhezeit von 20 Jahren nennt und Paragraf 15 Absatz 1 verlangt, dass die Nutzungszeit der Ruhezeit entspricht; bei 25 Jahren läge die Nutzungsgebühr bei 1.175 statt 940 Euro. Die Grabstelle misst nach Paragraf 17 Absatz 3 Buchstabe a 1,30 mal 0,80 Meter. Auch die Bestattung ist billiger als bei Erwachsenen, 384 statt 767 Euro nach Ziffer I.2.1. Die Erstgestaltung nach Ziffer I.7.1 kostet 53 Euro zusätzlich und ist nicht eingerechnet, weil die Angehörigen das Grab nach Paragraf 36 Absatz 1 auch selbst herrichten dürfen. Genau daraus folgt, dass dieses Grab nicht pflegefrei ist: Die Pflege bleibt bei den Nutzungsberechtigten. Die Friedhofsverwaltung hat im unteren Teil des Neuen Friedhofs einen Sternengarten eingerichtet, in dem Reihengräber und Wahlstellen für Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr liegen; als Reihengrab ist das Kindergrab nach Paragraf 15 Absatz 3 nicht verlängerbar. | 940,00 € | 384,00 € | 1.324,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I.1.1 und Ziffer I.2.1 |
| Erdreihengrab für 25 JahreDas gewöhnliche Erdgrab der Stadt und mit 2.260 Euro für Nutzung und Bestattung die günstigste Erdbestattung für Erwachsene. Der Betrag von 1.493 Euro ist eine Pauschale für die gesamten 25 Jahre und kein Jahressatz; rechnerisch sind das 59,72 Euro im Jahr und damit etwas weniger als die 68 Euro der Erdeinzelwahlgrabstätte, was den Preisabstand zwischen Reihen- und Wahlgrab erklärt. Nach Paragraf 17 der Friedhofssatzung ist das Erdreihengrab einstellig, wird der Reihe nach belegt, nimmt nur einen Verstorbenen auf und misst 2,50 mal 1,25 Meter. Nach Paragraf 15 Absatz 3 wird das Nutzungsrecht einmalig verliehen, eine Verlängerung ist ausdrücklich nicht möglich. Die Erstgestaltung mit Einfassung nach Ziffer I.7.2 kostet 95 Euro zusätzlich und ist abwählbar. Für Herrichten und Pflege sind nach Paragraf 36 Absatz 1 die Nutzungsberechtigten zuständig, das Grab ist also nicht pflegefrei. Wer es dennoch pflegen lassen will, zahlt nach der Preisliste der Friedhofsverwaltung 5.565 Euro für ein grünes Grab oder 7.750 Euro für ein Grab mit Blumenbeet an den Vertragsgärtner, mehr als das Doppelte der Gebühr selbst. | 1.493,00 € | 767,00 € | 2.260,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I.1.2 und Ziffer I.2.2 |
| Erdgemeinschaftsgrab für 25 JahreDas einzige pflegefreie Erdgrab in Potsdam und mit 3.195 Euro um 935 Euro teurer als das Erdreihengrab. Genau diese 935 Euro sind die Pflege: Ziffer I.7.3 heißt "Gestaltung Erdgemeinschaftsgrab und Pflege für 25 Jahre" und ist eine eigene Gebühr der Stadt, also 37,40 Euro im Jahr. Die Nutzungsgebühr nach Ziffer I.1.3 beträgt 1.493 Euro und ist damit auf den Cent so hoch wie beim Erdreihengrab. Dass die Pflege nicht abwählbar ist, steht in Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung: Die Grabfläche ist ausschließlich mit Rasen gestaltet, individuelle Pflanzungen sind nicht gestattet. Anonym ist das Grab trotzdem nicht, denn derselbe Absatz erlaubt ein liegendes Gedenkzeichen bis zu 0,20 Quadratmetern. Die Gräber werden der Reihe nach belegt und nur für die Dauer der Ruhezeit vergeben, über die Wiederbelegung entscheidet nach Absatz 3 die Stadt. Die Grabstelle misst 2,50 mal 1,25 Meter, also so viel wie ein Reihengrab. | 2.428,00 € | 767,00 € | 3.195,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I.1.3, Ziffer I.7.3 und Ziffer I.2.2 |
| ErdeinzelwahlgrabstätteDas verlängerbare Erdgrab für eine Person, 1.700 Euro Nutzung plus 767 Euro Bestattung. Der Jahressatz beträgt 68 Euro. Dass er wirklich mit der Nutzungszeit zu vervielfachen ist, sagt die Stadt selbst: Ihre Angebotsübersicht zum Garten der Erinnerung mit Stand 01.03.2025 führt "Nutzungsrecht an einer Erdwahlstelle für 25 Jahre 1.700,00 EUR". Nach Paragraf 19 der Friedhofssatzung sind Erdwahlgräber ein- oder mehrstellig, je Grabstelle darf nur ein Sarg in einfacher Tiefe bestattet werden, und in noch nicht belegten Grabstellen kann jeweils eine Urne beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 15 Absatz 4 25 Jahre und kann auf Antrag um jeweils bis zu 25 Jahre verlängert werden, im Rahmen der Kapazitäten des Friedhofs auch mehrfach. Eine eigene Tarifziffer für die Verlängerung kennt das Verzeichnis nicht; weil der Satz je Jahr gilt, ergibt sich der Preis aus ihm. Für die Pflege sind nach Paragraf 36 Absatz 1 die Nutzungsberechtigten zuständig, das Grab ist nicht pflegefrei. | 1.700,00 € | 767,00 € | 2.467,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I.1.4 und Ziffer I.2.2 |
| ErddoppelwahlgrabstätteDie zweistellige Wahlgrabstätte, 128 Euro je Jahr und damit 3.200 Euro auf 25 Jahre. Der Satz gilt für die gesamte Grabstätte und nicht je Grabstelle; je Stelle sind es 64 Euro im Jahr, also weniger als die 68 Euro der Einzelstelle. Nach Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung erhöht sich die Breite je Stelle um 1,25 Meter, die Doppelstelle misst also 2,50 mal 2,50 Meter. Der hier eingetragene Preis enthält nur eine Bestattung; jede weitere kostet erneut 767 Euro nach Ziffer I.2.2. Die Erstgestaltung mit Einfassung nach Ziffer I.7.4 kostet 130 Euro zusätzlich und ist nicht eingerechnet. Nach Paragraf 15 Absatz 5 darf die Ruhezeit einer Beisetzung die Dauer des Nutzungsrechts nicht überschreiten, und eine Verlängerung ist nur für die gesamte Grabstätte möglich, auch wenn nur eine der beiden Stellen belegt wird. Für die Pflege sind nach Paragraf 36 Absatz 1 die Nutzungsberechtigten zuständig. | 3.200,00 € | 767,00 € | 3.967,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I.1.5 und Ziffer I.2.2 |
8 Grabarten für die Urne in Potsdam
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrab für 20 JahreDas gewöhnliche Urnengrab, 969 Euro Nutzung und 185 Euro Beisetzung, zusammen 1.154 Euro. Der Betrag ist eine Pauschale für die gesamten 20 Jahre; rechnerisch sind das 48,45 Euro im Jahr, knapp unter den 49 Euro der Urnenwahlstelle. Nach Paragraf 21 der Friedhofssatzung nimmt ein Urnenreihengrab genau eine Urne auf, wird der Reihe nach belegt und misst in der Regel 1,00 mal 1,00 Meter, mindestens 0,80 mal 0,80 Meter. Nach Paragraf 15 Absatz 3 ist das Nutzungsrecht einmalig und nicht verlängerbar. Eine Erstgestaltung durch die Stadt sieht der Tarif für diese Grabart nicht vor. Für Herrichten und Pflege sind nach Paragraf 36 Absatz 1 die Nutzungsberechtigten zuständig, das Grab ist also nicht pflegefrei; wer es abgeben will, schließt einen Dauergrabpflegevertrag über 2.910 Euro für ein grünes Grab oder 4.580 Euro mit Blumenbeet, und dieser Preis steht in keiner Satzung. | 969,00 € | 185,00 € | 1.154,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I.1.7 und Ziffer I.3.3 |
| UrnenwahlgrabstelleDie verlängerbare Urnenstelle, 49 Euro je Jahr und damit 980 Euro auf 20 Jahre. Die Angebotsübersicht der Friedhofsverwaltung bestätigt die Rechnung mit "Nutzungsrecht an einer Urnenwahlstelle für 20 Jahre 980,00 EUR". Der eigentliche Vorteil dieser Grabart steht in Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofssatzung: In einem Urnenwahlgrab können bis zu vier Urnen beigesetzt werden, und das Nutzungsrecht kann auf Antrag um bis zu 20 Jahre verlängert werden. Der hier eingetragene Preis enthält nur eine Beisetzung; jede weitere kostet erneut 185 Euro nach Ziffer I.3.3. Wer die Stelle voll belegt, zahlt also einmal die Nutzung und viermal die Beisetzung, zusammen 1.720 Euro. Die Grabstelle misst in der Regel 1,00 mal 1,00 Meter. Für die Pflege sind nach Paragraf 36 Absatz 1 die Nutzungsberechtigten zuständig, das Grab ist nicht pflegefrei. | 980,00 € | 185,00 € | 1.165,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I.1.8 und Ziffer I.3.3 |
| Urnengrab für 20 Jahre in der UrnengemeinschaftsanlageDas günstigste pflegefreie Grab in Potsdam, 1.327 Euro für Nutzung, Pflege und Beisetzung zusammen. Zur Pauschale von 918 Euro nach Ziffer I.1.9 kommen 224 Euro nach Ziffer I.7.5, überschrieben "Urnengrab in Urnengemeinschaftsanlage Gestaltung, Pflege für 20 Jahr", also 11,20 Euro Pflege im Jahr. Das ist die billigste Pflege des ganzen Verzeichnisses, und der Grund steht in Paragraf 22 der Friedhofssatzung: Die Urnen werden der Reihe nach auf einer Fläche von nur 0,25 mal 0,25 Metern je Urne beigesetzt, und es ist nicht gestattet, die Lage einer Urne durch Bepflanzung oder ein Gedenkzeichen kenntlich zu machen. Das Grab ist damit anonym. Blumen und Kränze sind an der Gemeinschaftsstele oder an den Blumenringen abzulegen, das Betreten der Rasenfläche ist auch während der Beisetzung untersagt. Wer einen Namen am Grab braucht, zahlt 458 Euro mehr und nimmt die Anlage mit Grabkennzeichnung. | 1.142,00 € | 185,00 € | 1.327,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I.1.9, Ziffer I.7.5 und Ziffer I.3.3 |
| Urnengrab für 20 Jahre in der Urnengemeinschaftsanlage mit individueller GrabkennzeichnungDieselbe Gemeinschaftsanlage, aber mit Namen: 1.785 Euro mit Beisetzung. Hier gelten zwei Jahressätze nebeneinander, 48 Euro für die Nutzung nach Ziffer I.1.10 und 32 Euro nach Ziffer I.7.6 für Erstgestaltung und Pflege, zusammen 80 Euro im Jahr und 1.600 Euro auf 20 Jahre. Pflegefrei ist das Grab, weil Ziffer I.7.6 die Pflege als eigene Gebühr der Stadt ausweist und Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofssatzung eine Bepflanzung der Fläche ausdrücklich untersagt. Statt der Bepflanzung wird eine Grabplatte aus Naturstein von 0,20 mal 0,30 Metern mit einer Inschrift bündig im Erdreich verlegt; die Grabstätte selbst misst 0,80 mal 0,80 Meter. Blumen und Kränze dürfen nicht auf der Beisetzungsfläche liegen. Die Grabkennzeichnung kostet damit 458 Euro mehr als die anonyme Variante, und das ist der gesamte Unterschied zwischen beiden Grabarten. | 1.600,00 € | 185,00 € | 1.785,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I.1.10, Ziffer I.7.6 und Ziffer I.3.3 |
| Urnenstelle am Baum für die Beisetzung bis zu zwei UrnenDas Baumgrab der Stadt und das teuerste pflegefreie Grab, 2.656 Euro mit Beisetzung. Der Preis setzt sich aus drei Ziffern zusammen: 94 Euro Nutzung je Jahr nach Ziffer I.1.11, einmalig 11 Euro Erstgestaltung nach Ziffer I.7.7 und 29 Euro Pflege je Jahr nach Ziffer I.7.8. Der Pflegebeleg ist doppelt: die eigene Tarifziffer und Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung, wonach die gärtnerische Pflege der Wiesenflächen und der Gehölze durch die Landeshauptstadt Potsdam erfolgt. Nach Absatz 4 sind am Beisetzungsort Blumen, Gebinde und Pflanzungen jeglicher Art ausgeschlossen, es bleibt also nichts zu pflegen; erlaubt ist eine liegende Natursteinplatte oder ein Findling von etwa 30 mal 20 Zentimetern. Die Urnengruft wird zur Schonung der Wurzeln ein bis anderthalb Meter vom Stamm entfernt geöffnet, und stirbt der Baum, wird nach Absatz 6 in unmittelbarer Nähe ein neues Gehölz gepflanzt, während der Stubben zur Wahrung der Totenruhe stehen bleibt. Der Preis gilt für die ganze Stelle mit bis zu zwei Urnen; die zweite Beisetzung kostet erneut 185 Euro. Als Wahlstelle nach Paragraf 25 Absatz 2 ist sie verlängerbar. | 2.471,00 € | 185,00 € | 2.656,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I.1.11, Ziffer I.7.7, Ziffer I.7.8 und Ziffer I.3.3 |
| UrnenhainMit 46 Euro je Jahr und 1.105 Euro einschließlich Beisetzung rechnerisch das günstigste Urnengrab der Stadt, und die gefährlichste Zeile des Verzeichnisses, weil das nur die halbe Rechnung ist. Die Angebotsübersicht zum Garten der Erinnerung mit Stand 01.03.2025, die die Friedhofsverwaltung verlinkt, führt den Urnenhain als Reihengrab mit 20 Jahren Laufzeit und verlangt dafür 1.870 Euro Dauergrabpflege, in denen der Findling als Grabmal enthalten ist, die Beschriftung aber nicht. Vertragspartnerin ist nach dem Flyer "Liebevolles Gedenken im Garten der Erinnerung" die Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG in Karlsruhe, die vor Ort mit der ARGE Potsdam und dem Gartenbau Spillner arbeitet. Wer hier beisetzt, zahlt also 2.975 Euro, und 1.870 davon stehen in keiner Satzung. Deshalb führen wir den Urnenhain nicht als pflegefrei. Die Friedhofssatzung von 2014 kennt die Grabart nicht beim Namen; dass die Preisliste sie als Reihengrab mit Findling beschreibt, passt zu den Baumgräbern des Paragrafen 25 Absatz 2 und 4. Als Reihengrab ist sie nach Paragraf 15 Absatz 3 nicht verlängerbar. | 920,00 € | 185,00 € | 1.105,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I.1.13 und Ziffer I.3.3 |
| Urne in besonderer LageDer höchste Jahressatz des ganzen Verzeichnisses, 190 Euro, also 3.800 Euro Nutzung und mit der Beisetzung 3.985 Euro. Das ist mehr als das Dreifache der gewöhnlichen Urnenwahlstelle. Was eine besondere Lage ist, sagt weder die Gebührensatzung noch die Friedhofssatzung; gemeint sein dürften die denkmalgeschützten Teile, für die Paragraf 29 Absatz 2 besondere Gestaltungsauflagen zulässt, und die Urnenwahlstellen auf dem Alten Friedhof, deren Steinstellung Paragraf 30 Absatz 7 vor der Belegung festlegt. Die Leistungsseite der Friedhofsverwaltung führt die Grabart unter den Urnenbeisetzungen als "Urnenwahlstelle in besonderer Lage"; als Urnenwahlgrab ist sie nach Paragraf 24 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraf 15 Absatz 4 um bis zu 20 Jahre verlängerbar. Das ist gegenüber unserer Erfassung von 2026 berichtigt, die sie als nicht verlängerbar führte. Eine Pflegeziffer nennt der Tarif für sie nicht, die Pflege bleibt nach Paragraf 36 Absatz 1 bei den Nutzungsberechtigten. | 3.800,00 € | 185,00 € | 3.985,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I.1.14 und Ziffer I.3.3 |
| Kolumbarium bis zu zwei UrnenDie Urnenwand, mit der Satzung von 2023 neu eingeführt, 95 Euro Nutzung je Jahr nach Ziffer I.1.15 und 84 Euro Pflege und Unterhaltung für 20 Jahre nach Ziffer I.7.9, zusammen 1.984 Euro. Die Beisetzung kostet hier nur 96 Euro nach Ziffer I.3.4 statt der sonst üblichen 185 Euro, weil keine Gruft geöffnet werden muss; das ist die einzige verbilligte Beisetzung des Tarifs. Pflegefrei ist die Kammer, weil Ziffer I.7.9 die Pflege als eigene Gebühr der Stadt ausweist und an einer Urnenkammer nichts zu bepflanzen ist. Der Preis gilt für die ganze Kammer, in der bis zu zwei Urnen Platz finden; die zweite Beisetzung kostet erneut 96 Euro. Die Friedhofssatzung vom 17.12.2014 kennt das Kolumbarium noch nicht, weder in der Liste der Grabarten in Paragraf 14 Absatz 4 noch bei den Nutzungsrechten in Paragraf 15. Deshalb führen wir es als nicht verlängerbar: Paragraf 15 räumt eine Verlängerung nur Wahl- und Familiengräbern ein, und ein Kolumbarium ist keines von beiden. | 1.984,00 € | 96,00 € | 2.080,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer I.1.15, Ziffer I.7.9 und Ziffer I.3.4 |
33 weitere Gebühren in der Satzung von Potsdam
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Gruft öffnen und schließen einschließlich Nebenarbeiten für Verstorbene bis 5 Jahre | 384,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.2.1 |
| Gruft öffnen und schließen einschließlich Nebenarbeiten für Verstorbene über 5 Jahre | 767,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.2.2 |
| Sargträger, je Träger | 102,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.2.3 |
| Einäscherung, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer | 196,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.3.1 |
| Einäscherung von Kindern bis zu 5 Jahren, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer | 54,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.3.2 |
| Urnenbeisetzung mit einem Urnenträger | 185,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.3.3 |
| Urnenbeisetzung mit einem Urnenträger im Kolumbarium | 96,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.3.4 |
| Transport der Posturne vom Krematorium zum Friedhof | 38,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.3.5 |
| Familiengrabstätte, je Jahr und Quadratmeter | 17,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.1.6 |
| Familienbaum, Verlängerung, je Jahr | 149,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.1.12 |
| Große Feierhalle Neuer Friedhof Potsdam, bis zu 30 Minuten | 221,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.4.1 |
| Abschiednahme Neuer Friedhof Potsdam | 40,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.4.2 |
| Kleine Feierhalle Neuer Friedhof, Feierhalle Alter Friedhof und Feierhallen der Außenfriedhöfe Goethestraße, Großbeerenstraße, Drewitz, Neuer Friedhof Bornim, Sacrow und Fahrland | 127,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.4.3 |
| Leichenhallen der Friedhöfe Alter Friedhof Bornim, Eiche und Krampnitz | 32,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.4.4 |
| Nutzung des Raumes zur rituellen Leichenwaschung auf dem Neuen Friedhof Potsdam | 89,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.4.5 |
| Feier vor der Feierhalle oder am Grab | 28,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.4.6 |
| Aufschlag, wenn die Trauerfeier über 30 Minuten hinaus verlängert wird | einmalig 100 Prozent der Hallengebühr, unabhängig von der Dauer der Verlängerung | Gebührenverzeichnis Ziffer I.4, Vorbemerkung |
| Postversand einer Urne zur Beisetzung auf auswärtigen Friedhöfen einschließlich Verpackung, Versand, Versicherung und Transport, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer | 36,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.5.1 |
| Annahme des Sarges und Kühlung vor der Einäscherung oder Beisetzung, bis 5 Tage | 22,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.5.2 |
| Annahme des Sarges und Kühlung, je weiteren Tag | 4,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.5.3 |
| Ausbetten einer Leiche mit Öffnen und Schließen der Grabstätte und Transport zum Krematorium, vor Ablauf der Ruhezeit | 1.278,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.6.1 |
| Ausbetten einer Leiche mit Öffnen und Schließen der Grabstätte und Transport zum Krematorium, nach Ablauf der Ruhezeit | 959,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.6.2 |
| Ausbetten einer Urne mit Öffnen und Schließen der Urnengrabstätte und Transport zum Krematorium | 192,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.6.3 |
| Umbettung einer Urne innerhalb der kommunalen Friedhöfe der Stadt Potsdam | 320,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.6.4 |
| Erstgestaltung Erdkindergrab mit Einfassung und Andecken von gärtnerischen Erden | 53,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.7.1 |
| Erstgestaltung Erdreihengrab mit Einfassung und Andecken von gärtnerischen Erden | 95,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.7.2 |
| Erstgestaltung Erddoppelwahlgrabstätte mit Einfassung und Andecken von gärtnerischen Erden | 130,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer I.7.4 |
| Zustimmung zum Aufstellen eines stehenden Grabsteins samt jährlicher Überwachung der Standfestigkeit | 100,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer II.1.1 |
| Zustimmung zum Aufstellen eines liegenden Grabsteins samt jährlicher Überwachung der Standfestigkeit | 32,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer II.1.2 |
| Zustimmung für Einfassungen, je laufendem Meter | 24,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer II.1.3 |
| Jahreseinfahrtsgenehmigung Neuer Friedhof Potsdam | 18,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer II.2.1 |
| Tageseinfahrtsgenehmigung Neuer Friedhof Potsdam | 7,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer II.2.2 |
| Nachforschungsanträge und sonstige Verwaltungsleistungen, je angefangene Viertelstunde | 11,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer II.2.3 |
Was ein Grab in Potsdam über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.524,00 €
Erdkindergrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Potsdam, über 20 Jahre, das sind 326,20 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührenverzeichnis Ziffer I.1.1 und Ziffer I.2.1 | 940,00 € |
| BestattungGebührenverzeichnis Ziffer I.2.1 | 384,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.324,00 € |
Die einzige Grabart des Tarifs, die nur Kindern offensteht, und mit 1.324 Euro die günstigste Erdbestattung überhaupt. Der Jahressatz beträgt 47 Euro. Wir setzen 20 Jahre an, weil Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung für Kinder unter fünf Jahren eine Ruhezeit von 20 Jahren nennt und Paragraf 15 Absatz 1 verlangt, dass die Nutzungszeit der Ruhezeit entspricht; bei 25 Jahren läge die Nutzungsgebühr bei 1.175 statt 940 Euro. Die Grabstelle misst nach Paragraf 17 Absatz 3 Buchstabe a 1,30 mal 0,80 Meter. Auch die Bestattung ist billiger als bei Erwachsenen, 384 statt 767 Euro nach Ziffer I.2.1. Die Erstgestaltung nach Ziffer I.7.1 kostet 53 Euro zusätzlich und ist nicht eingerechnet, weil die Angehörigen das Grab nach Paragraf 36 Absatz 1 auch selbst herrichten dürfen. Genau daraus folgt, dass dieses Grab nicht pflegefrei ist: Die Pflege bleibt bei den Nutzungsberechtigten. Die Friedhofsverwaltung hat im unteren Teil des Neuen Friedhofs einen Sternengarten eingerichtet, in dem Reihengräber und Wahlstellen für Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr liegen; als Reihengrab ist das Kindergrab nach Paragraf 15 Absatz 3 nicht verlängerbar.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und der Feuerbestattungsanlage sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Landeshauptstadt Potsdam, Friedhofsgebührensatzung, vom 06.12.2023, ausgefertigt am 08.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024 nach Paragraf 6; am 06.09.2026 unverändert, eine Änderungssatzung ist bis zum Sonderamtsblatt 16/2026 vom 15.07.2026 nicht ergangen. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
23 Fragen, die die Satzung von Potsdam offenlässt
- Die Satzung gilt nach Paragraf 2 Absatz 1 der Friedhofssatzung für dreizehn namentlich aufgezählte kommunale Friedhöfe: Alter und Neuer Friedhof Potsdam, die beiden Friedhöfe in Babelsberg an der Goethestraße und an der Großbeerenstraße, Drewitz, Alter und Neuer Friedhof Bornim, Sacrow, Eiche, den Neuen Teil des Friedhofs Klein-Glienicke, Fahrland, Kartzow und Krampnitz. Der denkmalgeschützte Alte Teil des Friedhofs Klein Glienicke fällt nach Absatz 2 unter die Sonderregeln des Paragrafen 38, wo Nutzungsrechte nur im Einvernehmen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und über einen gesonderten Grabstättennutzungsvertrag oder eine Grabpatenschaft vergeben werden. Für die sowjetischen Friedhöfe gilt die Satzung nach Absatz 3 ausdrücklich nicht, obwohl der Bereich Friedhöfe den Sowjetischen Friedhof an der Michendorfer Chaussee und den Sowjetischen Ehrenfriedhof am Bassinplatz mit betreut. Deshalb nennt die Verwaltung auf ihrer eigenen Seite fünfzehn Friedhöfe und die Satzung dreizehn.
- Für die konfessionellen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen fremder Träger, die wir nicht erfassen. Eine davon, die Friedhofsgebührenordnung der Evangelischen Kirche, ist im Sonderamtsblatt 23/2024 der Stadt abgedruckt worden. Abgedruckt ist nicht erlassen: Die Stadt macht solche Ordnungen nur bekannt.
- Potsdam rechnet elf der fünfzehn Tarifziffern für die Grabnutzung je Jahr ab und nur vier als Pauschale (Ziffern 1.2, 1.3, 1.7 und 1.9). Wir multiplizieren den Jahressatz mit der Ruhezeit nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung, also mit 25 Jahren bei Erdbestattungen und 20 Jahren bei Urnenbeisetzungen, weil Paragraf 15 Absatz 1 verlangt, dass die Nutzungszeit der Ruhezeit entspricht. Die Angebotsübersicht der Friedhofsverwaltung mit Stand 01.03.2025 bestätigt die Rechnung an zwei Stellen unabhängig: Sie nennt 1.700,00 Euro für die Erdwahlstelle auf 25 Jahre und 980,00 Euro für die Urnenwahlstelle auf 20 Jahre, also genau 68 mal 25 und 49 mal 20. Den Jahressatz nennen wir bei jeder betroffenen Grabart im Hinweis.
- Beim Erdkindergrab setzen wir 20 Jahre an. Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung nennt für Kinder unter fünf Jahren eine Ruhezeit von 20 Jahren, und Paragraf 15 Absatz 1 verlangt, dass die Nutzungszeit ihr entspricht. Paragraf 15 Absatz 3 nennt für Erdreihengräber dagegen pauschal 25 Jahre, ohne die Kinder auszunehmen. Bei 25 Jahren läge die Nutzungsgebühr bei 1.175 statt 940 Euro. Für unsere Lesart spricht, dass die Stadt gerade diese Grabart je Jahr abrechnet und das Erdreihengrab für Erwachsene als feste Pauschale für 25 Jahre: Ein Jahressatz ist die übliche Form, wenn die Laufzeit im Einzelfall abweichen kann.
- Die Familiengrabstätte nach Ziffer I.1.6 kostet 17 Euro je Jahr und Quadratmeter. Paragraf 20 der Friedhofssatzung beschreibt sie als mehrstellige Grabanlage in besonderer Lage, die den früheren Erbbegräbnissen entspricht, nennt aber weder eine Grabgröße noch eine Nutzungszeit; Paragraf 15 Absatz 6 sagt nur, dass das Nutzungsrecht zu Lebzeiten vergeben und mehrmals verlängert werden kann. Ohne Fläche und ohne Laufzeit lässt sich kein Gesamtpreis errechnen, ohne eine Zahl zu erfinden. Wir führen die Position deshalb nur unter den weiteren Gebühren und nicht als Grabart, obwohl die Friedhofsverwaltung die Familienwahlstelle auf ihrer Leistungsseite als eigene Grabart anbietet.
- Ziffer I.1.12 nennt eine Verlängerungsgebühr für den Familienbaum von 149 Euro je Jahr, den höchsten Verlängerungssatz des Verzeichnisses. Eine Gebühr für den erstmaligen Erwerb steht nirgends, und die Friedhofssatzung vom 17.12.2014 kennt die Grabart nicht mehr. Ihre Vorgängerfassung vom 17.06.2009 kannte sie sehr wohl: Deren Paragraf 25 Absatz 2 unterschied Familienbaumgräber für mehrere Familienmitglieder von Baumgräbern für einander unbekannte Verstorbene und ließ bis zu sechs Urnen an einem Gehölz zu. Die Fassung von 2014 hat daraus Reihengräber für eine und Wahlstellen für zwei Urnen gemacht. Die Tarifziffer ist damit eine Altlast für bestehende Nutzungsrechte, kein Angebot. Ohne Erwerbsgebühr und ohne Satzungsregel führen wir sie nur unter den weiteren Gebühren und nicht als Grabart.
- Der Urnenhain nach Ziffer I.1.13 ist rechnerisch mit 920 Euro Nutzungsgebühr das günstigste Urnengrab der Stadt und trotzdem nicht das günstigste Angebot. Die Angebotsübersicht mit Stand 01.03.2025, die die Friedhofsverwaltung auf ihrer Seite zu den gärtnerbetreuten Gräbern verlinkt, führt ihn als Reihengrab mit 20 Jahren Laufzeit und verlangt dafür 1.870 Euro Dauergrabpflege einschließlich des Findlings als Grabmal, aber ohne Beschriftung. Damit ist er nicht pflegefrei, denn der Pflegepreis steht nicht in der Satzung und ist keine Gebühr. Tatsächlich zu zahlen sind 2.975 Euro.
- Wer die Vertragspartnerin dieser Dauergrabpflege ist, sagt die Angebotsübersicht nicht im Fließtext. Sie trägt im Briefkopf "Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG, Alte Karlsruher Straße 8, 76227 Karlsruhe" samt Registereintrag beim Amtsgericht Mannheim, ist also deren eigenes Blatt, und nennt als "Vertragsgärtner" die ARGE Potsdam und den Gartenbau Spillner, Inhaberin Sabine Rademacher, Heinrich-Mann-Allee 81; Ansprechpartnerin ist die Friedhofsverwaltung der Stadt. Ausdrücklich steht der Vertragspartner erst im Flyer "Liebevolles Gedenken im Garten der Erinnerung" auf Seite 1: "Mit dem Erwerb einer Grabstätte schließen Sie einen Dauergrabpflege-Vertrag mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG ab." Derselbe Flyer nennt den Erinnerungsgarten ein gemeinsames Angebot der Stadt Potsdam, der Genossenschaft und des Gartenbaus Spillner. Dass eine badische Genossenschaft 600 Kilometer entfernt auftritt, ist kein Lesefehler: Sie führt die Dauergrabpflege-Treuhandstelle auch für Brandenburg, die Fußzeile des Flyers nennt dafür www.dauergrabpflege-brandenburg.de neben www.dauergrabpflege-baden.de.
- Der Flyer ist mit Vorsicht zu lesen, weil er aus einer Vorlage der Genossenschaft entstanden ist und nicht durchgehend auf Potsdam angepasst wurde: Seite 2 beschreibt den Erinnerungsgarten als Feld, das sich "harmonisch in das gewachsene Bild des Friedhofs in Meßkirch" einfüge. Meßkirch liegt in Baden-Württemberg. Für die Preise und für den Namen der Vertragspartnerin stützen wir uns deshalb auf die Angebotsübersicht, die eigens für den Neuen Friedhof und den Friedhof Goethestraße ausgestellt ist; nur den Satz über den Vertragsschluss gibt allein der Flyer her.
- Dieselbe Trennung gilt für den Garten der Erinnerung auf dem Neuen Friedhof und auf dem Friedhof Goethestraße. Dort werden Erd- und Urnenwahlstellen als gärtnerbetreute Gräber angeboten, deren Nutzungsgebühr die gewöhnliche der Ziffern I.1.4 und I.1.8 ist, zu der ein privater Dauergrabpflegevertrag von 5.565 Euro für ein grünes Sarggrab, 7.750 Euro für ein Sarggrab mit Blumenbeet, 2.910 Euro für ein grünes Urnengrab und 4.580 Euro für ein Urnengrab mit Blumenbeet kommt, jeweils inklusive Umsatzsteuer und Bearbeitungsgebühr. Diese Beträge sind keine Gebühren und stehen deshalb nicht in unseren Preisen; die betroffenen Grabarten sind nicht pflegefrei.
- Als pflegefrei führen wir fünf Grabarten, und für jede nennt der Tarif eine eigene Pflegeziffer der Stadt: das Erdgemeinschaftsgrab über Ziffer I.7.3, das Urnengrab in der Urnengemeinschaftsanlage über Ziffer I.7.5, dasselbe mit Grabkennzeichnung über Ziffer I.7.6, die Urnenstelle am Baum über die Ziffern I.7.7 und I.7.8 und das Kolumbarium über Ziffer I.7.9. Bei allen fünf verbietet die Friedhofssatzung zugleich eine eigene Bepflanzung, nämlich in Paragraf 18 Absatz 1, Paragraf 22 Absatz 2, Paragraf 23 Absatz 1 und Paragraf 25 Absatz 4; beim Kolumbarium ergibt es sich daraus, dass eine Urnenkammer keine Grabfläche hat. Die Leistung ist damit nicht abwählbar, und die Stadt trägt die Pflege gegen eine Gebühr.
- Die Erstgestaltung nach den Ziffern I.7.1, I.7.2 und I.7.4 rechnen wir dagegen nicht in die Nutzungsgebühr ein. Nach Paragraf 36 Absatz 1 der Friedhofssatzung sind die Nutzungsberechtigten zur Unterhaltung verpflichtet und dürfen die Grabstätte selbst herrichten oder einen zugelassenen Erwerbsgärtner beauftragen; die Leistung der Stadt ist also eine Wahlleistung. Nur Paragraf 33 Absatz 1 behält sich die Stadt für bestimmte Grabfelder die Errichtung von Einfassungen vor, ohne diese Felder zu benennen. Wer die Erstgestaltung mitbestellt, zahlt beim Erdreihengrab 95 Euro, beim Erdkindergrab 53 Euro und bei der Erddoppelwahlgrabstätte 130 Euro mehr.
- Die Beisetzungsgebühr ist jeweils der schmalste Satz, also das Öffnen und Schließen der Gruft nach Ziffer I.2.2 beziehungsweise die Urnenbeisetzung mit einem Urnenträger nach Ziffer I.3.3. Eine zweite zwingende Zeile daneben gibt es nicht, denn die Ziffern I.2.1 und I.2.2 schließen die Nebenarbeiten ausdrücklich ein. Sargträger kosten nach Ziffer I.2.3 zusätzlich 102 Euro je Träger; wie viele ein Sarg braucht, sagt die Satzung nicht, die eigene Angebotsübersicht der Friedhofsverwaltung rechnet aber mit vier Trägern, also 408 Euro. Nach Paragraf 9 Absatz 2 der Friedhofssatzung kann die Stadt gestatten, dass andere Personen den Sarg bis zur Grabstätte tragen; das Absenken bleibt aus Sicherheitsgründen den Mitarbeitern der Stadt vorbehalten. Deshalb sind die Träger abwählbar und nicht eingerechnet.
- Die Einäscherung nach Ziffer I.3.1 kostet 196 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und steckt in unseren Urnenpreisen nicht drin. Sie ist eine Leistung der städtischen Feuerbestattungsanlage auf dem Neuen Friedhof und fällt unabhängig davon an, auf welchem Friedhof die Asche später beigesetzt wird. Die Gebühr für die amtsärztliche Leichenschau setzt nach derselben Ziffer das Gesundheitsamt fest und wird zusätzlich berechnet; ihre Höhe steht nicht in der Satzung. Die Angebotsübersicht der Friedhofsverwaltung nennt "Einäscherung inkl. zweiter Leichenschau 303,24 EUR", und die Rechnung geht auf: 196 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer sind 233,24 Euro, die verbleibenden 70,00 Euro sind die Leichenschau. Damit ist auch der Steuersatz belegt, den die Satzung selbst offen lässt.
- Die Benutzung einer Feierhalle kostet je nach Halle zwischen 28 und 221 Euro und ist in keinem unserer Grabpreise enthalten. Sie ist keine Pflicht: Nach Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung kann die Trauerfeier auch am Grab abgehalten werden, und dafür gilt der Satz von 28 Euro nach Ziffer I.4.6. Dauert die Feier länger als 30 Minuten, kommt nach der Vorbemerkung zu Tarif 4 ein einmaliger Aufschlag von 100 Prozent dazu, unabhängig davon, wie lange sie überzogen wird; anzukündigen ist das nach Paragraf 10 Absatz 4 vorab.
- Eine Gebühr für das Abräumen einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit nennt das Verzeichnis nicht, und das ist keine Lücke, sondern eine Regel: Nach Paragraf 16 Absatz 5 und Paragraf 35 Absatz 3 der Friedhofssatzung haben die vormals Nutzungsberechtigten binnen drei Monaten das Recht und die Pflicht, Grabmale, Fundamente und sonstige oberirdische Grabausstattung selbst zu entfernen. Erst wenn sie es nicht tun, räumt die Stadt auf ihre Kosten ab, und dann gilt Paragraf 5 der Gebührensatzung: Für Sonderleistungen ohne Tarifziffer werden gesonderte Vereinbarungen getroffen und die tatsächlichen Aufwendungen berechnet.
- Die Ruhezeit für Kriegsgräber ist nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung unbegrenzt, die für Ehrengrabstätten nach Paragraf 27 Absatz 2 ebenfalls. Eine Jahreszahl lässt sich dafür nicht eintragen, deshalb fehlen beide Fälle in unserer Liste der Ruhefristen. In den jüdischen Grabreihen auf dem Neuen Friedhof ist die Ruhezeit nach Paragraf 28 Absatz 2 Buchstabe g auf Dauer festgelegt, während das Nutzungsrecht dort einmalig für 25 Jahre vergeben wird; nach Absatz 3 sät die Stadt die Grabstätte danach mit Rasen ein und unterhält sie im Rahmen der allgemeinen Grünflächenpflege, das Grabmal bleibt stehen. Aschebeisetzungen sind dort nicht zulässig, und ein Verzicht auf das Nutzungsrecht ist nicht möglich. Eine eigene Tarifziffer haben die jüdischen Grabreihen nicht, es gilt der Satz für das Erdreihengrab.
- Die Jahressätze der Erddoppelwahlgrabstätte, der Urnenstelle am Baum und des Kolumbariums gelten jeweils für die ganze Grabstätte und nicht je Grabstelle oder je Urne. In der Doppelstelle finden zwei Särge Platz, in der Urnenstelle am Baum und im Kolumbarium je zwei Urnen, im Urnenwahlgrab nach Paragraf 24 Absatz 1 sogar vier. Unsere Preise enthalten jeweils nur eine Bestattung; jede weitere kostet die Beisetzungsgebühr erneut. Ein Preis je einzelner Urne steht nicht im Verzeichnis.
- Der Sternengarten im unteren Teil des Neuen Friedhofs ist nach der Darstellung der Friedhofsverwaltung ein eigenes Grabfeld für Stillgeborene und für Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr. Die belegten Grabstätten auf der Fläche für Stillgeborene werden danach flächendeckend mit Buschrosen bepflanzt und fortdauernd von der Friedhofsverwaltung gepflegt, wären also pflegefrei. Wir führen sie trotzdem nicht als eigene Grabart, weil das Gebührenverzeichnis für sie keine Tarifziffer kennt und wir den Preis sonst erfinden müssten. Die Reihengräber und Wahlstellen für verstorbene Kinder in demselben Feld werden ausdrücklich von den Hinterbliebenen gestaltet und gepflegt.
- Die Friedhofssatzung vom 17.12.2014 enthält keinen Paragrafen über das Inkrafttreten. Weder die Datei im Stadtrecht noch der amtliche Abdruck im Amtsblatt Nr. 1/2015 vom 22.01.2015 nennt ein Datum; der Text endet mit Paragraf 42 Ersatzvornahme und der Unterschrift des Oberbürgermeisters. Wir haben beide Fassungen Zeichen für Zeichen verglichen, sie stimmen überein, und Inhaltsverzeichnis und Text decken sich in beide Richtungen: alle 42 Paragrafen stehen in beiden. Eine Änderungssatzung zur Friedhofssatzung ist in den Amtsblättern seit 2024 nicht ergangen.
- Die Stadt hält unter einer zweiten Adresse weiterhin die überholte Friedhofssatzung vom 17.06.2009 bereit, ohne sie als alt zu kennzeichnen; die Datei heißt schlicht "Friedhofssatzung LHP.pdf" und trägt das Datum nur auf der ersten Seite. Sie ist der Fassung von 2014 im Aufbau bis auf den Paragrafen genau gleich, weicht aber im Inhalt ab, am deutlichsten bei den Baumgräbern des Paragrafen 25. Wer nach dem Dateinamen greift, liest also eine Satzung, die seit über zehn Jahren nicht mehr gilt, und merkt es an der Gliederung nicht.
- Das Ratsinformationssystem der Landeshauptstadt Potsdam unter egov.potsdam.de war am 06.09.2026 nicht erreichbar. Der direkte Abruf lief in einen Zeitüberschreitungsfehler, der Abruf mit einem vollständigen Browser ebenfalls, und auch der Leseumweg über einen Drittanbieter antwortete mit HTTP 422. Deshalb konnten wir die Beschlussvorlage zur Satzung von 2023 und die ihr zugrunde liegende Gebührenkalkulation nicht einsehen. Sie hätte die Pflegekosten je Grabart beziffern können. Die Geltungsfrage ist davon nicht berührt, weil sie über das vollständige Amtsblatt-Archiv beantwortet ist.
- Wiedervorlage: Die Stadt hat mit dem Haushalt 2026, beschlossen im März 2026, angekündigt, künftig auch indirekte Verwaltungskosten in ihre Gebührenkalkulationen einzurechnen und daraus ab 2027 rund 180.000 Euro und ab 2028 rund 2,59 Millionen Euro im Jahr zusätzlich zu erzielen. Das Friedhofs- und Bestattungswesen wird dabei nicht eigens genannt, betroffen sind aber alle kostenrechnenden Einrichtungen. Eine neue Friedhofsgebührensatzung ist bis zum 06.09.2026 nicht beschlossen worden; die nächste Prüfung dieser Gemeinde lohnt sich zum Jahreswechsel 2026 auf 2027.
Friedhöfe in Potsdam und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 28 Friedhöfe in PotsdamLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und der Feuerbestattungsanlage sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Landeshauptstadt Potsdam, Friedhofsgebührensatzung vom 06.12.2023, ausgefertigt am 08.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024 nach Paragraf 6; am 06.09.2026 unverändert, eine Änderungssatzung ist bis zum Sonderamtsblatt 16/2026 vom 15.07.2026 nicht ergangen
- Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam, Gebührenverzeichnis mit dem vollständigen Gebührentarif Bestandteil der Satzung vom 06.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024; die Beträge stehen ausschließlich hier und nicht im Satzungstext
- Sonderamtsblatt Nr. 18/2023 der Landeshauptstadt Potsdam mit der amtlichen Bekanntmachung der Friedhofsgebührensatzung auf den Seiten 8 bis 11 vom 28.12.2023; alle 51 Beträge stimmen zeichengleich mit der Lesefassung und mit der Anlage überein, maschinell verglichen am 06.09.2026
- Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Landeshauptstadt Potsdam, Friedhofssatzung vom 17.12.2014, beschlossen am 03.12.2014, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 1/2015 vom 22.01.2015 auf den Seiten 5 bis 14, ohne Änderungssatzung
- Landeshauptstadt Potsdam, Neuer Friedhof Garten der Erinnerung und Friedhof Goethestraße, Bestattungsarten und Angebotsübersicht der Friedhofsverwaltung mit den Preisen der Dauergrabpflege Stand 01.03.2025; Beleg dafür, dass der Urnenhain nur mit einem Dauergrabpflegevertrag zu haben ist, und Gegenprobe für die Umrechnung der Jahressätze
- Liebevolles Gedenken im Garten der Erinnerung, Flyer der Friedhofsverwaltung der Landeshauptstadt Potsdam zu den Erinnerungsgärten auf dem Neuen Friedhof und dem Friedhof Goethestraße Preise gültig ab Januar 2025; einzige Stelle, die die Vertragspartnerin des Dauergrabpflegevertrags ausdrücklich benennt, auf Seite 1
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.