Lüneburg, Niedersachsen, AGS 03355022
Friedhofsgebühren in Lüneburg, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Erhebung von Friedhofsgebühren, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht 67-02, mit der Anlage Gebührentarif, vom 18.12.1975, vollständig neu gefasst durch die vom Rat am 22.12.2022 beschlossene Änderungssatzung, gültig ab 01.01.2023. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Lüneburg und nicht für einzelne. Träger ist Hansestadt Lüneburg, Friedhofsverwaltung.
- 385,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 4.150,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 15
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung Erwachsener, alle Friedhöfe
Kindergrab für einen Sarg, mit Beisetzung
Mehrstelliges muslimisches Wahlgrab, mindestens zwei Grabstellen, mit Beisetzung
Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Lüneburg kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
10 Grabarten für die Erdbestattung in Lüneburg
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Wahlgrab für Erdbestattungen, je GrabstelleDie günstigste Erdbestattung in Lüneburg. Auf einer Grabstelle können zusätzlich zum Sarg bis zu vier Urnen beigesetzt werden, die Beisetzung einer Urne kostet dann 175 Euro. Die Verlängerung kostet 62 Euro je Jahr und Stelle. Nach Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung muss die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte anlegen und pflegen. | 1.550,00 € | 550,00 € | 2.100,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1, Wahlgräber, Wahlgrab, und Ziffer 2, sowie Paragraf 15 der Friedhofssatzung |
| Rasen-Wahlgrab für Erdbestattungen, je GrabstelleDie Verlängerung kostet 118 Euro je Jahr und Stelle. Wir führen das Grab nicht als pflegefrei. Paragraf 16 Absatz 9 der Friedhofssatzung verpflichtet die Hansestadt Lüneburg nur, die Gesamtfläche des Rasengrabfeldes einzusäen und 25 Jahre zu pflegen. Das Grabmal, die freizuhaltende Mähkante und eine Bepflanzung innerhalb der Grundplatte bleiben nach Paragraf 16 Absätze 7 und 8 sowie Paragraf 34 Absatz 1 bei der nutzungsberechtigten Person. | 2.950,00 € | 550,00 € | 3.500,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1, Wahlgräber, Rasen-Wahlgrab, und Ziffer 2, sowie Paragraf 16 der Friedhofssatzung |
| Schmuckgrab für Erdbestattungen, je GrabstelleDie Nutzungszeit beträgt beim Ersterwerb 40 Jahre und damit länger als die Ruhezeit von 25 Jahren. Schmuckgräber gibt es nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung nur auf dem Waldfriedhof, dem Zentralfriedhof und dem Michaelisfriedhof. Die Verlängerung kostet 75 Euro je Jahr und Stelle. Nach Paragraf 17 Absatz 6 muss die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte anlegen und pflegen. | 3.000,00 € | 550,00 € | 3.550,00 € | 40 J. | Gebührentarif Ziffer 1, Wahlgräber, Schmuckgrab, und Ziffer 2, sowie Paragraf 17 der Friedhofssatzung |
| Gemeinschaftsgrab für einen Sarg, gestaltete Anlage mit Stein und NamensnennungWie beim Gemeinschaftsgrab für Urnen nennt Paragraf 34 Absatz 1 der Friedhofssatzung den Paragrafen 20 nicht unter den Grabarten, die die nutzungsberechtigte Person pflegen muss. Nach Paragraf 20 Absatz 6 sind eine Verlängerung und ein Wiedererwerb nicht möglich. | 3.150,00 € | 550,00 € | 3.700,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1, Gemeinschaftsgräber, 1 Sarg, und Ziffer 2, sowie Paragraf 20 und Paragraf 34 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Wiesengrab für einen Sarg, mit liegendem SteinDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Lüneburg. Paragraf 34 Absatz 1 der Friedhofssatzung nennt den Paragrafen 21 nicht unter den Grabarten mit Pflegepflicht. Die Friedhofsverwaltung liefert und setzt nach Paragraf 21 Absatz 4 die beschriftete Liegeplatte und räumt sie nach Absatz 5 wieder ab, Absatz 7 beschreibt das Mähen der Wiesenfläche und Absatz 8 verbietet jede Um- oder Hinterpflanzung. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Absatz 1 nicht möglich. | 1.600,00 € | 550,00 € | 2.150,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1, Wiesengräber, Wiesengrab, und Ziffer 2, sowie Paragraf 21 Absätze 4, 5, 7 und 8 und Paragraf 34 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Rasenreihengrab für einen Sarg, auslaufendDie Grabart läuft aus, nach Paragraf 21 Absatz 11 der Friedhofssatzung werden nur noch die vorhandenen Felder belegt und keine neuen mehr eingerichtet. Innerhalb der ersten fünf Jahre kann zusätzlich eine Urne beigesetzt werden. Wir führen das Grab nicht als pflegefrei: Paragraf 21 Absatz 11 Buchstabe e verpflichtet die Hansestadt Lüneburg nur zum Einsäen und Mähen der Gesamtfläche des Rasengrabfeldes, während Buchstabe f eine Pflanzfläche innerhalb der Grundplatte zulässt und Buchstabe j das Abräumen des Grabmals der nutzungsberechtigten Person auferlegt. | 2.950,00 € | 550,00 € | 3.500,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1, Wiesengräber, Rasenreihengrab, und Ziffer 2, sowie Paragraf 21 Absatz 11 der Friedhofssatzung |
| Kindergrab für einen SargNach Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr sowie für Tot-, Fehl- und Ungeborene. Eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist nach Absatz 7 nicht möglich, die Grabstätte bleibt aber erhalten, solange sie erkennbar gepflegt wird. Nach Absatz 9 muss die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte anlegen, instand halten und pflegen. | 200,00 € | 185,00 € | 385,00 € | 10 J. | Gebührentarif Ziffer 1, Kindergrab, und Ziffer 2, sowie Paragraf 23 der Friedhofssatzung |
| Muslimisches EinzelgrabDer Preis enthält nach der Überschrift des Tarifs die Beisetzungshilfe aus naturbelassenem Holz. Nach Paragraf 25 Absatz 6 der Friedhofssatzung kann der Leichnam auf Antrag im Tuch ohne Sarg gebettet werden; die Herstellung des Grabes kostet dafür denselben Satz von 550 Euro. Zusätzlich zum Leichnam können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet 72 Euro je Jahr. Nach Paragraf 25 Absatz 9 muss die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte anlegen und pflegen. | 1.800,00 € | 550,00 € | 2.350,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1, Muslimische Gräber, Muslimisches Einzelgrab, und Ziffer 2, sowie Paragraf 25 der Friedhofssatzung |
| Mehrstelliges muslimisches Wahlgrab, mindestens zwei GrabstellenDer Betrag gilt für die zwei Grabstellen, die diese Grabart nach Paragraf 25 Absatz 2 Buchstabe b mindestens umfasst. Jede weitere Stelle kostet 1800 Euro. Anders als beim Einzelgrab kann die Lage frei gewählt werden. Die Verlängerung kostet 72 Euro je Stelle und Jahr. | 3.600,00 € | 550,00 € | 4.150,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1, Muslimische Gräber, Mehrstelliges muslimisches Wahlgrab, und Ziffer 2, sowie Paragraf 25 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung |
| Muslimisches KindergrabNach Paragraf 25 Absatz 2 Buchstabe c gelten alle Regelungen des Kindergrabs nach Paragraf 23, also auch die Beschränkung auf Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr und die Pflegepflicht. Nach Paragraf 25 Absatz 4 ist die Nutzungszeit bei Kindergräbern nicht verlängerbar. | 300,00 € | 185,00 € | 485,00 € | 10 J. | Gebührentarif Ziffer 1, Muslimische Gräber, Muslimisches Kindergrab, und Ziffer 2, sowie Paragraf 25 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung |
5 Grabarten für die Urne in Lüneburg
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenwahlgrab für bis zu vier UrnenDer Betrag gilt für die ganze Grabstätte, in der bis zu vier Urnen Platz finden. Nach Paragraf 18 Absatz 5 der Friedhofssatzung kann sie nur als Ganzes erworben und zurückgegeben werden, ein Teilverzicht ist nicht möglich. Die Verlängerung kostet 63 Euro je Jahr. Nach Paragraf 18 Absatz 3 muss die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte anlegen, instand halten und pflegen. | 1.260,00 € | 175,00 € | 1.435,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1, Wahlgräber, Urnenwahlgrab, und Ziffer 2, sowie Paragraf 18 der Friedhofssatzung |
| Baumgrab in der Wiese, erste UrnenstelleDas günstigste pflegefreie Urnengrab mit Namensnennung. Nach Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung obliegen die Gestaltung, die Pflege und die Unterhaltung der Anlage der Friedhofsverwaltung; Paragraf 19 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer III verbietet jede Um- oder Hinterpflanzung. Die Verlängerung kostet 58 Euro je Jahr und Stelle. Eine zweite bis vierte Urnenstelle kostet zusätzlich 600 Euro. | 1.160,00 € | 175,00 € | 1.335,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1, Baumgrab, Baumgrab in der Wiese, und Ziffer 2, sowie Paragraf 19 Absatz 3 und Absatz 5 Buchstabe a der Friedhofssatzung |
| Baumgrab mit Stauden, erste UrnenstelleWir führen das Grab nicht als pflegefrei. Zwar pflegt die Friedhofsverwaltung nach Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung die Anlage, doch Paragraf 19 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer III verpflichtet die nutzungsberechtigte Person ausdrücklich, die Gestecke und Pflanzen selbst zu pflegen und für die Unterhaltung des Bereiches zu sorgen. Die Verlängerung kostet 70 Euro je Jahr und Stelle. Eine zweite bis vierte Urnenstelle kostet zusätzlich 600 Euro. | 1.400,00 € | 175,00 € | 1.575,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1, Baumgrab, Baumgrab mit Stauden, und Ziffer 2, sowie Paragraf 19 Absatz 5 Buchstabe b der Friedhofssatzung |
| Gemeinschaftsgrab für eine Urne, gestaltete Anlage mit Stein und NamensnennungParagraf 34 Absatz 1 der Friedhofssatzung legt die Pflicht zur Pflege nur für die Grabarten der Paragrafen 14 bis 19, 23 und 25 fest; die Gemeinschaftsgrabstätten des Paragrafen 20 sind nicht genannt. Paragraf 27 Absatz 3 überträgt die Gestaltung der Friedhofsverwaltung, Paragraf 20 Absatz 7 untersagt jede Ablage auf der Grabstelle. Verlängert wird nur einmalig, wenn eine Partnerstelle für eine zweite Urne belegt wird, dann 83 Euro je Jahr. | 1.660,00 € | 175,00 € | 1.835,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1, Gemeinschaftsgräber, und Ziffer 2, sowie Paragraf 20 und Paragraf 34 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Anonymes UrnengrabDas günstigste Urnengrab in Lüneburg. Nach Paragraf 24 Absatz 4 der Friedhofssatzung wird die einzelne Grabstätte nicht gekennzeichnet und über ihre Lage keine Auskunft erteilt, nach Absatz 5 gestaltet die Friedhofsverwaltung die Anlage. Die Grabart steht nur auf dem Waldfriedhof zur Verfügung. Auf die 1050 Euro kommt nach der Fussnote des Gebührentarifs die gesetzliche Umsatzsteuer gesondert obendrauf; der Tarif nennt den Steuersatz nicht, der abgerechnete Betrag liegt also höher. | 1.050,00 € | 175,00 € | 1.225,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1, Anonymes Urnengrab, und Ziffer 2, sowie Paragraf 24 der Friedhofssatzung |
35 weitere Gebühren in der Satzung von Lüneburg
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Herstellung des Grabes für einen Sarg oder eine Beisetzung im Tuch | 550,00 € | Gebührentarif Ziffer 2 |
| Herstellung des Grabes für einen Sarg mit Übergröße | 600,00 € | Gebührentarif Ziffer 2 |
| Herstellung des Grabes für einen Kindersarg | 185,00 € | Gebührentarif Ziffer 2 |
| Herstellung des Grabes für eine Urne | 175,00 € | Gebührentarif Ziffer 2 |
| Herstellung des Grabes für eine übergroße Urne oder Sonderformen von Urnen | 225,00 € | Gebührentarif Ziffer 2 |
| Zuschlag für eine Beisetzung am Samstag | 600,00 € | Gebührentarif Ziffer 3 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab, je Jahr und Grabstelle | 62,00 € | Gebührentarif Ziffer 1, Wahlgräber, Wahlgrab |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Rasen-Wahlgrab, je Jahr und Grabstelle | 118,00 € | Gebührentarif Ziffer 1, Wahlgräber, Rasen-Wahlgrab |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Schmuckgrab, je Jahr und Grabstelle | 75,00 € | Gebührentarif Ziffer 1, Wahlgräber, Schmuckgrab |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab, je Jahr | 63,00 € | Gebührentarif Ziffer 1, Wahlgräber, Urnenwahlgrab |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Baumgrab in der Wiese, je Jahr und Grabstelle | 58,00 € | Gebührentarif Ziffer 1, Baumgrab |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Baumgrab mit Stauden, je Jahr und Grabstelle | 70,00 € | Gebührentarif Ziffer 1, Baumgrab |
| Zweite bis vierte Urnenstelle bei einem Baumgrab als Erweiterung, für 20 Jahre | 600,00 € | Gebührentarif Ziffer 1, Baumgrab |
| Verlängerung der zweiten bis vierten Stelle eines Baumgrabs, je Jahr und Grabstelle | 30,00 € | Gebührentarif Ziffer 1, Baumgrab |
| Einmalige Verlängerung eines Gemeinschaftsgrabs bei einer Partnerstelle für die zweite Urne, je Jahr | 83,00 € | Gebührentarif Ziffer 1, Gemeinschaftsgräber |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Rasenpartnergrab, je Jahr | 236,00 € | Gebührentarif Ziffer 1, Wiesengräber, Rasenpartnergrab |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem muslimischen Einzelgrab, je Jahr | 72,00 € | Gebührentarif Ziffer 1, Muslimische Gräber |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem mehrstelligen muslimischen Wahlgrab, je Grabstelle und Jahr | 72,00 € | Gebührentarif Ziffer 1, Muslimische Gräber |
| Benutzung der Kapelle | 350,00 € | Gebührentarif Ziffer 3 |
| Abschied am offenen Sarg in der Kapelle vor der eigentlichen Trauerfeier | 50 Prozent der Gebühr für die Kapellennutzung | Paragraf 37 Absatz 2 der Friedhofssatzung |
| Benutzung des kleinen Feierraums | 100,00 € | Gebührentarif Ziffer 3 |
| Leichenaufbewahrung bis zu drei Tage im Kühlraum | 120,00 € | Gebührentarif Ziffer 3 |
| Leichenaufbewahrung im Kühlraum ab dem vierten Tag, je Tag | 40,00 € | Gebührentarif Ziffer 3 |
| Aufbewahrung einer Urne ab dem achten Tag, je angefangene Woche | 20,00 € | Gebührentarif Ziffer 3 |
| Exhumierung einer Leiche | 2.650,00 € | Gebührentarif Ziffer 3 |
| Exhumierung einer Urne | 350,00 € | Gebührentarif Ziffer 3 |
| Übersendung einer Urne | 120,00 € | Gebührentarif Ziffer 3 |
| Vorzeitige Einebnung eines Kinder-, Urnenwahl- oder Baumgrabs bei Rückgabe innerhalb der Ruhezeit, je Jahr | 20,00 € | Gebührentarif Ziffer 3 |
| Vorzeitige Einebnung einer Sarggrabstätte ausser Wiesen- und Gemeinschaftsgräbern bei Rückgabe innerhalb der Ruhezeit, je Jahr | 60,00 € | Gebührentarif Ziffer 3 |
| Genehmigung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen | 120,00 € | Gebührentarif Ziffer 4 |
| Abfahren des Grabhügels nach einer Sargbeisetzung bei Erdwahlgrab, Schmuckgrab und muslimischem Grab, nur auf Wunsch, zuzüglich Umsatzsteuer | 310,00 € | Entgeltordnung vom 22.12.2022, sowie Paragraf 34 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Verbringung von Grabschmuck und provisorischen Kreuzen zum Grab nach der Beisetzung, je Stück, zuzüglich Umsatzsteuer | 20,00 € | Entgeltordnung vom 22.12.2022 |
| Stundenlohn für ein Fahrzeug mit Greifer und Fahrer, zuzüglich Umsatzsteuer | 125,00 € | Entgeltordnung vom 22.12.2022 |
| Stundenlohn für einen Friedhofsgärtner, zuzüglich Umsatzsteuer | 48,00 € | Entgeltordnung vom 22.12.2022 |
| Boden, je angefangener Kubikmeter, auf die Grabstätte verbracht ohne Verteilen, zuzüglich Umsatzsteuer | 25,00 € | Entgeltordnung vom 22.12.2022 |
Was ein Grab in Lüneburg über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.600,00 €
Wahlgrab für Erdbestattungen, je Grabstelle in Lüneburg, über 25 Jahre, das sind 344,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Ziffer 1, Wahlgräber, Wahlgrab, und Ziffer 2, sowie Paragraf 15 der Friedhofssatzung | 1.550,00 € |
| BestattungGebührentarif Ziffer 2 | 550,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.100,00 € |
Die günstigste Erdbestattung in Lüneburg. Auf einer Grabstelle können zusätzlich zum Sarg bis zu vier Urnen beigesetzt werden, die Beisetzung einer Urne kostet dann 175 Euro. Die Verlängerung kostet 62 Euro je Jahr und Stelle. Nach Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung muss die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte anlegen und pflegen.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Erhebung von Friedhofsgebühren, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht 67-02, mit der Anlage Gebührentarif, vom 18.12.1975, vollständig neu gefasst durch die vom Rat am 22.12.2022 beschlossene Änderungssatzung, gültig ab 01.01.2023. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
17 Fragen, die die Satzung von Lüneburg offenlässt
- Die Satzung gilt nur für die sieben Friedhöfe, die die Hansestadt Lüneburg selbst verwaltet. Ein erheblicher Teil der Friedhöfe im Stadtgebiet steht in kirchlicher Trägerschaft und rechnet nach eigenen Gebührenordnungen ab, die wir hier nicht erfassen.
- Der Gebührentarif gilt seit dem 01.01.2023 und ist damit älter als drei Jahre. Eine jüngere Fassung veröffentlicht die Stadt nicht: Das Ortsrecht führt unter 67-02 genau dieses Dokument, und die Gebühren auf der Seite der Lüneburger Friedhöfe stimmen Betrag für Betrag mit dem Tarif überein. Wir erfassen ihn deshalb als geltende Fassung.
- Der Preis des anonymen Urnengrabs von 1050 Euro ist der einzige Betrag des Tarifs, der mit einem Stern versehen ist. Die Fussnote sagt, dass die gesetzliche Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt wird, nennt aber keinen Steuersatz. Wir übernehmen den Betrag so, wie er im Tarif steht; der abgerechnete Preis liegt entsprechend höher. Alle übrigen Beträge des Tarifs tragen keinen Stern.
- Rasen-Wahlgrab und Rasenreihengrab führen wir nicht als pflegefrei, obwohl Paragraf 16 Absatz 9 und Paragraf 21 Absatz 11 Buchstabe e der Friedhofssatzung die Hansestadt Lüneburg namentlich nennen. Beide Ziffern verpflichten die Stadt nur zum Einsäen und Mähen der Gesamtfläche des Rasengrabfeldes. Paragraf 34 Absatz 1 zählt den Paragrafen 16 dagegen ausdrücklich unter den Grabarten auf, die die nutzungsberechtigte Person herrichten und instand halten muss, und Paragraf 16 Absatz 8 weist ihr die Unterhaltung des Grabschmucks und der gesetzten Stauden zu. Die Stadt selbst schreibt auf ihrer Seite zum Rasenwahlgrab von einer pflegefreien oder pflegeleichten Grabstätte und nennt im selben Text die Unterhaltungspflicht, während sie bei Wiesengrab, Gemeinschaftsgrab und Baumgrab ohne Einschränkung schreibt, dass Gestaltung und Pflege durch den Friedhof erfolgen.
- Das Baumgrab mit Stauden führen wir nicht als pflegefrei, das Baumgrab in der Wiese schon. Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung gibt zwar bei beiden die Pflege und Unterhaltung der Anlage der Friedhofsverwaltung, doch Absatz 5 Buchstabe b Ziffer III verpflichtet die nutzungsberechtigte Person beim Staudengrab, die Gestecke und Pflanzen selbst zu pflegen und für die Unterhaltung des Bereiches zu sorgen. Beim Baumgrab in der Wiese verbietet Buchstabe a Ziffer III jede Bepflanzung. Der Preisunterschied von 240 Euro entspricht dieser Unterscheidung.
- Beim Gemeinschaftsgrab stützen wir pflegefrei auf eine Kette von Ziffern statt auf einen einzigen Satz. Paragraf 34 Absatz 1 der Friedhofssatzung legt die Pflegepflicht nur für die Grabarten der Paragrafen 14 bis 19, 23 und 25 fest und lässt den Paragrafen 20 aus; Paragraf 27 Absatz 3 überträgt die Gestaltung der Friedhofsverwaltung; Paragraf 20 Absatz 7 untersagt jede Ablage auf der einzelnen Grabstelle; und Paragraf 13 Absatz 5 nimmt die Gemeinschaftsgrabanlagen von der Gebühr für die vorzeitige Übernahme der Pflege durch die Friedhofsverwaltung aus, weil dort keine Pflege zu übernehmen ist. Einen Satz, der wörtlich sagt, dass die Stadt die Pflege trägt, enthält Paragraf 20 nicht. Die Stadt schreibt es auf ihrer Seite zum Gemeinschaftsgrab so und nennt die Anlage pflegefrei, das ist aber kein Satzungstext.
- Paragraf 20 der Friedhofssatzung widerspricht sich zur Verlängerung des Gemeinschaftsgrabs. Absatz 1 sieht eine einmalige Verlängerung bei einer zweiten Beisetzung vor, Absatz 6 schliesst Verlängerung und Wiedererwerb aus. Der Gebührentarif kennt für die Urnenvariante eine Zeile für genau diese einmalige Verlängerung mit 83 Euro je Jahr, für die Sargvariante keine. Wir führen die Urnenvariante deshalb als verlängerbar, die Sargvariante nicht.
- Der Erinnerungsgarten auf dem Waldfriedhof ist im Gebührentarif nicht aufgeführt. Nach Paragraf 22 der Friedhofssatzung gestaltet und betreut die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Niedersachsen und Sachsen-Anhalt GmbH die Anlage und vergibt die Gräber, während die Stadt die Fläche stellt und die Gebühren erhebt. Deren Höhe steht in keinem uns zugänglichen Ortsrecht. Pflegefrei wäre diese Grabart auch dann nicht, weil die Pflege über die Treuhandstelle und nicht über die Satzung läuft.
- Die Sternenkinderanlage nach Paragraf 23 Absätze 11 und 12 der Friedhofssatzung hat im Gebührentarif keine Zeile. Ob für die Beisetzung von Fehlgeborenen unter 500 Gramm eine Gebühr anfällt, sagt der Tarif nicht.
- Das Rasenpartnergrab wird nach dem Gebührentarif nicht mehr neu verkauft, nur noch verlängert. Wir führen es deshalb nicht als Grabart, sondern nur die Verlängerungsgebühr von 236 Euro je Jahr unter den weiteren Gebühren. Nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung kann ein bestehendes Rasenpartnergrab auf Wunsch in ein Rasen-Wahlgrab umgewandelt werden.
- Beim Rasenreihengrab führen wir verlängerbar als nein. Paragraf 21 Absatz 11 Buchstaben i und j erwähnen zwar den Fall, dass keine Verlängerung erfolgt, der Gebührentarif nennt für diese Grabart aber keinen Jahressatz für eine Verlängerung.
- Die Seite der Lüneburger Friedhöfe nennt für die Verlängerung des Baumgrabs 63 Euro je Jahr. Der Gebührentarif nennt für das Baumgrab in der Wiese 58 Euro und für das Baumgrab mit Stauden 70 Euro je Jahr; 63 Euro ist der Satz des Urnenwahlgrabs. Wir folgen dem Tarif, weil er der beschlossene Text ist.
- Das Ortsrecht führt unter 67-03 eine Entgeltordnung vom 17.12.2014, obwohl die Gebührensatzung von 2022 auf ihrer letzten Seite eine neue Entgeltordnung vom 22.12.2022 mit Wirkung vom 01.01.2023 enthält. Welche der beiden Listen heute gilt, ist aus den Dokumenten nicht sicher zu entnehmen; die Schlussformel der neuen Entgeltordnung setzt eine Friedhofsgebührensatzung ausser Kraft und nicht die alte Entgeltordnung. Wir übernehmen unter den weiteren Gebühren nur die Beträge der Fassung von 2022. Beide Listen betreffen ausschliesslich Leistungen, die auf Wunsch erbracht werden, und wirken sich nicht auf die Grabpreise aus.
- Die Benutzung der Kapelle mit 350 Euro, die Leichenaufbewahrung im Kühlraum mit 120 Euro und der Samstagszuschlag von 600 Euro sind in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Die Satzung macht keine dieser Leistungen zur Pflicht.
- Eine Gebühr für das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit enthält der Tarif nicht. Nach Paragraf 14 Absatz 13 und Paragraf 33 Absatz 2 der Friedhofssatzung müssen die nutzungsberechtigten Personen Grabmal, Einfassung und Fundament in den letzten drei Monaten selbst entfernen und entsorgen; die Kosten dafür stehen in keiner Gebührenordnung.
- Das Urnenwahlgrab kann nach Paragraf 18 Absatz 5 der Friedhofssatzung nur als ganze Grabstätte mit vier Plätzen erworben werden. Der Preis von 1260 Euro gilt für diese ganze Stätte, ein Preis für eine einzelne Urnenstelle steht nicht im Tarif.
- Beim mehrstelligen muslimischen Wahlgrab nennen wir 3600 Euro für die zwei Grabstellen, die diese Grabart mindestens umfasst. Ein Preis für eine einzelne Stelle dieser Grabart steht nicht im Tarif, jede weitere Stelle kostet 1800 Euro.
Friedhöfe in Lüneburg und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Erhebung von Friedhofsgebühren, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht 67-02, mit der Anlage Gebührentarif vom 18.12.1975, vollständig neu gefasst durch die vom Rat am 22.12.2022 beschlossene Änderungssatzung, gültig ab 01.01.2023
- Friedhofssatzung der Hansestadt Lüneburg, Ortsrecht 67-01 vom 22.12.2022, gültig ab 01.01.2023
- Entgelte der Hansestadt Lüneburg für Leistungen der Friedhofsverwaltung, Ortsrecht 67-03 vom 17.12.2014, gültig ab 01.01.2015, im Ortsrecht weiterhin so eingestellt, obwohl die Gebührensatzung eine neue Entgeltordnung vom 22.12.2022 mit Wirkung vom 01.01.2023 enthält
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.