Lüneburg · Niedersachsen · AGS 03355022
Friedhofsgebühren Lüneburg: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Erhebung von Friedhofsgebühren, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht 67-02, mit der Anlage Gebührentarif, vom 18.12.1975, vollständig neu gefasst durch die vom Rat am 22.12.2022 beschlossene Änderungssatzung, gültig ab 01.01.2023. Die Sätze gelten für alle 10 Friedhöfe der Hansestadt Lüneburg, Friedhofsverwaltung, nicht für einzelne.
- 385,00 €
- Günstigstes Grab
- 4.150,00 €
- Teuerstes Grab
- 15
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Erdbestattung Erwachsener, alle Friedhöfe
Kindergrab für einen Sarg
Mehrstelliges muslimisches Wahlgrab, mindestens zwei Grabstellen
Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Lüneburg kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 10 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Wahlgrab für Erdbestattungen, je GrabstelleDie günstigste Erdbestattung in Lüneburg. Auf einer Grabstelle können zusätzlich zum Sarg bis zu vier Urnen beigesetzt werden, die Beisetzung einer Urne kostet dann 175 Euro. Die Verlängerung kostet 62 Euro je Jahr und Stelle. Nach Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung muss die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte anlegen und pflegen. | 1.550,00 € | 550,00 € | 2.100,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1, Wahlgräber, Wahlgrab, und Ziffer 2, sowie Paragraf 15 der Friedhofssatzung |
| Rasen-Wahlgrab für Erdbestattungen, je GrabstelleDie Verlängerung kostet 118 Euro je Jahr und Stelle. Wir führen das Grab nicht als pflegefrei. Paragraf 16 Absatz 9 der Friedhofssatzung verpflichtet die Hansestadt Lüneburg nur, die Gesamtfläche des Rasengrabfeldes einzusäen und 25 Jahre zu pflegen. Das Grabmal, die freizuhaltende Mähkante und eine Bepflanzung innerhalb der Grundplatte bleiben nach Paragraf 16 Absätze 7 und 8 sowie Paragraf 34 Absatz 1 bei der nutzungsberechtigten Person. | 2.950,00 € | 550,00 € | 3.500,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1, Wahlgräber, Rasen-Wahlgrab, und Ziffer 2, sowie Paragraf 16 der Friedhofssatzung |
| Schmuckgrab für Erdbestattungen, je GrabstelleDie Nutzungszeit beträgt beim Ersterwerb 40 Jahre und damit länger als die Ruhezeit von 25 Jahren. Schmuckgräber gibt es nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung nur auf dem Waldfriedhof, dem Zentralfriedhof und dem Michaelisfriedhof. Die Verlängerung kostet 75 Euro je Jahr und Stelle. Nach Paragraf 17 Absatz 6 muss die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte anlegen und pflegen. | 3.000,00 € | 550,00 € | 3.550,00 € | 40 J. | Gebührentarif Ziffer 1, Wahlgräber, Schmuckgrab, und Ziffer 2, sowie Paragraf 17 der Friedhofssatzung |
| Gemeinschaftsgrab für einen Sarg, gestaltete Anlage mit Stein und NamensnennungWie beim Gemeinschaftsgrab für Urnen nennt Paragraf 34 Absatz 1 der Friedhofssatzung den Paragrafen 20 nicht unter den Grabarten, die die nutzungsberechtigte Person pflegen muss. Nach Paragraf 20 Absatz 6 sind eine Verlängerung und ein Wiedererwerb nicht möglich. | 3.150,00 € | 550,00 € | 3.700,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1, Gemeinschaftsgräber, 1 Sarg, und Ziffer 2, sowie Paragraf 20 und Paragraf 34 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Wiesengrab für einen Sarg, mit liegendem SteinDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Lüneburg. Paragraf 34 Absatz 1 der Friedhofssatzung nennt den Paragrafen 21 nicht unter den Grabarten mit Pflegepflicht. Die Friedhofsverwaltung liefert und setzt nach Paragraf 21 Absatz 4 die beschriftete Liegeplatte und räumt sie nach Absatz 5 wieder ab, Absatz 7 beschreibt das Mähen der Wiesenfläche und Absatz 8 verbietet jede Um- oder Hinterpflanzung. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Absatz 1 nicht möglich. | 1.600,00 € | 550,00 € | 2.150,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1, Wiesengräber, Wiesengrab, und Ziffer 2, sowie Paragraf 21 Absätze 4, 5, 7 und 8 und Paragraf 34 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Rasenreihengrab für einen Sarg, auslaufendDie Grabart läuft aus, nach Paragraf 21 Absatz 11 der Friedhofssatzung werden nur noch die vorhandenen Felder belegt und keine neuen mehr eingerichtet. Innerhalb der ersten fünf Jahre kann zusätzlich eine Urne beigesetzt werden. Wir führen das Grab nicht als pflegefrei: Paragraf 21 Absatz 11 Buchstabe e verpflichtet die Hansestadt Lüneburg nur zum Einsäen und Mähen der Gesamtfläche des Rasengrabfeldes, während Buchstabe f eine Pflanzfläche innerhalb der Grundplatte zulässt und Buchstabe j das Abräumen des Grabmals der nutzungsberechtigten Person auferlegt. | 2.950,00 € | 550,00 € | 3.500,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1, Wiesengräber, Rasenreihengrab, und Ziffer 2, sowie Paragraf 21 Absatz 11 der Friedhofssatzung |
| Kindergrab für einen SargNach Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr sowie für Tot-, Fehl- und Ungeborene. Eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist nach Absatz 7 nicht möglich, die Grabstätte bleibt aber erhalten, solange sie erkennbar gepflegt wird. Nach Absatz 9 muss die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte anlegen, instand halten und pflegen. | 200,00 € | 185,00 € | 385,00 € | 10 J. | Gebührentarif Ziffer 1, Kindergrab, und Ziffer 2, sowie Paragraf 23 der Friedhofssatzung |
| Muslimisches EinzelgrabDer Preis enthält nach der Überschrift des Tarifs die Beisetzungshilfe aus naturbelassenem Holz. Nach Paragraf 25 Absatz 6 der Friedhofssatzung kann der Leichnam auf Antrag im Tuch ohne Sarg gebettet werden; die Herstellung des Grabes kostet dafür denselben Satz von 550 Euro. Zusätzlich zum Leichnam können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet 72 Euro je Jahr. Nach Paragraf 25 Absatz 9 muss die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte anlegen und pflegen. | 1.800,00 € | 550,00 € | 2.350,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1, Muslimische Gräber, Muslimisches Einzelgrab, und Ziffer 2, sowie Paragraf 25 der Friedhofssatzung |
| Mehrstelliges muslimisches Wahlgrab, mindestens zwei GrabstellenDer Betrag gilt für die zwei Grabstellen, die diese Grabart nach Paragraf 25 Absatz 2 Buchstabe b mindestens umfasst. Jede weitere Stelle kostet 1800 Euro. Anders als beim Einzelgrab kann die Lage frei gewählt werden. Die Verlängerung kostet 72 Euro je Stelle und Jahr. | 3.600,00 € | 550,00 € | 4.150,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1, Muslimische Gräber, Mehrstelliges muslimisches Wahlgrab, und Ziffer 2, sowie Paragraf 25 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung |
| Muslimisches KindergrabNach Paragraf 25 Absatz 2 Buchstabe c gelten alle Regelungen des Kindergrabs nach Paragraf 23, also auch die Beschränkung auf Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr und die Pflegepflicht. Nach Paragraf 25 Absatz 4 ist die Nutzungszeit bei Kindergräbern nicht verlängerbar. | 300,00 € | 185,00 € | 485,00 € | 10 J. | Gebührentarif Ziffer 1, Muslimische Gräber, Muslimisches Kindergrab, und Ziffer 2, sowie Paragraf 25 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung |
Urne: 5 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenwahlgrab für bis zu vier UrnenDer Betrag gilt für die ganze Grabstätte, in der bis zu vier Urnen Platz finden. Nach Paragraf 18 Absatz 5 der Friedhofssatzung kann sie nur als Ganzes erworben und zurückgegeben werden, ein Teilverzicht ist nicht möglich. Die Verlängerung kostet 63 Euro je Jahr. Nach Paragraf 18 Absatz 3 muss die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte anlegen, instand halten und pflegen. | 1.260,00 € | 175,00 € | 1.435,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1, Wahlgräber, Urnenwahlgrab, und Ziffer 2, sowie Paragraf 18 der Friedhofssatzung |
| Baumgrab in der Wiese, erste UrnenstelleDas günstigste pflegefreie Urnengrab mit Namensnennung. Nach Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung obliegen die Gestaltung, die Pflege und die Unterhaltung der Anlage der Friedhofsverwaltung; Paragraf 19 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer III verbietet jede Um- oder Hinterpflanzung. Die Verlängerung kostet 58 Euro je Jahr und Stelle. Eine zweite bis vierte Urnenstelle kostet zusätzlich 600 Euro. | 1.160,00 € | 175,00 € | 1.335,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1, Baumgrab, Baumgrab in der Wiese, und Ziffer 2, sowie Paragraf 19 Absatz 3 und Absatz 5 Buchstabe a der Friedhofssatzung |
| Baumgrab mit Stauden, erste UrnenstelleWir führen das Grab nicht als pflegefrei. Zwar pflegt die Friedhofsverwaltung nach Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung die Anlage, doch Paragraf 19 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer III verpflichtet die nutzungsberechtigte Person ausdrücklich, die Gestecke und Pflanzen selbst zu pflegen und für die Unterhaltung des Bereiches zu sorgen. Die Verlängerung kostet 70 Euro je Jahr und Stelle. Eine zweite bis vierte Urnenstelle kostet zusätzlich 600 Euro. | 1.400,00 € | 175,00 € | 1.575,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1, Baumgrab, Baumgrab mit Stauden, und Ziffer 2, sowie Paragraf 19 Absatz 5 Buchstabe b der Friedhofssatzung |
| Gemeinschaftsgrab für eine Urne, gestaltete Anlage mit Stein und NamensnennungParagraf 34 Absatz 1 der Friedhofssatzung legt die Pflicht zur Pflege nur für die Grabarten der Paragrafen 14 bis 19, 23 und 25 fest; die Gemeinschaftsgrabstätten des Paragrafen 20 sind nicht genannt. Paragraf 27 Absatz 3 überträgt die Gestaltung der Friedhofsverwaltung, Paragraf 20 Absatz 7 untersagt jede Ablage auf der Grabstelle. Verlängert wird nur einmalig, wenn eine Partnerstelle für eine zweite Urne belegt wird, dann 83 Euro je Jahr. | 1.660,00 € | 175,00 € | 1.835,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1, Gemeinschaftsgräber, und Ziffer 2, sowie Paragraf 20 und Paragraf 34 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Anonymes UrnengrabDas günstigste Urnengrab in Lüneburg. Nach Paragraf 24 Absatz 4 der Friedhofssatzung wird die einzelne Grabstätte nicht gekennzeichnet und über ihre Lage keine Auskunft erteilt, nach Absatz 5 gestaltet die Friedhofsverwaltung die Anlage. Die Grabart steht nur auf dem Waldfriedhof zur Verfügung. Auf die 1050 Euro kommt nach der Fussnote des Gebührentarifs die gesetzliche Umsatzsteuer gesondert obendrauf; der Tarif nennt den Steuersatz nicht, der abgerechnete Betrag liegt also höher. | 1.050,00 € | 175,00 € | 1.225,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1, Anonymes Urnengrab, und Ziffer 2, sowie Paragraf 24 der Friedhofssatzung |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Herstellung des Grabes für einen Sarg oder eine Beisetzung im Tuch | 550,00 € | Gebührentarif Ziffer 2 |
| Herstellung des Grabes für einen Sarg mit Übergröße | 600,00 € | Gebührentarif Ziffer 2 |
| Herstellung des Grabes für einen Kindersarg | 185,00 € | Gebührentarif Ziffer 2 |
| Herstellung des Grabes für eine Urne | 175,00 € | Gebührentarif Ziffer 2 |
| Herstellung des Grabes für eine übergroße Urne oder Sonderformen von Urnen | 225,00 € | Gebührentarif Ziffer 2 |
| Zuschlag für eine Beisetzung am Samstag | 600,00 € | Gebührentarif Ziffer 3 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab, je Jahr und Grabstelle | 62,00 € | Gebührentarif Ziffer 1, Wahlgräber, Wahlgrab |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Rasen-Wahlgrab, je Jahr und Grabstelle | 118,00 € | Gebührentarif Ziffer 1, Wahlgräber, Rasen-Wahlgrab |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Schmuckgrab, je Jahr und Grabstelle | 75,00 € | Gebührentarif Ziffer 1, Wahlgräber, Schmuckgrab |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab, je Jahr | 63,00 € | Gebührentarif Ziffer 1, Wahlgräber, Urnenwahlgrab |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Baumgrab in der Wiese, je Jahr und Grabstelle | 58,00 € | Gebührentarif Ziffer 1, Baumgrab |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Baumgrab mit Stauden, je Jahr und Grabstelle | 70,00 € | Gebührentarif Ziffer 1, Baumgrab |
| Zweite bis vierte Urnenstelle bei einem Baumgrab als Erweiterung, für 20 Jahre | 600,00 € | Gebührentarif Ziffer 1, Baumgrab |
| Verlängerung der zweiten bis vierten Stelle eines Baumgrabs, je Jahr und Grabstelle | 30,00 € | Gebührentarif Ziffer 1, Baumgrab |
| Einmalige Verlängerung eines Gemeinschaftsgrabs bei einer Partnerstelle für die zweite Urne, je Jahr | 83,00 € | Gebührentarif Ziffer 1, Gemeinschaftsgräber |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Rasenpartnergrab, je Jahr | 236,00 € | Gebührentarif Ziffer 1, Wiesengräber, Rasenpartnergrab |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem muslimischen Einzelgrab, je Jahr | 72,00 € | Gebührentarif Ziffer 1, Muslimische Gräber |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem mehrstelligen muslimischen Wahlgrab, je Grabstelle und Jahr | 72,00 € | Gebührentarif Ziffer 1, Muslimische Gräber |
| Benutzung der Kapelle | 350,00 € | Gebührentarif Ziffer 3 |
| Abschied am offenen Sarg in der Kapelle vor der eigentlichen Trauerfeier | 50 Prozent der Gebühr für die Kapellennutzung | Paragraf 37 Absatz 2 der Friedhofssatzung |
| Benutzung des kleinen Feierraums | 100,00 € | Gebührentarif Ziffer 3 |
| Leichenaufbewahrung bis zu drei Tage im Kühlraum | 120,00 € | Gebührentarif Ziffer 3 |
| Leichenaufbewahrung im Kühlraum ab dem vierten Tag, je Tag | 40,00 € | Gebührentarif Ziffer 3 |
| Aufbewahrung einer Urne ab dem achten Tag, je angefangene Woche | 20,00 € | Gebührentarif Ziffer 3 |
| Exhumierung einer Leiche | 2.650,00 € | Gebührentarif Ziffer 3 |
| Exhumierung einer Urne | 350,00 € | Gebührentarif Ziffer 3 |
| Übersendung einer Urne | 120,00 € | Gebührentarif Ziffer 3 |
| Vorzeitige Einebnung eines Kinder-, Urnenwahl- oder Baumgrabs bei Rückgabe innerhalb der Ruhezeit, je Jahr | 20,00 € | Gebührentarif Ziffer 3 |
| Vorzeitige Einebnung einer Sarggrabstätte ausser Wiesen- und Gemeinschaftsgräbern bei Rückgabe innerhalb der Ruhezeit, je Jahr | 60,00 € | Gebührentarif Ziffer 3 |
| Genehmigung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen | 120,00 € | Gebührentarif Ziffer 4 |
| Abfahren des Grabhügels nach einer Sargbeisetzung bei Erdwahlgrab, Schmuckgrab und muslimischem Grab, nur auf Wunsch, zuzüglich Umsatzsteuer | 310,00 € | Entgeltordnung vom 22.12.2022, sowie Paragraf 34 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Verbringung von Grabschmuck und provisorischen Kreuzen zum Grab nach der Beisetzung, je Stück, zuzüglich Umsatzsteuer | 20,00 € | Entgeltordnung vom 22.12.2022 |
| Stundenlohn für ein Fahrzeug mit Greifer und Fahrer, zuzüglich Umsatzsteuer | 125,00 € | Entgeltordnung vom 22.12.2022 |
| Stundenlohn für einen Friedhofsgärtner, zuzüglich Umsatzsteuer | 48,00 € | Entgeltordnung vom 22.12.2022 |
| Boden, je angefangener Kubikmeter, auf die Grabstätte verbracht ohne Verteilen, zuzüglich Umsatzsteuer | 25,00 € | Entgeltordnung vom 22.12.2022 |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.600,00 €
Wahlgrab für Erdbestattungen, je Grabstelle in Lüneburg, über 25 Jahre, das sind 344,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Ziffer 1, Wahlgräber, Wahlgrab, und Ziffer 2, sowie Paragraf 15 der Friedhofssatzung | 1.550,00 € |
| BestattungGebührentarif Ziffer 2 | 550,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.100,00 € |
Die günstigste Erdbestattung in Lüneburg. Auf einer Grabstelle können zusätzlich zum Sarg bis zu vier Urnen beigesetzt werden, die Beisetzung einer Urne kostet dann 175 Euro. Die Verlängerung kostet 62 Euro je Jahr und Stelle. Nach Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung muss die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte anlegen und pflegen.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Erhebung von Friedhofsgebühren, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht 67-02, mit der Anlage Gebührentarif, vom 18.12.1975, vollständig neu gefasst durch die vom Rat am 22.12.2022 beschlossene Änderungssatzung, gültig ab 01.01.2023. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Satzung gilt nur für die sieben Friedhöfe, die die Hansestadt Lüneburg selbst verwaltet. Ein erheblicher Teil der Friedhöfe im Stadtgebiet steht in kirchlicher Trägerschaft und rechnet nach eigenen Gebührenordnungen ab, die wir hier nicht erfassen.
- Der Gebührentarif gilt seit dem 01.01.2023 und ist damit älter als drei Jahre. Eine jüngere Fassung veröffentlicht die Stadt nicht: Das Ortsrecht führt unter 67-02 genau dieses Dokument, und die Gebühren auf der Seite der Lüneburger Friedhöfe stimmen Betrag für Betrag mit dem Tarif überein. Wir erfassen ihn deshalb als geltende Fassung.
- Der Preis des anonymen Urnengrabs von 1050 Euro ist der einzige Betrag des Tarifs, der mit einem Stern versehen ist. Die Fussnote sagt, dass die gesetzliche Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt wird, nennt aber keinen Steuersatz. Wir übernehmen den Betrag so, wie er im Tarif steht; der abgerechnete Preis liegt entsprechend höher. Alle übrigen Beträge des Tarifs tragen keinen Stern.
- Rasen-Wahlgrab und Rasenreihengrab führen wir nicht als pflegefrei, obwohl Paragraf 16 Absatz 9 und Paragraf 21 Absatz 11 Buchstabe e der Friedhofssatzung die Hansestadt Lüneburg namentlich nennen. Beide Ziffern verpflichten die Stadt nur zum Einsäen und Mähen der Gesamtfläche des Rasengrabfeldes. Paragraf 34 Absatz 1 zählt den Paragrafen 16 dagegen ausdrücklich unter den Grabarten auf, die die nutzungsberechtigte Person herrichten und instand halten muss, und Paragraf 16 Absatz 8 weist ihr die Unterhaltung des Grabschmucks und der gesetzten Stauden zu. Die Stadt selbst schreibt auf ihrer Seite zum Rasenwahlgrab von einer pflegefreien oder pflegeleichten Grabstätte und nennt im selben Text die Unterhaltungspflicht, während sie bei Wiesengrab, Gemeinschaftsgrab und Baumgrab ohne Einschränkung schreibt, dass Gestaltung und Pflege durch den Friedhof erfolgen.
- Das Baumgrab mit Stauden führen wir nicht als pflegefrei, das Baumgrab in der Wiese schon. Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung gibt zwar bei beiden die Pflege und Unterhaltung der Anlage der Friedhofsverwaltung, doch Absatz 5 Buchstabe b Ziffer III verpflichtet die nutzungsberechtigte Person beim Staudengrab, die Gestecke und Pflanzen selbst zu pflegen und für die Unterhaltung des Bereiches zu sorgen. Beim Baumgrab in der Wiese verbietet Buchstabe a Ziffer III jede Bepflanzung. Der Preisunterschied von 240 Euro entspricht dieser Unterscheidung.
- Beim Gemeinschaftsgrab stützen wir pflegefrei auf eine Kette von Ziffern statt auf einen einzigen Satz. Paragraf 34 Absatz 1 der Friedhofssatzung legt die Pflegepflicht nur für die Grabarten der Paragrafen 14 bis 19, 23 und 25 fest und lässt den Paragrafen 20 aus; Paragraf 27 Absatz 3 überträgt die Gestaltung der Friedhofsverwaltung; Paragraf 20 Absatz 7 untersagt jede Ablage auf der einzelnen Grabstelle; und Paragraf 13 Absatz 5 nimmt die Gemeinschaftsgrabanlagen von der Gebühr für die vorzeitige Übernahme der Pflege durch die Friedhofsverwaltung aus, weil dort keine Pflege zu übernehmen ist. Einen Satz, der wörtlich sagt, dass die Stadt die Pflege trägt, enthält Paragraf 20 nicht. Die Stadt schreibt es auf ihrer Seite zum Gemeinschaftsgrab so und nennt die Anlage pflegefrei, das ist aber kein Satzungstext.
- Paragraf 20 der Friedhofssatzung widerspricht sich zur Verlängerung des Gemeinschaftsgrabs. Absatz 1 sieht eine einmalige Verlängerung bei einer zweiten Beisetzung vor, Absatz 6 schliesst Verlängerung und Wiedererwerb aus. Der Gebührentarif kennt für die Urnenvariante eine Zeile für genau diese einmalige Verlängerung mit 83 Euro je Jahr, für die Sargvariante keine. Wir führen die Urnenvariante deshalb als verlängerbar, die Sargvariante nicht.
- Der Erinnerungsgarten auf dem Waldfriedhof ist im Gebührentarif nicht aufgeführt. Nach Paragraf 22 der Friedhofssatzung gestaltet und betreut die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Niedersachsen und Sachsen-Anhalt GmbH die Anlage und vergibt die Gräber, während die Stadt die Fläche stellt und die Gebühren erhebt. Deren Höhe steht in keinem uns zugänglichen Ortsrecht. Pflegefrei wäre diese Grabart auch dann nicht, weil die Pflege über die Treuhandstelle und nicht über die Satzung läuft.
- Die Sternenkinderanlage nach Paragraf 23 Absätze 11 und 12 der Friedhofssatzung hat im Gebührentarif keine Zeile. Ob für die Beisetzung von Fehlgeborenen unter 500 Gramm eine Gebühr anfällt, sagt der Tarif nicht.
- Das Rasenpartnergrab wird nach dem Gebührentarif nicht mehr neu verkauft, nur noch verlängert. Wir führen es deshalb nicht als Grabart, sondern nur die Verlängerungsgebühr von 236 Euro je Jahr unter den weiteren Gebühren. Nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung kann ein bestehendes Rasenpartnergrab auf Wunsch in ein Rasen-Wahlgrab umgewandelt werden.
- Beim Rasenreihengrab führen wir verlängerbar als nein. Paragraf 21 Absatz 11 Buchstaben i und j erwähnen zwar den Fall, dass keine Verlängerung erfolgt, der Gebührentarif nennt für diese Grabart aber keinen Jahressatz für eine Verlängerung.
- Die Seite der Lüneburger Friedhöfe nennt für die Verlängerung des Baumgrabs 63 Euro je Jahr. Der Gebührentarif nennt für das Baumgrab in der Wiese 58 Euro und für das Baumgrab mit Stauden 70 Euro je Jahr; 63 Euro ist der Satz des Urnenwahlgrabs. Wir folgen dem Tarif, weil er der beschlossene Text ist.
- Das Ortsrecht führt unter 67-03 eine Entgeltordnung vom 17.12.2014, obwohl die Gebührensatzung von 2022 auf ihrer letzten Seite eine neue Entgeltordnung vom 22.12.2022 mit Wirkung vom 01.01.2023 enthält. Welche der beiden Listen heute gilt, ist aus den Dokumenten nicht sicher zu entnehmen; die Schlussformel der neuen Entgeltordnung setzt eine Friedhofsgebührensatzung ausser Kraft und nicht die alte Entgeltordnung. Wir übernehmen unter den weiteren Gebühren nur die Beträge der Fassung von 2022. Beide Listen betreffen ausschliesslich Leistungen, die auf Wunsch erbracht werden, und wirken sich nicht auf die Grabpreise aus.
- Die Benutzung der Kapelle mit 350 Euro, die Leichenaufbewahrung im Kühlraum mit 120 Euro und der Samstagszuschlag von 600 Euro sind in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Die Satzung macht keine dieser Leistungen zur Pflicht.
- Eine Gebühr für das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit enthält der Tarif nicht. Nach Paragraf 14 Absatz 13 und Paragraf 33 Absatz 2 der Friedhofssatzung müssen die nutzungsberechtigten Personen Grabmal, Einfassung und Fundament in den letzten drei Monaten selbst entfernen und entsorgen; die Kosten dafür stehen in keiner Gebührenordnung.
- Das Urnenwahlgrab kann nach Paragraf 18 Absatz 5 der Friedhofssatzung nur als ganze Grabstätte mit vier Plätzen erworben werden. Der Preis von 1260 Euro gilt für diese ganze Stätte, ein Preis für eine einzelne Urnenstelle steht nicht im Tarif.
- Beim mehrstelligen muslimischen Wahlgrab nennen wir 3600 Euro für die zwei Grabstellen, die diese Grabart mindestens umfasst. Ein Preis für eine einzelne Stelle dieser Grabart steht nicht im Tarif, jede weitere Stelle kostet 1800 Euro.
Weiter im Verzeichnis
- Die 10 Friedhöfe in LüneburgLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren im VergleichBeide erfassten Städte nebeneinander
- Gebührenblatt KielZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LübeckZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HamburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BraunschweigZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SalzgitterZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WolfsburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EinbeckZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WolfenbüttelZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GöttingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HannoverZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HamelnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HildesheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt CuxhavenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EmdenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OldenburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OsnabrückZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WilhelmshavenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Lingen (Ems)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BremenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BremerhavenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DüsseldorfZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DuisburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EssenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KrefeldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MönchengladbachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Mülheim an der RuhrZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OberhausenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RemscheidZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SolingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WuppertalZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KleveZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RatingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt VelbertZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DormagenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GrevenbroichZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NeussZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ViersenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WillichZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MoersZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WeselZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KölnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LeverkusenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AachenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EschweilerZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt StolbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DürenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BergheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt FrechenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KerpenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EuskirchenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GummersbachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Bergisch GladbachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Sankt AugustinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BottropZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GelsenkirchenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MünsterZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BocholtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Castrop-RauxelZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DorstenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HertenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MarlZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RecklinghausenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt IbbenbürenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BielefeldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GüterslohZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HerfordZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Bad SalzuflenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DetmoldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MindenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt PaderbornZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BochumZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DortmundZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HagenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HammZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HerneZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HattingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WittenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ArnsbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt IserlohnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LüdenscheidZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SiegenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BergkamenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LünenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt UnnaZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DarmstadtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Frankfurt am MainZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Offenbach am MainZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WiesbadenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der HöheZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Hofheim am TaunusZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Eltville am RheinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt TaunussteinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GießenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WetzlarZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MarburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KasselZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt FuldaZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KoblenzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NeuwiedZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt TrierZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KaiserslauternZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Ludwigshafen am RheinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MainzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WormsZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt StuttgartZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Esslingen am NeckarZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LudwigsburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WaiblingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HeilbronnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Schwäbisch GmündZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AalenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Baden-BadenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KarlsruheZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HeidelbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MannheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt PforzheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Freiburg im BreisgauZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Lahr/SchwarzwaldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OffenburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Villingen-SchwenningenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KonstanzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LörrachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ReutlingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt TübingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt UlmZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt IngolstadtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MünchenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RegensburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ErlangenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NürnbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AschaffenburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WürzburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AugsburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Neu-UlmZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SaarbrückenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SaarlouisZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BerlinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Brandenburg an der HavelZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Cottbus - ChóśebuzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt PotsdamZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RostockZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NeustrelitzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ChemnitzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ZwickauZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DresdenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LeipzigZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Dessau-RoßlauZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Halle (Saale)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MagdeburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ErfurtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GeraZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt JenaZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WeimarZum Gegenrechnen
Quellen und Stand
- Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Erhebung von Friedhofsgebühren, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht 67-02, mit der Anlage Gebührentarif vom 18.12.1975, vollständig neu gefasst durch die vom Rat am 22.12.2022 beschlossene Änderungssatzung, gültig ab 01.01.2023
- Friedhofssatzung der Hansestadt Lüneburg, Ortsrecht 67-01 vom 22.12.2022, gültig ab 01.01.2023
- Entgelte der Hansestadt Lüneburg für Leistungen der Friedhofsverwaltung, Ortsrecht 67-03 vom 17.12.2014, gültig ab 01.01.2015, im Ortsrecht weiterhin so eingestellt, obwohl die Gebührensatzung eine neue Entgeltordnung vom 22.12.2022 mit Wirkung vom 01.01.2023 enthält
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.