Velbert · Nordrhein-Westfalen · AGS 05158032
Friedhofsgebühren Velbert: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Satzung der Technischen Betriebe Velbert AöR über die Gebühren für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt Velbert, Friedhofsgebührensatzung, vom 18.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026. Die Sätze gelten für alle 16 Friedhöfe der Technische Betriebe Velbert AöR, Friedhofsverwaltung, nicht für einzelne.
- 1.063,55 €
- Günstigstes Grab
- 7.034,11 €
- Teuerstes Grab
- 14
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Regelfall für Leichen und Aschen
Urnenreihengrabstätte im Aschenstreufeld
Reihengrabstätte im Rasenfeld einschließlich Steinplatte, Doppelstelle
Paragraf 10 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Velbert kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 6 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für vor dem vollendeten 5. Lebensjahr VerstorbeneDas Nutzungsrecht wird nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die Dauer der Ruhezeit vergeben, bei Kindern also für 15 Jahre. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. | 371,78 € | 950,81 € | 1.322,59 € | 15 J. | Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe a und Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a |
| Reihengrabstätte für nach dem vollendeten 5. Lebensjahr VerstorbeneDas günstigste Erdgrab in Velbert. Das Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren und kann nicht wiedererworben werden. | 1.549,05 € | 1.767,33 € | 3.316,38 € | 25 J. | Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe b und Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b |
| Reihengrabstätte im Rasenfeld einschließlich Steinplatte, einstelligParagraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung sagt, dass der Friedhofsträger das Mähen der Graboberfläche übernimmt und die Kosten für die gesamte Nutzungszeit als Teil der Gebühr erhoben werden. Die beschriftete Steinplatte stellt der Friedhofsträger und bleibt sein Eigentum. | 2.478,48 € | 1.767,33 € | 4.245,81 € | 25 J. | Paragraf 5 Nummer 3 Buchstabe a und Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b |
| Reihengrabstätte im Rasenfeld einschließlich Steinplatte, DoppelstelleDer Betrag gilt für beide Grabstellen zusammen. Nach Paragraf 18 Absatz 5 der Friedhofssatzung ist ein Wiedererwerb von fünf bis zehn Jahren möglich, er kostet nach Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g je Jahr und Stelle 105,34 Euro. In der zweiten Grabstelle darf statt eines Sarges auch eine Urne beigesetzt werden. | 5.266,78 € | 1.767,33 € | 7.034,11 € | 25 J. | Paragraf 5 Nummer 3 Buchstabe b und Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b |
| Anonyme ReihengrabstätteParagraf 14 Absatz 4 Satz 3 der Friedhofssatzung sagt, dass Pflege und Gestaltung des anonymen Rasenfeldes ausschließlich dem Friedhofsträger obliegen. Die Begräbnisstelle wird nicht bekannt gegeben. Das günstigste pflegefreie Erdgrab in Velbert. | 2.168,32 € | 1.767,33 € | 3.935,65 € | 25 J. | Paragraf 5 Nummer 6 und Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b |
| Erdwahlgrabstätte, je GrabstelleDas Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung 30 Jahre, die Ruhezeit dagegen 25 Jahre. Der Wiedererwerb kostet nach Buchstabe c je Jahr und Stelle 136,31 Euro, höchstens jedoch für 30 Jahre. | 4.089,49 € | 1.767,33 € | 5.856,82 € | 30 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b |
Urne: 8 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteNach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung läuft das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren, ein Wiedererwerb ist nicht möglich. | 929,43 € | 235,00 € | 1.164,43 € | 25 J. | Paragraf 5 Nummer 2 und Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 2 |
| Urnenreihengrabstätte im Rasenfeld einschließlich Steinplatte, einstelligDie Pflege übernimmt nach Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Friedhofsträger, die Kosten stecken für die gesamte Nutzungszeit in der Gebühr. | 1.084,34 € | 235,00 € | 1.319,34 € | 25 J. | Paragraf 5 Nummer 4 Buchstabe a und Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 2 |
| Urnenreihengrabstätte im Rasenfeld einschließlich Steinplatte, DoppelstelleDer Betrag gilt für beide Grabstellen zusammen. Der Wiedererwerb kostet nach Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h je Jahr und Stelle 49,57 Euro. | 2.478,48 € | 235,00 € | 2.713,48 € | 25 J. | Paragraf 5 Nummer 4 Buchstabe b und Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 2 |
| Urnenreihengrabstätte im AschenstreufeldDie Asche wird nach Paragraf 17 Absatz 5 der Friedhofssatzung ausgestreut, und es wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Die Ausstreuung durch den Friedhofsträger kostet 134,12 Euro, führt sie das Bestattungsunternehmen durch, sind es 107,01 Euro. Das günstigste pflegefreie Grab in Velbert. | 929,43 € | 134,12 € | 1.063,55 € | 25 J. | Paragraf 5 Nummer 5 und Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a |
| Anonyme UrnenreihengrabstätteParagraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung erklärt Paragraf 14 Absatz 4 für entsprechend anwendbar, Pflege und Gestaltung des anonymen Rasenfeldes obliegen also auch hier ausschließlich dem Friedhofsträger. | 929,43 € | 235,00 € | 1.164,43 € | 25 J. | Paragraf 5 Nummer 7 und Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 2 |
| Urnenreihengrabstätte im Baumhain einschließlich Schild, einstelligDie Bäume pflanzt der Friedhofsträger, das Namensschild an der Stele bleibt sein Eigentum. Die Pflege übernimmt er nach Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung, die Kosten stecken für die gesamte Nutzungszeit in der Gebühr. | 2.013,77 € | 235,00 € | 2.248,77 € | 25 J. | Paragraf 5 Nummer 8 Buchstabe a und Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 2 |
| Urnenreihengrabstätte im Baumhain einschließlich Schild, zweistelligDer Betrag gilt für beide Grabstellen zusammen. Der Wiedererwerb kostet nach Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i je Jahr und Stelle 68,16 Euro. | 3.407,92 € | 235,00 € | 3.642,92 € | 25 J. | Paragraf 5 Nummer 8 Buchstabe b und Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 2 |
| Urnenwahlgrabstätte, je GrabstelleDas Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung 30 Jahre. Je Grabstelle wird grundsätzlich eine Urne beigesetzt. Der Wiedererwerb kostet nach Buchstabe d je Jahr und Stelle 74,35 Euro. | 2.230,64 € | 235,00 € | 2.465,64 € | 30 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 2 |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung eines vor dem vollendeten 5. Lebensjahr Verstorbenen, Kindersarg | 950,81 € | Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a |
| Erdbestattung eines nach dem vollendeten 5. Lebensjahr Verstorbenen, Erwachsenensarg | 1.767,33 € | Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b |
| Urnenbeisetzung | 235,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 2 |
| Ausstreuung der Asche im Aschenstreufeld durch den Friedhofsträger | 134,12 € | Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a |
| Ausstreuung der Asche im Aschenstreufeld durch das Bestattungsunternehmen | 107,01 € | Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b |
| Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte, je Jahr und Grabstelle, höchstens für 30 Jahre | 136,31 € | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c |
| Wiedererwerb einer Urnenwahlgrabstätte, je Jahr und Grabstelle, höchstens für 30 Jahre | 74,35 € | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d |
| Wiedererwerb einer islamischen Kinderreihengrabstätte für 15 Jahre bei Ersterwerb vor dem 01.01.2014 | 371,78 € | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e |
| Wiedererwerb einer islamischen Reihengrabstätte für 25 Jahre bei Ersterwerb vor dem 01.01.2014 | 1.549,05 € | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f |
| Wiedererwerb einer Doppelstelle im Rasenfeld, je Jahr und Grabstelle | 105,34 € | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g |
| Wiedererwerb einer Urnendoppelstelle im Rasenfeld, je Jahr und Grabstelle | 49,57 € | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h |
| Wiedererwerb einer zweistelligen Urnengrabstätte im Baumhain, je Jahr und Grabstelle | 68,16 € | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i |
| Verlängerungsgebühr bei einer Wahlgrabstätte, je Jahr, taggenau abgerechnet | 136,31 € | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a |
| Verlängerungsgebühr bei einer Urnenwahlgrabstätte, je Jahr, taggenau abgerechnet | 74,35 € | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b |
| Ausgleichsgebühr beim Zuerwerb einer Wahlgrabstelle, je Jahr | 136,31 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a |
| Ausgleichsgebühr beim Zuerwerb einer Urnenwahlgrabstelle, je Jahr | 74,35 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b |
| Ausgrabung zum Zwecke der Umbettung | nach tatsächlichem Stundenaufwand zu den vom Verwaltungsrat beschlossenen Entgelten | Paragraf 8 Absatz 1 |
| Benutzung der Kapelle oder Trauerhalle einschließlich Orgel, erste 30 Minuten | 350,00 € | Paragraf 9 Nummer 1 Buchstabe a |
| Benutzung der Kapelle oder Trauerhalle einschließlich Orgel, jede weitere angefangene Viertelstunde | 175,00 € | Paragraf 9 Nummer 1 Buchstabe b |
| Benutzung einer Leichenzelle, je angefangenem Tag | 80,00 € | Paragraf 9 Nummer 2 |
| Zweitausfertigung einer Verleihungsurkunde oder Berechtigungskarte oder Umschreibung auf einen Rechtsnachfolger | 60,00 € | Paragraf 10 Nummer 1 |
| Fahrgenehmigung für Gewerbetreibende, je Fahrzeug und Jahr | 50,00 € | Paragraf 10 Nummer 2 |
| Ausstellung einer Urnenbescheinigung | 15,00 € | Paragraf 10 Nummer 3 |
| Genehmigung, Überprüfung und Abnahme je Grabmal, Einfassung oder sonstiger baulicher Anlage | 100,00 € | Paragraf 10 Nummer 4 |
| Regelmäßige Kontrolle der Standsicherheit stehender Grabmale bis zum Ablauf des laufenden Grabrechts | 120,00 € | Paragraf 10 Nummer 5 |
| Gleichzeitige Beisetzung einer Grabbeigabe | 73,99 € | Paragraf 11 Nummer 1 |
| Nachträgliche Beisetzung einer Grabbeigabe | 147,97 € | Paragraf 11 Nummer 2 |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
5.222,59 €
Reihengrabstätte für vor dem vollendeten 5. Lebensjahr Verstorbene in Velbert, über 15 Jahre, das sind 348,17 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 5 Nummer 1 Buchstabe a und Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a | 371,78 € |
| BestattungParagraf 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a | 950,81 € |
| Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 3.900,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.322,59 € |
Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die Dauer der Ruhezeit vergeben, bei Kindern also für 15 Jahre. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung der Technischen Betriebe Velbert AöR über die Gebühren für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt Velbert, Friedhofsgebührensatzung, vom 18.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Satzung gilt für die kommunalen Friedhöfe Waldfriedhof, Nordfriedhof, Rottberg und die beiden Friedhöfe in Langenberg. Für die katholischen und evangelischen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Träger der Friedhöfe ist nicht die Stadt Velbert, sondern ihr Kommunalunternehmen Technische Betriebe Velbert AöR. Beschlossen hat die Satzung deshalb der Verwaltungsrat des Unternehmens und nicht der Rat der Stadt.
- Als pflegefrei führen wir die Grabstätten im Rasenfeld, die im Baumhain, die anonymen Grabstätten und das Aschenstreufeld. Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung sagt für Rasenfeld und Baumhain wörtlich, dass die Pflege vom Friedhofsträger übernommen und für die gesamte Nutzungszeit als Teil der Gebühr erhoben wird. Paragraf 14 Absatz 4 Satz 3 weist Pflege und Gestaltung des anonymen Rasenfeldes ausschließlich dem Friedhofsträger zu, und Paragraf 17 Absatz 4 überträgt das auf die anonymen Urnengräber.
- Die Pflege im Rasenfeld und im Baumhain beschränkt sich nach Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung ausdrücklich auf das Mähen der Graboberfläche. Eine gärtnerische Gestaltung findet nicht statt, und Veränderungen durch die Nutzungsberechtigten sind untersagt.
- Die Nutzungszeit der Grabstätten im Rasenfeld und im Baumhain nennt die Friedhofssatzung nicht als Zahl. Wir setzen 25 Jahre an, weil die Gebührensatzung diese Gräber als Reihengrabstätten führt, für die das Nutzungsrecht nach Paragraf 14 Absatz 1 und Paragraf 17 Absatz 2 für die Dauer der Ruhezeit vergeben wird, und weil die Rechnung aufgeht: Der Wiedererwerb einer Doppelstelle im Rasenfeld kostet 105,34 Euro je Jahr und Stelle, das mal 25 Jahre mal zwei Stellen ergibt genau die 5.266,78 Euro des Ersterwerbs.
- Bei Doppelstellen im Rasenfeld und im Baumhain gilt der Betrag für beide Grabstellen zusammen. Für die einstellige Ausführung nennt der Tarif einen eigenen, niedrigeren Betrag.
- Für das Aschenstreufeld erhebt die Satzung neben der Überlassungsgebühr von 929,43 Euro zwei verschiedene Sätze für die Ausstreuung. Wir rechnen mit 134,12 Euro für die Ausstreuung durch den Friedhofsträger, weil das die Leistung des Friedhofs ist. Führt das Bestattungsunternehmen sie durch, verlangt der Friedhof nur 107,01 Euro, dafür kommt dann das Honorar des Unternehmens hinzu, das nicht in der Satzung steht.
- Ein Wiedererwerb ist bei Reihengrabstätten nach Paragraf 14 Absatz 1 und Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung ausgeschlossen. Nur bei den zweistelligen Gräbern im Rasenfeld und im Baumhain lässt Paragraf 18 Absatz 5 einen Wiedererwerb von fünf bis zehn Jahren zu, und für islamische Gräber, die vor dem 01.01.2014 erworben wurden, gilt die Ausnahme des Paragrafen 14 Absatz 3.
- Die Gebühr für die Genehmigung eines Grabmals von 100 Euro und die Gebühr für die regelmäßige Kontrolle der Standsicherheit von 120 Euro haben wir nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet. Sie fallen nur an, wenn ein Grabmal errichtet wird, und bei den Gräbern im Rasenfeld, im Baumhain und in den anonymen Feldern ist das nicht der Fall.
- Die Benutzung der Kapelle oder Trauerhalle kostet 350 Euro für die ersten 30 Minuten und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Einen Zuschlag für Bestattungen an Samstagen kennt der Tarif nicht.
- Die Gebühren für Ausgrabungen zum Zwecke einer Umbettung stehen nicht als Betrag in der Satzung. Paragraf 8 Absatz 1 verweist auf den tatsächlichen Stundenaufwand und auf Entgelte, die der Verwaltungsrat gesondert beschließt und die wir nicht abrufen konnten.
- Bestattungen auf dem Ehrenfriedhof sind nach Paragraf 4 der Gebührensatzung gebührenfrei. Für Ehrengrabstätten und Kriegsgräber nennt der Tarif deshalb keine Beträge.
Weiter im Verzeichnis
- Die 16 Friedhöfe in VelbertLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren im VergleichBeide erfassten Städte nebeneinander
- Gebührenblatt KielZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LübeckZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HamburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BraunschweigZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SalzgitterZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WolfsburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EinbeckZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WolfenbüttelZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GöttingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HannoverZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HamelnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HildesheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt CuxhavenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LüneburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EmdenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OldenburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OsnabrückZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WilhelmshavenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Lingen (Ems)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BremenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BremerhavenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DüsseldorfZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DuisburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EssenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KrefeldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MönchengladbachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Mülheim an der RuhrZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OberhausenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RemscheidZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SolingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WuppertalZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KleveZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RatingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DormagenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GrevenbroichZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NeussZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ViersenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WillichZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MoersZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WeselZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KölnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LeverkusenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AachenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EschweilerZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt StolbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DürenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BergheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt FrechenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KerpenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EuskirchenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GummersbachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Bergisch GladbachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Sankt AugustinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BottropZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GelsenkirchenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MünsterZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BocholtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Castrop-RauxelZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DorstenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HertenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MarlZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RecklinghausenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt IbbenbürenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BielefeldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GüterslohZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HerfordZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Bad SalzuflenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DetmoldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MindenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt PaderbornZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BochumZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DortmundZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HagenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HammZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HerneZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HattingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WittenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ArnsbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt IserlohnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LüdenscheidZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SiegenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BergkamenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LünenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt UnnaZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DarmstadtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Frankfurt am MainZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Offenbach am MainZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WiesbadenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der HöheZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Hofheim am TaunusZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Eltville am RheinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt TaunussteinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GießenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WetzlarZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MarburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KasselZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt FuldaZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KoblenzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NeuwiedZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt TrierZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KaiserslauternZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Ludwigshafen am RheinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MainzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WormsZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt StuttgartZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Esslingen am NeckarZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LudwigsburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WaiblingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HeilbronnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Schwäbisch GmündZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AalenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Baden-BadenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KarlsruheZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HeidelbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MannheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt PforzheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Freiburg im BreisgauZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Lahr/SchwarzwaldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OffenburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Villingen-SchwenningenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KonstanzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LörrachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ReutlingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt TübingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt UlmZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt IngolstadtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MünchenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RegensburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ErlangenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NürnbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AschaffenburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WürzburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AugsburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Neu-UlmZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SaarbrückenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SaarlouisZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BerlinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Brandenburg an der HavelZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Cottbus - ChóśebuzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt PotsdamZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RostockZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NeustrelitzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ChemnitzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ZwickauZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DresdenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LeipzigZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Dessau-RoßlauZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Halle (Saale)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MagdeburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ErfurtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GeraZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt JenaZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WeimarZum Gegenrechnen
Quellen und Stand
- Satzung der Technischen Betriebe Velbert AöR über die Gebühren für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt Velbert, Friedhofsgebührensatzung vom 18.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026
- Satzung der Technischen Betriebe Velbert AöR über das Friedhofs- und Bestattungswesen für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt Velbert, Friedhofssatzung, Ruhezeiten, Grabarten und Grabpflege vom 19.12.2024
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.