Alsdorf, Nordrhein-Westfalen, AGS 05334004
Friedhofsgebühren in Alsdorf, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Alsdorf, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht 67 311, vom 13.12.2023, beschlossen vom Rat am 07.12.2023, bekannt gemacht im Amtlichen Mitteilungsblatt Nummer 43 vom 20.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Alsdorf und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Alsdorf, Bauverwaltungsamt, Friedhofsamt.
- 382,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 2.153,60 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 16
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung Erwachsener und aller Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
Reihengrab für Kinder bis zu 5 Jahren, mit Beisetzung
Doppelwahlgrab ohne gärtnerische Gestaltung, mit Beisetzung
Paragraf 11 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Alsdorf kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
7 Grabarten für die Erdbestattung in Alsdorf
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Wahlgrab, je StelleDas günstigste verlängerbare Erdgrab in Alsdorf. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung für 25 Jahre verliehen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.1.1 je Jahr und Stelle 39,39 Euro. | 997,32 € | 485,24 € | 1.482,56 € | 25 J. | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Buchstabe A Ziffer 1.1 und Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 1.3 |
| Doppelwahlgrab ohne gärtnerische GestaltungDer Betrag gilt für die gesamte zweistellige Grabstätte. Nach Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung besteht eine Grabstätte ohne gärtnerische Gestaltung aus einer durchgehenden Rasenfläche mit liegender Gedenktafel, und die Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung; Paragraf 20 Absatz 9 fügt hinzu, dass sie mit dem Erwerb der Grabstätte abgegolten ist. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.2.2 je Jahr 66,23 Euro. Der Zuschlag von 25,48 Euro für die Einfriedung der Grabmalfläche nach Ziffer 1.2.1 ist hier nicht enthalten. | 1.668,36 € | 485,24 € | 2.153,60 € | 25 J. | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Buchstabe A Ziffer 1.2 und Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 1.3 |
| Reihengrab für Früh- und FehlgeburtenDie Ruhezeit für Früh- und Fehlgeburten sowie Leibesfrüchte beträgt nach Paragraf 11 der Friedhofssatzung fünf Jahre. | 291,00 € | 131,00 € | 422,00 € | 5 J. | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Buchstabe B Ziffer 1.1 und Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 1.1 |
| Reihengrab für Kinder bis zu 5 JahrenDie Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr beträgt nach Paragraf 11 der Friedhofssatzung 15 Jahre. | 282,00 € | 100,00 € | 382,00 € | 15 J. | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Buchstabe B Ziffer 1.2 und Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 1.2 |
| ReihengrabDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Alsdorf. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich. | 792,67 € | 485,24 € | 1.277,91 € | 25 J. | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Buchstabe B Ziffer 1.3 und Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 1.3 |
| Reihengrab ohne gärtnerische GestaltungNach Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung obliegt die Pflege dieser Gräberfelder der Friedhofsverwaltung, eine Bepflanzung ist nicht gestattet. Paragraf 20 Absatz 9 bestimmt zusätzlich, dass die Pflege mit dem Erwerb der Grabstätte abgegolten ist. Die Gedenktafel ist nach Paragraf 20 Absatz 8 binnen eines Jahres anzubringen, sie wird jedoch nicht von der Stadt berechnet. Der Zuschlag von 25,48 Euro für die Einfriedung der Grabmalfläche nach Ziffer 1.4.1 ist hier nicht enthalten. | 1.532,87 € | 485,24 € | 2.018,11 € | 25 J. | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Buchstabe B Ziffer 1.4 und Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 1.3 |
| Anonymes Sarggrab im GemeinschaftsgrabfeldDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Alsdorf. Beide Beträge enthalten 19 Prozent Umsatzsteuer, im Nutzungsrecht 142,77 Euro und in der Bestattung 92,26 Euro. Anonyme Bestattungen werden nach Paragraf 26 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf besonderen Feldern vorgenommen, deren Pflege der Friedhofsverwaltung obliegt; eine Bepflanzung ist nicht gestattet. | 894,21 € | 577,50 € | 1.471,71 € | 25 J. | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Buchstabe C Ziffer 1.1 und Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 1.4 |
9 Grabarten für die Urne in Alsdorf
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenwahlgrab zur Beisetzung von 4 UrnenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen beigesetzt werden können. Die Nutzungszeit beträgt nach derselben Vorschrift 15 Jahre. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1 je Jahr 34,15 Euro. | 563,79 € | 239,82 € | 803,61 € | 15 J. | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Buchstabe A Ziffer 1.3 und Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 1.5 |
| Doppelurnenwahlgrab ohne gärtnerische GestaltungDer Betrag gilt für die gesamte zweistellige Grabstätte. Die Pflege obliegt nach Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Friedhofsverwaltung und ist nach Paragraf 20 Absatz 9 mit dem Erwerb abgegolten. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.4.1 je Jahr 35,70 Euro. | 587,03 € | 239,82 € | 826,85 € | 15 J. | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Buchstabe A Ziffer 1.4 und Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 1.5 |
| Doppelurnenwahlgrab BaumbestattungDie Urnenbaumbestattung ist nach Paragraf 16 Absatz 8 der Friedhofssatzung nur in einer Bio-Urne zulässig. Wer die Grabstätte pflegt, sagt die Satzung nicht: Paragraf 26 Absatz 3 nennt nur die Grabstätten ohne gärtnerische Gestaltung, und die Baumbestattung führt Paragraf 13 Absatz 2 als eigene Grabart daneben. Wir führen sie deshalb nicht als pflegefrei. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.5.1 je Jahr 98,16 Euro. | 1.525,25 € | 239,82 € | 1.765,07 € | 15 J. | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Buchstabe A Ziffer 1.5 und Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 1.5 |
| Urnenstele DoppelkammerDer Betrag gilt für die gesamte Doppelkammer, die zwei Urnen aufnimmt. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.6.1 je Jahr 94,31 Euro. | 1.455,20 € | 142,50 € | 1.597,70 € | 15 J. | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Buchstabe A Ziffer 1.6 und Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 1.6 |
| Urnenreihengrab ohne gärtnerische GestaltungDie Pflege obliegt nach Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Friedhofsverwaltung und ist nach Paragraf 20 Absatz 9 mit dem Erwerb abgegolten. Einen Wiedererwerb des Nutzungsrechtes lässt Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf Antrag zu, einen Preis dafür nennt der Tarif nicht. | 808,54 € | 239,82 € | 1.048,36 € | 15 J. | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Buchstabe B Ziffer 1.5 und Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 1.5 |
| UrnenbaumreihengrabDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Alsdorf. Die Beisetzung ist nach Paragraf 16 Absatz 8 der Friedhofssatzung nur in einer Bio-Urne zulässig. Eine Pflege durch die Friedhofsverwaltung sagt die Satzung für die Baumbestattung nicht zu, deshalb führen wir sie nicht als pflegefrei. | 782,02 € | 239,82 € | 1.021,84 € | 15 J. | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Buchstabe B Ziffer 1.6 und Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 1.5 |
| UrnenstelenkammerDie Kammer nimmt eine Urne auf. Paragraf 16 Absatz 7 der Friedhofssatzung regelt allein die Beschriftung der Abdeckplatte, über die Pflege sagt er nichts. | 932,86 € | 142,50 € | 1.075,36 € | 15 J. | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Buchstabe B Ziffer 1.7 und Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 1.6 |
| Anonymes Urnengrab im GemeinschaftsgrabfeldBeide Beträge enthalten 19 Prozent Umsatzsteuer, im Nutzungsrecht 85,67 Euro und in der Beisetzung 45,57 Euro. Die Grabstätte wird nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung nicht gekennzeichnet, ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Pflege des Feldes obliegt nach Paragraf 26 Absatz 2 der Friedhofsverwaltung. | 536,54 € | 285,39 € | 821,93 € | 15 J. | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Buchstabe C Ziffer 1.2 und Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 1.7 |
| Aschestreuung auf dem AschestreufeldDas günstigste pflegefreie Grab in Alsdorf. Beide Beträge enthalten 19 Prozent Umsatzsteuer, im Nutzungsrecht 37,67 Euro und in der Beisetzung 40,09 Euro. Das Aschestreufeld liegt nach Paragraf 17 der Friedhofssatzung zentral auf dem Nordfriedhof; die Asche wird verstreut, es entsteht keine Einzelgrabstelle. Der Verstorbene muss diese Beisetzungsart durch Verfügung von Todes wegen bestimmt haben. Die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 11 der Friedhofssatzung 15 Jahre. | 235,94 € | 251,09 € | 487,03 € | 15 J. | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Buchstabe C Ziffer 1.3 und Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 1.8 |
37 weitere Gebühren in der Satzung von Alsdorf
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung Früh- und Fehlgeburten | 131,00 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 1.1 |
| Bestattung Kinder bis zu 5 Jahren | 100,00 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 1.2 |
| Bestattung Sarg | 485,24 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 1.3 |
| Bestattung Sarg anonym, einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer | 577,50 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 1.4 |
| Bestattung Urnenerdgrab | 239,82 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 1.5 |
| Bestattung Urnenstele | 142,50 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 1.6 |
| Bestattung Urne anonym, einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer | 285,39 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 1.7 |
| Aschestreuung, einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer | 251,09 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 1.8 |
| Grabausschlag Sarg | 69,51 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 1.9 |
| Grabausschlag Urne | 69,51 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 2.0 |
| Verlängerung der Nutzungszeit eines Wahlgrabes, je Jahr und Stelle | 39,39 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Buchstabe A Ziffer 1.1.1 |
| Verlängerung der Nutzungszeit eines Doppelwahlgrabes ohne gärtnerische Gestaltung, je Jahr | 66,23 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Buchstabe A Ziffer 1.2.2 |
| Verlängerung der Nutzungszeit eines Urnenwahlgrabes, je Jahr | 34,15 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Buchstabe A Ziffer 1.3.1 |
| Verlängerung der Nutzungszeit eines Doppelurnenwahlgrabes ohne gärtnerische Gestaltung, je Jahr | 35,70 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Buchstabe A Ziffer 1.4.1 |
| Verlängerung der Nutzungszeit eines Doppelurnenwahlgrabes Baumbestattung, je Jahr | 98,16 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Buchstabe A Ziffer 1.5.1 |
| Verlängerung der Nutzungszeit einer Urnenstele Doppelkammer, je Jahr | 94,31 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Buchstabe A Ziffer 1.6.1 |
| Zuschlag Einfriedung Grabmalfläche bei einem Doppelwahlgrab ohne gärtnerische Gestaltung | 25,48 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Buchstabe A Ziffer 1.2.1 |
| Zuschlag Einfriedung Grabmalfläche bei einem Reihengrab ohne gärtnerische Gestaltung | 25,48 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Buchstabe B Ziffer 1.4.1 |
| Ausgrabung Sarg | 815,92 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Buchstabe B Ziffer 1.1 |
| Ausgrabung Urne | 231,98 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Buchstabe B Ziffer 1.2 |
| Umbettung einer Urne in ein Wahlgrab | 560,41 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Buchstabe B Ziffer 1.3 |
| Umbettung Urnenstele | 317,10 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Buchstabe B Ziffer 1.4 |
| Urnenversand | 130,30 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Buchstabe B Ziffer 1.5 |
| Grabmalgenehmigung | 65,15 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Buchstabe C Ziffer 1.1 |
| Genehmigung einer Grabeinfassung | 65,15 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Buchstabe C Ziffer 1.2 |
| Genehmigung einer Stelenbeschriftung | 20,85 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Buchstabe C Ziffer 1.3 |
| Zweitgenehmigungsaufschlag | 26,06 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Buchstabe C Ziffer 1.4 |
| Genehmigung einer Urnenzusetzung | 13,03 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Buchstabe C Ziffer 1.5 |
| Genehmigung eines Grablichtautomaten | 260,60 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Buchstabe C Ziffer 1.6 |
| Nutzung der Trauerhalle | 270,00 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Buchstabe D Ziffer 1.1 |
| Nutzung der Kühlzelle, je Tag | 42,11 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Buchstabe D Ziffer 1.2 |
| Nutzung des Abschiedsraums | 200,00 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Buchstabe D Ziffer 1.3 |
| Nutzung von Geräten und Dienstleistungen | 32,75 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Buchstabe D Ziffer 1.4 |
| Vorzeitige Einebnung eines Sarggrabes | 187,46 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Buchstabe E Ziffer 1.1 |
| Rasenpflege für die Restruhezeit eines vorzeitig eingeebneten Sarggrabes, je Jahr | 60,83 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Buchstabe E Ziffer 1.1.1 |
| Vorzeitige Einebnung eines Urnengrabes | 119,76 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Buchstabe E Ziffer 1.2 |
| Rasenpflege für die Restruhezeit eines vorzeitig eingeebneten Urnengrabes, je Jahr | 24,33 € | Gebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Buchstabe E Ziffer 1.2.1 |
Was ein Grab in Alsdorf über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.982,56 €
Wahlgrab, je Stelle in Alsdorf, über 25 Jahre, das sind 319,30 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Buchstabe A Ziffer 1.1 und Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 1.3 | 997,32 € |
| BestattungGebührentarif zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Buchstabe A Ziffer 1.1 | 485,24 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.482,56 € |
Das günstigste verlängerbare Erdgrab in Alsdorf. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung für 25 Jahre verliehen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.1.1 je Jahr und Stelle 39,39 Euro.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Alsdorf, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht 67 311, vom 13.12.2023, beschlossen vom Rat am 07.12.2023, bekannt gemacht im Amtlichen Mitteilungsblatt Nummer 43 vom 20.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
13 Fragen, die die Satzung von Alsdorf offenlässt
- Die häufig verlinkte Adresse alsdorf.de/web/cms/upload/pdf/ortsrecht/67311.pdf führt weiterhin auf die überholte Fassung von 1981 mit dem Stand der 23. Änderung vom 13.05.2015. Wir haben stattdessen die Neufassung vom 13.12.2023 aus dem Ortsrechtsverzeichnis genommen und mit der wortgleichen Ausgabe im Bürgerportal abgeglichen.
- Nach einer neueren Fassung haben wir in allen 118 abrufbaren Amtlichen Mitteilungsblättern der Jahrgänge 2024, 2025 und 2026 gesucht. Bekannt gemacht wurden dort nur Hinweise auf abgelaufene Ruhefristen und, in Nummer 3 vom 26.01.2026, die Tagesordnung eines Ausschusses mit dem Punkt Überarbeitung der Friedhofssatzung nach einem Antrag der SPD-Fraktion vom 25.11.2025. Eine beschlossene Änderung der Gebührensatzung steht dort nicht.
- Die Beträge des Abschnitts C, also anonymes Sarggrab, anonymes Urnengrab und Aschestreuung, weist der Tarif ausdrücklich mit 19 Prozent Umsatzsteuer aus. Wir übernehmen diese Bruttobeträge, weil sie das sind, was die Angehörigen zahlen. Alle übrigen Positionen tragen keine Umsatzsteuer.
- Die Aschestreuung führen wir als Grabart der Form Urne, obwohl die Asche nach Paragraf 17 der Friedhofssatzung ohne Urne auf dem zentralen Aschestreufeld des Nordfriedhofs verstreut wird. Der Tarif stellt sie unter Abschnitt I in die Reihe der Nutzungsrechte an Grabstätten, und eine dritte Form sieht unser Datenmodell nicht vor. Die Laufzeit von 15 Jahren ist die Ruhezeit für Aschen nach Paragraf 11 der Friedhofssatzung; eine eigene Nutzungszeit nennt der Tarif für das Streufeld nicht.
- Die Baumbestattung, also das Doppelurnenwahlgrab Baumbestattung und das Urnenbaumreihengrab, führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung übernimmt die Pflege ausdrücklich nur für Grabstätten ohne gärtnerische Gestaltung, Absatz 2 nur für anonyme Felder. Die Urnenbaumbestattung steht in Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe p als eigene Grabart daneben und wird in keinem der beiden Absätze genannt. Schweigen ist kein Beleg.
- Die Urnenstelenkammer und die Urnenstele Doppelkammer führen wir ebenfalls nicht als pflegefrei. Paragraf 16 Absatz 7 der Friedhofssatzung regelt für sie allein die Beschriftung der Abdeckplatte, Paragraf 26 Absatz 5 allein das Ablegen von Blumenschmuck. Über die Pflege sagt die Satzung nichts.
- Den Zuschlag von 25,48 Euro für die Einfriedung der Grabmalfläche nach Abschnitt I Buchstabe A Ziffer 1.2.1 und Buchstabe B Ziffer 1.4.1 haben wir nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet. Der Tarif führt ihn als Zuschlag, und die Friedhofssatzung schreibt in Paragraf 20 Absatz 9 für Grabstätten ohne gärtnerische Gestaltung zwar die Gedenktafel vor, nicht aber eine Einfriedung. Er steht unter den weiteren Gebühren.
- Die Gedenktafel, die Paragraf 20 Absatz 8 der Friedhofssatzung bei Grabstätten ohne gärtnerische Gestaltung binnen eines Jahres verlangt, beschafft der Nutzungsberechtigte selbst bei einem Steinmetzbetrieb. Die Stadt erhebt dafür keine Gebühr, deshalb steckt in unseren Beträgen kein Preis für sie.
- Den Grabausschlag für Sarg und Urne von je 69,51 Euro haben wir nicht in die Beisetzungsgebühr gerechnet. Der Tarif führt ihn unter derselben Überschrift Bereitung der Gräber, aber als eigene Position neben den Bestattungen; dass er bei jeder Bestattung anfällt, sagt er nicht.
- Für das Urnenreihengrab ohne gärtnerische Gestaltung, das Urnenbaumreihengrab und die Urnenstelenkammer lässt Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung einen Wiedererwerb des Nutzungsrechtes auf Antrag zu. Einen Preis dafür nennt der Gebührentarif nicht; Verlängerungsgebühren stehen dort nur bei den Wahlgräbern.
- Ein gewöhnliches Urnenreihengrab mit gärtnerischer Gestaltung bietet der Tarif nicht mehr an. Abschnitt I Buchstabe B kennt bei den Urnen nur noch die Variante ohne gärtnerische Gestaltung, das Baumreihengrab und die Stelenkammer.
- Die Satzung gilt nach Paragraf 1 nur für die Friedhöfe im Eigentum und in der Verwaltung der Stadt Alsdorf. Für die konfessionellen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Für Arbeiten im Zusammenhang mit Ausgrabungen, für die der Tarif keinen Satz nennt, berechnet die Stadt nach Abschnitt II Buchstabe B keine Pauschale. Die Trauerhalle mit 270 Euro und der Abschiedsraum mit 200 Euro sind in unseren Grabpreisen nicht enthalten.
Friedhöfe in Alsdorf und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Alsdorf, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht 67 311 vom 13.12.2023, beschlossen vom Rat am 07.12.2023, bekannt gemacht im Amtlichen Mitteilungsblatt Nummer 43 vom 20.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024
- Dieselbe Satzung im Bürgerportal der Stadt Alsdorf, Dokument 23137, wortgleich mit der Fassung im Ortsrechtsverzeichnis vom 13.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024
- Friedhofssatzung der Stadt Alsdorf, Ortsrecht 67 310, Quelle der Ruhezeiten und der Pflegeregeln vom 01.12.2003, zuletzt geändert durch die 5. Änderung vom 26.03.2018, in Kraft seit 30.03.2018
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.