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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Wittenberg · Sachsen-Anhalt · AGS 15091375

Friedhofsgebühren in Wittenberg, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Lutherstadt Wittenberg (Friedhofsgebührensatzung), bekanntgemacht im Amtsblatt Die neue Brücke, Ausgabe 20/2023, beschlossen am 13.09.2023, ausgefertigt am 21.09.2023, nach Paragraf 7 Absatz 1 in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung, ersetzt die Fassung vom 29.09.2021. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Wittenberg und nicht für einzelne. Träger ist Lutherstadt Wittenberg, Fachbereich Baudurchführung, Öffentliches Grün.

590,63 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Grabstätte in der Wiesengrabstättenanlage für Totgeborene, Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen, mit Beisetzung

1.736,47 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Partnerschaftliche Reihengrabstätte für Urnenbeisetzung (pURGA), je Beisetzung, mit Beisetzung

14
Grabarten in der Satzung
20 Jahre
Ruhefrist, Leichen und Aschen auf allen kommunalen Friedhöfen außer Boßdorf

Paragraf 15 Satz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Wittenberg kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Wittenberg führt 14 Grabarten. Die günstigste ist Grabstätte in der Wiesengrabstättenanlage für Totgeborene, Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen mit 590,63 €, die teuerste Partnerschaftliche Reihengrabstätte für Urnenbeisetzung (pURGA), je Beisetzung mit 1.736,47 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Lutherstadt Wittenberg (Friedhofsgebührensatzung), bekanntgemacht im Amtsblatt Die neue Brücke, Ausgabe 20/2023, beschlossen am 13.09.2023, ausgefertigt am 21.09.2023, nach Paragraf 7 Absatz 1 in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung, ersetzt die Fassung vom 29.09.2021.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

7 Grabarten für die Erdbestattung in Wittenberg

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrabstätte für ErdbestattungNicht pflegefrei: Paragraf 31 Absatz 4 der Friedhofssatzung macht den Verfügungsberechtigten von Erdreihengräbern für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich.1.098,71 €-1.098,71 €20 J.Anlage Abschnitt I Buchstabe a
Reihengrabstätte im amerikanischen Baustil für ErdbestattungGestaltung und Pflege der Erdreihengrabanlagen im amerikanischen Baustil obliegen nach Paragraf 19 Absatz 5 der Friedhofssatzung der Friedhofsverwaltung, die diese Kosten für die Dauer der Liegezeit auf die Verfügungsberechtigten umlegt. Die Grabstätten sind mit stehenden Grabmalen ohne Einfassung zu errichten.1.394,62 €-1.394,62 €20 J.Anlage Abschnitt I Buchstabe b
Einzelgrabstätte für ErdbestattungenAus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 20 Absatz 12 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage und Pflege. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe a 54,94 Euro je Jahr.1.098,71 €-1.098,71 €20 J.Anlage Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe a
Doppelgrabstätte für ErdbestattungenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte von 2,50 mal 2,50 Metern mit zwei Grabstellen. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe b 61,24 Euro je Jahr.1.224,77 €-1.224,77 €20 J.Anlage Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe b
Grabstätte für Erdbestattung in besonderer Lage (Mauergrab)Bei abweichender Größe rechnet die Satzung die Gebühr auf die Fläche um. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe c 65,72 Euro je Jahr. Mauergrabstätten gibt es nur auf dem Friedhof Piesteritz.1.314,46 €-1.314,46 €20 J.Anlage Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe c
Wahlgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr oder für Totgeborene (Kindergrabstätte)Die Grabstätte misst nach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung 1,50 mal 1,00 Meter. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe d 51,26 Euro je Jahr.1.025,18 €-1.025,18 €20 J.Anlage Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe d
Grabstätte in der Wiesengrabstättenanlage für Totgeborene, Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus SchwangerschaftsabbrüchenBeisetzung der Reihe nach, ohne individuelle Kennzeichnung und ohne Beiwohnung der Hinterbliebenen nach Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofssatzung. Gestaltung und Pflege der Anlage obliegen nach Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofsverwaltung. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 15 Satz 1 zehn Jahre. Der Betrag ist der Bruttobetrag aus 496,33 Euro netto und 94,30 Euro Umsatzsteuer.590,63 €-590,63 €10 J.Anlage Abschnitt III Gebührensatz für Wiesengrabstätten

7 Grabarten für die Urne in Wittenberg

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrabstätte für Urnenbeisetzung mit Bepflanzung (URGA mit Bepflanzung)Gestaltung und Pflege der Urnenreihengrabanlagen obliegen nach Paragraf 19 Absatz 5 der Friedhofssatzung der Friedhofsverwaltung, die Kosten sind für die Dauer der Liegezeit umgelegt. Es darf nur eine Urne beigesetzt werden.1.149,06 €-1.149,06 €20 J.Anlage Abschnitt I Buchstabe c
Partnerschaftliche Reihengrabstätte für Urnenbeisetzung (pURGA), je BeisetzungDer Betrag fällt je Beisetzung an, bei zwei Urnen also zweimal. Nach Paragraf 19 Absatz 7 der Friedhofssatzung kann der Partner beigesetzt werden, wenn er innerhalb der Ruhezeit des Erstverstorbenen verstirbt. Pflege durch die Friedhofsverwaltung nach Paragraf 19 Absatz 5.1.736,47 €-1.736,47 €20 J.Anlage Abschnitt I Buchstabe d
Reihengrabstätte für Urnenbeisetzung ohne Bepflanzung (URGA ohne Bepflanzung)Gestaltung und Pflege der Urnenreihengrabanlagen obliegen nach Paragraf 19 Absatz 5 der Friedhofssatzung der Friedhofsverwaltung.1.120,61 €-1.120,61 €20 J.Anlage Abschnitt I Buchstabe e
Einzelgrabstätte für UrnenbeisetzungDie günstigste Grabnutzungsgebühr in Wittenberg. Es können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe e 49,37 Euro je Jahr.987,37 €-987,37 €20 J.Anlage Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe e
Doppelgrabstätte für UrnenbeisetzungDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte von 1,00 mal 1,00 Meter, in der bis zu vier Urnen Platz finden. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe f 50,21 Euro je Jahr.1.004,17 €-1.004,17 €20 J.Anlage Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe f
Grabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage ohne individuelle Kennzeichnung (UGA I, UGA Grüne Wiese)Anonyme Beisetzung ohne Anwesenheit der Hinterbliebenen nach Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofssatzung. Gestaltung und Pflege der Gemeinschaftsanlage obliegen nach Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofsverwaltung. Der Betrag ist der Bruttobetrag aus 985,33 Euro netto und 187,21 Euro Umsatzsteuer.1.172,54 €-1.172,54 €20 J.Anlage Abschnitt III Buchstabe a
Grabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage mit individueller Kennzeichnung (UGA II)Der Beisetzung kann nach Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofssatzung beigewohnt werden. Gestaltung und Pflege obliegen nach Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofsverwaltung. Der Betrag ist der Bruttobetrag aus 1.195,59 Euro netto und 227,16 Euro Umsatzsteuer.1.422,75 €-1.422,75 €20 J.Anlage Abschnitt III Buchstabe b

20 weitere Gebühren in der Satzung von Wittenberg

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Öffnen und Schließen des Grabes und die Beisetzung selbstDas Gebührenverzeichnis nennt dafür keinen Satz. Die Grabstätten werden von Beauftragten der Friedhofsverwaltung oder von einem berechtigten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt; Leistungen, die nicht im Verzeichnis stehen, rechnet die Stadt nach tatsächlich aufgewendeter Arbeitszeit zum geltenden Stundenverrechnungssatz zuzüglich Materialkosten ab.Anlage Abschnitt VI Sonstige Leistungen in Verbindung mit Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Beisetzung auf einer Urnenreihengrabstätte oder in einer UrnengemeinschaftsanlageDer Verfügungsberechtigte muss dafür ein von der Friedhofsverwaltung benanntes Unternehmen beauftragen. Dessen Preis steht nicht in der Satzung.Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Einzelgrabstätte für Erdbestattung, je Jahr54,94 €Anlage Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe a
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Doppelgrabstätte für Erdbestattung, je Jahr61,24 €Anlage Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe b
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte für Erdbestattung in besonderer Lage (Mauergrab), je Jahr65,72 €Anlage Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe c
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Kindergrabstätte, je Jahr51,26 €Anlage Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe d
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Einzelgrabstätte für Urnenbeisetzung, je Jahr49,37 €Anlage Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe e
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Doppelgrabstätte für Urnenbeisetzung, je Jahr50,21 €Anlage Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe f
Benutzung einer Trauerhalle der Ortsteile oder des Abschiedsraums in Piesteritz (Kategorie I)104,97 €Anlage Abschnitt IV Buchstabe a
Benutzung der Trauerhalle in Piesteritz (Kategorie II)256,14 €Anlage Abschnitt IV Buchstabe b
Genehmigung zum Aufstellen von liegenden Grabmalen, Grabkreuzen, Grababdeckungen, Grabplatten und Namensplatten22,44 €Anlage Abschnitt V Buchstabe a
Genehmigung zum Aufstellen von stehenden Grabmalen34,04 €Anlage Abschnitt V Buchstabe b
Überprüfung der Standsicherheit von stehenden Grabmalen bei Verlängerung des Nutzungsrechts für 20 Jahre11,61 €Anlage Abschnitt V Buchstabe c
Genehmigung zur Veränderung von vorhandenen Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen22,44 €Anlage Abschnitt V Buchstabe d
Umschreibung des Nutzungsrechts22,44 €Anlage Abschnitt V Buchstabe e
Genehmigung einer vorzeitigen Einebnung22,44 €Anlage Abschnitt V Buchstabe f
Genehmigung einer Umbettung22,44 €Anlage Abschnitt V Buchstabe g
Rückgabepauschalgebühr für vorzeitige Einebnung oder Umbettung, je Jahr47,11 €Anlage Abschnitt V Buchstabe h
Friedhofsunterhaltungsgebühr für Bestandsgrabstätten auf den Friedhöfen Abtsdorf, Euper, Mochau und Thießen, je Jahr47,06 €Anlage Abschnitt V Buchstabe i in Verbindung mit Paragraf 5 der Gebührensatzung
Leistungen, die das Gebührenverzeichnis nicht nenntBerechnung nach tatsächlich aufgewendeter Arbeitszeit zum jeweils geltenden Stundenverrechnungssatz zuzüglich Materialkosten, gegebenenfalls nach der Verwaltungskostensatzung und zuzüglich UmsatzsteuerAnlage Abschnitt VI
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Lutherstadt Wittenberg (Friedhofsgebührensatzung), bekanntgemacht im Amtsblatt Die neue Brücke, Ausgabe 20/2023, beschlossen am 13.09.2023, ausgefertigt am 21.09.2023, nach Paragraf 7 Absatz 1 in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung, ersetzt die Fassung vom 29.09.2021.

Was ein Grab in Wittenberg über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

6.298,71 €

Reihengrabstätte für Erdbestattung in Wittenberg, über 20 Jahre, das sind 314,94 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeAnlage Abschnitt I Buchstabe a1.098,71 €
BestattungAnlage Abschnitt VI Sonstige Leistungen in Verbindung mit Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung0,00 €
Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung5.200,00 €
Davon an die Gemeinde1.098,71 €

Nicht pflegefrei: Paragraf 31 Absatz 4 der Friedhofssatzung macht den Verfügungsberechtigten von Erdreihengräbern für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Lutherstadt Wittenberg (Friedhofsgebührensatzung), bekanntgemacht im Amtsblatt Die neue Brücke, Ausgabe 20/2023, beschlossen am 13.09.2023, ausgefertigt am 21.09.2023, nach Paragraf 7 Absatz 1 in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung, ersetzt die Fassung vom 29.09.2021. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

14 Fragen, die die Satzung von Wittenberg offenlässt

  • Die Gebührensatzung erhebt keine Bestattungs- oder Beisetzungsgebühr. Nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung heben Beauftragte der Friedhofsverwaltung oder ein berechtigtes Bestattungsunternehmen das Grab aus, und Abschnitt VI der Anlage rechnet alles, was das Verzeichnis nicht nennt, nach Arbeitszeit ab. Wir lassen die Beisetzungsgebühr deshalb offen statt sie auf null Euro zu setzen. Die Grabpreise sind damit nicht unmittelbar mit Gemeinden vergleichbar, die das Öffnen und Schließen des Grabes mit erheben.
  • Für Beisetzungen auf Urnenreihengrabstätten und in Urnengemeinschaftsanlagen muss der Verfügungsberechtigte nach Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung ein von der Friedhofsverwaltung benanntes Unternehmen beauftragen. Was dieses Unternehmen verlangt, steht nicht in der Satzung.
  • Die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 47,06 Euro je Jahr fällt nicht auf jedes Grab an. Paragraf 5 der Gebührensatzung erhebt sie ausschließlich für Bestandsgrabstätten auf den Friedhöfen der Ortsteile Abtsdorf, Euper, Mochau und Thießen. Sie ist deshalb in keiner Nutzungsgebühr enthalten.
  • Auf dem Friedhof Boßdorf beträgt die Ruhezeit für Leichen nach Paragraf 15 Satz 2 der Friedhofssatzung vierzig Jahre. Das Gebührenverzeichnis kennt dafür keinen eigenen Satz, es überschreibt die Abschnitte I und II mit einer Dauer von zwanzig Jahren. Was eine Erdbestattung in Boßdorf kostet, gibt die Satzung nicht her.
  • Die Betragsangaben für die Urnengemeinschaftsanlagen und die Wiesengrabstätte weist die Satzung getrennt nach netto, Umsatzsteuer und brutto aus. Wir übernehmen den Bruttobetrag, weil er das ist, was die Angehörigen zahlen. Alle übrigen Positionen tragen keine Umsatzsteuer.
  • Bei der partnerschaftlichen Urnenreihengrabstätte gilt der Betrag von 1.736,47 Euro nach dem Wortlaut je Beisetzung. Werden zwei Urnen beigesetzt, fällt er zweimal an.
  • Die Doppelgrabstätten sind mit dem Preis der gesamten Grabstätte erfasst, nicht je Grabstelle. In der Doppelgrabstätte für Erdbestattungen finden zwei Särge Platz, in der Doppelgrabstätte für Urnenbeisetzung bis zu vier Urnen.
  • Die Anlage der Gebührensatzung nummeriert zwei aufeinanderfolgende Abschnitte beide mit III., einmal für die Urnengemeinschaftsanlagen und einmal für die Wiesengrabstätten. Wir unterscheiden die beiden Abschnitte anhand ihrer Überschrift.
  • Die Wiesengrabstätte führen wir als Erdgrab, weil Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofssatzung von Totgeborenen, Fehlgeborenen und Leibesfrüchten spricht und nicht von Aschen. Die Satzung sagt das nicht ausdrücklich.
  • Das gewöhnliche Erdreihengrab ist nicht pflegefrei. Paragraf 19 Absatz 5 der Friedhofssatzung weist die Pflege nur für die Urnenreihengrabanlagen und die Erdreihengrabanlagen im amerikanischen Baustil der Friedhofsverwaltung zu, und Paragraf 31 Absatz 4 nennt den Verfügungsberechtigten von Erdreihengräbern ausdrücklich als verantwortlich. Paragraf 4 Absatz 4 spricht Verfügungsberechtigten von Reihengrabstätten allerdings pauschal Gestaltungs- und Pflegerechte ab; diese Spannung löst die Satzung nicht auf.
  • Nicht alle Grabarten gibt es auf jedem Friedhof. Die Erdreihengrabstätte im amerikanischen Baustil führt die Stadt nur für Boßdorf auf, gewöhnliche Erdreihengrabstätten, Mauergrabstätten und die Urnengemeinschaftsanlage II nur für Piesteritz.
  • Die Satzung gilt nur für die von der Lutherstadt Wittenberg verwalteten kommunalen Friedhöfe. Die drei Friedhöfe der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Wittenberg haben eine eigene Gebührenordnung, zuletzt bekanntgemacht im Amtsblatt 25/2025, die wir nicht erfassen.
  • Aktualität geprüft am 04.09.2026: Das Ortsrecht der Stadt führt genau eine Friedhofsgebührensatzung ohne Änderungssatzung, und die Liste ist gepflegt, sie enthält Satzungen mit Wirkung ab 01.04.2026. Zusätzlich wurden alle 58 Ausgaben des Amtsblatts Die neue Brücke von 20/2023 bis 26/2026 auf Bekanntmachungen zum Friedhofswesen durchgesehen. Eine jüngere kommunale Fassung gibt es nicht.
  • Eigene Sprechzeiten veröffentlicht die Friedhofsverwaltung nicht, sie bittet um Terminvereinbarung.

Friedhöfe in Wittenberg und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.