Wittenberg · Sachsen-Anhalt · AGS 15091375
Friedhofsgebühren in Wittenberg, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Lutherstadt Wittenberg (Friedhofsgebührensatzung), bekanntgemacht im Amtsblatt Die neue Brücke, Ausgabe 20/2023, beschlossen am 13.09.2023, ausgefertigt am 21.09.2023, nach Paragraf 7 Absatz 1 in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung, ersetzt die Fassung vom 29.09.2021. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Wittenberg und nicht für einzelne. Träger ist Lutherstadt Wittenberg, Fachbereich Baudurchführung, Öffentliches Grün.
- 590,63 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 1.736,47 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 14
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Leichen und Aschen auf allen kommunalen Friedhöfen außer Boßdorf
Grabstätte in der Wiesengrabstättenanlage für Totgeborene, Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen, mit Beisetzung
Partnerschaftliche Reihengrabstätte für Urnenbeisetzung (pURGA), je Beisetzung, mit Beisetzung
Paragraf 15 Satz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Wittenberg kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
7 Grabarten für die Erdbestattung in Wittenberg
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für ErdbestattungNicht pflegefrei: Paragraf 31 Absatz 4 der Friedhofssatzung macht den Verfügungsberechtigten von Erdreihengräbern für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich. | 1.098,71 € | - | 1.098,71 € | 20 J. | Anlage Abschnitt I Buchstabe a |
| Reihengrabstätte im amerikanischen Baustil für ErdbestattungGestaltung und Pflege der Erdreihengrabanlagen im amerikanischen Baustil obliegen nach Paragraf 19 Absatz 5 der Friedhofssatzung der Friedhofsverwaltung, die diese Kosten für die Dauer der Liegezeit auf die Verfügungsberechtigten umlegt. Die Grabstätten sind mit stehenden Grabmalen ohne Einfassung zu errichten. | 1.394,62 € | - | 1.394,62 € | 20 J. | Anlage Abschnitt I Buchstabe b |
| Einzelgrabstätte für ErdbestattungenAus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 20 Absatz 12 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage und Pflege. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe a 54,94 Euro je Jahr. | 1.098,71 € | - | 1.098,71 € | 20 J. | Anlage Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe a |
| Doppelgrabstätte für ErdbestattungenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte von 2,50 mal 2,50 Metern mit zwei Grabstellen. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe b 61,24 Euro je Jahr. | 1.224,77 € | - | 1.224,77 € | 20 J. | Anlage Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe b |
| Grabstätte für Erdbestattung in besonderer Lage (Mauergrab)Bei abweichender Größe rechnet die Satzung die Gebühr auf die Fläche um. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe c 65,72 Euro je Jahr. Mauergrabstätten gibt es nur auf dem Friedhof Piesteritz. | 1.314,46 € | - | 1.314,46 € | 20 J. | Anlage Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe c |
| Wahlgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr oder für Totgeborene (Kindergrabstätte)Die Grabstätte misst nach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung 1,50 mal 1,00 Meter. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe d 51,26 Euro je Jahr. | 1.025,18 € | - | 1.025,18 € | 20 J. | Anlage Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe d |
| Grabstätte in der Wiesengrabstättenanlage für Totgeborene, Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus SchwangerschaftsabbrüchenBeisetzung der Reihe nach, ohne individuelle Kennzeichnung und ohne Beiwohnung der Hinterbliebenen nach Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofssatzung. Gestaltung und Pflege der Anlage obliegen nach Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofsverwaltung. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 15 Satz 1 zehn Jahre. Der Betrag ist der Bruttobetrag aus 496,33 Euro netto und 94,30 Euro Umsatzsteuer. | 590,63 € | - | 590,63 € | 10 J. | Anlage Abschnitt III Gebührensatz für Wiesengrabstätten |
7 Grabarten für die Urne in Wittenberg
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Urnenbeisetzung mit Bepflanzung (URGA mit Bepflanzung)Gestaltung und Pflege der Urnenreihengrabanlagen obliegen nach Paragraf 19 Absatz 5 der Friedhofssatzung der Friedhofsverwaltung, die Kosten sind für die Dauer der Liegezeit umgelegt. Es darf nur eine Urne beigesetzt werden. | 1.149,06 € | - | 1.149,06 € | 20 J. | Anlage Abschnitt I Buchstabe c |
| Partnerschaftliche Reihengrabstätte für Urnenbeisetzung (pURGA), je BeisetzungDer Betrag fällt je Beisetzung an, bei zwei Urnen also zweimal. Nach Paragraf 19 Absatz 7 der Friedhofssatzung kann der Partner beigesetzt werden, wenn er innerhalb der Ruhezeit des Erstverstorbenen verstirbt. Pflege durch die Friedhofsverwaltung nach Paragraf 19 Absatz 5. | 1.736,47 € | - | 1.736,47 € | 20 J. | Anlage Abschnitt I Buchstabe d |
| Reihengrabstätte für Urnenbeisetzung ohne Bepflanzung (URGA ohne Bepflanzung)Gestaltung und Pflege der Urnenreihengrabanlagen obliegen nach Paragraf 19 Absatz 5 der Friedhofssatzung der Friedhofsverwaltung. | 1.120,61 € | - | 1.120,61 € | 20 J. | Anlage Abschnitt I Buchstabe e |
| Einzelgrabstätte für UrnenbeisetzungDie günstigste Grabnutzungsgebühr in Wittenberg. Es können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe e 49,37 Euro je Jahr. | 987,37 € | - | 987,37 € | 20 J. | Anlage Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe e |
| Doppelgrabstätte für UrnenbeisetzungDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte von 1,00 mal 1,00 Meter, in der bis zu vier Urnen Platz finden. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe f 50,21 Euro je Jahr. | 1.004,17 € | - | 1.004,17 € | 20 J. | Anlage Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe f |
| Grabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage ohne individuelle Kennzeichnung (UGA I, UGA Grüne Wiese)Anonyme Beisetzung ohne Anwesenheit der Hinterbliebenen nach Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofssatzung. Gestaltung und Pflege der Gemeinschaftsanlage obliegen nach Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofsverwaltung. Der Betrag ist der Bruttobetrag aus 985,33 Euro netto und 187,21 Euro Umsatzsteuer. | 1.172,54 € | - | 1.172,54 € | 20 J. | Anlage Abschnitt III Buchstabe a |
| Grabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage mit individueller Kennzeichnung (UGA II)Der Beisetzung kann nach Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofssatzung beigewohnt werden. Gestaltung und Pflege obliegen nach Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofsverwaltung. Der Betrag ist der Bruttobetrag aus 1.195,59 Euro netto und 227,16 Euro Umsatzsteuer. | 1.422,75 € | - | 1.422,75 € | 20 J. | Anlage Abschnitt III Buchstabe b |
20 weitere Gebühren in der Satzung von Wittenberg
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Öffnen und Schließen des Grabes und die Beisetzung selbst | Das Gebührenverzeichnis nennt dafür keinen Satz. Die Grabstätten werden von Beauftragten der Friedhofsverwaltung oder von einem berechtigten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt; Leistungen, die nicht im Verzeichnis stehen, rechnet die Stadt nach tatsächlich aufgewendeter Arbeitszeit zum geltenden Stundenverrechnungssatz zuzüglich Materialkosten ab. | Anlage Abschnitt VI Sonstige Leistungen in Verbindung mit Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Beisetzung auf einer Urnenreihengrabstätte oder in einer Urnengemeinschaftsanlage | Der Verfügungsberechtigte muss dafür ein von der Friedhofsverwaltung benanntes Unternehmen beauftragen. Dessen Preis steht nicht in der Satzung. | Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Einzelgrabstätte für Erdbestattung, je Jahr | 54,94 € | Anlage Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe a |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Doppelgrabstätte für Erdbestattung, je Jahr | 61,24 € | Anlage Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe b |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte für Erdbestattung in besonderer Lage (Mauergrab), je Jahr | 65,72 € | Anlage Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe c |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Kindergrabstätte, je Jahr | 51,26 € | Anlage Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe d |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Einzelgrabstätte für Urnenbeisetzung, je Jahr | 49,37 € | Anlage Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe e |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Doppelgrabstätte für Urnenbeisetzung, je Jahr | 50,21 € | Anlage Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe f |
| Benutzung einer Trauerhalle der Ortsteile oder des Abschiedsraums in Piesteritz (Kategorie I) | 104,97 € | Anlage Abschnitt IV Buchstabe a |
| Benutzung der Trauerhalle in Piesteritz (Kategorie II) | 256,14 € | Anlage Abschnitt IV Buchstabe b |
| Genehmigung zum Aufstellen von liegenden Grabmalen, Grabkreuzen, Grababdeckungen, Grabplatten und Namensplatten | 22,44 € | Anlage Abschnitt V Buchstabe a |
| Genehmigung zum Aufstellen von stehenden Grabmalen | 34,04 € | Anlage Abschnitt V Buchstabe b |
| Überprüfung der Standsicherheit von stehenden Grabmalen bei Verlängerung des Nutzungsrechts für 20 Jahre | 11,61 € | Anlage Abschnitt V Buchstabe c |
| Genehmigung zur Veränderung von vorhandenen Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen | 22,44 € | Anlage Abschnitt V Buchstabe d |
| Umschreibung des Nutzungsrechts | 22,44 € | Anlage Abschnitt V Buchstabe e |
| Genehmigung einer vorzeitigen Einebnung | 22,44 € | Anlage Abschnitt V Buchstabe f |
| Genehmigung einer Umbettung | 22,44 € | Anlage Abschnitt V Buchstabe g |
| Rückgabepauschalgebühr für vorzeitige Einebnung oder Umbettung, je Jahr | 47,11 € | Anlage Abschnitt V Buchstabe h |
| Friedhofsunterhaltungsgebühr für Bestandsgrabstätten auf den Friedhöfen Abtsdorf, Euper, Mochau und Thießen, je Jahr | 47,06 € | Anlage Abschnitt V Buchstabe i in Verbindung mit Paragraf 5 der Gebührensatzung |
| Leistungen, die das Gebührenverzeichnis nicht nennt | Berechnung nach tatsächlich aufgewendeter Arbeitszeit zum jeweils geltenden Stundenverrechnungssatz zuzüglich Materialkosten, gegebenenfalls nach der Verwaltungskostensatzung und zuzüglich Umsatzsteuer | Anlage Abschnitt VI |
Was ein Grab in Wittenberg über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.298,71 €
Reihengrabstätte für Erdbestattung in Wittenberg, über 20 Jahre, das sind 314,94 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeAnlage Abschnitt I Buchstabe a | 1.098,71 € |
| BestattungAnlage Abschnitt VI Sonstige Leistungen in Verbindung mit Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung | 0,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.098,71 € |
Nicht pflegefrei: Paragraf 31 Absatz 4 der Friedhofssatzung macht den Verfügungsberechtigten von Erdreihengräbern für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Lutherstadt Wittenberg (Friedhofsgebührensatzung), bekanntgemacht im Amtsblatt Die neue Brücke, Ausgabe 20/2023, beschlossen am 13.09.2023, ausgefertigt am 21.09.2023, nach Paragraf 7 Absatz 1 in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung, ersetzt die Fassung vom 29.09.2021. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
14 Fragen, die die Satzung von Wittenberg offenlässt
- Die Gebührensatzung erhebt keine Bestattungs- oder Beisetzungsgebühr. Nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung heben Beauftragte der Friedhofsverwaltung oder ein berechtigtes Bestattungsunternehmen das Grab aus, und Abschnitt VI der Anlage rechnet alles, was das Verzeichnis nicht nennt, nach Arbeitszeit ab. Wir lassen die Beisetzungsgebühr deshalb offen statt sie auf null Euro zu setzen. Die Grabpreise sind damit nicht unmittelbar mit Gemeinden vergleichbar, die das Öffnen und Schließen des Grabes mit erheben.
- Für Beisetzungen auf Urnenreihengrabstätten und in Urnengemeinschaftsanlagen muss der Verfügungsberechtigte nach Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung ein von der Friedhofsverwaltung benanntes Unternehmen beauftragen. Was dieses Unternehmen verlangt, steht nicht in der Satzung.
- Die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 47,06 Euro je Jahr fällt nicht auf jedes Grab an. Paragraf 5 der Gebührensatzung erhebt sie ausschließlich für Bestandsgrabstätten auf den Friedhöfen der Ortsteile Abtsdorf, Euper, Mochau und Thießen. Sie ist deshalb in keiner Nutzungsgebühr enthalten.
- Auf dem Friedhof Boßdorf beträgt die Ruhezeit für Leichen nach Paragraf 15 Satz 2 der Friedhofssatzung vierzig Jahre. Das Gebührenverzeichnis kennt dafür keinen eigenen Satz, es überschreibt die Abschnitte I und II mit einer Dauer von zwanzig Jahren. Was eine Erdbestattung in Boßdorf kostet, gibt die Satzung nicht her.
- Die Betragsangaben für die Urnengemeinschaftsanlagen und die Wiesengrabstätte weist die Satzung getrennt nach netto, Umsatzsteuer und brutto aus. Wir übernehmen den Bruttobetrag, weil er das ist, was die Angehörigen zahlen. Alle übrigen Positionen tragen keine Umsatzsteuer.
- Bei der partnerschaftlichen Urnenreihengrabstätte gilt der Betrag von 1.736,47 Euro nach dem Wortlaut je Beisetzung. Werden zwei Urnen beigesetzt, fällt er zweimal an.
- Die Doppelgrabstätten sind mit dem Preis der gesamten Grabstätte erfasst, nicht je Grabstelle. In der Doppelgrabstätte für Erdbestattungen finden zwei Särge Platz, in der Doppelgrabstätte für Urnenbeisetzung bis zu vier Urnen.
- Die Anlage der Gebührensatzung nummeriert zwei aufeinanderfolgende Abschnitte beide mit III., einmal für die Urnengemeinschaftsanlagen und einmal für die Wiesengrabstätten. Wir unterscheiden die beiden Abschnitte anhand ihrer Überschrift.
- Die Wiesengrabstätte führen wir als Erdgrab, weil Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofssatzung von Totgeborenen, Fehlgeborenen und Leibesfrüchten spricht und nicht von Aschen. Die Satzung sagt das nicht ausdrücklich.
- Das gewöhnliche Erdreihengrab ist nicht pflegefrei. Paragraf 19 Absatz 5 der Friedhofssatzung weist die Pflege nur für die Urnenreihengrabanlagen und die Erdreihengrabanlagen im amerikanischen Baustil der Friedhofsverwaltung zu, und Paragraf 31 Absatz 4 nennt den Verfügungsberechtigten von Erdreihengräbern ausdrücklich als verantwortlich. Paragraf 4 Absatz 4 spricht Verfügungsberechtigten von Reihengrabstätten allerdings pauschal Gestaltungs- und Pflegerechte ab; diese Spannung löst die Satzung nicht auf.
- Nicht alle Grabarten gibt es auf jedem Friedhof. Die Erdreihengrabstätte im amerikanischen Baustil führt die Stadt nur für Boßdorf auf, gewöhnliche Erdreihengrabstätten, Mauergrabstätten und die Urnengemeinschaftsanlage II nur für Piesteritz.
- Die Satzung gilt nur für die von der Lutherstadt Wittenberg verwalteten kommunalen Friedhöfe. Die drei Friedhöfe der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Wittenberg haben eine eigene Gebührenordnung, zuletzt bekanntgemacht im Amtsblatt 25/2025, die wir nicht erfassen.
- Aktualität geprüft am 04.09.2026: Das Ortsrecht der Stadt führt genau eine Friedhofsgebührensatzung ohne Änderungssatzung, und die Liste ist gepflegt, sie enthält Satzungen mit Wirkung ab 01.04.2026. Zusätzlich wurden alle 58 Ausgaben des Amtsblatts Die neue Brücke von 20/2023 bis 26/2026 auf Bekanntmachungen zum Friedhofswesen durchgesehen. Eine jüngere kommunale Fassung gibt es nicht.
- Eigene Sprechzeiten veröffentlicht die Friedhofsverwaltung nicht, sie bittet um Terminvereinbarung.
Friedhöfe in Wittenberg und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden
- Die 14 Friedhöfe in WittenbergLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Lutherstadt Wittenberg (Friedhofsgebührensatzung), bekanntgemacht im Amtsblatt Die neue Brücke, Ausgabe 20/2023 beschlossen am 13.09.2023, ausgefertigt am 21.09.2023, nach Paragraf 7 Absatz 1 in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung, ersetzt die Fassung vom 29.09.2021
- Friedhofsgebührensatzung der Lutherstadt Wittenberg im Ortsrecht der Stadt, Datei 20230913_friedhofsgebuehrensatzung_ortsrecht.pdf vom 13.09.2023, betragsgleich mit der Bekanntmachung im Amtsblatt
- Friedhofssatzung über die kommunalen Friedhöfe der Lutherstadt Wittenberg, Lesefassung für die Website beschlossen am 29.09.2021, nach Paragraf 40 Absatz 1 in Kraft am Tag nach der Veröffentlichung, ersetzt die Satzung vom 19.12.2001 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 18.12.2013
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.