Geestland · Niedersachsen · AGS 03352062
Friedhofsgebühren in Geestland, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen für die Friedhöfe der Stadt Geestland (Friedhofsgebührensatzung) nebst Gebührentarif, Anlage zur Beschlussvorlage 0956/2026, vom 16.03.2026, vom Rat der Stadt Geestland am 16.03.2026 unter Punkt 6.4 ungeändert beschlossen, in Kraft seit 01.05.2026, hebt die Fassung vom 19.12.2022 auf. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Geestland und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Geestland, Abteilung Öffentliche Sicherheit.
- 886,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 4.193,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 13
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung und Urnenbeisetzung, alle Altersgruppen, alle neunzehn Friedhöfe
Reihengrab für Sternenkinder in einer Urne, Friedhöfe Langen und Bad Bederkesa, mit Beisetzung
Urnenbeisetzung im Urnengemeinschaftsgrab, bis zu zwei Urnen, mit Beisetzung
Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Geestland kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
7 Grabarten für die Erdbestattung in Geestland
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Wahlgrab für Erdbestattungen, einstelligDer Tarif staffelt nach Grabstellen: zweistellig 1.649 Euro, dreistellig 2.131 Euro, vierstellig 2.608 Euro. Das Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung vierzig Jahre, die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 nur dreißig Jahre. Mit dem Beginn des Nutzungsrechtes ergibt sich nach Paragraf 17 Absatz 2 die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Eine Wahlgrabstätte kann nach Paragraf 15 Absatz 1 aus bis zu vier Grabstellen bestehen. | 1.168,00 € | 640,00 € | 1.808,00 € | 40 J. | Gebührentarif I A Ziffer 1 und II Ziffer 1 |
| Erdbestattung im Rasengräberfeld mit Kiesstreifen, einstelligDer Tarif rechnet den Betrag vor: 2.330 Euro für das Rasengrab und 326 Euro für den Kiesstreifen. Zweistellig kostet die Grabart 4.625 Euro. Nach Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung ist der Nutzungsberechtigte für Herrichtung und Instandhaltung ausdrücklich nicht verantwortlich, wenn die Grabstätte im friedhofsabhängigen Rasengräberfeld liegt. Im Kiesstreifen sind nach Paragraf 19 II Absatz 3 nur Pflanzschalen oder Blumenvasen zugelassen, eine Bepflanzung ist ausdrücklich ausgeschlossen. | 2.656,00 € | 640,00 € | 3.296,00 € | 40 J. | Gebührentarif I A Ziffer 2 und II Ziffer 1 |
| Erdbestattung mit Grabplatte im Rasengräberfeld, einstelligZweistellig kostet die Grabart 4.917 Euro. Die Grabplatte ist nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung bündig mit der Rasenfläche zu verlegen; zulässig ist nach Paragraf 19 II Absatz 3 nur die Ablage eines Teils auf der Grabplatte mit höchstens dreißig Zentimetern Durchmesser, auf der Rasenfläche abgelegte Gegenstände entfernt die Stadt ersatzlos. Die Pflege liegt nach Paragraf 27 Absatz 3 nicht beim Nutzungsberechtigten. | 2.802,00 € | 640,00 € | 3.442,00 € | 40 J. | Gebührentarif I A Ziffer 3 und II Ziffer 1 |
| Reihengrab für Erdbestattungen ab Vollendung des 5. LebensjahresDas günstigste Erdgrab in Geestland. Nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung wird die Reihengrabstätte der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt; nach Paragraf 17 Absatz 1 gibt es für Reihengrabstätten keinen Wiedererwerb. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 dreißig Jahre. In einer Reihengrabstätte darf nach Paragraf 14 Absatz 3 nur eine Leiche bestattet werden. | 816,00 € | 640,00 € | 1.456,00 € | 30 J. | Gebührentarif I B Ziffer 1 und II Ziffer 1 |
| Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrParagraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung sieht eigene Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr vor, die Grabstelle misst nach Paragraf 13 Absatz 3 Buchstabe a 0,60 mal 1,20 Meter. Die Ruhefrist von dreißig Jahren gilt nach Paragraf 11 Absatz 1 auch hier, eine kürzere Frist für Kinder kennt die Satzung nicht. | 702,00 € | 501,00 € | 1.203,00 € | 30 J. | Gebührentarif I B Ziffer 2 und II Ziffer 2 |
| Reihengrab für Sternenkinder in einem Sarg, Friedhof LangenNeu mit der Fassung vom 16.03.2026; der Tarif von 2022 kannte diese Position nicht. Der Tarif weist sie ausdrücklich dem Friedhof Langen zu. Die Bestattungsgebühr von 278 Euro nach Ziffer II.4 gilt für einen Sarg bis 65 Zentimeter Länge. | 696,00 € | 278,00 € | 974,00 € | 30 J. | Gebührentarif I B Ziffer 3 und II Ziffer 4 |
| Erdbestattung im anonymen GräberfeldParagraf 13 Absatz 2 Buchstabe d der Friedhofssatzung führt Grabstätten im anonymen und halbanonymen Gräberfeld als eigene Grabart. Nach Paragraf 19 II Absatz 4 ist an der Gedenkstätte des anonymen Gräberfeldes die Ablage von Grabgestecken, Kränzen, Blumenschalen und Grablichtern nicht gestattet, auf den Rasenflächen der anonymen Gräberfelder die Ablage jeglichen Grabschmuckes ebenso wenig. Es gibt dort keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre. | 1.429,00 € | 640,00 € | 2.069,00 € | 30 J. | Gebührentarif I C Ziffer 1 und II Ziffer 1 |
6 Grabarten für die Urne in Geestland
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenwahlgrab für bis zu vier UrnenNach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung können in einer Urnenwahlgrabstätte grundsätzlich bis zu vier Urnen bestattet werden, das Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 17 Absatz 1 vierzig Jahre. Die Pflicht zur Anlage und Pflege trägt nach Paragraf 17 Absatz 2 der Nutzungsberechtigte. Eine Einfassung kostet nach Abschnitt V Ziffer 3 des Tarifs 263 Euro je Grabstelle zusätzlich. | 1.726,00 € | 225,00 € | 1.951,00 € | 40 J. | Gebührentarif I A Ziffer 4 und II Ziffer 3 |
| Urnenbeisetzung im Rasengräberfeld mit Kiesstreifen, bis zu zwei UrnenDer Tarif rechnet vor: 1.829 Euro für das Rasengrab und 261 Euro für den Kiesstreifen. Die Herrichtung und Instandhaltung liegt nach Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung nicht beim Nutzungsberechtigten, weil die Grabstätte im friedhofsabhängigen Rasengräberfeld liegt. | 2.090,00 € | 225,00 € | 2.315,00 € | 40 J. | Gebührentarif I A Ziffer 5 und II Ziffer 3 |
| Urnenbeisetzung im Rasengräberfeld mit Grabplatte, bis zu zwei UrnenLiegende Grabmale im Rasen für Urnen messen nach Paragraf 21 Absatz 4 Ziffer 4 der Friedhofssatzung 0,60 mal 0,60 Meter und tragen nur vertiefte Schrift. Die Pflege liegt nach Paragraf 27 Absatz 3 nicht beim Nutzungsberechtigten. | 2.061,00 € | 225,00 € | 2.286,00 € | 40 J. | Gebührentarif I A Ziffer 6 und II Ziffer 3 |
| Urnenbeisetzung im Urnengemeinschaftsgrab, bis zu zwei UrnenDie teuerste Grabart in Geestland und die einzige unter Abschnitt A, für die der Tarif keine Verlängerungsgebühr vorsieht. Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe f der Friedhofssatzung führt Urnengemeinschaftsgräber als friedhofsabhängiges Angebot, Paragraf 13 Absatz 3 Buchstabe g gibt die Grabstelle mit einem mal einem Meter an. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 nimmt nur das Rasengräberfeld von der Pflegepflicht aus, und Paragraf 21 Absatz 3 lässt im Urnengemeinschaftsfeld stehende Grabmale bis 0,80 Meter Höhe zu. | 3.968,00 € | 225,00 € | 4.193,00 € | 40 J. | Gebührentarif I A Ziffer 7 und II Ziffer 3 |
| Reihengrab für Sternenkinder in einer Urne, Friedhöfe Langen und Bad BederkesaEbenfalls neu mit der Fassung vom 16.03.2026. Der Tarif weist sie den Friedhöfen Langen und Bad Bederkesa zu. Zusammen mit der Beisetzung von 211 Euro nach Ziffer II.4a ist das die günstigste Urnenbeisetzung der Stadt, sie steht aber nur für Fehl- und Totgeburten offen. | 675,00 € | 211,00 € | 886,00 € | 30 J. | Gebührentarif I B Ziffer 4 und II Ziffer 4a |
| Urnenbeisetzung im anonymen GräberfeldDas günstigste Urnengrab in Geestland, das jedem offensteht. Die Grabstelle misst nach Paragraf 13 Absatz 3 Buchstabe e nur 0,50 mal 0,50 Meter. Grabschmuck ist nach Paragraf 19 II Absatz 4 auf den Rasenflächen der anonymen Gräberfelder nicht gestattet; Kränze und Gestecke der Trauerfeier dürfen auf dem Vorplatz des Rondells abgelegt werden. | 882,00 € | 225,00 € | 1.107,00 € | 30 J. | Gebührentarif I C Ziffer 2 und II Ziffer 3 |
18 weitere Gebühren in der Satzung von Geestland
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung für Verstorbene ab Vollendung des 5. Lebensjahres | 640,00 € | Gebührentarif II Ziffer 1 |
| Bestattung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 501,00 € | Gebührentarif II Ziffer 2 |
| Beisetzung von Ascheresten | 225,00 € | Gebührentarif II Ziffer 3 |
| Beisetzung von Ascheresten am Samstag | 260,00 € | Gebührentarif II Ziffer 3a |
| Bestattung von Sternenkindern im Sarg bis 65 Zentimeter | 278,00 € | Gebührentarif II Ziffer 4 |
| Bestattung von Sternenkindern in einer Urne | 211,00 € | Gebührentarif II Ziffer 4a |
| Zusätzliche Belegung in einer Wahlgrabstätte oder Rasengrabstätte über das bereits erworbene Recht hinaus | 180,00 € | Gebührentarif I A Ziffer 8 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab, Rasengrab oder Urnenwahlgrab, je Jahr | Der Gebührentarif führt die Zeile für jede der Ziffern 1 bis 6 des Abschnitts A, lässt hinter dem Eurozeichen aber jeweils die Zahl offen. Bis 2026 galten 24,35 Euro je Jahr für das einstellige Wahlgrab und 35,65 Euro für das Urnenwahlgrab. | Gebührentarif I A Ziffern 1 bis 6 |
| Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabstelle und Jahr, soweit nicht beim Erwerb des Nutzungsrechtes enthalten | 12,70 € | Gebührentarif I D Ziffer 1 |
| Vorzeitige Aufgabe der Pflege vor Ablauf der Ruhefrist, Erdbestattung, je Jahr und Grabstelle | 42,50 € | Gebührentarif I E Ziffer 1 |
| Vorzeitige Aufgabe der Pflege vor Ablauf der Ruhefrist, Urnengrab, je Jahr | 25,50 € | Gebührentarif I E Ziffer 2 |
| Benutzung der Kapelle | 186,00 € | Gebührentarif III Ziffer 1 |
| Benutzung des Aufbahrungsraumes mit Kühlung, je Tag | 68,00 € | Gebührentarif III Ziffer 2 |
| Prüfung und Erteilung einer Zulassung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten auf allen städtischen Friedhöfen | 35,00 € | Gebührentarif IV Ziffer 1 |
| Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabanlagen | 50,00 € | Gebührentarif IV Ziffer 2 |
| Abräumen einer Grabstelle bei Rückgabe des Nutzungsrechts, je Stunde nach Aufwand | 60,00 € | Gebührentarif V Ziffer 2 |
| Einfassungen an einem Urnenwahlgrab, je Grabstelle | 263,00 € | Gebührentarif V Ziffer 3 |
| Besondere zusätzliche Leistungen wie Grabeinfassungen und Umbettungen | Erstattung des tatsächlich entstandenen Aufwandes | Paragraf 1 Absatz 4 der Friedhofsgebührensatzung |
Was ein Grab in Geestland über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.608,00 €
Wahlgrab für Erdbestattungen, einstellig in Geestland, über 30 Jahre, das sind 320,27 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif I A Ziffer 1 und II Ziffer 1 | 1.168,00 € |
| BestattungGebührentarif II Ziffer 1 | 640,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.808,00 € |
Der Tarif staffelt nach Grabstellen: zweistellig 1.649 Euro, dreistellig 2.131 Euro, vierstellig 2.608 Euro. Das Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung vierzig Jahre, die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 nur dreißig Jahre. Mit dem Beginn des Nutzungsrechtes ergibt sich nach Paragraf 17 Absatz 2 die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Eine Wahlgrabstätte kann nach Paragraf 15 Absatz 1 aus bis zu vier Grabstellen bestehen.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen für die Friedhöfe der Stadt Geestland (Friedhofsgebührensatzung) nebst Gebührentarif, Anlage zur Beschlussvorlage 0956/2026, vom 16.03.2026, vom Rat der Stadt Geestland am 16.03.2026 unter Punkt 6.4 ungeändert beschlossen, in Kraft seit 01.05.2026, hebt die Fassung vom 19.12.2022 auf. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
10 Fragen, die die Satzung von Geestland offenlässt
- Das Ortsrecht der Stadt führt am 04.09.2026 unter Bürgerservice, Satzung und Verordnung weiterhin die Friedhofsgebührensatzung vom 19.12.2022 als einzige Fassung. Die geltende Fassung vom 16.03.2026 steht dort nicht; sie war nur über das Ratsinformationssystem zu finden, als Anlage der Beschlussvorlage 0956/2026, die der Rat am 16.03.2026 unter Punkt 6.4 ungeändert beschlossen hat. Der Unterschied ist erheblich: Das Reihengrab stieg von 681 auf 816 Euro, das einstellige Rasengrab mit Kiesstreifen von 2.439 auf 2.656 Euro, die anonyme Urnenbeisetzung von 749 auf 882 Euro. Wer die Ortsrechtsfassung nimmt, rechnet zu niedrig.
- Der Gebührentarif der Fassung von 2026 trägt in der Überschrift noch die Angabe "Gemäß Paragraf 1 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 19.12.2022". Das ist ein stehengebliebener Verweis auf die aufgehobene Fassung; die Satzung selbst datiert auf den 16.03.2026 und tritt nach Paragraf 5 am 01.05.2026 in Kraft.
- Die Verlängerungsgebühren fehlen im Dokument. Abschnitt A des Gebührentarifs führt zu den Ziffern 1 bis 6 jeweils die Zeile "für jedes Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechtes", dahinter steht aber nur das Eurozeichen ohne Betrag. In der Fassung von 2022 standen dort 24,35 Euro für das einstellige Wahlgrab, 34,10 Euro zweistellig, 43,88 Euro dreistellig, 53,63 Euro vierstellig, 49,88 Euro für das Rasengrab mit Kiesstreifen, 60,48 Euro für das Rasengrab mit Grabplatte, 35,65 Euro für das Urnenwahlgrab, 38,73 und 43,95 Euro für die Urnenrasengräber. Diese Zahlen sind mit der Fassung von 2022 außer Kraft getreten und werden deshalb hier nicht als geltende Beträge geführt.
- Die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 12,70 Euro je Grabstelle und Jahr nach Abschnitt I D ist in keinem unserer Grabpreise enthalten. Der Tarif erhebt sie ausdrücklich nur, soweit sie nicht beim Erwerb des Nutzungsrechtes enthalten ist, und Paragraf 4 der Satzung zeigt, worauf sich das bezieht: auf die alten Nutzungsrechte aus den Friedhofssatzungen der früheren Samtgemeinde Bederkesa in Drangstedt, Köhlen, Kührstedt, Lintig und Ringstedt, für die die Friedhofspflegegebühr noch bis zu festen Stichtagen zwischen 2019 und 2043 jährlich läuft. Bei einem heute erworbenen Nutzungsrecht steckt sie im Erwerbspreis.
- Die Gebühr von 42,50 Euro je Jahr für die vorzeitige Aufgabe der Pflege eines Erdgrabes nach Abschnitt I E ist der Preis dafür, dass die Stadt die Pflege eines gewöhnlichen Grabes übernimmt. Sie fällt nur bei vorzeitiger Aufgabe an und ist deshalb kein Beleg dafür, dass ein gewöhnliches Grab pflegefrei wäre.
- Paragraf 13 Absatz 2 Buchstaben d und e der Friedhofssatzung nennt Grabstätten im anonymen und halbanonymen Gräberfeld in einem Atemzug. Der Gebührentarif kennt unter Abschnitt C nur die Beisetzung im anonymen Gräberfeld und nennt für die halbanonyme Form keinen eigenen Betrag. Wir führen deshalb nur die anonyme Form.
- Die Satzung gilt nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung für die Friedhöfe in einundzwanzig Ortschaften und Ortsteilen sowie die Friedhofskapelle in Elmlohe; die Beschlussvorlage 0956/2026 spricht von neunzehn Friedhöfen als einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung. Der Gebührentarif macht keinen Unterschied zwischen ihnen, mit zwei Ausnahmen: Das Sternenkindergrab im Sarg gibt es nur auf dem Friedhof Langen, das Sternenkindergrab in der Urne nur in Langen und Bad Bederkesa. Welche Friedhöfe ein Rasengräberfeld oder ein Urnengemeinschaftsgrab haben, sagt weder die Satzung noch der Tarif; beide Angebote sind dort nur als friedhofsabhängig bezeichnet.
- Für die Grabstätten im Rasengräberfeld sagt Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung, dass der Nutzungsberechtigte für Herrichtung und Instandhaltung nicht verantwortlich ist. Wer sie stattdessen bezahlt, steht dort nicht wörtlich. Ein Dritter kommt nicht in Betracht: Es gibt in Geestland weder eine Genossenschaft noch eine Treuhandstelle noch einen Dauergrabpflegevertrag, und der Preisunterschied deckt die Pflege ab. Das einstellige Rasengrab kostet 2.330 Euro gegenüber 1.168 Euro für das einstellige Wahlgrab, also 1.162 Euro mehr auf vierzig Jahre oder 29 Euro je Jahr, während die Stadt die Übernahme der Pflege eines Erdgrabes nach Abschnitt I E mit 42,50 Euro je Jahr ansetzt.
- Der Tarif hat unter Abschnitt V, sonstige Gebühren, keine Ziffer 1. Die Fassung von 2022 führte dort den Transport zum Grab und das Absenken in das Grab in der Ortschaft Bad Bederkesa mit 40 Euro je Träger. Die Ziffer ist in der Fassung von 2026 ersatzlos entfallen, die Nummerierung beginnt jetzt bei 2. Ebenso entfallen sind die Samstagszuschläge auf die Erdbestattung, die 2022 noch 726 statt 595 Euro und 562 statt 463 Euro kosteten; geblieben ist nur der Samstagszuschlag auf die Beisetzung von Ascheresten.
- Die Benutzung der Kapelle mit 186 Euro und des Aufbahrungsraumes mit 68 Euro je Tag sind in unseren Grabpreisen nicht enthalten, ebenso wenig die Genehmigung eines Grabmals mit 50 Euro nach Abschnitt IV Ziffer 2. Eine Abräumgebühr zu Beginn des Nutzungsrechts kennt der Tarif nicht; das Abräumen bei Rückgabe wird nach Aufwand mit 60 Euro je Stunde abgerechnet.
Friedhöfe in Geestland und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden
- Die 24 Friedhöfe in GeestlandLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen für die Friedhöfe der Stadt Geestland (Friedhofsgebührensatzung) nebst Gebührentarif, Anlage zur Beschlussvorlage 0956/2026 vom 16.03.2026, vom Rat der Stadt Geestland am 16.03.2026 unter Punkt 6.4 ungeändert beschlossen, in Kraft seit 01.05.2026, hebt die Fassung vom 19.12.2022 auf
- Friedhofssatzung der Stadt Geestland, Ortsrecht der Stadt Geestland vom 16.12.2019, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 21.12.2020, die 2. Änderungssatzung vom 04.07.2022 und die 3. Änderungssatzung vom 16.03.2026
- Dritte Satzung vom 16.03.2026 zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Geestland, Anlage zur Beschlussvorlage 0959/2026 vom 16.03.2026, ändert Paragraf 3 der Friedhofssatzung und lässt die Ruhefrist, die Grabarten, die Nutzungsrechte und die Pflege unberührt
- Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen für die Friedhöfe der Stadt Geestland vom 19.12.2022, im Ortsrecht der Stadt weiterhin als geltende Fassung geführt vom 19.12.2022, seit dem 01.05.2026 außer Kraft, hier nur als Beleg dafür aufgeführt, dass das Ortsrecht der Stadt am 04.09.2026 noch die überholte Fassung anbietet
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.