Bad Nauheim · Hessen · AGS 06440002
Friedhofsgebühren in Bad Nauheim, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim, Stadtrecht 2-121, beschlossen am 24.02.2022, ausgefertigt am 25.02.2022, in Kraft seit 01.03.2022, mit einer zweiten Preisspalte Gebühr ab 01.01.2023, die heute gilt. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Bad Nauheim und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Bad Nauheim, Friedhofsverwaltung.
- 200,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 4.230,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 13
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Leichen und Aschen, einheitlich
Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten, mit Beisetzung
Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle, mit Beisetzung
Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofsordnung
Was ein Grab in Bad Nauheim kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
6 Grabarten für die Erdbestattung in Bad Nauheim
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. LebensjahrDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Bad Nauheim. Die Grabstätte wird der Reihe nach belegt und für die Ruhefrist von 25 Jahren zugeteilt; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofsordnung nicht möglich. In der ersten Preisspalte, gültig vom 01.03.2022 bis 31.12.2022, stand 1.360 Euro. | 1.500,00 € | 1.600,00 € | 3.100,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung, jeweils Spalte Gebühr ab 01.01.2023, sowie Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofsordnung |
| Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. LebensjahresDie Grabstätte misst nach Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofsordnung 1,00 mal 0,50 Meter. | 495,00 € | 525,00 € | 1.020,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung, jeweils Spalte Gebühr ab 01.01.2023 |
| Anonyme Erdreihengrabstätte in einem Rasenfeld für Verstorbene ab dem vollendeten 5. LebensjahrDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Bad Nauheim. Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsordnung sagt ausdrücklich, dass die Bestattung in einem einheitlich angelegten Rasenfeld erfolgt, welches von der Friedhofsverwaltung gepflegt wird. Die Beisetzungsstelle wird nach Absatz 2 weder ausgewiesen noch kenntlich gemacht; Grabkreuze, Namensschilder, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. In der ersten Preisspalte stand 1.615 Euro. | 1.900,00 € | 1.600,00 € | 3.500,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung, jeweils Spalte Gebühr ab 01.01.2023, sowie Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsordnung |
| Anonyme Erdreihengrabstätte in einem Rasenfeld für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. LebensjahresDas Rasenfeld wird nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsordnung von der Friedhofsverwaltung gepflegt. | 630,00 € | 525,00 € | 1.155,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe d und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung, jeweils Spalte Gebühr ab 01.01.2023, sowie Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsordnung |
| Erdwahlgrabstätte, je GrabstelleDer Betrag gilt je Grabstelle; jede weitere Grabstelle kostet nach Buchstabe b denselben Satz. Das Nutzungsrecht läuft 40 Jahre, die Ruhefrist einer einzelnen Beisetzung 25 Jahre. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 10 Absatz 1 je Grabstelle und je Jahr 65,75 Euro. In eine Erdwahlgrabstätte kann zusätzlich eine Aschenurne beigesetzt werden; der Urnenplatz kostet nach Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe c 335 Euro, die Beisetzung nach Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe d 665 Euro. | 2.630,00 € | 1.600,00 € | 4.230,00 € | 40 J. | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a und b sowie Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung, jeweils Spalte Gebühr ab 01.01.2023, sowie Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofsordnung |
| Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und FötenDie Anlage auf dem Kernstadtfriedhof nimmt totgeborene Kinder auf, die vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden oder bei der Geburt weniger als 500 Gramm wogen, sowie Föten. Nach Paragraf 32 Absatz 3 der Friedhofsordnung wird kein individuelles Nutzungsrecht erworben, eine Nutzungsgebühr erhebt der Tarif deshalb nicht; es fällt nur die Bestattungsgebühr von 200 Euro an, die in beiden Preisspalten gleich hoch ist. Die Laufzeit ist die allgemeine Ruhefrist von 25 Jahren nach Paragraf 13 Absatz 4. Pflege, Unterhaltung und Bewirtschaftung der Anlage übernimmt nach Paragraf 32 Absatz 2 die Friedhofsverwaltung. | 0,00 € | 200,00 € | 200,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührenordnung, Spalte Gebühr ab 01.01.2023, sowie Paragraf 32 der Friedhofsordnung |
7 Grabarten für die Urne in Bad Nauheim
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Bad Nauheim. Die Grabstätte misst 0,70 mal 0,70 Meter und nimmt eine Aschenurne auf; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist nicht möglich. In der ersten Preisspalte stand 810 Euro. | 850,00 € | 500,00 € | 1.350,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung, jeweils Spalte Gebühr ab 01.01.2023, sowie Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofsordnung |
| Anonyme Urnenreihengrabstätte in einem RasenfeldDas günstigste Grab in Bad Nauheim überhaupt und zugleich pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofsordnung sagt ausdrücklich, dass die Beisetzung in einem einheitlich angelegten Rasenfeld erfolgt, welches von der Friedhofsverwaltung gepflegt wird. Die Beisetzungsstelle wird nicht kenntlich gemacht. In der ersten Preisspalte stand 665 Euro. | 710,00 € | 500,00 € | 1.210,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe b und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung, jeweils Spalte Gebühr ab 01.01.2023, sowie Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofsordnung |
| Personifizierte Urnenreihengrabstätte in einem RasenfeldParagraf 27 Absatz 1 der Friedhofsordnung sagt, die Grabstätten sind einheitlich gestaltet und werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Zulässig ist nur eine einheitliche Granitplatte von 0,50 mal 0,50 Meter; Grabkreuze, Namensschilder, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Der Betrag ist in beiden Preisspalten gleich hoch. | 840,00 € | 500,00 € | 1.340,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe c und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung, jeweils Spalte Gebühr ab 01.01.2023, sowie Paragraf 27 Absatz 1 der Friedhofsordnung |
| Personifizierte Urnenreihengrabstätte im Bereich historischer GrabmaleParagraf 28 Absatz 1 der Friedhofsordnung sagt wörtlich dasselbe wie beim Rasenfeld: Die Grabstätten sind einheitlich gestaltet und werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Der Betrag ist in beiden Preisspalten gleich hoch. | 840,00 € | 500,00 € | 1.340,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe d und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung, jeweils Spalte Gebühr ab 01.01.2023, sowie Paragraf 28 Absatz 1 der Friedhofsordnung |
| Urnenwahlgrabstätte für bis zu 2 UrnenDie Grabstätte misst einen mal einen Meter. Das Nutzungsrecht läuft 40 Jahre, die Ruhefrist einer Beisetzung 25 Jahre. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 10 Absatz 2 Buchstabe a je Jahr 42,25 Euro. | 1.690,00 € | 500,00 € | 2.190,00 € | 40 J. | Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung, jeweils Spalte Gebühr ab 01.01.2023, sowie Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofsordnung |
| Urnenwahlgrabstätte für bis zu 4 UrnenDie Grabstätte misst 1,00 mal 1,20 Meter. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 10 Absatz 2 Buchstabe b je Jahr 47,50 Euro. Die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. | 1.900,00 € | 500,00 € | 2.400,00 € | 40 J. | Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe b und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung, jeweils Spalte Gebühr ab 01.01.2023, sowie Paragraf 29 Absatz 3 der Friedhofsordnung |
| Urnenwahlgrabstätte als BaumgrabDie Grabstätte liegt im Wurzelbereich eines Baumes und nimmt bis zu zwei Urnen auf. Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofsordnung sagt, die Grabstätten sind einheitlich gestaltet und werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt; der Baumbestand soll im Übrigen naturbelassen bleiben. Zulässig ist nur eine Granitplatte von 0,70 mal 0,70 Meter. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 10 Absatz 2 Buchstabe c je Jahr 52,50 Euro. | 2.100,00 € | 500,00 € | 2.600,00 € | 40 J. | Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe c und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung, jeweils Spalte Gebühr ab 01.01.2023, sowie Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofsordnung |
24 weitere Gebühren in der Satzung von Bad Nauheim
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung einer Leiche nach Vollendung des 5. Lebensjahres in einer Erdgrabstätte | 1.600,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a, Spalte Gebühr ab 01.01.2023 |
| Bestattung einer Leiche bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres in einer Erdgrabstätte | 525,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b, Spalte Gebühr ab 01.01.2023 |
| Beisetzung einer Aschenurne in einer Urnengrabstätte | 500,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe c, Spalte Gebühr ab 01.01.2023 |
| Beisetzung einer Aschenurne in einer Erdwahlgrabstätte | 665,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe d, Spalte Gebühr ab 01.01.2023 |
| Bestattung totgeborener Kinder vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche oder unter 500 Gramm sowie von Föten in der Gemeinschaftlichen Bestattungsanlage | 200,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe e, Spalte Gebühr ab 01.01.2023 |
| Bestattung einer Leiche außerhalb der regulären Dienstzeiten | 2.100,00 € | Paragraf 6 Ziffer 7, Spalte Gebühr ab 01.01.2023 |
| Beisetzung einer Aschenurne in einer Urnengrabstätte außerhalb der regulären Dienstzeiten | 800,00 € | Paragraf 6 Ziffer 8, Spalte Gebühr ab 01.01.2023 |
| Beisetzung einer Aschenurne in einer Erdwahlgrabstätte außerhalb der regulären Dienstzeiten | 950,00 € | Paragraf 6 Ziffer 9, Spalte Gebühr ab 01.01.2023 |
| Urnenplatz in einer Erdwahlgrabstätte | 335,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe c, Spalte Gebühr ab 01.01.2023 |
| Benutzung eines Kühlfaches, je angefangenem Tag | 40,00 € | Paragraf 6 Ziffer 1, Spalte Gebühr ab 01.01.2023 |
| Benutzung einer Trauerhalle oder des Kirchenraumes Wisselsheim | 380,00 € | Paragraf 6 Ziffer 2, Spalte Gebühr ab 01.01.2023 |
| Benutzung einer Trauerhalle oder des Kirchenraumes Wisselsheim außerhalb der regulären Dienstzeiten | 740,00 € | Paragraf 6 Ziffer 10, Spalte Gebühr ab 01.01.2023 |
| Nutzung einer Orgel | 25,00 € | Paragraf 6 Ziffer 3, Spalte Gebühr ab 01.01.2023 |
| Berechtigungskarte für gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof, Einzelgenehmigung | 78,00 € | Paragraf 6 Ziffer 4 Buchstabe a, Spalte Gebühr ab 01.01.2023 |
| Berechtigungskarte für gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof, für ein Jahr | 206,00 € | Paragraf 6 Ziffer 4 Buchstabe b, Spalte Gebühr ab 01.01.2023 |
| Genehmigung zur Aufstellung einer Grabeinfassung oder eines Grabmales | 41,00 € | Paragraf 6 Ziffer 5, Spalte Gebühr ab 01.01.2023 |
| Trägerdienst, je Mitarbeiter | 95,00 € | Paragraf 6 Ziffer 6, Spalte Gebühr ab 01.01.2023 |
| Erdarbeiten bei der Ausbettung einer Leiche nach Vollendung des 5. Lebensjahres | 2.215,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe a, in beiden Preisspalten gleich |
| Erdarbeiten bei der Ausbettung einer Leiche bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 1.600,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe b, in beiden Preisspalten gleich |
| Erdarbeiten bei der Ausbettung einer Aschenurne | 1.100,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe c, in beiden Preisspalten gleich |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle und je Jahr | 65,75 € | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe a und b, Spalte Gebühr ab 01.01.2023 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für bis zu 2 Urnen, je Jahr | 42,25 € | Paragraf 10 Absatz 2 Buchstabe a, Spalte Gebühr ab 01.01.2023 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für bis zu 4 Urnen, je Jahr | 47,50 € | Paragraf 10 Absatz 2 Buchstabe b, Spalte Gebühr ab 01.01.2023 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab, je Jahr | 52,50 € | Paragraf 10 Absatz 2 Buchstabe c, Spalte Gebühr ab 01.01.2023 |
Was ein Grab in Bad Nauheim über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.600,00 €
Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in Bad Nauheim, über 25 Jahre, das sind 384,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 8 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung, jeweils Spalte Gebühr ab 01.01.2023, sowie Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofsordnung | 1.500,00 € |
| BestattungParagraf 5 Absatz 1 Buchstabe a, Spalte Gebühr ab 01.01.2023 | 1.600,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 3.100,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Bad Nauheim. Die Grabstätte wird der Reihe nach belegt und für die Ruhefrist von 25 Jahren zugeteilt; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofsordnung nicht möglich. In der ersten Preisspalte, gültig vom 01.03.2022 bis 31.12.2022, stand 1.360 Euro.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim, Stadtrecht 2-121, beschlossen am 24.02.2022, ausgefertigt am 25.02.2022, in Kraft seit 01.03.2022, mit einer zweiten Preisspalte Gebühr ab 01.01.2023, die heute gilt. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
12 Fragen, die die Satzung von Bad Nauheim offenlässt
- Der Gebührentarif führt in jeder Tabelle zwei Preisspalten nebeneinander, überschrieben mit Gebühr ab 01.03.2022 und Gebühr ab 01.01.2023. Wir haben durchgehend die zweite Spalte genommen, weil ihr Datum das jüngste ist, das nicht in der Zukunft liegt. Die erste Spalte gilt seit dem 01.01.2023 nicht mehr. Bei den Ausbettungsgebühren nach Paragraf 7 und bei drei weiteren Positionen sind beide Spalten gleich hoch.
- Die Gebührenordnung ist vom 25.02.2022 und damit über drei Jahre alt. Wir haben in derselben Sitzung nach einer jüngeren Fassung gesucht: Das Verzeichnis Stadtrecht und Satzungen der Stadt verlinkt unter Friedhof genau zwei Dateien, 2-120 Friedhofsordnung ab 01.03.2022 und 2-121 Gebührenordnung ab 01.03.2022, und keine Änderungssatzung. Die Seite der Friedhofsverwaltung bietet dieselben beiden Dateien zum Herunterladen an, und ihre Dateigrößen stimmen mit den von uns gelesenen Dokumenten überein. Die vollständige Sitemap der Stadt mit 3.274 Adressen enthält zum Friedhofsrecht nur die beiden amtlichen Bekanntmachungen vom 25.02.2022; jüngere Bekanntmachungen zum Friedhof betreffen den Ablauf von Reihen- und Wahlgrabstätten, nicht die Gebühren. Die zweite Preisspalte sorgt außerdem dafür, dass die geltenden Beträge aus dem Jahr 2023 stammen und nicht aus 2022.
- Die Ruhefristen stehen nicht in der Gebührenordnung, sondern in Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofsordnung: einheitlich 25 Jahre für Leichen und Aschen. Bei den Wahlgrabstätten läuft das Nutzungsrecht dagegen 40 Jahre. Wir haben deshalb Nutzungsdauer und Ruhefrist bei diesen Grabarten unterschiedlich gefüllt, 40 und 25 Jahre.
- Für die Gemeinschaftliche Bestattungsanlage nach Paragraf 32 der Friedhofsordnung erhebt der Tarif keine Nutzungsgebühr, weil nach Absatz 3 kein individuelles Nutzungsrecht erworben wird. Die Nutzungsgebühr steht deshalb auf null, es fällt nur die Bestattungsgebühr von 200 Euro an. Als Laufzeit haben wir die allgemeine Ruhefrist von 25 Jahren eingetragen; eine eigene Laufzeit nennt die Friedhofsordnung für diese Anlage nicht.
- Der Urnenplatz in einer Erdwahlgrabstätte nach Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe c ist keine eigene Grabart, sondern ein Zusatz zu einer bestehenden Erdwahlgrabstätte. Er kostet 335 Euro Nutzungsgebühr und 665 Euro Beisetzungsgebühr und steht deshalb unter den weiteren Gebühren, nicht unter den Grabarten.
- Die Bestattungsgebühr enthält nach Paragraf 5 Absatz 2 das Schützen der Nachbargrabstätten samt nachträglicher Reinigung, die Herstellung und Schließung des Grabes, das Abfahren und die Entsorgung des überschüssigen Erdaushubes und den Transport des Grabschmuckes zum Grab. Die Gräber werden nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofsordnung nur durch das Friedhofspersonal oder Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
- Wir haben durchweg den Satz für die regulären Dienstzeiten angesetzt. Außerhalb der Dienstzeiten kostet die Erdbestattung 2.100 statt 1.600 Euro, die Urnenbeisetzung 800 statt 500 Euro und die Urnenbeisetzung in einer Erdwahlgrabstätte 950 statt 665 Euro.
- Die Benutzung einer Trauerhalle oder des Kirchenraumes Wisselsheim kostet 380 Euro und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Dasselbe gilt für das Kühlfach mit 40 Euro je angefangenem Tag, die Orgel mit 25 Euro und den Trägerdienst mit 95 Euro je Mitarbeiter.
- Eine gesonderte Abräumgebühr gibt es nicht. Nach Paragraf 8 Absatz 3 und Paragraf 9 Absatz 3 sind die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit sowie die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege, etwa die Wasserentnahme und die Abraumbeseitigung, bereits in der Nutzungsgebühr enthalten. Das ist keine Grabpflege durch die Stadt und begründet für sich genommen kein pflegefreies Grab.
- Die Urnenwahlgrabstätten für bis zu 2 und für bis zu 4 Urnen führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 29 der Friedhofsordnung sagt über ihre Pflege nichts, und Paragraf 38 Absatz 1 verpflichtet alle Grabstätten mit Ausnahme der anonymen, der mit Platten abgedeckten und der Gemeinschaftlichen Bestattungsanlage zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung durch die Berechtigten.
- Die Gebührenordnung gilt für die sechs städtischen Friedhöfe, die nach Paragraf 1 der Gebührenordnung zu einer einheitlichen Einrichtung zusammengefasst sind: Kernstadtfriedhof, Nieder-Mörlen, Rödgen, Schwalheim, Steinfurth und Wisselsheim. Nach Friedhöfen gestaffelte Beträge gibt es nicht.
- Bei vorzeitiger Rückgabe einer Grabstätte durch Verzichtserklärung erstattet die Stadt nach Paragraf 3 Absatz 3 der Gebührenordnung keine Gebühren.
Friedhöfe in Bad Nauheim und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden
- Die 8 Friedhöfe in Bad NauheimLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim, Stadtrecht 2-121 beschlossen am 24.02.2022, ausgefertigt am 25.02.2022, in Kraft seit 01.03.2022, mit einer zweiten Preisspalte Gebühr ab 01.01.2023, die heute gilt
- Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim, Stadtrecht 2-120, mit den Ruhefristen, den Nutzungszeiten und der Pflegezuständigkeit vom 25.02.2022, in Kraft seit 01.03.2022, ersetzt die Satzung vom 15.12.2017
- Stadt Bad Nauheim, Seite der Friedhofsverwaltung mit den sechs städtischen Friedhöfen und den Dateien der beiden Satzungen Stand der Abfrage am 04.09.2026, Dateigrößen der verlinkten PDF stimmen mit den erfassten Dokumenten überein
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.