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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Bruchsal · Baden-Württemberg · AGS 08215009

Friedhofsgebühren in Bruchsal, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Friedhofsatzung der Stadt Bruchsal mit Gebührenverzeichnis, vom Gemeinderat beschlossen und ausgefertigt am 25.11.2025, bekanntgemacht und gesiegelt am 15.12.2025, gültig ab 01.01.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Bruchsal und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Bruchsal.

1.574,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Urnenreihengrab, mit Beisetzung

5.660,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Wiesen- und Baumgrab für Erdbeisetzungen, einschließlich Wiesenpflege, mit Beisetzung

16
Grabarten in der Satzung
20 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung im Normalgrab, Sarg aus weichem Holz

Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b

Was ein Grab in Bruchsal kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Bruchsal führt 16 Grabarten. Die günstigste ist Urnenreihengrab mit 1.574,00 €, die teuerste Wiesen- und Baumgrab für Erdbeisetzungen, einschließlich Wiesenpflege mit 5.660,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Friedhofsatzung der Stadt Bruchsal mit Gebührenverzeichnis, vom Gemeinderat beschlossen und ausgefertigt am 25.11.2025, bekanntgemacht und gesiegelt am 15.12.2025, gültig ab 01.01.2026.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

7 Grabarten für die Erdbestattung in Bruchsal

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Erdreihengrab für die Bestattung von Personen ab dem vollendeten 8. LebensjahrDie günstigste Erdbestattung in Bruchsal. Nach Paragraf 11 Absatz 5 und Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsatzung ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Reihengräbern nicht möglich.1.281,00 €2.042,00 €3.323,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 4.1.1 und Ziffer 1.1
Erdreihengrab im Rasenfeld (Feld 53), einschließlich RasenpflegeNach Paragraf 12 Absatz 9 der Friedhofsatzung wird das Reihengräberrasenfeld auf dem Friedhof in Bruchsal (Feld 53) ausschließlich von der Stadt gepflegt und unterhalten. Die Tarifzeile weist die Rasenpflege als Bestandteil der Gebühr aus. Grabkreuze sind zulässig, sonstiger Grabschmuck nicht.2.571,00 €2.042,00 €4.613,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 4.1.2 und Ziffer 1.1
Erdwahlgrab an Wegen und in Feldern für die Bestattung von Personen ab dem vollendeten 8. LebensjahrDie Verlängerung kostet nach derselben Ziffer 88 Euro je Jahr. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 13 Absatz 2 Nummer 1.3 der Friedhofsatzung für 20 Jahre verliehen.1.652,00 €2.042,00 €3.694,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 4.2.1 und Ziffer 1.1
Erdwahlgrab an Fußwegen oder im Feld für die Bestattung von Personen bis zum vollendeten 8. Lebensjahr (Kindergrab)Die Verlängerung kostet nach derselben Ziffer 45 Euro je Jahr. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 13 Absatz 2 Nummer 1.2 der Friedhofsatzung für 20 Jahre verliehen; Paragraf 11 Absatz 6 nennt für Kindergräber dagegen eine Ruhezeit von 10 Jahren.905,00 €1.047,00 €1.952,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 4.2.2 und Ziffer 1.2
Erdwahlpflegegrab (Genossenschaftsgrab)Nicht pflegefrei: Die Tarifzeile verlangt für die Pflege des Genossenschaftsgrabs einen Pflegevertrag mit der Genossenschaft der Badischen Friedhofsgärtner. Dessen Preis steht nicht in der Satzung. Die Verlängerung kostet 88 Euro je Jahr.1.795,00 €2.042,00 €3.837,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 4.2.3 und Ziffer 1.1
Erdwahlgrab an einem HauptwegDie Verlängerung kostet nach derselben Ziffer 115 Euro je Jahr.2.316,00 €2.042,00 €4.358,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 4.2.4 und Ziffer 1.1
Wiesen- und Baumgrab für Erdbeisetzungen, einschließlich WiesenpflegeNach Paragraf 13 Absatz 17 der Friedhofsatzung werden die Baum- und Wiesenfelder (Feld 70 und 77) ausschließlich durch die Stadt gepflegt, die Mahd erfolgt ein- bis zweimal jährlich. Eine individuelle Gestaltung, Bepflanzung oder Dekoration ist untersagt. Die Verlängerung kostet 161 Euro je Jahr.3.618,00 €2.042,00 €5.660,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 4.2.5.1 und Ziffer 1.1

9 Grabarten für die Urne in Bruchsal

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabDie günstigste Grabart in Bruchsal. Die Ruhezeit für Urnen beträgt nach Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofsatzung 20 Jahre.828,00 €746,00 €1.574,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 4.1.4 und Ziffer 2.1
Urnenreihengrab im Rasenfeld (Feld 53), einschließlich RasenpflegeNach Paragraf 12 Absatz 9 der Friedhofsatzung pflegt und unterhält die Stadt das Rasenfeld Feld 53 ausschließlich selbst. Paragraf 11 Absatz 2 nennt für diese Grabart auch den Friedhof Untergrombach, Feld 1.1.514,00 €746,00 €2.260,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 4.1.3 und Ziffer 2.1
Urnenreihengrab in einem anonymen Urnenfeld (Feld 72), einschließlich RasenpflegeNach Paragraf 12 Absatz 8 der Friedhofsatzung wird das anonyme Urnenfeld (Feld 72) ausschließlich von der Stadt gepflegt und unterhalten; Grabmale, Grabausstattungen und Grabschmuck sind dort nicht zulässig.1.403,00 €746,00 €2.149,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 4.1.5 und Ziffer 2.1
Wiesen- und Baumgrab für Urnenbeisetzungen, einschließlich WiesenpflegeNach Paragraf 13 Absatz 17 der Friedhofsatzung pflegt die Stadt die Baum- und Wiesenfelder (Feld 70 und 77) ausschließlich selbst. Die Verlängerung kostet 161 Euro je Jahr.3.418,00 €746,00 €4.164,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 4.2.5.2 und Ziffer 2.1
UrnenwahlgrabDie Verlängerung kostet nach derselben Ziffer 87 Euro je Jahr.1.508,00 €746,00 €2.254,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 4.2.6 und Ziffer 2.1
Urnenwahlgrab am HauptwegDie Verlängerung kostet nach derselben Ziffer 115 Euro je Jahr.2.264,00 €746,00 €3.010,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 4.2.7 und Ziffer 2.1
Urnenwahlpflegegrab (Genossenschaftsgrab)Nicht pflegefrei: Die Tarifzeile verlangt für die Pflege des Genossenschaftsgrabs einen Pflegevertrag mit der Genossenschaft der Badischen Friedhofsgärtner. Dessen Preis steht nicht in der Satzung. Die Verlängerung kostet 87 Euro je Jahr.1.488,00 €746,00 €2.234,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 4.2.8 und Ziffer 2.1
Urnenkammer im KolumbariumDie Beisetzungsgebühr nach Ziffer 2.2 gilt ohne Steinmetzarbeiten und schließt das Herausnehmen der Urne nach Ablauf der Ruhefrist ein. Nicht als pflegefrei geführt: Die Satzung sagt nirgends, dass die Stadt die Nische pflegt, und Paragraf 21 Absatz 8 verlangt vom Berechtigten, den angebrachten Schmuck regelmäßig zu pflegen. Die Verlängerung kostet 146 Euro je Jahr.2.923,00 €746,00 €3.669,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 4.2.9 und Ziffer 2.2
Steinstele mit Rasenpflege, UrnenreihengrabNach Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofsatzung obliegt die Pflege der Grabfelder mit gemeinschaftlicher Stele oder zentralem Findling ausschließlich der Stadt; eine individuelle Gestaltung der einzelnen Grabstätten ist nicht zulässig. Die Zeile steht zwar unter der Überschrift der Wahlgräber, bezeichnet die Grabart aber als Urnenreihengrab und nennt als einzige Zeile der Ziffer 4.2 keinen Verlängerungssatz.1.957,00 €746,00 €2.703,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 4.2.10 und Ziffer 2.1

41 weitere Gebühren in der Satzung von Bruchsal

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Erdbestattung einer Person ab dem vollendeten 8. Lebensjahr2.042,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 1.1
Erdbestattung einer Person bis zum vollendeten 8. Lebensjahr1.047,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 1.2
Erdbestattung je Person in einem Tiefgrab2.457,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 1.3
Bestattung von Kleinkindern bis 2 Jahre, Tot- und Fehlgeburten sowie Körperteilen309,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 1.4
Beisetzung einer Urne in einer Urnengrabstätte oder Erdgrabstätte746,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 2.1
Beisetzung einer Urne in einer Urnenkammer im Kolumbarium, ohne Steinmetzarbeiten746,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 2.2
Trägerdienst mit 4 Trägern für den Transport des Sarges zur Grabstätte296,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 3.2.1
Trägerdienst mit 6 Trägern für den Transport des Sarges zur Grabstätte418,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 3.2.2
Nutzung der Trauerhalle439,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 3.1.1
Nutzung des Abschiedsraums309,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 3.1.2
Nutzung des Urnenraums176,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 3.1.3
Kühlung113,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 3.1.4
Aufbahrung113,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 3.1.5
Aufschlag je Tiefbestattung in einem Grab nach Ziffer 4.2.1, 4.2.3 oder 4.2.4, für die entsprechende Ruhefrist2.100,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 4.2.11.3
Verlängerung des Nutzungsrechts, wenn die Grabstätte nur noch als Gedenkstätte genutzt wirdErmäßigung der Nutzungsrechtsgebühr um 50 ProzentGebührenverzeichnis Ziffer 4.2.13
Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofs, innerhalb der Ruhefrist4.395,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 6.1.1
Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofs, nach der Ruhefrist3.686,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 6.1.2
Umbettung eines Kindes unter 8 JahrenErmäßigung der Gebühr um 50 ProzentGebührenverzeichnis Ziffer 6.1.3
Ausgrabung einer Leiche zur Überführung an einen anderen Bestattungsplatz, innerhalb der Ruhefrist3.792,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 6.2.1
Ausgrabung einer Leiche zur Überführung an einen anderen Bestattungsplatz, nach der Ruhefrist1.833,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 6.2.2
Ausgrabung eines Kindes unter 8 JahrenErmäßigung der Gebühr um 50 ProzentGebührenverzeichnis Ziffer 6.2.3
Ausgrabung einer Urne zur Überführung an einen anderen Bestattungsplatz1.459,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 6.3.1
Ausgrabung einer Urne mit Wiederbestattung in einer Urnen- oder Erdgrabstätte innerhalb des Friedhofs1.361,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 6.3.2
Ausgrabung einer Urne mit Wiederbestattung innerhalb des Friedhofs im Kolumbarium, ohne Steinmetzarbeiten1.220,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 6.3.3
Herausnehmen einer Urne aus einer Urnenkammer zur Überführung an einen anderen Bestattungsplatz468,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 6.4.1
Herausnehmen einer Urne aus einer Urnenkammer mit Wiederbestattung innerhalb des Friedhofs in ein Kolumbarium934,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 6.4.2
Herausnehmen einer Urne aus einer Urnenkammer mit Wiederbestattung in einer Urnen- oder Erdgrabstätte innerhalb des Friedhofs733,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 6.4.3
Erneutes Ausstellen einer Verleihungsurkunde (Graburkunde)47,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 7.1
Vorzeitiger Verzicht auf ein Nutzungsrecht an einem Wahlgrab71,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 7.2
Umschreibung von Grabnutzungsrechten74,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 7.3
Verwaltungsgebühr bei vernachlässigter Grabpflege oder gefährdeter Standsicherheit, Anhörung76,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 7.4
Verwaltungsgebühr bei vernachlässigter Grabpflege oder gefährdeter Standsicherheit, Ersatzvornahme121,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 7.5
Sonstige Leistungen der Verwaltung nach Zeitaufwand67,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 7.6
Zustimmung zu einer Umbettung bei Feuer- und Erdbestattung141,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 7.7
Genehmigungsverfahren zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals oder einer sonstigen Grabausstattung103,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 7.8
Prüfgebühr für aufgestellte Grabmale, die nach der Technischen Anleitung Grabmal jährlich zu kontrollieren sind94,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 7.9
Zulassung von Gewerbetreibenden auf allen Friedhöfen, Dauer 5 Jahre136,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 7.10
Verwaltungsgebühr bei Ermittlung der bestattungspflichtigen Personen sowie Anordnung der Bestattung durch die Ortspolizeibehörde322,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 7.11
Ausstellung eines Leichenpasses42,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 7.12
Ausstellen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für eine Feuerbestattung25,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 7.13
Genehmigung einer Ausnahme für eine Bestattung nach Paragraf 33 Bestattungsgesetz, nach Zeitaufwand67,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 7.14
Friedhofsatzung der Stadt Bruchsal mit Gebührenverzeichnis, vom Gemeinderat beschlossen und ausgefertigt am 25.11.2025, bekanntgemacht und gesiegelt am 15.12.2025, gültig ab 01.01.2026.

Was ein Grab in Bruchsal über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

8.523,00 €

Erdreihengrab für die Bestattung von Personen ab dem vollendeten 8. Lebensjahr in Bruchsal, über 20 Jahre, das sind 426,15 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührenverzeichnis Ziffer 4.1.1 und Ziffer 1.11.281,00 €
BestattungGebührenverzeichnis Ziffer 1.12.042,00 €
Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung5.200,00 €
Davon an die Gemeinde3.323,00 €

Die günstigste Erdbestattung in Bruchsal. Nach Paragraf 11 Absatz 5 und Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsatzung ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Reihengräbern nicht möglich.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Friedhofsatzung der Stadt Bruchsal mit Gebührenverzeichnis, vom Gemeinderat beschlossen und ausgefertigt am 25.11.2025, bekanntgemacht und gesiegelt am 15.12.2025, gültig ab 01.01.2026. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

10 Fragen, die die Satzung von Bruchsal offenlässt

  • Als Beisetzungsgebühr ist der schmalste Satz erfasst, also ohne Trauerhalle und ohne Trägerdienst. Die Anmerkung in Ziffer 1.5 nimmt die Gebühren für Leichenträger ausdrücklich aus der Bestattungsgebühr heraus, Paragraf 8 Absatz 5 der Friedhofsatzung lässt aber zu, dass der Sarg von Angehörigen zur Grabstätte getragen wird. Wer den Trägerdienst der Stadt in Anspruch nimmt, zahlt nach Ziffer 3.2.1 zusätzlich 296 Euro für vier Träger oder nach Ziffer 3.2.2 418 Euro für sechs Träger; die Nutzung der Trauerhalle kostet nach Ziffer 3.1.1 weitere 439 Euro.
  • Die Genehmigungsgebühr für ein Grabmal von 103 Euro nach Ziffer 7.8 und die Prüfgebühr nach der Technischen Anleitung Grabmal von 94 Euro nach Ziffer 7.9 sind nicht in die Nutzungsgebühr eingerechnet, weil sie nur anfallen, wenn ein Grabmal aufgestellt wird. Auf den Rasen-, Wiesen-, Baum- und anonymen Feldern sind Grabmale nach Paragraf 12 Absatz 8 und 9 sowie Paragraf 13 Absatz 17 gar nicht zulässig, die Gebühren fallen dort also nie an.
  • Das Gebührenverzeichnis verweist in den Ziffern 4.1, 4.2, 4.2.11.1 und 4.2.11.2 auf die Paragrafen 11 und 12 einer Friedhofsordnung. In der Neufassung vom 01.01.2026 stehen die Reihengräber jedoch in Paragraf 12 und die Wahlgräber in Paragraf 13. Die Verweise sind offenbar aus der alten Fassung übernommen worden.
  • Die Ruhezeit für Kinder zwischen 2 und 8 Jahren ist widersprüchlich geregelt: Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nennt für Personen im Normalgrab 20 Jahre, Paragraf 11 Absatz 6 für Kindergräber bis zum vollendeten 8. Lebensjahr dagegen 10 Jahre. Erfasst ist beim Kindergrab die Nutzungszeit von 20 Jahren, die Paragraf 13 Absatz 2 Nummer 1.2 für das Nutzungsrecht ausdrücklich nennt.
  • Für Kleinkinder bis 2 Jahre sowie für Tot- und Fehlgeburten nennt Ziffer 1.4 eine Bestattungsgebühr von 309 Euro, das Gebührenverzeichnis führt dafür aber keine eigene Grabgebühr. Welche Grabart in diesen Fällen vergeben wird und was sie kostet, geht aus der Satzung nicht hervor.
  • Särge aus Hartholz oder mit Metalleinsatz verlängern die Ruhezeit nach Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 2 und 3 auf 35 beziehungsweise 40 Jahre. Einen eigenen Tarif dafür gibt es nicht; nach Ziffer 4.2.11 erhöht sich die Gebühr im gleichen Verhältnis zur Regelnutzungsdauer von 20 Jahren. Der genaue Betrag ist deshalb nicht erfasst, sondern zu berechnen.
  • Das Abräumen der Grabfläche ist nach der Anmerkung in Ziffer 1.5 nicht in der Bestattungsgebühr enthalten. Einen Tarif dafür führt das Gebührenverzeichnis nicht; nach Paragraf 20 Absatz 2 und Paragraf 21 Absatz 6 hat der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte selbst abzuräumen.
  • Die Erdwahlpflegegräber nach Ziffer 4.2.3 und die Urnenwahlpflegegräber nach Ziffer 4.2.8 sind trotz des Wortes Pflegegrab nicht pflegefrei. Die Tarifzeilen verlangen einen Pflegevertrag mit der Genossenschaft der Badischen Friedhofsgärtner, dessen Preis nicht in der Satzung steht und deshalb hier fehlt.
  • Die Urnenkammer im Kolumbarium ist nicht als pflegefrei geführt. Die Satzung sagt an keiner Stelle, dass die Stadt die Nische pflegt, und Paragraf 21 Absatz 8 verlangt vom Berechtigten, den an der Kolumbarienmauer angebrachten Schmuck regelmäßig zu pflegen.
  • Zur Aktualität: Suchmaschinen liefern für Bruchsal weiterhin ältere Dateien mit den Namen Friedhofssatzung mit Änderungssatzung und Gebührenverzeichnis sowie eine Fassung mit dem Zusatz Stand 1. Januar 2022. Die erste Adresse gibt inzwischen 404 zurück. Nachgesehen wurde in der Ortsrechtsübersicht, in der Liste der öffentlichen Bekanntmachungen und auf der Friedhofsseite der Stadt; alle drei führen als jüngsten Friedhofseintrag ausschließlich die Neufassung der Friedhofssatzung vom 15.12.2025, gültig ab 01.01.2026. Eine spätere Änderungssatzung ist nicht ersichtlich.

Friedhöfe in Bruchsal und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.