Neunkirchen · Saarland · AGS 10043114
Friedhofsgebühren in Neunkirchen, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Kreisstadt Neunkirchen, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht 62.10, in der Fassung des 1. Nachtrages vom 19.07.2023, bekannt gemacht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt Nummer 160 vom 21.07.2023, in Kraft seit 01.09.2023; Grundsatzung beschlossen am 14.12.2022, bekannt gemacht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt Nummer 133 vom 23.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Neunkirchen und nicht für einzelne. Träger ist Kreisstadt Neunkirchen, Bauamt, Abteilung für Bau- und Friedhofsverwaltung.
- 720,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.190,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 13
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Leichen und Aschen, Regelfall
Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, mit Beisetzung
Familiengrab als Wiesengrab, eine Grabstelle, Nutzungsrecht für 30 Jahre, mit Beisetzung
Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofsordnung
Was ein Grab in Neunkirchen kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
6 Grabarten für die Erdbestattung in Neunkirchen
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab mit PflanzhügelDie Nutzungsgebühr setzt sich zusammen aus 1.200 Euro Abgabe nach Ziffer 2 und 210 Euro Grabanlegung nach Ziffer 4 Buchstabe a. Die Pflege obliegt nach Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofsordnung den Nutzungsberechtigten. | 1.410,00 € | 460,00 € | 1.870,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 2, Ziffer 3 Buchstabe a und Ziffer 4 Buchstabe a |
| Reihengrab als WiesengrabDie Nutzungsgebühr setzt sich zusammen aus 1.200 Euro Abgabe, 210 Euro Grabanlegung und 770 Euro Unterhaltungskosten nach Ziffer 5 Buchstabe a. Nach Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofsordnung sind die Wiesengräber von der Pflegepflicht der Nutzungsberechtigten ausdrücklich ausgenommen; Paragraf 27 Absatz 8 beschreibt die Leistung der Kreisstadt für die Dauer der 25-jährigen Ruhefrist, einschließlich acht bis zehn Mähgängen je Vegetationszeit und der Laubaufnahme im Herbst. | 2.180,00 € | 460,00 € | 2.640,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 2, Ziffer 3 Buchstabe b, Ziffer 4 Buchstabe b und Ziffer 5 Buchstabe a |
| Reihengrab als anonyme ErdbestattungDie Nutzungsgebühr setzt sich zusammen aus 1.200 Euro Abgabe und 210 Euro Grabanlegung. Nach Paragraf 27 Absatz 9 der Friedhofsordnung werden diese Gräber auf dem Zentralfriedhof Furpach von der Kreisstadt für den Zeitraum der 25-jährigen Ruhefrist unterhalten, mit sechs bis acht Mähgängen je Vegetationszeit. Unterhaltungskosten erhebt Ziffer 5 des Tarifs für diese Grabart nicht. | 1.410,00 € | 460,00 € | 1.870,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 2, Ziffer 3 Buchstabe c und Ziffer 4 Buchstabe c |
| Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 6. LebensjahrDie Nutzungsgebühr setzt sich zusammen aus 560 Euro Abgabe und 100 Euro Grabanlegung. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofsordnung 15 Jahre und kann auf Antrag um zehn Jahre verlängert werden. | 660,00 € | 60,00 € | 720,00 € | 15 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 2, Ziffer 3 Buchstabe d und Ziffer 4 Buchstabe d |
| Familiengrab mit Pflanzhügel, eine Grabstelle, Nutzungsrecht für 30 JahreDie Nutzungsgebühr setzt sich zusammen aus 1.500 Euro für das Nutzungsrecht und 230 Euro Grabanlegung je Stelle. Zwei Stellen kosten nach Ziffer 1 Buchstabe a 3.000 Euro, jede weitere Stelle 1.500 Euro. Der Wiedererwerb kostet nach Ziffer 1 Buchstabe c je Jahr ein Dreißigstel dieser Gebühr und ist nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofsordnung für mindestens zehn Jahre möglich. | 1.730,00 € | 460,00 € | 2.190,00 € | 30 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 1 Buchstabe a, Ziffer 3 Buchstabe h und Ziffer 4 Buchstabe i |
| Familiengrab als Wiesengrab, eine Grabstelle, Nutzungsrecht für 30 JahreDie Nutzungsgebühr setzt sich zusammen aus 1.500 Euro für das Nutzungsrecht, 230 Euro Grabanlegung und 1.000 Euro Unterhaltungskosten je Stelle nach Ziffer 5 Buchstabe b. Nach Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofsordnung sind Wiesengräber von der Pflegepflicht der Nutzungsberechtigten ausgenommen, Paragraf 27 Absatz 8 beschreibt die Leistung der Kreisstadt. Paragraf 16 Absatz 9 nimmt das Familiengrab als Wiesengrab ausdrücklich von der Gestaltungs- und Pflegeentscheidung des Nutzungsberechtigten aus. | 2.730,00 € | 460,00 € | 3.190,00 € | 30 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 1 Buchstabe a, Ziffer 3 Buchstabe h, Ziffer 4 Buchstabe i und Ziffer 5 Buchstabe b |
7 Grabarten für die Urne in Neunkirchen
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für Urnenbeisetzungen mit PflanzhügelDie Nutzungsgebühr setzt sich zusammen aus 840 Euro Abgabe und 70 Euro Grabanlegung. Ein Wiedererwerb nach Ablauf der Ruhezeit ist nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofsordnung nicht möglich. | 910,00 € | 70,00 € | 980,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 2, Ziffer 3 Buchstabe e und Ziffer 4 Buchstabe e |
| Reihengrab für Urnenbeisetzungen als WiesengrabDie Nutzungsgebühr setzt sich zusammen aus 840 Euro Abgabe, 70 Euro Grabanlegung und 240 Euro Unterhaltungskosten nach Ziffer 5 Buchstabe c. Ziffer 2 des Tarifs nennt für das Urnenreihengrab nur einen Abgabesatz ohne Unterscheidung nach Pflanzhügel und Wiese; die Gesamtübersicht der Stadt bestätigt, dass er für beide gilt. Nach Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofsordnung sind Wiesengräber von der Pflegepflicht ausgenommen, Paragraf 27 Absatz 8 beschreibt die Leistung der Kreisstadt. | 1.150,00 € | 70,00 € | 1.220,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 2, Ziffer 3 Buchstabe e, Ziffer 4 Buchstabe e und Ziffer 5 Buchstabe c |
| Reihengrab für Urnenbeisetzungen am Baum, BaumgrabDie Nutzungsgebühr setzt sich zusammen aus 680 Euro Abgabe, 70 Euro Grabanlegung, 200 Euro Unterhaltungskosten, 125 Euro Herstellungskosten je Stelle und 100 Euro für die Urnenstele. Die Gesamtübersicht der Stadt weist die letzten drei Posten zusammen als Pflege- und Gestaltungskosten von 425 Euro aus. Nach Paragraf 27 Absatz 11 der Friedhofsordnung obliegen Anlage und Pflege des Baumgrabes ausschließlich der Kreisstadt; das Nutzungsrecht gilt 20 Jahre und ist nicht verlängerbar. Die Ruhezeit für Aschen an Bäumen beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 ebenfalls 20 Jahre. Das Namensschild an der Stele bestellt die Friedhofsverwaltung beim Steinmetz, seine Kosten trägt der Nutzungsberechtigte und sie stehen nicht im Tarif. | 1.175,00 € | 70,00 € | 1.245,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 2, Ziffer 3 Buchstaben l, m und n, Ziffer 4 Buchstabe f und Ziffer 5 Buchstabe d |
| Reihengrab für anonyme UrnenbeisetzungenDie Nutzungsgebühr setzt sich zusammen aus 760 Euro Abgabe und 35 Euro Grabanlegung. Alle drei Beträge sind im Tarif mit einem Stern versehen und verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Nach Paragraf 27 Absatz 10 der Friedhofsordnung werden diese Gräber auf dem Zentralfriedhof Furpach von der Kreisstadt für den Zeitraum der 25-jährigen Ruhefrist unterhalten und bodendeckend bepflanzt. Das günstigste Grab der Stadt für Erwachsene. | 795,00 € | 70,00 € | 865,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 2, Ziffer 3 Buchstabe f und Ziffer 4 Buchstabe g |
| Reihengrab für anonyme Urnenbeisetzungen in OrdnungsamtsfällenDiese Grabart vergibt die Stadt in Ordnungsamtsfällen, also bei Bestattungen, die die Behörde veranlasst, weil niemand sonst dazu verpflichtet ist oder bereitsteht. Die Nutzungsgebühr setzt sich zusammen aus 680 Euro Abgabe, 35 Euro Grabanlegung und 100 Euro Unterhaltungskosten. Die Gesamtübersicht der Stadt führt sie ausdrücklich ohne Hallen- und Zellenbenutzung. | 815,00 € | 70,00 € | 885,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 2, Ziffer 3 Buchstabe g, Ziffer 4 Buchstabe h und Ziffer 5 Buchstabe f |
| Familiengrab für Urnenbeisetzungen mit Pflanzhügel, bis zu vier Urnen, Nutzungsrecht für 30 JahreDie Nutzungsgebühr setzt sich zusammen aus 1.050 Euro für das Nutzungsrecht und 80 Euro Grabanlegung. Der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofsordnung bis zu vier Urnen beigesetzt werden können. Der Wiedererwerb kostet nach Ziffer 1 Buchstabe c je Jahr ein Dreißigstel dieser Gebühr. | 1.130,00 € | 70,00 € | 1.200,00 € | 30 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 1 Buchstabe b, Ziffer 3 Buchstabe i und Ziffer 4 Buchstabe j |
| Familiengrab für Urnenbeisetzungen als Wiesengrab, bis zu vier Urnen, Nutzungsrecht für 30 JahreDie Nutzungsgebühr setzt sich zusammen aus 1.050 Euro für das Nutzungsrecht, 80 Euro Grabanlegung und 350 Euro Unterhaltungskosten nach Ziffer 5 Buchstabe e. Nach Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofsordnung sind Wiesengräber von der Pflegepflicht der Nutzungsberechtigten ausgenommen, Paragraf 27 Absatz 8 beschreibt die Leistung der Kreisstadt. | 1.480,00 € | 70,00 € | 1.550,00 € | 30 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 1 Buchstabe b, Ziffer 3 Buchstabe i, Ziffer 4 Buchstabe j und Ziffer 5 Buchstabe e |
42 weitere Gebühren in der Satzung von Neunkirchen
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Grabherstellung, Reihengrab mit Pflanzhügel | 460,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3 Buchstabe a |
| Grabherstellung, Reihengrab als Wiesengrab | 460,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3 Buchstabe b |
| Grabherstellung, Reihengrab als anonyme Erdbestattung | 460,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3 Buchstabe c |
| Grabherstellung, Reihengrab für Kinder | 60,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3 Buchstabe d |
| Grabherstellung, Reihengrab für Urnenbeisetzungen | 70,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3 Buchstabe e |
| Grabherstellung, Reihengrab für anonyme Urnenbeisetzungen, einschließlich Umsatzsteuer | 70,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3 Buchstabe f |
| Grabherstellung, Reihengrab für anonyme Urnenbeisetzungen in Ordnungsamtsfällen | 70,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3 Buchstabe g |
| Grabherstellung, Familiengrab, eine Stelle | 460,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3 Buchstabe h |
| Grabherstellung, Familiengrab für Urnenbeisetzungen | 70,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3 Buchstabe i |
| Grabherstellung, Totgeburt | 60,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3 Buchstabe j |
| Grabherstellung, Reihengrab für Urnenbeisetzungen am Baum, Baumgrab | 70,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3 Buchstabe l |
| Überlassung des Nutzungsrechts an einem Familiengrab mit zwei Stellen für 30 Jahre | 3.000,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 1 Buchstabe a |
| Überlassung des Nutzungsrechts an einem Familiengrab, jede weitere Stelle, für 30 Jahre | 1.500,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 1 Buchstabe a |
| Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einem Familiengrab | Je Jahr ein Dreißigstel der Gebühr für die unter Ziffer 1 Buchstaben a und b aufgeführten Gräber. | Gebührenverzeichnis Ziffer 1 Buchstabe c |
| Zuschlag für Mehraushub bei übergroßem Sarg | 50,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3 Buchstabe k |
| Herstellungskosten für ein Baumgrab, je Stelle | 125,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3 Buchstabe m |
| Kosten für die Urnenstele am Baumgrab, je Stelle | 100,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3 Buchstabe n |
| Grabanlegung, Reihengrab mit Pflanzhügel | 210,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4 Buchstabe a |
| Grabanlegung, Reihengrab als Wiesengrab | 210,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4 Buchstabe b |
| Grabanlegung, Reihengrab als anonyme Erdbestattung | 210,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4 Buchstabe c |
| Grabanlegung, Reihengrab für Kinder | 100,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4 Buchstabe d |
| Grabanlegung, Reihengrab für Urnenbeisetzungen | 70,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4 Buchstabe e |
| Grabanlegung, Reihengrab für Urnenbeisetzungen am Baum, Baumgrab | 70,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4 Buchstabe f |
| Grabanlegung, Reihengrab für anonyme Urnenbeisetzungen, einschließlich Umsatzsteuer | 35,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4 Buchstabe g |
| Grabanlegung, Reihengrab für anonyme Urnenbeisetzungen in Ordnungsamtsfällen | 35,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4 Buchstabe h |
| Grabanlegung, Familiengrab, je Stelle | 230,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4 Buchstabe i |
| Grabanlegung, Familiengrab für Urnenbeisetzungen | 80,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4 Buchstabe j |
| Unterhaltungskosten, Reihengrab als Wiesengrab | 770,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 5 Buchstabe a |
| Unterhaltungskosten, Familiengrab als Wiesengrab, je Stelle | 1.000,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 5 Buchstabe b |
| Unterhaltungskosten, Reihengrab für Urnenbeisetzungen als Wiesengrab | 240,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 5 Buchstabe c |
| Unterhaltungskosten, Reihengrab für Urnenbeisetzungen am Baum, Baumgrab | 200,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 5 Buchstabe d |
| Unterhaltungskosten, Familiengrab für Urnenbeisetzungen als Wiesengrab | 350,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 5 Buchstabe e |
| Unterhaltungskosten, Reihengrab für anonyme Urnenbeisetzungen in Ordnungsamtsfällen | 100,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 5 Buchstabe f |
| Vorzeitige Einebnung, Jahrespflege der Grabstätte, je Jahr und Grabstelle | 39,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 6 |
| Benutzung der Leichenhalle und Zellen einschließlich aller Nebenleistungen auf den Friedhöfen Furpach, Wellesweiler, Wiebelskirchen, Hangard, Münchwies, Ludwigsthal und Kohlhof | 450,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 7 Buchstabe a |
| Zellenbenutzung ohne Leichenhallenbenutzung | 225,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 7 Buchstabe b |
| Benutzung der Leichenhalle auf dem Friedhof an der Frankenfeldstraße | 225,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 7 Buchstabe c |
| Benutzung der Zellen oder des Fundleichenraumes für Leichen, die nicht auf den Friedhöfen der Kreisstadt Neunkirchen beigesetzt werden, je angefangener Tag | 80,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 7 Buchstabe d |
| Beisetzung außerhalb der Dienstzeit, Totengräber, je Mann und Stunde | 50,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 8 Buchstabe a |
| Beisetzung außerhalb der Dienstzeit, Gestellung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer | 56,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 8 Buchstabe b |
| Sonstige Leistungen, Stundensatz für Facharbeiter | 38,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 9 Buchstabe a |
| Sonstige Leistungen, Stundensatz für Hilfsarbeiter | 36,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 9 Buchstabe b |
Was ein Grab in Neunkirchen über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.370,00 €
Reihengrab mit Pflanzhügel in Neunkirchen, über 25 Jahre, das sind 334,80 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührenverzeichnis Ziffer 2, Ziffer 3 Buchstabe a und Ziffer 4 Buchstabe a | 1.410,00 € |
| BestattungGebührenverzeichnis Ziffer 3 Buchstabe a | 460,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.870,00 € |
Die Nutzungsgebühr setzt sich zusammen aus 1.200 Euro Abgabe nach Ziffer 2 und 210 Euro Grabanlegung nach Ziffer 4 Buchstabe a. Die Pflege obliegt nach Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofsordnung den Nutzungsberechtigten.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Kreisstadt Neunkirchen, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht 62.10, in der Fassung des 1. Nachtrages vom 19.07.2023, bekannt gemacht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt Nummer 160 vom 21.07.2023, in Kraft seit 01.09.2023; Grundsatzung beschlossen am 14.12.2022, bekannt gemacht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt Nummer 133 vom 23.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
16 Fragen, die die Satzung von Neunkirchen offenlässt
- Der Preis eines Grabes setzt sich in Neunkirchen aus mehreren Ziffern des Gebührenverzeichnisses zusammen. Wir rechnen in die Nutzungsgebühr die Abgabe oder das Nutzungsrecht nach Ziffer 1 oder 2, die Grabanlegung nach Ziffer 4 und, wo es sie gibt, die Unterhaltungskosten nach Ziffer 5, beim Baumgrab zusätzlich die Herstellungskosten je Stelle und die Urnenstele nach Ziffer 3 Buchstaben m und n. Die Grabanlegung ist nicht abwählbar, weil nach Paragraf 27 Absatz 7 der Friedhofsordnung das Abräumen des Blumenschmucks und die Anlegungsarbeiten ausschließlich durch die Kreisstadt erfolgen. Unsere Beisetzungsgebühr ist allein die Grabherstellung nach Ziffer 3.
- Die Zusammensetzung ist an der eigenen Gesamtübersicht der Stadt geprüft, die unter Friedhöfe als PDF liegt und die Gebühren ab 01.09.2023 je Grabart nennt. Alle dreizehn Zeilen dieser Übersicht gehen mit unserer Rechnung genau auf, wenn man die dort mitgerechnete Hallen- und Zellenbenutzung von 450 Euro abzieht. Beim Baumgrab weist die Übersicht die Summe aus Unterhaltungskosten, Herstellungskosten und Urnenstele ausdrücklich als Pflege- und Gestaltungskosten von 425 Euro aus.
- Die Übersicht der Stadt rechnet in jeder Zeile 450 Euro für Leichenhalle und Zelle mit. Wir tun das nicht, weil die Beisetzungsgebühr für den Vergleich mit anderen Gemeinden den schmalsten Satz nennen soll. Wer die Zahlen der Stadt sucht, muss zu unseren Summen 450 Euro addieren; die Ausnahme ist das anonyme Urnengrab in Ordnungsamtsfällen, das die Stadt selbst ohne Halle und Zelle ausweist.
- Ziffer 2 des Gebührenverzeichnisses nennt für das Reihengrab für Urnenbeisetzungen nur einen Abgabesatz von 840 Euro und unterscheidet nicht zwischen Pflanzhügel und Wiesengrab, obwohl Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofsordnung beides als eigene Grabarten führt. Ziffer 5 Buchstabe c erhebt für die Wiesenvariante zusätzliche Unterhaltungskosten von 240 Euro. Wir legen deshalb beiden Varianten dieselbe Abgabe zugrunde. Die Gesamtübersicht der Stadt bestätigt das mit 1.430 und 1.670 Euro.
- Dasselbe gilt für das Familiengrab: Ziffer 1 kennt nur einen Satz für das Nutzungsrecht, die Wiesenvariante trägt zusätzlich die Unterhaltungskosten nach Ziffer 5 Buchstabe b oder e. Auch das bestätigt die Gesamtübersicht der Stadt.
- Für das Reihengrab als anonyme Erdbestattung erhebt Ziffer 5 keine Unterhaltungskosten, obwohl Paragraf 27 Absatz 9 der Friedhofsordnung die Unterhaltung durch die Kreisstadt für die gesamte 25-jährige Ruhefrist zusagt. Dasselbe gilt für das Reihengrab für anonyme Urnenbeisetzungen nach Paragraf 27 Absatz 10; Unterhaltungskosten stehen dort nur für die Ordnungsamtsfälle. Wir übernehmen die Tariflage, wie sie ist, und führen beide Grabarten als pflegefrei, weil die Pflegeübernahme im Wortlaut der Friedhofsordnung steht.
- Das Familiengrab hat nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofsordnung eine Nutzungszeit von 30 Jahren, die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 aber 25 Jahre. Wir führen beide Zahlen getrennt. Paragraf 27 Absatz 8 spricht beim Familienwiesengrab von einer 30-jährigen Ruhefrist und meint damit erkennbar die Nutzungszeit.
- Die Beträge für das Reihengrab für anonyme Urnenbeisetzungen sind im Tarif mit einem Stern versehen und verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Wir übernehmen diese Bruttobeträge, weil sie das sind, was die Angehörigen zahlen. Paragraf 3 Absatz 3 der Gebührensatzung erklärt allgemein alle umsatzsteuerpflichtigen Beträge des Verzeichnisses zu Bruttoentgelten.
- Für Totgeburten nennt Ziffer 3 Buchstabe j eine Grabherstellung von 60 Euro, aber keine eigene Abgabe- oder Nutzungsgebühr. Nach Paragraf 8 Absatz 3 der Friedhofsordnung werden Leibesfrüchte unter 500 Gramm in vorhandene Erdbestattungsgräber oder in ein neu zu erwerbendes Kindergrab beigesetzt. Wir führen deshalb keine eigene Grabart dafür.
- Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofsordnung nennt zusätzlich das Reihengrab für muslimische Bestattungen als Wiesengrab. Einen eigenen Tarif hat es nicht; nach Paragraf 15 Absatz 7 gelten die übrigen Vorschriften entsprechend und das Grab wird als Wiesengrab angelegt. Wir führen es deshalb nicht als eigene Grabart, sondern verweisen auf das Reihengrab als Wiesengrab.
- Das anonyme Urnengrab in Ordnungsamtsfällen führen wir als eigene Grabart, weil Tarif und Gesamtübersicht der Stadt es eigens ausweisen. Wählen kann man es nicht: Es wird bei Bestattungen vergeben, die die Ordnungsbehörde veranlasst. Es ist mit 885 Euro auch nicht das günstigste Grab der Stadt, das ist mit 865 Euro das reguläre anonyme Urnenreihengrab.
- Die Satzung gilt nur für die neun von der Kreisstadt verwalteten Friedhöfe, die Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofsordnung aufzählt. Für den israelitischen Friedhof und die Stummsche Erbbegräbnisstätte gilt sie nach Paragraf 1 Absatz 2 ausdrücklich nicht. Der Hauptfriedhof Scheib ist seit dem 31.12.1996 geschlossen, dort finden nach Paragraf 3 Absatz 2 keine Beisetzungen mehr statt.
- Ziffer 6 des Tarifs erhebt bei vorzeitiger Einebnung eines Grabes 39 Euro je Jahr und Grabstelle für die Jahrespflege der Restruhezeit. Diese Gebühr fällt nur auf Antrag des Nutzungsberechtigten an und gehört deshalb nicht in den regulären Grabpreis.
- Eine Gebühr für das Abräumen einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nennt der Tarif nicht. Nach Paragraf 15 Absatz 6 und Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofsordnung räumt die Kreisstadt nach Ablauf einer sechsmonatigen Frist selbst ab, wobei die baulichen Anlagen entschädigungslos in ihr Eigentum übergehen.
- Eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Kreisstadt nicht. Wir nennen deshalb die Öffnungszeiten der Friedhöfe. Die Friedhofsverwaltung ist nach Angabe der Stadt unter 06821 202-601 und 202-602 erreichbar; die Anschrift ist die des Rathauses, in dem das Bauamt sitzt.
- Dass keine jüngere Fassung besteht, ist geprüft: Alle 147 Ausgaben des Amtlichen Bekanntmachungsblattes von Nummer 158 vom 07.07.2023 bis Nummer 304 vom 28.08.2026 wurden einzeln heruntergeladen und ausgelesen, jede mit Textebene. Nach dem 1. Nachtrag, der in Nummer 160 vom 21.07.2023 steht, kommt darin keine Änderung der Friedhofsgebührensatzung mehr vor. Zweimal stand eine Kalkulation der Friedhofsgebühren auf der nicht öffentlichen Tagesordnung des Finanzausschusses, in Nummer 223 vom 29.11.2024 und in Nummer 270 vom 28.11.2025; eine beschlossene und bekannt gemachte Satzung ist daraus bis zum 28.08.2026 nicht geworden. Die Ortsrechtsdatei 62.10 trägt als Änderungsdatum den 31.08.2023, den Tag vor dem Inkrafttreten des Nachtrages, die Datei 62.00 den 27.09.2021, zwei Tage nach dem Inkrafttreten ihres 2. Nachtrages.
Friedhöfe in Neunkirchen und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden
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- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Kreisstadt Neunkirchen, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht 62.10 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 19.07.2023, bekannt gemacht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt Nummer 160 vom 21.07.2023, in Kraft seit 01.09.2023; Grundsatzung beschlossen am 14.12.2022, bekannt gemacht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt Nummer 133 vom 23.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023
- Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Kreisstadt Neunkirchen, Friedhofsordnung, Ortsrecht 62.00 in der Fassung des 2. Nachtrages vom 22.09.2021, bekannt gemacht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt Nummer 77 vom 24.09.2021, in Kraft seit 25.09.2021
- Übersicht der Friedhofsgebühren der Kreisstadt Neunkirchen ab 01.09.2023, Gesamtgebühren je Grabart einschließlich Hallen- und Zellenbenutzung Stand 01.09.2023
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.