Königswinter · Nordrhein-Westfalen · AGS 05382024
Friedhofsgebühren in Königswinter, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Königswinter, Ortsrecht Nummer 6.65, vom 16.12.2020, beschlossen vom Rat am 14.12.2020, in Kraft seit 01.01.2021. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Königswinter und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Königswinter, Technische Verwaltung, Servicebereich Friedhofsverwaltung.
- 270,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 4.740,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 21
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Personen über fünf Jahren, Regelfall
Kleine Reihengrabstätte für Sternenkinder im anonymen Urnenfeld, mit Beisetzung
Erdtiefengrabstätte auf dem Friedhof 03 Niederdollendorf, eine Stelle umfassend, Nutzungszeit 25 Jahre, mit Beisetzung
Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofsordnung
Was ein Grab in Königswinter kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
10 Grabarten für die Erdbestattung in Königswinter
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdwahlgrabstätte, eine Stelle umfassend, Nutzungszeit 30 JahreParagraf 18 Absatz 1 der Friedhofsordnung verleiht das Nutzungsrecht an Familiengrabstätten für 30 Jahre, während die Ruhezeit für Personen über fünf Jahren nach Paragraf 13 Absatz 1 fünfundzwanzig Jahre beträgt. Ein Verlängerungsjahr kostet nach Tarifstelle 1.10 ein Dreißigstel dieser Gebühr. In der Grabstätte können nach Paragraf 19 Absatz 5 statt der Erdbestattung auch bis zu vier Urnen beigesetzt werden. | 2.630,00 € | 730,00 € | 3.360,00 € | 30 J. | Paragraf 2 Tarifstelle 1.1 und Tarifstelle 3.3.1 |
| Erdtiefengrabstätte auf dem Friedhof 03 Niederdollendorf, eine Stelle umfassend, Nutzungszeit 25 JahreIn einer Tiefengrabstätte können nach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofsordnung zwei Leichen übereinander bestattet werden. Der Betrag gilt für eine Stelle. Ein Verlängerungsjahr kostet nach Tarifstelle 1.10 ein Fünfundzwanzigstel dieser Gebühr. | 3.950,00 € | 790,00 € | 4.740,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Tarifstelle 1.2 und Tarifstelle 3.3.2 |
| Familiengrabkammer auf dem Friedhof 09 Thomasberg, Nutzungszeit 15 JahreGrabkammern gibt es nach Paragraf 16 Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc der Friedhofsordnung nur auf dem Friedhof 09 Thomasberg. Die Ruhezeit bei Bestattung in Grabkammern beträgt nach Paragraf 13 Absatz 1 zwölf Jahre, die Nutzungszeit nach Paragraf 18 Absatz 1 fünfzehn Jahre. | 2.410,00 € | 520,00 € | 2.930,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Tarifstelle 1.3 und Tarifstelle 3.4 |
| Erdreihengrabstätte, Nutzungszeit 25 JahreNach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofsordnung wird das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen, ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Erdreihengrabstätten gibt es nach Paragraf 16 Absatz 2 nicht auf den Friedhöfen 01 Am Palastweiher, 02 Oberweingartenweg, 03 Niederdollendorf und 11 Am Rennenberg. | 1.460,00 € | 610,00 € | 2.070,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Tarifstelle 2.1 und Tarifstelle 3.3.3 |
| Pflegefreie Erdreihengrabstätte auf dem Waldfriedhof, Nutzungszeit 25 JahreParagraf 17 Absatz 5 der Friedhofsordnung sagt für diese Grabart: Die Grabstätte wird als Rasenfläche angelegt und instand gehalten. Grabsteine, Einfassungen, sonstige Kennzeichen oder Bepflanzungen sind dort ausdrücklich unzulässig, eine eigene Pflege ist also gar nicht möglich. Der Tarif setzt sie höher an als die gewöhnliche Erdreihengrabstätte der Tarifstelle 2.1. Sie wird nur auf dem Friedhof 04 Waldfriedhof eingerichtet. | 1.850,00 € | 610,00 € | 2.460,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Tarifstelle 2.2 und Tarifstelle 3.3.3 |
| Erdreihengrabkammer auf dem Friedhof 09 Thomasberg, Nutzungszeit 12 JahreDas günstigste Erdgrab in Königswinter, weil die Ruhezeit bei Grabkammern nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofsordnung nur zwölf Jahre beträgt. Erdreihengrabkammern gibt es nach Paragraf 16 Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nur auf dem Friedhof 09 Thomasberg. | 990,00 € | 520,00 € | 1.510,00 € | 12 J. | Paragraf 2 Tarifstelle 2.3 und Tarifstelle 3.4 |
| Kinderreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Nutzungszeit 20 JahreDie Ruhezeit bei Kindern bis zu fünf Jahren beträgt nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofsordnung zwanzig Jahre. Auf den alten Teilen der Friedhöfe 05 Oberpleis und 10 Heisterbacherrott sind es fünfundzwanzig Jahre. | 240,00 € | 280,00 € | 520,00 € | 20 J. | Paragraf 2 Tarifstelle 2.7 und Tarifstelle 3.1 |
| Kleine Reihengrabstätte in einem Urnengrabfeld für Sternenkinder, Nutzungszeit 12 JahreSternenkinder sind nach Paragraf 2 Absatz 4 der Friedhofsordnung Tot- und Fehlgeburten sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte. Paragraf 13 Absatz 1 lässt für sie wahlweise zwölf oder fünfzehn Jahre Ruhezeit zu, und der Tarif führt beide Laufzeiten mit eigenem Betrag. | 170,00 € | 160,00 € | 330,00 € | 12 J. | Paragraf 2 Tarifstelle 2.6 und Tarifstelle 3.2 |
| Kleine Reihengrabstätte in einem Urnengrabfeld für Sternenkinder, Nutzungszeit 15 JahreDie längere der beiden Laufzeiten, die Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofsordnung für Sternenkinder zur Wahl stellt. | 190,00 € | 160,00 € | 350,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Tarifstelle 2.6 und Tarifstelle 3.2 |
| Kleine Reihengrabstätte für Sternenkinder im anonymen UrnenfeldTarifstelle 2.6 nennt für die Variante im anonymen Urnenfeld als einzige keine Nutzungszeit. Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofsordnung lässt für Sternenkinder wahlweise zwölf oder fünfzehn Jahre Ruhezeit zu, ohne dass der Tarif eine der beiden Laufzeiten zuordnet. Die Grabstätte ist anonym, es gibt keine Einzelstelle zu pflegen. | 110,00 € | 160,00 € | 270,00 € | - | Paragraf 2 Tarifstelle 2.6 und Tarifstelle 3.2 |
11 Grabarten für die Urne in Königswinter
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenwahlgrabstätte für bis zu vier Urnenbeisetzungen, Nutzungszeit 15 JahreParagraf 19 Absatz 3 der Friedhofsordnung verleiht das Nutzungsrecht für fünfzehn Jahre, die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 13 Absatz 1 zwölf Jahre. Die Beisetzungsgebühr fällt je Beisetzung an. Für die dritte und vierte Urne bei noch laufender Ruhezeit der ersten beiden verlangt Tarifstelle 1.4.1 zusätzlich 680 Euro für zwölf Jahre. Ein Verlängerungsjahr kostet ein Fünfzehntel der Gebühr. | 1.260,00 € | 240,00 € | 1.500,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Tarifstelle 1.4 und Tarifstelle 3.6.1 |
| Erdwahlgrabstätte auf dem Friedhof 11 Am Rennenberg, eine Stelle umfassend, ausschließlich für Urnenbeisetzungen, Nutzungszeit 15 JahreNach Paragraf 18 Absatz 12 der Friedhofsordnung kann auf diesem Friedhof das Nutzungsrecht an einem Erdwahlgrab auch ohne Erdbestattung allein für bis zu vier Urnen erworben werden; die Nutzungszeit beträgt dann fünfzehn Jahre. Ein Verlängerungsjahr kostet nach Tarifstelle 1.10 ein Fünfzehntel dieser Gebühr. | 1.315,00 € | 240,00 € | 1.555,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Tarifstelle 1.1.2 und Tarifstelle 3.6.1 |
| Pflegefreie Urnenwahlgrabstätte als Urnenrasengrab für bis zu zwei Urnenbeisetzungen, Nutzungszeit 12 JahreParagraf 20 Absatz 1 der Friedhofsordnung sagt es wörtlich: Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen und die Pflege wird vom Friedhofsträger übernommen. Nicht im Preis enthalten ist die Granitgrabplatte, die derselbe Absatz vorschreibt und die der Friedhofsträger von einer Steinmetzfirma anfertigen und verlegen lässt; Tarifstelle 8.1 setzt dafür nach Aufwand 510 bis 600 Euro an. | 1.570,00 € | 240,00 € | 1.810,00 € | 12 J. | Paragraf 2 Tarifstelle 1.5 und Tarifstelle 3.6.1 |
| Baumgrabstätte für Urnenbeisetzungen, Nutzungszeit 12 JahreParagraf 19 Absatz 6 der Friedhofsordnung schließt im letzten Satz jeden Zweifel aus: Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenwuchs erfolgen ausschließlich durch den Friedhofsträger. Derselbe Absatz erklärt eine individuelle Grabpflege für nicht möglich und lässt den Friedhofsträger die Namensplakette am Baum anbringen, ohne dafür eine Gebühr zu erheben. | 900,00 € | 370,00 € | 1.270,00 € | 12 J. | Paragraf 2 Tarifstelle 1.6 und Tarifstelle 3.6.3 |
| Urnenhaingrabstätte auf dem Waldfriedhof, Nutzungszeit 12 JahreParagraf 19 Absatz 7 der Friedhofsordnung sagt: Es erfolgt keine Einzelgrabkennzeichnung, und der Friedhofsträger bringt den Namen auf einem gemeinschaftlichen Grabmal an. Über den Verweis auf Absatz 6 Sätze 3 bis 9 ist eine individuelle Grabpflege auch hier nicht möglich. Nicht im Preis enthalten ist die Namenstafel, für die Tarifstelle 8.2 nach Aufwand 170 bis 200 Euro ansetzt. | 830,00 € | 370,00 € | 1.200,00 € | 12 J. | Paragraf 2 Tarifstelle 1.7 und Tarifstelle 3.6.3 |
| Kolumbariumsplatz für bis zu zwei Urnen, Nutzungszeit 12 JahreParagraf 21 Absatz 5 der Friedhofsordnung: Die Gesamtanlage wird vom Friedhofsträger gestaltet und unterhalten. Eine Grabfläche gibt es nicht, die Urnen stehen oberirdisch in Kammern einer Urnenwand. Die Beschriftung der Verschlussplatte ist nach Absatz 4 freigestellt und kostet nach Tarifstelle 8.3 nach Aufwand 170 bis 300 Euro. | 850,00 € | 220,00 € | 1.070,00 € | 12 J. | Paragraf 2 Tarifstelle 1.8 und Tarifstelle 3.6.2 |
| Pflegefreie Denkmalgrabstätte als Urnengemeinschaftsgrabstätte auf dem Friedhof 01 Am Palastweiher, Nutzungszeit 12 JahreParagraf 20 Absatz 4 der Friedhofsordnung: Die Urnengemeinschaftsgrabstätten werden nach einem Belegungsplan des Friedhofsträgers angelegt und unterhalten, und die Hinterbliebenen dürfen weder Grabmale errichten noch Anpflanzungen vornehmen. Tarifstelle 3.6 nennt für diese Grabart keine Beisetzungsgebühr, deshalb bleibt sie hier offen. Die Namenstafel auf dem gemeinschaftlichen Grabmal kostet nach Tarifstelle 8.2 nach Aufwand 170 bis 200 Euro. | 1.050,00 € | - | 1.050,00 € | 12 J. | Paragraf 2 Tarifstelle 1.9 |
| Urnenreihengrabstätte, Nutzungszeit 12 JahreNach Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofsordnung kann in einer Urnenreihengrabstätte nur eine Urne beigesetzt werden, und ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. | 830,00 € | 240,00 € | 1.070,00 € | 12 J. | Paragraf 2 Tarifstelle 2.4 und Tarifstelle 3.6.1 |
| Pflegefreie Urnenreihengrabstätte als Urnenrasengrab, Nutzungszeit 12 JahreAuch hier gilt Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsordnung: Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen und die Pflege wird vom Friedhofsträger übernommen. Nicht im Preis enthalten ist die vorgeschriebene Granitgrabplatte, für die Tarifstelle 8.1 nach Aufwand 510 bis 600 Euro ansetzt. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 19 Absatz 2 nicht möglich. | 970,00 € | 240,00 € | 1.210,00 € | 12 J. | Paragraf 2 Tarifstelle 2.5 und Tarifstelle 3.6.1 |
| Anonyme Urnenreihengrabstätte auf dem Waldfriedhof oder dem Friedhof 05 Oberpleis, Nutzungszeit 12 JahreNach Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofsordnung erfolgt die Beisetzung der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 mal 0,50 Meter, ohne Kennzeichnung. Es gibt keine Einzelstelle zu pflegen. | 860,00 € | 220,00 € | 1.080,00 € | 12 J. | Paragraf 2 Tarifstelle 2.8 und Tarifstelle 3.6.2 |
| Aschestreustätte in einer anonymen Urnenreihengrabstätte, Nutzungszeit 12 JahreDas günstigste Grab in Königswinter. Paragraf 19 Absatz 9 der Friedhofsordnung lässt die Asche ohne Urne in eine ausgehobene Urnengrabstätte einstreuen und diese wieder verfüllen; an der Aschestreustätte erfolgt keine Kennzeichnung der beigesetzten Person, Grabmale und Einfassungen sind unzulässig. | 830,00 € | 180,00 € | 1.010,00 € | 12 J. | Paragraf 2 Tarifstelle 2.9 und Tarifstelle 3.6.4 |
50 weitere Gebühren in der Satzung von Königswinter
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung von Kindern bis zu fünf Jahren und von Sternenkindern in Reihengrabstätten | 280,00 € | Paragraf 2 Tarifstelle 3.1 |
| Beisetzung von Sternenkindern im Sternenfeld oder anonym | 160,00 € | Paragraf 2 Tarifstelle 3.2 |
| Erdbestattung von Personen über fünf Jahren in einer Erdwahlgrabstätte als Einfachgrab | 730,00 € | Paragraf 2 Tarifstelle 3.3.1 |
| Erdbestattung von Personen über fünf Jahren in einer Erdwahlgrabstätte als Tiefengrab, erste Bestattung oder Tieflegung | 790,00 € | Paragraf 2 Tarifstelle 3.3.2 |
| Erdbestattung von Personen über fünf Jahren in einer Erdreihengrabstätte | 610,00 € | Paragraf 2 Tarifstelle 3.3.3 |
| Grabkammerbestattung mit Öffnen und Schließen einschließlich Grabkammerausrüstung | 520,00 € | Paragraf 2 Tarifstelle 3.4 |
| Grabkellerbestattung ohne Öffnen und Schließen durch den Friedhofsträger | 300,00 € | Paragraf 2 Tarifstelle 3.5 |
| Grabkellerbestattung mit Öffnen und Schließen durch den Friedhofsträger | 490,00 € | Paragraf 2 Tarifstelle 3.5 |
| Aschebeisetzung in Erdwahl-, Urnenwahl- oder Urnenreihengrabstätten, auch pflegefrei | 240,00 € | Paragraf 2 Tarifstelle 3.6.1 |
| Aschebeisetzung in anonymen Urnenreihengrabstätten oder an Kolumbariumsplätzen | 220,00 € | Paragraf 2 Tarifstelle 3.6.2 |
| Aschebeisetzung an Baumgrabstätten oder Urnenhaingrabstätten | 370,00 € | Paragraf 2 Tarifstelle 3.6.3 |
| Aschestreuung | 180,00 € | Paragraf 2 Tarifstelle 3.6.4 |
| Grabbeigabe eines kremierten Tieres zeitnah zur Bestattung | 40,00 € | Paragraf 2 Tarifstelle 3.6.5 |
| Grabbeigabe eines kremierten Tieres nachträglich | 240,00 € | Paragraf 2 Tarifstelle 3.6.6 |
| Zusatzbelegung einer Erdwahlgrabstätte je Urne, für zwölf Jahre | 680,00 € | Paragraf 2 Tarifstelle 1.1.1 |
| Zusatzbelegung einer Erdtiefengrabstätte je Urne, für zwölf Jahre | 680,00 € | Paragraf 2 Tarifstelle 1.2.1 |
| Zusatzbelegung einer Urnenwahlgrabstätte für die dritte und vierte Urnenbeisetzung bei laufender Ruhezeit der ersten und zweiten, für zwölf Jahre | 680,00 € | Paragraf 2 Tarifstelle 1.4.1 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte, je Jahr | ein Dreißigstel der Gebühr der Tarifstelle 1.1 | Paragraf 2 Tarifstelle 1.10 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte, die der Beisetzung von Urnen dient, je Jahr | ein Fünfzehntel der Gebühr der Tarifstelle 1.1.2 | Paragraf 2 Tarifstelle 1.10 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdtiefengrabstätte, je Jahr | ein Fünfundzwanzigstel der Gebühr der Tarifstelle 1.2 | Paragraf 2 Tarifstelle 1.10 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Familiengrabkammer, je Jahr | ein Fünfzehntel der Gebühr der Tarifstelle 1.3 | Paragraf 2 Tarifstelle 1.10 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, je Jahr | ein Fünfzehntel der Gebühr der Tarifstelle 1.4 | Paragraf 2 Tarifstelle 1.10 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer pflegefreien Urnenwahlgrabstätte, je Jahr | ein Zwölftel der Gebühr der Tarifstelle 1.5 | Paragraf 2 Tarifstelle 1.10 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Baumgrabstätte, je Jahr | ein Zwölftel der Gebühr der Tarifstelle 1.6 | Paragraf 2 Tarifstelle 1.10 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenhaingrabstätte, je Jahr | ein Zwölftel der Gebühr der Tarifstelle 1.7 | Paragraf 2 Tarifstelle 1.10 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Kolumbariumsplatz, je Jahr | ein Zwölftel der Gebühr der Tarifstelle 1.8 | Paragraf 2 Tarifstelle 1.10 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnengemeinschaftsgrabstätte, je Jahr | ein Zwölftel der Gebühr der Tarifstelle 1.9 | Paragraf 2 Tarifstelle 1.10 |
| Reservierung zum Erhalt einer Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts, ohne weitere Bestattung, jährlich | 80,00 € | Paragraf 2 Tarifstelle 4.1 |
| Reservierung einer späteren Urnenbeisetzung am Baum, an einer Urnenhaingrabstätte oder an einer Urnengemeinschaftsgrabstätte, jährlich | 80,00 € | Paragraf 2 Tarifstelle 4.2 |
| Benutzung der Leichenhalle | 179,00 € | Paragraf 2 Tarifstelle 5.1 |
| Benutzung des überdachten Trauerplatzes auf dem Friedhof 10 Heisterbacherrott | 90,00 € | Paragraf 2 Tarifstelle 5.2.1 |
| Benutzung der Friedhofskapelle auf dem Friedhof 01 Am Palastweiher | 190,00 € | Paragraf 2 Tarifstelle 5.2.2 |
| Benutzung der Friedhofskapelle auf dem Friedhof 09 Thomasberg | 280,00 € | Paragraf 2 Tarifstelle 5.2.3 |
| Benutzung der Friedhofskapelle auf den Friedhöfen 02 Oberweingartenweg, 04 Waldfriedhof, 05 Oberpleis, 06 Stieldorf, 07 Ittenbach und 08 Eudenbach | 370,00 € | Paragraf 2 Tarifstelle 5.2.4 |
| Zusatzgebühr, wenn die Beisetzung über 15 Uhr hinaus andauert, je angefangene Stunde | 90,00 € | Paragraf 2 Tarifstelle 6.1 |
| Verlängerung der Bestattungsfrist | 25,00 € | Paragraf 2 Tarifstelle 6.2 |
| Entfernung von Pflanzen | 80,00 € | Paragraf 2 Tarifstelle 7.1 |
| Entfernung von sonstigem Grabzubehör einschließlich Steinplatten zur Grababdeckung bis zu einem Quadratmeter sowie Nacharbeiten bei nicht ordnungsgemäßer Grabeinebnung | 100,00 € | Paragraf 2 Tarifstelle 7.1 |
| Entfernung eines Grabmales jeder Größe oder einer Steinplatte zur Grababdeckung von mehr als einem Quadratmeter | 240,00 € | Paragraf 2 Tarifstelle 7.2 |
| Entfernung der Grabeinfassung, ihrer Teile oder ihrer Fundamente | 160,00 € | Paragraf 2 Tarifstelle 7.3 |
| Vollständiges Abräumen und Einebnen einer Grabstätte durch den Friedhofsträger | 580,00 € | Paragraf 2 Tarifstelle 7.4 |
| Anfertigung und Verlegung der vorgeschriebenen Grabplatte für ein pflegefreies Urnenrasengrab | nach Aufwand von 510 bis 600 Euro | Paragraf 2 Tarifstelle 8.1 |
| Gedenkzeichen oder Namenstafel für eine Denkmalgrabstätte, eine Urnengemeinschaftsgrabstätte oder eine Urnenhaingrabstätte | nach Aufwand von 170 bis 200 Euro | Paragraf 2 Tarifstelle 8.2 |
| Beschriftung der Verschlussplatte einer Kammer oder Nische eines Kolumbariumsplatzes | nach Aufwand von 170 bis 300 Euro | Paragraf 2 Tarifstelle 8.3 |
| Ausgrabung eines bestatteten Kindes unter fünf Jahren | 300,00 € | Paragraf 2 Tarifstelle 9.1 |
| Ausgrabung einer bestatteten Person über fünf Jahren | nach Aufwand von 730 bis 850 Euro | Paragraf 2 Tarifstelle 9.1 |
| Ausgrabung einer Urne | 370,00 € | Paragraf 2 Tarifstelle 9.2 |
| Genehmigung der Errichtung einer Grabeinfassung zusammen mit einem Gedenkzeichen oder einer Grababdeckung | 80,00 € | Paragraf 2 Tarifstelle 11.1 |
| Genehmigung der Errichtung einer Grabeinfassung | 50,00 € | Paragraf 2 Tarifstelle 11.2 |
| Genehmigung der Errichtung eines Gedenkzeichens oder einer Grababdeckung bei vorhandener Grabeinfassung | 30,00 € | Paragraf 2 Tarifstelle 11.3 |
Was ein Grab in Königswinter über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.860,00 €
Erdwahlgrabstätte, eine Stelle umfassend, Nutzungszeit 30 Jahre in Königswinter, über 25 Jahre, das sind 394,40 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 2 Tarifstelle 1.1 und Tarifstelle 3.3.1 | 2.630,00 € |
| BestattungParagraf 2 Tarifstelle 3.1 | 730,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 3.360,00 € |
Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofsordnung verleiht das Nutzungsrecht an Familiengrabstätten für 30 Jahre, während die Ruhezeit für Personen über fünf Jahren nach Paragraf 13 Absatz 1 fünfundzwanzig Jahre beträgt. Ein Verlängerungsjahr kostet nach Tarifstelle 1.10 ein Dreißigstel dieser Gebühr. In der Grabstätte können nach Paragraf 19 Absatz 5 statt der Erdbestattung auch bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Königswinter, Ortsrecht Nummer 6.65, vom 16.12.2020, beschlossen vom Rat am 14.12.2020, in Kraft seit 01.01.2021. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
14 Fragen, die die Satzung von Königswinter offenlässt
- Die geltende Fassung stammt vom 16.12.2020 und ist damit älter als drei Jahre. Nachgesehen haben wir im Ortsrechtsverzeichnis der Stadt, das unter 6.060a die Friedhofsordnung und unter 6.65 die Gebührensatzung führt, beide mit dem Zusatz gültig ab 01.01.2021; auf der Seite der Friedhofsverwaltung, die dieselben beiden Dateien verlinkt; und im vollständigen Archiv der amtlichen Bekanntmachungen mit 440 Einträgen auf 44 Seiten. Der jüngste Eintrag zum Thema ist dort die Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2020, eingestellt am 17.12.2020. Davor liegen die 23. Änderung der Gebührensatzung und die 15. Änderung der Friedhofsordnung, beide vom 13.03.2018 und beide von der Neufassung abgelöst.
- Die pflegefreien Urnenrasengräber der Tarifstellen 1.5 und 2.5 tragen eine Pflichtausgabe, die nicht in unserem Preis steckt: Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsordnung schreibt eine Granitgrabplatte vor, die der Friedhofsträger anfertigen und verlegen lässt. Tarifstelle 8.1 beziffert sie nur als Gebühr nach Aufwand von 510 bis 600 Euro. Eine feste Zahl steht nicht im Dokument, deshalb rechnen wir sie nicht ein; die tatsächlichen Kosten liegen um diesen Betrag höher.
- Ebenso nicht eingerechnet ist die Namenstafel, die Paragraf 19 Absatz 7 und Paragraf 20 Absatz 4 der Friedhofsordnung für Urnenhain- und Urnengemeinschaftsgräber vorschreiben. Tarifstelle 8.2 setzt dafür nach Aufwand 170 bis 200 Euro an, wieder ohne festen Betrag.
- Für die Urnengemeinschaftsgrabstätte der Tarifstelle 1.9 nennt der Tarif keine Beisetzungsgebühr. Tarifstelle 3.6 kennt nur Erdwahl-, Urnenwahl- und Urnenreihengrabstätten, anonyme Urnenreihengrabstätten, Kolumbariumsplätze, Baum- und Urnenhaingrabstätten sowie die Aschestreuung. Wir tragen deshalb nur die Erwerbsgebühr ein und lassen die Beisetzung offen, statt einen der drei Sätze zu unterstellen.
- Tarifstelle 2.6 nennt für die kleine Reihengrabstätte für Sternenkinder im anonymen Urnenfeld keine Nutzungszeit, während sie für die beiden anderen Varianten zwölf und fünfzehn Jahre angibt. Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofsordnung stellt für Sternenkinder beide Fristen zur Wahl. Diese Grabart trägt deshalb keine Laufzeit.
- Tarifstelle 7.1 trägt zwei Beträge, 80 und 100 Euro, ohne die beiden Halbsätze eindeutig zuzuordnen. Wir folgen der Zeilenlage im Dokument: 80 Euro für die Entfernung von Pflanzen, 100 Euro für sonstiges Grabzubehör und Nacharbeiten bei nicht ordnungsgemäßer Grabeinebnung.
- Die Erwerbsgebühren gelten je Stelle, wo der Tarif das sagt, also bei den Tarifstellen 1.1, 1.1.2 und 1.2. Bei den übrigen Grabarten nennt er keine Stellenzahl; wir übernehmen die Beträge unverändert.
- Nach Paragraf 2 Absatz 3 der Gebührensatzung besteht für den Friedhofsträger derzeit keine Umsatzsteuerpflicht. Alle Beträge sind deshalb Endbeträge. Bei Einführung der Umsatzsteuerpflicht erhöhen sie sich um die gesetzliche Mehrwertsteuer.
- Nach Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung werden Leistungen, die der Tarif nicht aufführt, nach den tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet. Für solche Fälle gibt das Dokument keinen Preis her.
- Die Benutzung der Leichenhalle nach Tarifstelle 5.1 mit 179 Euro und die Benutzung einer Friedhofskapelle nach Tarifstelle 5.2 mit 90 bis 370 Euro je nach Friedhof sind in unseren Grabpreisen nicht enthalten.
- Nicht jede Grabart gibt es auf jedem der elf Friedhöfe. Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofsordnung nennt zu jeder Art die Friedhöfe, auf denen sie eingerichtet wird oder gerade nicht. Wir führen die Einschränkung im Hinweis, wo sie eng ist, aber nicht durchgängig.
- Ehrengrabstätten werden in Paragraf 19 Absatz 5 der Friedhofsordnung erwähnt, tragen aber keinen Tarifposten und stehen deshalb nicht in unserer Liste.
- Für Bestattungen, die über 15 Uhr hinaus andauern, erhebt Tarifstelle 6.1 je angefangene Stunde 90 Euro zusätzlich. Unsere Beträge sind die Sätze ohne diesen Zuschlag.
- Die Satzung gilt nur für die elf städtischen Friedhöfe. Für kirchliche Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
Friedhöfe in Königswinter und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden
- Die 13 Friedhöfe in KönigswinterLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Königswinter, Ortsrecht Nummer 6.65 vom 16.12.2020, beschlossen vom Rat am 14.12.2020, in Kraft seit 01.01.2021
- Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Königswinter, Friedhofsordnung, Ortsrecht Nummer 6.060 vom 16.12.2020, in Kraft seit 01.01.2021
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.