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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Königs Wusterhausen · Brandenburg · AGS 12061260

Friedhofsgebühren in Königs Wusterhausen, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Königs Wusterhausen, Ortsrecht 7-6, beschlossen am 04.12.2023, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 13, Jahrgang 34 vom 27.12.2023, in Kraft seit 28.12.2023, im Ortsrecht mit Stand 30.01.2024 geführt. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Königs Wusterhausen und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Königs Wusterhausen, Friedhofsverwaltung.

500,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Urnenreihengrab, mit Beisetzung

3.910,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Stelle an der Urnenstele, mit Beisetzung

14
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung

Paragraf 12 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofsordnung

Was ein Grab in Königs Wusterhausen kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Königs Wusterhausen führt 14 Grabarten. Die günstigste ist Urnenreihengrab mit 500,00 €, die teuerste Stelle an der Urnenstele mit 3.910,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Friedhofsgebührensatzung der Stadt Königs Wusterhausen, Ortsrecht 7-6, beschlossen am 04.12.2023, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 13, Jahrgang 34 vom 27.12.2023, in Kraft seit 28.12.2023, im Ortsrecht mit Stand 30.01.2024 geführt.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

7 Grabarten für die Erdbestattung in Königs Wusterhausen

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Einstellige ErdwahlgrabstätteDie Erwerbsgebühr beträgt 820 Euro für fünfundzwanzig Jahre. Dazu kommt die Vorhaltegebühr für die Trauerhalle von 100 Euro, die nach Paragraf 7 Absatz 1 jeder Nutzungsberechtigte zahlt, auch wenn die Halle nicht genutzt wird.920,00 €0,00 €920,00 €25 J.Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Paragraf 7 Absatz 1
Zweistellige ErdwahlgrabstätteDer Betrag gilt für die ganze zweistellige Grabstätte. Nach Paragraf 6 Absatz 2 ist die Gebühr auch für noch unbelegte Stellen zu entrichten. Erwerbsgebühr 1.240 Euro, dazu 100 Euro Vorhaltegebühr für die Trauerhalle.1.340,00 €0,00 €1.340,00 €25 J.Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Paragraf 7 Absatz 1
Dreistellige ErdwahlgrabstätteDer Betrag gilt für die ganze dreistellige Grabstätte. Erwerbsgebühr 1.660 Euro, dazu 100 Euro Vorhaltegebühr für die Trauerhalle.1.760,00 €0,00 €1.760,00 €25 J.Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Paragraf 7 Absatz 1
Erb- und Familiengrabstätte an der FriedhofsmauerErb- und Familiengrabstätten sind nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofsordnung mehrstellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungen an der Friedhofsmauer; das Nutzungsrecht wird für dreißig Jahre vergeben und kann schon zu Lebzeiten erworben werden. Erwerbsgebühr 2.090 Euro, dazu 100 Euro Vorhaltegebühr für die Trauerhalle. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 12 Absatz 1 Satz 4 hier ebenfalls dreißig Jahre.2.190,00 €0,00 €2.190,00 €30 J.Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Paragraf 7 Absatz 1
Reihengrabstätte für Personen bis zum vollendeten 5. LebensjahrErwerbsgebühr 500 Euro für zwanzig Jahre, dazu 100 Euro Vorhaltegebühr für die Trauerhalle. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofsordnung für Kinder, die vor Vollendung des fünften Lebensjahres gestorben sind, zwanzig Jahre.600,00 €0,00 €600,00 €20 J.Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a in Verbindung mit Paragraf 7 Absatz 1
Reihengrabstätte für Personen ab dem vollendeten 5. LebensjahrDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Königs Wusterhausen. Erwerbsgebühr 820 Euro für fünfundzwanzig Jahre, dazu 100 Euro Vorhaltegebühr für die Trauerhalle. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofsordnung nicht möglich.920,00 €0,00 €920,00 €25 J.Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit Paragraf 7 Absatz 1
Grabstelle in der ErdgemeinschaftsgrabanlageIn Erdgemeinschaftsgrabanlagen werden nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofsordnung Särge der Reihe nach beigesetzt, der Name steht auf einer gemeinsamen Stele. Das Nutzungsrecht gilt nach Paragraf 19 Absatz 2 für die Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren, ein Wiedererwerb ist ausgeschlossen, und Anlage und Pflege der Gemeinschaftsanlagen obliegen der Stadt. Erwerbsgebühr 820 Euro, dazu 100 Euro Vorhaltegebühr für die Trauerhalle. Die Namenstafel geht nach Paragraf 19 Absatz 1 zulasten des Nutzungsberechtigten und steht in keinem Gebührensatz.920,00 €0,00 €920,00 €25 J.Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Paragraf 7 Absatz 1

7 Grabarten für die Urne in Königs Wusterhausen

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabDas günstigste Grab in Königs Wusterhausen überhaupt. Erwerbsgebühr 400 Euro für zwanzig Jahre, dazu 100 Euro Vorhaltegebühr für die Trauerhalle. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofsordnung nicht möglich.500,00 €0,00 €500,00 €20 J.Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Paragraf 7 Absatz 1
UrnenwahlgrabIn einem Urnenwahlgrab können nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofsordnung bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Erwerbsgebühr 520 Euro für zwanzig Jahre, dazu 100 Euro Vorhaltegebühr für die Trauerhalle.620,00 €0,00 €620,00 €20 J.Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Paragraf 7 Absatz 1
Stelle im anonymen UrnenfeldDas günstigste pflegefreie Grab in Königs Wusterhausen, zusammen mit den beiden anderen Urnengemeinschaftsanlagen. Bei anonymen Urnengemeinschaftsanlagen wird das Grabfeld nach Paragraf 18 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsordnung nicht gekennzeichnet, die Urne wird ohne Beisein der Angehörigen und ohne Bekanntgabe des Namens eingelassen. Anlage und Pflege obliegen nach Paragraf 18 Absatz 2 der Stadt, und Paragraf 6 Absatz 4 der Gebührensatzung erklärt die Pflegekosten für enthalten.750,00 €0,00 €750,00 €20 J.Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Paragraf 6 Absatz 4 und Paragraf 7 Absatz 1
Stelle in der UrnengemeinschaftsanlageHalbanonyme Anlage: Die Namen stehen nach Paragraf 18 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsordnung auf einem gemeinsamen Grabmal, die Stelle in der Grabstätte wird nicht gekennzeichnet, die Bestattung kann im Beisein der Angehörigen erfolgen. Anlage und Pflege obliegen nach Paragraf 18 Absatz 2 der Stadt, die Pflegekosten sind nach Paragraf 6 Absatz 4 der Gebührensatzung enthalten. Die Namenstafel wird auf Kosten des Nutzungsberechtigten beschafft und steht in keinem Gebührensatz.750,00 €0,00 €750,00 €20 J.Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 8 in Verbindung mit Paragraf 6 Absatz 4 und Paragraf 7 Absatz 1
Stelle in der Urnengemeinschaftsanlage an der MauerGrabstätte für bis zu zwei Urnen in einer Fläche an der Friedhofsmauer nach Paragraf 18 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofsordnung. Die Namenstafel gibt die Stadt in Auftrag und stellt sie dem Nutzungsberechtigten per Kostenbescheid in Rechnung; einen festen Satz dafür nennt die Gebührensatzung nicht. Anlage und Pflege obliegen nach Paragraf 18 Absatz 2 der Stadt.750,00 €0,00 €750,00 €20 J.Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit Paragraf 6 Absatz 4 und Paragraf 7 Absatz 1
BaumurnengrabstätteBaumgräber sind nach Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofsordnung Grabstätten für bis zu zwei Urnen an einem neu gepflanzten Gehölz oder an einem älteren Friedhofsbaum, mit Namensnennung auf einem liegenden Pultstein. Pflanzenauswahl und Pflege der Stelle obliegen nach Absatz 2 der Stadt zulasten des Nutzungsberechtigten; Paragraf 6 Absatz 4 der Gebührensatzung erklärt diese Pflegekosten für in der Gebühr enthalten. Das erklärt den Abstand von 3.360 Euro zu den 650 Euro der übrigen Gemeinschaftsanlagen.3.460,00 €0,00 €3.460,00 €20 J.Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 10 in Verbindung mit Paragraf 6 Absatz 4 und Paragraf 7 Absatz 1
Stelle an der UrnensteleDas teuerste Grab der Stadt. Die Pflegekosten sind nach Paragraf 6 Absatz 4 der Gebührensatzung im Betrag enthalten, dort ausdrücklich für die Stelen genannt. Die Friedhofsordnung führt die Urnenstele nicht als eigene Grabart auf, sie kennt die Stele nur als Namensträger der Erdgemeinschaftsanlage in Paragraf 19 Absatz 1.3.910,00 €0,00 €3.910,00 €20 J.Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit Paragraf 6 Absatz 4 und Paragraf 7 Absatz 1

15 weitere Gebühren in der Satzung von Königs Wusterhausen

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Benutzung der Trauerhalle Deutsch Wusterhausen und Diepensee für eine Trauerfeier einschließlich Nutzung und Beheizung70,00 €Paragraf 7 Absatz 1
Benutzung der Trauerhalle Königs Wusterhausen für eine Trauerfeier einschließlich Nutzung und Beheizung50,00 €Paragraf 7 Absatz 1
Benutzung der Trauerhalle Kablow für eine Trauerfeier einschließlich Nutzung und Beheizung60,00 €Paragraf 7 Absatz 1
Benutzung der Trauerhalle Niederlehme für eine Trauerfeier einschließlich Nutzung und Beheizung80,00 €Paragraf 7 Absatz 1
Benutzung der Trauerhalle Senzig für eine Trauerfeier einschließlich Nutzung und Beheizung50,00 €Paragraf 7 Absatz 1
Benutzung der Trauerhalle Wernsdorf für eine Trauerfeier einschließlich Nutzung und Beheizung40,00 €Paragraf 7 Absatz 1
Benutzung der Trauerhalle Zeesen für eine Trauerfeier einschließlich Nutzung und Beheizung50,00 €Paragraf 7 Absatz 1
Benutzung der Trauerhalle Zernsdorf für eine Trauerfeier einschließlich Nutzung und Beheizung30,00 €Paragraf 7 Absatz 1
Benutzung der Trauerhalle Zernsdorf Kablow Ziegelei für eine Trauerfeier einschließlich Nutzung und Beheizung20,00 €Paragraf 7 Absatz 1
Vorhaltegebühr für die Trauerhalle, von jedem Nutzungsberechtigten zu entrichten, auch wenn die Halle nicht genutzt wird100,00 €Paragraf 7 Absatz 1
Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahrein Zwanzigstel, ein Fünfundzwanzigstel oder ein Dreißigstel des jeweiligen Gebührensatzes nach Paragraf 6 Absatz 1, je nach Nutzungszeit der GrabartParagraf 6 Absatz 3
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Doppelwahlgrabstelle, aufgeführt unter der Ziffer für Erbgräber1.100,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 2
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Dreierwahlgrabstelle, aufgeführt unter der Ziffer für Erbgräber1.730,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 2
Genehmigungs- und Änderungsverfahren für Grabmale und Grabstätten, also Erlaubnisse, Änderungen, Urkundenerstellung, Übertragungen, Rückgaben und Recherchen45,00 €Paragraf 8 Nummer 1
Zulassung, Ausstellen und Änderung von Berechtigungskarten für gewerbliche Tätigkeiten einschließlich der damit verbundenen Recherchen45,00 €Paragraf 8 Nummer 2
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Königs Wusterhausen, Ortsrecht 7-6, beschlossen am 04.12.2023, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 13, Jahrgang 34 vom 27.12.2023, in Kraft seit 28.12.2023, im Ortsrecht mit Stand 30.01.2024 geführt.

Was ein Grab in Königs Wusterhausen über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

7.420,00 €

Einstellige Erdwahlgrabstätte in Königs Wusterhausen, über 25 Jahre, das sind 296,80 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Paragraf 7 Absatz 1920,00 €
BestattungParagraf 7 Absatz 10,00 €
Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung6.500,00 €
Davon an die Gemeinde920,00 €

Die Erwerbsgebühr beträgt 820 Euro für fünfundzwanzig Jahre. Dazu kommt die Vorhaltegebühr für die Trauerhalle von 100 Euro, die nach Paragraf 7 Absatz 1 jeder Nutzungsberechtigte zahlt, auch wenn die Halle nicht genutzt wird.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Königs Wusterhausen, Ortsrecht 7-6, beschlossen am 04.12.2023, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 13, Jahrgang 34 vom 27.12.2023, in Kraft seit 28.12.2023, im Ortsrecht mit Stand 30.01.2024 geführt. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

11 Fragen, die die Satzung von Königs Wusterhausen offenlässt

  • Königs Wusterhausen erhebt keine Bestattungs- oder Beisetzungsgebühr. Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofsordnung lässt die Gräber von zugelassenen Firmen auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten ausheben und wieder verfüllen, und die Gebührensatzung kennt dafür keine Ziffer. Alle Beisetzungsbeträge stehen deshalb auf null. Was das Ausheben kostet, rechnet das beauftragte Unternehmen ab; dieser Betrag steht in keiner Satzung und ist mit anderen Gemeinden nicht vergleichbar.
  • In jeder Nutzungsgebühr stecken 100 Euro Vorhaltegebühr für die Trauerhalle. Paragraf 7 Absatz 1 erhebt sie von jedem Nutzungsberechtigten, ausdrücklich auch dann, wenn die Halle nicht genutzt wird; sie ist damit nicht abwählbar. Die Benutzung einer Trauerhalle für eine Trauerfeier kostet je nach Friedhof zusätzlich 20 bis 80 Euro und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten.
  • Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 2 nennt unter der Überschrift Erbgrab drei Beträge: 2.090 Euro für das Erbgrab mit dreißig Jahren, 1.100 Euro für eine Doppelwahlgrabstelle und 1.730 Euro für eine Dreierwahlgrabstelle. Die beiden letzten liegen unter dem Satz für die einstellige Grabstätte, obwohl sie mehr Stellen umfassen, und der Tarif sagt nicht, ob sie eigenständige Sätze oder Zuschläge sind. Wir haben nur das Erbgrab mit 2.090 Euro als Grabart erfasst und die beiden anderen Beträge im Wortlaut unter den weiteren Gebühren geführt.
  • Die Erdgemeinschaftsgrabanlage führen wir als pflegefrei, obwohl Paragraf 6 Absatz 4 der Gebührensatzung nur die Baumurnen, die Stelen und die Urnengemeinschaftsgrabanlagen nennt. Der Beleg steht in der Friedhofsordnung: Paragraf 19 Absatz 2 sagt für die Erdgemeinschaftsanlagen wörtlich, Anlage und Pflege oblägen der Stadt, und Paragraf 23 Absatz 2 nimmt Grabanlagen, die im Auftrag der Stadt gepflegt werden, von der Herrichtungs- und Unterhaltungspflicht des Nutzungsberechtigten aus. Eine eigene Pflegegebühr erhebt die Satzung dafür nicht.
  • Bei der Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung, bei der Anlage an der Mauer und bei der Erdgemeinschaftsanlage geht die Namenstafel nach Paragraf 18 Absatz 1 und Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofsordnung zulasten des Nutzungsberechtigten. Einen Betrag dafür nennt die Gebührensatzung nicht; bei der Anlage an der Mauer beauftragt die Stadt die Tafel selbst und stellt sie per Kostenbescheid in Rechnung.
  • Die Friedhofsordnung führt in Paragraf 17 Absatz 9 Buchstabe b eine Erdwahlgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit eigenen Maßen auf. Einen Gebührensatz dafür nennt Paragraf 6 nicht. Wir erfassen sie deshalb nicht als Grabart.
  • Die Urnenstele steht nur im Gebührentarif. Die Friedhofsordnung führt sie in Paragraf 14 Absatz 5 nicht unter den verfügbaren Grabarten auf und beschreibt sie in keinem eigenen Paragrafen; sie kennt die Stele nur als Träger der Namenstafel an der Erdgemeinschaftsanlage. Nutzungszeit und Pflegeregel stützen sich deshalb allein auf Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 11 und Paragraf 6 Absatz 4 der Gebührensatzung.
  • Ob Baumurnengrab und Urnenstele verlängert werden können, sagt die Friedhofsordnung nicht ausdrücklich. Wir führen beide als verlängerbar, weil Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührensatzung für jeden Satz des Absatzes 1 einen Verlängerungssatz je Jahr vorsieht und weil das Verbot des Wiedererwerbs in Paragraf 18 Absatz 2 und Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofsordnung nur die Urnen- und Erdgemeinschaftsanlagen betrifft.
  • Die Seite der Friedhofsverwaltung nennt ein Schmetterlingsgrab für Schmetterlingskinder als Angebot der Stadt. Weder die Gebührensatzung noch die Friedhofsordnung kennt eine solche Grabart oder einen Betrag dafür. Wir erfassen sie deshalb nicht.
  • Die Satzung gilt nach Paragraf 1 für die neun städtischen Friedhöfe Deutsch Wusterhausen und Diepensee, Kablow, Königs Wusterhausen, Niederlehme, Senzig, Wernsdorf, Zeesen, Zernsdorf und Kablow-Ziegelei sowie den Waldfriedhof Zernsdorf. Nach Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung stehen nicht alle Grabarten auf jedem dieser Friedhöfe zur Verfügung.
  • Aktualität geprüft am 04.09.2026: Alle 35 Amtsblätter der Jahrgänge 35, 36 und 37, also von Januar 2024 bis zum 02.09.2026, wurden im Volltext auf Friedhof, Grabstätte und Bestattung durchsucht. Der einzige Satzungstreffer ist die 1. Änderung der Friedhofsordnung im Amtsblatt Jahrgang 35 Nr. 4 vom 20.04.2024, die Paragraf 17 Absatz 9 Buchstabe c und Paragraf 18 Absatz 1 Buchstabe c neu fasst und die Gebühren nicht berührt. Zwei Amtsblattseiten, Jahrgang 35 Nr. 14 und Jahrgang 37 Nr. 6, liefern kein PDF aus. Eine Änderung der Friedhofsgebührensatzung nach dem 27.12.2023 ist damit nicht ersichtlich.

Friedhöfe in Königs Wusterhausen und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.