Königs Wusterhausen · Brandenburg · AGS 12061260
Friedhofsgebühren in Königs Wusterhausen, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Königs Wusterhausen, Ortsrecht 7-6, beschlossen am 04.12.2023, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 13, Jahrgang 34 vom 27.12.2023, in Kraft seit 28.12.2023, im Ortsrecht mit Stand 30.01.2024 geführt. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Königs Wusterhausen und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Königs Wusterhausen, Friedhofsverwaltung.
- 500,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.910,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 14
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung
Urnenreihengrab, mit Beisetzung
Stelle an der Urnenstele, mit Beisetzung
Paragraf 12 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofsordnung
Was ein Grab in Königs Wusterhausen kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
7 Grabarten für die Erdbestattung in Königs Wusterhausen
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Einstellige ErdwahlgrabstätteDie Erwerbsgebühr beträgt 820 Euro für fünfundzwanzig Jahre. Dazu kommt die Vorhaltegebühr für die Trauerhalle von 100 Euro, die nach Paragraf 7 Absatz 1 jeder Nutzungsberechtigte zahlt, auch wenn die Halle nicht genutzt wird. | 920,00 € | 0,00 € | 920,00 € | 25 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Paragraf 7 Absatz 1 |
| Zweistellige ErdwahlgrabstätteDer Betrag gilt für die ganze zweistellige Grabstätte. Nach Paragraf 6 Absatz 2 ist die Gebühr auch für noch unbelegte Stellen zu entrichten. Erwerbsgebühr 1.240 Euro, dazu 100 Euro Vorhaltegebühr für die Trauerhalle. | 1.340,00 € | 0,00 € | 1.340,00 € | 25 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Paragraf 7 Absatz 1 |
| Dreistellige ErdwahlgrabstätteDer Betrag gilt für die ganze dreistellige Grabstätte. Erwerbsgebühr 1.660 Euro, dazu 100 Euro Vorhaltegebühr für die Trauerhalle. | 1.760,00 € | 0,00 € | 1.760,00 € | 25 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Paragraf 7 Absatz 1 |
| Erb- und Familiengrabstätte an der FriedhofsmauerErb- und Familiengrabstätten sind nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofsordnung mehrstellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungen an der Friedhofsmauer; das Nutzungsrecht wird für dreißig Jahre vergeben und kann schon zu Lebzeiten erworben werden. Erwerbsgebühr 2.090 Euro, dazu 100 Euro Vorhaltegebühr für die Trauerhalle. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 12 Absatz 1 Satz 4 hier ebenfalls dreißig Jahre. | 2.190,00 € | 0,00 € | 2.190,00 € | 30 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Paragraf 7 Absatz 1 |
| Reihengrabstätte für Personen bis zum vollendeten 5. LebensjahrErwerbsgebühr 500 Euro für zwanzig Jahre, dazu 100 Euro Vorhaltegebühr für die Trauerhalle. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofsordnung für Kinder, die vor Vollendung des fünften Lebensjahres gestorben sind, zwanzig Jahre. | 600,00 € | 0,00 € | 600,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a in Verbindung mit Paragraf 7 Absatz 1 |
| Reihengrabstätte für Personen ab dem vollendeten 5. LebensjahrDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Königs Wusterhausen. Erwerbsgebühr 820 Euro für fünfundzwanzig Jahre, dazu 100 Euro Vorhaltegebühr für die Trauerhalle. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofsordnung nicht möglich. | 920,00 € | 0,00 € | 920,00 € | 25 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit Paragraf 7 Absatz 1 |
| Grabstelle in der ErdgemeinschaftsgrabanlageIn Erdgemeinschaftsgrabanlagen werden nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofsordnung Särge der Reihe nach beigesetzt, der Name steht auf einer gemeinsamen Stele. Das Nutzungsrecht gilt nach Paragraf 19 Absatz 2 für die Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren, ein Wiedererwerb ist ausgeschlossen, und Anlage und Pflege der Gemeinschaftsanlagen obliegen der Stadt. Erwerbsgebühr 820 Euro, dazu 100 Euro Vorhaltegebühr für die Trauerhalle. Die Namenstafel geht nach Paragraf 19 Absatz 1 zulasten des Nutzungsberechtigten und steht in keinem Gebührensatz. | 920,00 € | 0,00 € | 920,00 € | 25 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Paragraf 7 Absatz 1 |
7 Grabarten für die Urne in Königs Wusterhausen
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDas günstigste Grab in Königs Wusterhausen überhaupt. Erwerbsgebühr 400 Euro für zwanzig Jahre, dazu 100 Euro Vorhaltegebühr für die Trauerhalle. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofsordnung nicht möglich. | 500,00 € | 0,00 € | 500,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Paragraf 7 Absatz 1 |
| UrnenwahlgrabIn einem Urnenwahlgrab können nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofsordnung bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Erwerbsgebühr 520 Euro für zwanzig Jahre, dazu 100 Euro Vorhaltegebühr für die Trauerhalle. | 620,00 € | 0,00 € | 620,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Paragraf 7 Absatz 1 |
| Stelle im anonymen UrnenfeldDas günstigste pflegefreie Grab in Königs Wusterhausen, zusammen mit den beiden anderen Urnengemeinschaftsanlagen. Bei anonymen Urnengemeinschaftsanlagen wird das Grabfeld nach Paragraf 18 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsordnung nicht gekennzeichnet, die Urne wird ohne Beisein der Angehörigen und ohne Bekanntgabe des Namens eingelassen. Anlage und Pflege obliegen nach Paragraf 18 Absatz 2 der Stadt, und Paragraf 6 Absatz 4 der Gebührensatzung erklärt die Pflegekosten für enthalten. | 750,00 € | 0,00 € | 750,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Paragraf 6 Absatz 4 und Paragraf 7 Absatz 1 |
| Stelle in der UrnengemeinschaftsanlageHalbanonyme Anlage: Die Namen stehen nach Paragraf 18 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsordnung auf einem gemeinsamen Grabmal, die Stelle in der Grabstätte wird nicht gekennzeichnet, die Bestattung kann im Beisein der Angehörigen erfolgen. Anlage und Pflege obliegen nach Paragraf 18 Absatz 2 der Stadt, die Pflegekosten sind nach Paragraf 6 Absatz 4 der Gebührensatzung enthalten. Die Namenstafel wird auf Kosten des Nutzungsberechtigten beschafft und steht in keinem Gebührensatz. | 750,00 € | 0,00 € | 750,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 8 in Verbindung mit Paragraf 6 Absatz 4 und Paragraf 7 Absatz 1 |
| Stelle in der Urnengemeinschaftsanlage an der MauerGrabstätte für bis zu zwei Urnen in einer Fläche an der Friedhofsmauer nach Paragraf 18 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofsordnung. Die Namenstafel gibt die Stadt in Auftrag und stellt sie dem Nutzungsberechtigten per Kostenbescheid in Rechnung; einen festen Satz dafür nennt die Gebührensatzung nicht. Anlage und Pflege obliegen nach Paragraf 18 Absatz 2 der Stadt. | 750,00 € | 0,00 € | 750,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit Paragraf 6 Absatz 4 und Paragraf 7 Absatz 1 |
| BaumurnengrabstätteBaumgräber sind nach Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofsordnung Grabstätten für bis zu zwei Urnen an einem neu gepflanzten Gehölz oder an einem älteren Friedhofsbaum, mit Namensnennung auf einem liegenden Pultstein. Pflanzenauswahl und Pflege der Stelle obliegen nach Absatz 2 der Stadt zulasten des Nutzungsberechtigten; Paragraf 6 Absatz 4 der Gebührensatzung erklärt diese Pflegekosten für in der Gebühr enthalten. Das erklärt den Abstand von 3.360 Euro zu den 650 Euro der übrigen Gemeinschaftsanlagen. | 3.460,00 € | 0,00 € | 3.460,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 10 in Verbindung mit Paragraf 6 Absatz 4 und Paragraf 7 Absatz 1 |
| Stelle an der UrnensteleDas teuerste Grab der Stadt. Die Pflegekosten sind nach Paragraf 6 Absatz 4 der Gebührensatzung im Betrag enthalten, dort ausdrücklich für die Stelen genannt. Die Friedhofsordnung führt die Urnenstele nicht als eigene Grabart auf, sie kennt die Stele nur als Namensträger der Erdgemeinschaftsanlage in Paragraf 19 Absatz 1. | 3.910,00 € | 0,00 € | 3.910,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit Paragraf 6 Absatz 4 und Paragraf 7 Absatz 1 |
15 weitere Gebühren in der Satzung von Königs Wusterhausen
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Benutzung der Trauerhalle Deutsch Wusterhausen und Diepensee für eine Trauerfeier einschließlich Nutzung und Beheizung | 70,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 |
| Benutzung der Trauerhalle Königs Wusterhausen für eine Trauerfeier einschließlich Nutzung und Beheizung | 50,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 |
| Benutzung der Trauerhalle Kablow für eine Trauerfeier einschließlich Nutzung und Beheizung | 60,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 |
| Benutzung der Trauerhalle Niederlehme für eine Trauerfeier einschließlich Nutzung und Beheizung | 80,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 |
| Benutzung der Trauerhalle Senzig für eine Trauerfeier einschließlich Nutzung und Beheizung | 50,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 |
| Benutzung der Trauerhalle Wernsdorf für eine Trauerfeier einschließlich Nutzung und Beheizung | 40,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 |
| Benutzung der Trauerhalle Zeesen für eine Trauerfeier einschließlich Nutzung und Beheizung | 50,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 |
| Benutzung der Trauerhalle Zernsdorf für eine Trauerfeier einschließlich Nutzung und Beheizung | 30,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 |
| Benutzung der Trauerhalle Zernsdorf Kablow Ziegelei für eine Trauerfeier einschließlich Nutzung und Beheizung | 20,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 |
| Vorhaltegebühr für die Trauerhalle, von jedem Nutzungsberechtigten zu entrichten, auch wenn die Halle nicht genutzt wird | 100,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr | ein Zwanzigstel, ein Fünfundzwanzigstel oder ein Dreißigstel des jeweiligen Gebührensatzes nach Paragraf 6 Absatz 1, je nach Nutzungszeit der Grabart | Paragraf 6 Absatz 3 |
| Erwerb des Nutzungsrechts an einer Doppelwahlgrabstelle, aufgeführt unter der Ziffer für Erbgräber | 1.100,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 2 |
| Erwerb des Nutzungsrechts an einer Dreierwahlgrabstelle, aufgeführt unter der Ziffer für Erbgräber | 1.730,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 2 |
| Genehmigungs- und Änderungsverfahren für Grabmale und Grabstätten, also Erlaubnisse, Änderungen, Urkundenerstellung, Übertragungen, Rückgaben und Recherchen | 45,00 € | Paragraf 8 Nummer 1 |
| Zulassung, Ausstellen und Änderung von Berechtigungskarten für gewerbliche Tätigkeiten einschließlich der damit verbundenen Recherchen | 45,00 € | Paragraf 8 Nummer 2 |
Was ein Grab in Königs Wusterhausen über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.420,00 €
Einstellige Erdwahlgrabstätte in Königs Wusterhausen, über 25 Jahre, das sind 296,80 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Paragraf 7 Absatz 1 | 920,00 € |
| BestattungParagraf 7 Absatz 1 | 0,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 920,00 € |
Die Erwerbsgebühr beträgt 820 Euro für fünfundzwanzig Jahre. Dazu kommt die Vorhaltegebühr für die Trauerhalle von 100 Euro, die nach Paragraf 7 Absatz 1 jeder Nutzungsberechtigte zahlt, auch wenn die Halle nicht genutzt wird.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Königs Wusterhausen, Ortsrecht 7-6, beschlossen am 04.12.2023, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 13, Jahrgang 34 vom 27.12.2023, in Kraft seit 28.12.2023, im Ortsrecht mit Stand 30.01.2024 geführt. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
11 Fragen, die die Satzung von Königs Wusterhausen offenlässt
- Königs Wusterhausen erhebt keine Bestattungs- oder Beisetzungsgebühr. Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofsordnung lässt die Gräber von zugelassenen Firmen auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten ausheben und wieder verfüllen, und die Gebührensatzung kennt dafür keine Ziffer. Alle Beisetzungsbeträge stehen deshalb auf null. Was das Ausheben kostet, rechnet das beauftragte Unternehmen ab; dieser Betrag steht in keiner Satzung und ist mit anderen Gemeinden nicht vergleichbar.
- In jeder Nutzungsgebühr stecken 100 Euro Vorhaltegebühr für die Trauerhalle. Paragraf 7 Absatz 1 erhebt sie von jedem Nutzungsberechtigten, ausdrücklich auch dann, wenn die Halle nicht genutzt wird; sie ist damit nicht abwählbar. Die Benutzung einer Trauerhalle für eine Trauerfeier kostet je nach Friedhof zusätzlich 20 bis 80 Euro und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten.
- Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 2 nennt unter der Überschrift Erbgrab drei Beträge: 2.090 Euro für das Erbgrab mit dreißig Jahren, 1.100 Euro für eine Doppelwahlgrabstelle und 1.730 Euro für eine Dreierwahlgrabstelle. Die beiden letzten liegen unter dem Satz für die einstellige Grabstätte, obwohl sie mehr Stellen umfassen, und der Tarif sagt nicht, ob sie eigenständige Sätze oder Zuschläge sind. Wir haben nur das Erbgrab mit 2.090 Euro als Grabart erfasst und die beiden anderen Beträge im Wortlaut unter den weiteren Gebühren geführt.
- Die Erdgemeinschaftsgrabanlage führen wir als pflegefrei, obwohl Paragraf 6 Absatz 4 der Gebührensatzung nur die Baumurnen, die Stelen und die Urnengemeinschaftsgrabanlagen nennt. Der Beleg steht in der Friedhofsordnung: Paragraf 19 Absatz 2 sagt für die Erdgemeinschaftsanlagen wörtlich, Anlage und Pflege oblägen der Stadt, und Paragraf 23 Absatz 2 nimmt Grabanlagen, die im Auftrag der Stadt gepflegt werden, von der Herrichtungs- und Unterhaltungspflicht des Nutzungsberechtigten aus. Eine eigene Pflegegebühr erhebt die Satzung dafür nicht.
- Bei der Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung, bei der Anlage an der Mauer und bei der Erdgemeinschaftsanlage geht die Namenstafel nach Paragraf 18 Absatz 1 und Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofsordnung zulasten des Nutzungsberechtigten. Einen Betrag dafür nennt die Gebührensatzung nicht; bei der Anlage an der Mauer beauftragt die Stadt die Tafel selbst und stellt sie per Kostenbescheid in Rechnung.
- Die Friedhofsordnung führt in Paragraf 17 Absatz 9 Buchstabe b eine Erdwahlgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit eigenen Maßen auf. Einen Gebührensatz dafür nennt Paragraf 6 nicht. Wir erfassen sie deshalb nicht als Grabart.
- Die Urnenstele steht nur im Gebührentarif. Die Friedhofsordnung führt sie in Paragraf 14 Absatz 5 nicht unter den verfügbaren Grabarten auf und beschreibt sie in keinem eigenen Paragrafen; sie kennt die Stele nur als Träger der Namenstafel an der Erdgemeinschaftsanlage. Nutzungszeit und Pflegeregel stützen sich deshalb allein auf Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 11 und Paragraf 6 Absatz 4 der Gebührensatzung.
- Ob Baumurnengrab und Urnenstele verlängert werden können, sagt die Friedhofsordnung nicht ausdrücklich. Wir führen beide als verlängerbar, weil Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührensatzung für jeden Satz des Absatzes 1 einen Verlängerungssatz je Jahr vorsieht und weil das Verbot des Wiedererwerbs in Paragraf 18 Absatz 2 und Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofsordnung nur die Urnen- und Erdgemeinschaftsanlagen betrifft.
- Die Seite der Friedhofsverwaltung nennt ein Schmetterlingsgrab für Schmetterlingskinder als Angebot der Stadt. Weder die Gebührensatzung noch die Friedhofsordnung kennt eine solche Grabart oder einen Betrag dafür. Wir erfassen sie deshalb nicht.
- Die Satzung gilt nach Paragraf 1 für die neun städtischen Friedhöfe Deutsch Wusterhausen und Diepensee, Kablow, Königs Wusterhausen, Niederlehme, Senzig, Wernsdorf, Zeesen, Zernsdorf und Kablow-Ziegelei sowie den Waldfriedhof Zernsdorf. Nach Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung stehen nicht alle Grabarten auf jedem dieser Friedhöfe zur Verfügung.
- Aktualität geprüft am 04.09.2026: Alle 35 Amtsblätter der Jahrgänge 35, 36 und 37, also von Januar 2024 bis zum 02.09.2026, wurden im Volltext auf Friedhof, Grabstätte und Bestattung durchsucht. Der einzige Satzungstreffer ist die 1. Änderung der Friedhofsordnung im Amtsblatt Jahrgang 35 Nr. 4 vom 20.04.2024, die Paragraf 17 Absatz 9 Buchstabe c und Paragraf 18 Absatz 1 Buchstabe c neu fasst und die Gebühren nicht berührt. Zwei Amtsblattseiten, Jahrgang 35 Nr. 14 und Jahrgang 37 Nr. 6, liefern kein PDF aus. Eine Änderung der Friedhofsgebührensatzung nach dem 27.12.2023 ist damit nicht ersichtlich.
Friedhöfe in Königs Wusterhausen und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden
- Die 9 Friedhöfe in Königs WusterhausenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Königs Wusterhausen, Ortsrecht 7-6 beschlossen am 04.12.2023, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 13, Jahrgang 34 vom 27.12.2023, in Kraft seit 28.12.2023, im Ortsrecht mit Stand 30.01.2024 geführt
- Satzung über die Ordnung, Benutzung und Gestaltung der Friedhöfe sowie die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Stadt Königs Wusterhausen, Friedhofsordnung Königs Wusterhausen, Ortsrecht 7-5 1. Änderung beschlossen am 08.04.2024, ausgefertigt am 15.04.2024, veröffentlicht im Amtsblatt Jahrgang 35 Nr. 4 vom 20.04.2024, im Ortsrecht mit Stand 09.09.2024 geführt
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.