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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Fürstenwalde/Spree · Brandenburg · AGS 12067144

Friedhofsgebühren in Fürstenwalde/Spree, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren auf den kommunalen Friedhöfen der Stadt Fürstenwalde/Spree (Friedhofsgebührensatzung), beschlossen am 23.04.2026, ausgefertigt am 24.04.2026, veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Fürstenwalde/Spree Nr. 20 vom 28.05.2026, nach Paragraf 7 in Kraft am Tag nach der Veröffentlichung, also seit dem 29.05.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Fürstenwalde/Spree und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Fürstenwalde/Spree, Amt 34 Friedhof.

959,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen, mit Beisetzung

4.045,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Kolumbarium, Kammer für 2 Urnen, mit Beisetzung

11
Grabarten in der Satzung
20 Jahre
Ruhefrist, Leichen auf allen Friedhöfen der Stadt

Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Fürstenwalde/Spree kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Fürstenwalde/Spree führt 11 Grabarten. Die günstigste ist Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen mit 959,00 €, die teuerste Kolumbarium, Kammer für 2 Urnen mit 4.045,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Satzung über die Erhebung von Gebühren auf den kommunalen Friedhöfen der Stadt Fürstenwalde/Spree (Friedhofsgebührensatzung), beschlossen am 23.04.2026, ausgefertigt am 24.04.2026, veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Fürstenwalde/Spree Nr. 20 vom 28.05.2026, nach Paragraf 7 in Kraft am Tag nach der Veröffentlichung, also seit dem 29.05.2026.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

4 Grabarten für die Erdbestattung in Fürstenwalde/Spree

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrabstätte für ErdbestattungReihengrabstätten werden nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 13 Absatz 5 ausgeschlossen. Für Herrichtung und Instandhaltung sind nach Paragraf 24 Absatz 4 die Nutzungsberechtigten verantwortlich.1.322,00 €402,00 €1.724,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe a
Wahlgrabstätte für Erdbestattung, je GrabDer Betrag gilt je Grab, eine mehrstellige Grabstätte kostet entsprechend mehr. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 3 Buchstabe a 66,07 Euro je Jahr und ist nach Paragraf 13 Absatz 6 der Friedhofssatzung für jeweils 1 bis 5 Jahre möglich. Nach Paragraf 16 Absatz 5 dürfen zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden.1.322,00 €402,00 €1.724,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe b
Parkstelle für Erdbestattung in besonderer Lage, je GrabParkstellen sind nach Paragraf 16 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung Erdwahlgrabstätten in besonderer Lage; ihre Maße können nach Absatz 4 von den üblichen abweichen. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 3 Buchstabe b 78,76 Euro je Jahr.1.575,00 €402,00 €1.977,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe c
Kindergrabstätte für Verstorbene unter 4 JahrenNach Paragraf 15 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung richtet die Stadt für Verstorbene bis zum vollendeten 4. Lebensjahr Erdreihengrabfelder ein, die Grabstätte misst 1,30 mal 0,70 Meter und nimmt Särge bis 1,00 Meter Länge auf. Weil es eine Reihengrabstätte ist, kann das Recht nach Paragraf 15 Absatz 3 nicht verlängert werden; Abschnitt II Ziffer 3 nennt dafür auch keinen Satz.846,00 €323,00 €1.169,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe d

7 Grabarten für die Urne in Fürstenwalde/Spree

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabstätteUrnenreihengrabstätten werden nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und können nicht verlängert werden. Die Grabstätte misst 1,00 mal 1,00 Meter. Die Pflege obliegt nach Paragraf 24 Absatz 4 den Nutzungsberechtigten.807,00 €244,00 €1.051,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe a
Urnenwahlgrabstätte für 4 UrnenDie Mindestmaße betragen nach Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung 1,00 mal 1,00 Meter. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 3 Buchstabe c 53,78 Euro je Jahr.807,00 €244,00 €1.051,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe b
Urnenwahlgrabstätte für 2 UrnenDie günstigste Grabnutzungsgebühr in Fürstenwalde. Die Mindestmaße betragen nach Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung 0,50 mal 1,00 Meter. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 3 Buchstabe d 47,68 Euro je Jahr.715,00 €244,00 €959,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe c
Urnengemeinschaftsanlage ohne NamensnennungAnonyme Beisetzung: Die Lage der einzelnen Urne wird nach Paragraf 20 Absatz 2 und Paragraf 20a Absatz 2 der Friedhofssatzung nicht gekennzeichnet, und die Angehörigen dürfen sie weder bepflanzen noch sonst markieren. Nach Absatz 3 dürfen sie die Anlage nicht einmal betreten; beides ist nach Paragraf 38 Absatz 2 Nummern 7 bis 10 eine Ordnungswidrigkeit. Die Stadt trägt abgelegte Blumen nach Paragraf 20 Absatz 8 mehrmals wöchentlich ab, um die Anlage als sorgsam gepflegten Ort zu erhalten. Es gibt hier also keine Einzelgrabstelle zu pflegen.1.051,00 €244,00 €1.295,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe d
Urnengemeinschaftsanlage mit NamensnennungAuf dem Hauptfriedhof steht der Name nach Paragraf 20 Absatz 4 der Friedhofssatzung auf einer gemeinsamen Stele, die Lage der Urne bleibt auch hier ungekennzeichnet; auf dem Friedhof Trebus kennzeichnet nach Paragraf 20a ein Pultkissen mit Granitplatte die Stelle, beides Eigentum der Stadt. In beiden Fällen ist Grabbepflanzung verboten und das Betreten der Anlage nur dem Friedhofspersonal und den Bestattern gestattet, es gibt also keine Einzelgrabstelle zu pflegen. Die Beschriftung ist nach Paragraf 20 Absatz 5 auf eigene Kosten bei einem Steinmetz zu beauftragen; dieser Preis steht nicht in der Satzung.1.132,00 €244,00 €1.376,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe d
Kolumbarium, Kammer für 2 UrnenDie teuerste Grabart Fürstenwaldes. Kolumbarien gibt es nach Paragraf 27 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf dem Hauptfriedhof. Die Verschlussplatte ist nach Paragraf 21 Absatz 2 zwingend zu beschriften, auf Kosten des Bestattungspflichtigen bei einem Steinmetz. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 3 Buchstabe e 256,43 Euro je Jahr. Nicht pflegefrei: Paragraf 21 sagt über die Pflege nichts, es bleibt bei Paragraf 24 Absatz 4.3.801,00 €244,00 €4.045,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe e
BaumbestattungNach Paragraf 23 der Friedhofssatzung werden bis zu zwei Urnen in einer mit einem Lebensbaum-Siegel verschlossenen Urnenhülse in einer Rasenfläche bestattet, die namentliche Kennzeichnung auf dem Siegel ist zwingend. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 3 Buchstabe f 47,68 Euro je Jahr. Nicht pflegefrei: Paragraf 23 sagt über die Pflege der Rasenfläche nichts, und Paragraf 24 Absatz 4 macht die Nutzungsberechtigten für die Instandhaltung verantwortlich.1.842,00 €244,00 €2.086,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe f

21 weitere Gebühren in der Satzung von Fürstenwalde/Spree

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Ausheben und Schließen der Gruft für Kinder ab 4 Jahre und Erwachsene402,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe b
Öffnen der Gruft für Kinder ab 4 Jahre und Erwachsene, ohne Schließen323,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe bb
Ausheben und Schließen der Gruft für Kinder unter 4 Jahren323,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe a
Öffnen der Gruft für Kinder unter 4 Jahren, ohne Schließen244,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe aa
Ausheben und Schließen der Gruft für Urnenbestattungen244,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe c
Öffnen der Gruft für Urnenbestattungen, ohne Schließen184,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe cc
Benutzung der Feierhalle auf dem Hauptfriedhof277,62 €Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 2 Buchstabe a
Benutzung des Abschiednahmeraumes auf dem Hauptfriedhof204,68 €Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 2 Buchstabe b
Benutzung der Trauerhalle Trebus, Süd oder Süd-West203,41 €Gebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 2 Buchstabe c
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte, je Grab und Jahr66,07 €Gebührenverzeichnis Abschnitt II Ziffer 3 Buchstabe a
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Parkstelle, je Grab und Jahr78,76 €Gebührenverzeichnis Abschnitt II Ziffer 3 Buchstabe b
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für 4 Urnen, je Jahr53,78 €Gebührenverzeichnis Abschnitt II Ziffer 3 Buchstabe c
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen, je Jahr47,68 €Gebührenverzeichnis Abschnitt II Ziffer 3 Buchstabe d
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Kolumbariumskammer, je Jahr256,43 €Gebührenverzeichnis Abschnitt II Ziffer 3 Buchstabe e
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Baumbestattung, je Jahr47,68 €Gebührenverzeichnis Abschnitt II Ziffer 3 Buchstabe f
Erteilung, Änderung oder Ergänzung eines Grabnutzungsrechtes, Ändern oder Ergänzen einer Grabkartei, Grabmalgebühren68,77 €Gebührenverzeichnis Abschnitt III Ziffer 1
Ausbettung einer Urne1.267,20 €Gebührenverzeichnis Abschnitt III Ziffer 2
Exhumierung einer LeicheBerechnung nach Aufwand, einen Satz nennt die Satzung nichtGebührenverzeichnis Abschnitt III Ziffer 3
Beräumung einer GrabstätteBerechnung nach Aufwand, einen Satz nennt die Satzung nichtGebührenverzeichnis Abschnitt III Ziffer 4
Sonderleistungen, die das Gebührenverzeichnis nicht nenntDie Stadt trifft dafür gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung und berechnet das Entgelt nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde.Gebührenverzeichnis Abschnitt III, Schlussabsatz
Umsatzsteuer auf alle Gebühren des VerzeichnissesSollten die Leistungen der Stadt künftig einer Steuerpflicht unterliegen, verstehen sich alle ausgewiesenen Beträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zurzeit fällt keine an.Gebührenverzeichnis Abschnitt III, Schlussabsatz
Satzung über die Erhebung von Gebühren auf den kommunalen Friedhöfen der Stadt Fürstenwalde/Spree (Friedhofsgebührensatzung), beschlossen am 23.04.2026, ausgefertigt am 24.04.2026, veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Fürstenwalde/Spree Nr. 20 vom 28.05.2026, nach Paragraf 7 in Kraft am Tag nach der Veröffentlichung, also seit dem 29.05.2026.

Was ein Grab in Fürstenwalde/Spree über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

6.924,00 €

Reihengrabstätte für Erdbestattung in Fürstenwalde/Spree, über 20 Jahre, das sind 346,20 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührenverzeichnis Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe a1.322,00 €
BestattungGebührenverzeichnis Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe b402,00 €
Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung5.200,00 €
Davon an die Gemeinde1.724,00 €

Reihengrabstätten werden nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 13 Absatz 5 ausgeschlossen. Für Herrichtung und Instandhaltung sind nach Paragraf 24 Absatz 4 die Nutzungsberechtigten verantwortlich.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren auf den kommunalen Friedhöfen der Stadt Fürstenwalde/Spree (Friedhofsgebührensatzung), beschlossen am 23.04.2026, ausgefertigt am 24.04.2026, veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Fürstenwalde/Spree Nr. 20 vom 28.05.2026, nach Paragraf 7 in Kraft am Tag nach der Veröffentlichung, also seit dem 29.05.2026. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

12 Fragen, die die Satzung von Fürstenwalde/Spree offenlässt

  • Die Ruhefrist der Baumbestattung nennt das Gebührenverzeichnis als einzige Position nicht. Wir setzen die fünfzehn Jahre an, die Paragraf 10 Absatz 2 der Friedhofssatzung für Aschen auf allen Friedhöfen der Stadt bestimmt; die übrigen Urnengrabarten des Verzeichnisses tragen dieselbe Frist.
  • Das Gebührenverzeichnis kennt nur eine einzige Beisetzungsgebühr für Urnen, nämlich das Ausheben und Schließen der Gruft nach Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe c. Wir setzen sie auch beim Kolumbarium an, obwohl dort keine Gruft ausgehoben wird, weil die Satzung für das Einbringen einer Urne in eine Kammer keinen eigenen Satz nennt. Ob die Stadt in diesem Fall tatsächlich 244,00 Euro erhebt, gibt die Satzung nicht her.
  • Neben dem vollen Satz für Ausheben und Schließen führt Abschnitt I Ziffer 1 je einen niedrigeren Satz für das bloße Öffnen: 323,00 statt 402,00 Euro bei Erwachsenen, 244,00 statt 323,00 bei Kindern unter 4 Jahren und 184,00 statt 244,00 bei Urnen. Wir rechnen mit dem vollen Satz, weil nach Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung die Stadt die Gräber vorbereitet und nach der Bestattung schließt und Ausnahmen davon nur für Gruppen wie Religionsgemeinschaften zugelassen werden sollen.
  • Die Namensnennung in der Urnengemeinschaftsanlage kostet zusätzlich. Das Gebührenverzeichnis sagt das im Anschluss an Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe d ausdrücklich, nennt aber keinen Betrag: Die Ausführung ist nach Paragraf 20 Absatz 5 der Friedhofssatzung auf Kosten des Bestattungspflichtigen bei einem Steinmetz zu beauftragen. Dasselbe gilt nach Paragraf 21 Absatz 2 für die zwingende Beschriftung der Kolumbariumsplatte und nach Paragraf 20a für die Granitplatte auf dem Friedhof Trebus.
  • Das Gebührenverzeichnis führt die Urnengemeinschaftsanlage ohne und mit Namensnennung in einer gemeinsamen Tarifziffer, Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe d, ohne die beiden Varianten mit eigenen Buchstaben zu unterscheiden. Wir führen sie als zwei Grabarten, weil die Satzung zwei Beträge nennt.
  • Die Beträge des Verzeichnisses gelten je Grab, nicht je Grabstätte. Eine mehrstellige Erdwahlgrabstätte nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung kostet entsprechend ein Vielfaches. Was die nach Paragraf 16 Absatz 5 mögliche zusätzliche Beisetzung von zwei Urnen in einer Erdwahlgrabstätte kostet, sagt die Satzung nicht.
  • Das Kolumbarium und die Baumbestattung führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 21 und Paragraf 23 der Friedhofssatzung regeln beide Grabarten ausführlich, sagen aber über die Pflege nichts, und Paragraf 24 Absatz 4 macht die Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung jeder Grabstätte verantwortlich. Bei der Baumbestattung entfernt das Friedhofspersonal nach Paragraf 23 Absatz 6 zwar 10 bis 14 Tage nach der Beisetzung den Blumen- und Trauerschmuck, wer die Rasenfläche pflegt, steht aber nirgends.
  • Für die Urnenwahlgrabstätten für 4 und für 2 Urnen nennt Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur Mindestmaße und erlaubt Abweichungen nach Lage oder örtlicher Gegebenheit. Ob eine abweichende Größe auch die Gebühr ändert, sagt die Satzung nicht.
  • Die Gebührensatzung vom 23.04.2026 enthält keine Bestimmung, die die vorherige Friedhofsgebührensatzung ausdrücklich außer Kraft setzt. Paragraf 7 regelt nur das Inkrafttreten. Das Ortsrecht der Stadt führt gleichwohl nur diese eine Fassung.
  • Die Stadt ist nach Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung nicht verpflichtet, alle Grabarten auf jedem ihrer fünf Friedhöfe anzubieten. Kolumbarien gibt es nach Paragraf 27 Absatz 1 nur auf dem Hauptfriedhof, Urnengemeinschaftsanlagen nach den Paragrafen 20 und 20a auf dem Hauptfriedhof und in Trebus. Welche Grabart auf welchem der Friedhöfe Hauptfriedhof, Süd, Süd-West, Trebus und Molkenberg zu haben ist, gibt die Satzung im Übrigen nicht her.
  • Sollten die Leistungen der Stadt künftig der Umsatzsteuer unterliegen, verstehen sich nach dem Schlussabsatz von Abschnitt III alle Beträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zurzeit sind es Bruttobeträge ohne Steuer.
  • Aktualität geprüft am 04.09.2026: Das Ortsrecht der Stadt weist zur Friedhofsgebührensatzung keine Änderungssatzung aus und nennt als Gültigkeitsbeginn den 29.05.2026. Zusätzlich wurden die 39 im Bekanntmachungsportal verfügbaren Ausgaben des Amtsblatts des Jahrgangs 2026, von Nr. 1 vom 09.01.2026 bis Nr. 34 vom 03.09.2026, als PDF im Volltext durchsucht. Fünf Ausgaben handeln vom Friedhof: Nr. 12 und Nr. 14 mit Einladung und Tagesordnung der Sitzung vom 23.04.2026, Nr. 20 mit den beiden Satzungen selbst, Nr. 23 vom 12.06.2026 mit dem Beschluss über beide Neufassungen und Nr. 27 mit einem Straßenverzeichnis, in dem die Friedhofstraße vorkommt. Eine jüngere Fassung gibt es nicht.

Friedhöfe in Fürstenwalde/Spree und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.