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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Limburg an der Lahn · Hessen · AGS 06533009

Friedhofsgebühren in Limburg an der Lahn, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Kreisstadt Limburg a.d. Lahn, aktuelle Textfassung, vom 17. Dezember 2003, zuletzt geändert durch die dritte Änderungssatzung vom 25. Mai 2022. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Limburg an der Lahn und nicht für einzelne. Träger ist Kreisstadt Limburg a. d. Lahn.

1.410,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Urnenreihengrab für bis zu zwei Urnen, mit Beisetzung

5.850,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Einstelliges Wahlgrab im Rasengrabfeld für eine Erdbestattung, mit Beisetzung

13
Grabarten in der Satzung
30 Jahre
Ruhefrist, Leichen und Aschenreste auf allen Friedhöfen außer Linter

Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung

Was ein Grab in Limburg an der Lahn kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Limburg an der Lahn führt 13 Grabarten. Die günstigste ist Urnenreihengrab für bis zu zwei Urnen mit 1.410,00 €, die teuerste Einstelliges Wahlgrab im Rasengrabfeld für eine Erdbestattung mit 5.850,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Kreisstadt Limburg a.d. Lahn, aktuelle Textfassung, vom 17. Dezember 2003, zuletzt geändert durch die dritte Änderungssatzung vom 25. Mai 2022.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

6 Grabarten für die Erdbestattung in Limburg an der Lahn

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrab für eine Erdbestattung ab dem 6. LebensjahrDas günstigste Erdgrab in Limburg. Das Reihengrab wird nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofsordnung für die Dauer der Ruhefrist abgegeben, ein Wiedererwerb ist nach Absatz 3 nicht möglich. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 Absatz 1 dreißig Jahre, auf dem Friedhof Linter nach Absatz 2 vierzig Jahre zum selben Preis. In dem Grab dürfen nach Paragraf 16 Absatz 6 zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Pflege liegt nach Paragraf 28 Absatz 4 der Friedhofsordnung beim Verfügungsberechtigten.990,00 €1.350,00 €2.340,00 €30 J.Paragraf 5 Absatz 4 Ziffer 4.1 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.1
Reihengrab für eine Erdbestattung bis zum 6. Lebensjahr sowie für bestattungspflichtige TotgeburtenZwanzig Jahre ist nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung die Ruhefrist für Verstorbene bis zum 6. Lebensjahr, auf dem Friedhof Linter nach Absatz 2 dreißig Jahre.240,00 €1.210,00 €1.450,00 €20 J.Paragraf 5 Absatz 4 Ziffer 4.2 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.4
Einstelliges Wahlgrab für eine ErdbestattungDas Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofsordnung vierzig Jahre und kann wiedererworben werden, mindestens für fünf Jahre. In einem einstelligen Wahlgrab darf nach Paragraf 17 Absatz 12 nur eine Leiche bestattet werden, dazu bis zu zwei Urnen. Jede weitere Grabstelle kostet nach Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.2 zusätzlich 1.980 Euro.2.370,00 €1.500,00 €3.870,00 €40 J.Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.2
Reihengrab im Rasengrabfeld für eine Erdbestattung ab dem 6. LebensjahrDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Limburg. In der Nutzungsgebühr stecken 990 Euro für die Überlassung und 990 Euro Pflegegebühr nach Paragraf 6 Ziffer 1.4. Pflegefrei: Paragraf 6 der Gebührenordnung erhebt für Rasengrabstätten eine eigene Gebühr für Pflege und Unterhaltung, die zusätzlich zur Erwerbsgebühr fällig wird und die ganze Nutzungszeit deckt. Sie steckt in der Nutzungsgebühr. Nach Paragraf 22 b der Friedhofsordnung darf die Grabstätte nur eine ebenerdige Gedenkplatte tragen, Blumenschmuck und Grablichter auf der Rasenfläche sind nicht gestattet.1.980,00 €1.350,00 €3.330,00 €30 J.Paragraf 5 Absatz 4 Ziffer 4.1, Paragraf 6 Ziffer 1.4 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.1
Einstelliges Wahlgrab im Rasengrabfeld für eine ErdbestattungIn der Nutzungsgebühr stecken 2.370 Euro für das Nutzungsrecht und 1.980 Euro Pflegegebühr nach Paragraf 6 Ziffer 1.1. Jede weitere Grabstelle kostet 1.980 Euro Erwerbsgebühr und 1.650 Euro Pflegegebühr. Pflegefrei: Paragraf 6 der Gebührenordnung erhebt für Rasengrabstätten eine eigene Gebühr für Pflege und Unterhaltung, die zusätzlich zur Erwerbsgebühr fällig wird und die ganze Nutzungszeit deckt. Sie steckt in der Nutzungsgebühr. Nach Paragraf 22 b der Friedhofsordnung darf die Grabstätte nur eine ebenerdige Gedenkplatte tragen, Blumenschmuck und Grablichter auf der Rasenfläche sind nicht gestattet.4.350,00 €1.500,00 €5.850,00 €40 J.Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1, Paragraf 6 Ziffer 1.1 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.2
Kindergrab im Rasengrabfeld für eine Erdbestattung bis zum 6. LebensjahrIn der Nutzungsgebühr stecken 240 Euro für die Überlassung und 240 Euro Pflegegebühr nach Paragraf 6 Ziffer 1.5. Pflegefrei: Paragraf 6 der Gebührenordnung erhebt für Rasengrabstätten eine eigene Gebühr für Pflege und Unterhaltung, die zusätzlich zur Erwerbsgebühr fällig wird und die ganze Nutzungszeit deckt. Sie steckt in der Nutzungsgebühr. Nach Paragraf 22 b der Friedhofsordnung darf die Grabstätte nur eine ebenerdige Gedenkplatte tragen, Blumenschmuck und Grablichter auf der Rasenfläche sind nicht gestattet.480,00 €1.210,00 €1.690,00 €20 J.Paragraf 5 Absatz 4 Ziffer 4.2, Paragraf 6 Ziffer 1.5 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.4

7 Grabarten für die Urne in Limburg an der Lahn

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnenreihengrab für bis zu zwei UrnenDas günstigste Grab in Limburg. Nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofsordnung nimmt es höchstens zwei Urnen auf, eine zweite Beisetzung ist nach Absatz 5 nur bis zehn Jahre nach der ersten möglich; ein Wiedererwerb ist nach Absatz 4 ausgeschlossen. Die Ruhefrist für Aschenreste beträgt nach Paragraf 12 Absatz 1 dreißig Jahre. Die Pflege liegt nach Paragraf 28 Absatz 4 beim Verfügungsberechtigten.310,00 €1.100,00 €1.410,00 €30 J.Paragraf 5 Absatz 4 Ziffer 4.3 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.5.1
Urnenwahlgrab für bis zu vier UrnenDas Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 18 Absatz 11 der Friedhofsordnung vierzig Jahre, in dem Grab finden nach Absatz 12 bis zu vier Urnen Platz. Der Betrag gilt für das ganze Grab.950,00 €1.100,00 €2.050,00 €40 J.Paragraf 5 Absatz 2 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.5.1
Urnengrab in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage für eine UrneDas günstigste pflegefreie Grab in Limburg. Paragraf 18 Absatz 7 der Friedhofsordnung legt Gestaltung, Pflege und Unterhaltung der Friedhofsverwaltung auf; Paragraf 6 Ziffer 1.8 der Gebührenordnung erhebt dafür 120 Euro, die in der Nutzungsgebühr stecken. Die Anlage liegt auf einer Rasenfläche, nimmt vierundzwanzig Urnen auf und trägt in der Mitte einen Gedenkstein; das Niederlegen von Blumenschmuck ist nach Paragraf 22 a nicht gestattet. Die Beschriftung der Stele wird nach Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 2.0 nach tatsächlichem Aufwand erstattet.430,00 €1.100,00 €1.530,00 €30 J.Paragraf 5 Absatz 4 Ziffer 4.4, Paragraf 6 Ziffer 1.8 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.5.1
Baumgrab am Hauptfriedhof für bis zu zwei UrnenParagraf 18 Absatz 9 der Friedhofsordnung legt Gestaltung, Pflege und Unterhaltung der Friedhofsverwaltung auf; Paragraf 6 Ziffer 1.9 der Gebührenordnung erhebt dafür 470 Euro, die in der Nutzungsgebühr stecken. Die Grabart gibt es nur auf dem Hauptfriedhof. Eine zweite Beisetzung ist bis zehn Jahre nach der ersten möglich, ein Wiedererwerb ist ausgeschlossen. Die Schrifttafel am Gemeinschaftsgrabmal ist nach Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 2.1 nach tatsächlichem Aufwand zu erstatten.1.020,00 €1.100,00 €2.120,00 €30 J.Paragraf 5 Absatz 4 Ziffer 4.5, Paragraf 6 Ziffer 1.9 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.5.1
Urnenkammer für bis zu zwei UrnenDer Betrag gilt für die ganze Kammer, die nach Paragraf 18 Absatz 10 der Friedhofsordnung für dreißig Jahre bereitgestellt wird und höchstens zwei Urnen aufnimmt; bei einer Zweitbelegung ist eine Ruhefrist von mindestens zwanzig Jahren zu wahren, notfalls gegen Verlängerung. Derselbe Absatz legt Gestaltung, Pflege und Unterhaltung der Anlage ausschließlich der Friedhofsverwaltung auf. Die Verschlussplatte ist nach Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 2.6 in der Bestattungsgebühr enthalten, ihre Beschriftung müssen die Angehörigen selbst beauftragen.1.350,00 €950,00 €2.300,00 €30 J.Paragraf 5 Absatz 4 Ziffer 4.6 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.5.2
Urnenreihengrab im Rasengrabfeld für bis zu zwei UrnenIn der Nutzungsgebühr stecken 310 Euro für die Überlassung und 310 Euro Pflegegebühr nach Paragraf 6 Ziffer 1.7. Derselbe Satz gilt nach dem Wortlaut der Ziffer auch für die anonyme Urnenbestattung. Pflegefrei: Paragraf 6 der Gebührenordnung erhebt für Rasengrabstätten eine eigene Gebühr für Pflege und Unterhaltung, die zusätzlich zur Erwerbsgebühr fällig wird und die ganze Nutzungszeit deckt. Sie steckt in der Nutzungsgebühr. Nach Paragraf 22 b der Friedhofsordnung darf die Grabstätte nur eine ebenerdige Gedenkplatte tragen, Blumenschmuck und Grablichter auf der Rasenfläche sind nicht gestattet.620,00 €1.100,00 €1.720,00 €30 J.Paragraf 5 Absatz 4 Ziffer 4.3, Paragraf 6 Ziffer 1.7 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.5.1
Urnenwahlgrab im Rasengrabfeld für bis zu vier UrnenIn der Nutzungsgebühr stecken 950 Euro für das Nutzungsrecht und 790 Euro Pflegegebühr nach Paragraf 6 Ziffer 1.6. Pflegefrei: Paragraf 6 der Gebührenordnung erhebt für Rasengrabstätten eine eigene Gebühr für Pflege und Unterhaltung, die zusätzlich zur Erwerbsgebühr fällig wird und die ganze Nutzungszeit deckt. Sie steckt in der Nutzungsgebühr. Nach Paragraf 22 b der Friedhofsordnung darf die Grabstätte nur eine ebenerdige Gedenkplatte tragen, Blumenschmuck und Grablichter auf der Rasenfläche sind nicht gestattet.1.740,00 €1.100,00 €2.840,00 €40 J.Paragraf 5 Absatz 2, Paragraf 6 Ziffer 1.6 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.5.1

35 weitere Gebühren in der Satzung von Limburg an der Lahn

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Bestattung einer Leiche in einer Reihengrabstätte1.350,00 €Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.1
Bestattung einer Leiche in einer Wahlgrabstätte1.500,00 €Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.2
Bestattung von Kindern bis zum 6. Lebensjahr sowie bestattungspflichtiger Totgeburten1.210,00 €Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.4
Urnenbestattung als Erdbeisetzung1.100,00 €Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.5.1
Urnenbestattung in einer Urnenkammer950,00 €Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.5.2
Zuschlag für eine Tiefgrabbestattung300,00 €Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.6
Sargträgergestellung, je Sargträger50,00 €Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.3
Erwerb des Nutzungsrechts für jede weitere Grabstelle eines Wahlgrabes1.980,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.2
Erwerb des Nutzungsrechts bei einem Tiefgrab1.980,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.3
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, Mindestdauer fünf Jahreanteilig aus den zur Zeit des Nacherwerbs geltenden NutzungsgebührenParagraf 5 Absatz 3
Pflege und Unterhaltung eines einstelligen Wahlgrabes im Rasengrabfeld für die Nutzungszeit1.980,00 €Paragraf 6 Ziffer 1.1
Pflege und Unterhaltung jeder weiteren Grabstelle eines Wahlgrabes im Rasengrabfeld1.650,00 €Paragraf 6 Ziffer 1.2
Pflege und Unterhaltung eines Tiefgrabes im Rasengrabfeld1.650,00 €Paragraf 6 Ziffer 1.3
Pflege und Unterhaltung eines Reihengrabes im Rasengrabfeld990,00 €Paragraf 6 Ziffer 1.4
Pflege und Unterhaltung eines Kindergrabes im Rasengrabfeld240,00 €Paragraf 6 Ziffer 1.5
Pflege und Unterhaltung eines Urnenwahlgrabes im Rasengrabfeld790,00 €Paragraf 6 Ziffer 1.6
Pflege und Unterhaltung eines Urnenreihengrabes im Rasengrabfeld und bei anonymer Urnenbestattung310,00 €Paragraf 6 Ziffer 1.7
Pflege und Unterhaltung eines Urnengrabes in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage120,00 €Paragraf 6 Ziffer 1.8
Pflege und Unterhaltung eines Baumgrabes470,00 €Paragraf 6 Ziffer 1.9
Übertragung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte auf einen anderen Nutzungsberechtigten30,00 €Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 1.1
Zweitausfertigung der Wahlgrabbestätigung20,00 €Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 1.2
Erneuern eines entzogenen Nutzungsrechts20,00 €Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 1.3
Genehmigung von Grabeinfassungen, Grabumrandungen und Grababdeckungen ohne Beschriftung, je Grabstätte10,00 €Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 1.4
Genehmigung von Grabmalen und Grababdeckungen mit Beschriftung, je Grabstätte20,00 €Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 1.5
Bereitstellung der Kühlzelle über vier Tage hinaus, je angefangenem weiterem Tag50,00 €Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 1.6
Bereitstellung der Kühlzelle, wenn die Leiche auswärts bestattet wird, je angefangenem Tag50,00 €Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 1.7
Ausgrabung von Leichen bei Liegezeiten bis zum Ablauf der ersten 30 Jahre2.000,00 €Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 1.8.1
Ausgrabung von Leichen bei Liegezeiten über 30 Jahre1.000,00 €Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 1.8.2
Ausgrabung von Ascheresten200,00 €Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 1.8.3
Benutzung der Trauerhalle bei auswärtigen Bestattungen210,00 €Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 1.9
Beschriftung der Stele in einer UrnengemeinschaftsgrabanlageKostenerstattung nach tatsächlichem AufwandParagraf 7 Absatz 1 Ziffer 2.0
Erstellung und Anbringung einer Schrifttafel bei einem BaumgrabKostenerstattung nach tatsächlichem AufwandParagraf 7 Absatz 1 Ziffer 2.1
Räumung einer Erdgrabstätte einschließlich Entfernung und Entsorgung von Grabstein, Einfassung, Abdeckung und Bewuchs, je Grabstelle180,00 €Paragraf 8 Ziffer 1.1
Räumung eines Urnen- oder Kindergrabes einschließlich Entfernung und Entsorgung von Grabstein, Einfassung, Abdeckung und Bewuchs120,00 €Paragraf 8 Ziffer 1.2
Räumung und Entsorgung einer Urnenkammer-Grabstätte65,00 €Paragraf 8 a
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Kreisstadt Limburg a.d. Lahn, aktuelle Textfassung, vom 17. Dezember 2003, zuletzt geändert durch die dritte Änderungssatzung vom 25. Mai 2022.

Was ein Grab in Limburg an der Lahn über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

10.140,00 €

Reihengrab für eine Erdbestattung ab dem 6. Lebensjahr in Limburg an der Lahn, über 30 Jahre, das sind 338,00 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 5 Absatz 4 Ziffer 4.1 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.1990,00 €
BestattungParagraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.11.350,00 €
Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung7.800,00 €
Davon an die Gemeinde2.340,00 €

Das günstigste Erdgrab in Limburg. Das Reihengrab wird nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofsordnung für die Dauer der Ruhefrist abgegeben, ein Wiedererwerb ist nach Absatz 3 nicht möglich. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 Absatz 1 dreißig Jahre, auf dem Friedhof Linter nach Absatz 2 vierzig Jahre zum selben Preis. In dem Grab dürfen nach Paragraf 16 Absatz 6 zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Pflege liegt nach Paragraf 28 Absatz 4 der Friedhofsordnung beim Verfügungsberechtigten.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Kreisstadt Limburg a.d. Lahn, aktuelle Textfassung, vom 17. Dezember 2003, zuletzt geändert durch die dritte Änderungssatzung vom 25. Mai 2022. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

10 Fragen, die die Satzung von Limburg an der Lahn offenlässt

  • Die Gebührenordnung ist zuletzt am 25. Mai 2022 geändert worden und damit älter als drei Jahre. Wir haben die Stadtrechtsseite der Stadt, die von der Stadt selbst gepflegte Änderungshistorie zur Gebührenordnung und zur Friedhofsordnung, die Seite der öffentlichen Bekanntmachungen und eine Websuche nach einer vierten Änderungssatzung durchgesehen. Eine jüngere Fassung ist nirgends ersichtlich; die Änderungshistorie endet mit der dritten Änderungssatzung.
  • Paragraf 5 Absatz 1 nennt in Ziffer 1.3 für ein Tiefgrab 1.980 Euro, denselben Betrag wie Ziffer 1.2 für jede weitere Grabstelle eines Wahlgrabes. Ob das der ganze Preis eines Tiefgrabes ist oder ein Aufschlag auf das einstellige Wahlgrab, sagt der Wortlaut nicht. Wir legen deshalb keine eigene Grabart für das Tiefgrab an und führen den Betrag nur unter den weiteren Gebühren. Tiefgräber gibt es nach Paragraf 17 Absatz 14 der Friedhofsordnung ohnehin nur auf den Stadtteilfriedhöfen Ahlbach, Dietkirchen, Eschhofen, Lindenholzhausen, Offheim und Staffel.
  • Paragraf 6 Ziffer 1.7 nennt einen Pflegesatz von 310 Euro auch für die anonyme Urnenbestattung. Eine Grabart anonymes Urnengrab führen weder Paragraf 15 der Friedhofsordnung noch die Erwerbsgebühren des Paragrafen 5. Welche Erwerbsgebühr dafür gilt, ist damit nicht belegt; wir legen keine eigene Grabart an und weisen den Pflegesatz nur unter den weiteren Gebühren aus.
  • Die Rasengräber führen wir als pflegefrei, weil Paragraf 6 der Gebührenordnung für Pflege und Unterhaltung von Rasengrabstätten eine eigene, nach Grabart gestaffelte Gebühr für die gesamte Nutzungszeit erhebt. Die Friedhofsordnung sagt in Paragraf 22 b nur, wie diese Gräber gestaltet sein dürfen, und weist die Pflege nicht ausdrücklich der Stadt zu; die eigene Tarifziffer ist der Beleg. Für Urnengemeinschaftsgrabanlage, Baumgrab und Urnenkammer sagt es die Friedhofsordnung in Paragraf 18 Absätze 7, 9 und 10 zusätzlich ausdrücklich.
  • Auf welchen Friedhöfen Rasengrabfelder ausgewiesen sind, sagt die Satzung nicht. Baumgräber gibt es nach Paragraf 15 und Paragraf 18 Absatz 9 der Friedhofsordnung nur auf dem Hauptfriedhof, Urnenkammern nur, soweit auf dem jeweiligen Friedhof vorhanden und Plätze frei sind.
  • Die Satzung gilt nach Paragraf 1 der Friedhofsordnung für die Friedhöfe im Eigentum der Kreisstadt Limburg. Paragraf 2 nimmt die besonderen Friedhöfe der Domherren, der Pallottiner, der Pallottinerinnen und der jüdischen Gemeinde ausdrücklich aus; für sie gelten diese Gebühren nicht.
  • Die Räumungsgebühren nach Paragraf 8 und Paragraf 8 a sind in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Nach Paragraf 27 Absatz 2 der Friedhofsordnung müssen die Berechtigten Grabmale selbst entfernen; erst wenn die Friedhofsverwaltung abräumt, trägt der Berechtigte die Kosten. Die Satzung erhebt sie also nicht schon beim Erwerb.
  • Die Verlängerung eines Wahlgrabes nennt keinen festen Betrag. Paragraf 5 Absatz 3 berechnet die Nacherwerbsgebühr anteilig aus den zur Zeit des Nacherwerbs geltenden Nutzungsgebühren, die Mindestdauer beträgt fünf Jahre.
  • In der Bestattungsgebühr sind nach Paragraf 4 Absatz 2 die Grabbereitung, das Schließen und Hügeln des Grabes, Transport und Aufbau des Grabschmucks, die Bereitstellung der Friedhofshalle und die Kühlzelle für bis zu vier Tage enthalten. Eine gesonderte Gebühr für die Trauerhalle fällt nur bei auswärtigen Bestattungen an.
  • Auf dem Friedhof Linter beträgt die Ruhefrist vierzig statt dreißig Jahre. Reihengräber werden dort nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofsordnung für diese längere Dauer abgegeben, der Tarif nennt dafür aber keinen eigenen Preis. Wir setzen die Laufzeit mit dreißig Jahren an, weil das für alle übrigen Friedhöfe gilt.

Friedhöfe in Limburg an der Lahn und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.