Limburg an der Lahn · Hessen · AGS 06533009
Friedhofsgebühren in Limburg an der Lahn, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Kreisstadt Limburg a.d. Lahn, aktuelle Textfassung, vom 17. Dezember 2003, zuletzt geändert durch die dritte Änderungssatzung vom 25. Mai 2022. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Limburg an der Lahn und nicht für einzelne. Träger ist Kreisstadt Limburg a. d. Lahn.
- 1.410,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 5.850,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 13
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Leichen und Aschenreste auf allen Friedhöfen außer Linter
Urnenreihengrab für bis zu zwei Urnen, mit Beisetzung
Einstelliges Wahlgrab im Rasengrabfeld für eine Erdbestattung, mit Beisetzung
Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung
Was ein Grab in Limburg an der Lahn kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
6 Grabarten für die Erdbestattung in Limburg an der Lahn
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für eine Erdbestattung ab dem 6. LebensjahrDas günstigste Erdgrab in Limburg. Das Reihengrab wird nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofsordnung für die Dauer der Ruhefrist abgegeben, ein Wiedererwerb ist nach Absatz 3 nicht möglich. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 Absatz 1 dreißig Jahre, auf dem Friedhof Linter nach Absatz 2 vierzig Jahre zum selben Preis. In dem Grab dürfen nach Paragraf 16 Absatz 6 zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Pflege liegt nach Paragraf 28 Absatz 4 der Friedhofsordnung beim Verfügungsberechtigten. | 990,00 € | 1.350,00 € | 2.340,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Absatz 4 Ziffer 4.1 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.1 |
| Reihengrab für eine Erdbestattung bis zum 6. Lebensjahr sowie für bestattungspflichtige TotgeburtenZwanzig Jahre ist nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung die Ruhefrist für Verstorbene bis zum 6. Lebensjahr, auf dem Friedhof Linter nach Absatz 2 dreißig Jahre. | 240,00 € | 1.210,00 € | 1.450,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 4 Ziffer 4.2 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.4 |
| Einstelliges Wahlgrab für eine ErdbestattungDas Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofsordnung vierzig Jahre und kann wiedererworben werden, mindestens für fünf Jahre. In einem einstelligen Wahlgrab darf nach Paragraf 17 Absatz 12 nur eine Leiche bestattet werden, dazu bis zu zwei Urnen. Jede weitere Grabstelle kostet nach Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.2 zusätzlich 1.980 Euro. | 2.370,00 € | 1.500,00 € | 3.870,00 € | 40 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.2 |
| Reihengrab im Rasengrabfeld für eine Erdbestattung ab dem 6. LebensjahrDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Limburg. In der Nutzungsgebühr stecken 990 Euro für die Überlassung und 990 Euro Pflegegebühr nach Paragraf 6 Ziffer 1.4. Pflegefrei: Paragraf 6 der Gebührenordnung erhebt für Rasengrabstätten eine eigene Gebühr für Pflege und Unterhaltung, die zusätzlich zur Erwerbsgebühr fällig wird und die ganze Nutzungszeit deckt. Sie steckt in der Nutzungsgebühr. Nach Paragraf 22 b der Friedhofsordnung darf die Grabstätte nur eine ebenerdige Gedenkplatte tragen, Blumenschmuck und Grablichter auf der Rasenfläche sind nicht gestattet. | 1.980,00 € | 1.350,00 € | 3.330,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Absatz 4 Ziffer 4.1, Paragraf 6 Ziffer 1.4 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.1 |
| Einstelliges Wahlgrab im Rasengrabfeld für eine ErdbestattungIn der Nutzungsgebühr stecken 2.370 Euro für das Nutzungsrecht und 1.980 Euro Pflegegebühr nach Paragraf 6 Ziffer 1.1. Jede weitere Grabstelle kostet 1.980 Euro Erwerbsgebühr und 1.650 Euro Pflegegebühr. Pflegefrei: Paragraf 6 der Gebührenordnung erhebt für Rasengrabstätten eine eigene Gebühr für Pflege und Unterhaltung, die zusätzlich zur Erwerbsgebühr fällig wird und die ganze Nutzungszeit deckt. Sie steckt in der Nutzungsgebühr. Nach Paragraf 22 b der Friedhofsordnung darf die Grabstätte nur eine ebenerdige Gedenkplatte tragen, Blumenschmuck und Grablichter auf der Rasenfläche sind nicht gestattet. | 4.350,00 € | 1.500,00 € | 5.850,00 € | 40 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1, Paragraf 6 Ziffer 1.1 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.2 |
| Kindergrab im Rasengrabfeld für eine Erdbestattung bis zum 6. LebensjahrIn der Nutzungsgebühr stecken 240 Euro für die Überlassung und 240 Euro Pflegegebühr nach Paragraf 6 Ziffer 1.5. Pflegefrei: Paragraf 6 der Gebührenordnung erhebt für Rasengrabstätten eine eigene Gebühr für Pflege und Unterhaltung, die zusätzlich zur Erwerbsgebühr fällig wird und die ganze Nutzungszeit deckt. Sie steckt in der Nutzungsgebühr. Nach Paragraf 22 b der Friedhofsordnung darf die Grabstätte nur eine ebenerdige Gedenkplatte tragen, Blumenschmuck und Grablichter auf der Rasenfläche sind nicht gestattet. | 480,00 € | 1.210,00 € | 1.690,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 4 Ziffer 4.2, Paragraf 6 Ziffer 1.5 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.4 |
7 Grabarten für die Urne in Limburg an der Lahn
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrab für bis zu zwei UrnenDas günstigste Grab in Limburg. Nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofsordnung nimmt es höchstens zwei Urnen auf, eine zweite Beisetzung ist nach Absatz 5 nur bis zehn Jahre nach der ersten möglich; ein Wiedererwerb ist nach Absatz 4 ausgeschlossen. Die Ruhefrist für Aschenreste beträgt nach Paragraf 12 Absatz 1 dreißig Jahre. Die Pflege liegt nach Paragraf 28 Absatz 4 beim Verfügungsberechtigten. | 310,00 € | 1.100,00 € | 1.410,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Absatz 4 Ziffer 4.3 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.5.1 |
| Urnenwahlgrab für bis zu vier UrnenDas Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 18 Absatz 11 der Friedhofsordnung vierzig Jahre, in dem Grab finden nach Absatz 12 bis zu vier Urnen Platz. Der Betrag gilt für das ganze Grab. | 950,00 € | 1.100,00 € | 2.050,00 € | 40 J. | Paragraf 5 Absatz 2 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.5.1 |
| Urnengrab in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage für eine UrneDas günstigste pflegefreie Grab in Limburg. Paragraf 18 Absatz 7 der Friedhofsordnung legt Gestaltung, Pflege und Unterhaltung der Friedhofsverwaltung auf; Paragraf 6 Ziffer 1.8 der Gebührenordnung erhebt dafür 120 Euro, die in der Nutzungsgebühr stecken. Die Anlage liegt auf einer Rasenfläche, nimmt vierundzwanzig Urnen auf und trägt in der Mitte einen Gedenkstein; das Niederlegen von Blumenschmuck ist nach Paragraf 22 a nicht gestattet. Die Beschriftung der Stele wird nach Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 2.0 nach tatsächlichem Aufwand erstattet. | 430,00 € | 1.100,00 € | 1.530,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Absatz 4 Ziffer 4.4, Paragraf 6 Ziffer 1.8 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.5.1 |
| Baumgrab am Hauptfriedhof für bis zu zwei UrnenParagraf 18 Absatz 9 der Friedhofsordnung legt Gestaltung, Pflege und Unterhaltung der Friedhofsverwaltung auf; Paragraf 6 Ziffer 1.9 der Gebührenordnung erhebt dafür 470 Euro, die in der Nutzungsgebühr stecken. Die Grabart gibt es nur auf dem Hauptfriedhof. Eine zweite Beisetzung ist bis zehn Jahre nach der ersten möglich, ein Wiedererwerb ist ausgeschlossen. Die Schrifttafel am Gemeinschaftsgrabmal ist nach Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 2.1 nach tatsächlichem Aufwand zu erstatten. | 1.020,00 € | 1.100,00 € | 2.120,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Absatz 4 Ziffer 4.5, Paragraf 6 Ziffer 1.9 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.5.1 |
| Urnenkammer für bis zu zwei UrnenDer Betrag gilt für die ganze Kammer, die nach Paragraf 18 Absatz 10 der Friedhofsordnung für dreißig Jahre bereitgestellt wird und höchstens zwei Urnen aufnimmt; bei einer Zweitbelegung ist eine Ruhefrist von mindestens zwanzig Jahren zu wahren, notfalls gegen Verlängerung. Derselbe Absatz legt Gestaltung, Pflege und Unterhaltung der Anlage ausschließlich der Friedhofsverwaltung auf. Die Verschlussplatte ist nach Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 2.6 in der Bestattungsgebühr enthalten, ihre Beschriftung müssen die Angehörigen selbst beauftragen. | 1.350,00 € | 950,00 € | 2.300,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Absatz 4 Ziffer 4.6 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.5.2 |
| Urnenreihengrab im Rasengrabfeld für bis zu zwei UrnenIn der Nutzungsgebühr stecken 310 Euro für die Überlassung und 310 Euro Pflegegebühr nach Paragraf 6 Ziffer 1.7. Derselbe Satz gilt nach dem Wortlaut der Ziffer auch für die anonyme Urnenbestattung. Pflegefrei: Paragraf 6 der Gebührenordnung erhebt für Rasengrabstätten eine eigene Gebühr für Pflege und Unterhaltung, die zusätzlich zur Erwerbsgebühr fällig wird und die ganze Nutzungszeit deckt. Sie steckt in der Nutzungsgebühr. Nach Paragraf 22 b der Friedhofsordnung darf die Grabstätte nur eine ebenerdige Gedenkplatte tragen, Blumenschmuck und Grablichter auf der Rasenfläche sind nicht gestattet. | 620,00 € | 1.100,00 € | 1.720,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Absatz 4 Ziffer 4.3, Paragraf 6 Ziffer 1.7 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.5.1 |
| Urnenwahlgrab im Rasengrabfeld für bis zu vier UrnenIn der Nutzungsgebühr stecken 950 Euro für das Nutzungsrecht und 790 Euro Pflegegebühr nach Paragraf 6 Ziffer 1.6. Pflegefrei: Paragraf 6 der Gebührenordnung erhebt für Rasengrabstätten eine eigene Gebühr für Pflege und Unterhaltung, die zusätzlich zur Erwerbsgebühr fällig wird und die ganze Nutzungszeit deckt. Sie steckt in der Nutzungsgebühr. Nach Paragraf 22 b der Friedhofsordnung darf die Grabstätte nur eine ebenerdige Gedenkplatte tragen, Blumenschmuck und Grablichter auf der Rasenfläche sind nicht gestattet. | 1.740,00 € | 1.100,00 € | 2.840,00 € | 40 J. | Paragraf 5 Absatz 2, Paragraf 6 Ziffer 1.6 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.5.1 |
35 weitere Gebühren in der Satzung von Limburg an der Lahn
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung einer Leiche in einer Reihengrabstätte | 1.350,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.1 |
| Bestattung einer Leiche in einer Wahlgrabstätte | 1.500,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.2 |
| Bestattung von Kindern bis zum 6. Lebensjahr sowie bestattungspflichtiger Totgeburten | 1.210,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.4 |
| Urnenbestattung als Erdbeisetzung | 1.100,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.5.1 |
| Urnenbestattung in einer Urnenkammer | 950,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.5.2 |
| Zuschlag für eine Tiefgrabbestattung | 300,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.6 |
| Sargträgergestellung, je Sargträger | 50,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.3 |
| Erwerb des Nutzungsrechts für jede weitere Grabstelle eines Wahlgrabes | 1.980,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.2 |
| Erwerb des Nutzungsrechts bei einem Tiefgrab | 1.980,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.3 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, Mindestdauer fünf Jahre | anteilig aus den zur Zeit des Nacherwerbs geltenden Nutzungsgebühren | Paragraf 5 Absatz 3 |
| Pflege und Unterhaltung eines einstelligen Wahlgrabes im Rasengrabfeld für die Nutzungszeit | 1.980,00 € | Paragraf 6 Ziffer 1.1 |
| Pflege und Unterhaltung jeder weiteren Grabstelle eines Wahlgrabes im Rasengrabfeld | 1.650,00 € | Paragraf 6 Ziffer 1.2 |
| Pflege und Unterhaltung eines Tiefgrabes im Rasengrabfeld | 1.650,00 € | Paragraf 6 Ziffer 1.3 |
| Pflege und Unterhaltung eines Reihengrabes im Rasengrabfeld | 990,00 € | Paragraf 6 Ziffer 1.4 |
| Pflege und Unterhaltung eines Kindergrabes im Rasengrabfeld | 240,00 € | Paragraf 6 Ziffer 1.5 |
| Pflege und Unterhaltung eines Urnenwahlgrabes im Rasengrabfeld | 790,00 € | Paragraf 6 Ziffer 1.6 |
| Pflege und Unterhaltung eines Urnenreihengrabes im Rasengrabfeld und bei anonymer Urnenbestattung | 310,00 € | Paragraf 6 Ziffer 1.7 |
| Pflege und Unterhaltung eines Urnengrabes in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage | 120,00 € | Paragraf 6 Ziffer 1.8 |
| Pflege und Unterhaltung eines Baumgrabes | 470,00 € | Paragraf 6 Ziffer 1.9 |
| Übertragung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte auf einen anderen Nutzungsberechtigten | 30,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 1.1 |
| Zweitausfertigung der Wahlgrabbestätigung | 20,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 1.2 |
| Erneuern eines entzogenen Nutzungsrechts | 20,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 1.3 |
| Genehmigung von Grabeinfassungen, Grabumrandungen und Grababdeckungen ohne Beschriftung, je Grabstätte | 10,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 1.4 |
| Genehmigung von Grabmalen und Grababdeckungen mit Beschriftung, je Grabstätte | 20,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 1.5 |
| Bereitstellung der Kühlzelle über vier Tage hinaus, je angefangenem weiterem Tag | 50,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 1.6 |
| Bereitstellung der Kühlzelle, wenn die Leiche auswärts bestattet wird, je angefangenem Tag | 50,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 1.7 |
| Ausgrabung von Leichen bei Liegezeiten bis zum Ablauf der ersten 30 Jahre | 2.000,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 1.8.1 |
| Ausgrabung von Leichen bei Liegezeiten über 30 Jahre | 1.000,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 1.8.2 |
| Ausgrabung von Ascheresten | 200,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 1.8.3 |
| Benutzung der Trauerhalle bei auswärtigen Bestattungen | 210,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 1.9 |
| Beschriftung der Stele in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage | Kostenerstattung nach tatsächlichem Aufwand | Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 2.0 |
| Erstellung und Anbringung einer Schrifttafel bei einem Baumgrab | Kostenerstattung nach tatsächlichem Aufwand | Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 2.1 |
| Räumung einer Erdgrabstätte einschließlich Entfernung und Entsorgung von Grabstein, Einfassung, Abdeckung und Bewuchs, je Grabstelle | 180,00 € | Paragraf 8 Ziffer 1.1 |
| Räumung eines Urnen- oder Kindergrabes einschließlich Entfernung und Entsorgung von Grabstein, Einfassung, Abdeckung und Bewuchs | 120,00 € | Paragraf 8 Ziffer 1.2 |
| Räumung und Entsorgung einer Urnenkammer-Grabstätte | 65,00 € | Paragraf 8 a |
Was ein Grab in Limburg an der Lahn über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
10.140,00 €
Reihengrab für eine Erdbestattung ab dem 6. Lebensjahr in Limburg an der Lahn, über 30 Jahre, das sind 338,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 5 Absatz 4 Ziffer 4.1 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.1 | 990,00 € |
| BestattungParagraf 4 Absatz 1 Ziffer 1.1 | 1.350,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.340,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Limburg. Das Reihengrab wird nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofsordnung für die Dauer der Ruhefrist abgegeben, ein Wiedererwerb ist nach Absatz 3 nicht möglich. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 Absatz 1 dreißig Jahre, auf dem Friedhof Linter nach Absatz 2 vierzig Jahre zum selben Preis. In dem Grab dürfen nach Paragraf 16 Absatz 6 zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Pflege liegt nach Paragraf 28 Absatz 4 der Friedhofsordnung beim Verfügungsberechtigten.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Kreisstadt Limburg a.d. Lahn, aktuelle Textfassung, vom 17. Dezember 2003, zuletzt geändert durch die dritte Änderungssatzung vom 25. Mai 2022. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
10 Fragen, die die Satzung von Limburg an der Lahn offenlässt
- Die Gebührenordnung ist zuletzt am 25. Mai 2022 geändert worden und damit älter als drei Jahre. Wir haben die Stadtrechtsseite der Stadt, die von der Stadt selbst gepflegte Änderungshistorie zur Gebührenordnung und zur Friedhofsordnung, die Seite der öffentlichen Bekanntmachungen und eine Websuche nach einer vierten Änderungssatzung durchgesehen. Eine jüngere Fassung ist nirgends ersichtlich; die Änderungshistorie endet mit der dritten Änderungssatzung.
- Paragraf 5 Absatz 1 nennt in Ziffer 1.3 für ein Tiefgrab 1.980 Euro, denselben Betrag wie Ziffer 1.2 für jede weitere Grabstelle eines Wahlgrabes. Ob das der ganze Preis eines Tiefgrabes ist oder ein Aufschlag auf das einstellige Wahlgrab, sagt der Wortlaut nicht. Wir legen deshalb keine eigene Grabart für das Tiefgrab an und führen den Betrag nur unter den weiteren Gebühren. Tiefgräber gibt es nach Paragraf 17 Absatz 14 der Friedhofsordnung ohnehin nur auf den Stadtteilfriedhöfen Ahlbach, Dietkirchen, Eschhofen, Lindenholzhausen, Offheim und Staffel.
- Paragraf 6 Ziffer 1.7 nennt einen Pflegesatz von 310 Euro auch für die anonyme Urnenbestattung. Eine Grabart anonymes Urnengrab führen weder Paragraf 15 der Friedhofsordnung noch die Erwerbsgebühren des Paragrafen 5. Welche Erwerbsgebühr dafür gilt, ist damit nicht belegt; wir legen keine eigene Grabart an und weisen den Pflegesatz nur unter den weiteren Gebühren aus.
- Die Rasengräber führen wir als pflegefrei, weil Paragraf 6 der Gebührenordnung für Pflege und Unterhaltung von Rasengrabstätten eine eigene, nach Grabart gestaffelte Gebühr für die gesamte Nutzungszeit erhebt. Die Friedhofsordnung sagt in Paragraf 22 b nur, wie diese Gräber gestaltet sein dürfen, und weist die Pflege nicht ausdrücklich der Stadt zu; die eigene Tarifziffer ist der Beleg. Für Urnengemeinschaftsgrabanlage, Baumgrab und Urnenkammer sagt es die Friedhofsordnung in Paragraf 18 Absätze 7, 9 und 10 zusätzlich ausdrücklich.
- Auf welchen Friedhöfen Rasengrabfelder ausgewiesen sind, sagt die Satzung nicht. Baumgräber gibt es nach Paragraf 15 und Paragraf 18 Absatz 9 der Friedhofsordnung nur auf dem Hauptfriedhof, Urnenkammern nur, soweit auf dem jeweiligen Friedhof vorhanden und Plätze frei sind.
- Die Satzung gilt nach Paragraf 1 der Friedhofsordnung für die Friedhöfe im Eigentum der Kreisstadt Limburg. Paragraf 2 nimmt die besonderen Friedhöfe der Domherren, der Pallottiner, der Pallottinerinnen und der jüdischen Gemeinde ausdrücklich aus; für sie gelten diese Gebühren nicht.
- Die Räumungsgebühren nach Paragraf 8 und Paragraf 8 a sind in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Nach Paragraf 27 Absatz 2 der Friedhofsordnung müssen die Berechtigten Grabmale selbst entfernen; erst wenn die Friedhofsverwaltung abräumt, trägt der Berechtigte die Kosten. Die Satzung erhebt sie also nicht schon beim Erwerb.
- Die Verlängerung eines Wahlgrabes nennt keinen festen Betrag. Paragraf 5 Absatz 3 berechnet die Nacherwerbsgebühr anteilig aus den zur Zeit des Nacherwerbs geltenden Nutzungsgebühren, die Mindestdauer beträgt fünf Jahre.
- In der Bestattungsgebühr sind nach Paragraf 4 Absatz 2 die Grabbereitung, das Schließen und Hügeln des Grabes, Transport und Aufbau des Grabschmucks, die Bereitstellung der Friedhofshalle und die Kühlzelle für bis zu vier Tage enthalten. Eine gesonderte Gebühr für die Trauerhalle fällt nur bei auswärtigen Bestattungen an.
- Auf dem Friedhof Linter beträgt die Ruhefrist vierzig statt dreißig Jahre. Reihengräber werden dort nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofsordnung für diese längere Dauer abgegeben, der Tarif nennt dafür aber keinen eigenen Preis. Wir setzen die Laufzeit mit dreißig Jahren an, weil das für alle übrigen Friedhöfe gilt.
Friedhöfe in Limburg an der Lahn und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden
- Die 14 Friedhöfe in Limburg an der LahnLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Kreisstadt Limburg a.d. Lahn, aktuelle Textfassung vom 17. Dezember 2003, zuletzt geändert durch die dritte Änderungssatzung vom 25. Mai 2022
- Änderungshistorie der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn mit dem Wortlaut aller vier Fassungen Stand der dritten Änderungssatzung vom 25. Mai 2022
- Friedhofsordnung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn, aktuelle Textfassung Neufassung vom 12. Januar 2007, zuletzt geändert durch die vierte Änderungssatzung vom 23. Mai 2022
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.