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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Kreuztal · Nordrhein-Westfalen · AGS 05970024

Friedhofsgebühren in Kreuztal, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kreuztal, vom 09.09.1971 in der Fassung der XIX. Änderung vom 20.12.2022, beschlossen vom Rat am 15.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Kreuztal und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Kreuztal, Friedhofsverwaltung im Fachbereich Tiefbau.

1.698,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Verstreuen der Asche auf dem Aschenstreufeld, mit Beisetzung

8.256,56 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Einzelgrab für Körperbestattung im Gemeinschaftsgrabfeld, mit Beisetzung

16
Grabarten in der Satzung
30 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung, je bestattete Leiche

Paragraf 10 Buchstabe a der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Kreuztal kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Kreuztal führt 16 Grabarten. Die günstigste ist Verstreuen der Asche auf dem Aschenstreufeld mit 1.698,00 €, die teuerste Einzelgrab für Körperbestattung im Gemeinschaftsgrabfeld mit 8.256,56 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kreuztal, vom 09.09.1971 in der Fassung der XIX. Änderung vom 20.12.2022, beschlossen vom Rat am 15.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

7 Grabarten für die Erdbestattung in Kreuztal

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Einzelgrab für KörperbestattungDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Kreuztal. Das Grab wird nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt. Für Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofssatzung der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Eine städtische Grabeinfassung aus Grauwackesandstein kostet nach dem Informationsblatt zusätzlich 730,99 Euro, aus Waschbeton- oder Wesersandsteinplatten 507,78 Euro; welche Einfassung anzubringen ist, hängt vom Friedhof und vom Grabfeld ab.2.428,00 €1.824,00 €4.252,00 €30 J.Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung sowie Paragraf 13 der Friedhofssatzung
Einzel-Wiesengrab für Körperbestattung mit stadtseitiger Pflege der RasenflächeParagraf 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung nennt diese Grabart im Wortlaut Einzelgräber mit stadtseitiger Pflege der Rasenfläche. Die Überlassungsgebühr ist dieselbe wie beim gewöhnlichen Einzelgrab; hinzu kommt die 30-jährige städtische Pflege, die das Informationsblatt mit 1.751,18 Euro beziffert und die nach Paragraf 4 der Gebührensatzung nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wird. Beides zusammen ergibt die hier ausgewiesene Nutzungsgebühr. Die Verlängerung der Pflege kostet nach dem Informationsblatt 16,71 Euro je Jahr.4.179,18 €1.824,00 €6.003,18 €30 J.Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung, Paragraf 13 Absatz 3 und Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofssatzung sowie das Informationsblatt der Stadt vom 02.05.2025, Abschnitt Städtische Gebühren bei Bestattungen, Position 2
Einzelgrab für Körperbestattung im GemeinschaftsgrabfeldParagraf 15 e Absatz 4 der Friedhofssatzung sagt, dass alle notwendigen Pflegearbeiten einschließlich Herrichtung und Pflege der Grabstätten durch den städtischen Baubetriebshof ausgeführt werden und dafür mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes ein Betreuungsentgelt für den Zeitraum der Ruhezeit zu entrichten ist. Das Informationsblatt beziffert es für 30 Jahre mit 4.004,56 Euro; das ist der teuerste Pflegeposten der Stadt und macht diese Grabart zum teuersten Grab in Kreuztal. In der Überlassungsgebühr stecken nach dem Informationsblatt 143 Euro Herstellungskosten. Die Grabfelder liegen in Ferndorf und Buschhütten, es gibt einen einheitlichen liegenden Grabstein und eine Einheitsbepflanzung in städtischer Regie; den Grabstein beschafft der Nutzungsberechtigte selbst.6.432,56 €1.824,00 €8.256,56 €30 J.Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung, Paragraf 15 e Absatz 4 und Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofssatzung sowie das Informationsblatt der Stadt vom 02.05.2025, Abschnitt Städtische Gebühren bei Bestattungen, Position 3
Familiengrab für Körperbestattung, DoppelgrabDer Betrag gilt für die erste Belegung. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf Antrag für 30 Jahre verliehen und kann nach Absatz 2 bis auf höchstens 60 Jahre ab Ersterwerb verlängert werden. Die Grabherrichtung der zweiten Belegung kostet nach Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe d 1.824 Euro.3.519,00 €1.842,00 €5.361,00 €30 J.Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe c und Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührensatzung sowie Paragraf 14 der Friedhofssatzung
Familiengrab für Körperbestattung als Wiesengrab mit stadtseitiger Pflege der RasenflächeParagraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung nennt diese Grabart im Wortlaut Familiengräber mit stadtseitiger Pflege der Rasenfläche. Die 30-jährige städtische Pflege beziffert das Informationsblatt mit 2.286,48 Euro und rechnet sie in den Bestattungspreis ein. Bei einer zweiten Belegung kommen nach dem Informationsblatt 858,99 Euro für die Wiederherstellung der Wiese und 26,73 Euro je Jahr für die Verlängerung der Pflege hinzu.5.805,48 €1.842,00 €7.647,48 €30 J.Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe c und Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührensatzung, Paragraf 14 Absatz 4 und Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofssatzung sowie das Informationsblatt der Stadt vom 02.05.2025, Abschnitt Städtische Gebühren bei Bestattungen, Position 5
Kammergrab als Kammer-Doppelgrab für KörperbestattungKammergräber sind nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung Familiengräber, die als Kammer-Tiefengräber ausgebildet sind; in der Kammer werden bis zu zwei Särge übereinander beigesetzt. Die zusätzliche Bestattung einer Urne zu einem bereits vorhandenen Sarg ist nicht möglich, eine Urne statt eines Sarges nur als Zweitbelegung. Ruhe- und Nutzungszeit betragen nach Paragraf 10 Buchstabe c nur 15 Jahre. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe j 149,27 Euro je Jahr und ist damit die teuerste der Stadt.2.239,00 €748,00 €2.987,00 €15 J.Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe k und Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe g der Gebührensatzung sowie Paragraf 14 Absatz 3 und Paragraf 10 Buchstabe c der Friedhofssatzung
KindergrabRuhe- und Nutzungszeit betragen nach Paragraf 10 Buchstabe b der Friedhofssatzung 20 Jahre für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie für Tot- und Fehlgeburten. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe d 88,80 Euro je Jahr.1.776,00 €565,00 €2.341,00 €20 J.Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe d und Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührensatzung sowie Paragraf 10 Buchstabe b der Friedhofssatzung

9 Grabarten für die Urne in Kreuztal

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnengrab für bis zu zwei UrnenDer Betrag gilt für die erste Belegung. Nach Paragraf 15 a Absatz 1 der Friedhofssatzung dürfen in einem Urnengrab bis zu zwei Urnen bestattet werden, die Grabherrichtung wird je Stelle berechnet. Eine städtische Grabeinfassung aus Grauwackesandstein kostet nach dem Informationsblatt zusätzlich 806,61 Euro, aus Waschbeton- oder Wesersandsteinplatten 451,14 Euro.1.827,00 €456,00 €2.283,00 €20 J.Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe e und Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe f der Gebührensatzung sowie Paragraf 15 a der Friedhofssatzung
Anonymes Urnengrab für eine UrneParagraf 15 c Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, die Grabanlage ist als Wiesenfläche angelegt und wird stadtseitig gepflegt; ein Hinweis auf den Namen des Beigesetzten erfolgt nicht. Nach Absatz 2 besteht kein Anspruch auf Bekanntgabe der genauen Ruhestätte und es entsteht kein Nutzungsrecht, weshalb dieses Grab nicht verlängert werden kann. Blumenschalen, Vasen und Anpflanzungen sind nach Absatz 3 nicht statthaft. Die 20-jährige städtische Pflege von 80,56 Euro ist hier eingerechnet. Anonyme Urnengräber gibt es nur auf dem Friedhof Kreuztal.1.701,56 €456,00 €2.157,56 €20 J.Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe f und Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe f der Gebührensatzung, Paragraf 15 c Absatz 1 und Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofssatzung sowie das Informationsblatt der Stadt vom 02.05.2025, Abschnitt Städtische Gebühren bei Bestattungen, Position 9
Urnen-Einzelwiesengrab für eine UrneDas günstigste Grab in Kreuztal überhaupt und zugleich pflegefrei. Paragraf 15 b Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, die die Gräber umgebende Wiesenfläche wird stadtseitig angelegt und gepflegt und gehört nicht zum Grab; jeglicher Blumenschmuck, Töpfe und Schalen sind das ganze Jahr hindurch nicht zulässig. Die Grabfläche selbst ist mit einer Natursteinplatte von 40 mal 30 Zentimeter abzudecken, die der Nutzungsberechtigte bei einem Steinmetzbetrieb seiner Wahl bestellt. Eine Pflegegebühr fällt nicht an; das Informationsblatt begründet das damit, dass die beschriftete Grabplatte die Gräber zu zwei Dritteln bedeckt.1.621,00 €456,00 €2.077,00 €20 J.Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe g und Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe f der Gebührensatzung sowie Paragraf 15 b Absatz 1 und Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofssatzung
Urnen-Doppelwiesengrab für zwei UrnenDer Betrag gilt für die erste Belegung. Die Grabgröße beträgt nach Paragraf 15 b Absatz 2 der Friedhofssatzung 50 mal 100 Zentimeter, die Natursteinplatte 60 mal 50 Zentimeter; im Übrigen gilt Absatz 1 mit der stadtseitig angelegten und gepflegten Wiesenfläche. Eine Pflegegebühr fällt auch hier nicht an.1.664,00 €456,00 €2.120,00 €20 J.Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe h und Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe f der Gebührensatzung sowie Paragraf 15 b Absatz 2 und Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofssatzung
Urnen-Einzelgrab im Baumbestattungs-Grabfeld, WaldbestattungDie Asche wird nach Paragraf 15 f Absatz 1 der Friedhofssatzung unmittelbar zu den Wurzeln eines Gemeinschaftsbaumes beigesetzt, je Baum sind bis zu zwölf Urnen möglich. Grabherrichtung und Namenstafel erfolgen nach Absatz 2 seitens der Stadt, das Ablegen von Grab- und Blumenschmuck in jeglicher Form ist nach Absatz 4 das ganze Jahr hindurch untersagt. Das Informationsblatt weist für 20 Jahre 80,56 Euro städtische Pflege aus, die hier eingerechnet sind. Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofssatzung nimmt die Baumbestattungsgräber ausdrücklich von der Verantwortung des Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung aus.1.701,56 €456,00 €2.157,56 €20 J.Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe i und Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe f der Gebührensatzung, Paragraf 15 f und Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofssatzung sowie das Informationsblatt der Stadt vom 02.05.2025, Abschnitt Städtische Gebühren bei Bestattungen, Position 14
Urnen-Einzelgrab im Gemeinschaftsgrabfeld Ferndorf, Eichen, Kreuztal und BuschhüttenParagraf 15 e Absatz 4 der Friedhofssatzung sagt, dass alle notwendigen Pflegearbeiten einschließlich Herrichtung und Pflege der Grabstätten durch den städtischen Baubetriebshof ausgeführt werden und dafür mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes ein Betreuungsentgelt für den Zeitraum der Ruhezeit zu entrichten ist. Das Informationsblatt beziffert es mit 696,75 Euro für 20 Jahre. In der Überlassungsgebühr stecken 143 Euro Herstellungskosten. Bei Urnenbestattungen darf nach Absatz 3 keinerlei Blumen- oder Grabschmuck aufgebracht werden. Die Beschriftung des gemeinsamen Gedenksteins zahlt der Auftraggeber.2.317,75 €456,00 €2.773,75 €20 J.Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe l und Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe f der Gebührensatzung, Paragraf 15 e Absatz 4 und Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofssatzung sowie das Informationsblatt der Stadt vom 02.05.2025, Abschnitt Städtische Gebühren bei Bestattungen, Position 12
Pflegeleichtes Urnen-Einzelgrab im Gemeinschaftsgrabfeld LittfeldDieselbe Tarifposition wie das Urnengrab im Gemeinschaftsgrabfeld, aber mit einem weit niedrigeren Betreuungsentgelt: Das Informationsblatt weist für das Feld in Littfeld nur 80,56 Euro für 20 Jahre aus statt 696,75 Euro. Es nennt die Gräber dort pflegeleicht. Auch hier gilt Paragraf 15 e Absatz 4 der Friedhofssatzung: Der städtische Baubetriebshof führt alle Pflegearbeiten aus. Die Beschriftung erfolgt direkt am Gedenkstein und kostet den Auftraggeber 8,93 Euro je Zeichen zuzüglich 32,13 Euro für Demontage und Montage.1.701,56 €456,00 €2.157,56 €20 J.Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe l und Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe f der Gebührensatzung, Paragraf 15 e Absatz 4 und Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofssatzung sowie das Informationsblatt der Stadt vom 02.05.2025, Abschnitt Städtische Gebühren bei Bestattungen, Position 13
Urnengrabstätte in einem KolumbariumKolumbarien sind nach Paragraf 15 g Absatz 1 der Friedhofssatzung oberirdische Grabkammern mit Nischen für bis zu zwei Urnen. Die Gestaltung obliegt nach Absatz 3 der Friedhofsverwaltung, das Ablegen von Blumenschmuck in jeglicher Form ist nicht gestattet. Das Informationsblatt sagt zur Pflege ausdrücklich, sie werde seitens der Stadt ausgeführt, und weist dafür keine Gebühr aus. Das Kolumbarium steht auf dem Friedhof Krombach. Die Beschriftung der Frontplatte zahlt der Auftraggeber mit 17,85 Euro je Zeichen bis zum 26. Zeichen.1.595,00 €274,00 €1.869,00 €20 J.Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe m und Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe i der Gebührensatzung, Paragraf 15 g der Friedhofssatzung sowie das Informationsblatt der Stadt vom 02.05.2025, Abschnitt Urnenbestattungen in Kolumbarien
Verstreuen der Asche auf dem AschenstreufeldNach Paragraf 15 d Absatz 5 der Friedhofssatzung entsteht kein Nutzungsrecht, deshalb gibt es weder eine Nutzungsdauer noch eine Ruhefrist in Jahren; das Informationsblatt bestätigt es. Die Asche wird nach Absatz 3 im Beisein des Friedhofspersonals von den Angehörigen selbst verstreut und nur dann, wenn nach Absatz 2 eine Verfügung von Todes wegen der verstorbenen Person im Original vorliegt. Nach Absatz 4 wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt wurde, Grabmale und jeglicher Blumenschmuck sind untersagt. Es gibt keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre. Der Betrag von 128 Euro ist im Tarif die Grabherrichtung und heißt im Informationsblatt Pauschale für Friedhofspersonal. Das Aschenstreufeld liegt auf dem Friedhof Kreuztal.1.570,00 €128,00 €1.698,00 €-Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe l, zweite Nennung, und Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe h der Gebührensatzung sowie Paragraf 15 d und Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofssatzung

38 weitere Gebühren in der Satzung von Kreuztal

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Grabherrichtung für ein Einzelgrab1.824,00 €Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung
Grabherrichtung für ein Einzelgrab im Gemeinschaftsfeld1.824,00 €Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung
Grabherrichtung für ein Familiengrab, erste Belegung1.842,00 €Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührensatzung
Grabherrichtung für ein Familiengrab, zweite Belegung1.824,00 €Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührensatzung
Grabherrichtung für ein Kindergrab565,00 €Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührensatzung
Grabherrichtung für ein Urnengrab, je Stelle456,00 €Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe f der Gebührensatzung
Grabherrichtung für ein Kammergrab748,00 €Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe g der Gebührensatzung
Verstreuen der Asche auf dem Aschenstreufeld128,00 €Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe h der Gebührensatzung
Grabherrichtung für eine Urnengrabstätte in einem Kolumbarium274,00 €Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe i der Gebührensatzung
Zuschlag für eine Beerdigung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen100,00 €Paragraf 7 Absatz 1 der Gebührensatzung
Zuschlag für eine Urnenbeisetzung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen50,00 €Paragraf 7 Absatz 3 der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Einzelgrab, je Jahr80,93 €Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Einzelgrab im Gemeinschaftsfeld, je Jahr80,93 €Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Familiengrab, je Jahr117,30 €Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Kindergrab, je Jahr88,80 €Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe d der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnengrab, je Jahr91,35 €Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe e der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnen-Einzelwiesengrab, je Jahr81,05 €Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe f der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnen-Doppelwiesengrab, je Jahr83,20 €Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe g der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnengrab als Waldbestattung, je Jahr81,05 €Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe h der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnengrab im Gemeinschaftsgrabfeld, je Jahr81,05 €Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe i der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Kammergrab als Tiefengrab, je Jahr149,27 €Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe j der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnengrabstätte in einem Kolumbarium, je Jahr79,75 €Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe k der Gebührensatzung
Herstellung und Pflege von Grabeinfassungen sowie sonstige Pflegeleistungennach tatsächlichem AufwandParagraf 4 der Gebührensatzung
Sandeinbettung, Orgelspiel und Mehrleistungen bei vorzeitiger Einebnungnach tatsächlichem AufwandParagraf 3 Absatz 3 der Gebührensatzung
Benutzung einer Friedhofskapelle mit Leichentransportwagen, Orgel und Kerzen486,00 €Paragraf 5 Absatz 1 der Gebührensatzung
Benutzung einer Leichenzelle86,00 €Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührensatzung
Benutzung eines Obduktionsraumes vor der Beisetzung150,00 €Paragraf 5 Absatz 3 Buchstabe a der Gebührensatzung
Benutzung eines Obduktionsraumes nach der Beisetzung300,00 €Paragraf 5 Absatz 3 Buchstabe b der Gebührensatzung
Ausgraben und Umbetten von Leichennach dem tatsächlichen AufwandParagraf 6 der Gebührensatzung
Zuschlag für eine Trauerfeier an Samstagen, Sonn- und Feiertagen50,00 €Paragraf 7 Absatz 2 der Gebührensatzung
Städtische Grabeinfassung aus Grauwackesandstein für ein Einzelgrab730,99 €Informationsblatt der Stadt vom 02.05.2025, Abschnitt Gebühren für städtische Einfassungen, zu Paragraf 4 der Gebührensatzung
Städtische Grabeinfassung aus Grauwackesandstein für ein Urnengrab806,61 €Informationsblatt der Stadt vom 02.05.2025, Abschnitt Gebühren für städtische Einfassungen, zu Paragraf 4 der Gebührensatzung
Sandeinbettung bei Einzel- und Doppelgräbern169,99 €Informationsblatt der Stadt vom 02.05.2025, Abschnitt Städtische Gebühren bei Bestattungen, Positionen 1 und 4, zu Paragraf 3 Absatz 3 der Gebührensatzung
Verlängerung der stadtseitigen Pflege bei Einzel-Wiesengräbern und pflegeleichten Einzelgräbern im Gemeinschaftsfeld, je Jahr16,71 €Informationsblatt der Stadt vom 02.05.2025, Abschnitt Zusätzliche Gebühren für Verlängerungen oder 2. Belegungen, zu Paragraf 4 der Gebührensatzung
Verlängerung der stadtseitigen Pflege bei Doppel-Wiesengräbern, je Jahr26,73 €Informationsblatt der Stadt vom 02.05.2025, Abschnitt Zusätzliche Gebühren für Verlängerungen oder 2. Belegungen, zu Paragraf 4 der Gebührensatzung
Wiederherstellung der Wiese bei der zweiten Belegung eines Doppel-Wiesengrabes858,99 €Informationsblatt der Stadt vom 02.05.2025, Abschnitt Zusätzliche Gebühren für Verlängerungen oder 2. Belegungen, zu Paragraf 4 der Gebührensatzung
Vorzeitige Einebnung eines Einzelgrabes, je verbleibendem Jahr der Ruhezeit67,52 €Informationsblatt der Stadt vom 02.05.2025, Abschnitt Einebnungen vor Ablauf der tatsächlichen Ruhezeit, zu Paragraf 3 Absatz 3 der Gebührensatzung
Vorzeitige Einebnung eines Urnengrabes, je verbleibendem Jahr der Ruhezeit33,76 €Informationsblatt der Stadt vom 02.05.2025, Abschnitt Einebnungen vor Ablauf der tatsächlichen Ruhezeit, zu Paragraf 3 Absatz 3 der Gebührensatzung
Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kreuztal, vom 09.09.1971 in der Fassung der XIX. Änderung vom 20.12.2022, beschlossen vom Rat am 15.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023.

Was ein Grab in Kreuztal über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

12.052,00 €

Einzelgrab für Körperbestattung in Kreuztal, über 30 Jahre, das sind 401,73 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 2 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung sowie Paragraf 13 der Friedhofssatzung2.428,00 €
BestattungParagraf 3 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung1.824,00 €
Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung7.800,00 €
Davon an die Gemeinde4.252,00 €

Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Kreuztal. Das Grab wird nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt. Für Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofssatzung der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Eine städtische Grabeinfassung aus Grauwackesandstein kostet nach dem Informationsblatt zusätzlich 730,99 Euro, aus Waschbeton- oder Wesersandsteinplatten 507,78 Euro; welche Einfassung anzubringen ist, hängt vom Friedhof und vom Grabfeld ab.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kreuztal, vom 09.09.1971 in der Fassung der XIX. Änderung vom 20.12.2022, beschlossen vom Rat am 15.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

13 Fragen, die die Satzung von Kreuztal offenlässt

  • Die Gebührensatzung ist vom 20.12.2022 und damit über drei Jahre alt. Wir haben in derselben Sitzung nach einer jüngeren Fassung gesucht. Die Ortsrechtssammlung im Ratsinformationssystem der Stadt führt in der Rubrik Bauen und Umwelt genau zwei Friedhofsdokumente: die Friedhofssatzung, dort am 30.06.2025 aktualisiert, und die Satzung über Friedhofsgebühren mit dem Exportstand 04.01.2023. Die Rubrik selbst ist am 08.01.2026 fortgeschrieben worden, die Sammlung wird also gepflegt. Eine XX. Änderung gibt es dort nicht, und die Vorlagenübersicht des Ratsinformationssystems für 2026 führt keine Vorlage zum Friedhofswesen. Entscheidend ist das eigene Informationsblatt der Stadt mit dem Stand 02.05.2025: Es rechnet mit genau den Beträgen der XIX. Änderung, die Satzung galt im Mai 2025 also unverändert.
  • Die Gebührensatzung beziffert die Pflegeleistungen nicht. Paragraf 4 rechnet die Herstellung und Pflege der Grabeinfassungen sowie sonstige Pflegeleistungen nach tatsächlichem Aufwand ab, Paragraf 3 Absatz 3 ebenso die Sandeinbettung und die vorzeitige Einebnung. Die Beträge stehen im amtlichen Informationsblatt der Stadt vom 02.05.2025, das ausdrücklich sagt, sie könnten sich jährlich ändern. Wir haben die dort genannten Sätze in die Nutzungsgebühr eingerechnet, wo die Pflege mit dem Erwerb des Nutzungsrechts zwingend anfällt, und die übrigen unter den weiteren Gebühren geführt. Ohne diese Posten wäre das Einzelgrab im Gemeinschaftsfeld um 4.004,56 Euro, das Einzel-Wiesengrab um 1.751,18 Euro und das Doppel-Wiesengrab um 2.286,48 Euro zu niedrig angesetzt.
  • Pflegefrei sind neun Grabarten. Für die drei Gemeinschaftsgrabfelder sowie das Einzelgrab im Gemeinschaftsfeld sagt Paragraf 15 e Absatz 4 der Friedhofssatzung, dass alle notwendigen Pflegearbeiten einschließlich Herrichtung und Pflege der Grabstätten durch den städtischen Baubetriebshof ausgeführt werden und dafür ein Betreuungsentgelt zu entrichten ist. Für die Einzel- und Familien-Wiesengräber nennt Paragraf 13 Absatz 3 und Paragraf 14 Absatz 4 sie im Wortlaut Gräber mit stadtseitiger Pflege der Rasenfläche. Für die Urnen-Wiesengräber sagt Paragraf 15 b Absatz 1, die umgebende Wiesenfläche werde stadtseitig angelegt und gepflegt und gehöre nicht zum Grab; jeder Blumenschmuck ist untersagt. Für das anonyme Urnengrab sagt Paragraf 15 c Absatz 1, die Grabanlage sei als Wiesenfläche angelegt und werde stadtseitig gepflegt. Für das Kolumbarium sagt das Informationsblatt, die Pflege werde seitens der Stadt ausgeführt, und weist dafür keine Gebühr aus. Der zusammenfassende Beleg steht in Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofssatzung: Für Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich mit Ausnahme der Wiesengräber, der Gemeinschaftsfelder, der anonymen Gräber, der Baumbestattungsgräber und des Aschestreufeldes. Das Kolumbarium nennt dieser Absatz allerdings nicht.
  • Bei der Waldbestattung stützt sich unsere Einstufung als pflegefrei auf Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofssatzung, der die Baumbestattungsgräber von der Verantwortung des Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung ausnimmt, und auf die Gebührenposition des Informationsblatts, das für 20 Jahre 80,56 Euro städtische Pflege ausweist. Paragraf 15 f selbst regelt nur, dass die Grabherrichtung und das Anbringen der Namenstafel seitens der Stadt erfolgen und jeglicher Grab- und Blumenschmuck untersagt ist.
  • Nicht pflegefrei sind das Einzelgrab, das Familiengrab, das Kammergrab, das Kindergrab und das gewöhnliche Urnengrab für bis zu zwei Urnen. Für sie weist das Informationsblatt keine städtische Pflege aus, und Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofssatzung macht den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich; die Ausnahmeliste dieses Absatzes nennt sie nicht. Nach Absatz 3 sind alle Gräber spätestens sechs Monate nach der Beisetzung herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist laufend instand zu halten.
  • Die Gebührensatzung kennt keine eigene Tarifposition für Einzel- und Familien-Wiesengräber. Ihre Überlassungsgebühr ist nach dem Informationsblatt dieselbe wie beim Einzel- beziehungsweise Familiengrab, also Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe a und c; der Unterschied besteht allein in der zusätzlich berechneten Pflege. Wir führen sie trotzdem als eigene Grabarten, weil die Friedhofssatzung sie in Paragraf 13 Absatz 3 und Paragraf 14 Absatz 4 eigens benennt und weil sich der Preis deutlich unterscheidet.
  • Paragraf 2 Absatz 1 der Gebührensatzung enthält einen Setzfehler: Der Buchstabe l ist zweimal vergeben, einmal für das Urnengrab im Gemeinschaftsgrabfeld und einmal für die Nutzung des Aschenstreufeldes, während der Buchstabe j fehlt. Wir haben die beiden Positionen über ihre Bezeichnung zugeordnet, nicht über den Buchstaben.
  • Die Grabherrichtung nach Paragraf 3 ist die Beisetzungsgebühr dieses Eintrags. Absatz 2 zählt dazu das Abstecken, Ausheben und Verfüllen der Grabstätte, das Beisetzen der Leiche mit Ausnahme der Gestellung von Trägern, das Einebnen der Grabstellen außerhalb der Nutzungszeit, das Grabnummernschild, die Abfuhr des übrigen Bodens, die grünen Matten, das Abräumen und Abfahren der Kränze sowie das Abtragen des Erdhügels samt Mutterbodenschicht.
  • Die Benutzung einer Friedhofskapelle mit 486 Euro und einer Leichenzelle mit 86 Euro ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten, obwohl das Informationsblatt der Stadt sie in jede seiner Musterrechnungen aufnimmt. Wir setzen durchweg den schmalsten Satz an, damit die Beträge mit anderen Gemeinden vergleichbar bleiben. Ebenso weggelassen sind die Zuschläge von 100 Euro für eine Erdbestattung und 50 Euro für eine Urnenbeisetzung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen nach Paragraf 7.
  • Städtische Grabeinfassungen haben wir nicht in die Grabpreise eingerechnet. Das Informationsblatt nimmt sie nur beim Urnengrab für zwei Urnen in die Rechnung auf, führt sie aber in einer eigenen Tabelle für alle Grabarten und sagt, dass auf den einzelnen Friedhöfen und Feldern unterschiedliche Einfassungen angebracht werden müssen und welche in Frage kommt, bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen ist. Weil die Pflicht damit vom Grabfeld abhängt und die Beträge nach Paragraf 4 nach tatsächlichem Aufwand berechnet werden, stehen sie unter den weiteren Gebühren. Für ein Einzelgrab sind das 730,99 Euro aus Grauwackesandstein oder 507,78 Euro aus Waschbeton- und Wesersandsteinplatten.
  • Als verlängerbar führen wir alle Grabarten außer dem anonymen Urnengrab und dem Aschenstreufeld. Das Informationsblatt sagt, alle Grabarten mit Ausnahme dieser beiden könnten um höchstens 10 Jahre verlängert werden, und Paragraf 2 Absatz 2 der Gebührensatzung setzt für jede übrige Grabart einen Jahressatz fest. Für das anonyme Urnengrab und das Aschenstreufeld entsteht nach Paragraf 15 c Absatz 2 und Paragraf 15 d Absatz 5 der Friedhofssatzung kein Nutzungsrecht. Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung schließt zwar den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einem Einzelgrab aus; der Gebührentarif und das Informationsblatt sehen für Einzelgräber gleichwohl eine Verlängerung vor, und wir sind der jüngeren und genaueren Angabe gefolgt.
  • Die Stadt betreibt zwölf Friedhöfe: Buschhütten, Eichen, Fellinghausen, Ferndorf, Junkernhees, Kredenbach, Kreuztal, Krombach, Littfeld, Oberhees und Osthelden nennt das Informationsblatt mit ihren Grabarten. Nicht jede Grabart gibt es überall: Anonyme Urnengräber und das Aschenstreufeld nur in Kreuztal, das Kolumbarium nur in Krombach, Waldbestattungen in Eichen, Fellinghausen, Ferndorf, Kreuztal, Krombach und Littfeld, Gemeinschaftsgrabfelder für Erdbestattungen nur in Ferndorf und Buschhütten. Nach Friedhöfen gestaffelte Beträge gibt es nur beim Betreuungsentgelt der Urnen-Gemeinschaftsgrabfelder, das in Littfeld 80,56 und in Ferndorf, Eichen, Kreuztal und Buschhütten 696,75 Euro beträgt.
  • Der jüdische Friedhof in Kreuztal fällt nicht unter diese Satzung.

Friedhöfe in Kreuztal und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.