Kreuztal · Nordrhein-Westfalen · AGS 05970024
Friedhofsgebühren in Kreuztal, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kreuztal, vom 09.09.1971 in der Fassung der XIX. Änderung vom 20.12.2022, beschlossen vom Rat am 15.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Kreuztal und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Kreuztal, Friedhofsverwaltung im Fachbereich Tiefbau.
- 1.698,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 8.256,56 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 16
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung, je bestattete Leiche
Verstreuen der Asche auf dem Aschenstreufeld, mit Beisetzung
Einzelgrab für Körperbestattung im Gemeinschaftsgrabfeld, mit Beisetzung
Paragraf 10 Buchstabe a der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Kreuztal kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
7 Grabarten für die Erdbestattung in Kreuztal
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Einzelgrab für KörperbestattungDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Kreuztal. Das Grab wird nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt. Für Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofssatzung der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Eine städtische Grabeinfassung aus Grauwackesandstein kostet nach dem Informationsblatt zusätzlich 730,99 Euro, aus Waschbeton- oder Wesersandsteinplatten 507,78 Euro; welche Einfassung anzubringen ist, hängt vom Friedhof und vom Grabfeld ab. | 2.428,00 € | 1.824,00 € | 4.252,00 € | 30 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung sowie Paragraf 13 der Friedhofssatzung |
| Einzel-Wiesengrab für Körperbestattung mit stadtseitiger Pflege der RasenflächeParagraf 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung nennt diese Grabart im Wortlaut Einzelgräber mit stadtseitiger Pflege der Rasenfläche. Die Überlassungsgebühr ist dieselbe wie beim gewöhnlichen Einzelgrab; hinzu kommt die 30-jährige städtische Pflege, die das Informationsblatt mit 1.751,18 Euro beziffert und die nach Paragraf 4 der Gebührensatzung nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wird. Beides zusammen ergibt die hier ausgewiesene Nutzungsgebühr. Die Verlängerung der Pflege kostet nach dem Informationsblatt 16,71 Euro je Jahr. | 4.179,18 € | 1.824,00 € | 6.003,18 € | 30 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung, Paragraf 13 Absatz 3 und Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofssatzung sowie das Informationsblatt der Stadt vom 02.05.2025, Abschnitt Städtische Gebühren bei Bestattungen, Position 2 |
| Einzelgrab für Körperbestattung im GemeinschaftsgrabfeldParagraf 15 e Absatz 4 der Friedhofssatzung sagt, dass alle notwendigen Pflegearbeiten einschließlich Herrichtung und Pflege der Grabstätten durch den städtischen Baubetriebshof ausgeführt werden und dafür mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes ein Betreuungsentgelt für den Zeitraum der Ruhezeit zu entrichten ist. Das Informationsblatt beziffert es für 30 Jahre mit 4.004,56 Euro; das ist der teuerste Pflegeposten der Stadt und macht diese Grabart zum teuersten Grab in Kreuztal. In der Überlassungsgebühr stecken nach dem Informationsblatt 143 Euro Herstellungskosten. Die Grabfelder liegen in Ferndorf und Buschhütten, es gibt einen einheitlichen liegenden Grabstein und eine Einheitsbepflanzung in städtischer Regie; den Grabstein beschafft der Nutzungsberechtigte selbst. | 6.432,56 € | 1.824,00 € | 8.256,56 € | 30 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung, Paragraf 15 e Absatz 4 und Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofssatzung sowie das Informationsblatt der Stadt vom 02.05.2025, Abschnitt Städtische Gebühren bei Bestattungen, Position 3 |
| Familiengrab für Körperbestattung, DoppelgrabDer Betrag gilt für die erste Belegung. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf Antrag für 30 Jahre verliehen und kann nach Absatz 2 bis auf höchstens 60 Jahre ab Ersterwerb verlängert werden. Die Grabherrichtung der zweiten Belegung kostet nach Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe d 1.824 Euro. | 3.519,00 € | 1.842,00 € | 5.361,00 € | 30 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe c und Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührensatzung sowie Paragraf 14 der Friedhofssatzung |
| Familiengrab für Körperbestattung als Wiesengrab mit stadtseitiger Pflege der RasenflächeParagraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung nennt diese Grabart im Wortlaut Familiengräber mit stadtseitiger Pflege der Rasenfläche. Die 30-jährige städtische Pflege beziffert das Informationsblatt mit 2.286,48 Euro und rechnet sie in den Bestattungspreis ein. Bei einer zweiten Belegung kommen nach dem Informationsblatt 858,99 Euro für die Wiederherstellung der Wiese und 26,73 Euro je Jahr für die Verlängerung der Pflege hinzu. | 5.805,48 € | 1.842,00 € | 7.647,48 € | 30 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe c und Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührensatzung, Paragraf 14 Absatz 4 und Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofssatzung sowie das Informationsblatt der Stadt vom 02.05.2025, Abschnitt Städtische Gebühren bei Bestattungen, Position 5 |
| Kammergrab als Kammer-Doppelgrab für KörperbestattungKammergräber sind nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung Familiengräber, die als Kammer-Tiefengräber ausgebildet sind; in der Kammer werden bis zu zwei Särge übereinander beigesetzt. Die zusätzliche Bestattung einer Urne zu einem bereits vorhandenen Sarg ist nicht möglich, eine Urne statt eines Sarges nur als Zweitbelegung. Ruhe- und Nutzungszeit betragen nach Paragraf 10 Buchstabe c nur 15 Jahre. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe j 149,27 Euro je Jahr und ist damit die teuerste der Stadt. | 2.239,00 € | 748,00 € | 2.987,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe k und Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe g der Gebührensatzung sowie Paragraf 14 Absatz 3 und Paragraf 10 Buchstabe c der Friedhofssatzung |
| KindergrabRuhe- und Nutzungszeit betragen nach Paragraf 10 Buchstabe b der Friedhofssatzung 20 Jahre für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie für Tot- und Fehlgeburten. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe d 88,80 Euro je Jahr. | 1.776,00 € | 565,00 € | 2.341,00 € | 20 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe d und Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührensatzung sowie Paragraf 10 Buchstabe b der Friedhofssatzung |
9 Grabarten für die Urne in Kreuztal
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnengrab für bis zu zwei UrnenDer Betrag gilt für die erste Belegung. Nach Paragraf 15 a Absatz 1 der Friedhofssatzung dürfen in einem Urnengrab bis zu zwei Urnen bestattet werden, die Grabherrichtung wird je Stelle berechnet. Eine städtische Grabeinfassung aus Grauwackesandstein kostet nach dem Informationsblatt zusätzlich 806,61 Euro, aus Waschbeton- oder Wesersandsteinplatten 451,14 Euro. | 1.827,00 € | 456,00 € | 2.283,00 € | 20 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe e und Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe f der Gebührensatzung sowie Paragraf 15 a der Friedhofssatzung |
| Anonymes Urnengrab für eine UrneParagraf 15 c Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, die Grabanlage ist als Wiesenfläche angelegt und wird stadtseitig gepflegt; ein Hinweis auf den Namen des Beigesetzten erfolgt nicht. Nach Absatz 2 besteht kein Anspruch auf Bekanntgabe der genauen Ruhestätte und es entsteht kein Nutzungsrecht, weshalb dieses Grab nicht verlängert werden kann. Blumenschalen, Vasen und Anpflanzungen sind nach Absatz 3 nicht statthaft. Die 20-jährige städtische Pflege von 80,56 Euro ist hier eingerechnet. Anonyme Urnengräber gibt es nur auf dem Friedhof Kreuztal. | 1.701,56 € | 456,00 € | 2.157,56 € | 20 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe f und Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe f der Gebührensatzung, Paragraf 15 c Absatz 1 und Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofssatzung sowie das Informationsblatt der Stadt vom 02.05.2025, Abschnitt Städtische Gebühren bei Bestattungen, Position 9 |
| Urnen-Einzelwiesengrab für eine UrneDas günstigste Grab in Kreuztal überhaupt und zugleich pflegefrei. Paragraf 15 b Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, die die Gräber umgebende Wiesenfläche wird stadtseitig angelegt und gepflegt und gehört nicht zum Grab; jeglicher Blumenschmuck, Töpfe und Schalen sind das ganze Jahr hindurch nicht zulässig. Die Grabfläche selbst ist mit einer Natursteinplatte von 40 mal 30 Zentimeter abzudecken, die der Nutzungsberechtigte bei einem Steinmetzbetrieb seiner Wahl bestellt. Eine Pflegegebühr fällt nicht an; das Informationsblatt begründet das damit, dass die beschriftete Grabplatte die Gräber zu zwei Dritteln bedeckt. | 1.621,00 € | 456,00 € | 2.077,00 € | 20 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe g und Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe f der Gebührensatzung sowie Paragraf 15 b Absatz 1 und Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofssatzung |
| Urnen-Doppelwiesengrab für zwei UrnenDer Betrag gilt für die erste Belegung. Die Grabgröße beträgt nach Paragraf 15 b Absatz 2 der Friedhofssatzung 50 mal 100 Zentimeter, die Natursteinplatte 60 mal 50 Zentimeter; im Übrigen gilt Absatz 1 mit der stadtseitig angelegten und gepflegten Wiesenfläche. Eine Pflegegebühr fällt auch hier nicht an. | 1.664,00 € | 456,00 € | 2.120,00 € | 20 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe h und Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe f der Gebührensatzung sowie Paragraf 15 b Absatz 2 und Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofssatzung |
| Urnen-Einzelgrab im Baumbestattungs-Grabfeld, WaldbestattungDie Asche wird nach Paragraf 15 f Absatz 1 der Friedhofssatzung unmittelbar zu den Wurzeln eines Gemeinschaftsbaumes beigesetzt, je Baum sind bis zu zwölf Urnen möglich. Grabherrichtung und Namenstafel erfolgen nach Absatz 2 seitens der Stadt, das Ablegen von Grab- und Blumenschmuck in jeglicher Form ist nach Absatz 4 das ganze Jahr hindurch untersagt. Das Informationsblatt weist für 20 Jahre 80,56 Euro städtische Pflege aus, die hier eingerechnet sind. Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofssatzung nimmt die Baumbestattungsgräber ausdrücklich von der Verantwortung des Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung aus. | 1.701,56 € | 456,00 € | 2.157,56 € | 20 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe i und Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe f der Gebührensatzung, Paragraf 15 f und Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofssatzung sowie das Informationsblatt der Stadt vom 02.05.2025, Abschnitt Städtische Gebühren bei Bestattungen, Position 14 |
| Urnen-Einzelgrab im Gemeinschaftsgrabfeld Ferndorf, Eichen, Kreuztal und BuschhüttenParagraf 15 e Absatz 4 der Friedhofssatzung sagt, dass alle notwendigen Pflegearbeiten einschließlich Herrichtung und Pflege der Grabstätten durch den städtischen Baubetriebshof ausgeführt werden und dafür mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes ein Betreuungsentgelt für den Zeitraum der Ruhezeit zu entrichten ist. Das Informationsblatt beziffert es mit 696,75 Euro für 20 Jahre. In der Überlassungsgebühr stecken 143 Euro Herstellungskosten. Bei Urnenbestattungen darf nach Absatz 3 keinerlei Blumen- oder Grabschmuck aufgebracht werden. Die Beschriftung des gemeinsamen Gedenksteins zahlt der Auftraggeber. | 2.317,75 € | 456,00 € | 2.773,75 € | 20 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe l und Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe f der Gebührensatzung, Paragraf 15 e Absatz 4 und Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofssatzung sowie das Informationsblatt der Stadt vom 02.05.2025, Abschnitt Städtische Gebühren bei Bestattungen, Position 12 |
| Pflegeleichtes Urnen-Einzelgrab im Gemeinschaftsgrabfeld LittfeldDieselbe Tarifposition wie das Urnengrab im Gemeinschaftsgrabfeld, aber mit einem weit niedrigeren Betreuungsentgelt: Das Informationsblatt weist für das Feld in Littfeld nur 80,56 Euro für 20 Jahre aus statt 696,75 Euro. Es nennt die Gräber dort pflegeleicht. Auch hier gilt Paragraf 15 e Absatz 4 der Friedhofssatzung: Der städtische Baubetriebshof führt alle Pflegearbeiten aus. Die Beschriftung erfolgt direkt am Gedenkstein und kostet den Auftraggeber 8,93 Euro je Zeichen zuzüglich 32,13 Euro für Demontage und Montage. | 1.701,56 € | 456,00 € | 2.157,56 € | 20 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe l und Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe f der Gebührensatzung, Paragraf 15 e Absatz 4 und Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofssatzung sowie das Informationsblatt der Stadt vom 02.05.2025, Abschnitt Städtische Gebühren bei Bestattungen, Position 13 |
| Urnengrabstätte in einem KolumbariumKolumbarien sind nach Paragraf 15 g Absatz 1 der Friedhofssatzung oberirdische Grabkammern mit Nischen für bis zu zwei Urnen. Die Gestaltung obliegt nach Absatz 3 der Friedhofsverwaltung, das Ablegen von Blumenschmuck in jeglicher Form ist nicht gestattet. Das Informationsblatt sagt zur Pflege ausdrücklich, sie werde seitens der Stadt ausgeführt, und weist dafür keine Gebühr aus. Das Kolumbarium steht auf dem Friedhof Krombach. Die Beschriftung der Frontplatte zahlt der Auftraggeber mit 17,85 Euro je Zeichen bis zum 26. Zeichen. | 1.595,00 € | 274,00 € | 1.869,00 € | 20 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe m und Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe i der Gebührensatzung, Paragraf 15 g der Friedhofssatzung sowie das Informationsblatt der Stadt vom 02.05.2025, Abschnitt Urnenbestattungen in Kolumbarien |
| Verstreuen der Asche auf dem AschenstreufeldNach Paragraf 15 d Absatz 5 der Friedhofssatzung entsteht kein Nutzungsrecht, deshalb gibt es weder eine Nutzungsdauer noch eine Ruhefrist in Jahren; das Informationsblatt bestätigt es. Die Asche wird nach Absatz 3 im Beisein des Friedhofspersonals von den Angehörigen selbst verstreut und nur dann, wenn nach Absatz 2 eine Verfügung von Todes wegen der verstorbenen Person im Original vorliegt. Nach Absatz 4 wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt wurde, Grabmale und jeglicher Blumenschmuck sind untersagt. Es gibt keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre. Der Betrag von 128 Euro ist im Tarif die Grabherrichtung und heißt im Informationsblatt Pauschale für Friedhofspersonal. Das Aschenstreufeld liegt auf dem Friedhof Kreuztal. | 1.570,00 € | 128,00 € | 1.698,00 € | - | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe l, zweite Nennung, und Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe h der Gebührensatzung sowie Paragraf 15 d und Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofssatzung |
38 weitere Gebühren in der Satzung von Kreuztal
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Grabherrichtung für ein Einzelgrab | 1.824,00 € | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Grabherrichtung für ein Einzelgrab im Gemeinschaftsfeld | 1.824,00 € | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Grabherrichtung für ein Familiengrab, erste Belegung | 1.842,00 € | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Grabherrichtung für ein Familiengrab, zweite Belegung | 1.824,00 € | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührensatzung |
| Grabherrichtung für ein Kindergrab | 565,00 € | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührensatzung |
| Grabherrichtung für ein Urnengrab, je Stelle | 456,00 € | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe f der Gebührensatzung |
| Grabherrichtung für ein Kammergrab | 748,00 € | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe g der Gebührensatzung |
| Verstreuen der Asche auf dem Aschenstreufeld | 128,00 € | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe h der Gebührensatzung |
| Grabherrichtung für eine Urnengrabstätte in einem Kolumbarium | 274,00 € | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe i der Gebührensatzung |
| Zuschlag für eine Beerdigung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen | 100,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Zuschlag für eine Urnenbeisetzung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen | 50,00 € | Paragraf 7 Absatz 3 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Einzelgrab, je Jahr | 80,93 € | Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Einzelgrab im Gemeinschaftsfeld, je Jahr | 80,93 € | Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Familiengrab, je Jahr | 117,30 € | Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Kindergrab, je Jahr | 88,80 € | Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe d der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnengrab, je Jahr | 91,35 € | Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe e der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnen-Einzelwiesengrab, je Jahr | 81,05 € | Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe f der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnen-Doppelwiesengrab, je Jahr | 83,20 € | Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe g der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnengrab als Waldbestattung, je Jahr | 81,05 € | Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe h der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnengrab im Gemeinschaftsgrabfeld, je Jahr | 81,05 € | Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe i der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Kammergrab als Tiefengrab, je Jahr | 149,27 € | Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe j der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnengrabstätte in einem Kolumbarium, je Jahr | 79,75 € | Paragraf 2 Absatz 2 Buchstabe k der Gebührensatzung |
| Herstellung und Pflege von Grabeinfassungen sowie sonstige Pflegeleistungen | nach tatsächlichem Aufwand | Paragraf 4 der Gebührensatzung |
| Sandeinbettung, Orgelspiel und Mehrleistungen bei vorzeitiger Einebnung | nach tatsächlichem Aufwand | Paragraf 3 Absatz 3 der Gebührensatzung |
| Benutzung einer Friedhofskapelle mit Leichentransportwagen, Orgel und Kerzen | 486,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Benutzung einer Leichenzelle | 86,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Benutzung eines Obduktionsraumes vor der Beisetzung | 150,00 € | Paragraf 5 Absatz 3 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Benutzung eines Obduktionsraumes nach der Beisetzung | 300,00 € | Paragraf 5 Absatz 3 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Ausgraben und Umbetten von Leichen | nach dem tatsächlichen Aufwand | Paragraf 6 der Gebührensatzung |
| Zuschlag für eine Trauerfeier an Samstagen, Sonn- und Feiertagen | 50,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Städtische Grabeinfassung aus Grauwackesandstein für ein Einzelgrab | 730,99 € | Informationsblatt der Stadt vom 02.05.2025, Abschnitt Gebühren für städtische Einfassungen, zu Paragraf 4 der Gebührensatzung |
| Städtische Grabeinfassung aus Grauwackesandstein für ein Urnengrab | 806,61 € | Informationsblatt der Stadt vom 02.05.2025, Abschnitt Gebühren für städtische Einfassungen, zu Paragraf 4 der Gebührensatzung |
| Sandeinbettung bei Einzel- und Doppelgräbern | 169,99 € | Informationsblatt der Stadt vom 02.05.2025, Abschnitt Städtische Gebühren bei Bestattungen, Positionen 1 und 4, zu Paragraf 3 Absatz 3 der Gebührensatzung |
| Verlängerung der stadtseitigen Pflege bei Einzel-Wiesengräbern und pflegeleichten Einzelgräbern im Gemeinschaftsfeld, je Jahr | 16,71 € | Informationsblatt der Stadt vom 02.05.2025, Abschnitt Zusätzliche Gebühren für Verlängerungen oder 2. Belegungen, zu Paragraf 4 der Gebührensatzung |
| Verlängerung der stadtseitigen Pflege bei Doppel-Wiesengräbern, je Jahr | 26,73 € | Informationsblatt der Stadt vom 02.05.2025, Abschnitt Zusätzliche Gebühren für Verlängerungen oder 2. Belegungen, zu Paragraf 4 der Gebührensatzung |
| Wiederherstellung der Wiese bei der zweiten Belegung eines Doppel-Wiesengrabes | 858,99 € | Informationsblatt der Stadt vom 02.05.2025, Abschnitt Zusätzliche Gebühren für Verlängerungen oder 2. Belegungen, zu Paragraf 4 der Gebührensatzung |
| Vorzeitige Einebnung eines Einzelgrabes, je verbleibendem Jahr der Ruhezeit | 67,52 € | Informationsblatt der Stadt vom 02.05.2025, Abschnitt Einebnungen vor Ablauf der tatsächlichen Ruhezeit, zu Paragraf 3 Absatz 3 der Gebührensatzung |
| Vorzeitige Einebnung eines Urnengrabes, je verbleibendem Jahr der Ruhezeit | 33,76 € | Informationsblatt der Stadt vom 02.05.2025, Abschnitt Einebnungen vor Ablauf der tatsächlichen Ruhezeit, zu Paragraf 3 Absatz 3 der Gebührensatzung |
Was ein Grab in Kreuztal über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
12.052,00 €
Einzelgrab für Körperbestattung in Kreuztal, über 30 Jahre, das sind 401,73 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 2 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung sowie Paragraf 13 der Friedhofssatzung | 2.428,00 € |
| BestattungParagraf 3 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung | 1.824,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 4.252,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Kreuztal. Das Grab wird nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt. Für Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofssatzung der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Eine städtische Grabeinfassung aus Grauwackesandstein kostet nach dem Informationsblatt zusätzlich 730,99 Euro, aus Waschbeton- oder Wesersandsteinplatten 507,78 Euro; welche Einfassung anzubringen ist, hängt vom Friedhof und vom Grabfeld ab.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kreuztal, vom 09.09.1971 in der Fassung der XIX. Änderung vom 20.12.2022, beschlossen vom Rat am 15.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
13 Fragen, die die Satzung von Kreuztal offenlässt
- Die Gebührensatzung ist vom 20.12.2022 und damit über drei Jahre alt. Wir haben in derselben Sitzung nach einer jüngeren Fassung gesucht. Die Ortsrechtssammlung im Ratsinformationssystem der Stadt führt in der Rubrik Bauen und Umwelt genau zwei Friedhofsdokumente: die Friedhofssatzung, dort am 30.06.2025 aktualisiert, und die Satzung über Friedhofsgebühren mit dem Exportstand 04.01.2023. Die Rubrik selbst ist am 08.01.2026 fortgeschrieben worden, die Sammlung wird also gepflegt. Eine XX. Änderung gibt es dort nicht, und die Vorlagenübersicht des Ratsinformationssystems für 2026 führt keine Vorlage zum Friedhofswesen. Entscheidend ist das eigene Informationsblatt der Stadt mit dem Stand 02.05.2025: Es rechnet mit genau den Beträgen der XIX. Änderung, die Satzung galt im Mai 2025 also unverändert.
- Die Gebührensatzung beziffert die Pflegeleistungen nicht. Paragraf 4 rechnet die Herstellung und Pflege der Grabeinfassungen sowie sonstige Pflegeleistungen nach tatsächlichem Aufwand ab, Paragraf 3 Absatz 3 ebenso die Sandeinbettung und die vorzeitige Einebnung. Die Beträge stehen im amtlichen Informationsblatt der Stadt vom 02.05.2025, das ausdrücklich sagt, sie könnten sich jährlich ändern. Wir haben die dort genannten Sätze in die Nutzungsgebühr eingerechnet, wo die Pflege mit dem Erwerb des Nutzungsrechts zwingend anfällt, und die übrigen unter den weiteren Gebühren geführt. Ohne diese Posten wäre das Einzelgrab im Gemeinschaftsfeld um 4.004,56 Euro, das Einzel-Wiesengrab um 1.751,18 Euro und das Doppel-Wiesengrab um 2.286,48 Euro zu niedrig angesetzt.
- Pflegefrei sind neun Grabarten. Für die drei Gemeinschaftsgrabfelder sowie das Einzelgrab im Gemeinschaftsfeld sagt Paragraf 15 e Absatz 4 der Friedhofssatzung, dass alle notwendigen Pflegearbeiten einschließlich Herrichtung und Pflege der Grabstätten durch den städtischen Baubetriebshof ausgeführt werden und dafür ein Betreuungsentgelt zu entrichten ist. Für die Einzel- und Familien-Wiesengräber nennt Paragraf 13 Absatz 3 und Paragraf 14 Absatz 4 sie im Wortlaut Gräber mit stadtseitiger Pflege der Rasenfläche. Für die Urnen-Wiesengräber sagt Paragraf 15 b Absatz 1, die umgebende Wiesenfläche werde stadtseitig angelegt und gepflegt und gehöre nicht zum Grab; jeder Blumenschmuck ist untersagt. Für das anonyme Urnengrab sagt Paragraf 15 c Absatz 1, die Grabanlage sei als Wiesenfläche angelegt und werde stadtseitig gepflegt. Für das Kolumbarium sagt das Informationsblatt, die Pflege werde seitens der Stadt ausgeführt, und weist dafür keine Gebühr aus. Der zusammenfassende Beleg steht in Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofssatzung: Für Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich mit Ausnahme der Wiesengräber, der Gemeinschaftsfelder, der anonymen Gräber, der Baumbestattungsgräber und des Aschestreufeldes. Das Kolumbarium nennt dieser Absatz allerdings nicht.
- Bei der Waldbestattung stützt sich unsere Einstufung als pflegefrei auf Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofssatzung, der die Baumbestattungsgräber von der Verantwortung des Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung ausnimmt, und auf die Gebührenposition des Informationsblatts, das für 20 Jahre 80,56 Euro städtische Pflege ausweist. Paragraf 15 f selbst regelt nur, dass die Grabherrichtung und das Anbringen der Namenstafel seitens der Stadt erfolgen und jeglicher Grab- und Blumenschmuck untersagt ist.
- Nicht pflegefrei sind das Einzelgrab, das Familiengrab, das Kammergrab, das Kindergrab und das gewöhnliche Urnengrab für bis zu zwei Urnen. Für sie weist das Informationsblatt keine städtische Pflege aus, und Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofssatzung macht den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich; die Ausnahmeliste dieses Absatzes nennt sie nicht. Nach Absatz 3 sind alle Gräber spätestens sechs Monate nach der Beisetzung herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist laufend instand zu halten.
- Die Gebührensatzung kennt keine eigene Tarifposition für Einzel- und Familien-Wiesengräber. Ihre Überlassungsgebühr ist nach dem Informationsblatt dieselbe wie beim Einzel- beziehungsweise Familiengrab, also Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe a und c; der Unterschied besteht allein in der zusätzlich berechneten Pflege. Wir führen sie trotzdem als eigene Grabarten, weil die Friedhofssatzung sie in Paragraf 13 Absatz 3 und Paragraf 14 Absatz 4 eigens benennt und weil sich der Preis deutlich unterscheidet.
- Paragraf 2 Absatz 1 der Gebührensatzung enthält einen Setzfehler: Der Buchstabe l ist zweimal vergeben, einmal für das Urnengrab im Gemeinschaftsgrabfeld und einmal für die Nutzung des Aschenstreufeldes, während der Buchstabe j fehlt. Wir haben die beiden Positionen über ihre Bezeichnung zugeordnet, nicht über den Buchstaben.
- Die Grabherrichtung nach Paragraf 3 ist die Beisetzungsgebühr dieses Eintrags. Absatz 2 zählt dazu das Abstecken, Ausheben und Verfüllen der Grabstätte, das Beisetzen der Leiche mit Ausnahme der Gestellung von Trägern, das Einebnen der Grabstellen außerhalb der Nutzungszeit, das Grabnummernschild, die Abfuhr des übrigen Bodens, die grünen Matten, das Abräumen und Abfahren der Kränze sowie das Abtragen des Erdhügels samt Mutterbodenschicht.
- Die Benutzung einer Friedhofskapelle mit 486 Euro und einer Leichenzelle mit 86 Euro ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten, obwohl das Informationsblatt der Stadt sie in jede seiner Musterrechnungen aufnimmt. Wir setzen durchweg den schmalsten Satz an, damit die Beträge mit anderen Gemeinden vergleichbar bleiben. Ebenso weggelassen sind die Zuschläge von 100 Euro für eine Erdbestattung und 50 Euro für eine Urnenbeisetzung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen nach Paragraf 7.
- Städtische Grabeinfassungen haben wir nicht in die Grabpreise eingerechnet. Das Informationsblatt nimmt sie nur beim Urnengrab für zwei Urnen in die Rechnung auf, führt sie aber in einer eigenen Tabelle für alle Grabarten und sagt, dass auf den einzelnen Friedhöfen und Feldern unterschiedliche Einfassungen angebracht werden müssen und welche in Frage kommt, bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen ist. Weil die Pflicht damit vom Grabfeld abhängt und die Beträge nach Paragraf 4 nach tatsächlichem Aufwand berechnet werden, stehen sie unter den weiteren Gebühren. Für ein Einzelgrab sind das 730,99 Euro aus Grauwackesandstein oder 507,78 Euro aus Waschbeton- und Wesersandsteinplatten.
- Als verlängerbar führen wir alle Grabarten außer dem anonymen Urnengrab und dem Aschenstreufeld. Das Informationsblatt sagt, alle Grabarten mit Ausnahme dieser beiden könnten um höchstens 10 Jahre verlängert werden, und Paragraf 2 Absatz 2 der Gebührensatzung setzt für jede übrige Grabart einen Jahressatz fest. Für das anonyme Urnengrab und das Aschenstreufeld entsteht nach Paragraf 15 c Absatz 2 und Paragraf 15 d Absatz 5 der Friedhofssatzung kein Nutzungsrecht. Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung schließt zwar den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einem Einzelgrab aus; der Gebührentarif und das Informationsblatt sehen für Einzelgräber gleichwohl eine Verlängerung vor, und wir sind der jüngeren und genaueren Angabe gefolgt.
- Die Stadt betreibt zwölf Friedhöfe: Buschhütten, Eichen, Fellinghausen, Ferndorf, Junkernhees, Kredenbach, Kreuztal, Krombach, Littfeld, Oberhees und Osthelden nennt das Informationsblatt mit ihren Grabarten. Nicht jede Grabart gibt es überall: Anonyme Urnengräber und das Aschenstreufeld nur in Kreuztal, das Kolumbarium nur in Krombach, Waldbestattungen in Eichen, Fellinghausen, Ferndorf, Kreuztal, Krombach und Littfeld, Gemeinschaftsgrabfelder für Erdbestattungen nur in Ferndorf und Buschhütten. Nach Friedhöfen gestaffelte Beträge gibt es nur beim Betreuungsentgelt der Urnen-Gemeinschaftsgrabfelder, das in Littfeld 80,56 und in Ferndorf, Eichen, Kreuztal und Buschhütten 696,75 Euro beträgt.
- Der jüdische Friedhof in Kreuztal fällt nicht unter diese Satzung.
Friedhöfe in Kreuztal und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden
- Die 10 Friedhöfe in KreuztalLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kreuztal vom 09.09.1971 in der Fassung der XIX. Änderung vom 20.12.2022, beschlossen vom Rat am 15.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023
- Satzung über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Stadt Kreuztal, Friedhofssatzung, mit den Ruhe- und Nutzungszeiten, den Grabarten und der Pflegezuständigkeit Fassung der Ortsrechtssammlung der Stadt, dort aktualisiert am 30.06.2025
- Kreisstadt Kreuztal, Informationsblatt Informationen zu Kosten und Bestattungsmöglichkeiten, mit den nach Aufwand berechneten Pflege-, Einfassungs- und Einebnungsgebühren Stand 02. Mai 2025, verlinkt auf der Dienstleistungsseite Friedhofsangelegenheiten der Stadt
- Stadt Kreuztal, Ortsrechtssammlung im Ratsinformationssystem, Rubrik Bauen und Umwelt mit der Friedhofssatzung und der Satzung über Friedhofsgebühren Stand der Abfrage am 04.09.2026, Rubrik zuletzt am 08.01.2026 fortgeschrieben, keine jüngere Änderungssatzung zu den Friedhofsgebühren verzeichnet
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.