Porta Westfalica · Nordrhein-Westfalen · AGS 05770032
Friedhofsgebühren in Porta Westfalica, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Porta Westfalica, Ortsrecht Nummer 67.2, vom 31.05.2005 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 12.07.2016, beschlossen am 27.06.2016, in Kraft seit 01.09.2016. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Porta Westfalica und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Porta Westfalica, Friedhofsverwaltung.
- 189,80 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 2.516,70 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 12
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Körperbestattung von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
Urnengrabstätte im Aschenstreufeld auf dem Friedhof Holzhausen, Ruhefrist 1 Jahr, mit Beisetzung
Reihengrabstätte für Erdbestattung im Rasengrabfeld, für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Ruhefrist 30 Jahre, mit Beisetzung
Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Porta Westfalica kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
4 Grabarten für die Erdbestattung in Porta Westfalica
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Wahlgrabstätte für Erdbestattung, je Grabstelle, Nutzungszeit 30 JahreDer Betrag gilt je Grabstelle; nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung werden Wahlgrabstätten ein- oder zweistellig vergeben. Die Erneuerung für weitere 30 Jahre kostet nach Tarifstelle 1.1.1.1.a denselben Betrag, ein einzelnes Verlängerungsjahr nach Tarifstelle 1.1.1.2 genau 61,60 Euro je Grabstelle. Nach Paragraf 17 Absatz 3 können statt eines Sarges bis zu zwei Urnen je Grabstelle beigesetzt werden. | 1.846,90 € | 560,80 € | 2.407,70 € | 30 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 1.1.1.1 und Tarifstelle 2.1.2 |
| Reihengrabstätte für Erdbestattung im Reihengrabfeld, für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Ruhefrist 30 JahreDas günstigste Erdgrab in Porta Westfalica. Nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht nur für die Dauer der Ruhezeit verliehen, ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Pflege liegt nach Paragraf 27 Absatz 3 beim Nutzungsberechtigten. | 1.611,80 € | 560,80 € | 2.172,60 € | 30 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 1.2.1.2.1 und Tarifstelle 2.1.2 |
| Reihengrabstätte für Erdbestattung im Rasengrabfeld, für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Ruhefrist 30 JahreDie städtische Friedhofsbroschüre mit Grabartentabelle, Stand Mai 2021, sagt im Abschnitt Reihengräber und Urnenreihengräber im Rasenfeld: Eine individuelle Grabgestaltung und Pflege ist bei diesen Grabarten nicht möglich, die Anlegung und Pflege erfolgt durch die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofssatzung selbst sagt dazu nichts; sie verbietet in Paragraf 19 Absatz 2 nur den Grabschmuck und in Paragraf 29 Absatz 2 die Bepflanzung. Zugelassen ist nach Paragraf 21 Absatz 1 Nummer 1.3 allein eine bündig verlegte Grabplatte von 0,40 mal 0,40 Metern. Der Tarif verlangt für dieses Grab mehr als für dasselbe Grab im Reihengrabfeld. | 1.955,90 € | 560,80 € | 2.516,70 € | 30 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 1.2.1.2.2 und Tarifstelle 2.1.2 |
| Reihengrabstätte für Erdbestattung, für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie für Tot- und Fehlgeburten, Ruhefrist 25 JahreParagraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung setzt die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr auf 25 Jahre fest. Nach Paragraf 15 Absatz 3 dürfen in einer solchen Grabstätte auch gleichzeitig verstorbene Geschwister unter fünf Jahren bestattet werden. | 607,10 € | 280,50 € | 887,60 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 1.2.1.1 und Tarifstelle 2.1.1 |
8 Grabarten für die Urne in Porta Westfalica
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenwahlgrabstätte, je Grabstätte, Nutzungszeit 30 JahreNach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung können in einer Urnenwahlgrabstätte bis zu zwei Urnen beigesetzt werden; die Beisetzungsgebühr fällt je Beisetzung an. Die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 fünfundzwanzig Jahre, die Nutzungszeit dreißig. Die Erneuerung kostet nach Tarifstelle 1.1.2.1.a denselben Betrag, ein Verlängerungsjahr nach Tarifstelle 1.1.2.2 genau 38,60 Euro. | 1.158,60 € | 156,70 € | 1.315,30 € | 30 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 1.1.2.1 und Tarifstelle 2.2 |
| Urnenreihengrabstätte im Reihengrabfeld, Ruhefrist 25 JahreNach Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung kann nur eine Urne beigesetzt werden, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Die Pflege liegt nach Paragraf 27 Absatz 3 beim Nutzungsberechtigten. | 769,60 € | 156,70 € | 926,30 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 1.2.2.1 und Tarifstelle 2.2 |
| Urnenreihengrabstätte im Rasengrabfeld, Ruhefrist 25 JahreWie beim Erdgrab im Rasenfeld stützt sich die Einordnung auf die städtische Friedhofsbroschüre, Stand Mai 2021, Abschnitt Reihengräber und Urnenreihengräber im Rasenfeld: Die Anlegung und Pflege erfolgt durch die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung. Paragraf 17 Absatz 5 der Friedhofssatzung ordnet die Grabart nur den Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu. Zugelassen ist nach Paragraf 21 Absatz 1 Nummer 2.2 allein eine bündig verlegte Grabplatte. | 913,00 € | 156,70 € | 1.069,70 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 1.2.2.3 und Tarifstelle 2.2 |
| Anonyme Urnenreihengrabstätte auf dem Friedhof Möllbergen, Ruhefrist 25 JahreNach Paragraf 17 Absatz 6 der Friedhofssatzung erfolgt die Beisetzung ohne Kennzeichnung innerhalb der Gräberfelder, ohne Trauerfeier und ohne Beisein der Angehörigen; Auskünfte über die Lage der Urne werden nicht gegeben. Es gibt keine Einzelstelle zu pflegen. Paragraf 18 Absatz 3 überlässt die Gestaltung der anonymen Grabfelder der Friedhofsverwaltung. | 826,90 € | 156,70 € | 983,60 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 1.2.2.4 und Tarifstelle 2.2 |
| Urnenreihengrabstätte im Sonderfeld A, bepflanzte Fläche, Ruhefrist 25 JahreParagraf 17 Absatz 5a Satz 5 der Friedhofssatzung sagt es unmissverständlich: Die Anlage, Gestaltung und Unterhaltung erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger. Eine individuelle Grabgestaltung ist nach Paragraf 29 Absatz 4 unzulässig, ein Wiedererwerb nach Paragraf 17 Absatz 5a nicht möglich. Sonderfelder A sind bereits gestaltete und bepflanzte Bereiche; zugelassen ist nach Paragraf 21 Absatz 1 Nummer 2.31 ein Pultstein von 0,40 mal 0,40 Metern. | 913,00 € | 156,70 € | 1.069,70 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 1.2.2.5 und Tarifstelle 2.2 |
| Urnenreihengrabstätte im Sonderfeld B, Baumgrab, Ruhefrist 25 JahreAuch hier gilt Paragraf 17 Absatz 5a Satz 5 der Friedhofssatzung: Anlage, Gestaltung und Unterhaltung erfolgen ausschließlich durch den Friedhofsträger. Die Urnen werden kreisförmig um einen Baum beigesetzt; zugelassen ist nach Paragraf 21 Absatz 1 Nummer 2.32 eine rasenbündig verlegte Grabplatte. | 913,00 € | 156,70 € | 1.069,70 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 1.2.2.6 und Tarifstelle 2.2 |
| Urnenreihengrabstätte im Sonderfeld C, naturnahes Urnengrab auf dem Friedhof Eisbergen, Ruhefrist 25 JahreParagraf 17 Absatz 5a Satz 5 der Friedhofssatzung weist Anlage, Gestaltung und Unterhaltung ausschließlich dem Friedhofsträger zu. Nach Paragraf 21 Absatz 1 Nummer 2.33 sind hier keine Grabmale oder baulichen Anlagen zulässig. Das Sonderfeld C ist die einzige Grabart, bei der Paragraf 17 Absatz 5a eine freie Grabplatzwahl zulässt. | 913,00 € | 156,70 € | 1.069,70 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 1.2.2.7 und Tarifstelle 2.2 |
| Urnengrabstätte im Aschenstreufeld auf dem Friedhof Holzhausen, Ruhefrist 1 JahrNach Paragraf 17 Absatz 7 der Friedhofssatzung wird die Asche durch die Friedhofsverwaltung im offenen Boden verstreut und mit Erde oder Rasen bedeckt; nach Ablauf eines Jahres kann an gleicher Stelle erneut Asche ausgestreut werden. Eine Urkunde über das Nutzungsrecht wird nicht ausgestellt. Es gibt keine Grabstelle und damit nichts zu pflegen. Zulässig ist die Beisetzung nach Absatz 8 nur, wenn die verstorbene Person sie durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. | 33,10 € | 156,70 € | 189,80 € | 1 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 1.2.3 und Tarifstelle 2.2 |
25 weitere Gebühren in der Satzung von Porta Westfalica
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung in einer Wahl-, Reihen- oder Rasengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie für Tot- und Fehlgeburten, mit Ausheben und Verfüllen der Gruft, Grabmatten, provisorischem Hügel und Leichenwagen | 280,50 € | Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 2.1.1 |
| Erdbestattung in einer Wahl-, Reihen- oder Rasengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, mit Ausheben und Verfüllen der Gruft, Grabmatten, provisorischem Hügel und Leichenwagen | 560,80 € | Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 2.1.2 |
| Urnenbestattung in einer Wahl-, Reihen-, Rasen- oder anonymen Grabstätte oder durch Verstreuen | 156,70 € | Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 2.2 |
| Erneuerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte für Erdbestattung für weitere 30 Jahre, je Grabstelle | 1.846,90 € | Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 1.1.1.1.a |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte für Erdbestattung, je Grabstelle und Jahr | 61,60 € | Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 1.1.1.2 |
| Erneuerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für weitere 30 Jahre, je Grabstätte | 1.158,60 € | Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 1.1.2.1.a |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, je Grabstätte und Jahr | 38,60 € | Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 1.1.2.2 |
| Ausbettung des Leichnams einer Person bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie einer Tot- oder Fehlgeburt | 358,50 € | Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 3.1.1 |
| Ausbettung des Leichnams einer Person ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 778,90 € | Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 3.1.2 |
| Ausbettung einer Urne | 172,90 € | Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 3.2 |
| Umbettung des Leichnams einer Person bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie einer Tot- oder Fehlgeburt | 514,50 € | Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 4.1.1 |
| Umbettung des Leichnams einer Person ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 1.215,20 € | Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 4.1.2 |
| Umbettung einer Urne | 205,10 € | Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 4.2 |
| Schäden an Anpflanzungen benachbarter Grabstätten und notwendige Nebenarbeiten bei Aus- und Umbettungen, etwa das Versetzen von Grabmalen und Einfassungen | nach Einzelabrechnung der tatsächlich entstandenen Kosten | Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 4.3 |
| Benutzung der Friedhofskapelle bei Trauerfeiern einschließlich Orgel oder Harmonium, ohne Organistenentgelt, je Sterbefall | 344,00 € | Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 5.1 |
| Benutzung der Leichenkammer, je angefangenem Tag und Sterbefall | 28,70 € | Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 5.2 |
| Aufbewahrung einer Urne in der Friedhofskapelle über einen Monat hinaus, je angefangenem weiterem Monat | 28,70 € | Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 5.3 |
| Umschreibung von Nutzungsrechten an Grabstätten auf den Rechtsnachfolger | 11,60 € | Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 1 |
| Ausstellung einer Ersatzurkunde für das Nutzungsrecht an einer Grabstätte | 8,70 € | Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 2 |
| Ausnahme von den Grabmalgrößen nach Paragraf 20 der Friedhofssatzung | 30,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 3 |
| Bestätigung einer Anzeige oder Genehmigung zur Aufstellung einer Stele, eines stehenden Grabsteines oder eines Findlings | 40,50 € | Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 4.1 |
| Bestätigung einer Anzeige oder Genehmigung zur Aufstellung eines liegenden Steines oder einer Platte | 20,30 € | Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 4.2 |
| Leistungen, die der Gebührentarif nicht vorsieht | nur nach vorheriger Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung gegen ein privatrechtliches Entgelt | Schlusssatz des Paragrafen 2 Absatz 2 |
| Pflegerecht an einer Wahlgrabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts, je Grabstelle und Kalenderjahr | 60,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 der Entgeltordnung für Pflegerechte, Anlage zur Friedhofssatzung |
| Pflegerecht an einer Urnenwahlgrabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts, je Grabstätte und Kalenderjahr | 30,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 der Entgeltordnung für Pflegerechte, Anlage zur Friedhofssatzung |
Was ein Grab in Porta Westfalica über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
10.207,70 €
Wahlgrabstätte für Erdbestattung, je Grabstelle, Nutzungszeit 30 Jahre in Porta Westfalica, über 30 Jahre, das sind 340,26 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 1.1.1.1 und Tarifstelle 2.1.2 | 1.846,90 € |
| BestattungParagraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 2.1.1 | 560,80 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.407,70 € |
Der Betrag gilt je Grabstelle; nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung werden Wahlgrabstätten ein- oder zweistellig vergeben. Die Erneuerung für weitere 30 Jahre kostet nach Tarifstelle 1.1.1.1.a denselben Betrag, ein einzelnes Verlängerungsjahr nach Tarifstelle 1.1.1.2 genau 61,60 Euro je Grabstelle. Nach Paragraf 17 Absatz 3 können statt eines Sarges bis zu zwei Urnen je Grabstelle beigesetzt werden.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Porta Westfalica, Ortsrecht Nummer 67.2, vom 31.05.2005 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 12.07.2016, beschlossen am 27.06.2016, in Kraft seit 01.09.2016. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
12 Fragen, die die Satzung von Porta Westfalica offenlässt
- Die geltende Gebührensatzung stammt vom 12.07.2016 und ist damit zehn Jahre alt. Nachgesehen haben wir im Ortsrecht unter Satzungen und Gebühren, Abschnitt Bestattungswesen, wo genau zwei Dateien liegen, die Friedhofssatzung 67.1 und die Gebührensatzung 67.2, beide am 20.12.2022 eingestellt; auf der Seite der Friedhofsverwaltung, die dieselben zwei Dateien verlinkt; in der Änderungshistorie auf Seite 1 der Gebührensatzung, die als einzige Zeile den 12.07.2016 führt; und im vollständigen Archiv der amtlichen Bekanntmachungen von 2018 bis 2026, in dem nur vier Einträge den Friedhof betreffen und der jüngste die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung von 2019 ist. Eine 4. Änderung der Gebührensatzung gibt es nicht.
- Die beiden Grabarten im Rasenfeld führen wir als pflegefrei, obwohl die Friedhofssatzung das nicht sagt. Sie verbietet dort nur Grabschmuck und Bepflanzung, und Paragraf 27 Absatz 3 weist die Instandhaltung von Reihen- und Urnenreihengrabstätten allgemein dem Nutzungsberechtigten zu. Der Beleg steht in der städtischen Friedhofsbroschüre, Stand Mai 2021, Abschnitt Reihengräber und Urnenreihengräber im Rasenfeld: Die Anlegung und Pflege erfolgt durch die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung. Dazu passt, dass der Tarif für dasselbe Grab im Rasengrabfeld mehr verlangt als im Reihengrabfeld. Wer strenger nur der Satzung folgt, müsste beide Grabarten anders einordnen.
- Die drei Sonderfelder A, B und C tragen denselben Betrag von 913 Euro und dieselbe Ruhefrist. Sie unterscheiden sich nur in der Gestaltung: Sonderfeld A ist bepflanzt, Sonderfeld B ein Baumgrab, Sonderfeld C ein naturbelassener Bereich ohne jede Kennzeichnung. Wir führen sie trotzdem einzeln, weil die Satzung sie einzeln benennt und die Angehörigen sich zwischen ihnen entscheiden.
- Der Tarif führt zwei Positionen für Grabstätten mit alten Grabstättenabmessungen, deren Belegung spätestens bis zum 30.06.2009 abgeschlossen sein sollte: die Urnenwahlgrabstätte nach Tarifstelle 1.1.2.3 mit 585,10 Euro und die Urnenreihengrabstätte nach Tarifstelle 1.2.2.2 mit 409,60 Euro. Beide sind für neue Beisetzungen nicht mehr zu haben und stehen deshalb nicht in unserer Liste der Grabarten.
- Das Aschenstreufeld auf dem Friedhof Holzhausen ist mit 33,10 Euro Nutzungsgebühr die mit Abstand günstigste Beisetzungsform und erscheint deshalb in jeder Preisübersicht ganz vorne. Der Grund ist die Ruhefrist von nur einem Jahr nach Tarifstelle 1.2.3. Es gibt keine Grabstelle, keine Kennzeichnung und keine Urkunde, und zulässig ist die Beisetzung nach Paragraf 17 Absatz 8 der Friedhofssatzung nur, wenn die verstorbene Person sie selbst verfügt hat.
- Die Entgeltordnung für Pflegerechte im Anhang der Friedhofssatzung erhebt 60 Euro je Grabstelle und Kalenderjahr für Wahlgräber und 30 Euro je Grabstätte und Kalenderjahr für Urnenwahlgräber. Das ist keine Pflegeleistung der Stadt, sondern das Recht der Angehörigen, ein Grab nach Ablauf des Nutzungsrechts weiter selbst zu pflegen. In keinem unserer Grabpreise steckt dieser Betrag.
- Die Nutzungsgebühr für die Wahlgrabstätte gilt je Grabstelle, die für die Urnenwahlgrabstätte dagegen je Grabstätte. Der Tarif sagt beides ausdrücklich. Eine zweistellige Wahlgrabstätte kostet also das Doppelte, eine Urnenwahlgrabstätte für zwei Urnen nicht.
- Die Benutzung der Friedhofskapelle nach Tarifstelle 5.1 mit 344 Euro und der Leichenkammer nach Tarifstelle 5.2 mit 28,70 Euro je Tag sind in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Auf mehreren Friedhöfen wird die Kapelle nach Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung ohnehin von einem anderen Betreiber verwaltet, dessen Entgelte nicht im städtischen Tarif stehen.
- Ein Tarifposten für das Abräumen oder Einebnen einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit fehlt. Nach Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung kann die Friedhofsverwaltung verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte selbst abräumt.
- Nach Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist die Stadt nicht verpflichtet, alle Grabarten auf jedem der acht Friedhöfe anzubieten. Wo die Friedhofsbroschüre die Friedhöfe nennt, führen wir sie im Hinweis; eine vollständige Zuordnung der Grabarten zu den Friedhöfen enthält weder Satzung noch Tarif.
- Ein Hinweis auf Umsatzsteuer fehlt in der Gebührensatzung ganz. Wir übernehmen die Beträge so, wie sie im Tarif stehen.
- Die Satzung gilt nur für die acht städtischen Friedhöfe in Barkhausen, Holzhausen, Costedt, Vennebeck, Möllbergen, Veltheim und Eisbergen. Für kirchliche Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
Friedhöfe in Porta Westfalica und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden
- Die 8 Friedhöfe in Porta WestfalicaLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Porta Westfalica, Ortsrecht Nummer 67.2 vom 31.05.2005 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 12.07.2016, beschlossen am 27.06.2016, in Kraft seit 01.09.2016
- Friedhofssatzung der Stadt Porta Westfalica mit der Entgeltordnung für Pflegerechte an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten als Anlage, Ortsrecht Nummer 67.1 vom 12.07.2016 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 04.06.2019, in Kraft seit 01.07.2019
- Friedhofsbroschüre der Stadt Porta Westfalica mit Grabartentabelle Stand Mai 2021
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.