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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Porta Westfalica · Nordrhein-Westfalen · AGS 05770032

Friedhofsgebühren in Porta Westfalica, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Porta Westfalica, Ortsrecht Nummer 67.2, vom 31.05.2005 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 12.07.2016, beschlossen am 27.06.2016, in Kraft seit 01.09.2016. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Porta Westfalica und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Porta Westfalica, Friedhofsverwaltung.

189,80 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Urnengrabstätte im Aschenstreufeld auf dem Friedhof Holzhausen, Ruhefrist 1 Jahr, mit Beisetzung

2.516,70 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Reihengrabstätte für Erdbestattung im Rasengrabfeld, für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Ruhefrist 30 Jahre, mit Beisetzung

12
Grabarten in der Satzung
30 Jahre
Ruhefrist, Körperbestattung von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Porta Westfalica kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Porta Westfalica führt 12 Grabarten. Die günstigste ist Urnengrabstätte im Aschenstreufeld auf dem Friedhof Holzhausen, Ruhefrist 1 Jahr mit 189,80 €, die teuerste Reihengrabstätte für Erdbestattung im Rasengrabfeld, für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Ruhefrist 30 Jahre mit 2.516,70 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Porta Westfalica, Ortsrecht Nummer 67.2, vom 31.05.2005 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 12.07.2016, beschlossen am 27.06.2016, in Kraft seit 01.09.2016.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

4 Grabarten für die Erdbestattung in Porta Westfalica

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Wahlgrabstätte für Erdbestattung, je Grabstelle, Nutzungszeit 30 JahreDer Betrag gilt je Grabstelle; nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung werden Wahlgrabstätten ein- oder zweistellig vergeben. Die Erneuerung für weitere 30 Jahre kostet nach Tarifstelle 1.1.1.1.a denselben Betrag, ein einzelnes Verlängerungsjahr nach Tarifstelle 1.1.1.2 genau 61,60 Euro je Grabstelle. Nach Paragraf 17 Absatz 3 können statt eines Sarges bis zu zwei Urnen je Grabstelle beigesetzt werden.1.846,90 €560,80 €2.407,70 €30 J.Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 1.1.1.1 und Tarifstelle 2.1.2
Reihengrabstätte für Erdbestattung im Reihengrabfeld, für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Ruhefrist 30 JahreDas günstigste Erdgrab in Porta Westfalica. Nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht nur für die Dauer der Ruhezeit verliehen, ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Pflege liegt nach Paragraf 27 Absatz 3 beim Nutzungsberechtigten.1.611,80 €560,80 €2.172,60 €30 J.Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 1.2.1.2.1 und Tarifstelle 2.1.2
Reihengrabstätte für Erdbestattung im Rasengrabfeld, für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Ruhefrist 30 JahreDie städtische Friedhofsbroschüre mit Grabartentabelle, Stand Mai 2021, sagt im Abschnitt Reihengräber und Urnenreihengräber im Rasenfeld: Eine individuelle Grabgestaltung und Pflege ist bei diesen Grabarten nicht möglich, die Anlegung und Pflege erfolgt durch die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofssatzung selbst sagt dazu nichts; sie verbietet in Paragraf 19 Absatz 2 nur den Grabschmuck und in Paragraf 29 Absatz 2 die Bepflanzung. Zugelassen ist nach Paragraf 21 Absatz 1 Nummer 1.3 allein eine bündig verlegte Grabplatte von 0,40 mal 0,40 Metern. Der Tarif verlangt für dieses Grab mehr als für dasselbe Grab im Reihengrabfeld.1.955,90 €560,80 €2.516,70 €30 J.Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 1.2.1.2.2 und Tarifstelle 2.1.2
Reihengrabstätte für Erdbestattung, für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie für Tot- und Fehlgeburten, Ruhefrist 25 JahreParagraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung setzt die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr auf 25 Jahre fest. Nach Paragraf 15 Absatz 3 dürfen in einer solchen Grabstätte auch gleichzeitig verstorbene Geschwister unter fünf Jahren bestattet werden.607,10 €280,50 €887,60 €25 J.Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 1.2.1.1 und Tarifstelle 2.1.1

8 Grabarten für die Urne in Porta Westfalica

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnenwahlgrabstätte, je Grabstätte, Nutzungszeit 30 JahreNach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung können in einer Urnenwahlgrabstätte bis zu zwei Urnen beigesetzt werden; die Beisetzungsgebühr fällt je Beisetzung an. Die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 fünfundzwanzig Jahre, die Nutzungszeit dreißig. Die Erneuerung kostet nach Tarifstelle 1.1.2.1.a denselben Betrag, ein Verlängerungsjahr nach Tarifstelle 1.1.2.2 genau 38,60 Euro.1.158,60 €156,70 €1.315,30 €30 J.Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 1.1.2.1 und Tarifstelle 2.2
Urnenreihengrabstätte im Reihengrabfeld, Ruhefrist 25 JahreNach Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung kann nur eine Urne beigesetzt werden, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Die Pflege liegt nach Paragraf 27 Absatz 3 beim Nutzungsberechtigten.769,60 €156,70 €926,30 €25 J.Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 1.2.2.1 und Tarifstelle 2.2
Urnenreihengrabstätte im Rasengrabfeld, Ruhefrist 25 JahreWie beim Erdgrab im Rasenfeld stützt sich die Einordnung auf die städtische Friedhofsbroschüre, Stand Mai 2021, Abschnitt Reihengräber und Urnenreihengräber im Rasenfeld: Die Anlegung und Pflege erfolgt durch die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung. Paragraf 17 Absatz 5 der Friedhofssatzung ordnet die Grabart nur den Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu. Zugelassen ist nach Paragraf 21 Absatz 1 Nummer 2.2 allein eine bündig verlegte Grabplatte.913,00 €156,70 €1.069,70 €25 J.Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 1.2.2.3 und Tarifstelle 2.2
Anonyme Urnenreihengrabstätte auf dem Friedhof Möllbergen, Ruhefrist 25 JahreNach Paragraf 17 Absatz 6 der Friedhofssatzung erfolgt die Beisetzung ohne Kennzeichnung innerhalb der Gräberfelder, ohne Trauerfeier und ohne Beisein der Angehörigen; Auskünfte über die Lage der Urne werden nicht gegeben. Es gibt keine Einzelstelle zu pflegen. Paragraf 18 Absatz 3 überlässt die Gestaltung der anonymen Grabfelder der Friedhofsverwaltung.826,90 €156,70 €983,60 €25 J.Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 1.2.2.4 und Tarifstelle 2.2
Urnenreihengrabstätte im Sonderfeld A, bepflanzte Fläche, Ruhefrist 25 JahreParagraf 17 Absatz 5a Satz 5 der Friedhofssatzung sagt es unmissverständlich: Die Anlage, Gestaltung und Unterhaltung erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger. Eine individuelle Grabgestaltung ist nach Paragraf 29 Absatz 4 unzulässig, ein Wiedererwerb nach Paragraf 17 Absatz 5a nicht möglich. Sonderfelder A sind bereits gestaltete und bepflanzte Bereiche; zugelassen ist nach Paragraf 21 Absatz 1 Nummer 2.31 ein Pultstein von 0,40 mal 0,40 Metern.913,00 €156,70 €1.069,70 €25 J.Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 1.2.2.5 und Tarifstelle 2.2
Urnenreihengrabstätte im Sonderfeld B, Baumgrab, Ruhefrist 25 JahreAuch hier gilt Paragraf 17 Absatz 5a Satz 5 der Friedhofssatzung: Anlage, Gestaltung und Unterhaltung erfolgen ausschließlich durch den Friedhofsträger. Die Urnen werden kreisförmig um einen Baum beigesetzt; zugelassen ist nach Paragraf 21 Absatz 1 Nummer 2.32 eine rasenbündig verlegte Grabplatte.913,00 €156,70 €1.069,70 €25 J.Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 1.2.2.6 und Tarifstelle 2.2
Urnenreihengrabstätte im Sonderfeld C, naturnahes Urnengrab auf dem Friedhof Eisbergen, Ruhefrist 25 JahreParagraf 17 Absatz 5a Satz 5 der Friedhofssatzung weist Anlage, Gestaltung und Unterhaltung ausschließlich dem Friedhofsträger zu. Nach Paragraf 21 Absatz 1 Nummer 2.33 sind hier keine Grabmale oder baulichen Anlagen zulässig. Das Sonderfeld C ist die einzige Grabart, bei der Paragraf 17 Absatz 5a eine freie Grabplatzwahl zulässt.913,00 €156,70 €1.069,70 €25 J.Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 1.2.2.7 und Tarifstelle 2.2
Urnengrabstätte im Aschenstreufeld auf dem Friedhof Holzhausen, Ruhefrist 1 JahrNach Paragraf 17 Absatz 7 der Friedhofssatzung wird die Asche durch die Friedhofsverwaltung im offenen Boden verstreut und mit Erde oder Rasen bedeckt; nach Ablauf eines Jahres kann an gleicher Stelle erneut Asche ausgestreut werden. Eine Urkunde über das Nutzungsrecht wird nicht ausgestellt. Es gibt keine Grabstelle und damit nichts zu pflegen. Zulässig ist die Beisetzung nach Absatz 8 nur, wenn die verstorbene Person sie durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat.33,10 €156,70 €189,80 €1 J.Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 1.2.3 und Tarifstelle 2.2

25 weitere Gebühren in der Satzung von Porta Westfalica

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Erdbestattung in einer Wahl-, Reihen- oder Rasengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie für Tot- und Fehlgeburten, mit Ausheben und Verfüllen der Gruft, Grabmatten, provisorischem Hügel und Leichenwagen280,50 €Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 2.1.1
Erdbestattung in einer Wahl-, Reihen- oder Rasengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, mit Ausheben und Verfüllen der Gruft, Grabmatten, provisorischem Hügel und Leichenwagen560,80 €Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 2.1.2
Urnenbestattung in einer Wahl-, Reihen-, Rasen- oder anonymen Grabstätte oder durch Verstreuen156,70 €Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 2.2
Erneuerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte für Erdbestattung für weitere 30 Jahre, je Grabstelle1.846,90 €Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 1.1.1.1.a
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte für Erdbestattung, je Grabstelle und Jahr61,60 €Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 1.1.1.2
Erneuerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für weitere 30 Jahre, je Grabstätte1.158,60 €Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 1.1.2.1.a
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, je Grabstätte und Jahr38,60 €Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 1.1.2.2
Ausbettung des Leichnams einer Person bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie einer Tot- oder Fehlgeburt358,50 €Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 3.1.1
Ausbettung des Leichnams einer Person ab dem vollendeten 5. Lebensjahr778,90 €Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 3.1.2
Ausbettung einer Urne172,90 €Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 3.2
Umbettung des Leichnams einer Person bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie einer Tot- oder Fehlgeburt514,50 €Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 4.1.1
Umbettung des Leichnams einer Person ab dem vollendeten 5. Lebensjahr1.215,20 €Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 4.1.2
Umbettung einer Urne205,10 €Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 4.2
Schäden an Anpflanzungen benachbarter Grabstätten und notwendige Nebenarbeiten bei Aus- und Umbettungen, etwa das Versetzen von Grabmalen und Einfassungennach Einzelabrechnung der tatsächlich entstandenen KostenParagraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 4.3
Benutzung der Friedhofskapelle bei Trauerfeiern einschließlich Orgel oder Harmonium, ohne Organistenentgelt, je Sterbefall344,00 €Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 5.1
Benutzung der Leichenkammer, je angefangenem Tag und Sterbefall28,70 €Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 5.2
Aufbewahrung einer Urne in der Friedhofskapelle über einen Monat hinaus, je angefangenem weiterem Monat28,70 €Paragraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 5.3
Umschreibung von Nutzungsrechten an Grabstätten auf den Rechtsnachfolger11,60 €Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 1
Ausstellung einer Ersatzurkunde für das Nutzungsrecht an einer Grabstätte8,70 €Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 2
Ausnahme von den Grabmalgrößen nach Paragraf 20 der Friedhofssatzung30,00 €Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 3
Bestätigung einer Anzeige oder Genehmigung zur Aufstellung einer Stele, eines stehenden Grabsteines oder eines Findlings40,50 €Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 4.1
Bestätigung einer Anzeige oder Genehmigung zur Aufstellung eines liegenden Steines oder einer Platte20,30 €Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 4.2
Leistungen, die der Gebührentarif nicht vorsiehtnur nach vorheriger Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung gegen ein privatrechtliches EntgeltSchlusssatz des Paragrafen 2 Absatz 2
Pflegerecht an einer Wahlgrabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts, je Grabstelle und Kalenderjahr60,00 €Paragraf 2 Absatz 2 der Entgeltordnung für Pflegerechte, Anlage zur Friedhofssatzung
Pflegerecht an einer Urnenwahlgrabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts, je Grabstätte und Kalenderjahr30,00 €Paragraf 2 Absatz 2 der Entgeltordnung für Pflegerechte, Anlage zur Friedhofssatzung
Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Porta Westfalica, Ortsrecht Nummer 67.2, vom 31.05.2005 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 12.07.2016, beschlossen am 27.06.2016, in Kraft seit 01.09.2016.

Was ein Grab in Porta Westfalica über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

10.207,70 €

Wahlgrabstätte für Erdbestattung, je Grabstelle, Nutzungszeit 30 Jahre in Porta Westfalica, über 30 Jahre, das sind 340,26 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 1.1.1.1 und Tarifstelle 2.1.21.846,90 €
BestattungParagraf 2 Absatz 1 Tarifstelle 2.1.1560,80 €
Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung7.800,00 €
Davon an die Gemeinde2.407,70 €

Der Betrag gilt je Grabstelle; nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung werden Wahlgrabstätten ein- oder zweistellig vergeben. Die Erneuerung für weitere 30 Jahre kostet nach Tarifstelle 1.1.1.1.a denselben Betrag, ein einzelnes Verlängerungsjahr nach Tarifstelle 1.1.1.2 genau 61,60 Euro je Grabstelle. Nach Paragraf 17 Absatz 3 können statt eines Sarges bis zu zwei Urnen je Grabstelle beigesetzt werden.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Porta Westfalica, Ortsrecht Nummer 67.2, vom 31.05.2005 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 12.07.2016, beschlossen am 27.06.2016, in Kraft seit 01.09.2016. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

12 Fragen, die die Satzung von Porta Westfalica offenlässt

  • Die geltende Gebührensatzung stammt vom 12.07.2016 und ist damit zehn Jahre alt. Nachgesehen haben wir im Ortsrecht unter Satzungen und Gebühren, Abschnitt Bestattungswesen, wo genau zwei Dateien liegen, die Friedhofssatzung 67.1 und die Gebührensatzung 67.2, beide am 20.12.2022 eingestellt; auf der Seite der Friedhofsverwaltung, die dieselben zwei Dateien verlinkt; in der Änderungshistorie auf Seite 1 der Gebührensatzung, die als einzige Zeile den 12.07.2016 führt; und im vollständigen Archiv der amtlichen Bekanntmachungen von 2018 bis 2026, in dem nur vier Einträge den Friedhof betreffen und der jüngste die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung von 2019 ist. Eine 4. Änderung der Gebührensatzung gibt es nicht.
  • Die beiden Grabarten im Rasenfeld führen wir als pflegefrei, obwohl die Friedhofssatzung das nicht sagt. Sie verbietet dort nur Grabschmuck und Bepflanzung, und Paragraf 27 Absatz 3 weist die Instandhaltung von Reihen- und Urnenreihengrabstätten allgemein dem Nutzungsberechtigten zu. Der Beleg steht in der städtischen Friedhofsbroschüre, Stand Mai 2021, Abschnitt Reihengräber und Urnenreihengräber im Rasenfeld: Die Anlegung und Pflege erfolgt durch die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung. Dazu passt, dass der Tarif für dasselbe Grab im Rasengrabfeld mehr verlangt als im Reihengrabfeld. Wer strenger nur der Satzung folgt, müsste beide Grabarten anders einordnen.
  • Die drei Sonderfelder A, B und C tragen denselben Betrag von 913 Euro und dieselbe Ruhefrist. Sie unterscheiden sich nur in der Gestaltung: Sonderfeld A ist bepflanzt, Sonderfeld B ein Baumgrab, Sonderfeld C ein naturbelassener Bereich ohne jede Kennzeichnung. Wir führen sie trotzdem einzeln, weil die Satzung sie einzeln benennt und die Angehörigen sich zwischen ihnen entscheiden.
  • Der Tarif führt zwei Positionen für Grabstätten mit alten Grabstättenabmessungen, deren Belegung spätestens bis zum 30.06.2009 abgeschlossen sein sollte: die Urnenwahlgrabstätte nach Tarifstelle 1.1.2.3 mit 585,10 Euro und die Urnenreihengrabstätte nach Tarifstelle 1.2.2.2 mit 409,60 Euro. Beide sind für neue Beisetzungen nicht mehr zu haben und stehen deshalb nicht in unserer Liste der Grabarten.
  • Das Aschenstreufeld auf dem Friedhof Holzhausen ist mit 33,10 Euro Nutzungsgebühr die mit Abstand günstigste Beisetzungsform und erscheint deshalb in jeder Preisübersicht ganz vorne. Der Grund ist die Ruhefrist von nur einem Jahr nach Tarifstelle 1.2.3. Es gibt keine Grabstelle, keine Kennzeichnung und keine Urkunde, und zulässig ist die Beisetzung nach Paragraf 17 Absatz 8 der Friedhofssatzung nur, wenn die verstorbene Person sie selbst verfügt hat.
  • Die Entgeltordnung für Pflegerechte im Anhang der Friedhofssatzung erhebt 60 Euro je Grabstelle und Kalenderjahr für Wahlgräber und 30 Euro je Grabstätte und Kalenderjahr für Urnenwahlgräber. Das ist keine Pflegeleistung der Stadt, sondern das Recht der Angehörigen, ein Grab nach Ablauf des Nutzungsrechts weiter selbst zu pflegen. In keinem unserer Grabpreise steckt dieser Betrag.
  • Die Nutzungsgebühr für die Wahlgrabstätte gilt je Grabstelle, die für die Urnenwahlgrabstätte dagegen je Grabstätte. Der Tarif sagt beides ausdrücklich. Eine zweistellige Wahlgrabstätte kostet also das Doppelte, eine Urnenwahlgrabstätte für zwei Urnen nicht.
  • Die Benutzung der Friedhofskapelle nach Tarifstelle 5.1 mit 344 Euro und der Leichenkammer nach Tarifstelle 5.2 mit 28,70 Euro je Tag sind in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Auf mehreren Friedhöfen wird die Kapelle nach Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung ohnehin von einem anderen Betreiber verwaltet, dessen Entgelte nicht im städtischen Tarif stehen.
  • Ein Tarifposten für das Abräumen oder Einebnen einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit fehlt. Nach Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung kann die Friedhofsverwaltung verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte selbst abräumt.
  • Nach Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist die Stadt nicht verpflichtet, alle Grabarten auf jedem der acht Friedhöfe anzubieten. Wo die Friedhofsbroschüre die Friedhöfe nennt, führen wir sie im Hinweis; eine vollständige Zuordnung der Grabarten zu den Friedhöfen enthält weder Satzung noch Tarif.
  • Ein Hinweis auf Umsatzsteuer fehlt in der Gebührensatzung ganz. Wir übernehmen die Beträge so, wie sie im Tarif stehen.
  • Die Satzung gilt nur für die acht städtischen Friedhöfe in Barkhausen, Holzhausen, Costedt, Vennebeck, Möllbergen, Veltheim und Eisbergen. Für kirchliche Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.

Friedhöfe in Porta Westfalica und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.