Burgdorf · Niedersachsen · AGS 03241003
Friedhofsgebühren in Burgdorf, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Burgdorf (Friedhofsgebührensatzung) nebst Gebührentarif, Ortsrecht 66.2, Neufassung vom 09.10.2008, in Kraft seit 01.11.2008, in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 17.02.2022, in Kraft seit März 2022, veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 9 vom 03.03.2022. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Burgdorf und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Burgdorf, Friedhofsverwaltung.
- 949,60 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.931,80 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 30
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung auf dem Stadtfriedhof Burgdorf in Normaltiefe
Urnenreihengrab, mit Beisetzung
Rasenwahlgrab als Tiefgrab auf dem Stadtfriedhof, je Grabstelle, mit Beisetzung
Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Burgdorf kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
16 Grabarten für die Erdbestattung in Burgdorf
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Kinderwahlgrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDie Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr beträgt nach Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf allen Friedhöfen fünfundzwanzig Jahre, ebenso die Nutzungszeit nach Paragraf 14 Absatz 1. Der Wiedererwerb kostet nach Ziffer 1.1.3 dreißig Euro je Jahr. In einer Kinderwahlgrabstätte ist nach Paragraf 14 Absatz 2 eine Beisetzung zulässig. | 750,00 € | 460,00 € | 1.210,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1.1 und Ziffer 2.1 |
| Rasenkinderwahlgrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDer Wiedererwerb kostet nach Ziffer 1.1.5 vierzig Euro je Jahr. Rasengräber sind in Burgdorf pflegefrei. Der Beleg steht im Gebührentarif: Ziffer 4 heißt Pflegegebühr und setzt an, was die Stadt je Grabstelle und Jahr verlangt, wenn ein Grab bei vorzeitiger Rückgabe in ein Rasengrab umgewandelt wird, nämlich 25,50 Euro für ein Erdbestattungsgrab, 16,70 Euro für ein Urnenwahlgrab, 11,90 Euro für ein Urnenreihen- oder Kindergrab. Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung untersagt auf einer Rasengrabstätte Einfassungen, Bepflanzungen und Grabschmuck jeglicher Art; nur von November bis zum 1. März dürfen Blumenschalen und Grablichter abgelegt werden. Nach Paragraf 26 Absatz 8 legt die Stadt die Rasengräber auf allen Friedhöfen selbst an. | 1.000,00 € | 460,00 € | 1.460,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1.4 und Ziffer 2.1 |
| Reihengrab für 25 Jahre RuhezeitDas günstigste Erdgrab in Burgdorf. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Fünfundzwanzig Jahre Ruhezeit gelten nach Paragraf 10 Absatz 1 auf dem Stadtfriedhof Burgdorf bei Beisetzung in Normaltiefe, auf dem Stadtteilfriedhof Ramlingen-Ehlershausen und im übrigen Bereich der Friedhöfe Otze und Sorgensen-Dachtmissen. | 1.203,20 € | 841,00 € | 2.044,20 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.2.1 und Ziffer 2.2 |
| Reihengrab für 30 Jahre RuhezeitDreißig Jahre Ruhezeit gelten nach Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf den Stadtteilfriedhöfen Beinhorn und Weferlingsen sowie im übrigen Bereich von Heeßel. Wird mehr als ein Drittel oder 0,7 Quadratmeter der Grabstelle mit einer Grabplatte abgedeckt, verlängert sich die Ruhezeit nach Absatz 2 um fünf Jahre, dafür verlangt Ziffer 1.2.3 des Tarifs 240,64 Euro. | 1.444,00 € | 841,00 € | 2.285,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.2.2 und Ziffer 2.2 |
| Rasenreihengrab für 25 Jahre RuhezeitDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Burgdorf. Rasengräber sind in Burgdorf pflegefrei. Der Beleg steht im Gebührentarif: Ziffer 4 heißt Pflegegebühr und setzt an, was die Stadt je Grabstelle und Jahr verlangt, wenn ein Grab bei vorzeitiger Rückgabe in ein Rasengrab umgewandelt wird, nämlich 25,50 Euro für ein Erdbestattungsgrab, 16,70 Euro für ein Urnenwahlgrab, 11,90 Euro für ein Urnenreihen- oder Kindergrab. Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung untersagt auf einer Rasengrabstätte Einfassungen, Bepflanzungen und Grabschmuck jeglicher Art; nur von November bis zum 1. März dürfen Blumenschalen und Grablichter abgelegt werden. Nach Paragraf 26 Absatz 8 legt die Stadt die Rasengräber auf allen Friedhöfen selbst an. | 1.795,20 € | 841,00 € | 2.636,20 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.2.4 und Ziffer 2.2 |
| Rasenreihengrab für 30 Jahre RuhezeitRasengräber sind in Burgdorf pflegefrei. Der Beleg steht im Gebührentarif: Ziffer 4 heißt Pflegegebühr und setzt an, was die Stadt je Grabstelle und Jahr verlangt, wenn ein Grab bei vorzeitiger Rückgabe in ein Rasengrab umgewandelt wird, nämlich 25,50 Euro für ein Erdbestattungsgrab, 16,70 Euro für ein Urnenwahlgrab, 11,90 Euro für ein Urnenreihen- oder Kindergrab. Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung untersagt auf einer Rasengrabstätte Einfassungen, Bepflanzungen und Grabschmuck jeglicher Art; nur von November bis zum 1. März dürfen Blumenschalen und Grablichter abgelegt werden. Nach Paragraf 26 Absatz 8 legt die Stadt die Rasengräber auf allen Friedhöfen selbst an. | 2.154,40 € | 841,00 € | 2.995,40 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.2.5 und Ziffer 2.2 |
| Pflegeleichtes Sarggrab für 25 Jahre NutzungszeitDie 6. Änderungssatzung der Gebührensatzung hat diese Grabart 2022 eingeführt. Die Friedhofssatzung, die auf dem Stand der 3. Änderungssatzung vom 12.12.2013 steht, kennt sie nicht: Paragraf 12 Absatz 2 zählt elf Grabarten auf, ein pflegeleichtes Sarggrab ist nicht darunter. Weil kein Paragraf sagt, wer diese Grabstätte pflegt, führen wir sie nicht als pflegefrei. | 1.920,00 € | 841,00 € | 2.761,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.2.6 und Ziffer 2.2 |
| Pflegeleichtes Sarggrab für 30 Jahre NutzungszeitWie das pflegeleichte Sarggrab für fünfundzwanzig Jahre steht auch diese Grabart nur im Gebührentarif und nicht in der Friedhofssatzung. Der Name allein ist kein Beleg für Pflegefreiheit, deshalb ist sie hier nicht als pflegefrei geführt. | 2.304,80 € | 841,00 € | 3.145,80 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.2.7 und Ziffer 2.2 |
| Wahlgrab als Tiefgrab auf dem Stadtfriedhof Burgdorf, je GrabstelleBei einer Beisetzung in 2,50 Metern Tiefe beträgt Ruhezeit und Nutzungszeit auf dem Stadtfriedhof nach Paragraf 10 Absatz 1 und Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung dreißig Jahre. In einem Tiefgrab sind nach Paragraf 14 Absatz 2 bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Beisetzungen übereinander zulässig. Der Wiedererwerb kostet nach Ziffer 1.3.3 je Stelle 75,68 Euro im Jahr. | 2.270,40 € | 951,00 € | 3.221,40 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.3.1 und Ziffer 2.3 |
| Rasenwahlgrab als Tiefgrab auf dem Stadtfriedhof, je GrabstelleDer Wiedererwerb kostet nach Ziffer 1.3.5 je Stelle 99,36 Euro im Jahr. Rasengräber sind in Burgdorf pflegefrei. Der Beleg steht im Gebührentarif: Ziffer 4 heißt Pflegegebühr und setzt an, was die Stadt je Grabstelle und Jahr verlangt, wenn ein Grab bei vorzeitiger Rückgabe in ein Rasengrab umgewandelt wird, nämlich 25,50 Euro für ein Erdbestattungsgrab, 16,70 Euro für ein Urnenwahlgrab, 11,90 Euro für ein Urnenreihen- oder Kindergrab. Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung untersagt auf einer Rasengrabstätte Einfassungen, Bepflanzungen und Grabschmuck jeglicher Art; nur von November bis zum 1. März dürfen Blumenschalen und Grablichter abgelegt werden. Nach Paragraf 26 Absatz 8 legt die Stadt die Rasengräber auf allen Friedhöfen selbst an. | 2.980,80 € | 951,00 € | 3.931,80 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.3.4 und Ziffer 2.3 |
| Wahlgrab für 25 Jahre Nutzungszeit, je GrabstelleWahlgrabstätten sind nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung Grabstätten, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb kostet nach Ziffer 1.3.9 je Stelle 53,12 Euro im Jahr, wobei bei einer Verlängerung nach der Fußnote des Tarifs nur Gebühren für höchstens vier Grabstellen erhoben werden. Eine zusätzliche Grabstelle in einer bereits belegten Wahlgrabstätte kostet nach Ziffer 1.3.16 563,20 Euro. | 1.328,00 € | 841,00 € | 2.169,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.3.6 und Ziffer 2.2 |
| Wahlgrab für 30 Jahre Nutzungszeit, je GrabstelleDreißig Jahre Nutzungszeit gelten nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf den Stadtteilfriedhöfen Beinhorn, Heeßel, Schillerslage und Weferlingsen sowie in den Abteilungen 1 und 6 in Otze und der Abteilung 1 in Sorgensen-Dachtmissen. Der Wiedererwerb kostet nach Ziffer 1.3.9 je Stelle 53,12 Euro im Jahr. | 1.593,60 € | 841,00 € | 2.434,60 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.3.7 und Ziffer 2.2 |
| Rasenwahlgrab für 25 Jahre Nutzungszeit, je GrabstelleDer Wiedererwerb kostet nach Ziffer 1.3.12 je Stelle 76,80 Euro im Jahr. Rasengräber sind in Burgdorf pflegefrei. Der Beleg steht im Gebührentarif: Ziffer 4 heißt Pflegegebühr und setzt an, was die Stadt je Grabstelle und Jahr verlangt, wenn ein Grab bei vorzeitiger Rückgabe in ein Rasengrab umgewandelt wird, nämlich 25,50 Euro für ein Erdbestattungsgrab, 16,70 Euro für ein Urnenwahlgrab, 11,90 Euro für ein Urnenreihen- oder Kindergrab. Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung untersagt auf einer Rasengrabstätte Einfassungen, Bepflanzungen und Grabschmuck jeglicher Art; nur von November bis zum 1. März dürfen Blumenschalen und Grablichter abgelegt werden. Nach Paragraf 26 Absatz 8 legt die Stadt die Rasengräber auf allen Friedhöfen selbst an. | 1.920,00 € | 841,00 € | 2.761,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.3.10 und Ziffer 2.2 |
| Rasenwahlgrab für 30 Jahre Nutzungszeit, je GrabstelleRasengräber sind in Burgdorf pflegefrei. Der Beleg steht im Gebührentarif: Ziffer 4 heißt Pflegegebühr und setzt an, was die Stadt je Grabstelle und Jahr verlangt, wenn ein Grab bei vorzeitiger Rückgabe in ein Rasengrab umgewandelt wird, nämlich 25,50 Euro für ein Erdbestattungsgrab, 16,70 Euro für ein Urnenwahlgrab, 11,90 Euro für ein Urnenreihen- oder Kindergrab. Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung untersagt auf einer Rasengrabstätte Einfassungen, Bepflanzungen und Grabschmuck jeglicher Art; nur von November bis zum 1. März dürfen Blumenschalen und Grablichter abgelegt werden. Nach Paragraf 26 Absatz 8 legt die Stadt die Rasengräber auf allen Friedhöfen selbst an. | 2.304,00 € | 841,00 € | 3.145,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.3.11 und Ziffer 2.2 |
| Pflegeleichtes Sargwahlgrab für 25 Jahre Nutzungszeit, je GrabstelleDie Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.15 je Stelle 81,76 Euro im Jahr. Die Grabart steht nur im Gebührentarif, die Friedhofssatzung kennt sie nicht und sagt nichts über ihre Pflege; deshalb ist sie hier nicht als pflegefrei geführt. | 2.044,00 € | 841,00 € | 2.885,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.3.13 und Ziffer 2.2 |
| Pflegeleichtes Sargwahlgrab für 30 Jahre Nutzungszeit, je GrabstelleDie Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.15 je Stelle 81,76 Euro im Jahr. Auch diese Grabart steht nur im Gebührentarif und nicht in der Friedhofssatzung. | 2.452,80 € | 841,00 € | 3.293,80 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.3.14 und Ziffer 2.2 |
14 Grabarten für die Urne in Burgdorf
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDie günstigste Grabart in Burgdorf. Die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 10 Absatz 3 der Friedhofssatzung auf allen Friedhöfen fünfundzwanzig Jahre. Urnenreihengrabstätten werden nach Paragraf 16 Absatz 2 der Reihe nach belegt, ein Wiedererwerb ist nicht möglich. | 749,60 € | 200,00 € | 949,60 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.4.1 und Ziffer 2.4 |
| RasenurnenreihengrabAuf den Ortsteilfriedhöfen ist bei einem Rasenurnengrab nach Paragraf 26 Absatz 8 Satz 4 der Friedhofssatzung der Nutzungsberechtigte für das Abräumen der Kränze zuständig, im Übrigen legt die Stadt das Grab an. Rasengräber sind in Burgdorf pflegefrei. Der Beleg steht im Gebührentarif: Ziffer 4 heißt Pflegegebühr und setzt an, was die Stadt je Grabstelle und Jahr verlangt, wenn ein Grab bei vorzeitiger Rückgabe in ein Rasengrab umgewandelt wird, nämlich 25,50 Euro für ein Erdbestattungsgrab, 16,70 Euro für ein Urnenwahlgrab, 11,90 Euro für ein Urnenreihen- oder Kindergrab. Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung untersagt auf einer Rasengrabstätte Einfassungen, Bepflanzungen und Grabschmuck jeglicher Art; nur von November bis zum 1. März dürfen Blumenschalen und Grablichter abgelegt werden. Nach Paragraf 26 Absatz 8 legt die Stadt die Rasengräber auf allen Friedhöfen selbst an. | 1.028,00 € | 200,00 € | 1.228,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.4.2 und Ziffer 2.4 |
| Pflegeleichtes UrnenreihengrabVon der 6. Änderungssatzung 2022 eingeführt und in der Friedhofssatzung nicht geregelt. Wer die Grabstätte pflegt, steht in keinem Paragrafen, deshalb ist sie hier nicht als pflegefrei geführt. | 1.187,20 € | 200,00 € | 1.387,20 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.4.3 und Ziffer 2.4 |
| Urnenwahlgrab für zwei Urnen, je GrabstelleNach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht auf Antrag für fünfundzwanzig Jahre verliehen, bis zu fünf Urnen dürfen beigesetzt werden. Der Tarif berechnet die Gebühr für zwei Urnen; jede weitere kostet nach dem Verweis auf Ziffer 1.3.16 weitere 563,20 Euro. Der Wiedererwerb kostet nach Ziffer 1.4.5 je Stelle 60,08 Euro im Jahr. | 1.502,00 € | 200,00 € | 1.702,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.4.4 und Ziffer 2.4 |
| Rasenurnenwahlgrab für zwei Urnen, je GrabstelleDer Wiedererwerb kostet nach Ziffer 1.4.7 je Stelle 70 Euro im Jahr, jede weitere Urne bis zu fünf nach dem Verweis auf Ziffer 1.3.16 563,20 Euro. Rasengräber sind in Burgdorf pflegefrei. Der Beleg steht im Gebührentarif: Ziffer 4 heißt Pflegegebühr und setzt an, was die Stadt je Grabstelle und Jahr verlangt, wenn ein Grab bei vorzeitiger Rückgabe in ein Rasengrab umgewandelt wird, nämlich 25,50 Euro für ein Erdbestattungsgrab, 16,70 Euro für ein Urnenwahlgrab, 11,90 Euro für ein Urnenreihen- oder Kindergrab. Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung untersagt auf einer Rasengrabstätte Einfassungen, Bepflanzungen und Grabschmuck jeglicher Art; nur von November bis zum 1. März dürfen Blumenschalen und Grablichter abgelegt werden. Nach Paragraf 26 Absatz 8 legt die Stadt die Rasengräber auf allen Friedhöfen selbst an. | 1.750,00 € | 200,00 € | 1.950,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.4.6 und Ziffer 2.4 |
| Pflegeleichtes Urnenwahlgrab für zwei UrnenDie Verlängerung kostet nach Ziffer 1.4.9 je Stätte 75,04 Euro im Jahr. Auch diese Grabart steht nur im Gebührentarif; die Friedhofssatzung sagt nichts über ihre Pflege. | 1.876,00 € | 200,00 € | 2.076,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.4.8 und Ziffer 2.4 |
| Anonyme Beisetzung in der GemeinschaftsgrabstätteDas günstigste pflegefreie Grab in Burgdorf. Die Anlage ist nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung auf dem Stadtfriedhof Burgdorf ausgewiesen und liegt innerhalb einer Rasenfläche, die von der Stadt gepflegt wird. Die Lage der einzelnen Grabstellen soll weder für die Angehörigen noch für die Allgemeinheit erkennbar sein, Schmuck und Grabstein sind zu keiner Zeit möglich. Die Beisetzung erfolgt ohne Beisein der Angehörigen und nur, wenn sie dem schriftlich geäußerten Willen der oder des Verstorbenen entspricht. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. | 844,00 € | 150,00 € | 994,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.5 und Ziffer 2.5 |
| BaumOase, Urnenwahlgrab für eine UrneBaumgrabstätten sind nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung Urnenwahlgrabstätten mit fünfundzwanzig Jahren Nutzungszeit für eine Urne, beigesetzt in Überurnen aus Holz oder Naturfaserverbundstoff. Der Wiedererwerb kostet nach Ziffer 1.6.2 je Stelle 51,26 Euro im Jahr. Nicht als pflegefrei geführt: Paragraf 16 Absatz 5 sagt nur, dass die Stadt die Grabstätte mit Rasen einsät und dass Grabschmuck, Grabstein und andere Kennzeichnungen nicht möglich sind. Wer danach pflegt, steht dort nicht, während die Absätze 4, 6, 7 und 8 desselben Paragrafen die Pflege für die anderen Gemeinschaftsanlagen ausdrücklich der Stadt zuweisen. | 1.524,00 € | 200,00 € | 1.724,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.6.1 und Ziffer 2.4 |
| Urnenwahlgrab in der Urnenwand Otze, je Kammer für zwei UrnenDie teuerste Grabart in Burgdorf. Kolumbarien werden nach Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung durch die Stadt zur Verfügung gestellt, und die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Nutzungszeit durch die Stadt. Die Kosten der Inschrift auf der Abdeckplatte sind in der Gebühr enthalten, ein zusätzlicher Buchstabe kostet nach Ziffer 9.4 neun Euro. Der Wiedererwerb kostet nach Ziffer 1.7.2 je Kammer 103,01 Euro im Jahr. | 3.106,40 € | 200,00 € | 3.306,40 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.7.1 und Ziffer 2.4 |
| Urnenreihengrab in der Urnenwand Otze, je Kammer für eine UrneAls Urnenreihengräber werden Urnennischen nach Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und erst im Todesfall abgegeben, ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Anlage und Unterhaltung des Kolumbariums erfolgt für die Dauer der Nutzungszeit durch die Stadt. Eine Vase an der Urnenwand kostet nach Ziffer 1.7.4 zusätzlich 202 Euro. | 2.089,60 € | 200,00 € | 2.289,60 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.7.3 und Ziffer 2.4 |
| Urnenwahlgrab in der Gemeinschaftsanlage ZeitenInsel, für zwei UrnenParagraf 12 Absatz 2 Buchstabe i der Friedhofssatzung nennt diese Grabart pflegefreie Urnenwahlgrabstätte. Paragraf 16 Absatz 8 sagt es aus: Die Herrichtung der ZeitenInsel sowie die Pflege obliegen der Stadt, die Pflege oder Unterhaltung der Grabstellen durch die Nutzungsberechtigten ist nicht zulässig. Die Anlage besteht aus den vier Hochbeeten Frühling, Sommer, Herbst und Winter auf dem Stadtfriedhof Niedersachsenring; die Kosten der Gedenktafel aus Bronze sind in der Grabnutzungsgebühr enthalten. Der Wiedererwerb kostet nach Ziffer 1.8.3 je Stelle 94,97 Euro im Jahr. | 2.878,40 € | 200,00 € | 3.078,40 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.8.1 und Ziffer 2.4 |
| Urnenreihengrab in der Gemeinschaftsanlage ZeitenInsel, für eine UrneIn den Hochbeeten Herbst und Winter werden nach Paragraf 16 Absatz 8 der Friedhofssatzung Urnenreihengräber vergeben, die der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit belegt werden; ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Herrichtung und Pflege obliegen der Stadt, Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe j nennt die Grabart pflegefreie Urnenreihengrabstätte. | 2.000,00 € | 200,00 € | 2.200,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.8.2 und Ziffer 2.4 |
| Urnenwahlgrab in der Gemeinschaftsanlage RuheHain, für zwei UrnenDer RuheHain ist nach Paragraf 16 Absatz 7 der Friedhofssatzung ein Waldstück auf dem Stadtfriedhof Niedersachsenring. Die Errichtung und Pflege der Anlage erfolgt ausschließlich durch die Stadt, die Herrichtung, Pflege oder Unterhaltung der Grabstätten durch die Nutzungsberechtigten ist nicht zulässig. Gepflegt wird extensiv nur im Bereich der kreisförmigen Bestattungsplätze, um die Naturbelassenheit zu bewahren. Die Kosten der Gedenktafel sind in der Gebühr enthalten. Der Wiedererwerb kostet nach Ziffer 1.9.3 je Stelle 84,99 Euro im Jahr. | 2.609,60 € | 200,00 € | 2.809,60 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.9.1 und Ziffer 2.4 |
| Urnenreihengrab in der Gemeinschaftsanlage RuheHain, für eine UrneBeisetzung in gemeinschaftlichen Bereichen ohne individuelle Kennzeichnung der einzelnen Grabstelle, nur in Überurnen aus Holz oder Naturfaserverbundstoff. Die Errichtung und Pflege der Anlage erfolgt nach Paragraf 16 Absatz 7 der Friedhofssatzung ausschließlich durch die Stadt. | 1.740,80 € | 200,00 € | 1.940,80 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.9.2 und Ziffer 2.4 |
32 weitere Gebühren in der Satzung von Burgdorf
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in 1,60 Metern Tiefe | 460,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.1 |
| Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an in 1,60 Metern Tiefe | 841,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.2 |
| Erdbestattung in 2,50 Metern Tiefe | 951,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.3 |
| Urnenbeisetzung | 200,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.4 |
| Anonyme Urnenbeisetzung | 150,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.5 |
| Erstanlage oder Wiederherstellung der Grabstelle bei einer Erdbestattung, je Stelle: Abräumen der Kränze, Abstecken der Grabstelle, Auftragen von Mutterboden sowie Raseneinsaat bei Rasengräbern | 275,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.1 |
| Erstanlage oder Wiederherstellung der Grabstelle bei einer Urnenbestattung, je Stelle | 200,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.2 |
| Beisetzung einer Urne durch den Gärtner ohne Angehörige | 65,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.3 |
| Beisetzung einer Urne durch den Gärtner mit Angehörigen | 150,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.4 |
| Zusätzliche Grabstelle in einer bereits belegten Wahlgrabstätte, zugleich der Satz für jede weitere Urne in einem Urnenwahlgrab | 563,20 € | Gebührentarif Ziffer 1.3.16 |
| Verlängerung der Ruhezeit wegen Abdeckung eines Reihengrabes mit einer Grabplatte | 240,64 € | Gebührentarif Ziffer 1.2.3 |
| Anbringung einer Vase an der Urnenwand | 202,00 € | Gebührentarif Ziffer 1.7.4 |
| Pflegegebühr bei Rückgabe vor Ablauf der Ruhezeit und Umwandlung in ein Rasengrab, Erdbestattungsgrab, je Stelle und Jahr | 25,50 € | Gebührentarif Ziffer 4.1 |
| Pflegegebühr bei Rückgabe vor Ablauf der Ruhezeit und Umwandlung in ein Rasengrab, Urnenreihengrab, je Stelle und Jahr | 11,90 € | Gebührentarif Ziffer 4.2 |
| Pflegegebühr bei Rückgabe vor Ablauf der Ruhezeit und Umwandlung in ein Rasengrab, Urnenwahlgrab, je Stelle und Jahr | 16,70 € | Gebührentarif Ziffer 4.3 |
| Pflegegebühr bei Rückgabe vor Ablauf der Ruhezeit und Umwandlung in ein Rasengrab, Kindergrab, je Stelle und Jahr | 11,90 € | Gebührentarif Ziffer 4.4 |
| Umwandlung eines bestehenden Sarggrabes in ein Rasengrab, wenn das Grabmal auf der Grabstelle verbleibt | 148,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.1 |
| Umwandlung eines bestehenden Kindergrabes in ein Rasengrab | 91,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.2 |
| Umwandlung eines bestehenden Urnengrabes in ein Rasengrab | 62,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.3 |
| Ausbettung | Abrechnung nach Aufwand, für eine erneute Bestattung auf dem Friedhof kommt die nach den Ziffern 1 bis 3 maßgebliche Gebühr hinzu | Gebührentarif Ziffer 6.1 |
| Kapellenbenutzung für etwa 30 Minuten | 289,50 € | Gebührentarif Ziffer 7.1 |
| Kapellenbenutzung für etwa 10 Minuten, zugleich der Satz für jede angefangenen 10 Minuten Überziehung | 95,50 € | Gebührentarif Ziffer 7.2 |
| Nutzung des Verabschiedungsraums bis zu 30 Minuten | 59,50 € | Gebührentarif Ziffer 7.3 |
| Benutzung des Kühlraums, je angefangenem Tag | 18,50 € | Gebührentarif Ziffer 7.4 |
| Genehmigung von Grabmalen einschließlich Standsicherheitsprüfung bei 25 Jahren Nutzungsfrist | 149,50 € | Gebührentarif Ziffer 8.1.1 |
| Genehmigung von Grabmalen einschließlich Standsicherheitsprüfung bei 30 Jahren Nutzungsfrist | 173,00 € | Gebührentarif Ziffer 8.1.2 |
| Genehmigung von Grabmalen ohne Standsicherheitsprüfung sowie von Abdeckplatten und Einfassungen | 32,00 € | Gebührentarif Ziffer 8.1.3 |
| Standsicherheitsprüfung bei der Verlängerung von Grabstätten, je Verlängerungsjahr | 4,70 € | Gebührentarif Ziffer 8.1.4 |
| Übertragung oder Umschreibung von Nutzungsrechten einschließlich der Urkunde | 11,00 € | Gebührentarif Ziffer 9.1 |
| Antrag auf vorzeitige Rückgabe | 11,00 € | Gebührentarif Ziffer 9.2 |
| Versenden einer Urne | 61,00 € | Gebührentarif Ziffer 9.3 |
| Zusatzbuchstabe auf der Verschlussplatte der Urnenwand, je Buchstabe | 9,00 € | Gebührentarif Ziffer 9.4 |
Was ein Grab in Burgdorf über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.710,00 €
Kinderwahlgrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Burgdorf, über 25 Jahre, das sind 308,40 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Ziffer 1.1.1 und Ziffer 2.1 | 750,00 € |
| BestattungGebührentarif Ziffer 2.1 | 460,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.210,00 € |
Die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr beträgt nach Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf allen Friedhöfen fünfundzwanzig Jahre, ebenso die Nutzungszeit nach Paragraf 14 Absatz 1. Der Wiedererwerb kostet nach Ziffer 1.1.3 dreißig Euro je Jahr. In einer Kinderwahlgrabstätte ist nach Paragraf 14 Absatz 2 eine Beisetzung zulässig.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Burgdorf (Friedhofsgebührensatzung) nebst Gebührentarif, Ortsrecht 66.2, Neufassung vom 09.10.2008, in Kraft seit 01.11.2008, in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 17.02.2022, in Kraft seit März 2022, veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 9 vom 03.03.2022. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
10 Fragen, die die Satzung von Burgdorf offenlässt
- Die geltende Fassung ist die 6. Änderungssatzung vom 17.02.2022 und damit älter als drei Jahre. Nach einer jüngeren wurde an drei Stellen gesucht. Auf burgdorfer-friedhoefe.de unter Rechtsgrundlagen und Satzungen liegen genau zwei Dateien, die Friedhofssatzung und die Gebührensatzung. In der Vorlagenrecherche des Ratsinformationssystems burgdorf-ratsinfo.de liefert die Suche nach dem Wort Friedhof über alle Jahrgänge als jüngste gebührenrelevante Vorlage die Friedhofsgebührenkalkulation 2022 bis 2024, aus der die 6. Änderungssatzung hervorgegangen ist; die Suche nach dem Wort Gebührensatzung ab dem 01.01.2023 liefert sieben Vorlagen zu Straßenreinigung, Feuerwehr und Stadtbücherei, aber keine zum Friedhof. Auf der Seite der Bekanntmachungen der Burgdorfer Friedhöfe stehen seit 2024 nur zwei Meldungen, zur Einebnung von Gräbern und zur Standsicherheit von Grabmalen. Eine 7. Änderungssatzung war nicht auffindbar. Die Kalkulation, auf der der Tarif beruht, deckt allerdings nur die Jahre 2022 bis 2024 ab.
- Die Friedhofssatzung steht auf dem Stand der 3. Änderungssatzung vom 12.12.2013 und ist damit älter als der Gebührentarif. Das fällt auf: Der Tarif kennt seit der 6. Änderungssatzung 2022 ein pflegeleichtes Sarggrab, ein pflegeleichtes Sargwahlgrab, ein pflegeleichtes Urnenreihengrab und ein pflegeleichtes Urnenwahlgrab, die Friedhofssatzung nennt in Paragraf 12 Absatz 2 aber nur elf Grabarten, unter denen keine pflegeleichte ist. Für diese vier Grabarten sagt deshalb kein Paragraf, wer sie pflegt, und wir führen sie nicht als pflegefrei. Der Name allein genügt nicht, zumal die Satzung die ZeitenInsel ausdrücklich pflegefrei nennt und das Wort dort also bewusst gewählt ist.
- Der Gebührentarif erhebt unter Ziffer 3 für die Erstanlage der Grabstelle 275 Euro bei einer Erdbestattung und 200 Euro bei einer Urnenbestattung, jeweils je Stelle. Sie sind in unseren Grabpreisen nicht enthalten, obwohl sie oft anfallen: Nach Paragraf 26 Absatz 8 der Friedhofssatzung erfolgt die Erstanlage auf dem Stadtfriedhof durch die Stadt, auf den Ortsteilfriedhöfen dagegen durch die Nutzungsberechtigten, und Rasengräber legt die Stadt auf allen Friedhöfen an. Wer auf dem Stadtfriedhof beerdigt wird oder ein Rasengrab wählt, zahlt diesen Betrag also zusätzlich. Weil der Tarif die Position keiner Grabart zuordnet und sie auf sieben der acht Friedhöfe für gewöhnliche Gräber entfällt, haben wir sie nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet, sondern unter den weiteren Gebühren geführt.
- Die Ruhezeit reicht nach Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung von fünfundzwanzig Jahren auf dem Stadtfriedhof bis zu fünfzig Jahren auf dem Stadtteilfriedhof Schillerslage und in Abteilung 1 von Sorgensen-Dachtmissen. Der Gebührentarif kennt für Reihen- und Wahlgräber aber nur zwei Preise, einen für fünfundzwanzig und einen für dreißig Jahre. Was ein Grab in Schillerslage oder in Abteilung 1 von Heeßel und Otze kostet, wo vierzig oder fünfzig Jahre Ruhezeit gelten, steht im Tarif nicht.
- Die Rasengräber sind hier als pflegefrei geführt, obwohl die Friedhofssatzung das Wort für sie nicht verwendet. Der Beleg steht im Gebührentarif unter Ziffer 4, die Pflegegebühr heißt und je Stelle und Jahr ansetzt, was die Stadt für die Pflege verlangt, wenn ein Grab bei vorzeitiger Rückgabe in ein Rasengrab umgewandelt wird: 25,50 Euro für ein Erdbestattungsgrab, 16,70 Euro für ein Urnenwahlgrab, 11,90 Euro für ein Urnenreihen- und ein Kindergrab. Die Rechnung geht auf: Das Rasenwahlgrab für fünfundzwanzig Jahre kostet 1.920 gegenüber 1.328 Euro für das gewöhnliche Wahlgrab, also 592 Euro mehr oder 23,68 Euro je Jahr, und das Rasenreihengrab dieselbe Differenz. Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung untersagt auf einer Rasengrabstätte zudem Einfassungen, Bepflanzungen und Grabschmuck jeglicher Art.
- Die BaumOase ist nicht als pflegefrei geführt. Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt nur, dass die Stadt die Grabstätte mit Rasen einsät und dass Grabschmuck, ein Grabstein oder andere Kennzeichnungen nicht möglich sind. Wer die Fläche danach pflegt, steht dort nicht, und das fällt umso mehr auf, als die Absätze 4, 6, 7 und 8 desselben Paragrafen für die anonyme Gemeinschaftsgrabstätte, das Kolumbarium, den RuheHain und die ZeitenInsel jeweils ausdrücklich sagen, dass die Pflege der Stadt obliegt.
- Der Gebührentarif nennt für das Rasenkinderwahlgrab, das Rasenreihengrab, das Rasenwahlgrab und die Rasenurnengräber keine eigene Bestattungsgebühr. Wir setzen die Sätze der Ziffer 2 an, die nach ihrem Wortlaut nach Alter, Tiefe und Form staffeln und keine Grabart ausnehmen.
- Die Kapellenbenutzung mit 289,50 Euro nach Ziffer 7.1, der Verabschiedungsraum mit 59,50 Euro und der Kühlraum mit 18,50 Euro je angefangenem Tag sind in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Ebenso wenig die Genehmigung eines Grabmals, die mit Standsicherheitsprüfung 149,50 Euro bei fünfundzwanzig und 173 Euro bei dreißig Jahren Nutzungsfrist kostet und nur anfällt, wenn der Nutzungsberechtigte ein Grabmal aufstellen lässt.
- Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Grabstätte werden nach der Fußnote des Gebührentarifs nur Gebühren für höchstens vier Grabstellen erhoben; alle weiteren Grabstellen der Grabstätte werden nicht zusätzlich berechnet. Für den Ersterwerb gilt diese Deckelung nicht, dort zählt jede Grabstelle.
- Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr, eine Jahresgebühr und eine Abräumgebühr zu Beginn des Nutzungsrechts kennt der Tarif nicht. Nach Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührensatzung entsteht die Grabnutzungsgebühr bereits bei Begründung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungszeit.
Friedhöfe in Burgdorf und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden
- Die 10 Friedhöfe in BurgdorfLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Burgdorf (Friedhofsgebührensatzung) nebst Gebührentarif, Ortsrecht 66.2 Neufassung vom 09.10.2008, in Kraft seit 01.11.2008, in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 17.02.2022, in Kraft seit März 2022, veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 9 vom 03.03.2022
- Friedhofssatzung der Stadt Burgdorf, Ortsrecht 66.1 vom 11.03.2004, in Kraft seit 01.04.2004, in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 12.12.2013, in Kraft seit 17.01.2014
- Städtische Friedhöfe Burgdorf, Seite Rechtsgrundlagen und Satzungen mit den beiden zum Herunterladen angebotenen Dokumenten Stand der Abfrage am 04.09.2026, dort stehen genau zwei Dateien, die Friedhofssatzung und die Friedhofsgebührensatzung, und keine Änderungssatzung daneben
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.