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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Kamp-Lintfort · Nordrhein-Westfalen · AGS 05170020

Friedhofsgebühren in Kamp-Lintfort, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kamp-Lintfort mit Gebührentarif, Ortsrecht 6 IV b, vom 20.07.2026, beschlossen vom Rat am 14.07.2026, gültig ab 01.08.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Kamp-Lintfort und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Kamp-Lintfort, Friedhofsverwaltung.

904,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Grabstelle im Aschestreufeld, mit Beisetzung

3.734,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Pflegefreie Reihengrabstätte, mit Beisetzung

11
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung, Regelfall

Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Kamp-Lintfort kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Kamp-Lintfort führt 11 Grabarten. Die günstigste ist Grabstelle im Aschestreufeld mit 904,00 €, die teuerste Pflegefreie Reihengrabstätte mit 3.734,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kamp-Lintfort mit Gebührentarif, Ortsrecht 6 IV b, vom 20.07.2026, beschlossen vom Rat am 14.07.2026, gültig ab 01.08.2026.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

5 Grabarten für die Erdbestattung in Kamp-Lintfort

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Kindergrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDie Ruhezeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung 15 Jahre. Ein Wiedererwerb des Verfügungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 grundsätzlich nicht möglich; für Kindergrabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag eine Ausnahme zulassen.1.045,00 €196,00 €1.241,00 €15 J.Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe a und Abschnitt II Buchstabe b
Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. LebensjahrDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Kamp-Lintfort. Für Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 29 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 14 Absatz 1 nicht möglich.2.185,00 €459,00 €2.644,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe b und Abschnitt II Buchstabe c
Reihengrabstätte im muslimischen GrabfeldDas Grabfeld ist nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung nach Mekka ausgerichtet. Die Grabstätte kann ein- oder mehrstellig erworben werden, und anders als bei den übrigen Reihengrabstätten ist ein Wiedererwerb des Verfügungsrechts nach Absatz 3 auf Antrag möglich. Einen Satz für diesen Wiedererwerb nennt der Gebührentarif nicht.2.185,00 €459,00 €2.644,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe c und Abschnitt II Buchstabe c
Pflegefreie ReihengrabstätteDas einzige pflegefreie Erdgrab in Kamp-Lintfort. Nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung erfolgt die Bestattung in einem Gemeinschaftsfeld, dessen Anlage und Unterhaltung der Stadt Kamp-Lintfort obliegt; eine individuelle Mitgestaltung ist nicht zulässig. Ein Grabmal darf nach Absatz 3 aufgestellt werden, Blumenschmuck außer im November nicht.3.275,00 €459,00 €3.734,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe d und Abschnitt II Buchstabe c
Wahlgrabstätte, erste GrabstelleJede weitere Grabstelle kostet nach Buchstabe b 2.456 Euro. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann nach Absatz 2 jeweils um fünf, höchstens um 25 Jahre wiedererworben werden; die Verlängerung kostet nach Ziffer 5 des Gebührentarifs je Grabstelle und angefangenem Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Verleihungsgebühr. Auf einer Wahlgrabstelle dürfen nach Absatz 3 bis zu vier Urnen beigesetzt werden.3.275,00 €459,00 €3.734,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 2 Buchstabe a und Abschnitt II Buchstabe c

6 Grabarten für die Urne in Kamp-Lintfort

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Grabstelle im AschestreufeldDie günstigste Grabart in Kamp-Lintfort und das günstigste pflegefreie Grab. Das Aschestreufeld wird nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung als naturnahes Gemeinschaftsgrabfeld angelegt, ein einzelnes Grab ist nicht erkennbar und ein Grabmal darf nicht gesetzt werden. Die Verstreuung erfolgt nach Absatz 1 durch das beauftragte Bestattungsunternehmen und setzt eine schriftliche Bestimmung der oder des Verstorbenen voraus.535,00 €369,00 €904,00 €15 J.Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 3 Buchstabe d und Abschnitt II Buchstabe d
UrnenreihengrabstätteDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Kamp-Lintfort. Für Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 29 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 18 Absatz 1 nicht möglich.1.310,00 €369,00 €1.679,00 €15 J.Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 3 Buchstabe a und Abschnitt II Buchstabe d
Anonyme UrnenreihengrabstätteNach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung erfolgt die Beisetzung in einem Gemeinschaftsfeld, auf dem weder ein Grab erkennbar ist noch ein Denkmal gesetzt werden darf; Blumenschmuck ist nur am Gemeinschaftsgrabmal zulässig. Eine Einzelgrabstelle zum Pflegen gibt es damit nicht. Die Beisetzung erfolgt nach Absatz 3 unter Ausschluss der Angehörigen und setzt nach Absatz 2 den Willen der oder des Verstorbenen voraus.1.770,00 €369,00 €2.139,00 €15 J.Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 3 Buchstabe b und Abschnitt II Buchstabe d
BaumgrabstätteNach Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofssatzung erfolgt die Beisetzung in einem Gemeinschaftsfeld, dessen Anlage und Unterhaltung der Stadt Kamp-Lintfort obliegt; eine individuelle Mitgestaltung der Grabfläche oder des Grabfeldes ist nicht zulässig. Blumenschmuck ist nach Absatz 2 außer im November nicht gestattet.2.160,00 €369,00 €2.529,00 €15 J.Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 3 Buchstabe c und Abschnitt II Buchstabe d
Urnenwahlgrabstätte, je GrabstelleDie Zahl der beisetzbaren Urnen richtet sich nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung nach der Anzahl der erworbenen Grabstellen. Im Übrigen gelten nach Absatz 2 die Bestimmungen über Wahlgrabstätten, also auch die Pflegepflicht des Nutzungsberechtigten. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 5 des Gebührentarifs je Grabstelle und angefangenem Jahr ein Fünfzehntel der Verleihungsgebühr.1.450,00 €369,00 €1.819,00 €15 J.Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 4 Buchstabe a und Abschnitt II Buchstabe d
Nische in einer Urnenstele für bis zu zwei UrnenDie Urnenstele ist nach Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofssatzung ein oberirdisches Urnensystem mit verschließbaren Nischen für bis zu zwei Urnen je Nische. Der Vorerwerb oder die Wahl einer bestimmten Nische ist nach Absatz 2 nicht möglich. Das Nutzungsrecht kann nach Absatz 3 jeweils um fünf, höchstens um 15 Jahre wiedererworben werden; wird es nicht wiedererworben, setzt die Friedhofsverwaltung die Urnen ohne weitere Namensnennung an anderer Stelle des Friedhofs bei. Wir führen die Nische nicht als pflegefrei, weil die Satzung dazu nichts sagt.2.355,00 €150,00 €2.505,00 €15 J.Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 4 Buchstabe b und Abschnitt II Buchstabe e

31 weitere Gebühren in der Satzung von Kamp-Lintfort

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Bestattung von Tot- und Fehlgeburten sowie von aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten150,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe a
Bestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr196,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe b
Bestattung von Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr459,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe c
Beisetzung in einer Urnengrabstätte369,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe d
Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage369,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe f
Beisetzung in einer Urnenstele150,00 €Gebührentarif Abschnitt II Buchstabe e
Nutzungsrecht an einer Grabstelle in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage, zuzüglich der Pflegekosten als Fremdleistung einer Pflegefirma1.115,00 €Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 4 Buchstabe c
Wahlgrabstätte, jede weitere Grabstelle über die erste hinaus2.456,00 €Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 2 Buchstabe b
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, je Grabstelle und angefangenem Jahrein Fünfundzwanzigstel der VerleihungsgebührGebührentarif Abschnitt I Ziffer 5
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, einer Urnengemeinschaftsgrabstätte oder einer Urnenstele, je Grabstelle oder Kammer und angefangenem Jahrein Fünfzehntel der VerleihungsgebührGebührentarif Abschnitt I Ziffer 5
Benutzung eines Leichenraumes, je angefangenem Tag43,00 €Gebührentarif Abschnitt III Buchstabe a
Benutzung des Gefrierraumes, je angefangenem Tag359,00 €Gebührentarif Abschnitt III Buchstabe b
Benutzung der Friedhofskapelle245,00 €Gebührentarif Abschnitt III Buchstabe c
Annahme eines Sarges ohne Benutzung des Leichenraumes100,00 €Gebührentarif Abschnitt III Buchstabe d
Ausgrabung oder Umbettung von Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr600,00 €Gebührentarif Abschnitt IV Buchstabe a
Ausgrabung oder Umbettung von Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr1.500,00 €Gebührentarif Abschnitt IV Buchstabe b
Ausgrabung einer Urne330,00 €Gebührentarif Abschnitt IV Buchstabe c
Abräumen vorhandener Bepflanzungen auf einer Grabstätte vor einer Bestattung durch die Friedhofsverwaltung175,00 €Gebührentarif Abschnitt V Buchstabe a
Zuschlag für Bestattungen, die später als eineinhalb Stunden vor dem Ende der Dienstzeit des Friedhofspersonals beginnen160,00 €Gebührentarif Abschnitt V Buchstabe b
Genehmigung von Grabmalen, Einfassungen sowie Voll- und Teilabdeckungen, je Antrag100,00 €Gebührentarif Abschnitt V Buchstabe c
Abräumen einer einstelligen Wahlgrabstätte einschließlich Entsorgung bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechts260,00 €Gebührentarif Abschnitt V Buchstabe d Ziffer 1
Abräumen einer zweistelligen Wahlgrabstätte einschließlich Entsorgung bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechts335,00 €Gebührentarif Abschnitt V Buchstabe d Ziffer 2
Abräumen einer drei- und mehrstelligen Wahlgrabstätte, je weitere Stelle zusätzlich zum Satz der zweistelligen50,00 €Gebührentarif Abschnitt V Buchstabe d Ziffer 3
Abräumen einer Reihengrabstätte einschließlich Entsorgung bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechts230,00 €Gebührentarif Abschnitt V Buchstabe e
Abräumen einer Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätte bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechts190,00 €Gebührentarif Abschnitt V Buchstabe f
Ausräumen einer Urnenstele bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechts100,00 €Gebührentarif Abschnitt V Buchstabe g
Erneuerung eines entzogenen Nutzungsrechts50,00 €Gebührentarif Abschnitt V Buchstabe h
Unterhaltungsgebühr für die Restlaufzeit der Ruhefrist bei Wahlgrabstätten nach vorzeitiger Rückgabe, je Jahr160,00 €Gebührentarif Abschnitt V Buchstabe i
Unterhaltungsgebühr für die Restlaufzeit der Ruhefrist bei Reihengrabstätten nach vorzeitiger Rückgabe, je Jahr135,00 €Gebührentarif Abschnitt V Buchstabe j
Unterhaltungsgebühr für die Restlaufzeit der Ruhefrist bei Urnengrabstätten nach vorzeitiger Rückgabe, je Jahr85,00 €Gebührentarif Abschnitt V Buchstabe k
Sonstige Leistungen, die der Gebührentarif nicht aufführtnach den tatsächlich entstandenen KostenGebührentarif Abschnitt V Buchstabe l
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kamp-Lintfort mit Gebührentarif, Ortsrecht 6 IV b, vom 20.07.2026, beschlossen vom Rat am 14.07.2026, gültig ab 01.08.2026.

Was ein Grab in Kamp-Lintfort über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

5.141,00 €

Kindergrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Kamp-Lintfort, über 15 Jahre, das sind 342,73 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe a und Abschnitt II Buchstabe b1.045,00 €
BestattungGebührentarif Abschnitt II Buchstabe a196,00 €
Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung3.900,00 €
Davon an die Gemeinde1.241,00 €

Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung 15 Jahre. Ein Wiedererwerb des Verfügungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 grundsätzlich nicht möglich; für Kindergrabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kamp-Lintfort mit Gebührentarif, Ortsrecht 6 IV b, vom 20.07.2026, beschlossen vom Rat am 14.07.2026, gültig ab 01.08.2026. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

13 Fragen, die die Satzung von Kamp-Lintfort offenlässt

  • Die Satzung gilt nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof Dachsberg und den Friedhof Hoerstgen. Auf dem Friedhof Hoerstgen sind nach Paragraf 13 Absatz 2 nur die Reihengrabstätte, die pflegefreie Reihengrabstätte, die Wahlgrabstätte, die Urnenreihengrabstätte, die Urnenwahlgrabstätte und die Urnengemeinschaftsgrabanlage zugelassen; die übrigen Grabarten gibt es nur auf dem Dachsberg.
  • Ob eine jüngere Fassung besteht, haben wir im Amtsblattarchiv der Stadt geprüft. Die Satzung wurde am 23.07.2026 in Ausgabe 16 des Jahrgangs 2026 bekannt gemacht; die Ausgaben 17 vom 30.07.2026, 18 vom 27.08.2026 und 19 vom 03.09.2026, die zuletzt erschienene, nennen das Wort Friedhof nicht. Der Wortlaut der Ortsrechtsfassung stimmt mit der Bekanntmachung überein.
  • Die Urnengemeinschaftsgrabanlage führen wir nicht als Grabart. Der Gebührentarif nennt 1.115 Euro zuzüglich der Pflegekosten als Fremdleistung einer Pflegefirma, und Paragraf 24 Absatz 2 der Friedhofssatzung verpflichtet den Nutzungsberechtigten zum Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages für die gesamte Ruhezeit. Die Höhe dieser Pflegekosten steht nicht in der Satzung. Der Tarifbetrag allein wäre keine Untergrenze, sondern eine falsche Zahl: Mit ihm wäre die Anlage für 1.484 Euro das günstigste gewöhnliche Urnengrab der Stadt. Pflegefrei ist sie ebenfalls nicht, weil die Stadt sich nach Paragraf 24 Absatz 1 für Unterhaltung und Pflege Dritter bedient und der Nutzungsberechtigte diese bezahlt. Den Tarifbetrag führen wir unter den weiteren Gebühren.
  • Die Nische in einer Urnenstele führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 22 der Friedhofssatzung sagt nichts über die Pflege, und die Unterhaltungssätze der Paragrafen 15 und 23 gelten ausdrücklich nur für die pflegefreie Reihengrabstätte und die Baumgrabstätte. Schweigen ist kein Beleg.
  • Die Nutzungszeiten nennt die Satzung nicht als Zahl. Jede Grabart wird für die Dauer der Ruhezeit vergeben, und Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung setzt diese auf 25 Jahre für Erdbestattungen und auf 15 Jahre für Aschen sowie für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. Ziffer 5 des Gebührentarifs bestätigt das, indem sie die Verlängerung mit einem Fünfundzwanzigstel, bei Urnengrabstätten mit einem Fünfzehntel der Verleihungsgebühr je Jahr bemisst.
  • Für die Grabstelle im Aschestreufeld setzen wir die Beisetzungsgebühr für eine Urnengrabstätte von 369 Euro an. Der Gebührentarif führt das Aschestreufeld unter den Urnenreihengrabstätten, nennt aber in Abschnitt II keine eigene Position dafür. Nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung verstreut das beauftragte Bestattungsunternehmen die Asche, nicht die Friedhofsverwaltung; ob die Stadt daneben die volle Beisetzungsgebühr erhebt, sagt der Tarif nicht.
  • Für Tot- und Fehlgeburten richtet Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung ein eigenes Reihengrabfeld ein. Abschnitt I des Gebührentarifs nennt dafür keine Grabgebühr, nur Abschnitt II Buchstabe a eine Bestattungsgebühr von 150 Euro. Wir führen deshalb keine eigene Grabart.
  • Ehrengrabstätten und Kriegsopfergräber nach Paragraf 25 der Friedhofssatzung führen wir nicht. Ihre Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung obliegt der Stadt, erwerben kann man sie nicht, und der Gebührentarif nennt sie nicht.
  • Die Wahlgrabstätte kostet für die erste Grabstelle 3.275 Euro, für jede weitere 2.456 Euro. Wir setzen den Preis der ersten Grabstelle an, weil er der Preis einer einstelligen Grabstätte ist.
  • Für den Wiedererwerb des Verfügungsrechts an einer muslimischen Reihengrabstätte, den Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung ausdrücklich zulässt, nennt der Gebührentarif keinen Satz. Ziffer 5 des Tarifs erfasst nur Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Urnengemeinschaftsgrabstätten und Urnenstelen.
  • Die Unterhaltungsgebühren des Abschnitts V Buchstaben i bis k von 160, 135 und 85 Euro je Jahr sind kein Zuschlag auf jedes Grab. Sie fallen nach Paragraf 26 der Friedhofssatzung nur an, wenn ein Nutzungsrecht vorzeitig zurückgegeben wird und die Stadt die Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit unterhält. Dasselbe gilt für die Abräumgebühren des Buchstabens d bis g, die Verzicht oder Entzug voraussetzen.
  • Die Benutzung der Friedhofskapelle kostet 245 Euro und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten, ebenso wenig der Zuschlag von 160 Euro für Bestattungen, die spät am Tag beginnen.
  • Eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt nicht; sie bittet darum, für Termine außerhalb der Öffnungszeiten vorher anzurufen. Wir nennen deshalb die veröffentlichten Zeiten der Leichenhalle.

Friedhöfe in Kamp-Lintfort und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.