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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Lage · Nordrhein-Westfalen · AGS 05766040

Friedhofsgebühren in Lage, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Lage, vom 12.12.2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22.12.2022, Änderungen in Kraft seit 01.01.2023. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Lage und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Lage, Fachteam Straßen, Sportplätze, Friedhöfe.

0,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Anonyme Sarggrabstätte im Sternenkinderfeld für Leibesfrüchte bis 500 Gramm, mit Beisetzung

2.365,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Gemeinschaftssarggrabstätte mit Pflanzstreifen, je Grabstelle, mit Beisetzung

10
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Ruhefrist, Sarg- und Körperbestattung Erwachsener, Regelfall

Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Lage kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Lage führt 10 Grabarten. Die günstigste ist Anonyme Sarggrabstätte im Sternenkinderfeld für Leibesfrüchte bis 500 Gramm mit 0,00 €, die teuerste Gemeinschaftssarggrabstätte mit Pflanzstreifen, je Grabstelle mit 2.365,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Lage, vom 12.12.2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22.12.2022, Änderungen in Kraft seit 01.01.2023.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

5 Grabarten für die Erdbestattung in Lage

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Sarggrabstätte für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres, je GrabstelleDie günstigste Erdbestattung in Lage. Für Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 26 Absatz 3 Satz 1 der Friedhofssatzung der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verlängerung kostet 60 Euro je Jahr und Grabstelle.1.650,00 €365,00 €2.015,00 €25 J.Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe A Ziffer 1 und Absatz 3 Ziffer 3 der Gebührensatzung
Sarggrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDie Regelabmessung beträgt nach Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung 0,90 mal 1,60 Meter. Die Ruhezeit für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 zwanzig Jahre. Einen eigenen Jahressatz für die Verlängerung nennt der Tarif nicht.610,00 €250,00 €860,00 €20 J.Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe A Ziffer 2 und Absatz 3 Ziffer 4 der Gebührensatzung
Gemeinschaftssarggrabstätte mit Pflanzstreifen, je GrabstelleNach Paragraf 15 Absatz 10 der Friedhofssatzung unterscheiden sich Gemeinschaftssarggrabstätten von den gewöhnlichen Sarggrabstätten dadurch, dass sie der Reihe nach vergeben und von der Stadt Lage bepflanzt und gepflegt werden. Paragraf 26 Absatz 3 Satz 3 nimmt sie von der Pflegepflicht des Nutzungsberechtigten aus, Paragraf 28 Absatz 2 weist ihre Gestaltung dem Friedhofsträger zu. Die Verlängerung kostet 75 Euro je Jahr und Grabstelle.2.000,00 €365,00 €2.365,00 €25 J.Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe A Ziffer 3 und Absatz 3 Ziffer 3 der Gebührensatzung
Anonyme SarggrabstätteDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Lage. Die Grabstätte wird nach Paragraf 15 Absatz 10 der Friedhofssatzung der Reihe nach vergeben und von der Stadt Lage bepflanzt und gepflegt; nach Satz 2 desselben Absatzes kann daran kein Nutzungsrecht erworben und keine zusätzliche Bestattung durchgeführt werden. Paragraf 26 Absatz 3 Satz 3 nimmt sie von der Pflegepflicht aus.1.250,00 €365,00 €1.615,00 €25 J.Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe A Ziffer 4 und Absatz 3 Ziffer 3 der Gebührensatzung
Anonyme Sarggrabstätte im Sternenkinderfeld für Leibesfrüchte bis 500 GrammDie Beisetzung im Sternenkinderfeld 21/A/KaSK auf dem Zentralfriedhof ist ausdrücklich gebührenfrei; die Satzung setzt weder eine Nutzungs- noch eine Bestattungsgebühr fest. Die Ruhezeit für Leibesfrüchte bis 500 Gramm beträgt nach Paragraf 11 Absatz 5 der Friedhofssatzung fünfzehn Jahre. Die Übersicht der Friedhofsverwaltung führt das Feld als anonyme Sarggrabstätte, für die nach Paragraf 26 Absatz 3 Satz 3 keine Pflegepflicht der Angehörigen besteht.0,00 €0,00 €0,00 €15 J.Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung

5 Grabarten für die Urne in Lage

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnenerdgrabstätte für bis zu vier UrnenDie Gebühr gilt für die gesamte Grabstätte, in der nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen beigesetzt werden können. Für Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 26 Absatz 3 Satz 1 der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verlängerung kostet 40 Euro je Jahr.900,00 €160,00 €1.060,00 €15 J.Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe B Ziffer 1 und Absatz 3 Ziffer 7 der Gebührensatzung
Naturnahe Urnen- oder Urnenbaumgrabstätte für zwei UrnenNur auf dem Zentralfriedhof. Nach Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung erfolgen Bepflanzung und Pflege der Grabstätte durch den Friedhofsträger; Paragraf 26 Absatz 3 Satz 3 nimmt die Grabart von der Pflegepflicht aus. Die Gebühr gilt für die gesamte Grabstätte mit bis zu zwei Urnen. Die Verlängerung kostet 40 Euro je Jahr.950,00 €160,00 €1.110,00 €15 J.Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe B Ziffer 2 und Absatz 3 Ziffer 7 der Gebührensatzung
Urnengemeinschaftserdgrabstätte für eine UrneNach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung erfolgen Gestaltung, Bepflanzung und Pflege der Grabstätte durch den Friedhofsträger, und das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. Der Nutzungsberechtigte darf eine bronzene Namensplatte an den dafür aufgestellten Steinstelen anbringen. Die Nutzungsgebühr von 405 Euro ist ein Nettobetrag, auf den nach Paragraf 4 Absatz 8 die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer zusätzlich berechnet wird.405,00 €160,00 €565,00 €15 J.Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe B Ziffer 3 und Absatz 3 Ziffer 7 der Gebührensatzung
Anonyme Urnenerdgrabstätte für eine UrneDas günstigste Grab in Lage. Die Beisetzung erfolgt nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 mal 0,50 Meter, und ein Nutzungsrecht kann daran nicht erworben werden. Paragraf 26 Absatz 3 Satz 3 nimmt die Grabart von der Pflegepflicht aus. Beide Beträge sind Nettobeträge, auf die nach Paragraf 4 Absatz 8 die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer zusätzlich berechnet wird.260,00 €160,00 €420,00 €15 J.Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe B Ziffer 4 und Absatz 3 Ziffer 8 der Gebührensatzung
Urnengrabkammer in einer Urnengrabwand oder SteleDie Kammer wird nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung mit einer Steinplatte verschlossen und nimmt bis zu drei Aschenkapseln oder bis zu zwei Aschenkapseln mit Standardüberurnen auf; die Gebühr gilt für die gesamte Kammer. Paragraf 26 Absatz 3 Satz 3 nimmt die Urnengrabwände und Stelen von der Pflegepflicht des Nutzungsberechtigten aus, Paragraf 28 Absatz 2 Buchstabe d weist ihre Gestaltung dem Friedhofsträger zu. Die Verlängerung kostet 49 Euro je Jahr.825,00 €175,00 €1.000,00 €15 J.Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe B Ziffer 5 und Absatz 3 Ziffer 11 der Gebührensatzung

35 weitere Gebühren in der Satzung von Lage

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Grabbereitung Sarg- und Körperbestattung für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres, Öffnen und Schließen des Grabes, Herrichten des Grabhügels und Auslegen des Grabschmucks365,00 €Paragraf 4 Absatz 3 Ziffer 3 der Gebührensatzung
Grabbereitung Sarg- und Körperbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr250,00 €Paragraf 4 Absatz 3 Ziffer 4 der Gebührensatzung
Grabbereitung Sarg- und Körperbestattung für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres, samstags500,00 €Paragraf 4 Absatz 3 Ziffer 5 der Gebührensatzung
Grabbereitung Sarg- und Körperbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, samstags260,00 €Paragraf 4 Absatz 3 Ziffer 6 der Gebührensatzung
Grabbereitung Urnen- und Aschebestattung160,00 €Paragraf 4 Absatz 3 Ziffer 7 der Gebührensatzung
Grabbereitung anonyme Urnen- und Aschebestattung, netto160,00 €Paragraf 4 Absatz 3 Ziffer 8 der Gebührensatzung
Grabbereitung anonyme Urnen- und Aschebestattung, samstags, netto200,00 €Paragraf 4 Absatz 3 Ziffer 9 der Gebührensatzung
Grabbereitung Urnen- und Aschebestattung, samstags200,00 €Paragraf 4 Absatz 3 Ziffer 10 der Gebührensatzung
Urnenbestattung in einer Urnenwandkammer175,00 €Paragraf 4 Absatz 3 Ziffer 11 der Gebührensatzung
Urnenbestattung in einer Urnenwandkammer, samstags250,00 €Paragraf 4 Absatz 3 Ziffer 12 der Gebührensatzung
Benutzung einer Friedhofskapelle400,00 €Paragraf 4 Absatz 3 Ziffer 1 der Gebührensatzung
Benutzung der Sargkammer oder Kühlzelle200,00 €Paragraf 4 Absatz 3 Ziffer 2 der Gebührensatzung
Kranztransport35,00 €Paragraf 4 Absatz 3 Ziffer 13 der Gebührensatzung
Erdaustausch bei Körperbestattung175,00 €Paragraf 4 Absatz 3 Ziffer 14 der Gebührensatzung
Grabnutzungsgebühr für eine zusätzliche Urnenbestattung auf einer Sargbestattung250,00 €Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe B Ziffer 6 der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Sarggrabstätte für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres, je Jahr und Grabstelle60,00 €Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 1 der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Gemeinschaftssarggrabstätte mit Pflanzstreifen, je Jahr und Grabstelle75,00 €Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 2 der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenerdgrabstätte für bis zu vier Urnen, je Jahr40,00 €Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 3 der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenbaumgrabstätte für zwei Urnen, je Jahr40,00 €Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 4 der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwandkammer, je Jahr49,00 €Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 5 der Gebührensatzung
Aushebung einer Leiche für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres1.550,00 €Paragraf 4 Absatz 4 Ziffer 1 der Gebührensatzung
Aushebung einer Leiche für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr500,00 €Paragraf 4 Absatz 4 Ziffer 2 der Gebührensatzung
Bergung einer Urne300,00 €Paragraf 4 Absatz 4 Ziffer 3 der Gebührensatzung
Bergung und Wiederbeisetzung einer Urne bei Folgebelegung durch eine Körperbestattung300,00 €Paragraf 4 Absatz 4 Ziffer 4 der Gebührensatzung
Einebnung einer Sarggrabstätte für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres, je Grabstelle, netto170,00 €Paragraf 4 Absatz 5 Ziffer 1 der Gebührensatzung
Einebnung einer Sarggrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, netto160,00 €Paragraf 4 Absatz 5 Ziffer 2 der Gebührensatzung
Einebnung einer Urnenerdgrabstätte für bis zu vier Urnen, netto150,00 €Paragraf 4 Absatz 5 Ziffer 3 der Gebührensatzung
Rasenpflege während der Restruhezeit einer eingeebneten Sarggrabstätte für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres, je Grabstelle und Jahr, netto3,80 €Paragraf 4 Absatz 5 Ziffer 4 der Gebührensatzung
Rasenpflege während der Restruhezeit einer eingeebneten Sarggrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, je Jahr, netto1,40 €Paragraf 4 Absatz 5 Ziffer 5 der Gebührensatzung
Rasenpflege während der Restruhezeit einer eingeebneten Urnenerdgrabstätte, je Jahr, netto2,25 €Paragraf 4 Absatz 5 Ziffer 6 der Gebührensatzung
Separater Antrag auf Verlängerung des Grabnutzungsrechtes55,00 €Paragraf 4 Absatz 6 Ziffer 1 der Gebührensatzung
Antrag auf vorzeitige Rückgabe des Grabnutzungsrechtes, je Grabstätte110,00 €Paragraf 4 Absatz 6 Ziffer 2 der Gebührensatzung
Sondergenehmigungen, Aufwand je Stunde110,00 €Paragraf 4 Absatz 6 Ziffer 3 der Gebührensatzung
Einsatz eines Friedhofsbediensteten, je Stunde36,00 €Paragraf 4 Absatz 7 Ziffer 1 der Gebührensatzung
Beisetzung von Leibesfrüchten bis 500 Gramm im SternenkinderfeldgebührenfreiParagraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung
Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Lage, vom 12.12.2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22.12.2022, Änderungen in Kraft seit 01.01.2023.

Was ein Grab in Lage über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

8.515,00 €

Sarggrabstätte für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres, je Grabstelle in Lage, über 25 Jahre, das sind 340,60 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 4 Absatz 1 Buchstabe A Ziffer 1 und Absatz 3 Ziffer 3 der Gebührensatzung1.650,00 €
BestattungParagraf 4 Absatz 3 Ziffer 3 der Gebührensatzung365,00 €
Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung6.500,00 €
Davon an die Gemeinde2.015,00 €

Die günstigste Erdbestattung in Lage. Für Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 26 Absatz 3 Satz 1 der Friedhofssatzung der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verlängerung kostet 60 Euro je Jahr und Grabstelle.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Lage, vom 12.12.2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22.12.2022, Änderungen in Kraft seit 01.01.2023. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

14 Fragen, die die Satzung von Lage offenlässt

  • Die geltende Fassung ist die Gebührensatzung vom 12.12.2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22.12.2022, deren Änderungen am 01.01.2023 in Kraft getreten sind. Sie ist damit gut dreieinhalb Jahre alt. Wir haben in dieser Sitzung nachgesehen: im Ortsrecht der Stadt unter beiden Adressen, in den Amtlichen Bekanntmachungen des laufenden Jahres 2026, im Bekanntmachungsarchiv der Jahrgänge 2023, 2024 und 2025 und im Serviceportal Lage. Das Archiv enthält keine Änderung der Friedhofsgebührensatzung. Die einzige jüngere Bekanntmachung zum Friedhofswesen ist Nummer 10/2026, die Änderungssatzung vom 15.06.2026 zur Friedhofssatzung, die nur Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe i neu fasst, also die Leinenpflicht für Hunde. Ein Bekanntmachungsarchiv vor 2023 stellt die Stadt nicht ins Netz.
  • Die Gebührensatzung nennt zu keiner Grabart eine Nutzungszeit in Jahren. Die Paragrafen 15 und 16 der Friedhofssatzung verleihen das Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit nach Paragraf 11. Wir setzen deshalb die Regelruhezeiten an: 25 Jahre für Erdbestattungen Erwachsener, 20 Jahre für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und 15 Jahre für Urnen. Wer ein längeres Nutzungsrecht will, zahlt die Verlängerungssätze des Paragrafen 4 Absatz 2 je Jahr obendrauf.
  • Die Ruhezeit ist nicht auf allen Friedhöfen gleich. Auf dem alten Teil des Friedhofs Billinghausen beträgt sie 40 Jahre für Erwachsene und 30 Jahre für Kinder, auf dem Friedhof Waddenhausen 15 Jahre für Kinder und auf allen Friedhofsüberhangflächen nach Paragraf 4a 15 Jahre. Auf diesen Flächen weicht damit auch die Nutzungszeit von unseren Angaben ab, ohne dass die Gebührensatzung dafür eigene Beträge nennt.
  • Die Urnengemeinschaftserdgrabstätte, die anonyme Urnenerdgrabstätte, deren Grabbereitung und die Einebnungsgebühren sind im Tarif mit einem Stern versehen. Nach Paragraf 4 Absatz 8 wird auf diese Beträge die jeweils gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung gestellt. Den Steuersatz nennt die Satzung nicht. Wir übernehmen deshalb die Nettobeträge, wie sie im Tarif stehen; der tatsächlich zu zahlende Betrag liegt um die Umsatzsteuer höher. An der Reihenfolge ändert das nichts, die anonyme Urnenerdgrabstätte bleibt auch mit Steuer das günstigste Grab in Lage.
  • Die Urnengrabkammer führen wir als pflegefrei. Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt zur Pflege selbst nichts, aber Paragraf 26 Absatz 3 Satz 3 nimmt die Urnengrabwände und Stelen nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe g ausdrücklich von der Pflegepflicht des Nutzungsberechtigten aus, und Paragraf 28 Absatz 2 Buchstabe d weist ihre Gestaltung dem Friedhofsträger zu.
  • Die gewöhnliche Sarggrabstätte und die Urnenerdgrabstätte sind nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung zählt die von der Pflegepflicht befreiten Grabarten abschließend auf, und die Buchstaben a und d des Paragrafen 13 Absatz 2 stehen nicht darin.
  • Für die Verlängerung eines Kindergrabes nennt Paragraf 4 Absatz 2 keinen Jahressatz, obwohl Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung die Verlängerung für Sarggrabstätten allgemein zulässt. Wir führen die Grabart deshalb als verlängerbar, ohne einen Betrag zu nennen.
  • Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grab und Jahr, wie sie das benachbarte Gütersloh erhebt, kennt die Satzung nicht. Die Jahressätze in Paragraf 4 Absatz 5 Ziffern 4 bis 6 sind keine solche Gebühr, sondern die Rasenpflege für die Restruhezeit eines Grabes, das vor Ablauf der Ruhezeit eingeebnet wurde.
  • Die Benutzung einer Friedhofskapelle kostet 400 Euro und die der Sargkammer oder Kühlzelle 200 Euro. Beide sind in unseren Grabpreisen nicht enthalten, weil die Satzung sie als eigene Positionen führt. Für Bestattungen an einem Samstag erhebt der Tarif eigene, höhere Sätze für die Grabbereitung; unsere Beträge sind die Werktagssätze.
  • Die Einebnung nach Paragraf 4 Absatz 5 wird nicht schon beim Erwerb des Nutzungsrechts erhoben, sondern erst bei der Abräumung. Sie steckt deshalb nicht in unseren Nutzungsgebühren.
  • Die Satzung gilt für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Lage, darunter der Zentralfriedhof mit dem Bereich Weiße Breede, der Windheidefriedhof, der Friedhof Hasselbruch, der Ehrentruper Friedhof und die Ortsteilfriedhöfe Billinghausen, Hagen, Hardissen, Müssen, Ohrsen, Pottenhausen, Stapelage und Waddenhausen. Der Friedhof Heiden gehört dem Friedhofsverein Heiden und fällt nicht unter diese Satzung; für die kirchlichen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen.
  • Nicht jede Grabart wird auf jedem Friedhof angeboten. Nach der Übersicht der Friedhofsverwaltung gibt es die anonyme Sarggrabstätte, das Sternenkinderfeld, die naturnahe Urnen- und Urnenbaumgrabstätte und die Urnengrabkammer nur auf dem Zentralfriedhof; die anonyme Urnenerdgrabstätte zusätzlich auf dem Friedhof Billinghausen. Reihengräber und viele Sarggrabstätten auf den kleineren Friedhöfen sind nur noch Bestand und werden nicht mehr neu vergeben.
  • Für die vor Inkrafttreten der Satzung vergebenen Reihengrabstätten kann das Nutzungsrecht nach Paragraf 14 der Friedhofssatzung weiterhin nicht verlängert werden. Eine Nutzungsgebühr für Reihengrabstätten nennt der Tarif nicht mehr, wir führen sie deshalb nicht.
  • Als Telefonnummer nennen wir die der zuständigen Ansprechpartnerin im Fachteam Straßen, Sportplätze, Friedhöfe. Eine eigene Sammelnummer der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt nicht; die Zentrale ist unter 05232 601-0 erreichbar. Als Öffnungszeiten nennen wir die allgemeinen Zeiten der Stadtverwaltung, eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung sind nicht veröffentlicht.

Friedhöfe in Lage und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.