Lage · Nordrhein-Westfalen · AGS 05766040
Friedhofsgebühren in Lage, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Lage, vom 12.12.2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22.12.2022, Änderungen in Kraft seit 01.01.2023. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Lage und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Lage, Fachteam Straßen, Sportplätze, Friedhöfe.
- 0,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 2.365,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 10
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Sarg- und Körperbestattung Erwachsener, Regelfall
Anonyme Sarggrabstätte im Sternenkinderfeld für Leibesfrüchte bis 500 Gramm, mit Beisetzung
Gemeinschaftssarggrabstätte mit Pflanzstreifen, je Grabstelle, mit Beisetzung
Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Lage kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
5 Grabarten für die Erdbestattung in Lage
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Sarggrabstätte für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres, je GrabstelleDie günstigste Erdbestattung in Lage. Für Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 26 Absatz 3 Satz 1 der Friedhofssatzung der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verlängerung kostet 60 Euro je Jahr und Grabstelle. | 1.650,00 € | 365,00 € | 2.015,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe A Ziffer 1 und Absatz 3 Ziffer 3 der Gebührensatzung |
| Sarggrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDie Regelabmessung beträgt nach Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung 0,90 mal 1,60 Meter. Die Ruhezeit für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 zwanzig Jahre. Einen eigenen Jahressatz für die Verlängerung nennt der Tarif nicht. | 610,00 € | 250,00 € | 860,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe A Ziffer 2 und Absatz 3 Ziffer 4 der Gebührensatzung |
| Gemeinschaftssarggrabstätte mit Pflanzstreifen, je GrabstelleNach Paragraf 15 Absatz 10 der Friedhofssatzung unterscheiden sich Gemeinschaftssarggrabstätten von den gewöhnlichen Sarggrabstätten dadurch, dass sie der Reihe nach vergeben und von der Stadt Lage bepflanzt und gepflegt werden. Paragraf 26 Absatz 3 Satz 3 nimmt sie von der Pflegepflicht des Nutzungsberechtigten aus, Paragraf 28 Absatz 2 weist ihre Gestaltung dem Friedhofsträger zu. Die Verlängerung kostet 75 Euro je Jahr und Grabstelle. | 2.000,00 € | 365,00 € | 2.365,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe A Ziffer 3 und Absatz 3 Ziffer 3 der Gebührensatzung |
| Anonyme SarggrabstätteDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Lage. Die Grabstätte wird nach Paragraf 15 Absatz 10 der Friedhofssatzung der Reihe nach vergeben und von der Stadt Lage bepflanzt und gepflegt; nach Satz 2 desselben Absatzes kann daran kein Nutzungsrecht erworben und keine zusätzliche Bestattung durchgeführt werden. Paragraf 26 Absatz 3 Satz 3 nimmt sie von der Pflegepflicht aus. | 1.250,00 € | 365,00 € | 1.615,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe A Ziffer 4 und Absatz 3 Ziffer 3 der Gebührensatzung |
| Anonyme Sarggrabstätte im Sternenkinderfeld für Leibesfrüchte bis 500 GrammDie Beisetzung im Sternenkinderfeld 21/A/KaSK auf dem Zentralfriedhof ist ausdrücklich gebührenfrei; die Satzung setzt weder eine Nutzungs- noch eine Bestattungsgebühr fest. Die Ruhezeit für Leibesfrüchte bis 500 Gramm beträgt nach Paragraf 11 Absatz 5 der Friedhofssatzung fünfzehn Jahre. Die Übersicht der Friedhofsverwaltung führt das Feld als anonyme Sarggrabstätte, für die nach Paragraf 26 Absatz 3 Satz 3 keine Pflegepflicht der Angehörigen besteht. | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 15 J. | Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung |
5 Grabarten für die Urne in Lage
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenerdgrabstätte für bis zu vier UrnenDie Gebühr gilt für die gesamte Grabstätte, in der nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen beigesetzt werden können. Für Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 26 Absatz 3 Satz 1 der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verlängerung kostet 40 Euro je Jahr. | 900,00 € | 160,00 € | 1.060,00 € | 15 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe B Ziffer 1 und Absatz 3 Ziffer 7 der Gebührensatzung |
| Naturnahe Urnen- oder Urnenbaumgrabstätte für zwei UrnenNur auf dem Zentralfriedhof. Nach Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung erfolgen Bepflanzung und Pflege der Grabstätte durch den Friedhofsträger; Paragraf 26 Absatz 3 Satz 3 nimmt die Grabart von der Pflegepflicht aus. Die Gebühr gilt für die gesamte Grabstätte mit bis zu zwei Urnen. Die Verlängerung kostet 40 Euro je Jahr. | 950,00 € | 160,00 € | 1.110,00 € | 15 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe B Ziffer 2 und Absatz 3 Ziffer 7 der Gebührensatzung |
| Urnengemeinschaftserdgrabstätte für eine UrneNach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung erfolgen Gestaltung, Bepflanzung und Pflege der Grabstätte durch den Friedhofsträger, und das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. Der Nutzungsberechtigte darf eine bronzene Namensplatte an den dafür aufgestellten Steinstelen anbringen. Die Nutzungsgebühr von 405 Euro ist ein Nettobetrag, auf den nach Paragraf 4 Absatz 8 die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer zusätzlich berechnet wird. | 405,00 € | 160,00 € | 565,00 € | 15 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe B Ziffer 3 und Absatz 3 Ziffer 7 der Gebührensatzung |
| Anonyme Urnenerdgrabstätte für eine UrneDas günstigste Grab in Lage. Die Beisetzung erfolgt nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 mal 0,50 Meter, und ein Nutzungsrecht kann daran nicht erworben werden. Paragraf 26 Absatz 3 Satz 3 nimmt die Grabart von der Pflegepflicht aus. Beide Beträge sind Nettobeträge, auf die nach Paragraf 4 Absatz 8 die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer zusätzlich berechnet wird. | 260,00 € | 160,00 € | 420,00 € | 15 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe B Ziffer 4 und Absatz 3 Ziffer 8 der Gebührensatzung |
| Urnengrabkammer in einer Urnengrabwand oder SteleDie Kammer wird nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung mit einer Steinplatte verschlossen und nimmt bis zu drei Aschenkapseln oder bis zu zwei Aschenkapseln mit Standardüberurnen auf; die Gebühr gilt für die gesamte Kammer. Paragraf 26 Absatz 3 Satz 3 nimmt die Urnengrabwände und Stelen von der Pflegepflicht des Nutzungsberechtigten aus, Paragraf 28 Absatz 2 Buchstabe d weist ihre Gestaltung dem Friedhofsträger zu. Die Verlängerung kostet 49 Euro je Jahr. | 825,00 € | 175,00 € | 1.000,00 € | 15 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe B Ziffer 5 und Absatz 3 Ziffer 11 der Gebührensatzung |
35 weitere Gebühren in der Satzung von Lage
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Grabbereitung Sarg- und Körperbestattung für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres, Öffnen und Schließen des Grabes, Herrichten des Grabhügels und Auslegen des Grabschmucks | 365,00 € | Paragraf 4 Absatz 3 Ziffer 3 der Gebührensatzung |
| Grabbereitung Sarg- und Körperbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 250,00 € | Paragraf 4 Absatz 3 Ziffer 4 der Gebührensatzung |
| Grabbereitung Sarg- und Körperbestattung für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres, samstags | 500,00 € | Paragraf 4 Absatz 3 Ziffer 5 der Gebührensatzung |
| Grabbereitung Sarg- und Körperbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, samstags | 260,00 € | Paragraf 4 Absatz 3 Ziffer 6 der Gebührensatzung |
| Grabbereitung Urnen- und Aschebestattung | 160,00 € | Paragraf 4 Absatz 3 Ziffer 7 der Gebührensatzung |
| Grabbereitung anonyme Urnen- und Aschebestattung, netto | 160,00 € | Paragraf 4 Absatz 3 Ziffer 8 der Gebührensatzung |
| Grabbereitung anonyme Urnen- und Aschebestattung, samstags, netto | 200,00 € | Paragraf 4 Absatz 3 Ziffer 9 der Gebührensatzung |
| Grabbereitung Urnen- und Aschebestattung, samstags | 200,00 € | Paragraf 4 Absatz 3 Ziffer 10 der Gebührensatzung |
| Urnenbestattung in einer Urnenwandkammer | 175,00 € | Paragraf 4 Absatz 3 Ziffer 11 der Gebührensatzung |
| Urnenbestattung in einer Urnenwandkammer, samstags | 250,00 € | Paragraf 4 Absatz 3 Ziffer 12 der Gebührensatzung |
| Benutzung einer Friedhofskapelle | 400,00 € | Paragraf 4 Absatz 3 Ziffer 1 der Gebührensatzung |
| Benutzung der Sargkammer oder Kühlzelle | 200,00 € | Paragraf 4 Absatz 3 Ziffer 2 der Gebührensatzung |
| Kranztransport | 35,00 € | Paragraf 4 Absatz 3 Ziffer 13 der Gebührensatzung |
| Erdaustausch bei Körperbestattung | 175,00 € | Paragraf 4 Absatz 3 Ziffer 14 der Gebührensatzung |
| Grabnutzungsgebühr für eine zusätzliche Urnenbestattung auf einer Sargbestattung | 250,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe B Ziffer 6 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Sarggrabstätte für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres, je Jahr und Grabstelle | 60,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 1 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Gemeinschaftssarggrabstätte mit Pflanzstreifen, je Jahr und Grabstelle | 75,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenerdgrabstätte für bis zu vier Urnen, je Jahr | 40,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 3 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenbaumgrabstätte für zwei Urnen, je Jahr | 40,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 4 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwandkammer, je Jahr | 49,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 5 der Gebührensatzung |
| Aushebung einer Leiche für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres | 1.550,00 € | Paragraf 4 Absatz 4 Ziffer 1 der Gebührensatzung |
| Aushebung einer Leiche für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 500,00 € | Paragraf 4 Absatz 4 Ziffer 2 der Gebührensatzung |
| Bergung einer Urne | 300,00 € | Paragraf 4 Absatz 4 Ziffer 3 der Gebührensatzung |
| Bergung und Wiederbeisetzung einer Urne bei Folgebelegung durch eine Körperbestattung | 300,00 € | Paragraf 4 Absatz 4 Ziffer 4 der Gebührensatzung |
| Einebnung einer Sarggrabstätte für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres, je Grabstelle, netto | 170,00 € | Paragraf 4 Absatz 5 Ziffer 1 der Gebührensatzung |
| Einebnung einer Sarggrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, netto | 160,00 € | Paragraf 4 Absatz 5 Ziffer 2 der Gebührensatzung |
| Einebnung einer Urnenerdgrabstätte für bis zu vier Urnen, netto | 150,00 € | Paragraf 4 Absatz 5 Ziffer 3 der Gebührensatzung |
| Rasenpflege während der Restruhezeit einer eingeebneten Sarggrabstätte für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres, je Grabstelle und Jahr, netto | 3,80 € | Paragraf 4 Absatz 5 Ziffer 4 der Gebührensatzung |
| Rasenpflege während der Restruhezeit einer eingeebneten Sarggrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, je Jahr, netto | 1,40 € | Paragraf 4 Absatz 5 Ziffer 5 der Gebührensatzung |
| Rasenpflege während der Restruhezeit einer eingeebneten Urnenerdgrabstätte, je Jahr, netto | 2,25 € | Paragraf 4 Absatz 5 Ziffer 6 der Gebührensatzung |
| Separater Antrag auf Verlängerung des Grabnutzungsrechtes | 55,00 € | Paragraf 4 Absatz 6 Ziffer 1 der Gebührensatzung |
| Antrag auf vorzeitige Rückgabe des Grabnutzungsrechtes, je Grabstätte | 110,00 € | Paragraf 4 Absatz 6 Ziffer 2 der Gebührensatzung |
| Sondergenehmigungen, Aufwand je Stunde | 110,00 € | Paragraf 4 Absatz 6 Ziffer 3 der Gebührensatzung |
| Einsatz eines Friedhofsbediensteten, je Stunde | 36,00 € | Paragraf 4 Absatz 7 Ziffer 1 der Gebührensatzung |
| Beisetzung von Leibesfrüchten bis 500 Gramm im Sternenkinderfeld | gebührenfrei | Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung |
Was ein Grab in Lage über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.515,00 €
Sarggrabstätte für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres, je Grabstelle in Lage, über 25 Jahre, das sind 340,60 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 4 Absatz 1 Buchstabe A Ziffer 1 und Absatz 3 Ziffer 3 der Gebührensatzung | 1.650,00 € |
| BestattungParagraf 4 Absatz 3 Ziffer 3 der Gebührensatzung | 365,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.015,00 € |
Die günstigste Erdbestattung in Lage. Für Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 26 Absatz 3 Satz 1 der Friedhofssatzung der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verlängerung kostet 60 Euro je Jahr und Grabstelle.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Lage, vom 12.12.2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22.12.2022, Änderungen in Kraft seit 01.01.2023. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
14 Fragen, die die Satzung von Lage offenlässt
- Die geltende Fassung ist die Gebührensatzung vom 12.12.2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22.12.2022, deren Änderungen am 01.01.2023 in Kraft getreten sind. Sie ist damit gut dreieinhalb Jahre alt. Wir haben in dieser Sitzung nachgesehen: im Ortsrecht der Stadt unter beiden Adressen, in den Amtlichen Bekanntmachungen des laufenden Jahres 2026, im Bekanntmachungsarchiv der Jahrgänge 2023, 2024 und 2025 und im Serviceportal Lage. Das Archiv enthält keine Änderung der Friedhofsgebührensatzung. Die einzige jüngere Bekanntmachung zum Friedhofswesen ist Nummer 10/2026, die Änderungssatzung vom 15.06.2026 zur Friedhofssatzung, die nur Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe i neu fasst, also die Leinenpflicht für Hunde. Ein Bekanntmachungsarchiv vor 2023 stellt die Stadt nicht ins Netz.
- Die Gebührensatzung nennt zu keiner Grabart eine Nutzungszeit in Jahren. Die Paragrafen 15 und 16 der Friedhofssatzung verleihen das Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit nach Paragraf 11. Wir setzen deshalb die Regelruhezeiten an: 25 Jahre für Erdbestattungen Erwachsener, 20 Jahre für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und 15 Jahre für Urnen. Wer ein längeres Nutzungsrecht will, zahlt die Verlängerungssätze des Paragrafen 4 Absatz 2 je Jahr obendrauf.
- Die Ruhezeit ist nicht auf allen Friedhöfen gleich. Auf dem alten Teil des Friedhofs Billinghausen beträgt sie 40 Jahre für Erwachsene und 30 Jahre für Kinder, auf dem Friedhof Waddenhausen 15 Jahre für Kinder und auf allen Friedhofsüberhangflächen nach Paragraf 4a 15 Jahre. Auf diesen Flächen weicht damit auch die Nutzungszeit von unseren Angaben ab, ohne dass die Gebührensatzung dafür eigene Beträge nennt.
- Die Urnengemeinschaftserdgrabstätte, die anonyme Urnenerdgrabstätte, deren Grabbereitung und die Einebnungsgebühren sind im Tarif mit einem Stern versehen. Nach Paragraf 4 Absatz 8 wird auf diese Beträge die jeweils gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung gestellt. Den Steuersatz nennt die Satzung nicht. Wir übernehmen deshalb die Nettobeträge, wie sie im Tarif stehen; der tatsächlich zu zahlende Betrag liegt um die Umsatzsteuer höher. An der Reihenfolge ändert das nichts, die anonyme Urnenerdgrabstätte bleibt auch mit Steuer das günstigste Grab in Lage.
- Die Urnengrabkammer führen wir als pflegefrei. Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt zur Pflege selbst nichts, aber Paragraf 26 Absatz 3 Satz 3 nimmt die Urnengrabwände und Stelen nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe g ausdrücklich von der Pflegepflicht des Nutzungsberechtigten aus, und Paragraf 28 Absatz 2 Buchstabe d weist ihre Gestaltung dem Friedhofsträger zu.
- Die gewöhnliche Sarggrabstätte und die Urnenerdgrabstätte sind nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung zählt die von der Pflegepflicht befreiten Grabarten abschließend auf, und die Buchstaben a und d des Paragrafen 13 Absatz 2 stehen nicht darin.
- Für die Verlängerung eines Kindergrabes nennt Paragraf 4 Absatz 2 keinen Jahressatz, obwohl Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung die Verlängerung für Sarggrabstätten allgemein zulässt. Wir führen die Grabart deshalb als verlängerbar, ohne einen Betrag zu nennen.
- Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grab und Jahr, wie sie das benachbarte Gütersloh erhebt, kennt die Satzung nicht. Die Jahressätze in Paragraf 4 Absatz 5 Ziffern 4 bis 6 sind keine solche Gebühr, sondern die Rasenpflege für die Restruhezeit eines Grabes, das vor Ablauf der Ruhezeit eingeebnet wurde.
- Die Benutzung einer Friedhofskapelle kostet 400 Euro und die der Sargkammer oder Kühlzelle 200 Euro. Beide sind in unseren Grabpreisen nicht enthalten, weil die Satzung sie als eigene Positionen führt. Für Bestattungen an einem Samstag erhebt der Tarif eigene, höhere Sätze für die Grabbereitung; unsere Beträge sind die Werktagssätze.
- Die Einebnung nach Paragraf 4 Absatz 5 wird nicht schon beim Erwerb des Nutzungsrechts erhoben, sondern erst bei der Abräumung. Sie steckt deshalb nicht in unseren Nutzungsgebühren.
- Die Satzung gilt für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Lage, darunter der Zentralfriedhof mit dem Bereich Weiße Breede, der Windheidefriedhof, der Friedhof Hasselbruch, der Ehrentruper Friedhof und die Ortsteilfriedhöfe Billinghausen, Hagen, Hardissen, Müssen, Ohrsen, Pottenhausen, Stapelage und Waddenhausen. Der Friedhof Heiden gehört dem Friedhofsverein Heiden und fällt nicht unter diese Satzung; für die kirchlichen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen.
- Nicht jede Grabart wird auf jedem Friedhof angeboten. Nach der Übersicht der Friedhofsverwaltung gibt es die anonyme Sarggrabstätte, das Sternenkinderfeld, die naturnahe Urnen- und Urnenbaumgrabstätte und die Urnengrabkammer nur auf dem Zentralfriedhof; die anonyme Urnenerdgrabstätte zusätzlich auf dem Friedhof Billinghausen. Reihengräber und viele Sarggrabstätten auf den kleineren Friedhöfen sind nur noch Bestand und werden nicht mehr neu vergeben.
- Für die vor Inkrafttreten der Satzung vergebenen Reihengrabstätten kann das Nutzungsrecht nach Paragraf 14 der Friedhofssatzung weiterhin nicht verlängert werden. Eine Nutzungsgebühr für Reihengrabstätten nennt der Tarif nicht mehr, wir führen sie deshalb nicht.
- Als Telefonnummer nennen wir die der zuständigen Ansprechpartnerin im Fachteam Straßen, Sportplätze, Friedhöfe. Eine eigene Sammelnummer der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt nicht; die Zentrale ist unter 05232 601-0 erreichbar. Als Öffnungszeiten nennen wir die allgemeinen Zeiten der Stadtverwaltung, eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung sind nicht veröffentlicht.
Friedhöfe in Lage und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden
- Die 15 Friedhöfe in LageLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Lage vom 12.12.2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22.12.2022, Änderungen in Kraft seit 01.01.2023
- Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Lage, Ruhezeiten nach Paragraf 11, Grabarten nach den Paragrafen 13, 15 und 16, Pflegeregeln nach den Paragrafen 26 und 28 vom 12.12.2013, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 15.06.2026
- Städtische Friedhöfe und vorhandene Grabarten, Übersicht der Friedhofsverwaltung im Serviceportal der Stadt Lage Stand des Abrufs, ohne Datum im Dokument
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.