Lehrte · Niedersachsen · AGS 03241011
Friedhofsgebühren in Lehrte, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Lehrte mit dem Gebührentarif in der Fassung der 11. Änderung, Ortsrecht 6.67-2, Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 31.03.2021, Gebührentarif in der Fassung der 11. Änderung vom 30.09.2024, beschlossen am 25.09.2024, veröffentlicht im Amtsblatt der Region Hannover am 17.10.2024, gültig ab 01.11.2024. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Lehrte und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Lehrte, Fachdienst Grünplanung und Umwelt.
- 951,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 6.045,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 16
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattungen und alle Grabarten außer den nachfolgend genannten
Urnenreihengrab, mit Beisetzung
Reihengrab mit ewigem Ruherecht, mit Beisetzung
Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Lehrte kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
8 Grabarten für die Erdbestattung in Lehrte
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für Kinder bis zu 5 JahreDie Pflege liegt nach Paragraf 29 Absatz 4 der Friedhofssatzung beim Nutzungsberechtigten. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist bei Reihengräbern nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung ausgeschlossen. | 1.102,00 € | 397,00 € | 1.499,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 1.1 und Abschnitt II Ziffer 1.1 |
| Reihengrab für Personen über 5 JahrenDas günstigste Erdgrab in Lehrte. Die Pflege liegt nach Paragraf 29 Absatz 4 der Friedhofssatzung beim Nutzungsberechtigten. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 14 Absatz 2 ausgeschlossen. Eine Urne der oder des nachverstorbenen Ehegatten darf nach Paragraf 14 Absatz 3 hinzukommen, wenn die Ruhezeit das zulässt. | 1.670,00 € | 532,00 € | 2.202,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 1.2 und Abschnitt II Ziffer 1.2 |
| ReihenrasengrabDie Stadt schreibt im Abschnitt Gestaltungsgrundsätze ihrer Seite Friedhöfe in Lehrte: Die Pflege der Rasengräber wird von der Stadt Lehrte durchgeführt. Paragraf 21 Absatz 6 der Friedhofssatzung verbietet für diese Abteilungen Einfassungen, Bepflanzungen und Grabschmuck jeder Art und verlangt ein liegendes Grabmal, dessen Oberkante unterhalb der Rasennarbe liegt; zur Pflege sagt die Satzung selbst nichts. Das Reihenrasengrab gibt es nur auf den Friedhöfen Ahlten, Arpke und Hämelerwald. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 14 Absatz 2 ausgeschlossen. | 1.809,00 € | 532,00 € | 2.341,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 1.3 und Abschnitt II Ziffer 1.2 |
| Reihengrab mit TeilbepflanzungPflegefrei mit dem klarsten Beleg in Lehrte: Paragraf 21 Absatz 12 der Friedhofssatzung sagt, die Herstellung und dauerhafte Pflege der Teilbepflanzung oblägen der Stadt Lehrte und die übrige Fläche des Grabes werde mit Rasen eingesät und ebenfalls dauerhaft von der Stadt Lehrte gepflegt. Die Grabart gibt es nur in der Abteilung G des Friedhofs Ahlten. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 14 Absatz 2 ausgeschlossen. | 3.060,00 € | 532,00 € | 3.592,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 1.4 und Abschnitt II Ziffer 1.2 |
| Reihengrab mit ewigem RuherechtDer Gebührentarif führt die Grabart unter der Überschrift Erdreihengrabstätten mit einer Nutzungszeit von 99 Jahren; Paragraf 11 Absatz 3 der Friedhofssatzung erlaubt in bestimmten Grabfeldern eine ewige Ruhezeit. Die Grabart gibt es nur auf dem Friedhof Ahlten. Ein Nachkauf ist nicht nötig und im Tarif auch nicht vorgesehen. Die Pflege liegt nach Paragraf 29 Absatz 4 beim Nutzungsberechtigten. | 5.513,00 € | 532,00 € | 6.045,00 € | 99 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 2.1 und Abschnitt II Ziffer 1.2 |
| Erdwahlgrab, je GrabstelleDie Pflege liegt nach Paragraf 15 Absatz 9 der Friedhofssatzung beim Nutzungsberechtigten. Auf jedem Sarg dürfen nach Paragraf 15 Absatz 3 bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt I Ziffer 8 des Tarifs für jedes volle Jahr ein Dreißigstel der Nutzungsgebühr, hier 66,80 Euro. | 2.004,00 € | 532,00 € | 2.536,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 3.1 und Abschnitt II Ziffer 1.2 |
| Erdwahlgrab unter Rasen mit zwei GrabstellenDie Stadt schreibt im Abschnitt Gestaltungsgrundsätze ihrer Seite Friedhöfe in Lehrte: Die Pflege der Rasengräber wird von der Stadt Lehrte durchgeführt. Paragraf 21 Absatz 6 der Friedhofssatzung verbietet für diese Abteilungen Einfassungen, Bepflanzungen und Grabschmuck jeder Art und verlangt ein liegendes Grabmal, dessen Oberkante unterhalb der Rasennarbe liegt; zur Pflege sagt die Satzung selbst nichts. Der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit zwei Grabstellen; eine einstellige Fassung bietet der Tarif nicht an. Die Grabart gibt es nur auf dem Friedhof Arpke. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt I Ziffer 8 für jedes volle Jahr ein Dreißigstel, hier 143,43 Euro. | 4.303,00 € | 532,00 € | 4.835,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 3.2 und Abschnitt II Ziffer 1.2 |
| Erdreihengrab im SternenkinderfeldNach Paragraf 17 der Friedhofssatzung anonyme Grabstätten auf dem Friedhof Ahlten für Fehlgeborene und Ungeborene mit einem Gewicht unter 500 Gramm. Paragraf 21 Absatz 7 untersagt das Aufstellen von Grabmalen, die eigenmächtige Pflege der Grabstätte und das Betreten des Grabfeldes; als anonyme Grabstätte gibt es keine Einzelgrabstelle zu pflegen. | 758,00 € | 256,00 € | 1.014,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 6.1 und Abschnitt II Ziffer 1.3 |
8 Grabarten für die Urne in Lehrte
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenwahlgrab für maximal zwei UrnenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der bis zu zwei Urnen Platz finden. Die Pflege liegt nach Paragraf 15 Absatz 9 in Verbindung mit Paragraf 16 Absatz 8 der Friedhofssatzung beim Nutzungsberechtigten. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt I Ziffer 8 für jedes volle Jahr ein Dreißigstel, hier 77,40 Euro. | 2.322,00 € | 216,00 € | 2.538,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 4.1 und Abschnitt II Ziffer 2 |
| Urnenwahlgrab für maximal vier UrnenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der bis zu vier Urnen Platz finden. Die Pflege liegt beim Nutzungsberechtigten. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt I Ziffer 8 für jedes volle Jahr ein Dreißigstel, hier 144,23 Euro. | 4.327,00 € | 216,00 € | 4.543,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 4.2 und Abschnitt II Ziffer 2 |
| Urnenwahlgrab unter Waldbäumen für eine UrneNicht als pflegefrei geführt: Paragraf 21 Absatz 10 der Friedhofssatzung verbietet zwar jede Herrichtung, Pflege oder Unterhaltung dieser Grabstätten, und die Abteilungen werden nach den Absätzen 8 und 9 in naturnahem Zustand erhalten, aber weder die Satzung noch die Stadt sagt, dass die Stadt die Pflege dieser Grabstätten übernimmt. Die Grabart gibt es nur auf den Friedhöfen Hämelerwald und Kolshorn. Die Grabstelle muss nach Paragraf 21 Absatz 8 durch eine Plakette gekennzeichnet werden, deren Preis der Tarif nicht nennt. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt I Ziffer 8 für jedes volle Jahr ein Dreißigstel, hier 61,60 Euro. | 1.848,00 € | 216,00 € | 2.064,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 4.3 und Abschnitt II Ziffer 2 |
| UrnenreihengrabDas günstigste Grab in Lehrte. Die Pflege liegt nach Paragraf 29 Absatz 4 der Friedhofssatzung beim Nutzungsberechtigten. Eine Verlängerung ist bei Reihengräbern nach Paragraf 14 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 16 Absatz 8 ausgeschlossen. | 735,00 € | 216,00 € | 951,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 5.1 und Abschnitt II Ziffer 2 |
| Urnenreihengrab im RasenDie Stadt schreibt im Abschnitt Gestaltungsgrundsätze ihrer Seite Friedhöfe in Lehrte: Die Pflege der Rasengräber wird von der Stadt Lehrte durchgeführt. Paragraf 21 Absatz 6 der Friedhofssatzung verbietet für diese Abteilungen Einfassungen, Bepflanzungen und Grabschmuck jeder Art und verlangt ein liegendes Grabmal, dessen Oberkante unterhalb der Rasennarbe liegt; zur Pflege sagt die Satzung selbst nichts. Das günstigste pflegefreie Grab in Lehrte. Es gibt die Grabart nur auf den Friedhöfen Ahlten, Arpke und Röddensen. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen. | 776,00 € | 216,00 € | 992,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 5.2 und Abschnitt II Ziffer 2 |
| Anonymes UrnenreihengrabPflegefrei: Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung sagt, die Herrichtung, Gestaltung und Pflege dieser Grabstätten obliege der Stadt Lehrte. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet, die Angehörigen haben kein Recht auf Bekanntgabe der Lage. Nach Paragraf 10 Absatz 2 überführt und beisetzt die Stadt die Urne selbst. | 795,00 € | 216,00 € | 1.011,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 5.3 und Abschnitt II Ziffer 2 |
| Urnengemeinschaftsgrab unter einem Baum für eine UrneNicht als pflegefrei geführt: Paragraf 21 Absatz 11 der Friedhofssatzung verbietet für diese Anlage Grabschmuck, Grabsteine und sonstige Kennzeichnungen und lässt die Stadt im Eingangsbereich einheitliche Bronzetafeln anbringen, sagt aber nichts darüber, wer die Grabstätte pflegt. Die Grabart gibt es nur auf den Friedhöfen Ahlten und Arpke. | 967,00 € | 216,00 € | 1.183,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 5.4 und Abschnitt II Ziffer 2 |
| Urnenreihengrab im SternenkinderfeldDieselbe anonyme Anlage auf dem Friedhof Ahlten wie beim Erdreihengrab, hier für die Beisetzung einer Urne. Die Grundlagen stehen in Paragraf 17 und Paragraf 21 Absatz 7 der Friedhofssatzung. | 758,00 € | 216,00 € | 974,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 6.2 und Abschnitt II Ziffer 2 |
18 weitere Gebühren in der Satzung von Lehrte
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung von Kindern bis zu 5 Jahren | 397,00 € | Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 1.1 |
| Erdbestattung von Personen über 5 Jahren | 532,00 € | Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 1.2 |
| Erdbestattung Totgeborener oder Fehlgeborener | 256,00 € | Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 1.3 |
| Beisetzung von Urnen | 216,00 € | Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 2 |
| Freilegung des Grabes vor der Bestattung, ohne Grabstein und Umrandung | nach Aufwand | Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 3 |
| Räumung der Grabstelle nach der Bestattung, Entfernung von Kränzen und Gestecken | nach Aufwand | Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 4 |
| Hinzubestattung einer weiteren Urne in ein bestehendes Erdgrab | 668,00 € | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 7 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Erd- oder Urnenwahlgrab, je volles Jahr | ein Dreißigstel der Gebühr nach Abschnitt I Ziffer 3 oder 4 | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 8 |
| Bronzetafel für ein Urnenwahlgrab unter Waldbäumen | nach Aufwand | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 4.4 |
| Bronzetafel für ein Urnengemeinschaftsgrab unter einem Baum | nach Aufwand | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 5.5 |
| Benutzung der Kapelle | 308,00 € | Gebührentarif Abschnitt III |
| Ausheben eines Sarges zur Wiederbeisetzung auf einem anderen Friedhof oder zur Umbettung | nach Aufwand | Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 1 |
| Ausheben einer Urne zur Wiederbeisetzung auf einem anderen Friedhof oder zur Umbettung | nach Aufwand | Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 2 |
| Genehmigung von Grabmalen | 81,00 € | Gebührentarif Abschnitt V |
| Unterhaltungsgebühr für die Pflege einer vor Ablauf der Ruhezeit abgegebenen Erdgrabstelle, je volles Jahr | 62,00 € | Gebührentarif Abschnitt VI Ziffer 1 |
| Unterhaltungsgebühr für die Pflege einer vor Ablauf der Ruhezeit abgegebenen Urnengrabstelle, je volles Jahr | 31,00 € | Gebührentarif Abschnitt VI Ziffer 2 |
| Umsatzsteuer, falls die Verwaltungs- und Benutzungsgebühren der Umsatzsteuerpflicht unterliegen | zusätzlich in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe | Paragraf 3 der Satzung über die 11. Änderung des Gebührentarifs |
| Rücknahme eines Antrags nach Beginn der Ausführung | bis zur Hälfte der im Tarif festgelegten Sätze | Paragraf 6 der Gebührensatzung |
Was ein Grab in Lehrte über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.299,00 €
Reihengrab für Kinder bis zu 5 Jahre in Lehrte, über 30 Jahre, das sind 309,97 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Abschnitt I Ziffer 1.1 und Abschnitt II Ziffer 1.1 | 1.102,00 € |
| BestattungGebührentarif Abschnitt II Ziffer 1.1 | 397,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.499,00 € |
Die Pflege liegt nach Paragraf 29 Absatz 4 der Friedhofssatzung beim Nutzungsberechtigten. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist bei Reihengräbern nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung ausgeschlossen.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Lehrte mit dem Gebührentarif in der Fassung der 11. Änderung, Ortsrecht 6.67-2, Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 31.03.2021, Gebührentarif in der Fassung der 11. Änderung vom 30.09.2024, beschlossen am 25.09.2024, veröffentlicht im Amtsblatt der Region Hannover am 17.10.2024, gültig ab 01.11.2024. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
12 Fragen, die die Satzung von Lehrte offenlässt
- Die Satzung gilt nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung für die fünf städtischen Friedhöfe in Ahlten, Arpke, Hämelerwald, Kolshorn und Röddensen sowie für die städtische Friedhofskapelle auf dem Friedhof der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde in Sievershausen. Für die kirchlichen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir nicht erfassen. In der Kernstadt Lehrte selbst betreibt die Stadt keinen eigenen Friedhof.
- Das Ortsrecht der Stadt bietet zwei Dateien unter dem Namen Friedhofsgebührensatzung an. Die schlicht so beschriftete trägt den Gebührentarif der 9. Änderungssatzung von 2007, das Erdreihengrab dort für 800 Euro. Erfasst haben wir die Datei mit dem Zusatz ab 01.11.2024, die den Tarif der 11. Änderung enthält. Nach einer noch jüngeren Fassung haben wir im Ortsrecht, auf der Seite Friedhöfe in Lehrte, im Amtsblatt der Region Hannover Nummer 24 vom 11.12.2025 und über die Suche nach Ratsbeschlüssen gesehen; die dort angekündigte 12. Änderung einer Friedhofsgebührensatzung betrifft die Stadt Seelze, nicht Lehrte.
- Die Friedhofssatzung sagt zu den Rasengräbern nichts über die Pflege. Paragraf 21 Absatz 6 regelt nur die Gestaltung: liegendes Grabmal von 50 mal 50 Zentimetern unterhalb der Rasennarbe, keine Einfassung, keine Bepflanzung, kein Grabschmuck. Dass die Stadt die Pflege übernimmt, steht allein im Abschnitt Gestaltungsgrundsätze der städtischen Seite Friedhöfe in Lehrte, und zwar wörtlich. Wir stützen das Merkmal pflegefrei beim Reihenrasengrab, beim Erdwahlgrab unter Rasen und beim Urnenreihengrab im Rasen auf diese Zusage der Stadt und führen die Seite deshalb als eigene Quelle.
- Das Urnenwahlgrab unter Waldbäumen und das Urnengemeinschaftsgrab unter einem Baum führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 21 Absatz 10 der Friedhofssatzung verbietet für die Waldabteilungen jede Herrichtung, Pflege oder Unterhaltung der Grabstätten, und die Abteilungen werden nach den Absätzen 8 und 9 in naturnahem Zustand erhalten; wer die Grabstätte pflegt und ob überhaupt jemand sie pflegt, sagt weder die Satzung noch die Stadt. Damit fehlt der Beleg, den wir für pflegefrei verlangen. Praktisch entstehen den Angehörigen dort trotzdem keine Pflegekosten, weil sie selbst nicht tätig werden dürfen.
- Paragraf 3 der Satzung über die 11. Änderung des Gebührentarifs stellt die Beträge unter den Vorbehalt der Umsatzsteuer: Sollten die Gebühren der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist sie zusätzlich fällig. Welche Grabart das betrifft, sagt die Satzung nicht. Wir übernehmen die Tarifbeträge unverändert.
- Das Erdwahlgrab unter Rasen kostet 4.303 Euro für die gesamte Grabstätte mit zwei Grabstellen. Eine einstellige Fassung bietet der Tarif nicht an, ein Preis je Grabstelle steht dort nicht. Ebenso gelten die 2.322 und die 4.327 Euro der Urnenwahlgräber für die gesamte Grabstätte mit bis zu zwei beziehungsweise bis zu vier Urnen.
- Der Gebührentarif führt das Grab mit ewigem Ruherecht unter der Überschrift Erdreihengrabstätten, die städtische Seite Friedhöfe in Lehrte nennt es dagegen ein Wahlgrab mit ewigem Ruherecht. Wir folgen dem Tarif, weil er der beschlossene Satzungstext ist, und führen die Grabart deshalb als nicht verlängerbar. Nach der Angabe der Stadt ist ein Nachkauf ohnehin nicht erforderlich.
- Für das Urnenwahlgrab unter Waldbäumen verlangt Paragraf 21 Absatz 8 der Friedhofssatzung eine Plakette an einem Erdspieß als Kennzeichnung der Grabstelle. Der Tarif nennt für diese Plakette keinen Betrag, sondern nur eine Bronzetafel nach Aufwand, und diese Bronzetafel betrifft nach Absatz 9 die Abteilung R des Friedhofs Hämelerwald sowie nach Absatz 11 die Urnengemeinschaftsanlage. Was die Kennzeichnung kostet, ist damit offen.
- Der Tarif nennt neben der Bestattungsgebühr zwei weitere Posten nach Aufwand, deren Höhe nicht feststeht: die Freilegung des Grabes vor der Bestattung, wenn Grabstein und Umrandung nicht schon entfernt sind, und die Räumung der Grabstelle nach der Bestattung. Nach Paragraf 10 Absatz 3 der Friedhofssatzung müssen Wahlgräber ohnehin spätestens 24 Stunden vor einer Beisetzung von den Nutzungsberechtigten abgeräumt werden.
- Die Benutzung der Kapelle kostet 308 Euro und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Für religiöse Gemeinschaftsveranstaltungen bleibt sie nach Paragraf 4 Absatz 3 der Gebührensatzung gebührenfrei.
- Eine Gebühr für das Abräumen einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit erhebt die Stadt nicht. Nach Paragraf 28 Absatz 3 und Paragraf 29 Absatz 7 der Friedhofssatzung müssen die Nutzungsberechtigten Grabmal, bauliche Anlagen und Bepflanzung auf eigene Kosten entfernen. Die Beträge des Abschnitts VI gelten nur für Gräber, die vor Ablauf der Ruhezeit abgegeben werden.
- Zuschläge für Bestattungen an Samstagen oder außerhalb der üblichen Zeiten kennt der Tarif nicht.
Friedhöfe in Lehrte und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden
- Die 11 Friedhöfe in LehrteLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Lehrte mit dem Gebührentarif in der Fassung der 11. Änderung, Ortsrecht 6.67-2 Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 31.03.2021, Gebührentarif in der Fassung der 11. Änderung vom 30.09.2024, beschlossen am 25.09.2024, veröffentlicht im Amtsblatt der Region Hannover am 17.10.2024, gültig ab 01.11.2024
- Friedhofssatzung der Stadt Lehrte, mit den Ruhezeiten in Paragraf 11 und den Pflege- und Gestaltungsregeln in den Paragrafen 15, 16, 17, 21 und 29 beschlossen vom Rat der Stadt Lehrte am 12.02.2020, im Ortsrecht mit dem Stand 10.09.2025 abrufbar
- Seite Friedhöfe in Lehrte der Stadt Lehrte, Abschnitt Gestaltungsgrundsätze, mit der Zusage der Stadt zur Pflege der Rasengräber und mit den Angaben zur Friedhofsverwaltung Stand des Abrufs am 04.09.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.