Schwerte · Nordrhein-Westfalen · AGS 05978028
Friedhofsgebühren in Schwerte, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührensatzung nebst Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Schwerte, Ortsrecht Nummer 67.11, vom 19.11.1990, zuletzt geändert durch den X. Nachtrag vom 12.04.2019, gültig ab 01.05.2019. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Schwerte und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Schwerte, Abteilung Grünpflege und Friedhöfe.
- 1.245,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 2.775,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 8
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Leichen und Aschen, Regelfall
Reihengrab für Sargbeisetzungen von Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einschließlich Tot- und Fehlgeburten, mit Beisetzung
Wahlgrab für Sargbeisetzungen, für alle Personen, Nutzungszeit 30 Jahre, mit Beisetzung
Paragraf 10 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Schwerte kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
3 Grabarten für die Erdbestattung in Schwerte
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für Sargbeisetzungen von Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Nutzungszeit 25 JahreDas günstigste Erdgrab in Schwerte. Nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung ist ein Wiedererwerb des Belegungsrechtes an einer Reihengrabstätte nicht möglich. | 1.428,00 € | 1.062,00 € | 2.490,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 3.1 und Ziffer 2.1 Buchstabe a |
| Reihengrab für Sargbeisetzungen von Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einschließlich Tot- und FehlgeburtenDer Tarif nennt keine Nutzungszeit. Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung teilt Reihengrabstätten für die Dauer der Ruhezeit zu, und Paragraf 10 setzt die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr auf zehn Jahre fest. | 714,00 € | 531,00 € | 1.245,00 € | 10 J. | Gebührentarif Ziffer 3.2 und Ziffer 2.1 Buchstabe b |
| Wahlgrab für Sargbeisetzungen, für alle Personen, Nutzungszeit 30 JahreParagraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung verleiht das Nutzungsrecht für 30 Jahre, Absatz 2 lässt den Wiedererwerb für die gesamte Grabstätte zu. Nach Paragraf 15 Absatz 5 können statt eines Sarges bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. | 1.713,00 € | 1.062,00 € | 2.775,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 3.3 und Ziffer 2.1 Buchstabe a |
5 Grabarten für die Urne in Schwerte
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrab, Nutzungszeit 25 JahreDas günstigste Grab in Schwerte überhaupt. Nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung ist ein Wiedererwerb des Belegungsrechtes nicht möglich. | 1.129,00 € | 267,00 € | 1.396,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 3.4 Buchstabe a und Ziffer 2.2 Buchstabe a |
| Urnenwahlgrab, Nutzungszeit 30 JahreNach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung können in einer Urnenwahlgrabstätte bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Der Tarif erhebt die Beisetzungsgebühr je Beisetzung. | 1.397,00 € | 331,00 € | 1.728,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 3.4 Buchstabe b und Ziffer 2.2 Buchstabe b |
| Urnengemeinschaftsgrab im Gemeinschaftsfeld, Nutzungszeit 25 JahreDer Tarif setzt hinter den Betrag ausdrücklich den Zusatz inklusive Pflegekosten für Nutzungszeit. Paragraf 15 Absatz 7 Satz 3 der Friedhofssatzung sagt es ein zweites Mal: Die Grabpflege obliegt der Friedhofsverwaltung. Ein Nutzungsrecht wird nach demselben Absatz nicht erworben, deshalb ist die Grabart nicht verlängerbar. | 1.162,00 € | 267,00 € | 1.429,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 3.4 Buchstabe c und Ziffer 2.2 Buchstabe c |
| Anonyme Urnengrabstätte, Nutzungszeit 25 JahreAuch hier steht im Tarif der Zusatz inklusive Pflegekosten für Nutzungszeit. Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung überlässt die Gestaltung der anonymen Grabfelder der Friedhofsverwaltung, eine gekennzeichnete Einzelstelle gibt es nicht. Die Laufzeit von 25 Jahren folgt aus Paragraf 15 Absatz 4 und Absatz 6 zusammen mit der Ruhezeit für Aschen nach Paragraf 10. | 1.162,00 € | 267,00 € | 1.429,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 3.4 Buchstabe d und Ziffer 2.2 Buchstabe a |
| UrnenerdröhreZiffer 3.4 Buchstabe e nennt keine Nutzungszeit, und die Friedhofssatzung führt die Urnenerdröhre in Paragraf 12 Absatz 2 nicht unter den Grabarten auf, so dass sich auch aus Paragraf 15 keine Laufzeit ergibt. Ziffer 2.2 nennt zudem keine passende Beisetzungsgebühr. Erfasst ist deshalb nur die Überlassungsgebühr. | 1.479,00 € | - | 1.479,00 € | - | Gebührentarif Ziffer 3.4 Buchstabe e |
21 weitere Gebühren in der Satzung von Schwerte
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Sargbeisetzung in einem Wahl- oder Reihengrab, Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 1.062,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.1 Buchstabe a |
| Sargbeisetzung in einem Wahl- oder Reihengrab, Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 531,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.1 Buchstabe b |
| Urnenbeisetzung in einem Urnenreihengrab | 267,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.2 Buchstabe a |
| Urnenbeisetzung in einem Urnenwahlgrab | 331,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.2 Buchstabe b |
| Urnenbeisetzung in einem Urnengemeinschaftsfeld | 267,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.2 Buchstabe c |
| Aufbewahrung einer Leiche in einer Leichenkammer bis zur Bestattung, Einäscherung oder Überführung auf einen nicht städtischen Friedhof, einschließlich Dekoration der Leichenkammer | 67,00 € | Gebührentarif Ziffer 1.1 |
| Ausbetten der Leiche einer Person über fünf Jahren | 852,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.1 Buchstabe a |
| Ausbetten der Leiche einer Person unter fünf Jahren | 451,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.1 Buchstabe b |
| Ausbetten eines Aschenrestes | 107,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.1 Buchstabe c |
| Wiederbestattung der Leiche einer Person über fünf Jahren | 426,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.2 Buchstabe a |
| Wiederbestattung der Leiche einer Person unter fünf Jahren | 223,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.2 Buchstabe b |
| Wiederbestattung eines Aschenrestes | 54,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.2 Buchstabe c |
| Benutzung der Trauerhalle einschließlich Ausschmücken und Läuten | 218,00 € | Gebührentarif Ziffer 5 Nummer 1 |
| Benutzung der Orgel | 20,00 € | Gebührentarif Ziffer 5 Nummer 2 |
| Genehmigung für die Errichtung oder Veränderung eines liegenden Grabmals | 66,00 € | Gebührentarif Ziffer 6 Nummer 1 |
| Genehmigung für die Errichtung oder Veränderung eines stehenden Grabmals | 79,00 € | Gebührentarif Ziffer 6 Nummer 2 |
| Genehmigung für eine Einfassung | 66,00 € | Gebührentarif Ziffer 6 Nummer 3 |
| Erteilung einer Berechtigungskarte an Gewerbetreibende | 38,00 € | Gebührentarif Ziffer 7 Nummer 1 |
| Umschreibung eines Nutzungsrechtes | 15,00 € | Gebührentarif Ziffer 7 Nummer 2 |
| Pflege einer noch nicht abgelaufenen Grabstelle durch die Friedhofsverwaltung, je Jahr | 84,00 € | Gebührentarif Ziffer 7 Nummer 3 |
| Leistungen, die über die normale Arbeitszeit hinaus erbracht werden | nach den jeweils gültigen Tarifen zusätzlich zu den Gebühren des Gebührentarifs | Paragraf 1 Absatz 4 der Gebührensatzung |
Was ein Grab in Schwerte über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.990,00 €
Reihengrab für Sargbeisetzungen von Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Nutzungszeit 25 Jahre in Schwerte, über 25 Jahre, das sind 359,60 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Ziffer 3.1 und Ziffer 2.1 Buchstabe a | 1.428,00 € |
| BestattungGebührentarif Ziffer 2.1 Buchstabe a | 1.062,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.490,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Schwerte. Nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung ist ein Wiedererwerb des Belegungsrechtes an einer Reihengrabstätte nicht möglich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung nebst Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Schwerte, Ortsrecht Nummer 67.11, vom 19.11.1990, zuletzt geändert durch den X. Nachtrag vom 12.04.2019, gültig ab 01.05.2019. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
15 Fragen, die die Satzung von Schwerte offenlässt
- Die geltende Fassung stammt vom 12.04.2019 und ist damit älter als drei Jahre. Nachgesehen haben wir im vollständigen Ortsrechtsverzeichnis der Stadt, wo unter der Nummer 67 nur die Friedhofssatzung 67.10 und die Gebührensatzung 67.11 stehen, beide mit dem Stand 12.04.2019; auf der Anliegen-Seite Friedhöfe in Schwerte, die auf genau diese beiden Dokumente verweist; und im Rats- und Bürgerinformationssystem ratsinfo.schwerte.de, dessen jüngste auffindbare Vorlage zur Friedhofsgebührensatzung der IX. Nachtrag ist. Einen XI. Nachtrag gibt es an keiner dieser Stellen.
- Die Datei des Ortsrechts 67.10 trägt im Kopf die Friedhofssatzung vom 08.12.2015 einschließlich des II. Nachtrages vom 04.10.2017, während das Ortsrechtsverzeichnis denselben Eintrag als Stand III. Nachtrag vom 12.04.2019 führt. Wir zitieren die Paragrafen so, wie sie in der abgerufenen Datei stehen; ein Text des III. Nachtrages ist nicht veröffentlicht.
- Ziffer 3.3 nennt für Wahlgräber einen einzigen Betrag und sagt nicht, ob er je Grabstelle oder je Grabstätte gilt. Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung vergibt Wahlgrabstätten ein- oder mehrstellig. Wir übernehmen den Betrag unverändert, ohne ihn auf eine Stellenzahl zu beziehen.
- Ziffer 3.2 nennt für das Reihengrab von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr keine Nutzungszeit. Wir setzen zehn Jahre an, weil Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung Reihengrabstätten für die Dauer der Ruhezeit zuteilt und Paragraf 10 diese Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr auf zehn Jahre festsetzt.
- Ziffer 3.4 Buchstabe d nennt für die anonyme Bestattung keine Nutzungszeit. Wir setzen 25 Jahre an, weil anonyme Urnengrabstätten nach Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt werden, Absatz 6 die Vorschriften für Reihengrabstätten für entsprechend anwendbar erklärt und Paragraf 10 die Ruhezeit für Aschen auf 25 Jahre festsetzt.
- Für die anonyme Bestattung nennt der Tarif keine eigene Beisetzungsgebühr. Ziffer 2.2 kennt nur das Urnenreihengrab, das Urnenwahlgrab und das Urnengemeinschaftsfeld. Wir rechnen mit dem Satz für das Urnenreihengrab von 267 Euro, weil anonyme Urnengrabstätten nach Paragraf 15 Absatz 4 und Absatz 6 wie Reihengrabstätten behandelt werden.
- Die Urnenerdröhre nach Ziffer 3.4 Buchstabe e ist die einzige Grabart, deren Preis wir nicht vollständig angeben können. Weder der Tarif noch die Friedhofssatzung nennt eine Nutzungszeit, und Ziffer 2.2 führt keine passende Beisetzungsgebühr. Erfasst ist deshalb nur die Überlassungsgebühr von 1.479 Euro.
- Einen Tarifposten für die Verlängerung oder den Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte gibt es nicht, obwohl Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung den Wiedererwerb ausdrücklich zulässt. Wie die Stadt ihn berechnet, steht in keinem der beiden Dokumente.
- Muslimische Grabstätten nach Paragraf 17 der Friedhofssatzung liegen auf dem Friedhof Villigst im Grabfeld F; ihre Nutzungszeit richtet sich nach der Art der Grabstätte. Ein eigener Tarifposten besteht nicht, deshalb führen wir sie nicht als eigene Grabart.
- Ehrengrabstätten nach Paragraf 16 der Friedhofssatzung legt und unterhält die Stadt selbst. Sie werden nicht vergeben und tragen keinen Tarifposten, deshalb stehen sie nicht in unserer Liste.
- Rasengräber, Baumgräber, Urnenstelen und Partnergräber kennt der Tarif nicht. Die Auswahl in Schwerte beschränkt sich auf Reihen-, Wahl-, Gemeinschafts- und anonyme Gräber sowie die Urnenerdröhre.
- Ziffer 7 Nummer 3 erhebt 84 Euro je Jahr für die Pflege einer noch nicht abgelaufenen Grabstelle. Das ist keine Pflichtgebühr, sondern die freiwillige Pflegeübernahme, die die Friedhofsverwaltung nach eigener Auskunft höchstens fünf Jahre vor Ablauf der Ruhezeit anbietet. In keinem unserer Grabpreise steckt dieser Betrag.
- Die Benutzung der Trauerhalle kostet nach Ziffer 5 Nummer 1 einmalig 218 Euro und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Ebenso wenig enthalten ist die Aufbewahrung in der Leichenkammer nach Ziffer 1.1 mit 67 Euro.
- Paragraf 1 Absatz 4 der Gebührensatzung erhebt für Leistungen außerhalb der normalen Arbeitszeit zusätzliche Gebühren nach den jeweils gültigen Tarifen. Diese Tarife stehen nicht im Dokument, und unsere Beträge sind die Sätze innerhalb der regulären Arbeitszeit.
- Die Satzung gilt nur für die fünf kommunalen Friedhöfe Waldfriedhof, Westhofen, Ergste, Villigst und Wandhofen. Für die kirchlichen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
Friedhöfe in Schwerte und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden
- Die 8 Friedhöfe in SchwerteLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührensatzung nebst Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Schwerte, Ortsrecht Nummer 67.11 vom 19.11.1990, zuletzt geändert durch den X. Nachtrag vom 12.04.2019, gültig ab 01.05.2019
- Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Schwerte, Ortsrecht Nummer 67.10 vom 08.12.2015, in der vorliegenden Fassung einschließlich des II. Nachtrages vom 04.10.2017; das Ortsrechtsverzeichnis nennt den Eintrag inzwischen als Stand III. Nachtrag vom 12.04.2019
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.